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Grundgesetz

   II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37)   
Gliederung
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Art. 24

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.

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Rechtsprechung zu Art. 24 GG

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Querverweise

Auf Art. 24 GG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 24 GG:

    Grundgesetz (GG) 
      II. Der Bund und die Länder
        Art. 32 III
     
      VII. Die Gesetzgebung des Bundes
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