Das Landesheimgesetz ist mit Wirkung vom 31.05.2014 aufgehoben worden.
Siehe nun Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG)

Landesheimgesetz

Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 17
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. ein Heim betreibt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach § 14 Abs. 1 oder 2 untersagt worden ist,
3. entgegen § 9 Abs. 1 sich Geldleistungen oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt oder einer nach § 9 Abs. 6 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Rechtsverordnung nach § 24 zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist,
2. entgegen § 7 Abs. 3 oder 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
3. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 sich Geldleistungen oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt,
4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 7 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, oder
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 oder § 13 zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

(4) 1Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die unteren Heimaufsichtsbehörden. 2Hat den vollziehenden Verwaltungsakt eine höhere oder oberste Landesbehörde erlassen, so ist diese Behörde zuständig.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesheimgesetzes vom 11.05.2010 (GBl. S. 404), in Kraft getreten am 01.07.2008.

Rechtsprechung zu § 17 LHeimG

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