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Rechtsprechung
   BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,56016
BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16 (https://dejure.org/2016,56016)
BAG, Entscheidung vom 15.12.2016 - 2 AZR 42/16 (https://dejure.org/2016,56016)
BAG, Entscheidung vom 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 (https://dejure.org/2016,56016)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 2 S 1 Alt 2 KSchG, § 241 Abs 2 BGB, § 242 BGB, § 77 Abs 1 StGB, § 77b Abs 1 StGB
    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Stellung eines Strafantrags

  • IWW

    § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § ... 241 Abs. 2 BGB, § 323 Abs. 2 BGB, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 5 Abs. 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK, § 77 Abs. 1 StGB, § 158 StPO, § 77b Abs. 1 StGB, § 77b Abs. 2 StGB, § 44 Abs. 1 BDSG, § 43 Abs. 2 BDSG, § 276 Abs. 2 BGB, § 6 HRG, § 1 Abs. 2 EVO, § 242 BGB, § 79 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 72 Abs. 1 BPersVG, § 102 Abs. 1 BetrVG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung; Leichtfertige und unangemessene Strafanzeige als Kündigungsgrund; Meinungsfreiheit und grundrechtsbegrenzende Gesetze; Leichtfertige Strafanzeige als Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die ...

  • Betriebs-Berater

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Stellung eines Strafantrags

  • bag-urteil.com

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Stellung eines Strafantrags

  • rewis.io

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Stellung eines Strafantrags

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Stellung eines Strafantrags

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung

  • datenbank.nwb.de

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Stellung eines Strafantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Strafantrag gegen Arbeitgeber reicht nicht für eine Kündigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafantrag? Verhaltensbedingte Kündigung!

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Strafanzeige gegen den Arbeitgeber kann im Einzelfall eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kündigung wegen Stellung eines haltlosen Strafantrags

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Strafanzeige gegen den Arbeitgeber kann eine Kündigung rechtfertigen

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen eines Strafantrags der Arbeitnehmerin?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rücksichtnahmegebot

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Darf ich meinen Chef anzeigen?

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Kündigung als Reaktion auf eine unberechtigte Strafanzeige des Arbeitnehmers

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Vorsicht bei Strafanzeigen gegen den Arbeitgeber

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Strafantrag des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber - Grund für verhaltensbedingte Kündigung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1833
  • NZA 2017, 703
  • BB 2017, 1139
  • ZTR 2017, 434
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 19.11.2015 - 2 AZR 217/15

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

    Auszug aus BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16
    Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gem. § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers kann eine Kündigung rechtfertigen (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 24; 3. November 2011 - 2 AZR 748/10 - Rn. 20) .

    Eine Kündigung scheidet dagegen aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - aaO; 31. Juli 2014 - 2 AZR 434/13  - Rn. 19 ) .

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - aaO; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13  - Rn. 22 ) .

    Seine Würdigung wird in der Revisionsinstanz lediglich daraufhin geprüft, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 25; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13  - Rn. 24 ) .

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 700/15

    Sonderkündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16
    Für die Mitteilung der Kündigungsgründe gilt der Grundsatz der "subjektiven Determinierung" (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 700/15 - Rn. 26; 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 15, BAGE 152, 118) .

    Der Arbeitgeber darf allerdings ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers auswirken können, nicht deshalb vorenthalten, weil sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 700/15 - Rn. 27; 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 19, BAGE 152, 118) .

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 651/13

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16
    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - aaO; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13  - Rn. 22 ) .

    Seine Würdigung wird in der Revisionsinstanz lediglich daraufhin geprüft, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 25; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13  - Rn. 24 ) .

  • BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 235/02

    Kündigung wegen Strafanzeige

    Auszug aus BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16
    Dabei können als Indizien für eine unverhältnismäßige Reaktion sowohl die Berechtigung der Anzeige als auch die Motivation des Anzeigenden oder ein fehlender innerbetrieblicher Hinweis auf die angezeigten Missstände sprechen (BAG 3. Juli 2003 - 2 AZR 235/02 - zu II 3 b dd der Gründe, BAGE 107, 36) .

    Soweit ihm dies zumutbar ist (BAG 3. Juli 2003 - 2 AZR 235/02 - zu II 3 b dd (2) der Gründe, aaO) , ist der Arbeitnehmer wegen der sich aus der Pflicht zur Rücksichtnahme ergebenden Pflicht zur Loyalität und Diskretion gehalten, Hinweise auf strafbares Verhalten in erster Linie gegenüber Vorgesetzten oder anderen zuständigen Stellen oder Einrichtungen vorzubringen.

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 15/15

    Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16
    Für die Mitteilung der Kündigungsgründe gilt der Grundsatz der "subjektiven Determinierung" (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 700/15 - Rn. 26; 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 15, BAGE 152, 118) .

    Der Arbeitgeber darf allerdings ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers auswirken können, nicht deshalb vorenthalten, weil sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 700/15 - Rn. 27; 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 19, BAGE 152, 118) .

  • BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 514/01

    Länger zurückliegendes vertragswidriges Verhalten und ordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16
    Der Schutz des Arbeitnehmers wird insoweit durch die Grundsätze der Verwirkung gewährleistet ( BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 638/13 - Rn. 25; 15. August 2002 - 2 AZR 514/01  - zu B I 3 c der Gründe) .

    die Kündigung nicht erklärt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre (Zeitmoment) , und er dadurch beim Arbeitnehmer das berechtigte Vertrauen erweckt, die Kündigung werde auch künftig unterbleiben (Umstandsmoment; BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 638/13 - aaO; 15. August 2002 - 2 AZR 514/01  - zu B I 2 a der Gründe) .

  • BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 638/13

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - öffentlicher Dienst - Beteiligung der

    Auszug aus BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16
    Der Schutz des Arbeitnehmers wird insoweit durch die Grundsätze der Verwirkung gewährleistet ( BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 638/13 - Rn. 25; 15. August 2002 - 2 AZR 514/01  - zu B I 3 c der Gründe) .

    die Kündigung nicht erklärt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre (Zeitmoment) , und er dadurch beim Arbeitnehmer das berechtigte Vertrauen erweckt, die Kündigung werde auch künftig unterbleiben (Umstandsmoment; BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 638/13 - aaO; 15. August 2002 - 2 AZR 514/01  - zu B I 2 a der Gründe) .

  • BAG, 15.08.2006 - 9 AZR 571/05

    Stellenpool - Versetzung - Mitwirkung des Personalrats

    Auszug aus BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16
    Insofern bedarf keiner Entscheidung, ob eine Erörterung iSd. § 72 Abs. 1 BPersVG ein mündliches Gespräch zwischen Personalrat und Dienststelle voraussetzt (zum wortgleichen § 84 Abs. 1 PersVG Berlin BAG 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - Rn. 33, BAGE 119, 181) oder ob unter besonderen Umständen oder mit Zustimmung des Personalrats auch der Austausch schriftlicher Stellungnahmen genügt (BVerwG 17. Februar 2009 - 1 WB 37/08 - Rn. 25 f., BVerwGE 133, 135) .

    Eine Erörterung ist entbehrlich, wenn zwischen der Dienststelle und dem Personalrat eine Absprache besteht, dass sie im Falle eines Widerspruchs des Personalrats nur auf seinen ausdrücklichen Wunsch erfolgen soll (BAG 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - Rn. 45, aaO; 5. Oktober 1995 - 2 AZR 909/94 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 81, 111) .

  • EGMR, 21.07.2011 - 28274/08

    Heinisch ./. Deutschland - Verletzung der Meinungsfreiheit bei Kündigung eines

    Auszug aus BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16
    Es ist daher zu berücksichtigen, ob ihm andere wirksame Mittel zur Verfügung standen, um etwas gegen den angeprangerten Missstand zu tun, andererseits aber auch ein öffentliches Interesse an einer Offenlegung der Information (zu Art. 10 Abs. 1 EMRK vgl. EGMR 17. September 2015 [Langner] - 14464/11 - Rn. 42 - 44; 21. Juli 2011 [Heinisch] - 28274/08 - Rn. 64 ff., EuGRZ 2011, 555) .
  • BAG, 03.11.2011 - 2 AZR 748/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vorwerfbarkeit der Pflichtverletzung -

    Auszug aus BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16
    Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gem. § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers kann eine Kündigung rechtfertigen (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 24; 3. November 2011 - 2 AZR 748/10 - Rn. 20) .
  • BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 684/13

    Strafbares außerdienstliches Verhalten - Eignungsmangel als in der Person des

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 284/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vortäuschung der Aufgabenerfüllung

  • BVerfG, 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00

    Keine Kündigung wegen Belastung des Arbeitgebers im Ermittlungsverfahren

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 434/13

    Ordentliche Kündigung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90

    Rhetorische Fragen und Meinungsfreiheit

  • BVerfG, 02.10.2001 - 1 BvR 1372/01

    Zur fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen leichtfertig erstatteter

  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 909/94

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei mehrfachen Kündigungen - Beteiligung

  • EGMR, 17.09.2015 - 14464/11

    Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung) durch eine

  • BAG, 03.11.1977 - 2 AZR 277/76

    Öffentlicher Dienst - Rückgruppierung eines Arbeitnehmers - Änderungskündigung -

  • BAG, 14.01.1993 - 2 AZR 387/92

    Stationierungsstreitkräfte; Auflösung von Dienststellen

  • BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 37.08

    Personalrat; Vertrauensperson; Anhörung; Erörterung der Stellungnahme zu

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.06.2015 - 19 Sa 2229/14

    Arbeitnehmerkündigung wegen Stellung einer Strafanzeige gegen Arbeitgeber

  • BAG, 14.06.2017 - 10 AZR 330/16

    Versetzung - unbillige Weisung - Anfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG

    a) Die revisionsrechtliche Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe findet nach der Rechtsprechung aller Senate des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nur eingeschränkt statt (vgl. zB BAG 5. Juli 2011 - 1 AZR 868/09 - Rn. 14 [allg. zu unbestimmten Rechtsbegriffen in Tarifverträgen]; 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 12 [Sozialwidrigkeit einer Kündigung]; 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 35 ["sachlich-proportionale Gründe"]; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 24 mwN [allg. zu Rechtsbegriffen bei der Eingruppierung]; 7. Februar 2007 - 5 AZR 422/06 - Rn. 14, BAGE 121, 133 ["Zumutbarkeit" bei § 615 Satz 2 BGB]; 20. September 2012 - 6 AZR 483/11 - Rn. 23 [zu § 125 InsO]; 14. Dezember 2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 23 ["Erforderlichkeit"]; 11. August 2016 - 8 AZR 809/14 - Rn. 37 ["unzulässige Rechtsausübung"]; 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 13 ["angemessene Vergütung" iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG]; 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 36, BAGE 153, 378 ["angemessen" in § 6 Abs. 5 ArbZG]) .
  • BAG, 18.10.2017 - 10 AZR 330/16

    Versetzung - unbillige Weisung - Verbindlichkeit für den Arbeitnehmer

    a) Die revisionsrechtliche Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe findet nach der Rechtsprechung aller Senate des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nur eingeschränkt statt (vgl. zB BAG 5. Juli 2011 - 1 AZR 868/09 - Rn. 14 [allg. zu unbestimmten Rechtsbegriffen in Tarifverträgen]; 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 12 [Sozialwidrigkeit einer Kündigung]; 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 35 ["sachlich-proportionale Gründe"]; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 24 mwN [allg. zu Rechtsbegriffen bei der Eingruppierung]; 7. Februar 2007 - 5 AZR 422/06 - Rn. 14, BAGE 121, 133 ["Zumutbarkeit" bei § 615 Satz 2 BGB]; 20. September 2012 - 6 AZR 483/11 - Rn. 23 [zu § 125 InsO]; 14. Dezember 2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 23 ["Erforderlichkeit"]; 11. August 2016 - 8 AZR 809/14 - Rn. 37 ["unzulässige Rechtsausübung"]; 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 13 ["angemessene Vergütung" iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG]; 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 36, BAGE 153, 378 ["angemessen" in § 6 Abs. 5 ArbZG]) .
  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik

    Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gemäß § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers kann eine Kündigung rechtfertigen (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 11; 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 24; 3. November 2011 - 2 AZR 748/10 - Rn. 20) .

    Eine Kündigung scheidet dagegen aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - aaO; 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - aaO; 31. Juli 2014 - 2 AZR 434/13 - Rn. 19) .

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - aaO; 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - aaO; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 22, BAGE 150, 109) .

    Seine Würdigung wird in der Revisionsinstanz lediglich daraufhin geprüft, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 12; 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 25; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 24, BAGE 150, 109) .

    (2) Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht darauf abgestellt hat, für den von der Klägerin empfundenen Konflikt und die von ihr behaupteten Diskriminierungen habe es innerbetrieblich zahlreiche Lösungsansätze gegeben, die noch nicht abgeschlossen gewesen seien (zur Erstattung von Strafanzeigen trotz bestehender innerbetrieblicher Klärungsmöglichkeiten vgl. BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 14, 20) .

  • BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 619/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Interessenabwägung

    Eine Kündigung ist iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar ist (BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 75; 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 11) .

    Seine Würdigung wird in der Revisionsinstanz lediglich daraufhin geprüft, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 78; 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 12) .

  • BAG, 25.01.2018 - 2 AZR 382/17

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Verweigerung einer amtsärztlichen

    Bei einer Kündigung aus - wie hier allein in Rede stehenden - Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers müsste eine ordnungsgemäße Durchführung des Präventionsverfahrens daher geeignet gewesen sein, bei diesem künftige Vertragstreue zu bewirken (allgemein zu milderen Mitteln oder Reaktionen des Arbeitgebers BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 11) .
  • BAG, 30.07.2020 - 2 AZR 43/20

    Verhaltensbedingte Kündigung - Nachträgliche Klagezulassung

    Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gemäß § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - eine Kündigung rechtfertigen (vgl. BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 75; 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 11) .

    Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts wird in der Revisionsinstanz lediglich daraufhin geprüft, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (vgl. zur Interessenabwägung im Rahmen der Prüfung, ob eine Kündigung durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bedingt ist: BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 78; 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 12) .

  • LAG Düsseldorf, 14.01.2021 - 5 Sa 483/20

    Entwendung von einem Liter Desinfektionsmittel - Kündigung

    Eine Kündigung scheidet aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (BAG v. 15.12.2016 - 2 AZR 42/16 - a.a.O.; BAG v. 19.11.2015 - 2 AZR 217/15 - a.a.O.).

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten ist, oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (BAG v. 27.02.2020 - 2 AZR 570/09 - juris; BAG v. 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - juris; BAG v. 15.12.2016 - 2 AZR 42/16 - a.a.O.; BAG v. 19.11.2015 - 2 AZR 217/15 - a.a.O.).

  • LAG Düsseldorf, 10.12.2020 - 5 Sa 231/20

    Kündigung nach schweren rassistischen und beleidigenden Äußerungen

    Eine Kündigung i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar ist (BAG v. 30.07.2020 - 2 AZR 43/20 - juris; BAG v. 07.05.2020 - 2 AZR 619/19 - juris; BAG v. 15.12.2016 - 2 AZR 42/16 - juris).

    Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gemäß § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - eine Kündigung rechtfertigen (BAG v. 30.07.2020 - 2 AZR 43/20 - a.a.O.; BAG v. 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - juris; BAG v. 15.12.2016 - 2 AZR 42/16 - a.a.O.; BAG v. 19.11.2015 - 2 AZR 217/15 - juris).

    Eine Kündigung scheidet aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (BAG v. 15.12.2016 - 2 AZR 42/16 - a.a.O.; BAG v. 19.11.2015 - 2 AZR 217/15 - a.a.O.).

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten ist, oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (BAG v. 27.02.2020 - 2 AZR 570/09 - juris; BAG v. 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - juris; BAG v. 15.12.2016 - 2 AZR 42/16 - a.a.O.; BAG v. 19.11.2015 - 2 AZR 217/15 - a.a.O.).

  • LAG Köln, 30.09.2020 - 5 Sa 231/20

    Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik - Schriftform der

    Im Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit bedarf es einer Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und dem vom grundrechtsbeschränkenden Gesetz - hier § 241 Abs. 2 BGB - geschützten Rechtsgut (im Anschluss an BAG 05. Dezember 2019- 2 AZR 240/19; 05. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16).

    Sie sind unter bestimmten Voraussetzungen auch berechtigt, Anzeigen bei Strafverfolgungsbehörden oder anderen zuständigen Stellen zu erstatten (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16; 27. September 2012 - 2 AZR 646/11).

    Für die (hier nicht erfolgte) Einschaltung der Staatsanwaltschaft durch einen Arbeitnehmer wegen eines vermeintlich strafbaren Verhaltens des Arbeitgebers oder seiner Repräsentanten nimmt die Rechtsprechung an, dass sie im Regelfall keine eine Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung darstellt, weil der Arbeitnehmer staatsbürgerlicher Rechte wahrnimmt (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16).

    Dabei können als Indizien für eine unverhältnismäßige Reaktion sowohl die Berechtigung der Anzeige als auch die Motivation des Anzeigenden oder ein fehlender innerbetrieblicher Hinweis auf die angezeigten Missstände sprechen (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16; 27. September 2012 - 2 AZR 646/11).

    Es ist daher zu berücksichtigen, ob ihm andere wirksame Mittel zur Verfügung standen, um etwas gegen den angeprangerten Missstand zu tun, andererseits aber auch ein öffentliches Interesse an einer Offenlegung der Information (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16).

    Ist das der Fall, ist ein bloß vermeidbarer und damit verschuldeter Irrtum über die Voraussetzungen der Strafbarkeit des angezeigten Verhaltens - abhängig vom Grad des Verschuldens - im Rahmen der Interessenabwägung bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz der Pflichtverletzung zumutbar ist (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16).

    Das erfordert eine fallbezogene Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und dem vom grundrechtsbeschränkenden Gesetz - hier § 241 Abs. 2 BGB - geschützten Rechtsgut (BAG 15. Dezember 2016- 2 AZR 42/16).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2019 - 5 Sa 291/18

    Ordentliche Kündigung - Umdeutung - Abmahnung - milderes Mittel - Dienstfahrzeug

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. BAG 15.12.2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 11 mwN).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2022 - 4 B 1864/21

    Abstandsgebot; Aktive; Duldung; Anhaltspunkte für eine Straftat;

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.11.2019 - 5 Sa 97/19

    Außerordentliche Kündigung - ordentliche verhaltensbedingte Kündigung -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.07.2021 - 2 Sa 25/21

    Außerordentliche Kündigung - Zwei-Wochen-Frist - Ermittlungen -

  • ArbG Aachen, 22.04.2021 - 8 Ca 3432/20

    Außerordentliche Kündigung wegen Datenschutzverstoß und Verletzung des

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.05.2022 - 2 Sa 349/21

    Außerordentliche Kündigung - fahrlässige Erstattung einer Strafanzeige gegen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.09.2019 - 6 Sa 350/18

    Ordentliche Kündigung eines Stationsarztes aus verhaltensbedingten Gründen -

  • LAG Hamm, 23.11.2020 - 1 Sa 1878/19

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrags, Nebenpflichtverletzung, verständiger

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 9 Sa 426/20

    Außerordentliche Kündigung - Anfrage an Ärztekammer - Einhaltung medizinischer

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.08.2023 - 5 Sa 172/22

    Kündigung wegen Strafanzeige gegen Arbeitgeber - Auflösungsantrag des

  • BGH, 08.08.2023 - VIII ZR 234/22

    Erstattung einer Strafanzeige = wichtiger Kündigungsgrund?

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.07.2021 - 7 Sa 383/20

    Kündigungsverzicht durch vorausgegangene Abmahnungen

  • ArbG Düsseldorf, 20.12.2017 - 8 Ca 3919/17

    Kündigung wegen eigenmächtiger Selbstbeurlaubung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.07.2017 - 5 Sa 49/17

    Verhaltensbedingte Kündigung - Arbeitsunfähigkeit - genesungswidriges Verhalten

  • LAG Düsseldorf, 24.08.2021 - 14 Sa 190/21

    Elektronisches Dokument; Einbettung von Schriftarten

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.10.2019 - 6 Sa 67/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - arbeitsvertragliche Pflichtverletzung -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2019 - 5 Sa 41/18

    Prozessfähigkeit - Geschäftsfähigkeit - psychische Erkrankung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.05.2018 - 6 Sa 169/17

    Anforderungen an die Berufungsbegründung - Darlegungs- und Beweislast im

  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.05.2017 - 11 Sa 2062/16

    Verhaltensbedingte Kündigung - Verstoß gegen Alkoholverbot - Pausenüberziehung -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.07.2021 - 3 Sa 28/21

    Anrechnung von faktorisierten Rufbereitschaftszeiten auf die arbeitsvertraglich

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.08.2021 - 8 Sa 361/20

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitszeitbetrug - Interessenabwägung -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2018 - 7 Sa 85/18

    Verhaltensbedingte ordentliche Kündigung wegen unhöflichen und unprofessionellen

  • VG Meiningen, 22.01.2018 - 3 P 50004/16

    Ersetzung der Zustimmung der Personalvertretung zu einer außerordentlichen

  • ArbG Aachen, 24.09.2020 - 8 Ca 3432/20

    Außerordentliche Kündigung wegen Datenschutzverstoß und Verletzung des

  • ArbG Aachen, 01.03.2022 - 4 Ca 583/21

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Vielzahl von Kündigungsgründen -

  • ArbG Aachen, 10.12.2020 - 3 Ca 2531/20

    Fristlose Kündigung, ordentliche verhaltensbedingte Kündigung, Beleidigung und

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.04.2021 - 2 Sa 216/20

    Ordentliche Kündigung - Rücksichtnahmepflicht - Beweiswürdigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.07.2021 - 7 Sa 148/20

    Ordentliche Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung - Versetzung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 31.05.2017 - 15 TaBV 1979/16

    Ausschluss aus dem Betriebsrat - leichtfertig erstattete Strafanzeige

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.09.2017 - 5 Sa 245/16

    Versetzung und vorsorgliche Änderungskündigung - Änderung Arbeitsort und

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.11.2018 - 17 Sa 916/18

    Begründung einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit erfolglosen Gründen der

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2018 - 2 Sa 75/18

    Verhaltensbedingte Kündigung - vorsätzliche Missachtung einer Arbeitsanweisung -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.2017 - 5 Sa 87/17

    Verhaltensbedingte Änderungskündigung - Abmahnung

  • LAG Köln, 26.01.2023 - 8 Sa 473/22

    Teilweise Unzulässigkeit der Berufung; Kündigung wegen falscher Anschuldigungen

  • ArbG Dortmund, 05.05.2021 - 7 Ca 988/21
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2017 - 6 Sa 426/16

    Verhaltensbedingte Kündigung - Abmahnung

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2021 - 4 Sa 293/20

    Organstellung eines Verbandsgeschäftsführers - Anwendbarkeit des KSchG

  • ArbG Weiden/Oberpfalz, 29.01.2020 - 3 Ca 329/19

    Außerordentliche Kündigung - Diebstahl - Einwilligung - Beweiswürdigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.03.2023 - 5 Sa 226/22

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Strafanzeige gegen Arbeitgeber - beleidigende

  • LAG Niedersachsen, 18.10.2017 - 15 Sa 202/17

    Wirksamkeit einer Weisung hinsichtlich der Arbeitszeit

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Rechtsprechung
   BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 222/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,7025
BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 222/15 (https://dejure.org/2017,7025)
BAG, Entscheidung vom 21.03.2017 - 7 AZR 222/15 (https://dejure.org/2017,7025)
BAG, Entscheidung vom 21. März 2017 - 7 AZR 222/15 (https://dejure.org/2017,7025)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zweckbefristung - und die Zulässigkeit einer Feststellungsklage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zweckbefristung oder auflösende Bedingung?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zweckbefristung - und die Schließung einer Betriebsstätte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2017, 631
  • BB 2017, 1011
  • ZTR 2017, 434
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 15.05.2012 - 7 AZR 35/11

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses durch Zweckerreichung - Prognose zum

    Auszug aus BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 222/15
    Da dem Kläger jedoch nicht unterstellt werden kann, er habe eine rechtlich nicht mögliche Klage erheben wollen, ist das auf die Unwirksamkeit der Zweckbefristung gerichtete Klagebegehren als allgemeine Feststellungsklage auszulegen (vgl. auch BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 15; 19. Oktober 2011 - 7 AZR 471/10 - Rn. 15 mwN) .

    Bei der Feststellung, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien wirksam zweckbefristet ist, handelt es sich um den rechtlich selbstständig feststellbaren Umfang und die Dauer der zwischen den Parteien vereinbarten beiderseitigen Leistungspflichten (BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 18) .

    Worauf sich die Vertragsparteien geeinigt haben, ist im Zweifel durch Auslegung der getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 29; 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 15, BAGE 138, 242; 21. Dezember 2005 - 7 AZR 541/04 - Rn. 36; 19. Januar 2005 - 7 AZR 250/04 - zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 113, 184) .

    Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (st. Rspr. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 30; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12 f., BAGE 133, 319; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12; 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 28, BAGE 121, 18; 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 339 ; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01  - zu I 3 a der Gründe, BAGE 101, 262 ) .

    An die Zuverlässigkeit der Prognose sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je weiter die vereinbarte Zweckerreichung in der Zukunft liegt (BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 31) .

    (2) Eine Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses wegen einer beabsichtigten Schließung eines betrieblichen Standorts ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags eine sichere Vorstellung darüber hat, wie sich die betriebliche Tätigkeit und damit der Bedarf an der Arbeitsleistung danach konkret weiterentwickelt (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 32) .

  • BAG, 17.01.2007 - 7 AZR 20/06

    Befristung - Vorübergehender betrieblicher Bedarf

    Auszug aus BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 222/15
    Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (st. Rspr. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 30; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12 f., BAGE 133, 319; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12; 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 28, BAGE 121, 18; 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 339 ; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01  - zu I 3 a der Gründe, BAGE 101, 262 ) .

    Sie hat damit den für die Befristungskontrolle vor dem Inkrafttreten des TzBfG maßgeblichen "Wertungsgleichklang" zu der anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG nicht übernommen und unterscheidet sich damit von der sachgrundlosen Befristung; das dort in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG geregelte Anschlussverbot bezieht sich auf eine Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber (vgl. BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 30, BAGE 121, 18) .

    Der Sachgrund soll dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung tragen, mit Arbeitnehmern nur dann eine zeitlich begrenzte vertragliche Bindung eingehen zu müssen, wenn absehbar ist, dass die mit diesen vereinbarten Arbeitsaufgaben im Betrieb nur vorübergehend anfallen und die Arbeitnehmer deshalb voraussichtlich nach Wegfall der Arbeitsaufgaben in dem Betrieb nicht mehr beschäftigt werden können (BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 29, BAGE 121, 18) .

  • BAG, 21.12.2005 - 7 AZR 541/04

    Zweckbefristung - Schriftform

    Auszug aus BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 222/15
    Worauf sich die Vertragsparteien geeinigt haben, ist im Zweifel durch Auslegung der getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 29; 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 15, BAGE 138, 242; 21. Dezember 2005 - 7 AZR 541/04 - Rn. 36; 19. Januar 2005 - 7 AZR 250/04 - zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 113, 184) .

    Außerdem muss der Zweck, mit dessen Erreichung das Arbeitsverhältnis enden soll, so genau bezeichnet sein, dass hieraus das Ereignis, dessen Eintritt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll, zweifelsfrei feststellbar ist (BAG 21. Dezember 2005 - 7 AZR 541/04 - Rn. 36) .

  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 651/96

    Befristung wegen bevorstehender Betriebs- bzw. Dienststellenschließung

    Auszug aus BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 222/15
    Zwar setzte die Rechtsprechung vor Inkrafttreten des TzBfG für einen sachlichen Grund voraus, dass sich der Arbeitgeber bei Vertragsabschluss zur Schließung des Betriebs oder der Dienststelle entschlossen hat und die Prognose stellen konnte, dass auch eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in einem anderen Betrieb nicht möglich sein werde (BAG 3. Dezember 1997 - 7 AZR 651/96 - zu I 1 der Gründe, BAGE 87, 194) .
  • BAG, 29.06.2011 - 7 AZR 6/10

    Bedingungs- und Befristungskombination - Weiterarbeit

    Auszug aus BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 222/15
    Worauf sich die Vertragsparteien geeinigt haben, ist im Zweifel durch Auslegung der getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 29; 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 15, BAGE 138, 242; 21. Dezember 2005 - 7 AZR 541/04 - Rn. 36; 19. Januar 2005 - 7 AZR 250/04 - zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 113, 184) .
  • BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 375/10

    Berufsausbildungsverhältnis und Vorbeschäftigung

    Auszug aus BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 222/15
    Anders als bei kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnissen, bei denen bereits vor Ablauf der Vertragslaufzeit nach § 17 Satz 1 TzBfG Klage zulässig erhoben werden kann (st. Rspr. vgl. etwa BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 182/14 - Rn. 24; 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 8, BAGE 139, 213; 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 - zu I der Gründe, BAGE 110, 38) , ist vor einer schriftlichen Unterrichtung der Zweckerreichung kein Raum für eine Befristungskontrollklage.
  • BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 735/15

    Arbeitnehmerüberlassung - Abgrenzung zur Tätigkeit aufgrund eines Dienstvertrags

    Auszug aus BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 222/15
    Unabhängig davon, ob und inwieweit von einer Identität der Streitgegenstände auszugehen ist, betrifft das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO allein eine später rechtshängig gewordene, nicht aber die zu diesem Zeitpunkt bereits rechtshängige Streitsache (BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 26) .
  • BAG, 22.10.2014 - 5 AZR 731/12

    Klage auf zukünftige Leistung - ERA-Ausgleichs- und Überschreiterzulage

    Auszug aus BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 222/15
    Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht zwar aus prozessökonomischen Gründen Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO zugelassen sowie dann, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 20; 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 36, BAGE 149, 343) .
  • BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 640/08

    Befristung - vorübergehender Bedarf - Haushalt

    Auszug aus BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 222/15
    Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (st. Rspr. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 30; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12 f., BAGE 133, 319; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12; 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 28, BAGE 121, 18; 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 339 ; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01  - zu I 3 a der Gründe, BAGE 101, 262 ) .
  • BAG, 29.06.2011 - 7 AZR 774/09

    Sachgrundlose Befristung bei Angabe eines Sachgrundes im Arbeitsvertrag -

    Auszug aus BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 222/15
    a) Eine Zweckbefristung erfordert eine unmissverständliche schriftliche (§ 14 Abs. 4 TzBfG) Einigung darüber, dass das Arbeitsverhältnis bei Zweckerreichung enden soll (BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 774/09 - Rn. 28) .
  • BAG, 27.07.2016 - 7 AZR 276/14

    Auflösende Bedingung - Weiterbeschäftigungsverlangen

  • BAG, 24.02.2016 - 7 AZR 182/14

    Befristung eines Arbeitsvertrags nach dem WissZeitVG

  • BAG, 05.06.2002 - 7 AZR 241/01

    Rechtfertigung einer Befristung nach dem BeschFG

  • BAG, 20.02.2008 - 7 AZR 950/06

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung

  • BAG, 10.03.2004 - 7 AZR 402/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Mittelbare Vertretung

  • BAG, 11.02.2004 - 7 AZR 362/03

    Befristeter Arbeitsvertrag bei vorübergehendem Bedarf an der Arbeitsleistung des

  • BAG, 16.04.2015 - 6 AZR 352/14

    Eingruppierung einer Diplom-Sportlehrerin nach den Sächsischen Lehrer-Richtlinien

  • BAG, 19.01.2005 - 7 AZR 250/04

    Zweckbefristung; ABM-Vertrag

  • BAG, 19.10.2011 - 7 AZR 471/10

    Wiedereinstellungsanspruch - Antragsauslegung - unterlassene Klage auf Abgabe

  • LAG Sachsen, 18.03.2015 - 5 Sa 314/14

    Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses bei Schließung eines Warenlagers

  • BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 372/16

    Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Alter - ethnische Herkunft -

    Allerdings können bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand der Feststellungsklage sein (vgl. etwa BAG 21. März 2017 - 7 AZR 222/15 - Rn. 15) .
  • BAG, 25.04.2018 - 7 AZR 520/16

    Befristung einer Arbeitszeiterhöhung - Inhaltskontrolle

    Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (st. Rspr., BAG 21. März 2017 - 7 AZR 222/15 - Rn. 28; 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17; 15. Oktober 2014 - 7 AZR 893/12 - Rn. 14; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12 f., aaO) .
  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 309/16

    Betriebsübergang - wirtschaftliche Einheit - Verantwortlichkeit

    Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, wozu auch die Frage gehört, ob es zu einem Übergang des Arbeitsverhältnisses infolge eines Betriebsübergangs gekommen ist oder nicht, können jedoch nicht zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden (zum feststellungsfähigen Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO vgl. BAG 28. März 2017 - 1 ABR 40/15 - Rn. 16 mwN; 21. März 2017 - 7 AZR 222/15 - Rn. 15).
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Rechtsprechung
   BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 688/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,56028
BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 688/14 (https://dejure.org/2016,56028)
BAG, Entscheidung vom 14.12.2016 - 7 AZR 688/14 (https://dejure.org/2016,56028)
BAG, Entscheidung vom 14. Dezember 2016 - 7 AZR 688/14 (https://dejure.org/2016,56028)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 S 2 Nr 1 TzBfG
    Befristung - Vorübergehender Bedarf

  • IWW

    § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, Richtlinie 1999/70/EG, § 14 Abs. 1 TzBfG, § 286 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Vorübergehender Beschäftigungsbedarf als Befristungsgrund im Arbeitsvertrag; Prognose über vorübergehenden Beschäftigungsbedarf als Voraussetzung einer wirksamen Befristungsabrede; Divergenz zwischen vorübergehendem Beschäftigungsbedarf und vereinbarter Vertragslaufzeit; ...

  • Betriebs-Berater

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags wegen eines vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung

  • bag-urteil.com

    Befristung - Vorübergehender Bedarf

  • rewis.io

    Befristung - Vorübergehender Bedarf

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Befristung; Vorübergehender Bedarf

  • rechtsportal.de

    TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
    Vorübergehender Beschäftigungsbedarf als Befristungsgrund im Arbeitsvertrag

  • datenbank.nwb.de

    Befristung - Vorübergehender Bedarf

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorübergehender Bedarf - und die Befristung des Arbeitsverhältnisses

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Befristung: Vorübergehender Mehrbedarf i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG auch bei Daueraufgaben

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Befristung bei vorübergehendem Mehrbedarf

Besprechungen u.ä.

  • bblaw.com (Entscheidungsbesprechung)

    Befristete Arbeitsverträge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2017, 711
  • BB 2017, 1139
  • ZTR 2017, 434
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 640/08

    Befristung - vorübergehender Bedarf - Haushalt

    Auszug aus BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 688/14
    a) Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 11, BAGE 133, 319) , oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringern wird, etwa wegen der Inbetriebnahme einer neuen technischen Anlage (vgl. hierzu BT-Drs. 14/4374 S. 19) .

    Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12, BAGE 133, 319) .

    Wird die Befristung auf einen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf im Bereich der Daueraufgaben gestützt, hat der Arbeitgeber darzutun, aufgrund welcher Umstände bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags davon auszugehen war, dass künftig nach Ablauf der mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer vereinbarten Vertragslaufzeit das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal würde erledigt werden können (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 13, aaO) .

    Ein die Befristung rechtfertigender vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung liegt nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer Daueraufgaben übertragen werden, die von dem beschäftigten Stammpersonal wegen einer von vornherein unzureichenden Personalausstattung nicht erledigt werden können (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 18, aaO) .

    Die vom Arbeitgeber zu erstellende Prognose muss sich lediglich darauf erstrecken, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers nur zeitweise und nicht dauerhaft eröffnet ist (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 14, BAGE 133, 319; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 16) .

    Bei der Befristungskontrolle geht es nicht um die Zulässigkeit der vereinbarten Vertragsdauer, sondern um das Vorliegen eines sachlichen Grunds dafür, dass statt eines unbefristeten nur ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 14, aaO) .

    Ein Zurückbleiben der Vertragslaufzeit hinter der voraussichtlichen Dauer des Bedarfs kann das Vorliegen des Sachgrunds für die Befristung nur in Frage stellen, wenn eine sinnvolle, dem Sachgrund entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 14, aaO; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 19) .

    Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, die vorhandene Arbeitsmenge zu verteilen, seine Arbeitsorganisation zu ändern oder die zusätzlichen Arbeiten anderen Arbeitnehmern zuzuweisen (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 15, BAGE 133, 319; 8. Juli 1998 - 7 AZR 388/97 - zu 2 a der Gründe mwN) .

    Vielmehr muss sich die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer im Rahmen des prognostizierten Mehrbedarfs halten und darf diesen nicht überschreiten (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 15, aaO; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 20 mwN) .

    Der Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung erfordert die nachvollziehbare Darlegung der tatsächlichen Grundlagen für die Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf (vgl. BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 13, BAGE 133, 319; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 101, 262) .

  • BAG, 27.07.2016 - 7 AZR 545/14

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung

    Auszug aus BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 688/14
    a) Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 11, BAGE 133, 319) , oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringern wird, etwa wegen der Inbetriebnahme einer neuen technischen Anlage (vgl. hierzu BT-Drs. 14/4374 S. 19) .

    b) Eine Befristung wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN) .

    Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17; 15. Oktober 2014 - 7 AZR 893/12 - Rn. 14; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 277/12 - Rn. 16 mwN) .

    Die Beklagte kann einen Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nicht dadurch herbeiführen, dass sie im Wesentlichen unveränderte Daueraufgaben in organisatorisch eigenständige "Projekte" oder Zusatzaufgaben aufteilt (vgl. BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 18) .

  • BAG, 20.02.2008 - 7 AZR 950/06

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung

    Auszug aus BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 688/14
    b) Eine Befristung wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN) .

    Die vom Arbeitgeber zu erstellende Prognose muss sich lediglich darauf erstrecken, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers nur zeitweise und nicht dauerhaft eröffnet ist (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 14, BAGE 133, 319; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 16) .

    Ein Zurückbleiben der Vertragslaufzeit hinter der voraussichtlichen Dauer des Bedarfs kann das Vorliegen des Sachgrunds für die Befristung nur in Frage stellen, wenn eine sinnvolle, dem Sachgrund entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 14, aaO; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 19) .

    Vielmehr muss sich die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer im Rahmen des prognostizierten Mehrbedarfs halten und darf diesen nicht überschreiten (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 15, aaO; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 20 mwN) .

  • BAG, 05.06.2002 - 7 AZR 241/01

    Rechtfertigung einer Befristung nach dem BeschFG

    Auszug aus BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 688/14
    Der Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung erfordert die nachvollziehbare Darlegung der tatsächlichen Grundlagen für die Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf (vgl. BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 13, BAGE 133, 319; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 101, 262) .
  • EuGH, 26.01.2012 - C-586/10

    Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen

    Auszug aus BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 688/14
    § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung steht der Anwendung einer Regelung nationalen Rechts, die den Abschluss aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs gestattet, entgegen, wenn der Bedarf nicht nur zeitweilig, sondern ständig und auf Dauer besteht (EuGH 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 48 f.; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 36 f.; 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07 - [Angelidaki ua.] Rn. 103, Slg. 2009, I-3071) .
  • EuGH, 14.09.2016 - C-16/15

    Der Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Verträge zur Deckung eines

    Auszug aus BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 688/14
    § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung steht der Anwendung einer Regelung nationalen Rechts, die den Abschluss aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs gestattet, entgegen, wenn der Bedarf nicht nur zeitweilig, sondern ständig und auf Dauer besteht (EuGH 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 48 f.; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 36 f.; 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07 - [Angelidaki ua.] Rn. 103, Slg. 2009, I-3071) .
  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

    Auszug aus BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 688/14
    § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung steht der Anwendung einer Regelung nationalen Rechts, die den Abschluss aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs gestattet, entgegen, wenn der Bedarf nicht nur zeitweilig, sondern ständig und auf Dauer besteht (EuGH 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 48 f.; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 36 f.; 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07 - [Angelidaki ua.] Rn. 103, Slg. 2009, I-3071) .
  • BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 277/12

    Befristeter Arbeitsvertrag - vorübergehender betrieblicher Bedarf an der

    Auszug aus BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 688/14
    Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17; 15. Oktober 2014 - 7 AZR 893/12 - Rn. 14; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 277/12 - Rn. 16 mwN) .
  • BAG, 15.10.2014 - 7 AZR 893/12

    Befristeter Arbeitsvertrag - vorübergehender betrieblicher Bedarf

    Auszug aus BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 688/14
    Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17; 15. Oktober 2014 - 7 AZR 893/12 - Rn. 14; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 277/12 - Rn. 16 mwN) .
  • LAG Hessen, 09.04.2014 - 18 Sa 1120/13

    Vorübergehender Bedarf

    Auszug aus BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 688/14
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. April 2014 - 18 Sa 1120/13 - aufgehoben.
  • BAG, 08.07.1998 - 7 AZR 388/97
  • BAG, 25.04.2018 - 7 AZR 520/16

    Befristung einer Arbeitszeiterhöhung - Inhaltskontrolle

    Der Sachgrund setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 688/14 - Rn. 13; 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN) .

    Wird die Befristung auf einen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf im Bereich der Daueraufgaben gestützt, hat der Arbeitgeber darzutun, aufgrund welcher Umstände bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags davon auszugehen war, dass künftig nach Ablauf der mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer vereinbarten Vertragslaufzeit das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal würde erledigt werden können (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 688/14 - Rn. 13; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 13, aaO) .

  • BAG, 21.08.2019 - 7 AZR 572/17

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Projekt

    Das Landesarbeitsgericht wird - ggf. nach weiterem Sachvortrag der Parteien - zu prüfen haben, ob der Beklagte bei Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrags davon ausgehen durfte, dass künftig nach Ablauf der mit der Klägerin vereinbarten Vertragslaufzeit am 31. Dezember 2015 das zu erwartende Arbeitspensum im Bereich der Daueraufgaben im Thüringer Landesverwaltungsamt mit dem vorhandenen Stammpersonal würde erledigt werden können (vgl. BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 688/14 - Rn. 13) .

    Dabei wird das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass ein die Befristung rechtfertigender vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung nicht vorliegt, wenn dem Arbeitnehmer Daueraufgaben übertragen werden, die von dem beschäftigten Stammpersonal wegen einer von vornherein unzureichenden Personalausstattung nicht erledigt werden können (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 688/14 - Rn. 13) .

  • LAG Thüringen, 18.10.2017 - 6 Sa 287/16

    Befristung - Streitgegenstand - Darlegungslast - sachlicher Grund -

    Die Befristung kann nicht hierauf gestützt werden, wenn der vom Arbeitgeber zu Begründung angeführte Bedarf an der Arbeitsleistung tatsächlich nicht nur vorübergehend, sondern objektiv dauerhaft besteht (vgl. statt vieler BAG 14.12.2016, 7 AZR 688/14).

    Die Befristung wegen eines solchen nur vorübergehenden betrieblichen Bedarf setzt weiter voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, hier am 20./21.10.2015, mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht (BAG 14.12.2016, 7 AZR 688/14).

    Die vom Arbeitgeber zu erstellende Prognose muss sich lediglich darauf erstrecken, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur zeitweise und nicht dauerhaft eröffnet ist, denn bei der Befristungskontrolle geht es nicht um die Zulässigkeit der vereinbarten Vertragsdauer, sondern um das Vorliegen eines sachlichen Grundes dafür, dass statt eines unbefristeten nur ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde (BAG 14.12.2016, 7 AZR 688/14).

    Aus der Vertragslaufzeit dass sich nicht ergeben, dass der Grund tatsächlich nicht besteht oder nur vorgeschoben ist (BAG 14.12.2016, 7 AZR 688/14).

    Der Arbeitgeber ist nicht gezwungen, den einen zeitweiligen Anstieg des Arbeitsvolumens komplett über befristet Beschäftigte abzudecken, denn es obliegt seiner freien Organisationsentscheidung, ob er den zusätzlichen Arbeitskräftebedarf ganz oder nur teilweise durch den Abschluss vom befristeten Arbeitsverträgen abdecken will (BAG 14.12.2016, 7 AZR 688/14).

    Nach der mehrfach zitierten Entscheidung (BAG 14.12.2016, 7 AZR 688/14) ist es freie Entscheidung des Arbeitgebers, ob er diesen vorübergehenden Bedarfs komplett oder nur teilweise durch befristete Beschäftigung abdecken will.

  • LAG Hamm, 06.07.2017 - 17 Sa 172/17

    Wirksamkeit der auf vorübergehend erhöhten Bedarf an Studienberatung gestützten

    Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG 14.12.2016 - 7 AZR 688/14 - Rdnr. 13, NZA 2017, 711).

    Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch aus den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 und der inkorporierten EGB-UNICE-CEEP- Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18.03.1999, deren Umsetzung die befristungsrechtlichen Vorschriften des TzBfG dienen (BAG 14.12.2016 a. a. O. Rdnr. 12).

    Wird die Befristung auf einen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf im Bereich der Daueraufgaben gestützt, hat der Arbeitgeber darzutun, aufgrund welcher Umstände bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags davon auszugehen war, dass künftig nach Ablauf der mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer vereinbarten Vertragslaufzeit das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal würde erledigt werden können (BAG 14.12.2016 a. a. O. Rdnr. 13).

    Die Vertragsdauer muss sich lediglich an dem Sachgrund orientieren und so mit ihm in Einklang stehen, dass sie den behaupteten Sachgrund nicht in Frage stellt (BAG 14.12.2016 a. a. O. Rdnr. 14).

  • ArbG München, 09.09.2020 - 8 Ca 10000/18

    Befristeter Arbeitsvertrag, Befristetes Arbeitsverhältnis, Befristungsgrund,

    Ein die Befristung rechtfertigender vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung liegt nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer Daueraufgaben übertragen werden sollen, die von dem beschäftigten Stammpersonal wegen einer von vornherein unzureichenden Personalausstattung nicht erledigt werden können (BAG 14.12.2016, 7 AZR 688/14, NZA 2017, 711 Rn. 13 - juris).

    Die Wirksamkeit einer Befristung wegen eines vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung erfordert nicht, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer in dem Bereich eingesetzt wird, in dem der Mehrbedarf entstanden ist (BAG 17.3.2010, 7 AZR 640/08, NZA 2010, 633; BAG 14.12.2016, 7 AZR 688/14, NZA 2017, 711 Rn. 15 - juris).

    Vielmehr genügt es, wenn zwischen dem zeitweilig erhöhten Arbeitsanfall und der befristeten Einstellung ein vom Arbeitgeber darzulegender ursächlicher Zusammenhang besteht (BAG 14.12.2016, 7 AZR 688/14, NZA 2017, 711 Rn. 15 - juris).

    Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, die vorhandene Arbeitsmenge zu verteilen, seine Arbeitsorganisation zu ändern oder die zusätzlich Arbeiten anderen Arbeitnehmern zuzuweisen (BAG 17.03.2010, 7 AZR 640/08, NZA 2010, 633; 14.12.2016, 7 AZR 688/14, NZA 2017, 711 Rn. 15 - juris).

    Dabei darf er aber nicht mehr Arbeitnehmer befristet einstellen als insgesamt zur Deckung des Mehrbedarfs erforderlich sind (BAG 12.09.1996, 7 AZR 790/95, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 182; BAG 14.12.2016, 7 AZR 688/14, NZA 2017, 711 Rn. 15; KR/Lipke Rn. 199 - juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.07.2023 - 8 Sa 346/22

    Befristete Elternzeit- und Krankheitsvertretung - keine Kongruenz zwischen

    Die vertraglich vereinbarte Befristungsdauer bedarf keiner eigenen sachlichen Rechtfertigung, weshalb das bloße Zurückbleiben der Vertragslaufzeit hinter der voraussichtlichen Dauer des vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs erst dann geeignet ist, den Sachgrund für die Befristung in Frage zu stellen, wenn die Vertragslaufzeit derart hinter der bei Vertragsschluss voraussehbaren Dauer des vorübergehenden Bedarfs zurückbleibt, dass eine sinnvolle, dem Sachgrund der Befristung entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (BAG 20.02.2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 19; 27.07.2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 33; 14.12.2016 - 7 AZR 688/14 - Rn. 14; 24.02.2021 - 7 AZR 108/20 - Rn. 41, juris).

    Bei der Befristungskontrolle geht es nicht um die Zulässigkeit der vereinbarten Vertragsdauer, sondern um das Vorliegen eines sachlichen Grundes dafür, dass statt eines unbefristeten nur ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen wurde (BAG 20.02.2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 18; 17.03.2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 14; 14.12.2016 - 7 AZR 688/14 - Rn. 14, juris).

    Falls er sich dazu entschließt, darf er die Vertretung auch für einen kürzeren Zeitraum befristen, als Vertretungsbedarf besteht, solange der Vertretungskraft noch eine sinnvolle Arbeit möglich ist (BAG 20.02.2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 19; 27.07.2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 33; 14.12.2016 - 7 AZR 688/14 - Rn. 14; 24.02.2021 - 7 AZR 108/20 - Rn. 41, juris).

  • LAG Niedersachsen, 05.10.2017 - 15 Sa 184/17

    Befristetes Arbeitsverhältnis einer Badeaufsicht "jeweils" für die Freibadsaison

    a) Eine Befristung wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht (BAG 14. Dezember 2016, 7 AZR 688/14 - Rn. 13).
  • ArbG Köln, 25.06.2021 - 19 Ca 7500/20
    Ein die Befristung rechtfertigender vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung liegt nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer Daueraufgaben übertragen werden sollen, die von dem beschäftigten Stammpersonal wegen einer von vornherein unzureichenden Personalausstattung nicht erledigt werden können (BAG vom 14.12.2016, NZA 2017, 711).

    Wird die Befristung auf einen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf im Bereich der Daueraufgaben gestützt, hat der Arbeitgeber darzutun, aufgrund welcher Umstände bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags davon auszugehen war, dass künftig nach Ablauf der mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer vereinbarten Vertragslaufzeit das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal wird erledigt werden können (BAG vom 14.12.2016, NZA 2017, 711).

  • LAG Köln, 29.08.2018 - 11 Sa 927/17

    Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Lehrkraft für

    Vielmehr muss sich die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer im Rahmen des vorübergehenden Mehrbedarfs halten und darf diesen nicht überschreiten (BAG, Urt. v. 14.12.2016 - 7 AZR 688/14 - m. w. N.).
  • ArbG Stuttgart, 27.09.2022 - 3 Ca 1573/22

    Befristete Funktionsübertragung als pädagogische Schulleitung - Befristung

    Wird die Befristung auf einen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf im Bereich der Daueraufgaben gestützt, hat der Arbeitgeber darzutun, aufgrund welcher Umstände bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags davon auszugehen war, dass künftig nach Ablauf der mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer vereinbarten Vertragslaufzeit das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal würde erledigt werden können (vgl. BAG, Urteil vom 14.12.2016 - 7 AZR 688/14 -, NZA 2017, 711 Rn. 13).
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