Das Landesheimgesetz ist mit Wirkung vom 31.05.2014 aufgehoben worden.
Siehe nun Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG)

Landesheimgesetz

Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 7
Anzeige

(1) 1Wer den Betrieb eines Heims aufnehmen will, hat darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 bis 3 erfüllt. 2Zu diesem Zweck hat er seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. 3Die Anzeige muss folgende weitere Angaben enthalten:

1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
2. die Namen und die Anschriften des Trägers und des Heims,
3. die Nutzungsart des Heims und der Räume sowie deren Lage, Zahl und Größe und die vorgesehene Belegung der Wohnräume,
4. die vorgesehene Zahl der Mitarbeiterstellen,
5. den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Heimleitung, bei Pflegeheimen auch der Pflegedienstleitung,
6. die allgemeine Leistungsbeschreibung sowie die Konzeption des Heims,
7. den Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI oder die Erklärung, ob ein solcher Versorgungsvertrag angestrebt wird,
8. die Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII oder die Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden,
9. die Einzelvereinbarungen auf Grund § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden,
10. ein Muster der Heimverträge sowie sonstiger verwendeter Verträge sowie
11. die Satzung oder einen Gesellschaftsvertrag des Trägers.

(2) 1Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind. 2Stehen die Leitung, die Pflegedienstleitung zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens vor Aufnahme des Heimbetriebs, nachzuholen.

(3) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich Änderungen anzuzeigen, die Angaben nach Absatz 1 betreffen.

(4) 1Wer den Betrieb eines Heims ganz oder teilweise einzustellen oder wer die Vertragsbedingungen wesentlich zu ändern beabsichtigt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Mit der Anzeige sind Angaben über die nachgewiesene Unterkunft und Betreuung der Bewohner und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnern zu verbinden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesheimgesetzes vom 11.05.2010 (GBl. S. 404), in Kraft getreten am 01.07.2008.

Querverweise

Auf § 7 LHeimG verweisen folgende Vorschriften:

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