Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 07.01.2004 | EuGH, 09.09.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 11.12.2003 - C-322/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6
EuGH, 11.12.2003 - C-322/01 (https://dejure.org/2003,6)
EuGH, Entscheidung vom 11.12.2003 - C-322/01 (https://dejure.org/2003,6)
EuGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2003 - C-322/01 (https://dejure.org/2003,6)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,6) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Artikel 28 EG und 30 EG - Richtlinien 92/28/EWG und 2000/31/EG - Nationale Rechtsvorschriften, die den Verkauf von Humanarzneimitteln über das Internet durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Apotheken beschränken - Erfordernis einer ärztlichen Verschreibung für die ...

  • markenmagazin:recht

    DocMorris

  • webshoprecht.de

    Zur Frage der Zulässigkeit des Vertriebs von Arzneimitteln im grenzüberschreitenden Versandhandel

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutscher Apothekerverband

  • EU-Kommission PDF

    Deutscher Apothekerverband eV gegen 0800 DocMorris NV und Jacques Waterval.

  • EU-Kommission

    Deutscher Apothekerverband eV gegen 0800 DocMorris NV und Jacques Waterval

    Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung , Angleichung der Rechtsvorschriften

  • IWW
  • JurPC

    EG Art. 30; Richtlinie 2001/83/EG Artikel 88 Absatz 1; AMG § 43; HWG § 8 Abs. 1
    Internet-Apotheke

  • aufrecht.de

    Sieg für DocMorris

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Rechtsstreit wegen des Verkaufs von Humanarzneimitteln über das Internet von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat ; Verstoß einer nationalen Regelung, nach der die gewerbsmäßige grenzüberschreitende Einfuhr von apothekenpflichtigen ...

  • online-und-recht.de
  • Judicialis

    EGV Art. 28; ; EGV Art. 30; ; Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Werbung für Humanarzneimittel Art. 1 Abs. 3; ; Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. März 1... 992 über die Werbung für Humanarzneimittel Art. 1 Abs. 4; ; Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Werbung für Humanarzneimittel Art. 2; ; Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Werbung für Humanarzneimittel Art. 3; ; Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel Art. 6 Abs. 1; ; Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel Art. 88; ; Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt Art. 1

  • diekmann-rechtsanwaelte.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Artikel 28 EG und 30 EG - Richtlinien 92/28/EWG und 2000/31/EG - Nationale Rechtsvorschriften, die den Verkauf von Humanarzneimitteln über das Internet durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Apotheken beschränken - Erfordernis einer ärztlichen Verschreibung für die ...

  • datenbank.nwb.de

    Werbeverbot für den Versandhandel mit Arzneimitteln über das Internet - Erfordernis einer ärztlichen Verschreibung für die Lieferung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Warenverkehr - DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ZUWIDER, SOWEIT ES SICH UM ARZNEIMITTEL HANDELT, DIE AUF DEM DEUTSCHEN MARKT ZUGELASSEN UND NICHT VERSCHREIBUNGSPFLICHTIG SIND

  • heise.de (Pressebericht, 11.12.2003)

    EU-Gerichtshof entscheidet heute zu DocMorris

  • heise.de (Pressebericht)

    Entscheidung zu DocMorris wird heute getroffen[11.12.2003]

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Deutscher Apothekerverband

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    DocMorris-Versand rechtmäßig

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Arzneiversand: Beschränkung möglich

  • wettbewerbszentrale.de (Zusammenfassung)

    Arzneimittel dürfen per Versandhandel verkauft werden, so lange sie nicht verschreibungspflichtig sind - Urteil in Sachen DocMorris

  • beck.de (Kurzinformation)

    Advocate General Criticizes Ban on Internet Trade in Medicines - DocMorris

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    DocMorris-Versand rechtmäßig

  • 123recht.net (Pressebericht, 11.12.2003)

    Deutschland muss Arznei-Versand nur eingeschränkt zulassen // Generelles Verbot von Versandhandel aber unzulässig

  • beck.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Schlussanträge zu Internetapotheken

Besprechungen u.ä. (4)

  • nomos.de PDF, S. 8 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Neue europäische Entwicklungen im Bereich der Gesundheitsversorgung

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Warenverkehrsfreiheit, Art. 34 AEUV - Vertiefung Keck ("DocMorris I")

  • handelsblatt.com (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Nichtanwendung von Steuergesetzen wegen behaupteter Europarechtswidrigkeit

  • diekmann-rechtsanwaelte.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Auswirkungen Europas auf den deutschen Apothekenmarkt:: Für und Wider zum bestehenden Fremdbesitzverbot (RA Thomas J. Diekmann)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +3
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    EuGH, 19.05.2009 - C-171/07

    Apothekerkammer des Saarlandes u.a. - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG -

    LG Saarbrücken, 09.08.2006 - 7I O 77/06

    Urteilsbegründung zum "Doc-Morris-Streit": Doc Morris darf Apotheke in

    OLG Hamm, 21.09.2004 - 4 U 74/04

    Zum Wettbewerbsverstoß durch Arzneimittelversand einer niederländischen Apotheke

    EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    DocMorris

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Deutscher Apothekerverband

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main - Auslegung der Artikel 28 und 30 EG der Richtlinie 92/28/EWG des Rates über die Werbung von Humanarzneimitteln und der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ("Richtlinie über den ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 131
  • NVwZ 2004, 593 (Ls.)
  • GRUR 2004, 174
  • GRUR Int. 2004, 418
  • EuZW 2004, 21
  • NZS 2004, 85
  • MMR 2004, 149
  • DVBl 2004, 424
  • K&R 2004, 140
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (189)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 08.04.1992 - C-62/90

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 11.12.2003 - C-322/01
    Hinsichtlich der im Ausgangsfall anwendbaren Grundsätze sind sowohl der Apothekerverband als auch die Beklagten des Ausgangsverfahrens sowie die deutsche und die französische Regierung der Auffassung, dass Artikel 30 EG anwendbar bleibt, solange die nationalen Regelungen nicht vollständig harmonisiert sind (Urteile vom 7. März 1989 in der Rechtssache 215/87, Schumacher, Slg. 1989, 617, Randnr. 15, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-369/88, Delattre, Slg. 1991, I-1487, Randnr. 48, vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-347/89, Eurim-Pharm, Slg. 1991, I-1747, Randnr. 26, vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-62/90, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-2575, Randnr. 10, und Ortscheit, Randnr. 14).

    Nach Meinung des Apothekerverbands sowie der deutschen und der österreichischen Regierung kann der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung nicht unter nur geringerer Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels erreicht werden als in Deutschland, wo der Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln durchgängig verboten sei (Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 11, und vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache C-55/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-11499, Randnr. 42).

    Die griechische Regierung schließt sich dieser Auffassung an und hebt die Bedeutung hervor, die der Abgabe der Arzneimittel durch Apotheken und der Rolle des Apothekers sowohl in gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofes beigemessen werde (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 20, sowie Richtlinien 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten [ABl.

    Dass der Kauf eines Arzneimittels in der Apotheke eines anderen Mitgliedstaats erfolge, sei unerheblich, da die Voraussetzungen für den Zugang zum Apothekerberuf und die Bedingungen für die Berufsausübung gemeinschaftsweit harmonisiert seien (vgl. zur Richtlinie 85/432 Urteile vom 7. März 1989 in der Rechtssache 215/87, Schumacher, Slg. 1989, 617, Randnr. 20, und Kommission/Deutschland, Randnr. 19).

    Wie die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, und die Kommission ausführen, bleibt Artikel 30 EG im Bereich der Herstellung und Vermarktung von Arzneispezialitäten so lange anwendbar, wie die Harmonisierung der nationalen Vorschriften in diesem Bereich nicht vollständig durchgeführt ist (Urteile Schumacher, Randnr. 15, Delattre, Randnr. 48, Eurim-Pharm, Randnr. 26, Kommission/Deutschland, Randnr. 10, und Ortscheit, Randnr. 14).

    Eine nationale Regelung oder Praxis fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmungen des Artikels 30 EG, wenn die Gesundheit oder das Leben von Menschen genauso wirksam durch Maßnahmen geschützt werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken (Urteile Schumacher, Randnrn. 17 und 18, Delattre, Randnr. 53, Eurim-Pharm, Randnr. 27, Kommission/Deutschland, Randnrn.

  • EuGH, 07.03.1989 - 215/87

    Schumacher / Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost

    Auszug aus EuGH, 11.12.2003 - C-322/01
    Hinsichtlich der im Ausgangsfall anwendbaren Grundsätze sind sowohl der Apothekerverband als auch die Beklagten des Ausgangsverfahrens sowie die deutsche und die französische Regierung der Auffassung, dass Artikel 30 EG anwendbar bleibt, solange die nationalen Regelungen nicht vollständig harmonisiert sind (Urteile vom 7. März 1989 in der Rechtssache 215/87, Schumacher, Slg. 1989, 617, Randnr. 15, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-369/88, Delattre, Slg. 1991, I-1487, Randnr. 48, vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-347/89, Eurim-Pharm, Slg. 1991, I-1747, Randnr. 26, vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-62/90, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-2575, Randnr. 10, und Ortscheit, Randnr. 14).

    Dass der Kauf eines Arzneimittels in der Apotheke eines anderen Mitgliedstaats erfolge, sei unerheblich, da die Voraussetzungen für den Zugang zum Apothekerberuf und die Bedingungen für die Berufsausübung gemeinschaftsweit harmonisiert seien (vgl. zur Richtlinie 85/432 Urteile vom 7. März 1989 in der Rechtssache 215/87, Schumacher, Slg. 1989, 617, Randnr. 20, und Kommission/Deutschland, Randnr. 19).

    Wie die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, und die Kommission ausführen, bleibt Artikel 30 EG im Bereich der Herstellung und Vermarktung von Arzneispezialitäten so lange anwendbar, wie die Harmonisierung der nationalen Vorschriften in diesem Bereich nicht vollständig durchgeführt ist (Urteile Schumacher, Randnr. 15, Delattre, Randnr. 48, Eurim-Pharm, Randnr. 26, Kommission/Deutschland, Randnr. 10, und Ortscheit, Randnr. 14).

    Nach ständiger Rechtsprechung nehmen unter den in Artikel 30 EG geschützten Gütern und Interessen die Gesundheit und das Leben von Menschen den ersten Rang ein und ist es Sache der Mitgliedstaaten, in den durch den Vertrag gesetzten Grenzen zu bestimmen, auf welchem Niveau sie deren Schutz gewährleisten wollen und insbesondere wie streng die durchzuführenden Kontrollen sein sollen (Urteile Schumacher, Randnr. 17, Eurim-Pharm, Randnr. 26, und Ortscheit, Randnr. 16).

    Eine nationale Regelung oder Praxis fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmungen des Artikels 30 EG, wenn die Gesundheit oder das Leben von Menschen genauso wirksam durch Maßnahmen geschützt werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken (Urteile Schumacher, Randnrn. 17 und 18, Delattre, Randnr. 53, Eurim-Pharm, Randnr. 27, Kommission/Deutschland, Randnrn.

  • EuGH, 10.11.1994 - C-320/93

    Ortscheit / Eurim-Pharm

    Auszug aus EuGH, 11.12.2003 - C-322/01
    Für den Fall, dass ein Verstoß gegen Artikel 28 EG gegeben ist, möchte das vorlegende Gericht weiter wissen, ob die streitige deutsche Regelung nach den vom Gerichtshof im Urteil vom 10. November 1994 in der Rechtssache C-320/93 (Ortscheit, Slg. 1994, I-5243) herausgearbeiteten Grundsätzen für einen wirksamen Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne von Artikel 30 EG notwendig ist oder ob die Gesundheit und das Leben von Menschen angesichts der zunehmenden Harmonisierung der Verfahren für die Zulassung von Arzneimitteln genauso wirksam durch Maßnahmen geschützt werden können, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken.

    Hinsichtlich der im Ausgangsfall anwendbaren Grundsätze sind sowohl der Apothekerverband als auch die Beklagten des Ausgangsverfahrens sowie die deutsche und die französische Regierung der Auffassung, dass Artikel 30 EG anwendbar bleibt, solange die nationalen Regelungen nicht vollständig harmonisiert sind (Urteile vom 7. März 1989 in der Rechtssache 215/87, Schumacher, Slg. 1989, 617, Randnr. 15, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-369/88, Delattre, Slg. 1991, I-1487, Randnr. 48, vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-347/89, Eurim-Pharm, Slg. 1991, I-1747, Randnr. 26, vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-62/90, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-2575, Randnr. 10, und Ortscheit, Randnr. 14).

    Wie die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, und die Kommission ausführen, bleibt Artikel 30 EG im Bereich der Herstellung und Vermarktung von Arzneispezialitäten so lange anwendbar, wie die Harmonisierung der nationalen Vorschriften in diesem Bereich nicht vollständig durchgeführt ist (Urteile Schumacher, Randnr. 15, Delattre, Randnr. 48, Eurim-Pharm, Randnr. 26, Kommission/Deutschland, Randnr. 10, und Ortscheit, Randnr. 14).

    Nach ständiger Rechtsprechung nehmen unter den in Artikel 30 EG geschützten Gütern und Interessen die Gesundheit und das Leben von Menschen den ersten Rang ein und ist es Sache der Mitgliedstaaten, in den durch den Vertrag gesetzten Grenzen zu bestimmen, auf welchem Niveau sie deren Schutz gewährleisten wollen und insbesondere wie streng die durchzuführenden Kontrollen sein sollen (Urteile Schumacher, Randnr. 17, Eurim-Pharm, Randnr. 26, und Ortscheit, Randnr. 16).

    10 und 11, und Ortscheit, Randnr. 17).

  • EuGH, 16.04.1991 - C-347/89

    Freistaat Bayern / Eurim-Pharm

    Auszug aus EuGH, 11.12.2003 - C-322/01
    Hinsichtlich der im Ausgangsfall anwendbaren Grundsätze sind sowohl der Apothekerverband als auch die Beklagten des Ausgangsverfahrens sowie die deutsche und die französische Regierung der Auffassung, dass Artikel 30 EG anwendbar bleibt, solange die nationalen Regelungen nicht vollständig harmonisiert sind (Urteile vom 7. März 1989 in der Rechtssache 215/87, Schumacher, Slg. 1989, 617, Randnr. 15, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-369/88, Delattre, Slg. 1991, I-1487, Randnr. 48, vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-347/89, Eurim-Pharm, Slg. 1991, I-1747, Randnr. 26, vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-62/90, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-2575, Randnr. 10, und Ortscheit, Randnr. 14).

    Wie die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, und die Kommission ausführen, bleibt Artikel 30 EG im Bereich der Herstellung und Vermarktung von Arzneispezialitäten so lange anwendbar, wie die Harmonisierung der nationalen Vorschriften in diesem Bereich nicht vollständig durchgeführt ist (Urteile Schumacher, Randnr. 15, Delattre, Randnr. 48, Eurim-Pharm, Randnr. 26, Kommission/Deutschland, Randnr. 10, und Ortscheit, Randnr. 14).

    Nach ständiger Rechtsprechung nehmen unter den in Artikel 30 EG geschützten Gütern und Interessen die Gesundheit und das Leben von Menschen den ersten Rang ein und ist es Sache der Mitgliedstaaten, in den durch den Vertrag gesetzten Grenzen zu bestimmen, auf welchem Niveau sie deren Schutz gewährleisten wollen und insbesondere wie streng die durchzuführenden Kontrollen sein sollen (Urteile Schumacher, Randnr. 17, Eurim-Pharm, Randnr. 26, und Ortscheit, Randnr. 16).

    Eine nationale Regelung oder Praxis fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmungen des Artikels 30 EG, wenn die Gesundheit oder das Leben von Menschen genauso wirksam durch Maßnahmen geschützt werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken (Urteile Schumacher, Randnrn. 17 und 18, Delattre, Randnr. 53, Eurim-Pharm, Randnr. 27, Kommission/Deutschland, Randnrn.

  • EuGH, 24.11.1993 - C-267/91

    Strafverfahren gegen Keck und Mithouard

    Auszug aus EuGH, 11.12.2003 - C-322/01
    Ein solches Verbot falle aus den Gründen, die der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 24. November 1993 in den Rechtssachen C-267/91 und C-268/91 (Keck und Mithouard, Slg. 1993, I-6097, Randnrn.

    6, 14 und 15, und Urteile Keck und Mithouard, Randnr. 15, und Familiapress, Randnr. 8).

    Wie der Gerichtshof im Urteil Keck und Mithouard weiter festgestellt hat, können Handelsregelungen, auch wenn sie nicht die Merkmale der Waren selbst, sondern die Modalitäten von deren Verkauf betreffen, doch Maßnahmen gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 28 EG sein, wenn sie zwei Voraussetzungen nicht genügen.

    So müssen diese Regelungen erstens für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sie müssen zweitens den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berühren (Urteile Keck und Mithouard, Randnr. 16, und Hünermund u. a., Randnr. 21, sowie Urteil vom 9. Februar 1995 in der Rechtssache C-412/93, Leclerc-Siplec, Slg. 1995, I-179, Randnr. 21).

  • EuGH, 10.01.1985 - 229/83

    Leclerc / Au blé vert

    Auszug aus EuGH, 11.12.2003 - C-322/01
    Entgegen der vom Gerichtshof in den Urteilen vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74 (Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299) und vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache 229/83 (Leclerc u. a., Slg. 1985, 1) entwickelten Auffassung stelle der Reimport von zugelassenen Arzneimitteln aus einer Apotheke eines anderen Mitgliedstaats keine missbräuchliche Umgehung zwingender nationaler Vorschriften dar.

    Ein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hergestelltes Erzeugnis, das ausgeführt und anschließend in diesen Staat wieder eingeführt wird, stellt daher ebenso ein eingeführtes Erzeugnis dar wie ein in einem anderen Mitgliedstaat hergestelltes Erzeugnis, das direkt in das Inland eingeführt wird (in diesem Sinne Urteile Leclerc u. a., Randnr. 26, und Schmit, Randnr. 10).

    Jedoch gilt dies, wie der Gerichtshof im Hinblick auf den freien Warenverkehr festgestellt hat, dann nicht, wenn sich aus objektiven Umständen ergibt, dass die betreffenden Erzeugnisse allein zum Zweck ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind, um eine gesetzliche Regelung wie die im Ausgangsfall fragliche zu umgehen (Urteil Leclerc u. a., Randnr. 27).

  • EuGH, 21.03.1991 - 369/88

    Strafverfahren gegen Delattre

    Auszug aus EuGH, 11.12.2003 - C-322/01
    Hinsichtlich der im Ausgangsfall anwendbaren Grundsätze sind sowohl der Apothekerverband als auch die Beklagten des Ausgangsverfahrens sowie die deutsche und die französische Regierung der Auffassung, dass Artikel 30 EG anwendbar bleibt, solange die nationalen Regelungen nicht vollständig harmonisiert sind (Urteile vom 7. März 1989 in der Rechtssache 215/87, Schumacher, Slg. 1989, 617, Randnr. 15, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-369/88, Delattre, Slg. 1991, I-1487, Randnr. 48, vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-347/89, Eurim-Pharm, Slg. 1991, I-1747, Randnr. 26, vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-62/90, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-2575, Randnr. 10, und Ortscheit, Randnr. 14).

    Wie die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, und die Kommission ausführen, bleibt Artikel 30 EG im Bereich der Herstellung und Vermarktung von Arzneispezialitäten so lange anwendbar, wie die Harmonisierung der nationalen Vorschriften in diesem Bereich nicht vollständig durchgeführt ist (Urteile Schumacher, Randnr. 15, Delattre, Randnr. 48, Eurim-Pharm, Randnr. 26, Kommission/Deutschland, Randnr. 10, und Ortscheit, Randnr. 14).

    Eine nationale Regelung oder Praxis fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmungen des Artikels 30 EG, wenn die Gesundheit oder das Leben von Menschen genauso wirksam durch Maßnahmen geschützt werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken (Urteile Schumacher, Randnrn. 17 und 18, Delattre, Randnr. 53, Eurim-Pharm, Randnr. 27, Kommission/Deutschland, Randnrn.

  • EuGH, 15.12.1993 - C-292/92

    Hünermund u.a. / Landesapothekerkammer Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 11.12.2003 - C-322/01
    15 bis 17) und vom 15. Dezember 1993 in der Rechtssache C-292/92 (Hünermund u. a., Slg. 1993, I-6787, Randnr. 21) dargelegt habe, nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 28 EG.

    So müssen diese Regelungen erstens für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sie müssen zweitens den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berühren (Urteile Keck und Mithouard, Randnr. 16, und Hünermund u. a., Randnr. 21, sowie Urteil vom 9. Februar 1995 in der Rechtssache C-412/93, Leclerc-Siplec, Slg. 1995, I-179, Randnr. 21).

    So hat der Gerichtshof festgestellt, dass das für Apotheker geltende Verbot, für apothekenübliche Produkte außerhalb der Apotheke zu werben, nicht die für andere Wirtschaftsteilnehmer als Apotheker bestehende Möglichkeit berührt, ihrerseits für diese Waren Werbung zu machen (Urteil Hünermund u. a., Randnr. 19).

  • EuGH, 12.07.2001 - C-368/98

    DER GERICHTSHOF NIMMT - IN ERGÄNZUNG SEINER RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORHERIGEN

    Auszug aus EuGH, 11.12.2003 - C-322/01
    Insoweit sei auf die Erwägungen zum Schutz des Systems der sozialen Sicherheit und zu einer ausgewogenen medizinischen und stationären Versorgung zu verweisen, die der Gerichtshof in den Urteilen vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen C-368/98 (Vanbraekel u. a., Slg. 2001, I-5363, Randnrn.

    Obgleich rein wirtschaftliche Gründe eine Beschränkung des elementaren Grundsatzes des freien Warenverkehrs nicht rechtfertigen können, lässt sich nicht ausschließen, dass eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine derartige Beschränkung rechtfertigen kann (Urteil vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96, Kohll, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 41, sowie Urteile Vanbraekel u. a., Randnr. 47, Smits und Peerbooms, Randnr. 72, und vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache C-385/99, Müller-Fauré und Van Riet, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

  • EuGH, 09.02.1995 - C-412/93

    Leclerc-Siplec / TF1 und M6

    Auszug aus EuGH, 11.12.2003 - C-322/01
    So müssen diese Regelungen erstens für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sie müssen zweitens den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berühren (Urteile Keck und Mithouard, Randnr. 16, und Hünermund u. a., Randnr. 21, sowie Urteil vom 9. Februar 1995 in der Rechtssache C-412/93, Leclerc-Siplec, Slg. 1995, I-179, Randnr. 21).

    Ähnlich hatte auch das im Urteil Leclerc-Siplec in Frage stehende Verbot der Ausstrahlung von Werbemitteilungen keine große Reichweite, da es nur eine bestimmte Form der Förderung (Fernsehwerbung) einer wiederum nur bestimmten Methode des Absatzes (Vertrieb) von Erzeugnissen untersagte (Urteil Leclerc-Siplec, Randnr. 22).

  • EuGH, 27.06.1996 - C-240/95

    Strafverfahren gegen Schmit

  • EuGH, 26.06.1997 - C-368/95

    Familiapress

  • EuGH, 13.01.2000 - C-254/98

    TK-Heimdienst

  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

  • EuGH, 03.12.1974 - 33/74

    Van Binsbergen / Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid

  • EuGH, 13.05.2003 - C-385/99

    DER GRUNDSATZ DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS STEHT DER NIEDERLÄNDISCHEN

  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

  • EuGH, 08.03.2001 - C-405/98

    Gourmet International Products

  • EuGH, 13.12.2001 - C-324/99

    BEI EINER VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN ZU IHRER BESEITIGUNG IN EINEN ANDEREN

  • EuGH, 12.10.1999 - C-379/97

    Upjohn

  • EuGH, 12.10.1993 - C-37/92

    Strafverfahren gegen Vanacker und Lesage

  • EuGH, 05.12.1996 - C-267/95

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEN RECHTEN VON PATENTINHABERN UND ZUM GRUNDSATZ DES

  • EuGH, 12.11.1996 - C-201/94

    The Queen / The Medicines Control Agency, ex parte Smith & Nephew Pharmaceuticals

  • EuGH, 19.06.2003 - C-420/01

    Kommission / Italien

  • EuGH, 14.12.2000 - C-55/99

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 09.07.1997 - C-34/95

    De Agostini

  • EuGH, 23.10.1997 - C-189/95

    DAS MONOPOL DES "SYSTEMBOLAG" VERSTÖB NICHT GEGEN DEN EG-VERTRAG

  • EuGH, 29.06.1995 - C-391/92

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 05.10.1994 - C-323/93

    Centre d'insémination de la Crespelle / Coopérative de la Mayenne

  • EuGH, 23.03.2000 - C-246/98

    Berendse-Koenen

  • EuGH, 19.10.2016 - C-148/15

    Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt

    Ein Verbot, das sich auf außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets ansässige Apotheken stärker auswirkt, könnte jedoch geeignet sein, den Marktzugang für Waren aus anderen Mitgliedstaaten stärker zu behindern als für inländische Erzeugnisse und stellt daher eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Art. 34 AEUV dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01, EU:C:2003:664, Rn. 74 bis 76).
  • EuGH, 19.05.2009 - C-171/07

    Apothekerkammer des Saarlandes u.a. - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG -

    Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01, Slg. 2003, I-14887, Randnr. 103, vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 51, und Hartlauer, Randnr. 30).

    Im Einzelnen lassen sich Beschränkungen der genannten Verkehrsfreiheiten mit dem Ziel rechtfertigen, eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Deutscher Apothekerverband, Randnr. 106, und vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, Randnr. 47).

  • EuGH, 13.10.2011 - C-439/09

    Eine in einer selektiven Vertriebsvereinbarung enthaltene Klausel, die es den

    Die Wettbewerbsbehörde übertrug sodann das zu Beschränkungen des Vertriebs rezeptfreier Medikamente über das Internet ergangene Urteil vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband (C-322/01, Slg. 2003, I-14887), auf die in Rede stehenden Produkte.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof unter dem Blickwinkel der Verkehrsfreiheiten die Argumente in Bezug auf die Notwendigkeit einer individuellen Beratung des Kunden und seines Schutzes vor einer falschen Anwendung der Produkte zurückgewiesen hat, mit denen im Rahmen des Verkaufs von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und von Kontaktlinsen ein Verbot des Verkaufs über das Internet gerechtfertigt werden sollte (vgl. in diesem Sinne Urteile Deutscher Apothekerverband, Randnrn.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 07.01.2004 - C-201/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,149
EuGH, 07.01.2004 - C-201/02 (https://dejure.org/2004,149)
EuGH, Entscheidung vom 07.01.2004 - C-201/02 (https://dejure.org/2004,149)
EuGH, Entscheidung vom 07. Januar 2004 - C-201/02 (https://dejure.org/2004,149)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,149) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Nationale Maßnahme, mit der eine Bergbaugenehmigung ohne Durchführug einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt wurde - Unmittelbare Wirkung von Richtlinien - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Wells

  • EU-Kommission PDF

    The Queen, auf Antrag von Delena Wells gegen Secretary of State for Transport, Local Government and the Regions.

    1. Umwelt - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Richtlinie 85/337 - Verpflichtung der zuständigen Behörden, die Prüfung vor der Genehmigung vorzunehmen - Begriff der Genehmigung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 - Entscheidung, mit der für ein Vorhaben ...

  • EU-Kommission

    The Queen, auf Antrag von Delena Wells gegen Secretary of State for Transport, Local Government and

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Umwelt

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rechtsstreit um Erteilung einer neuen Bergbaugenehmigung für Steinbruch ohne vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung; Auslegung des Begriffs der neuen Genehmigung eines Projekts; Zeitpunkt der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung; Berufung des ...

  • Judicialis

    Richtlinie 85/337/EWG

  • rechtsportal.de

    Richtlinie 85/337/EWG
    Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Nationale Maßnahme, mit der eine Bergbaugenehmigung ohne Durchführug einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt wurde - Unmittelbare Wirkung von Richtlinien - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Genehmigung ohne Umweltverträglichkeitsprüfung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 49 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Grenzen der Privatbelastung durch unmittelbar wirkende Richtlinien

  • baurecht-brandenburg.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Ausdehnung des Nachbarrechtsschutzes durch Berufung auf Gemeinschaftsrecht (RA Dr. Christian-W. Otto)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) - Auslegung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2004, 593
  • DVBl 2004, 1287
  • DVBl 2004, 370
  • BauR 2004, 717 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (279)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 19.09.2000 - C-287/98

    Linster

    Auszug aus EuGH, 07.01.2004 - C-201/02
    Der Gerichtshof habe seinen Standpunkt in den Urteilen vom 16. September 1999 in der Rechtssache C-435/97 (WWF u. a, Slg. 1999, I-5613) und vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-287/98 (Linster, Slg. 2000, I-6917) nicht geändert.

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, nach dem Grundsatz der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts wie auch nach dem Gleichheitssatz in der Regel in der gesamten Gemeinschaft autonom und einheitlich auszulegen, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs dieser Vorschrift und des mit der Regelung verfolgten Zweckes zu ermitteln ist (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984 in der Rechtssache 327/82, Ekro, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, und vom 19. September 2000, Linster, Randnr. 43).

  • EuGH, 18.06.1998 - C-81/96

    Gedeputeerde Staten van Noord-Holland

    Auszug aus EuGH, 07.01.2004 - C-201/02
    34 Die Kommission räumt ein, dass im Gemeinschaftsrecht die in den Rechtsakten der Gemeinschaft verwendeten Begriffe autonom auszulegen seien, macht jedoch geltend, dass der Gerichtshof im Urteil vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-81/96 (Gedeputeerde Staten van Noord-Holland, Slg. 1998, I-3923) die Ansicht vertreten habe, dass die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Genehmigung erteilt wurde, nach nationalem Recht zu beantworten sei.

    43 Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Genehmigung vor dem 3. Juli 1988, also vor dem Termin für die Umsetzung der Richtlinie 85/337, erteilt wurde (alte Genehmigung), und in den Fällen, in denen eine Genehmigung nach dem 3. Juli 1988 erteilt wurde, das Genehmigungsverfahren jedoch vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden war (so genannte "Pipeline"-Projekte) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2189, Randnr. 32, und Gedeputeerde Staten van Noord-Holland, Randnr. 23).

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 07.01.2004 - C-201/02
    64 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 10 EG vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht zu beheben (vgl. u. a. Urteile vom 16. Dezember 1960 in der Rechtssache 6/60, Humblet, Slg. 1960, 1163, 1185, und vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 36).
  • EuGH, 26.09.2000 - C-443/98

    Unilever

    Auszug aus EuGH, 07.01.2004 - C-201/02
    33 bis 39, und vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-443/98, Unilever, Slg. 2000, I-7535, Randnrn.
  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuGH, 07.01.2004 - C-201/02
    Gegenüber dem Einzelnen können die Bestimmungen einer Richtlinie nur Rechte begründen (Urteil vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 48).
  • EuGH, 11.08.1995 - C-431/92

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 07.01.2004 - C-201/02
    43 Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Genehmigung vor dem 3. Juli 1988, also vor dem Termin für die Umsetzung der Richtlinie 85/337, erteilt wurde (alte Genehmigung), und in den Fällen, in denen eine Genehmigung nach dem 3. Juli 1988 erteilt wurde, das Genehmigungsverfahren jedoch vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden war (so genannte "Pipeline"-Projekte) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2189, Randnr. 32, und Gedeputeerde Staten van Noord-Holland, Randnr. 23).
  • EuGH, 22.06.1989 - 103/88

    Fratelli Costanzo / Comune di Milano

    Auszug aus EuGH, 07.01.2004 - C-201/02
    57 Dagegen rechtfertigen bloße negative Auswirkungen auf die Rechte Dritter, selbst wenn sie gewiss sind, es nicht, dem Einzelnen das Recht auf Berufung auf die Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat zu versagen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88, Fratelli Costanzo, Slg. 1989, I-1839, Randnrn.
  • EuGH, 24.10.1996 - C-72/95

    Kraaijeveld u.a.

    Auszug aus EuGH, 07.01.2004 - C-201/02
    65 Daher ist es Sache der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, damit die Projekte im Hinblick darauf überprüft werden, ob bei ihnen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen sind, und damit sie bejahendenfalls auf diese Auswirkungen hin untersucht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-72/95, Kraaijeveld u. a., Slg. 1996, I-5403, Randnr. 61, und WWF u. a., Randnr. 70).
  • EuGH, 30.04.1996 - C-194/94

    CIA Security International / Signalson und Securitel

    Auszug aus EuGH, 07.01.2004 - C-201/02
    69 und 71, vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-1994/94, CIA Security International, Slg. 1996, I-2201, Randnrn.
  • EuGH, 04.12.1997 - C-97/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

    Auszug aus EuGH, 07.01.2004 - C-201/02
    23 bis 26, und vom 4. Dezember 1997 in der Rechtssache C-97/96, Verband deutscher Daihatsu-Händler, Slg. 1997, I-6843, Randnrn.
  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

  • EuGH, 16.12.1960 - 6/60

    Jean-E. Humblet gegen belgischen Staat.

  • EuGH, 18.01.1984 - 327/82

    Ekro

  • EuGH, 06.07.1995 - C-62/93

    BP Soupergaz / Griechischer Staat

  • EuGH, 16.05.2000 - C-78/98

    Preston u.a.

  • EuGH, 16.07.1992 - C-83/91

    Meilicke / ADV-ORGA

  • EuGH, 16.09.1999 - C-435/97

    WWF u.a.

  • EuGH, 12.06.1990 - 8/88

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 12.11.1996 - C-201/94

    The Queen / The Medicines Control Agency, ex parte Smith & Nephew Pharmaceuticals

  • EuGH, 22.02.1990 - 221/88

    ECSC / Busseni

  • EuGH, 26.10.1995 - C-143/94

    Furlanis costruzioni generali / Azienda nazionale autonoma strade

  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

    Dieses Verbot, das aus dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts und aus dem in Art. 4 Abs. 3 EU vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit folgt, obliegt im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten allen Stellen, auch den Strafverfolgungsbehörden, des betroffenen Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteil Wells, C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    108 Der Gerichtshof hat insoweit in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (u. a. Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 48, vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 20, und vom 7. Januar 2004 in der Rechtssache C-201/02, Wells, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 56).
  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Insoweit gilt vielmehr der Grundsatz der institutionellen und verfahrensmäßigen Autonomie der Mitgliedstaaten (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 65 ff.; Urteil vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub , C-2/08, EU:C:2009:506, Rn. 24).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 09.09.2003 - C-198/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,868
EuGH, 09.09.2003 - C-198/01 (https://dejure.org/2003,868)
EuGH, Entscheidung vom 09.09.2003 - C-198/01 (https://dejure.org/2003,868)
EuGH, Entscheidung vom 09. September 2003 - C-198/01 (https://dejure.org/2003,868)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,868) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Wettbewerbsrecht - Wettbewerbswidrige nationale Rechtsvorschriften - Befugnis der nationalen Wettbewerbskontrollbehörde, solche Rechtsvorschriften für unanwendbar zu erklären - Voraussetzungen dafür, wettbewerbswidrige Verhaltensweisen nicht den Unternehmen zuzurechnen

  • Europäischer Gerichtshof

    CIF

  • EU-Kommission PDF

    Consorzio Industrie Fiammiferi (CIF) gegen Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato.

    Artikel 10 EG und 81 Absatz 1 EG
    1. Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Nationale Rechtsvorschriften, die ein gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßendes Verhalten von Unternehmen vorschreiben oder erleichtern - Verpflichtung der nationalen Wettbewerbsbehörde, ...

  • EU-Kommission

    Consorzio Industrie Fiammiferi (CIF) gegen Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Rechtsstreit wegen des Wettbewerbsverstoßes des Konsortiums der italienischen Zündholzhersteller durch die Zuteilung von Erzeugungsquoten; Befugnis der nationalen Wettbewerbskontrollbehörde, nationale wettbewerbswidrige Rechtsvorschriften für ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 10; ; EG-Vertrag Art. 81; ; Königliches Dekret Nr. 560 vom 11. März 1923 über die Herstellung und den Verkauf von Zündhölzern (Italien); ; Gesetzesdekret Nr. 331 vo... m 30. August 1993 über Verbrauchsteuern und andere indirekte Steuern (Italien); ; G Nr. 52 vom 6. Februar 1996 (Italien)

  • rechtsportal.de

    EG Art. 81
    Wettbewerbsrecht - Wettbewerbswidrige nationale Rechtsvorschriften - Befugnis der nationalen Wettbewerbskontrollbehörde, solche Rechtsvorschriften für unanwendbar zu erklären - Voraussetzungen dafür, wettbewerbswidrige Verhaltensweisen nicht den Unternehmen zuzurechnen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Wettbewerb - Von den nationalen Bestimmungen vorgeschriebenes oder gefördertes Kartell, das den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen der Verkaufspreis einer Ware vom zuständigen Minister festgesetzt wird und ein ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 351
  • NVwZ 2004, 593 (Ls.)
  • GRUR Int. 2004, 40
  • EuZW 2003, 728
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 19.02.2002 - C-35/99

    DIE VERBINDLICHE GEBÜHRENORDNUNG DER ITALIENISCHEN RECHTSANWÄLTE VERSTÖSST NICHT

    Auszug aus EuGH, 09.09.2003 - C-198/01
    Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass die Artikel 81 EG und 82 EG zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten betreffen; in Verbindung mit Artikel 10 EG, der eine Pflicht zur Zusammenarbeit begründet, verbieten sie es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. Urteile vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31, vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14, vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20, und vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99, Arduino, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 34).

    Wie der Gerichtshof insbesondere entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 10 EG und 81 EG vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 81 EG verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (vgl. Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, und Arduino, Randnr. 35).

  • EuGH, 21.09.1988 - 267/86

    Van Eycke / ASPA

    Auszug aus EuGH, 09.09.2003 - C-198/01
    Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass die Artikel 81 EG und 82 EG zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten betreffen; in Verbindung mit Artikel 10 EG, der eine Pflicht zur Zusammenarbeit begründet, verbieten sie es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. Urteile vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31, vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14, vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20, und vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99, Arduino, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 34).

    Wie der Gerichtshof insbesondere entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 10 EG und 81 EG vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 81 EG verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (vgl. Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, und Arduino, Randnr. 35).

  • EuGH, 05.10.1995 - C-96/94

    Centro Servizi Spediporto / Spedizioni Marittima del Golfo

    Auszug aus EuGH, 09.09.2003 - C-198/01
    Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass die Artikel 81 EG und 82 EG zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten betreffen; in Verbindung mit Artikel 10 EG, der eine Pflicht zur Zusammenarbeit begründet, verbieten sie es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. Urteile vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31, vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14, vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20, und vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99, Arduino, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 34).

    Wie der Gerichtshof insbesondere entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 10 EG und 81 EG vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 81 EG verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (vgl. Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, und Arduino, Randnr. 35).

  • EuGH, 17.11.1993 - C-185/91

    Bundesanstalt für den Güterfernverkehr / Reiff

    Auszug aus EuGH, 09.09.2003 - C-198/01
    Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass die Artikel 81 EG und 82 EG zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten betreffen; in Verbindung mit Artikel 10 EG, der eine Pflicht zur Zusammenarbeit begründet, verbieten sie es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. Urteile vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31, vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14, vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20, und vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99, Arduino, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 34).

    Wie der Gerichtshof insbesondere entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 10 EG und 81 EG vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 81 EG verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (vgl. Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, und Arduino, Randnr. 35).

  • EuGH, 09.06.1994 - C-153/93

    Deutschland / Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft

    Auszug aus EuGH, 09.09.2003 - C-198/01
    Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass die Artikel 81 EG und 82 EG zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten betreffen; in Verbindung mit Artikel 10 EG, der eine Pflicht zur Zusammenarbeit begründet, verbieten sie es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. Urteile vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31, vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14, vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20, und vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99, Arduino, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 34).

    Wie der Gerichtshof insbesondere entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 10 EG und 81 EG vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 81 EG verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (vgl. Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, und Arduino, Randnr. 35).

  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.09.2003 - C-198/01
    Zweitens ist daran zu erinnern, dass der Preiswettbewerb nicht die einzige wirksame Form des Wettbewerbs und auch nicht diejenige Form ist, die unter allen Umständen absoluten Vorrang erhalten müsste (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, Randnr. 21).
  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.09.2003 - C-198/01
    Dieser Umstand rechtfertigt zwar keine Praktiken, die geeignet sind, die Beeinträchtigung des Wettbewerbs noch zu vermehren, muss jedoch dazu führen, das Verhalten der betroffenen Unternehmen bei der Bemessung der Sanktion im Licht des mildernden Umstands zu beurteilen, den der nationale rechtliche Rahmen bildet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr. 620).
  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.09.2003 - C-198/01
    Erstens ist daran zu erinnern, dass die Möglichkeit, eine bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweise vom Anwendungsbereich des Artikels 81 Absatz 1 EG deswegen auszuschließen, weil sie den betreffenden Unternehmen durch bestehende nationale Rechtsvorschriften vorbeschrieben wurde oder weil diese jegliches Wettbewerbsverhalten von ihrer Seite ausschlossen, vom Gerichtshof nur eingeschränkt anerkannt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnrn.
  • EuGH, 22.06.1989 - 103/88

    Fratelli Costanzo / Comune di Milano

    Auszug aus EuGH, 09.09.2003 - C-198/01
    Diese Pflicht, eine dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehende nationale Rechtsvorschrift unangewendet zu lassen, obliegt nicht nur den nationalen Gerichten, sondern allen staatlichen Organen einschließlich der Verwaltungsbehörden (vgl. in diesem Sinn Urteil vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88, Fratelli Costanzo, Slg. 1989, 1839, Randnr. 31), woraus sich gegebenenfalls die Verpflichtung ergibt, alle Bestimmungen zu erlassen, um die volle Geltung des Gemeinschaftsrechts zu erleichtern (vgl. Urteil vom 13. Juli 1972 in der Rechtssache 48/71, Kommission/Italien, Slg. 1972, 529, Randnr. 7).
  • EuGH, 16.11.1977 - 13/77

    INNO / ATAB

    Auszug aus EuGH, 09.09.2003 - C-198/01
    Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass die Artikel 81 EG und 82 EG zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten betreffen; in Verbindung mit Artikel 10 EG, der eine Pflicht zur Zusammenarbeit begründet, verbieten sie es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. Urteile vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31, vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14, vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20, und vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99, Arduino, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 34).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-359/95

    Kommission / Ladbroke Racing

  • EuGH, 20.03.1985 - 41/83

    Italien / Kommission

  • EuGH, 10.12.1985 - 240/82

    Stichting Sigarettenindustrie / Kommission

  • EuGH, 13.07.1972 - 48/71

    Kommission / Italien

  • EuGH, 10.07.1980 - 253/78

    Procureur de la République / Giry und Guerlain

  • EuGH, 02.06.1994 - C-30/93

    AC-ATEL Electronics / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

    Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts verlangt, dass jede nationale Rechtsvorschrift, die einer Gemeinschaftsvorschrift entgegensteht, unangewendet bleibt, unabhängig davon, ob sie älter oder jünger ist als diese (vgl. u. a. Urteil vom 9. September 2003 in der Rechtssache C-198/01, CIF, Slg. 2003, I-8055, Randnr. 48).
  • BGH, 14.08.2008 - KVR 54/07

    Lottoblock

    Die Kartellbehörde kann sie nur dazu verpflichten, ihr Verhalten nicht an dieser Norm auszurichten, die mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar und deshalb nicht anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 9.9.2003 - C-198/01, Slg. 2003, I-8079 = WuW/E EU-R 727 Tz. 51, 55 - CIF).
  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

    Die Möglichkeit, eine bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweise vom Anwendungsbereich der Art. 81 EG und 82 EG deswegen auszuschließen, weil sie den betreffenden Unternehmen durch bestehende nationale Rechtsvorschriften vorgeschrieben wurde oder weil diese jegliches Wettbewerbsverhalten von ihrer Seite ausschlossen, ist somit vom Gerichtshof nur eingeschränkt anerkannt worden (Urteile vom 20. März 1985, 1talien/Kommission, 41/83, Slg. 1985, 873, Randnr. 19, vom 10. Dezember 1985, Stichting Sigarettenindustrie u. a./Kommission, 240/82 bis 242/82, 261/82, 262/82, 268/82 und 269/82, Slg. 1985, 3831, Randnrn. 27 bis 29, und vom 9. September 2003, CIF, C-198/01, Slg. 2003, I-8055, Randnr. 67).

    Beschränkt sich also ein nationales Gesetz darauf, selbständige wettbewerbswidrige Verhaltensweisen der Unternehmen zu veranlassen oder zu erleichtern, bleiben diese nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs den Art. 81 EG und 82 EG unterworfen (Urteile vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnrn. 36 bis 73, sowie CIF, Randnr. 56).

  • EuG, 10.04.2008 - T-271/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN DIE DEUTSCHE TELEKOM WEGEN DER ZWISCHEN 1998 UND

    27 bis 29, und vom 9. September 2003, CIF, C-198/01, Slg. 2003, I-8055, Randnr. 67).

    Beschränkt sich also ein nationales Gesetz darauf, selbständige wettbewerbswidrige Verhaltensweisen der Unternehmen zu veranlassen oder zu erleichtern, bleiben diese den Art. 81 EG und 82 EG unterworfen (Urteile des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnrn. 36 bis 73, und CIF, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 56; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. September 1996, Asia Motor France u. a./Kommission, T-387/94, Slg. 1996, II-961, Randnr. 60).

    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass zwar die RegTP wie alle staatlichen Organe gehalten ist, die Bestimmungen des EG-Vertrags zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil CIF, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 49), dass sie jedoch im für den Rechtsstreit maßgeblichen Zeitraum die für die Anwendung der sektoriellen Regelung für den Telekommunikationsbereich zuständige deutsche Behörde und nicht die Wettbewerbsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats war.

  • BGH, 08.05.2007 - KVR 31/06

    Lotto im Internet

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften verbietet Art. 10 EG i.V. mit Art. 81 EG den Mitgliedstaaten und damit auch ihren föderalen Gliedstaaten, Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (EuGH, Urt. v. 9.9.2003 - C-198/01, Slg. 2003, I-8079 Tz. 45 - CIF, m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kann das Bundeskartellamt als nationale Wettbewerbsbehörde feststellen, dass eine staatliche Maßnahme - hier § 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag - gegen Art. 10 EG i.V. mit Art. 81 EG verstößt, und diese unangewendet lassen (EuGH, Urt. v. 9.9.2003 - C-198/01, Slg. 2003, I-8079 Tz. 50 - CIF).

  • EuG, 27.09.2006 - T-168/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG TEILWEISE FÜR NICHTIG, MIT DER GLAXO

    66 Artikel 81 Absatz 1 EG gilt nur für solche wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, die die Unternehmen aus eigenem Antrieb an den Tag legen (Urteile des Gerichtshofes vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 11. November 1997 in den Rechtssachen C-359/95 P und C-379/95 P, Kommission und Frankreich/Ladbroke Racing, Slg. 1997, I-6265, Randnr. 33, und vom 9. September 2003 in der Rechtssache C-198/01, CIF, Slg. 2003, I-8055, Randnr. 45).
  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Dagegen sind die Artikel 85 und 86 EG-Vertrag anwendbar, wenn sich herausstellt, dass die nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit eines Wettbewerbs bestehen lassen, der durch selbständige Verhaltensweisen der Unternehmen verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden kann (Urteile des Gerichtshofes vom 11. September 1997 in den Rechtssachen C-359/95 P und C-379/95 P, Kommission und Frankreich/Ladbroke Racing, Slg. 1997, I-6265, Randnr. 33, vom 9. September 2003 in der Rechtssache C-198/01, Consorzio Industrie Fiammiferi, Slg. 2003, I-8055, Randnrn.

    Wenn daher ein nationales Gesetz sich darauf beschränkt, selbstständige wettbewerbswidrige Verhaltensweisen der Unternehmen zu erlauben, zu veranlassen oder zu erleichtern, bleiben diese den Wettbewerbsregeln des Vertrages unterworfen (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 27. September 1988 in den Rechtssachen 89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, Ahlström/Kommission, Slg. 1988, 5193, Randnr. 20, und Consorzio Industrie Fiammiferi, Randnr. 56).

  • OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 14/06

    Zur Rechtmäßigkeit der einer Kapitalgesellschaft erteilten Erlaubnis, eine

    Besondere Aussagekraft für den hier zu entscheidenden Fall kommen den vom EuGH in seinem Urteil vom 9.9.2003 - C-198/01 - " Fiammiferi " aufgestellten Grundsätzen zu.

    Vielmehr entspricht es der Rechtsprechung des EuGH, dass dieser prinzipiell von der aktuellen Anwendbarkeit unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts durch alle staatlichen Träger ausgeht und selbst - nur in Ausnahmefällen, etwa aus Gründen des Vertrauensschutzes bei in die Vergangenheit fallenden Tatbeständen und Gründen der Rechtssicherheit - eine zeitliche Begrenzung der Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht allein mit Blick auf die zeitliche Begrenzung der Wirkung seiner Urteile vornehmen will, so u.a. etwa EuGH, Urteil vom 16.7.1992 - C-163/90 - Rn. 30 sowie Urteil vom 27.2.1985 - C-112/83 - Rn. 17 für die zeitliche Begrenzung der Ungültigerklärung von Sekundärrechtsakten; eingehend zu zeitlichen Differenzierungen auch Urteil vom 9.9.2003 - C-198/01 - Rn. 55 ff.

    Wie sich aus der Entscheidung des EuGH vom 9.9.2003 - C-198/01 - " Fiammiferi " ergibt, kann sich diese Befugnis der Behörde auch auf komplexe keineswegs evident klärbare Rechtsfragen erstrecken.

    Dies gilt nach der überzeugenden Entscheidung des EuGH vom 9.9.2003 - C-198/01 - " Fiammiferi " auch dann, wenn sich die nationale Behörde die Rechtsüberzeugung bildet, dass ein komplexes gesetzliches System gemeinschaftsrechtswidrig ist wie hier geschehen.

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

    Zum einen stehe diese Bedingung nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. dem Urteil vom 9. September 2003, CIF (C-198/01, Slg. 2003, I-8055, Randnr. 57).
  • OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - U (Kart) 17/08

    Bindungswirkung einer bestandskräftigen kartellbehördlichen oder rechtskräftigen

    Hierbei werde - wie die Beklagte unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Consorzio Industrie Fiammiferi (CIF) vom 9. September 2003, Az.: C-198/01, meint - ihr in der Vergangenheit liegendes Verhalten aber durch die zuvor geltende Rechtslage und Entscheidungspraxis der RegTP und des Verwaltungsgerichts Köln gerechtfertigt.

    b) Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Consorzio Industrie fiammiferi (CIF), C-198/01 berufen.

    Nach jener Entscheidung des EuGH gebietet es der allgemeine gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit, dass ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten privater Unternehmen, das zwar gegen europäisches Kartellrecht verstößt, aber durch (gemeinschaftsrechtswidriges) zwingendes nationales Recht bestimmt wurde, im Verhältnis sowohl zu den Behörden als auch zu anderen Wirtschaftsteilnehmern nicht sanktioniert werden darf (vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2003, Rs. Consorzio Industrie Fiammiferi (CIF), C-198/01, Ziffer 53 - 55).

  • OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 15/06

    Zur Rechtmäßigkeit der einer Kapitalgesellschaft erteilten Erlaubnis, eine

  • EuGH, 16.12.2010 - C-239/09

    Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe - Staatliche Beihilfen - Beihilfen, die die

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • OLG Düsseldorf, 08.06.2007 - Kart 15/06

    Staatliche Lottogesellschaften dürfen gewerbliche Spielevermittler nicht

  • EuGH, 04.12.2018 - C-378/17

    The Minister for Justice and Equality und Commissioner of the Garda Síochána -

  • EuG, 07.11.2012 - T-137/10

    CBI / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser -

  • EuGH, 22.12.2010 - C-338/09

    Yellow Cab Verkehrsbetrieb - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • OLG Düsseldorf, 23.10.2006 - Kart 15/06

    Wettbewerbswidrigkeit einer Anweisung an die Lottogesellschaften, Spielumsätze

  • EuG, 30.09.2003 - T-213/98

    Nippon Yusen Kaisha / Kommission

  • BGH, 10.02.2004 - KZR 7/02

    Zu den Entgelten für die Verbindung anderer Telefonnetze mit dem öffentlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-449/21

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott kann ein Unternehmenszusammenschluss, der

  • LSG Sachsen, 16.04.2008 - L 1 KR 16/05
  • OVG Niedersachsen, 28.11.2016 - 9 LC 335/14

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Beihilfe; Berufsfreiheit;

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2006 - C-94/04

    NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT POIARES MADURO BESCHRÄNKT DIE FESTLEGUNG VON

  • EuGH, 13.02.2014 - C-162/12

    Airport Shuttle Express - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV, 101 AEUV und

  • EuG, 09.09.2011 - T-12/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Verhängung einer

  • EuGH, 17.02.2005 - C-250/03

    Mauri - Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Zugang zum Beruf des

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2009 - C-441/07

    Kommission / Alrosa - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2014 - C-302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anwendungsbereich -

  • BGH, 10.02.2004 - KZR 6/02

    Zu den Entgelten für die Verbindung anderer Telefonnetze mit dem öffentlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-169/08

    Presidente del Consiglio dei Ministri - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-360/09

    Pfleiderer - Wettbewerb - Kartell - Zivilrechtliche Schadensersatzklage - Antrag

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-309/06

    Marks & Spencer - Mehrwertsteuer -Ausnahmeregelung nach Art. 28 der Richtlinie

  • EuG, 29.06.2012 - T-370/09

    GDF Suez / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2010 - C-280/08

    Deutsche Telekom / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 82 EG (jetzt

  • VG Münster, 08.08.2007 - 6 K 1923/05

    Verfütterungsverbot von Mischfuttermitteln mit Wiederkäuerfetten an Wiederkäuer

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2018 - C-384/17

    Link Logistik N&N - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung auf dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2009 - C-118/08

    Transportes Urbanos y Servicios Generales - Haftung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-72/03

    Carbonati Apuani

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2009 - C-205/08

    Umweltanwalt von Kärnten - Art. 234 EG - Definition des Begriffs "Gericht" -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-327/12

    Soa Nazionale Costruttori - Private Gesellschaften, die damit beauftragt sind,

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2019 - C-236/18

    GRDF

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2018 - C-378/17

    The Minister for Justice and Equality und Commissioner of the Garda Síochána -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-53/03

    DIE WEIGERUNG EINES MARKTBEHERRSCHENDEN PHARMAUNTERNEHMENS, ALLE BESTELLUNGEN

  • EuGH, 24.09.2009 - C-137/07

    Österreichische Volksbanken / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Festlegung

  • EuGH, 24.09.2009 - C-135/07

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Festlegung

  • EuG, 15.12.2016 - T-421/09

    DEI / Kommission

  • EuGH, 24.09.2009 - C-133/07

    Raiffeisen Zentralbank Österreich / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2007 - C-446/05

    Doulamis - Nationale Regelung, die Erbringern von Leistungen der Zahnbehandlung

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2006 - C-6/05

    Medipac - Kazantzidis - Öffentliche Beschaffung von mit der CE-Kennzeichnung

  • EuG, 27.09.2006 - T-117/04

    Werkgroep Commerciële Jachthavens Zuidelijke Randmeren u.a. / Kommission -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2009 - C-505/07

    Compañía Española de Comercialización de Aceite - Gemeinsame Marktorganisation

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-386/18

    Coöperatieve Producentenorganisatie en Beheersgroep Texel

  • EGMR, 08.09.2020 - 11036/14

    MEDIANI c. ITALIE

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht