Siehe nun Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG)
(1) 1Sind in einem Heim Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten. 2Das Gleiche gilt, wenn nach einer Anzeige nach § 7 vor der Aufnahme des Heimbetriebs Mängel festgestellt werden.
(2) Ist den Bewohnern auf Grund der festgestellten Mängel eine Fortsetzung des Heimvertrags nicht zuzumuten, soll die zuständige Behörde sie dabei unterstützen, eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen zu finden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesheimgesetzes vom 11.05.2010 (GBl. S. 404), in Kraft getreten am 01.07.2008.
gemeinschaften § 17Ordnungswidrigkeiten § 18Zuständigkeit und Durchführung des Gesetzes § 19Fortgeltung von Rechtsverordnungen § 20Erprobungsregelungen § 21Änderung anderer Rechtsvorschriften § 22Inkrafttreten § 23Verhältnis zu anderen Normen § 24Rechtsverordnungen § 25(weggefallen) § 26(weggefallen) § 27(weggefallen) § 28(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 11 LHeimG
2 Entscheidungen zu § 11 LHeimG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 18.05.2009 - 6 S 734/09
Zuverlässigkeit des Heimträgers
- VG Stuttgart, 13.01.2011 - 4 K 3702/10
Heimaufsicht prüft Einhaltung von Regelleistungen; Begleitung eines Heimbewohners ...
Querverweise
Auf § 11 LHeimG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesheimgesetz (LHeimG)
- § 13 (Beschäftigungsverbot, kommissarische Heimleitung)