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   EuGH, 17.07.2014 - C-48/2013   

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EuGH, 17.07.2014 - C-48/2013 (https://dejure.org/2014,17079)
EuGH, Entscheidung vom 17.07.2014 - C-48/2013 (https://dejure.org/2014,17079)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - C-48/2013 (https://dejure.org/2014,17079)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    "Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale Ertragsteuer - Konzernbesteuerung - Besteuerung der Tätigkeit ausländischer Betriebsstätten inländischer Gesellschaften - Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung (Anrechnungsmethode) - Nachbesteuerung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Nordea Bank

    Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale Ertragsteuer - Konzernbesteuerung - Besteuerung der Tätigkeit ausländischer Betriebsstätten inländischer Gesellschaften - Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung (Anrechnungsmethode) - Nachbesteuerung zuvor ...

  • EU-Kommission

    Nordea Bank Danmark A/S gegen Skatteministeriet.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Østre Landsret (cour d"appel de la région Est) - Dänemark. Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale Ertragsteuer - Konzernbesteuerung - Besteuerung der Tätigkeit ausländischer Betriebsstätten inländischer Gesellschaften - Vermeidung ...

  • IWW

    Art. 49 AEUV, Art. 54 AEUV, Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

  • Betriebs-Berater

    Niederlassungsfreiheit - Besteuerung der Tätigkeit ausländischer Betriebsstätten inländischer Gesellschaften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachbesteuerung von Verlusten ausländischer Betriebsstätten nach Veräußerung an verbundene gebietsfremde Gesellschaft; Vorabentscheidungsersuchen des dänischen Østre Landsret

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Nachversteuerung von zuvor beim Stammhaus berücksichtigten ausländischen Betriebsstättenverlusten

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 49, AEUV Art 54, EWR -Abkommens Art. 31, EWR -Abkommens Art. 34
    Betriebsstätte; EU; Mitgliedstaat; Nachbesteuerung; Verbundene Gesellschaft; Verlustabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Nordea Bank Danmark

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 49, AEUV Art 54, EG Art 43, EG Art 48, EWRAbk Art 31, EWRAbk Art 34
    Verlustabzug, Betriebsstätte, Nachbesteuerung

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Østre Landsret - Auslegung von Art. 49 AEUV sowie von Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - Nationale Steuerregelung, die einer gebietsansässigen Gesellschaft erlaubt, von ihrem steuerpflichtigen Gewinn die von einer in ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2014, 787
  • BB 2014, 1813
  • NZG 2014, 957
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-48/13
    Auch wenn die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, verbieten sie es doch ebenfalls, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft - insbesondere durch eine Betriebsstätte - in einem anderen Mitgliedstaat behindert (vgl. in diesem Sinne Urteil Lidl Belgium, C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 19 und 20).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Bestimmung, die die Berücksichtigung von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Staat des EWR-Abkommens gelegenen Betriebsstätte für die Ermittlung des Gewinns und die Berechnung der steuerpflichtigen Einkünfte des Stammhauses erlaubt, einen Steuervorteil begründet (vgl. in diesem Sinne Urteil Lidl Belgium, EU:C:2008:278, Rn. 23).

    In diesem Fall muss die Beschränkung aber außerdem geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. Urteil Lidl Belgium, EU:C:2008:278, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.07.2013 - C-350/11

    Argenta Spaarbank - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Abzug für Risikokapital -

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-48/13
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird die Niederlassungsfreiheit behindert, wenn nach einer Regelung eines Mitgliedstaats eine gebietsansässige Gesellschaft, die eine Tochtergesellschaft oder eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Staat des EWR-Abkommens unterhält, gegenüber einer gebietsansässigen Gesellschaft mit einer Betriebsstätte oder einer Tochtergesellschaft im erstgenannten Mitgliedstaat in nachteiliger Weise steuerlich unterschiedlich behandelt wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Papillon, C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 16 bis 22, und Argenta Spaarbank, C-350/11, EU:C:2013:447, Rn. 20 bis 34).

    Dazu ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung unionsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen befugt bleiben, insbesondere zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen, und dass die Wahrung dieser Aufteilung ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel ist (vgl. u. a. Urteil Argenta Spaarbank, EU:C:2013:447, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-48/13
    Mit ihr ist gemäß Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile Saint-Gobain ZN, C-307/97, EU:C:1999:438, Rn. 35, und Marks & Spencer, C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 30).
  • EuGH, 14.12.2006 - C-170/05

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DIE VON EINER GEBIETSFREMDEN MUTTERGESELLSCHAFT

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-48/13
    Jedoch hat das Königreich Dänemark dadurch, dass es die Gewinne der in Finnland, Schweden und Norwegen belegenen Betriebsstätten der dänischen Besteuerung unterworfen hat, diese Betriebsstätten den gebietsansässigen Betriebsstätten im Hinblick auf den Verlustabzug gleichgestellt (vgl. entsprechend Urteil Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, EU:C:2006:783, Rn. 34 und 35).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-18/11

    Philips Electronics UK - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-48/13
    Eine solche Beschränkung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur statthaft, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Philips Electronics UK, C-18/11, EU:C:2012:532, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.11.2013 - C-322/11

    K - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-48/13
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse die Wahrung der Symmetrie zwischen dem Recht zur Besteuerung der Gewinne und der Möglichkeit bezweckt, Verluste in Abzug zu bringen (vgl. Urteil K, C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-48/13
    Mit ihr ist gemäß Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile Saint-Gobain ZN, C-307/97, EU:C:1999:438, Rn. 35, und Marks & Spencer, C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 30).
  • EuGH, 27.11.2008 - C-418/07

    Papillon - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern -

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-48/13
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird die Niederlassungsfreiheit behindert, wenn nach einer Regelung eines Mitgliedstaats eine gebietsansässige Gesellschaft, die eine Tochtergesellschaft oder eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Staat des EWR-Abkommens unterhält, gegenüber einer gebietsansässigen Gesellschaft mit einer Betriebsstätte oder einer Tochtergesellschaft im erstgenannten Mitgliedstaat in nachteiliger Weise steuerlich unterschiedlich behandelt wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Papillon, C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 16 bis 22, und Argenta Spaarbank, C-350/11, EU:C:2013:447, Rn. 20 bis 34).
  • EuGH, 31.05.2018 - C-382/16

    Hornbach-Baumarkt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

    Dazu ist festzustellen, dass es sich bei diesen Argumenten nicht um die Frage der Vergleichbarkeit der Situationen handelt, sondern um Rechtfertigungen, die auf den Grundsatz der Territorialität gestützt sind, dem zufolge die Mitgliedstaaten berechtigt sind, die in ihrem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte zu besteuern, oder um Rechtfertigungen, die mit der Notwendigkeit der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten verbunden sind, bei der es sich um ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 27, und vom 23. November 2017, A, C-292/16, EU:C:2017:888, Rn. 30).
  • EuGH, 17.12.2015 - C-388/14

    Timac Agro Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Die Niederlassungsfreiheit schließt für die im Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union haben, das Recht ein, ihre Tätigkeit im betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteil Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, verbieten sie es doch ebenfalls, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft - insbesondere durch eine Betriebsstätte - in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteil Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Niederlassungsfreiheit wird behindert, wenn nach der Steuerregelung eines Mitgliedstaats eine gebietsansässige Gesellschaft, die eine Tochtergesellschaft oder eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat unterhält, steuerlich ungünstiger behandelt wird als eine gebietsansässige Gesellschaft mit einer Betriebsstätte oder einer Tochtergesellschaft im erstgenannten Mitgliedstaat (Urteil Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Berücksichtigung von Verlusten einer gebietsfremden Betriebsstätte bei der Ermittlung des Ergebnisses und der Berechnung der steuerpflichtigen Einkünfte der Gesellschaft, zu der diese Betriebsstätte gehört, stellt, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, einen Steuervorteil dar (Urteil Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine nur im Fall der Veräußerung einer gebietsfremden Betriebsstätte stattfindende Hinzurechnung solcher Verluste dazu führt, dass einer Gesellschaft mit einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres Sitzes, anders als eine Gesellschaft mit einer Betriebsstätte im selben Mitgliedstaat, dieser Steuervorteil genommen wird, und dass sie somit eine ungünstigere Behandlung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 21).

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich außerdem, dass diese ungünstigere Behandlung geeignet ist, eine gebietsansässige Gesellschaft davon abzuhalten, ihre Tätigkeit über eine Betriebsstätte auszuüben, die in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist als dem, in dem sich ihr Sitz befindet, und folglich eine Beschränkung darstellt, die nach den Bestimmungen des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit grundsätzlich unzulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 22).

    Eine solche Beschränkung ist nur statthaft, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Situationen ist darauf hinzuweisen, dass sich Betriebsstätten, die in einem anderen als dem betreffenden Mitgliedstaat belegen sind, in Bezug auf Maßnahmen dieses Mitgliedstaats, die zur Vermeidung oder Abschwächung einer Doppelbesteuerung der Gewinne einer gebietsansässigen Gesellschaft dienen, grundsätzlich nicht in einer mit der Situation gebietsansässiger Betriebsstätten vergleichbaren Situation befinden (Urteil Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24).

    Die Bundesrepublik Deutschland hat jedoch dadurch, dass sie den Abzug von Verlusten einer in Österreich belegenen Betriebsstätte zugelassen hat, der gebietsansässigen Gesellschaft, zu der diese Betriebsstätte gehörte, in gleicher Weise einen Steuervorteil gewährt, wie wenn die Betriebsstätte in Deutschland belegen gewesen wäre, und sie somit einer gebietsansässigen Betriebsstätte im Hinblick auf den Verlustabzug gleichgestellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, C-157/07, EU:C:2008:588, Rn. 35, und Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24).

    In diesem Fall muss die Beschränkung zudem geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteil Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Erfordernis der Wahrung dieser Symmetrie verlangt, dass die abgezogenen Verluste einer Betriebsstätte durch die Besteuerung ihrer unter der Steuerhoheit des betreffenden Mitgliedstaats erwirtschafteten Gewinne ausgeglichen werden können, und zwar sowohl der im gesamten Zeitraum, in dem die Betriebsstätte zur gebietsansässigen Gesellschaft gehörte, realisierten Gewinne als auch der zum Zeitpunkt ihrer Veräußerung realisierten Gewinne (Urteil Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 32 und 33).

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Situation einer in Österreich belegenen Betriebsstätte, über deren Ergebnisse die Bundesrepublik Deutschland keine Steuerhoheit ausübt und deren Verluste in Deutschland nicht mehr abzugsfähig sind, in Bezug auf Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung oder Abschwächung einer Doppelbesteuerung der Gewinne einer gebietsansässigen Gesellschaft nicht mit der Situation einer in Deutschland belegenen Betriebsstätte vergleichbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.06.2018 - C-650/16

    Bevola und Jens W. Trock - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    Der Gerichtshof habe in den Urteilen vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), entschieden, dass sich eine Betriebsstätte, die in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist als dem des Sitzes der Gesellschaft, der sie gehört, nur dann in derselben Situation befinde wie eine in dem Mitgliedstaat des Sitzes belegene Betriebsstätte, wenn dieser letztere Staat sein Steuerrecht auch auf die gebietsfremde Betriebsstätte erstreckt und somit deren Einkünfte besteuert.

    Die Europäische Kommission teilt zwar diese Lesart der Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), ist aber der Ansicht, dass diese der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs widersprächen, die dem Grund für die Ungleichbehandlung keine Bedeutung zugemessen habe.

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission stellen die Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), keine Abkehr des Gerichtshofs von dieser Methode der Würdigung der Vergleichbarkeit der Sachverhalte dar, die im Übrigen in späteren Urteilen ausdrücklich angewandt wurde (Urteile vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Daxima, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 29, vom 22. Juni 2017, Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 53, und vom 22. Februar 2018, X und X, C-398/16 und C-399/16, EU:C:2018:110, Rn. 33).

    In den Urteilen vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), hat der Gerichtshof lediglich festgestellt, dass für ihn keine Notwendigkeit besteht, sich mit dem Zweck der fraglichen nationalen Bestimmungen zu befassen, wenn diese für die im Ausland belegenen und für die im Inland belegenen Betriebsstätten dieselbe steuerliche Behandlung vorsehen.

    Die Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), können aber nicht dahin verstanden werden, dass zwei Sachverhalte, die das nationale Steuerrecht unterschiedlich behandelt, nicht als vergleichbar angesehen werden können.

    Insoweit hat der Gerichtshof zu Maßnahmen eines Mitgliedstaats, die der Vermeidung oder Abschwächung der Doppelbesteuerung der Gewinne einer gebietsansässigen Gesellschaft dienen, entschieden, dass sich Gesellschaften mit einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht in einer Situation befinden, die mit der Situation von Gesellschaften mit einer gebietsansässigen Betriebsstätte vergleichbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24, und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 27).

  • EuGH, 22.09.2022 - C-538/20

    W (Déductibilité des pertes définitives d'un établissement stable non-résident) -

    Anders verhält es sich, wenn das nationale Steuerrecht selbst diese beiden Arten von Betriebsstätten für die Berücksichtigung der von ihnen erzielten Verluste und Gewinne gleichstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24, und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2018 - C-650/16

    Bevola und Jens W. Trock - Vorlage zur Vorabentscheidung Körperschaftsteuer

    5 Sie beruft sich auf das Urteil vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24).

    7 Urteil vom 17. Juli 2014 (C-48/13, EU:C:2014:2087).

    10 Urteil vom 17. Juli 2014 (C-48/13, EU:C:2014:2087).

    Der Gerichtshof griff diesen Vorschlag in seinem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil vom 17. Juli 2014 (EU:C:2014:2087) nicht auf und prüft die Vergleichbarkeit der steuerrechtlichen Situation (intern oder grenzüberschreitend) weiterhin im Licht des Zwecks der nationalen Bestimmung, mit der die Niederlassungsfreiheit beschränkt wurde.

    28 C-48/13 (EU:C:2014:2087).

    31 C-48/13 (EU:C:2014:2087).

    37 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission diese Vorbehalte abgeschwächt und ausgeführt, dass sie sich in Wirklichkeit auf Rn. 24 des Urteils vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), beschränkten, die in Rn. 65 des Urteils vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), angeführt worden sei.

    38 Urteil vom 17. Juli 2014 (C-48/13, EU:C:2014:2087).

    41 Urteil vom 17. Juli 2014 (C-48/13, EU:C:2014:2087).

    43 Urteil vom 17. Juli 2014 (C-48/13, EU:C:2014:2087).

    45 Urteil vom 17. Juli 2014 (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-388/14

    Timac Agro Deutschland - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Abzug der

    Dieses Erfordernis erklärt die Annahme des Gerichtshofs im Urteil Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), wonach " in Bezug auf Maßnahmen eines Mitgliedstaats, die der Vermeidung oder Abschwächung der Doppelbesteuerung der Gewinne einer gebietsansässigen Gesellschaft dienen, sich Betriebsstätten, die in einem anderen Mitgliedstaat ... belegen sind, grundsätzlich nicht in einer Situation befinden, die mit der Situation gebietsansässiger Betriebsstätten vergleichbar wäre"(21).

    Zweitens ist zwar das Zusammentreffen mehrerer Rechtfertigungsgründe nicht erforderlich, um zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nicht mit dem Vertrag unvereinbar ist(33); unbeschadet dessen lässt sich aber nach meiner Auffassung das Ziel einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse, das - wie der Gerichtshof im Urteil Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087) bekräftigt hat - "die Wahrung der Symmetrie zwischen dem Recht zur Besteuerung der Gewinne und der Möglichkeit bezweckt, Verluste in Abzug zu bringen"(34), auch zur Rechtfertigung der Nachversteuerung von Verlusten heranziehen, die die deutschen Rechtsvorschriften im Fall der Veräußerung der Betriebsstätte vorsehen(35).

    Wie der Gerichtshof im Urteil Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087) erläutert hat, verlangt das Erfordernis der Wahrung dieser Symmetrie, "dass die für eine Betriebsstätte abgezogenen Verluste durch die Besteuerung ihrer Gewinne ausgeglichen werden können, die unter der Steuerhoheit des betreffenden Mitgliedstaats erwirtschaftet wurden, und zwar sowohl der in dem gesamten Zeitraum, in dem die Betriebsstätte zu der gebietsansässigen Gesellschaft gehörte, erwirtschafteten Gewinne als auch der zum Zeitpunkt der Veräußerung dieser Betriebsstätte erwirtschafteten Gewinne "(37).

    Anders als bei den dänischen Rechtsvorschriften, zu denen das Urteil Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087) ergangen ist, können im vorliegenden Fall die eventuellen Gewinne, die anlässlich der Veräußerung einer in Österreich gelegenen Betriebsstätte erzielt werden, in Deutschland nicht besteuert werden.

    6 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    7 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 23), Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt (C-157/07, EU:C:2008:588, Rn. 32) sowie Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 20).

    9 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation (C-374/04, EU:C:2006:773, Rn. 46), Philips Electronics UK (C-18/11, EU:C:2012:532, Rn. 17), A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 33) sowie Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 23).

    20 - Urteil Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 24).

    36 - Urteil Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 30).

    Danach kann "dies der Gerichtshof ... als "Gewährleistung der Kohärenz einer Steuerregelung" [vgl. Urteil K, C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 64 bis 71], "Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten" [vgl. Urteile Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 45), Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 31), X Holding (C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 28), A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 42), K (C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 55) und Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 32)], "Wahrung der Symmetrie" zwischen Gewinnbesteuerung und Verlustabzug [vgl. Urteile National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 58) und Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung)], Verhinderung der "doppelten Verlustberücksichtigung" [vgl. Urteile Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 47 und 48), Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 35 und 36) und A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 44)] oder Verhinderung der "Steuerflucht" [vgl. Urteile Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 49) und A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 45) bezeichnen [vgl. auch Urteile National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 80) und K (C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 72), die eine zumindest teilweise Identität der Rechtfertigungsgründe der steuerlichen Kohärenz und der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis sehen].

    47 - Nach dem in Rn. 24 des Urteils Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087) angesprochenen und zuvor im Urteil Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation (C-374/04, EU:C:2006:773) angewandten Grundsatz.

  • BFH, 06.11.2019 - I R 32/18

    Abzug "finaler" Verluste einer Freistellungsbetriebsstätte aufgrund Unionsrechts

    In der Begründung seiner Entscheidung führt der EuGH zur Prüfung des Merkmals der Vergleichbarkeit u.a. aus, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen sei (Rz 32 des Urteils) und dass weder das EuGH-Urteil Timac Agro Deutschland (EU:C:2015:829, BStBl II 2016, 362) noch das EuGH-Urteil Nordea Bank Danmark vom 17.07.2014 - C-48/13 (EU:C:2014:2087, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2014, 563) eine Abkehr des Gerichtshofs von dieser Methode der Würdigung der Vergleichbarkeit der Sachverhalte darstellten (Rz 33 des Urteils).
  • BFH, 22.02.2017 - I R 2/15

    Nachversteuerung gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997/StBereinG 1999; Abzug sog.

    Jedoch hat er der sog. Symmetriethese die Eignung zugesprochen, eine Beschränkung von Grundfreiheiten von vornherein auszuschließen (so z.B. Benecke/Staats, IStR 2016, 80; Mitschke, FR 2016, 132; dem folgend z.B. FG München, Beschluss vom 31. Mai 2016  7 V 3044/15, EFG 2016, 1232; s.a. Forchhammer, EFG 2016, 1233; Schulz-Trieglaff, NWB Unternehmensteuern und Bilanzen --StuB-- 2016, 918) und damit seine Erwägungen in der Entscheidung Nordea Bank Danmark vom 17. Juli 2014 C-48/13 (EU:C:2014:2087, ABlEU 2014, Nr. C 315, 8) fortgeführt (dort Rz 24 der Entscheidungsgründe; s.a. Mitschke, IStR 2014, 565; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 23. Oktober 2014 in der Rs. C-172/13, EU:C:2014:2321, Rz 25; Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 3. September 2015 in der Rs. C-388/14, EU:C:2015:533, IStR 2015, 738, dort Rz 69 ff.; Dobratz, IStR 2017, 116 [zugleich in Fn. 2 mit Hinweis auf das EuGH-Urteil Denkavit International und Denkavit France vom 14. Dezember 2006 C-170/05, EU:C:2006:783, Slg. 2006, I-11949]; Benecke/ Staats, IStR 2016, 80, 81 [mit Hinweis auf das EuGH-Urteil X vom 10. Juni 2015 C-686/13, EU:C:2015:375, IStR 2015, 557]; ablehnend Schön in Schön/Heber, Grundfragen des Europäischen Steuerrechts, 2015, S. 109, 137 ff.).
  • FG Münster, 28.03.2017 - 12 K 3541/14

    Zur Berücksichtigung von Verlusten aus der Beteiligung an einer niederländischen

    Dabei beziehe er sich auf das Urteil des EuGH vom 17.07.2014 (C-48/13, IStR 2014, 563).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH wird die Niederlassungsfreiheit behindert, wenn nach einer Regelung eines Mitgliedsstaats eine gebietsansässige Gesellschaft, die eine Tochtergesellschaft oder eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedsstaat oder in einem anderen Staat des EWR-Abkommens unterhält, gegenüber einer gebietsansässigen Gesellschaft mit einer Betriebsstätte oder einer Tochtergesellschaft im erstgenannten Mitgliedsstaat in nachteiliger Weise steuerlich unterschiedlich behandelt wird (EuGH, Urteil vom 17.07.2014 C-48/13, Nordea Bank Danmark A/S Skatteministeriet, IStR 2014, 563).

    Die Berücksichtigung von Verlusten einer gebietsfremden Betriebsstätte bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte der Gesellschaft, zu der diese Betriebsstätte gehört, stellt einen Steuervorteil dar (EuGH, Urteil vom 17.07.2014 C - 48/13, Nordea Bank Danmark A/S Skatteministeriet, IStR 2014, 563).

    Die Wahrung dieser Aufteilung ist ein vom Europäischen Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel (EuGH, Urteil vom 17.07.2014, C-48/13, Nordea Bank Danmark A/S ./. Skatteministeriet, IStR 2014, 563).

    Betriebsstätten, die in einem anderen als dem betreffenden Mitgliedsstaat belegen sind, befinden sich in Bezug auf Maßnahmen dieses Mitgliedsstaats, die zur Vermeidung oder Abschwächung einer Doppelbesteuerung der Gewinne einer gebietsansässigen Gesellschaft dienen, grundsätzlich nicht in einer mit der Situation gebietsansässiger Betriebsstätten vergleichbaren Situation (EuGH, Urteil vom 17.12.2015 - C - 388/14, Timac Agro Deutschland GmbH/FA Sankt Augustin, IStR 2016, 74; Urteil vom 17.07.2014 - C - 48/13, Nordea Bank Danmark A/S ./. Skatteminsteriet, IStR 2014, 563).

    Dabei darf sie nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 17.07.2014 - C - 48/13, Nordea Bank Danmark A/S ./. Skatteminsteriet, IStR 2014, 563).

    Im Fall einer Freistellungsbetriebsstätte besteht nach der nach Ansicht des Senats eindeutigen Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 17.07.2014 - C - 48/13, Nordea Bank Danmark A/S ./. Skatteminsteriet, IStR 2014, 563 und vom 17.12.2015 - C-388/14, Timac Agro Deutschland GmbH/FA Sankt Augustin, IStR 2016, 74 m.w.N.) keine unionsrechtliche Verpflichtung zur grenzüberschreitenden Berücksichtigung von finalen Verlusten (siehe auch Anmerkungen zum Urteil des EuGH vom 17.12.2015 - C-388/14, Timac Agro Deutschland GmbH/FA Sankt Augustin, von Dr. Schiefer/Noerr, IStR 2016, 79; Benecke/Dr. Staats, IStR 2016, 80; a.A. Dr. Niemann/Dr. Dodos: Verrechnung von "finalen" Auslandsverlusten - auch nach "Timac Agro"!, in: DStR 2016, 1057-1063).

  • FG Münster, 28.03.2017 - 12 K 3545/14

    Abzug finaler ausländischer Betriebsstättenverluste

    Dabei beziehe er sich auf das Urteil des EuGH vom 17.07.2014 (Nordea, C-48/13, IStR 2014, 563).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH wird die Niederlassungsfreiheit behindert, wenn nach einer Regelung eines Mitgliedsstaats eine gebietsansässige Gesellschaft, die eine Tochtergesellschaft oder eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedsstaat oder in einem anderen Staat des EWR-Abkommens unterhält, gegenüber einer gebietsansässigen Gesellschaft mit einer Betriebsstätte oder einer Tochtergesellschaft im erstgenannten Mitgliedsstaat in nachteiliger Weise steuerlich unterschiedlich behandelt wird (EuGH, Urteil vom 17.07.2014 C-48/13, Nordea Bank Danmark A/S Skatteministeriet, IStR 2014, 563).

    Die Berücksichtigung von Verlusten einer gebietsfremden Betriebsstätte bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte der Gesellschaft, zu der diese Betriebsstätte gehört, stellt einen Steuervorteil dar (EuGH, Urteil vom 17.07.2014 C - 48/13, Nordea Bank Danmark A/S Skatteministeriet, IStR 2014, 563).

    Die Wahrung dieser Aufteilung ist ein vom Europäischen Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel (EuGH, Urteil vom 17.07.2014, C-48/13, Nordea Bank Danmark A/S ./. Skatteministeriet, IStR 2014, 563).

    Betriebsstätten, die in einem anderen als dem betreffenden Mitgliedsstaat belegen sind, befinden sich in Bezug auf Maßnahmen dieses Mitgliedsstaats, die zur Vermeidung oder Abschwächung einer Doppelbesteuerung der Gewinne einer gebietsansässigen Gesellschaft dienen, grundsätzlich nicht in einer mit der Situation gebietsansässiger Betriebsstätten vergleichbaren Situation (EuGH, Urteil vom 17.12.2015 - C - 388/14, Timac Agro Deutschland GmbH/FA Sankt Augustin, IStR 2016, 74; Urteil vom 17.07.2014 - C - 48/13, Nordea Bank Danmark A/S ./. Skatteminsteriet, IStR 2014, 563).

    Dabei darf sie nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 17.07.2014 - C - 48/13, Nordea Bank Danmark A/S ./. Skatteminsteriet, IStR 2014, 563).

    Im Fall einer Freistellungsbetriebsstätte besteht nach der nach Ansicht des Senats eindeutigen Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 17.07.2014 - C - 48/13, Nordea Bank Danmark A/S ./. Skatteminsteriet, IStR 2014, 563 und vom 17.12.2015 - C-388/14, Timac Agro Deutschland GmbH/FA Sankt Augustin, IStR 2016, 74 m.w.N.) keine unionsrechtliche Verpflichtung zur grenzüberschreitenden Berücksichtigung von finalen Verlusten (siehe auch Anmerkungen zum Urteil des EuGH vom 17.12.2015 - C-388/14, Timac Agro Deutschland GmbH/FA Sankt Augustin, von Dr. Schiefer/Noerr, IStR 2016, 79; Benecke/Dr. Staats, IStR 2016, 80; a.A. Dr. Niemann/Dr. Dodos: Verrechnung von "finalen" Auslandsverlusten - auch nach "Timac Agro"!, in: DStR 2016, 1057-1063).

  • EuGH, 07.09.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

  • EuGH, 06.12.2018 - C-480/17

    Montag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Direkte

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Steuerrecht - Nationale Körperschaftsteuer -

  • EuGH, 06.10.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV, 54 AEUV, 107 AEUV

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-538/20

    W (Déductibilité des pertes définitives d'un établissement stable non-résident) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-172/13

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art.

  • EuGH, 17.05.2017 - C-68/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 03.02.2015 - C-172/13

    Die im Anschluss an das Urteil "Marks & Spencer" erlassenen Rechtsvorschriften

  • EuGH, 02.09.2015 - C-386/14

    Die unterschiedliche Besteuerung von Dividendeneinkünften der

  • EuGH, 27.02.2020 - C-405/18

    AURES Holdings

  • EuGH, 17.09.2015 - C-10/14

    Miljoen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 63 AEUV und

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) - Freier

  • FG Köln, 19.02.2014 - 13 K 3906/09

    EuGH soll Definition finaler Verluste klären

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-386/14

    Groupe Steria - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. 4 Abs. 2 der

  • EuGH, 14.05.2020 - C-749/18

    B u.a. () und horizontale) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-607/17

    Memira Holding - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung -

  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 46/15

    Zur Verjährungshemmung gemäß § 171 Abs. 4 AO sowie zur Anwendung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-608/17

    Holmen - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-686/13

    X - Steuerrecht - Nationale Ertragsteuer - Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-292/16

    A - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Unternehmensbesteuerung -

  • FG Nürnberg, 27.11.2014 - 6 K 866/12

    Hinzurechnung gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 für in den

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-388/19

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Impôt sur les plus-values immobilières) -

  • FG Köln, 17.05.2018 - 13 K 3342/12

    Rechtsstreit um die Behandlung von mit ausländischer Quellensteuer belegter

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18

    Vodafone Magyarország - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-593/14

    Masco Denmark und Damixa - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-87/13

    X - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale Einkommensteuer - Erhöhter

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-482/18

    Google Ireland - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-233/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-276/22

    Edil Work 2 und S.T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-478/19

    UBS Real Estate

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-234/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-405/18

    AURES Holdings - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2019 - C-565/18

    Société Générale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

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Rechtsprechung
   EuGH, 03.07.2014 - C-165/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,15092
EuGH, 03.07.2014 - C-165/13 (https://dejure.org/2014,15092)
EuGH, Entscheidung vom 03.07.2014 - C-165/13 (https://dejure.org/2014,15092)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juli 2014 - C-165/13 (https://dejure.org/2014,15092)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    "Steuerrecht - Richtlinie 92/12/EWG - Art. 7 bis 9 Allgemeines System für verbrauchsteuerpflichtige Waren - Waren, die in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind und sich zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Gross

    Steuerrecht - Richtlinie 92/12/EWG - Art. 7 bis 9 - Allgemeines System für verbrauchsteuerpflichtige Waren - Waren, die in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind und sich zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat ...

  • EU-Kommission

    Stanislav Gross gegen Hauptzollamt Braunschweig.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland. Steuerrecht - Richtlinie 92/12/EWG - Art. 7 bis 9 - Allgemeines System für verbrauchsteuerpflichtige Waren - Waren, die in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind und ...

  • IWW
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verbrauchssteuerpflicht bei Abnahme unverzollter und unversteuerter Zigaretten zum Weiterverkauf im Rahmen grenzüberschreitenden Zigarettenschmuggels; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

  • Betriebs-Berater

    Verbrauchsteuern - Steuerschuldnerschaft des Besitzers verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Beendigung des Verbringungsvorgangs

  • rechtsportal.de

    Verbrauchssteuerpflicht bei Abnahme unverzollter und unversteuerter Zigaretten zum Weiterverkauf im Rahmen grenzüberschreitenden Zigarettenschmuggels; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Warenbesitzer als Schuldner der Verbrauchsteuer bei Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr

Sonstiges (4)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    TabStG § 12 Abs 1, TabStG § 19, EWGRL 12/92 Art 6 Abs 1, EWGRL 12/92 Art 7 Abs 1, EWGRL 12/92 Art 7 Abs 2, EWGRL 12/92 Art 7 Abs 3, EWGRL 12/92 Art 9 Abs 1
    Verbrauchsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Gross

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    TabStG § 12 Abs 1, TabStG § 19, EWGRL 12/92 Art 6 Abs 1, EWGRL 12/92 Art 7 Abs 1, EWGRL 12/92 Art 7 Abs 2, EWGRL 12/92 Art 7 Abs 3, EWGRL 12/92 Art 9 Abs 1
    Beförderung und Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesfinanzhof - Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) - Waren, ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2014, 840
  • BB 2014, 1813
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 30.05.2013 - C-342/12

    Worten

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-165/13
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem genannten Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. Urteil Worten, C-342/12, EU:C:2013:355, Rn. 30 und 31).
  • EuGH, 29.06.2000 - C-455/98

    Salumets u.a.

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-165/13
    Es ist unstreitig, dass sich der Kläger des Ausgangsverfahrens wiederholt bei anderen Personen die betreffenden Waren beschafft hat, nachdem diese rechtswidrig in das deutsche Steuergebiet verbracht worden waren (vgl. in diesem Sinne Urteil Salumets u. a., C-455/98, EU:C:2000:352, Rn. 19), um sie zu verkaufen und daraus Einkünfte zu erzielen.
  • EuGH, 30.05.2013 - C-663/11

    Scandic Distilleries - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 92/12/EWG -

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-165/13
    Diese Harmonisierung ermöglicht es grundsätzlich, Doppelbesteuerungen im Verhältnis zwischen Mitgliedstaaten zu vermeiden (Urteil Scandic Distilleries, C-663/11, EU:C:2013:347, Rn. 22 und 23).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-315/12

    Metro Cash & Carry Danmark - Verbrauchsteuer - Richtlinie 92/12/EWG - Art. 7 bis

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-165/13
    Diese Schlussfolgerung wird auch durch Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie 2008/118 des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12 (ABl. 2009, L 9, S. 12) gestützt, der den Inhalt von Art. 7 der Richtlinie 92/12 vereinfacht, indem von nun an nur noch auf die Person Bezug genommen wird, "an die die Waren im anderen Mitgliedstaat geliefert werden" (Urteil Metro Cash & Carry Danmark, C-315/12, EU:C:2013:503, Rn. 36).
  • BGH, 24.04.2019 - 1 StR 81/18

    Hinterziehung von Tabaksteuer (keine Strafbarkeit wegen Hinterziehung von

    bb) Als Steuerschuldner - und daher ohne unverzügliche Abgabe einer Steuererklärung über die Tabakwaren als strafbar wegen Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 TabStG) - ist danach neben dem Lieferanten der Tabakwaren nur derjenige anzusehen, der vor Beendigung des Verbringungsvorgangs Besitz an den Tabakwaren erlangt hat (vgl. auch Weidemann, wistra 2014, 433; Allgayer/Sackreuther, NZWiSt 2014, 235, 237 f.; a.A. Bongartz, in: Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 3. Aufl., S. 457 f.; Jäger in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 370 Rn. 400).

    (a) Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG und der Systematik der gesetzlichen Neuregelung in § 23 Abs. 1 TabStG ist nur derjenige Besitzer Steuerschuldner, der Besitz an den Tabakwaren vor der Beendigung des Verbringungs- oder Versendungsvorgangs erlangt hat, also bevor die Tabakwaren nach dem Verbringungs- oder Versendungsvorgang zur Ruhe gekommen sind (vgl. Weidemann, wistra 2014, 433; zum Wortlaut a.A. Middendorp, ZfZ 2011, 197, 202; Höll, PStR 2011, 50, 51).

    (aa) Bereits die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992, die durch die neue Systemrichtlinie ersetzt wurde (vgl. Erwägungsgrund 1 der neuen Systemrichtlinie), bezweckte, in bestimmtem Umfang den Besitz, den Verkehr und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren zu regeln, um zu gewährleisten, dass der Verbrauchsteueranspruch in allen Mitgliedstaaten unter gleichen Umständen gegeben ist (EuGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - C-165/13 Rn. 17).

    Dieser Zweck erforderte es nach der (erst nach Inkrafttreten des § 23 TabStG ergangenen) Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, den Begriff des Besitzers weit zu verstehen, nämlich in dem Sinne, dass jeder Besitzer der Waren auch Steuerschuldner ist (EuGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - C-165/13 Rn. 25 zu § 19 TabStG aF; a.A. Middendorp, ZfZ 2011, 197, 202 unter Hinweis auf den Wortlaut des Art. 33 RL 2008/118/EG).

    Alle Varianten dieser Regelung weisen somit - mehr noch als diejenigen der Vorgängerregelungen in Art. 7 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992, zu der die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Juli 2014 - C-165/13 ergangen ist, einen engen Bezug zum Liefervorgang auf; insbesondere die Variante des Besitzes bezieht sich auf die "zur Lieferung vorgesehenen Waren', was auch unter Berücksichtigung des Art. 33 Abs. 1 der neuen Systemrichtlinie ein Verständnis nahelegt, wonach - entsprechend der Rechtsprechung des Senats - nur der Besitz bis zur Beendigung des Liefervorgangs erfasst sein kann.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union, dem insoweit nach Art. 267 EUV ein Auslegungsmonopol zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2008 - 1 StR 354/08 Rn. 12, BGHSt 53, 45, 50), hat indes in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2014 - C-165/13 (Rn. 27) sein weites, dem Zweck einer möglichst effektiven Durchsetzung des Steueranspruchs geschuldetes Verständnis vom Begriff des Besitzes - ohne nähere Auseinandersetzung mit deren Wortlaut - durch die Regelung in Art. 33 Abs. 3 der neuen Systemrichtlinie bestätigt gesehen.

  • BFH, 12.12.2023 - VII R 6/21

    Zur Entstehung und Erhebung der Tabaksteuer bei einem Zigarettenschmuggel durch

    Das EuGH-Urteil Gross vom 03.07.2014 - C-165/13, EU:C:2014:2042 betraf die Frage der Steuerschuldnerschaft eines Hehlers und beantwortet ebenfalls nicht die Frage nach der Erhebungskompetenz der Durchfuhrmitgliedstaaten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-279/19

    Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Agent innocent)

    Wie das Upper Tribunal (Gericht zweiter Instanz) des Vereinigten Königreichs bereits in der Rechtssache B&M Retail Ltd v HMRC(17) - die zwar nicht unmittelbar Art. 33 der Richtlinie, sondern die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie und die Haftung nach diesem Artikel betraf, aber hier dennoch relevant ist - zutreffend entschied, "lässt sich dem Urteil Gross unserer Ansicht nach eindeutig entnehmen, dass die Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats, sobald verbrauchsteuerpflichtige Waren, für die die Steuer nicht entrichtet wurde, innerhalb dieses Mitgliedstaats im Umlauf sind, die Möglichkeit haben, zu entscheiden, welcher der aufeinanderfolgenden Besitzer der Waren die Steuer zu zahlen hat, vorausgesetzt, es hat keine vorherige Besteuerung stattgefunden.

    Auch dies wird durch das Urteil Gross gestützt(20).

    8 Urteile vom 5. April 2001, van de Water (C-325/99, EU:C:2001:201, Rn. 41 und 42), und vom 3. Juli 2014, Gross (C-165/13, EU:C:2014:2042, Rn. 25 und 26).

    15 Urteil vom 3. Juli 2014, C-165/13, EU:C:2014:2042.

    20 Urteil vom 3. Juli 2014 (C-165/13, EU:C:2014:2042, Rn. 24 bis 27).

  • BFH, 11.11.2014 - VII R 44/11

    Zwischenhändler eingeschmuggelter Zigaretten kann neben dem Schmuggler Schuldner

    Auf diese Frage hat der EuGH mit Urteil vom 3. Juli 2014 C-165/13, ZfZ 2014, 253 Folgendes geantwortet:.
  • BFH, 27.11.2014 - VII R 40/12

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11. 11. 2014 VII R 44/11 -

    Auf diese Frage hat der EuGH mit Urteil vom 3. Juli 2014 C-165/13 (ZfZ 2014, 253) Folgendes geantwortet:.
  • EuGH, 05.03.2015 - C-175/14

    Prankl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 92/12/EWG -

    Diese Harmonisierung ermöglicht es grundsätzlich, Doppelbesteuerungen im Verhältnis zwischen Mitgliedstaaten zu vermeiden (Urteile Scandic Distilleries, C-663/11, EU:C:2013:347, Rn. 22 und 23, und Gross, C-165/13, EU:C:2014:2042, Rn. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2017 - C-29/16

    HanseYachts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in

    25 Vgl. u. a. Urteile vom 13. Februar 2014, Airport Shuttle Express u. a. (C-162/12 und C-163/12, EU:C:2014:74, Rn. 30 und 31), und vom 3. Juli 2014, Gross (C-165/13, EU:C:2014:2042, Rn. 20).
  • FG Bremen, 21.07.2015 - 4 K 51/12

    Empfänger von unversteuert nach Deutschland eingeführten Zigaretten

    In seinem Urteil vom 11. November 2014 ( VII R 44/11, BFHE 248, 271, BFH/NV 2015, 629) hat der BFH nach Vorlage dieser Rechtsfrage an den EuGH und der Entscheidung des EuGH vom 3. Juli 2014 ( C-165/13, ZfZ 2014, 253) entschieden, dass § 19 TabStG richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass Empfänger im Sinne des § 19 Satz 2 TabStG auch die Person sein kann, die erst nach der Beendigung des Verbringungsvorgangs aus einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet Besitz an nicht mit deutschen Steuerzeichen versehenen Zigaretten erlangt hat.

    7 der Richtlinie 92/12/EWG ist zu entnehmen, dass die Tabaksteuer für Zigaretten, die in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und sich zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat befinden, von jeder Person geschuldet wird, die Besitz an den betreffenden Waren begründet (vgl. Urteil des EuGH vom 3. Juli 2014 Stanislav Gross, C-165/13, ZfZ 2014, 253).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-95/19

    Silcompa

    21 Urteile vom 30. Mai 2013, Scandic Distilleries (C-663/11, EU:C:2013:347, Rn. 22 und 23), vom 3. Juli 2014, Gross (C-165/13, EU:C:2014:2042, Rn. 17), und vom 5. März 2015, Prankl (C-175/14, EU:C:2015:142, Rn. 20).
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Rechtsprechung
   EuGH, 17.07.2014 - C-480/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,17074
EuGH, 17.07.2014 - C-480/13 (https://dejure.org/2014,17074)
EuGH, Entscheidung vom 17.07.2014 - C-480/13 (https://dejure.org/2014,17074)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - C-480/13 (https://dejure.org/2014,17074)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Tarifierung - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Positionen 3204, 3212 und 3822 - Stoff, der durch chemische Reaktion und Bestrahlung mit einem Laserlicht eine zur Untersuchung der weißen Blutkörperchen bestimmte ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Sysmex Europe

    Vorabentscheidungsersuchen - Tarifierung - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Positionen 3204, 3212 und 3822 - Stoff, der durch chemische Reaktion und Bestrahlung mit einem Laserlicht eine zur Untersuchung der weißen Blutkörperchen bestimmte ...

  • EU-Kommission

    Sysmex Europe GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Hafen.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Hamburg - Deutschland. Vorabentscheidungsersuchen - Tarifierung - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Positionen 3204, 3212 und 3822 - Stoff, der durch chemische Reaktion und Bestrahlung mit einem Laserlicht eine ...

  • Betriebs-Berater

    Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Positionen 3204, 3212 und 3822

  • rechtsportal.de

    Zollrechtlicher Tarif für eine aus Lösungsmitteln und Polymethin bestehenden Ware zur Untersuchung weißer Blutkörperchen unter Laserlicht; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Stoffe mit fluoreszierender Wirkung unter Laserlicht sind in Kombinierte Nomenklatur in Position 3822 einzureihen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Stoffe mit fluoreszierender Wirkung unter Laserlicht sind in Kombinierte Nomenklatur in Position 3822 einzureihen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Sysmex Europe

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KN Pos 3212 UPos 9090, KN Pos 3204, KN Pos 3822
    Färbemittel, Farbstoff, kombinierte Nomenklatur

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Finanzgericht Hamburg - Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 1813
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 29.04.2010 - C-123/09

    Roeckl Sporthandschuhe - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-480/13
    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteil Roeckl Sporthandschuhe, C-123/09, EU:C:2010:237, Rn. 27).

    Zudem ist festzustellen, dass der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein kann, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lässt (vgl. Urteile RUMA, C-183/06, EU:C:2007:110, Rn. 36, und Roeckl Sporthandschuhe, EU:C:2010:237, Rn. 28).

  • EuGH, 04.03.2004 - C-130/02

    Krings

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-480/13
    Die von der Europäischen Kommission zur KN und von der WZO zum HS ausgearbeiteten Erläuterungen sind nach der Rechtsprechung ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (vgl. u. a. Urteile Krings, C-130/02, EU:C:2004:122, Rn. 28, und TNT Freight Management [Amsterdam], C-291/11, EU:C:2012:459, Rn. 32).
  • EuGH, 15.02.2007 - C-183/06

    Ruma - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Position

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-480/13
    Zudem ist festzustellen, dass der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein kann, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lässt (vgl. Urteile RUMA, C-183/06, EU:C:2007:110, Rn. 36, und Roeckl Sporthandschuhe, EU:C:2010:237, Rn. 28).
  • EuGH, 01.06.1995 - C-459/93

    Hauptzollamt Hamburg-St.Annen / Thyssen Haniel Logistic

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-480/13
    Hierzu ist entschieden worden, dass ein Erzeugnis mit zwei möglichen Verwendungen, von denen eine nur eine rein theoretische Möglichkeit darstellt, aufgrund seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften naturgemäß für die andere Verwendung bestimmt ist und daher zur Tarifposition für diese Verwendung gehört (vgl. entsprechend Urteil Thyssen Haniel Logistic, C-459/93, EU:C:1995:160, Rn. 17 und 18).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-291/11

    TNT Freight Management (Amsterdam) - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-480/13
    Die von der Europäischen Kommission zur KN und von der WZO zum HS ausgearbeiteten Erläuterungen sind nach der Rechtsprechung ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (vgl. u. a. Urteile Krings, C-130/02, EU:C:2004:122, Rn. 28, und TNT Freight Management [Amsterdam], C-291/11, EU:C:2012:459, Rn. 32).
  • EuGH, 13.07.2006 - C-14/05

    Anagram International - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur -

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-480/13
    Ausreichend ist, dass diese Verwendung seine wesentliche Zweckbestimmung ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Neckermann Versand, C-395/93, EU:C:1994:318, Rn. 8 und 9, und Anagram International, C-14/05, EU:C:2006:465, Rn. 26).
  • EuGH, 09.08.1994 - C-395/93

    Neckermann Versand / Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-480/13
    Ausreichend ist, dass diese Verwendung seine wesentliche Zweckbestimmung ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Neckermann Versand, C-395/93, EU:C:1994:318, Rn. 8 und 9, und Anagram International, C-14/05, EU:C:2006:465, Rn. 26).
  • EuGH, 17.01.2013 - C-361/11

    Hewlett-Packard Europe - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur -

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-480/13
    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die Befugnis der Kommission zur Einreihung bestimmter Waren in die KN ihr nicht das Recht gibt, den Inhalt der auf der Grundlage des durch das Übereinkommen eingeführten HS geschaffenen Tarifpositionen zu ändern, denn die Gemeinschaft hat sich in Art. 3 dieses Übereinkommens verpflichtet, die Tragweite der Tarifpositionen nicht zu verändern (vgl. Urteil Hewlett-Packard Europe, C-361/11, EU:C:2013:18, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Hamburg, 23.11.2021 - 4 K 95/18

    Tarifierung von neuen Kautschukreifen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BFH ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind (vgl. die AV 1 und 6; EuGH, Urteile vom 18. Juni 2020, C-340/19, Hydro Energo, Rn. 34; vom 6. September 2018, C-471/17, Kreyenhop & Kluge, Rn. 36; vom 20. November 2014, C-666/13, Rohm Semiconductor, Rn. 24; vom 17. Juli 2014, C-480/13, Sysmex, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, BFH/NV 2014, 1794, juris, Rn. 29; Urteil vom 30. Juni 2020, VII R 40/18, BFH/NV 2021, 203, juris, Rn. 11).

    Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und die Erläuterungen zum Harmonisierten System maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteile vom 9. Juni 2016, C-288/15, MIS, Rn. 23; vom 20. November 2014, C-666/13, Rohm Semiconductor, Rn. 25; vom 17. Juli 2014, C-480/13, Sysmex, Rn. 30 m.w.N.; Beschluss vom 19. Januar 2005, C-206/03, SmithKline Beecham, Rn. 26; BFH, Urteile 4. November 2003, VII R 58/02, BFH/NV 2004, 454, juris, Rn. 9; vom 30. Juli 2003, VII R 40/01, BFH/NV 2004, 835, juris, Rn. 12; FG Hamburg, Urteil vom 5. Mai 2021, 4 K 40/17, Veröffentlichung in juris steht an, Ordnungsziffer III.).

    Ausreichend ist, dass die in der fraglichen Position genannte Verwendung die wesentliche Zweckbestimmung dieses Erzeugnisses ist (gefestigte EuGH-Rechtsprechung, Urteile vom 5. September 2019, C-559/18, TDK-Lambda, Rn. 26 ff.; vom 17. Juli 2014, C-480/13, Sysmex Europe, Rn. 32, jeweils m.w.N).

    Der Senat verkennt nicht, dass diesem Urteil eine Tarifanmerkung zu Grunde liegt, welche anders als die UPos 4011 20 KN die Formulierung "im Wesentlichen" enthält: Gemäß Anmerkung 2 zu Kap. 87 KN "sind Zugmaschinen Kraftfahrzeuge, die im Wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut sind (EuGH, Urteil vom 22. September 2016, C-91/15, Kawasaki Motors Europe, juris, Rn. 5, 60; siehe hierzu auch die EuGH-Urteile vom 17. Juli 2014, C-480/13, Sysmex Europe, Rn. 32; vom 1. Juni 1995, C-459/93, Thyssen Haniel Logistic, Rn. 17 und 18).

  • FG Hamburg, 23.11.2021 - 4 K 100/18

    Tarifierung von neuen Kautschukreifen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BFH ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind (vgl. die AV 1 und 6; EuGH, Urteile vom 18. Juni 2020, C-340/19, Hydro Energo, Rn. 34; vom 6. September 2018, C-471/17, Kreyenhop & Kluge, Rn. 36; vom 20. November 2014, C-666/13, Rohm Semiconductor, Rn. 24; vom 17. Juli 2014, C-480/13, Sysmex, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, BFH/NV 2014, 1794, juris, Rn. 29; Urteil vom 30. Juni 2020, VII R 40/18, BFH/NV 2021, 203, juris, Rn. 11).

    Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und die Erläuterungen zum Harmonisierten System maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteile vom 9. Juni 2016, C-288/15, MIS, Rn. 23; vom 20. November 2014, C-666/13, Rohm Semiconductor, Rn. 25; vom 17. Juli 2014, C-480/13, Sysmex, Rn. 30 m.w.N.; Beschluss vom 19. Januar 2005, C-206/03, SmithKline Beecham, Rn. 26; BFH, Urteile 4. November 2003, VII R 58/02, BFH/NV 2004, 454, juris, Rn. 9; vom 30. Juli 2003, VII R 40/01, BFH/NV 2004, 835, juris, Rn. 12; FG Hamburg, Urteil vom 5. Mai 2021, 4 K 40/17, Veröffentlichung in juris steht an, Ordnungsziffer III.).

    Ausreichend ist, dass die in der fraglichen Position genannte Verwendung die wesentliche Zweckbestimmung dieses Erzeugnisses ist (gefestigte EuGH-Rechtsprechung, Urteile vom 5. September 2019, C-559/18, TDK-Lambda, Rn. 26 ff.; vom 17. Juli 2014, C-480/13, Sysmex Europe, Rn. 32, jeweils m.w.N).

    Der Senat verkennt nicht, dass diesem Urteil eine Tarifanmerkung zu Grunde liegt, welche anders als die UPos 4011 20 KN die Formulierung "im Wesentlichen" enthält: Gemäß Anmerkung 2 zu Kap. 87 KN "sind Zugmaschinen Kraftfahrzeuge, die im Wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut sind (EuGH, Urteil vom 22. September 2016, C-91/15, Kawasaki Motors Europe, juris, Rn. 5, 60; siehe hierzu auch die EuGH-Urteile vom 17. Juli 2014, C-480/13, Sysmex Europe, Rn. 32; vom 1. Juni 1995, C-459/93, Thyssen Haniel Logistic, Rn. 17 und 18).

  • BFH, 23.02.2023 - V R 38/21

    Steuersatzermäßigung für Werbelebensmittel

    Die zollrechtliche Tarifierung richtet sich nach den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Waren, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den entsprechenden Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind (BFH-Urteile vom 03.02.2004 - VII R 33/03, BFH/NV 2004, 849, unter II.2.a; in BFHE 223, 539, unter II.3.e; BFH-Beschlüsse vom 28.04.2014 - VII R 48/13, BFH/NV 2014, 1794, Rz 29, und vom 07.07.2020 - VII R 44/18, BFHE 270, 275, Rz 38; Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Mikrotikls vom 20.10.2022 - C-542/21, EU:C:2022:814, Rz 22; PRODEX vom 28.04.2022 - C-72/21, EU:C:2022:312, Rz 28; KAHL und Roeper vom 28.10.2021 - C-197/20 und C-216/20, EU:C:2021:892, Rz 31; Kreyenhop & Kluge vom 06.09.2018 - C-471/17, EU:C:2018:681, Rz 36; Rohm Semiconductor vom 20.11.2014 - C-666/13, EU:C:2014:2388, Rz 24; Sysmex Europe vom 17.07.2014 - C-480/13, EU:C:2014:2097, Rz 29).

    Hierbei sind die Erläuterungen zur KN und die Erläuterungen zum Harmonisierten System maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (BFH-Urteile vom 30.07.2003 - VII R 40/01, BFH/NV 2004, 835, unter II.a; vom 04.11.2003 - VII R 58/02, BFHE 204, 375, unter II.2.b; in BFH/NV 2004, 849, unter II.2.a, und in BFHE 213, 88, BStBl II 2006, 694, unter II.2.b; EuGH-Urteile Mikrotikls, EU:C:2022:814, Rz 23; PRODEX, EU:C:2022:312, Rz 29; MIS vom 09.06.2016 - C-288/15, EU:C:2016:424, Rz 23; Rohm Semiconductor, EU:C:2014:2388, Rz 25; Sysmex Europe, EU:C:2014:2097, Rz 30, m.w.N.).

  • EuGH, 09.10.2014 - C-541/13

    Douane Advies Bureau Rietveld - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und

    Die von der Europäischen Kommission zur KN und von der WZO zum HS ausgearbeiteten Erläuterungen sind ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (Urteil Sysmex Europe, C-480/13, EU:C:2014:2097, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem ist festzustellen, dass der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein kann, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lässt (Urteil Sysmex Europe, EU:C:2014:2097, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der Diagnostikreagenzien geht aus diesen Erläuterungen hervor, dass sie zur Auswertung physikalischer, biophysikalischer oder biochemischer Prozesse und des Gesundheitszustands von Menschen und Tieren verwendet werden und dass ihre Funktionen auf messbaren oder beobachtbaren Veränderungen der biologischen oder chemischen Substanzen, aus denen das Reagenz besteht, beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil Sysmex Europe, EU:C:2014:2097, Rn. 34).

  • EuGH, 20.11.2014 - C-666/13

    Rohm Semiconductor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Tarifierung -

    Sodann ist mit Rohm Semiconductor und der Europäischen Kommission festzustellen, dass zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile Peacock, C-339/98, EU:C:2000:573, Rn. 9, Codirex Expeditie, C-400/06, EU:C:2007:519, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Sysmex Europe, C-480/13, EU:C:2014:2097, Rn. 29).
  • FG Hamburg, 25.09.2023 - 4 K 22/20

    Zolltarif: Einreihung als Teil eines medizinischen Instruments

    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BFH ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind (vgl. die AV 1 und 6; EuGH, Urteile vom 18. Juni 2020, C-340/19, Hydro Energo, Rn. 34; vom 6. September 2018, C-471/17, Kreyenhop & Kluge, Rn. 36; vom 20. November 2014, C-666/13, Rohm Semiconductor, Rn. 24; vom 17. Juli 2014, C-480/13, Sysmex, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, BFH/NV 2014, 1794, Rn. 29; Urteil vom 30. Juni 2020, VII R 40/18, BFH/NV 2021, 203, Rn. 11).

    Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und die Erläuterungen zum Harmonisierten System maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteile vom 9. Juni 2016, C-288/15, MIS, Rn. 23; vom 20. November 2014, C-666/13, Rohm Semiconductor, Rn. 25; vom 17. Juli 2014, C-480/13, Sysmex, Rn. 30 m.w.N.; Beschluss vom 19. Januar 2005, C-206/03, SmithKline Beecham, Rn. 26; BFH, Urteile vom 4. November 2003, VII R 58/02, BFH/NV 2004, 454, Rn. 9; vom 30. Juli 2003, VII R 40/01, BFH/NV 2004, 835, Rn. 12; FG Hamburg, Urteil vom 5. Mai 2021, 4 K 40/17, juris).

    Bestehen für ein Erzeugnis mehrere mögliche Verwendungszwecke, dann sind rein theoretische Möglichkeiten nicht einreihungsrelevant (gefestigte EuGH-Rechtsprechung, Urteile vom 5. September 2019, C-559/18, TDK-Lambda, Rn. 26 ff.; vom 17. Juli 2014, C-480/13, Sysmex Europe, Rn. 32, jeweils m.w.N).

  • FG Hamburg, 20.02.2023 - 4 K 7/20

    Einreihung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BFH ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind (vgl. die AV 1 und 6; EuGH, Urteile vom 18. Juni 2020, C-340/19, Hydro Energo, Rn. 34; vom 6. September 2018, C-471/17, Kreyenhop & Kluge, Rn. 36; vom 20. November 2014, C-666/13, Rohm Semiconductor, Rn. 24; vom 17. Juli 2014, C-480/13, Sysmex, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, BFH/NV 2014, 1794, juris, Rn. 29; Urteil vom 30. Juni 2020, VII R 40/18, BFH/NV 2021, 203, Rn. 11).

    Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (ErlKN) und die Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteile vom 9. Juni 2016, C-288/15, MIS, Rn. 23; vom 20. November 2014, C-666/13, Rohm Semiconductor, Rn. 25; vom 17. Juli 2014, C-480/13, Sysmex, Rn. 30 m.w.N.; Beschluss vom 19. Januar 2005, C-206/03, Smith Kline Beecham, Rn. 26; BFH, Urteile 4. November 2003, VII R 58/02, BFH/NV 2004, 454, juris, Rn. 9; vom 30. Juli 2003, VII R 40/01, BFH/NV 2004, 835, Rn. 12; FG Hamburg, Urteil vom 5. Mai 2021, 4 K 40/17, juris).

    Ausreichend ist vielmehr, dass die in der fraglichen Position genannte Verwendung die wesentliche Zweckbestimmung dieses Erzeugnisses ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex Europe, C-480/13, EU:C:2014:2097, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei es auf zweckentfremdende oder völlig untypische Verwendungen nicht ankommt (EuGH, Urteil vom 22. September 2016, C-91/15, Kawasaki Motors Europe, juris, Rn. 5, 60; siehe hierzu auch die EuGH-Urteile vom 17. Juli 2014, C-480/13, Sysmex Europe, Rn. 32; vom 1. Juni 1995, C-459/93, Thyssen Haniel Logistic, Rn. 17 und 18; FG Hamburg, Urteil vom 23. November 2021, 4 K 95/18, juris, Rn. 58, Anm. Friedenhagen, AW-Prax 2022, 308).

  • FG Hamburg, 05.05.2021 - 4 K 40/17

    Zolltarifrecht: Einreihung von Beleuchtungskörpern (Leuchten und Lampen) in die

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, Rn. 34; Urteil vom 6. September 2018, Kreyenhop & Kluge, C-471/17, Rn. 36; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 24; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, juris, Rn. 29; Urteil vom 30. Juni 2020, VII R 40/18, juris, Rn. 11).

    Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016, MIS, C-288/15, Rn. 23; Beschluss vom 19. Januar 2005, SmithKline Beecham, C-206/03, Rn. 26; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 25; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 30 m.w.N.; BFH, Urteil vom 4. November 2003, VII R 58/02, juris, Rn. 9; Urteil vom 30. Juli 2003, VII R 40/01, juris, Rn. 12).

  • FG Hamburg, 11.12.2018 - 4 K 161/15

    Zollrecht - Tarifrecht: Einreihung von Instantnudelgerichten mit frittierten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind (EuGH, Urteil vom 06.09.2018, Kreyenhop & Kluge, C-471/17, Rn. 36; Urteil vom 20.11.2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 24; Urteil vom 17.07.2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 29 m. w. N.; BFH, Beschluss vom 28.04.2014, VII R 48/13, juris Rn. 29).

    Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur KN und die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 09.06.2016, MIS, C-288/15, Rn. 23; Beschluss vom 19.01.2005, SmithKline Beecham, C-206/03, Rn. 26; Urteil vom 20.11.2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 25; Urteil vom 17.07.2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 30 m. w. N.; BFH, Urteil vom 04.11.2003, VII R 58/02, juris Rn. 9; Urteil vom 30.07.2003, VII R 40/01, juris Rn. 12).

  • BFH, 31.05.2016 - VII R 47/14

    Auslegung von Zollaussetzungsvorschriften

    Ferner kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lässt (EuGH-Urteile Sysmex Europe vom 17. Juli 2014 C-480/13, EU:C:2014:2097; Vario Tek vom 5. März 2015 C-178/14, EU:C:2015:152).
  • FG Hamburg, 22.06.2020 - 4 K 144/17

    Energiesteuer: Steuerfreie Verwendung von Dieselkraftstoff für die Schifffahrt

  • EuGH, 17.02.2016 - C-124/15

    Salutas Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif -

  • FG Hamburg, 14.04.2022 - 4 K 116/17

    Einfuhrabgaben, Antidumpingzoll: Kein Antidumpingzoll auf bestimmte

  • FG Hamburg, 18.12.2018 - 4 K 165/15

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des FG Hamburg vom 11.12.2018 4 K 161/15

  • FG Hamburg, 25.11.2021 - 4 K 274/17

    Zolltarif: Tarifierung von Maiskölbchen

  • FG Hamburg, 22.10.2021 - 4 K 114/18

    Zolltarif: Einreihung von Teelichtgläsern als Dekorationsartikel bzw.

  • FG Hamburg, 12.09.2023 - 4 K 98/21

    Zollrecht/Zolltarifrecht - Gemeinsamer Zolltarif: Zur Einreihung sog. "wattierter

  • FG Hamburg, 28.08.2023 - 4 K 14/21

    Auslegung der deutschen Sprachfassung der Kombinierten Nomenklatur

  • FG Hamburg, 31.01.2023 - 4 K 48/20

    Zur zolltariflichen Einreihung von Karnevalskostümen als Kleidung i.S. der Kap.

  • FG Hamburg, 22.05.2020 - 4 K 113/18

    In Teilen inhaltsgleich mit dem Urteil des FG Hamburg vom 22.05.2018 4 K 85/19 -

  • EuGH, 05.09.2019 - C-559/18

    TDK-Lambda Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87

  • FG Hamburg, 01.09.2020 - 4 K 19/17

    Zollrecht: Einreihung von gepolsterten Wärmekissenbezügen für Kirschkernkissen in

  • FG Hamburg, 06.11.2020 - 4 K 22/18

    Zollrecht; Tarifierung: Einreihung von getrockneten Rinderohren und Dörrfleisch

  • FG Hamburg, 13.09.2018 - 4 K 130/15

    Zollrecht - Tarifierung - Einreihung eines unvollständigen Fernsehempfangsgeräts

  • FG Hamburg, 18.01.2021 - 4 K 118/16

    Zollrecht: Tarifierung von Golderzeugnissen

  • FG Hamburg, 11.06.2019 - 4 K 232/16

    (Zollrecht; Tarifierung: Einreihung von Modulen eines ASi-Systems (Slaves eines

  • FG Hamburg, 28.05.2019 - 4 K 82/18

    Zollrecht; Tarifierung: Einreihung eines Multimediageräts für Kraftfahrzeuge

  • FG Hamburg, 22.02.2018 - 4 K 118/15

    Zollrecht; Tarifierung: Zur Bestimmung des Stärkegehalts bei

  • FG Hamburg, 09.05.2022 - 4 K 98/16

    Zollrecht, Zolltarif: Einreihung von Wasserhängematte als Campingartikel oder

  • FG Hamburg, 17.08.2018 - 4 K 162/16

    Zoll- und tabaksteuerrechtliche Einreihung einer "Notfallzigarette"

  • FG Hamburg, 22.02.2018 - 4 K 163/16

    Zolltarif: Zur Einreihung von gefrorenen und leicht gesalzen Fischfilets -

  • FG Hamburg, 28.11.2016 - 4 K 31/15

    Zolltarifrecht: Einreihung einer Fotobroschüre mit wenig Text und Freiflächen für

  • BFH, 17.08.2016 - VII R 6/15

    Tarifierung von Getränketeilbasen

  • FG Hamburg, 04.05.2015 - 4 K 130/14

    Zolltarif: Einreihung von LED-Leuchtmitteln (Retrofit-LED)

  • FG Hamburg, 03.01.2022 - 4 K 40/18

    Fettsäureethylester, der aus Fischöl gewonnen wurde, ist kein Öl i.S.d. Position

  • FG Hamburg, 19.03.2021 - 4 K 139/18

    Zollrecht: Tarifierung eines als Zahnfüllstoff verwendeten Kapselsystems - Zum

  • FG Hamburg, 19.03.2021 - 4 K 143/18

    (Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des

  • FG Hamburg, 19.03.2021 - 4 K 142/18

    (Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des

  • FG Hamburg, 19.03.2021 - 4 K 141/18

    (Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des

  • FG Hamburg, 08.02.2021 - 4 K 134/17

    Zollrecht; Tarifierung; Abgrenzung der Kapitel 29 und 30 KN: Einreihung eines

  • FG Hamburg, 29.06.2020 - 4 K 235/16

    Zollrecht: Einreihung von Waschbecken und Badewannen aus Mineralguss

  • FG Hamburg, 05.05.2023 - 4 K 37/20

    Zolltarif: Einreihung einer mit einem Temperaturfühler ausgerüsteten LED-Platine

  • FG Hamburg, 05.05.2023 - 4 K 62/20

    Zolltarif: Einreihung eines mit einem Überwachungssensor ausgerüsteten

  • FG Hamburg, 02.10.2020 - 4 K 42/18

    Zollrecht: Einreihung einer Warnweste mit Hülle

  • FG Hamburg, 27.05.2016 - 4 K 220/14

    Zollrecht, Tarifierung: Einreihung eines "Lernpakets" "Elektronische Schaltungen"

  • FG Hamburg, 04.09.2015 - 4 K 122/14

    Einreihung einer zusammengesetzten Ware: Einmaldecken für medizinische Zwecke

  • FG Hamburg, 01.09.2015 - 4 K 206/14

    Zolltarif: Vorliegen eines in die Position der fertigen Waren einzureihenden

  • EuGH, 05.03.2015 - C-178/14

    Vario Tek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif -

  • FG Hamburg, 11.03.2022 - 4 K 75/17

    Einreihung von unfertigen Teilen von Scharnieren

  • FG Hamburg, 28.01.2022 - 4 K 155/18

    Einreihung von Heat and Moisture Exchangers (HME); Einreihung von Wärme- und

  • EuGH, 27.02.2020 - C-670/19

    Gardinia Home Decor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

  • FG Hamburg, 01.07.2019 - 4 K 190/16

    Zollrecht: Einreihung von Zirkoniumsilikat

  • FG Hamburg, 21.05.2019 - 4 K 193/16

    Zollrecht: Einreihung eines Multimediamoduls für Kraftfahrzeuge

  • FG Hamburg, 20.10.2016 - 4 K 20/15

    Zollrecht; Tarifierung: Einreihung von SCARA- Industrierobotern

  • FG Hamburg, 27.05.2016 - 4 K 217/14

    Zollrecht, Tarifierung: Einreihung eines "Lernpakets" "Mikrocontroller

  • FG Hamburg, 19.03.2021 - 4 K 140/18

    Zollrecht: Tarifierung eines als Zahnfüllstoff verwendeten Kapselsystems

  • FG Hamburg, 08.05.2020 - 4 K 195/16

    Zolltarifrecht: Abgrenzung zwischen Unterlegscheiben und Waren, die

  • FG Hamburg, 19.07.2017 - 4 K 161/15

    Zollrecht - Tarifierung: Vorlageersuchen an den EuGH: Zur Einreihung von

  • FG Hamburg, 27.05.2016 - 4 K 221/14

    Zollrecht, Tarifierung: Einreihung des Elektrotechnik-"Lernpaket Arduino" als

  • FG Hamburg, 19.06.2015 - 4 K 92/14

    Zollrecht; Vorlage an den Europäischen Gerichtshof: Erteilung einer verbindlichen

  • FG Hamburg, 19.01.2023 - 4 K 84/20

    Zollrecht: Gemeinsamer Zolltarif: Zur Einreihung einer sog.

  • FG Hamburg, 25.02.2022 - 4 K 101/18

    Zolltarif: Einreihung eines Videoüberwachungssystems

  • FG Hamburg, 20.01.2021 - 4 K 157/16

    Zollrecht: Tarifierung eines sog. Handgleitmittelkonzentrats für die

  • FG Hamburg, 07.05.2015 - 4 K 172/14

    Zolltarif: Einreihung von Cermets (Verbundwerkstoffe aus Metallcarbid und Metall)

  • FG Hamburg, 06.12.2023 - 4 K 80/19

    Zoll - Gemeinsamer Zolltarif: Verbindliche Zolltarifauskunft - Einreihung einer

  • FG Hamburg, 22.09.2017 - 4 K 129/17

    Zollrecht, Tarifierung: Einreihung von Instantnudeln - Gültigkeit einer

  • FG Hamburg, 22.09.2017 - 4 K 54/17

    Zollrecht; Tarifierung: Einreihung von Action-Kameras

  • FG Baden-Württemberg, 09.04.2019 - 11 K 3730/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Verordnung (EG) Nr. 1256/2008 des Rates

  • FG Hamburg, 23.04.2021 - 4 K 7/17

    Zoll - Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Scheiben aus vorbehandeltem

  • FG Hamburg, 07.06.2023 - 4 K 40/21

    Zoll - Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Stahlprofilen; Erhebung von

  • FG Düsseldorf, 18.04.2018 - 4 K 816/17

    Nacherhebung von Zöllen durch Anwendung eines höheren Zollsatzes für Waren aus

  • FG Düsseldorf, 15.04.2015 - 4 K 1009/14

    Einreihung von aerodynamischen Ultraviolett-Partikelgrößenmessgeräten und

  • FG Hamburg, 06.04.2023 - 4 V 111/22

    Zollrecht, Zolltarifrecht: Einreihung eines sog. Armroboters

  • FG Hamburg, 15.06.2021 - 4 K 249/16

    (1. Auflagen zu einer Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubs

  • FG Hamburg, 20.11.2020 - 4 K 237/16

    Zolltarifliche Einreihung von Papierstreifensets zur Anfertigung von

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Rechtsprechung
   EuGH, 17.07.2014 - C-272/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,17071
EuGH, 17.07.2014 - C-272/13 (https://dejure.org/2014,17071)
EuGH, Entscheidung vom 17.07.2014 - C-272/13 (https://dejure.org/2014,17071)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - C-272/13 (https://dejure.org/2014,17071)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiung der Einfuhr von Gegenständen, die einer anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen sollen - Pflicht, die Waren physisch in das Lager zu ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Equoland

    Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiung der Einfuhr von Gegenständen, die einer anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen sollen - Pflicht, die Waren physisch in das Lager zu ...

  • EU-Kommission

    Equoland Soc. coop. arl gegen Agenzia delle Dogane - Ufficio delle Dogane di Livorno.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Commissione tributaria regionale per la Toscana - Italien. Vorabentscheidungsersuchen âEUR' Mehrwertsteuer âEUR' Sechste Richtlinie 77/388/EWG âEUR' Richtlinie 2006/112/EG âEUR' Befreiung der Einfuhr von Gegenständen, die einer anderen ...

  • IWW
  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Mehrwertsteuer - Befreiung der Einfuhr von Gegenständen, die einer anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen sollen - Pflicht zur Zahlung der Mehrwertsteuer, obwohl diese bereits im Reverse-Charge-Verfahren entrichtet wurde

  • rechtsportal.de

    Nachentrichtung der Einfuhrmehrwertsteuer im Reverse-Charge-Verfahren durch Selbstfakturierung und gleichzeitige Eintragung in das Ein- und Verkaufsregister nach nur virtueller Verbringung eingeführten Waren in ein Steuerlager; Vorabentscheidungsersuchen der ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerbefreiung bei der Einfuhr von Gegenständen, die in ein Steuerlager gelangen sollen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Jurion (Kurzinformation)

    Zahlung einer Steuer im Reverse-Charge-Verfahren ohne Möglichkeit des Vorsteuerabzugs widerspricht EU-Recht

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mehrwertsteuer - Befreiung der Einfuhr von Gegenständen, die einer anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen sollen - Pflicht zur Zahlung der Mehrwertsteuer, obwohl diese bereits im Reverse-Charge-Verfahren entrichtet wurde

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Equoland

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 16, EGRL 112/2006 Art 154, EGRL 112/2006 Art 157
    Einfuhrumsatzsteuer, Reverse-Charge-Verfahren, Steuerneutralität

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Commissione Tributaria Regionale per la Toscana - Auslegung von Art. 16 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern " ...

Papierfundstellen

  • BB 2014, 1813
  • DB 2014, 1781
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.07.2012 - C-263/11

    Rēdlihs - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-272/13
    Es ist jedoch hinzuzufügen, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie die ihnen eingeräumten Befugnisse ausüben, verpflichtet sind, das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (vgl. Urteil Redlihs, C-263/11, EU:C:2012:497, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie im Zuge der Ausübung der ihnen in Art. 16 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie eingeräumten Befugnisse Maßnahmen wie die Verpflichtung erlassen, die eingeführte Ware physisch in das Steuerlager zu verbringen, mangels einer Sanktionsregelung weiterhin auch die Sanktionen wählen können, die ihnen sachgerecht erscheinen (vgl. in diesem Sinne Urteil Redlihs, EU:C:2012:497, Rn. 44).

    Solche Sanktionen dürfen jedoch nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Ecotrade, C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 65 bis 67, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 67, und Redlihs, EU:C:2012:497, Rn. 47).

    Was sodann den Teil der Sanktion betrifft, der in einer Erhöhung der Steuer um einen pauschalen Prozentsatz besteht, ist lediglich festzustellen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine solche Methode für die Berechnung der Höhe der Sanktion - ohne eine Möglichkeit der Abstufung - über das hinausgehen kann, was erforderlich ist, um die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil Redlihs, EU:C:2012:497, Rn. 45 und 50 bis 52).

    Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der Höhe des Prozentsatzes, der für die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Erhöhung zugrunde gelegt wird, und der Unmöglichkeit, ihn den spezifischen Umständen des Einzelfalls anzupassen, nicht ausgeschlossen, dass sich diese Methode für die Berechnung der Höhe der Sanktion und damit der entsprechende Teil der Sanktion als unverhältnismäßig erweisen könnte (vgl. Urteil Redlihs, EU:C:2012:497, Rn. 52).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-284/11

    EMS-Bulgaria Transport - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-272/13
    Solche Sanktionen dürfen jedoch nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Ecotrade, C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 65 bis 67, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 67, und Redlihs, EU:C:2012:497, Rn. 47).

    Jedenfalls kann eine solche verspätete Zahlung für sich genommen nicht einer Steuerhinterziehung gleichgesetzt werden; eine Steuerhinterziehung setzt zum einen voraus, dass der fragliche Umsatz trotz Einhaltung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der Sechsten Richtlinie und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis hat, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen, dass sich aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ergibt, dass mit dem fraglichen Umsatz im Wesentlichen ein Steuervorteil erlangt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 74 und 75, und EMS-Bulgaria Transport, EU:C:2012:458, Rn. 74).

    Hierzu genügt, ohne dass die Vereinbarkeit dieses Teils der Sanktion mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprüft zu werden braucht, zum einen der Hinweis, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass angesichts des hohen Stellenwerts, den das Recht auf Vorsteuerabzug im gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystem aufweist, mit dem die völlige Neutralität dieser Steuer hinsichtlich aller wirtschaftlichen Tätigkeiten gewährleistet werden soll, wobei diese Neutralität voraussetzt, dass der Steuerpflichtige die im Rahmen aller seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann, eine Sanktion, die in einer Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug besteht, nicht mit der Sechsten Richtlinie vereinbar ist, wenn kein Betrug und keine Schädigung des Haushalts des Staates nachgewiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Sosnowska, C-25/07, EU:C:2008:395, Rn. 23 und 24, und EMS-Bulgaria Transport, EU:C:2012:458, Rn. 68 und 70).

    Schließlich kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei einem Verstoß gegen eine formale Pflicht ein Säumniszuschlag eine geeignete Sanktion sein, sofern er nicht über das hinausgeht, was für die Erreichung der verfolgten Ziele, die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer zu gewährleisten und Steuerhinterziehung zu verhindern, erforderlich ist (vgl. Urteil EMS-Bulgaria Transport, EU:C:2012:458, Rn. 75).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-272/13
    Jedenfalls kann eine solche verspätete Zahlung für sich genommen nicht einer Steuerhinterziehung gleichgesetzt werden; eine Steuerhinterziehung setzt zum einen voraus, dass der fragliche Umsatz trotz Einhaltung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der Sechsten Richtlinie und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis hat, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen, dass sich aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ergibt, dass mit dem fraglichen Umsatz im Wesentlichen ein Steuervorteil erlangt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 74 und 75, und EMS-Bulgaria Transport, EU:C:2012:458, Rn. 74).
  • EuGH, 29.03.2012 - C-414/10

    Véleclair - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 17 Abs. 2 Buchst. b -

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-272/13
    Zum anderen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass es das in der Sechsten Richtlinie vorgesehene Reverse-Charge-Verfahren entgegen dem Vorbringen der italienischen Regierung in der mündlichen Verhandlung u. a. erlaubt, die bei bestimmten Arten von Umsätzen festgestellten Steuerhinterziehungen und -umgehungen zu bekämpfen (vgl. Urteil Véleclair, C-414/10, EU:C:2012:183, Rn. 34).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-95/07

    Ecotrade - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Reverse-Charge-Verfahren

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-272/13
    Solche Sanktionen dürfen jedoch nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Ecotrade, C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 65 bis 67, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 67, und Redlihs, EU:C:2012:497, Rn. 47).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-25/07

    Sosnowska - Mehrwertsteuer - Richtlinien 67/227/EWG und 77/388/EWG - Nationale

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-272/13
    Hierzu genügt, ohne dass die Vereinbarkeit dieses Teils der Sanktion mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprüft zu werden braucht, zum einen der Hinweis, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass angesichts des hohen Stellenwerts, den das Recht auf Vorsteuerabzug im gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystem aufweist, mit dem die völlige Neutralität dieser Steuer hinsichtlich aller wirtschaftlichen Tätigkeiten gewährleistet werden soll, wobei diese Neutralität voraussetzt, dass der Steuerpflichtige die im Rahmen aller seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann, eine Sanktion, die in einer Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug besteht, nicht mit der Sechsten Richtlinie vereinbar ist, wenn kein Betrug und keine Schädigung des Haushalts des Staates nachgewiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Sosnowska, C-25/07, EU:C:2008:395, Rn. 23 und 24, und EMS-Bulgaria Transport, EU:C:2012:458, Rn. 68 und 70).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2016 - C-24/15

    Plöckl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste

    42 - Urteile Ablessio (C-527/11, EU:C:2013:168, Rn. 32), Fatorie (C-424/12, EU:C:2014:50, Rn. 35), Equoland (C-272/13, EU:C:2014:2091, Rn. 39), Idexx Laboratories Italia (C-590/13, EU:C:2014:2429, Rn. 38) sowie Salomie und Oltean (C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 58).

    56 - Urteile Redlihs (C-263/11, EU:C:2012:497, Rn. 44) sowie in diesem Sinne Equoland (C-272/13, EU:C:2014:2091, Rn. 34).

    57 - Urteile Redlihs (C-263/11, EU:C:2012:497, Rn. 47) und Equoland (C-272/13, EU:C:2014:2091, Rn. 35).

    59 - Urteil Equoland (C-272/13, EU:C:2014:2091, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-574/15

    Scialdone - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

    36 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, Collée (C-146/05, EU:C:2007:549, Rn. 39), vom 8. Mai 2008, Ecotrade (C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 71), und vom 17. Juli 2014, Equoland (C-272/13, EU:C:2014:2091, Rn. 39).

    47 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport (C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 69), vom 20. Juni 2013, Rodopi-M 91 (C-259/12, EU:C:2013:414, Rn. 38 ff.), und vom 17. Juli 2014, Equoland (C-272/13, EU:C:2014:2091, Rn. 46).

    67 Im Zusammenhang mit Verstößen gegen formale Pflichten vgl. Urteil vom 17. Juli 2014, Equoland (C-272/13, EU:C:2014:2091, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.11.2014 - C-443/13

    Lebensmitteleinzelhändlern kann eine Sanktion auferlegt werden, wenn von ihnen

    Bei der Beurteilung, ob eine Sanktion mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht, sind u. a. Art und Schwere des Verstoßes, der mit dieser Sanktion geahndet werden soll, sowie die Modalitäten für die Bestimmung ihrer Höhe zu berücksichtigen (vgl. Urteil Equoland, C-272/13, EU:C:2014:2091, Rn. 35).
  • EuGH, 12.05.2022 - C-714/20

    U.I. (Représentant en douane indirect)

    Es handele sich um dieselbe Steuer wie die innergemeinschaftliche Mehrwertsteuer, wie sich u. a. aus dem Urteil vom 17. Juli 2014, Equoland (C-272/13, EU:C:2014:2091), ergebe.

    Ist Art. 201 der Mehrwertsteuerrichtlinie, der bestimmt, dass "[b]ei der Einfuhr ... die Mehrwertsteuer von der Person oder den Personen geschuldet [wird], die der Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt oder anerkennt", dahin auszulegen, dass diesem der Erlass einer staatlichen Norm auf dem Gebiet der Einfuhrmehrwertsteuer (innerstaatliche Steuer: Rechtssache, in der das Urteil vom 17. Juli 2014, Equoland, C-272/13, EU:C:2014:2091 ergangen ist), obliegt, die ausdrücklich die zur entsprechenden Zahlung verpflichteten Personen bezeichnet?.

  • FG Münster, 27.11.2018 - 15 K 1062/15

    Rechtsstreit über das Erbringen von vorsteuerabzugsbegründenden Dienstleistungen

    Diese Würdigung stimme mit der Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteil vom 17.7.2014 C-272/13, Equoland, HFR 2014, 851) überein.

    b) Ein Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz kann im Übrigen nicht durch Übertragung der Grundsätze der Entscheidung Equoland (EuGH, Urteil vom 17.7.2014 C-272/13, HFR 2014, 851) auf den Streitfall hergeleitet werden.

  • BFH, 11.05.2020 - V B 76/18

    Nachzahlungszinsen, Erlass, Unbilligkeit, Irrtum, Ort der sonstigen Leistung

    cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin ergeben sich Anhaltspunkte für eine Neubeurteilung des Billigkeitserlasses bei Nachzahlungszinsen auch nicht aus dem Aufsatz von Nieskens (Zeitschrift für das gesamte Mehrwertsteuerrecht 2015, 243) zum EuGH-Urteil Equoland vom 17.07.2014 - C-272/13, EU:C:2014:2091, HFR 2014, 851).
  • FG Düsseldorf, 22.06.2018 - 1 K 2493/16

    Abweichende Zinsfestsetzung auf Umsatzsteuernachforderungen aus

    c) Ferner werde auf ein Aufsatz von Nieskens, MwStR 2015, 243, aufmerksam gemacht (Anmerkung zu EuGH-Urteil Equoland vom 17.07.2014 - C-272/13).

    dd) Soweit die Klägerin auf den Aufsatz von Nieskens, MwStR 2015, 243, aufmerksam macht (Anmerkung zu EuGH-Urteil Equoland vom 17.07.2014 - C-272/13), hat der Beklagte hierzu in seiner ablehnenden Entscheidung (vgl. Erläuterungen zu den Bescheiden vom 05.10.2015) ausführlich Stellung genommen und zutreffend darauf hingewiesen, dass das Urteil Equoland einen anderen Sachverhalt behandelt, in dem - anders als im Streitfall - derselbe Steuerpflichtige zweimal zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet wird.

  • BFH, 07.02.2019 - V B 68/18

    Ort der sonstigen Leistung, Sitz des leistenden Unternehmers,

    Die unter Bezugnahme auf die EuGH-Urteile vom 17. Juli 2014 C-272/13 Equoland (EU:C:2014:2091) und vom 15. September 2016 C-518/14 Senatex (EU:C:2016:691) erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts (Neutralitätsprinzip) ist im Nichtzulassungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich.
  • EuGH, 13.10.2022 - C-1/21

    Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" - Vorlage zur

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass der Säumniszuschlag bei Nichtabführung der Mehrwertsteuer innerhalb der festgesetzten Fristen eine geeignete Sanktion sein kann, sofern er nicht über das hinausgeht, was für die Erreichung des verfolgten Ziels, eine genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu verhindern, erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 75 und vom 17. Juli 2014, Equoland, C-272/13, EU:C:2014:2091, Rn. 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-712/17

    EN.SA. - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - fiktive Umsätze -

    31 Ähnlich - wenngleich in anderem Zusammenhang - Urteil vom 17. Juli 2014, Equoland (C-272/13, EU:C:2014:2091, Rn. 47).
  • FG Schleswig-Holstein, 15.06.2018 - 4 K 165/16

    Keine Aussetzung des die Steuerfestsetzung betreffenden Verfahrens wegen eines im

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Rechtsprechung
   EuGH, 17.07.2014 - C-438/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,17076
EuGH, 17.07.2014 - C-438/13 (https://dejure.org/2014,17076)
EuGH, Entscheidung vom 17.07.2014 - C-438/13 (https://dejure.org/2014,17076)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - C-438/13 (https://dejure.org/2014,17076)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    "Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 16 und 18 - Finanzierungsleasing - Gegenstände, auf die sich ein Finanzierungsleasingvertrag bezieht - Nichtwiedererlangung dieser Gegenstände durch die Leasinggesellschaft nach Kündigung des Vertrags - Gegenstände, die im ...

  • Europäischer Gerichtshof

    BCR Leasing

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 16 und 18 - Finanzierungsleasing - Gegenstände, auf die sich ein Finanzierungsleasingvertrag bezieht - Nichtwiedererlangung dieser Gegenstände durch die Leasinggesellschaft nach Kündigung des Vertrags - Gegenstände, die im ...

  • EU-Kommission

    SC BCR Leasing IFN SA gegen Agentia Nationala de Administrare Fiscala - Directia generala de adminis

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Curtea de Apel Bucuresti - Rumänien. Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 16 und 18 - Finanzierungsleasing - Gegenstände, auf die sich ein Finanzierungsleasingvertrag bezieht - Nichtwiedererlangung dieser Gegenstände durch die ...

  • IWW
  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Mehrwertsteuer - Finanzierungsleasing - Nichtwiedererlangung verleaster Gegenstände durch die Leasinggesellschaft nach Kündigung

  • rechtsportal.de

    Mehrwertsteuerpflicht einer Leasinggesellschaft bei unmöglicher Rückerlangung überlassener Gegenstände nach einer vom Leasingnehmer zu vertretenden Vertragskündigung; Vorabentscheidungsersuchen der rumänischen Curte de Apel Bucuresti

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb

    Nichtzurückgelangen eines verleasten Gegenstands nach Kündigung des Leasingvertrags an den Leasinggeber

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Keine Lieferung gegen Entgelt bei nicht zurückerhaltenen Gegenständen aus Leasingvertrag

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    BCR Leasing

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Curte de Apel Bucuresti - Auslegung der Art. 16 und 18 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Finanzierungsleasing - Gegenstände, die Bestandteil eines ...

Papierfundstellen

  • BB 2014, 1813
  • DB 2014, 1661
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 30.09.2010 - C-581/08

    EMI Group - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 5 Abs. 6 Satz 2 - Begriff

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-438/13
    Nach gefestigter Rechtsprechung besteht der Zweck dieser Bestimmung darin, sicherzustellen, dass der Steuerpflichtige, der für seinen privaten Bedarf oder den seines Personals einen Gegenstand entnimmt, und der Endverbraucher, der einen Gegenstand gleicher Art erwirbt, gleich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil EMI Group, C-581/08, EU:C:2010:559, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.10.2012 - C-234/11

    TETS Haskovo - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-438/13
    Schließlich ist, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, klarzustellen, dass der in den Art. 184 bis 186 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Berichtigungsmechanismus Bestandteil der in dieser Richtlinie festgelegten Vorsteuerabzugsregelung ist (Urteil TETS Haskovo, C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 30).
  • EuGH, 16.09.2020 - C-528/19

    Mitteldeutsche Hartstein-Industrie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht

    Zu diesem Zweck stellt diese Bestimmung bestimmte Umsätze, für die der Steuerpflichtige keine tatsächliche Gegenleistung erhalten hat, entgeltlich ausgeführten Lieferungen von Gegenständen gleich, die der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 17. Juli 2014, BCR Leasing IFN, C-438/13, EU:C:2014:2093, Rn. 23).
  • BFH, 13.03.2019 - XI R 28/17

    EuGH-Vorlage: Vorsteuerabzug für Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Straßen?

    Der Grund, der für die Regelung in Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 16 der Richtlinie 2006/112/EG) angeführt wird, einen "unversteuerten Endverbrauch" zu verhindern (s. z.B. EuGH-Urteile EMI Group, EU:C:2010:559, Rz 17 zu Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG; BCR Leasing IFN vom 17. Juli 2014 C-438/13, EU:C:2014:2093, Rz 23 zu Art. 16 der Richtlinie 2006/112/EG; s.a. Drucksachen des Deutschen Bundestages 14/23, 196 zu § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG), ist in Fällen wie im vorliegenden Streitfall nicht tragend, da die streitigen Aufwendungen in die Preise der regulären Ausgangsumsätze einkalkuliert sind (zur Kritik s. Heuermann in Sölch/ Ringleb, UStG, § 3 Rz 373; Reiß, Umsatzsteuerrecht, 16. Auflage --Aufl.-- 2018, Rz 151; Leonard in Bunjes, UStG, 17. Aufl. 2018, § 3 Rz 157; Nieskens in Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 Rz 1561; Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Aufl. 2018, § 17 Rz 158; Widmann, Umsatzsteuer-Rundschau 2000, 19, 20; Klenk, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1999, 222).
  • EuGH, 11.05.2017 - C-36/16

    Posnania Investment - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass der Zweck der letztgenannten Bestimmung darin besteht, sicherzustellen, dass der Steuerpflichtige, der für seinen privaten Bedarf oder den seines Personals einen Gegenstand entnimmt, und der Endverbraucher, der einen Gegenstand gleicher Art erwirbt, gleich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, BCR Leasing IFN, C-438/13, EU:C:2014:2093, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Hinblick auf die Verwirklichung dieses Ziels stellt Art. 16 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf oder für den Bedarf seines Personals oder als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleich, wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (Urteil vom 17. Juli 2014, BCR Leasing IFN, C-438/13, EU:C:2014:2093, Rn. 24).

  • FG Nürnberg, 27.11.2014 - 6 K 866/12

    Hinzurechnung gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 für in den

    c) Nichts anderes ergibt sich aus dem EuGH-Urteil vom 17.07.2014 (C-48/13 "Nordea Bank Danmark A/S", BFH/NV 2014, 1486).
  • EuGH, 04.05.2023 - C-127/22

    Balgarska telekomunikatsionna kompania

    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der in den Art. 184 bis 186 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Berichtigungsmechanismus Bestandteil der in dieser Richtlinie festgelegten Vorsteuerabzugsregelung ist (Urteil vom 17. Juli 2014, BCR Leasing IFN, C-438/13, EU:C:2014:2093, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2015 - C-126/14

    Sveda - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG -

    11 - Vgl. in diesem Sinne Urteil BCR Leasing IFN (C-438/13, EU:C:2014:2093, Rn. 26); vgl. noch weiter gehend Urteile Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie (C-515/07, EU:C:2009:88, Rn. 38) und Gemeente "s-Hertogenbosch (C-92/13, EU:C:2014:2188, Rn. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-607/20

    GE Aircraft Engine Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    21 Vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juli 2014, BCR Leasing IFN (C-438/13, EU:C:2014:2093, Rn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2016 - C-229/15

    Mateusiak - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 18 Buchst. c der Richtlinie

    12 - Siehe u. a. Urteile de Jong (C-20/91, EU:C:1992:192, Rn. 15), Fischer und Brandenstein (C-322/99 und C-323/99, EU:C:2001:280, Rn. 56) sowie BCR Leasing (C-438/13, EU:C:2014:2093, Rn. 23).
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