Das Landesheimgesetz ist mit Wirkung vom 31.05.2014 aufgehoben worden.
Siehe nun Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG)

Landesheimgesetz

Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 24
Rechtsverordnungen

1Das Sozialministerium wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über

1. die bauliche Gestaltung der Heime, ihre Größe und Standorte sowie die Auswirkungen dieser Rechtsverordnung auf die Förderung von Heimen,
2. die Anforderungen an die Einrichtungsleitung, die Pflegedienstleitung und die Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiter, an eine ausreichende Personalbesetzung, die nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 vorgesehenen Ausnahmen sowie die Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten und sonstigen Mitarbeiter,
3. 1die Wahl des Heimbeirats, die Bildung des Fürsprechergremiums, des Angehörigen- und Betreuerbeirats und die Bestimmung der Heimfürsprecher sowie über Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung. 2In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass auch Angehörige, Betreuer und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohner, von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen sowie Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretungen und Mitglieder von örtlichen Behindertenorganisationen in angemessenem Umfang in den Heimbeirat gewählt werden können.

2Die Verordnung nach Nr. 1 wird im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium erlassen.

Fassung aufgrund der Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 25.01.2012 (GBl. S. 65), in Kraft getreten am 28.02.2012.

Rechtsprechung zu § 24 LHeimG

2 Entscheidungen zu § 24 LHeimG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 24 LHeimG verweisen folgende Vorschriften:

    Landesheimgesetz (LHeimG) 
      § 6 (Anforderungen an den Betrieb eines Heims)
      § 17 (Ordnungswidrigkeiten)
      § 19 (Fortgeltung von Rechtsverordnungen)
      § 20 (Erprobungsregelungen)
Was ist das?

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