Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Di. den 27. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
Das Landesheimgesetz ist mit Wirkung vom 31.05.2014 aufgehoben worden.
Siehe nun Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG)

Landesheimgesetz

Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LHeimG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LHeimG (https://dejure.org/gesetze/LHeimG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LHeimG
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesheimgesetz (https://dejure.org/gesetze/LHeimG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesheimgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 17
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. ein Heim betreibt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach § 14 Abs. 1 oder 2 untersagt worden ist,
3. entgegen § 9 Abs. 1 sich Geldleistungen oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt oder einer nach § 9 Abs. 6 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Rechtsverordnung nach § 24 zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist,
2. entgegen § 7 Abs. 3 oder 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
3. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 sich Geldleistungen oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt,
4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 7 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, oder
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 oder § 13 zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

(4) 1Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die unteren Heimaufsichtsbehörden. 2Hat den vollziehenden Verwaltungsakt eine höhere oder oberste Landesbehörde erlassen, so ist diese Behörde zuständig.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesheimgesetzes vom 11.05.2010 (GBl. S. 404), in Kraft getreten am 01.07.2008.

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Rechtsprechung zu § 17 LHeimG

4 Entscheidungen zu § 17 LHeimG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht