Siehe nun Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG)
(1) 1Dieses Gesetz gilt für Heime. 2Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder volljährige pflegebedürftige oder psychisch kranke oder behinderte Menschen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.
(2) 1Dieses Gesetz ist nicht auf betreutes Wohnen anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich lediglich dazu verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste, die Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und die darüber hinausgehenden Betreuungs- und Pflegeleistungen von den Bewohnern frei wählbar sind. 2Betreutes Wohnen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnform, bei der Vermieter von abgeschlossenen Wohnungen durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellen, dass den Mietern nebst der Überlassung des Wohnraums allgemeine Betreuungsleistungen angeboten werden.
(3) 1Auf Heime oder Teile von Heimen im Sinne des Absatzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeitheime), sowie auf stationäre Hospize finden die §§ 5, 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 und 6 keine Anwendung. 2Nehmen Kurzzeitheime nach Satz 1 in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.
(4) Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes gilt ein Zeitraum von bis zu drei Monaten.
(5) 1Auf Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege findet dieses Gesetz keine Anwendung. 2Dies gilt nicht für Tages- und Nachtpflegeplätze, die in stationären Einrichtungen eingestreut sind.
(6) 1Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887) in der jeweils geltenden Fassung. 2In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. 3Dieses Gesetz gilt nicht für Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sowie der Heimsonderschulen.
(7) 1Dieses Gesetz gilt nicht für Wohngemeinschaften für Pflegebedürftige, wenn sie strukturell von Dritten unabhängig sind. 2Das ist der Fall, wenn die Mitglieder der Wohngemeinschaft alle Angelegenheiten der Wohngemeinschaft in einer Auftraggebergemeinschaft selbst regeln. 3Die Wahlfreiheit bezüglich der Betreuungsleistungen darf nicht beschränkt werden. 4Eine Beschränkung liegt insbesondere dann vor, wenn Vermieter und Pflegedienstleister identisch sind oder rechtlich oder faktisch verbunden sind.
(8) 1Betreute Wohngruppen im Sinne dieses Gesetzes sind gemeinschaftlich betreute Wohnformen für psychisch Kranke oder Menschen mit Behinderungen, deren Ziel es ist, die Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohner sowie die Eingliederung und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben oder am Arbeitsleben zu unterstützen. 2Betreute Wohngruppen fallen nicht unter das Heimgesetz, wenn sie räumlich und organisatorisch abgeschlossene Einheiten mit höchstens acht Plätzen sind. 3Absatz 7 ist nicht anwendbar. 4Betreute Wohngruppen, die nicht unter das Heimgesetz fallen, dürfen nur solche Personen aufnehmen, die in der Lage sind, den Zielsetzungen des Satzes 1 zu entsprechen und nicht der dauernden persönlichen Anwesenheit von Betreuungskräften während des gesamten Tages und der gesamten Nacht bedürfen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesheimgesetzes vom 11.05.2010 (GBl. S. 404), in Kraft getreten am 01.07.2008.
gemeinschaften § 17Ordnungswidrigkeiten § 18Zuständigkeit und Durchführung des Gesetzes § 19Fortgeltung von Rechtsverordnungen § 20Erprobungsregelungen § 21Änderung anderer Rechtsvorschriften § 22Inkrafttreten § 23Verhältnis zu anderen Normen § 24Rechtsverordnungen § 25(weggefallen) § 26(weggefallen) § 27(weggefallen) § 28(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 1 LHeimG
6 Entscheidungen zu § 1 LHeimG in unserer Datenbank:
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Landesheimbauverordnung Baden Württemberg mit höherrangigem Recht vereinbar
Querverweise
Auf § 1 LHeimG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 1 LHeimG:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
- § 117 (Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden) (zu §§ 1 ff)