Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.08.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Mietrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 566 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597)   
   I. Miete (§§ 535 - 580a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 566

Ein Mietvertrag über ein Grundstück, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, bedarf der schriftlichen Form. Wird die Form nicht beobachtet, so gilt der Vertrag als für unbestimmte Zeit geschlossen; die Kündigung ist jedoch nicht für eine frühere Zeit als für den Schluß des ersten Jahres zulässig.

Rechtsprechung zu § 566 BGB a.F. (MietR)

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, "siehe Zeichnung im Anhang", 22.12.99 (NJW 2000, 1105)
    § 566 S. 1 BGB <Fassung bis 31.8.01>, § 126 BGB, Schriftform ist nur gewahrt, wenn die wesentlichen Vertragsbedingungen in der Urkunde enthalten sind;
    § 566 S. 1 BGB <Fassung bis 31.8.01>, Erfordernis einer Urkundeneinheit mit in Bezug genommenen Anlagen;
    § 552 S. 1, 2 BGB <Fassung bis 31.8.01>, zur unzulässigen Rechtsausübung des Mieters bei Weitervermietung wegen Nichtübernahme der Räume durch den Mieter

  • BGH, Loseblatt-Mietvertrag, 24.9.97 (BGHZ 136, 357) 
    § 566 BGB <Fassung bis 31.8.01>, § 126 BGB erfordert keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter einer Urkunde

  • BGH, nicht unterzeichneter Nachsatz, 24.1.90 (NJW-RR 1990, 518)
    § 566 S. 1 BGB <Fassung bis 31.8.01>, § 126 BGB, Anforderungen an die "Unterschrift";
    § 566 S. 2 BGB <Fassung bis 31.8.01>, Jahresfrist beginnt mit Vertragsabschluß, nicht mit der (späteren) Invollzugsetzung des Mietverhältnisses;
    §§ 525, 559 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, ist ein Hilfsantrag des Klägers wegen Stattgabe des Hauptantrags nicht beschieden worden, so fällt der Hilfsantrag schon allein durch das Rechtsmittel der Gegenpartei in der höheren Instanz an (bei einheitlichem Sachverhalt);
    §§ 288, 291 BGB, Verzinsungspflicht beginnt (entsprechend § 187 I BGB) am Tag nach Eintritt der Rechtshängigkeit

Literatur im Internet zu § 566 BGB a.F. (MietR)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 566 BGB a.F. (MietR) und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht