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Insolvenzordnung

   3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147)   
   3. Abschnitt - Insolvenzanfechtung (§§ 129 - 147)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/InsO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ InsO (https://dejure.org/gesetze/InsO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ InsO
__paste_bez__ __paste_norm__ Insolvenzordnung (https://dejure.org/gesetze/InsO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Insolvenzordnung
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§ 129
Grundsatz

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

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Rechtsprechung zu § 129 InsO

2.268 Entscheidungen zu § 129 InsO in unserer Datenbank:

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§ 129 InsO in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 129 InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 81 (Verfügungen des Schuldners)
     
      Eigenverwaltung
        § 280 (Haftung. Insolvenzanfechtung)
    Kreditwesengesetz (KWG) 
      Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
        2a. Refinanzierungsregister
          § 22j (Wirkungen der Eintragung in das Refinanzierungsregister)

Redaktionelle Querverweise zu § 129 InsO:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 96 I Nr. 3 (Unzulässigkeit der Aufrechnung) (zu §§ 129 ff)
     
      Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
        Nachlaßinsolvenzverfahren
          § 328 I (Zurückgewährte Gegenstände) (zu §§ 129 ff)
     
      Internationales Insolvenzrecht
        Allgemeine Vorschriften
          § 339 (Insolvenzanfechtung) (zu §§ 129 ff)
    Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO) 
      Allgemeine Bestimmungen
        Art. 4 II m) (Prüfung der Zuständigkeit) (zu §§ 129 ff)
        Art. 13 (Arbeitsvertrag) (zu §§ 129 ff)
        Art. 18 II 2 (Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtstreitigkeiten und Schiedsverfahren) (zu §§ 129 ff)
Was ist das?

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