Das Landesheimgesetz ist mit Wirkung vom 31.05.2014 aufgehoben worden.
Siehe nun Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG)

Landesheimgesetz

Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 5
Mitwirkung der Bewohner

(1) 1Die Bewohner wirken durch einen Heimbeirat in Angelegenheiten des Heimbetriebs mit. 2Der Heimbeirat kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen. 3Zusätzlich soll in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ein Angehörigen- und Betreuerbeirat errichtet werden, der die Leitung und den Heimbeirat bei ihrer Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt. 4Die Mitglieder des Angehörigen- und Betreuerbeirats sowie die sonstigen beratenden Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden fördern die Unterrichtung der Bewohner, der Angehörigen und Betreuer und der Mitglieder von Heimbeiräten über die Wahl und die Befugnisse sowie die Möglichkeiten des Heimbeirats und des Angehörigen- und Betreuerbeirats, die Interessen der Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebs zur Geltung zu bringen.

(3) 1Für die Zeit, in der ein Heimbeirat nicht gebildet werden kann, werden seine Aufgaben zunächst durch ein Fürsprechergremium, das die Mitwirkung der Bewohner auf andere Weise gewährleisten kann, wahrgenommen. 2Kann auch ein solches Fürsprechergremium nicht gebildet werden, so werden Heimfürsprecher im Benehmen mit der Heimleitung von der zuständigen Behörde bestimmt. 3Ihre Tätigkeit ist unentgeltlich und ehrenamtlich.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesheimgesetzes vom 11.05.2010 (GBl. S. 404), in Kraft getreten am 01.07.2008.

Rechtsprechung zu § 5 LHeimG

Entscheidung zu § 5 LHeimG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 5 LHeimG verweisen folgende Vorschriften:

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