Das Landesheimgesetz ist mit Wirkung vom 31.05.2014 aufgehoben worden.
Siehe nun Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG)

Landesheimgesetz

Gliederung
Außer Kraft
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§ 23
Verhältnis zu anderen Normen

1Die bundesrechtlichen Regelungen des Heimgesetzes sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht anzuwenden. 2Dies gilt nicht für die §§ 5 bis 9 und 14 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4, 7 und 8 des Bundesheimgesetzes in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2971) in ihrer bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung. 3Die auf dieses Gesetz gestützten bundesrechtlichen Rechtsverordnungen gelten nach Maßgabe des § 19 fort.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesheimgesetzes vom 11.05.2010 (GBl. S. 404), in Kraft getreten am 01.07.2008.

Rechtsprechung zu § 23 LHeimG

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