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Das Landesheimgesetz ist mit Wirkung vom 31.05.2014 aufgehoben worden.
Siehe nun Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG)

Landesheimgesetz

Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ LHeimG (https://dejure.org/gesetze/LHeimG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LHeimG
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesheimgesetz (https://dejure.org/gesetze/LHeimG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesheimgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 4
Beratung

Die zuständigen Behörden informieren und beraten

1. die Bewohner sowie die Heimbeiräte, die Ersatzgremien und Heimfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten,
2. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Heime im Sinne des § 1 und über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohner solcher Heime und
3. auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung von Heimen im Sinne des § 1 anstreben oder derartige Heime betreiben, bei der Planung und dem Betrieb der Heime.

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Rechtsprechung zu § 4 LHeimG

Entscheidung zu § 4 LHeimG in unserer Datenbank:

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