Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 4 - Bedingung und Zeitbestimmung (§§ 158 - 163)   
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Textdarstellung

  

§ 161
Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit

(1) 1Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. 2Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritt der Bedingung endigt.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

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Rechtsprechung zu § 161 BGB

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Querverweise

Auf § 161 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 161 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 449 (Eigentumsvorbehalt)
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 816 (Verfügung eines Nichtberechtigten) (zu § 161 III)
     
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 892 (Öffentlicher Glaube des Grundbuchs) (zu § 161 III)
          § 893 (Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen) (zu § 161 III)
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Übertragung
              § 932 (Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten) (zu § 161 III)
              § 934 (Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs) (zu § 161 III)
              § 936 (Erlöschen von Rechten Dritter) (zu § 161 III)
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1032 S. 2 (Bestellung an beweglichen Sachen) (zu § 161 III)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1207 (Verpfändung durch Nichtberechtigten) (zu § 161 III)
    Insolvenzordnung (InsO) 
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 91 (Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs) (zu § 161 I 2)
        Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
          § 106 (Vormerkung) (zu § 161 I 2)
          § 107 I (Eigentumsvorbehalt) (zu § 161 I 2)
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