Siehe nun Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG)
(1) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung
(2) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger
1. | die notwendige Zuverlässigkeit zum Betrieb des Heims besitzt, | |
2. | sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht, | |
3. | sicherstellt, dass betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften ausgeführt werden; hierbei muss mindestens ein Beschäftigter, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens 50 Prozent der Beschäftigten eine Fachkraft sein; in Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muss auch nachts eine Fachkraft ständig anwesend sein; von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner erforderlich oder ausreichend ist; Näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 24, | |
4. | angemessene Entgelte verlangt, | |
5. | ein Qualitätsmanagement betreibt und | |
6. | ein Beschwerdemanagement betreibt. |
(3) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn
1. | die Einhaltung der in der Rechtsverordnung nach § 24 enthaltenen Regelungen gewährleistet ist und | |
2. | die vertraglichen Leistungen erbracht werden. |
(4) Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen an den Betrieb eines Heims erfüllt sind, ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesheimgesetzes vom 11.05.2010 (GBl. S. 404), in Kraft getreten am 01.07.2008.
gemeinschaften § 17Ordnungswidrigkeiten § 18Zuständigkeit und Durchführung des Gesetzes § 19Fortgeltung von Rechtsverordnungen § 20Erprobungsregelungen § 21Änderung anderer Rechtsvorschriften § 22Inkrafttreten § 23Verhältnis zu anderen Normen § 24Rechtsverordnungen § 25(weggefallen) § 26(weggefallen) § 27(weggefallen) § 28(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 6 LHeimG
6 Entscheidungen zu § 6 LHeimG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 19.06.2013 - 6 S 239/13
Anordnungen der Heimaufsichtsbehörde gegenüber dem Heimträger bezüglich ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 21.06.2012 - 4 K 2370/11
Anordnung der Heimaufsicht zur Personalausstattung in einem Altenpflegeheim
- VG Stuttgart, 21.06.2012 - 4 K 2370/11
- VG Stuttgart, 24.04.2012 - 4 K 897/12
Nachtwache in einer Behindertenwohnstätte
- VGH Baden-Württemberg, 19.10.2017 - 6 S 931/16
Widerruf von Äußerungen in einem Begehungsbericht im Rahmen der heimrechtlichen ...
- VG Stuttgart, 13.01.2011 - 4 K 3702/10
Heimaufsicht prüft Einhaltung von Regelleistungen; Begleitung eines Heimbewohners ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 09.07.2012 - 6 S 773/11
Zur Frage der Verpflichtung eines Heimträgers durch die Heimaufsicht, die ...
- VGH Baden-Württemberg, 09.07.2012 - 6 S 773/11