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Das Landesheimgesetz ist mit Wirkung vom 31.05.2014 aufgehoben worden.
Siehe nun Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG)

Landesheimgesetz

Gliederung
Außer Kraft
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§ 14
Untersagung

(1) Der Betrieb eines Heims ist zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 6 nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen.

(2) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der Träger

1. die Anzeige nach § 7 unterlassen oder unvollständige Angaben gemacht hat,
2. Anordnungen nach § 12 Abs. 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt,
3. Personen entgegen einem nach § 13 ergangenen Verbot beschäftigt,
4. gegen § 9 Abs. 1 oder 3 oder gegen eine Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 6 verstößt.

(3) 1Vor Aufnahme des Heimbetriebs ist eine Untersagung nur zulässig, wenn neben einem Untersagungsgrund nach Absatz 1 oder 2 die Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 besteht. 2Kann der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung der Betriebsaufnahme zulässig. 3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vorläufige Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung. 4Die vorläufige Untersagung wird mit der schriftlichen Erklärung der zuständigen Behörde unwirksam, dass die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesheimgesetzes vom 11.05.2010 (GBl. S. 404), in Kraft getreten am 01.07.2008.

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Rechtsprechung zu § 14 LHeimG

2 Entscheidungen zu § 14 LHeimG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 14 LHeimG verweisen folgende Vorschriften:

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