Das Landesheimgesetz ist mit Wirkung vom 31.05.2014 aufgehoben worden.
Siehe nun Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG)

Landesheimgesetz

Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 6
Anforderungen an den Betrieb eines Heims

(1) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung

1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen schützen,
2. die Selbstständigkeit, die Selbstverantwortung, die Selbstbestimmung und die gleichberechtigte Teilhabe am Leben der Gesellschaft der Bewohner wahren und fördern, insbesondere bei behinderten Menschen die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung sowie bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewährleisten,
3. eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohner, auch soweit sie pflegebedürftig sind, in dem Heim selbst oder in angemessener anderer Weise einschließlich der Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse sowie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung sichern,
4. die Eingliederung behinderter und psychisch kranker Menschen fördern,
5. den Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung ermöglichen und die erforderlichen Hilfen gewähren,
6. die hauswirtschaftliche Versorgung sowie eine angemessene Qualität des Wohnens erbringen,
7. sicherstellen, dass für pflegebedürftige Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,
8. gewährleisten, dass in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung oder psychischer Erkrankung für die Bewohner Förder- und Hilfepläne aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,
9. einen ausreichenden Schutz der Bewohner vor Infektionen gewährleisten und sicherstellen, dass von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden, und
10. sicherstellen, dass die Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt und die in der Pflege tätigen Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden.

(2) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger

1. die notwendige Zuverlässigkeit zum Betrieb des Heims besitzt,
2. sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht,
3. sicherstellt, dass betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften ausgeführt werden; hierbei muss mindestens ein Beschäftigter, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens 50 Prozent der Beschäftigten eine Fachkraft sein; in Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muss auch nachts eine Fachkraft ständig anwesend sein; von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner erforderlich oder ausreichend ist; Näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 24,
4. angemessene Entgelte verlangt,
5. ein Qualitätsmanagement betreibt und
6. ein Beschwerdemanagement betreibt.

(3) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn

1. die Einhaltung der in der Rechtsverordnung nach § 24 enthaltenen Regelungen gewährleistet ist und
2. die vertraglichen Leistungen erbracht werden.

(4) Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen an den Betrieb eines Heims erfüllt sind, ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesheimgesetzes vom 11.05.2010 (GBl. S. 404), in Kraft getreten am 01.07.2008.

Rechtsprechung zu § 6 LHeimG

6 Entscheidungen zu § 6 LHeimG in unserer Datenbank:

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Querverweise

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