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Das Landesheimgesetz ist mit Wirkung vom 31.05.2014 aufgehoben worden.
Siehe nun Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG)

Landesheimgesetz

Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ LHeimG (https://dejure.org/gesetze/LHeimG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LHeimG
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesheimgesetz (https://dejure.org/gesetze/LHeimG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesheimgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 11
Beratung bei Mängeln

(1) 1Sind in einem Heim Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten. 2Das Gleiche gilt, wenn nach einer Anzeige nach § 7 vor der Aufnahme des Heimbetriebs Mängel festgestellt werden.

(2) Ist den Bewohnern auf Grund der festgestellten Mängel eine Fortsetzung des Heimvertrags nicht zuzumuten, soll die zuständige Behörde sie dabei unterstützen, eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen zu finden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesheimgesetzes vom 11.05.2010 (GBl. S. 404), in Kraft getreten am 01.07.2008.

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Rechtsprechung zu § 11 LHeimG

2 Entscheidungen zu § 11 LHeimG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 11 LHeimG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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