Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597) |
I. Miete (§§ 535 - 580a) |
1Ein Mietverhältnis über Räume kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. 2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 554a BGB a.F. (MietR)
779 Entscheidungen zu § 554a BGB a.F. (MietR) in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 16.07.1997 - 4 W RE 602/96
Entscheidungserheblichkeit bei einem Vorlagebeschluss im Wohnraummietrecht; ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.09.1997 - XII ZR 222/95
Umfang der Rechtskraft eines eine Räumungsklage abweisenden Urteils
- KG, 11.12.1997 - 8 REMiet 1354/96
Fristlose Kündigung des Vermieters; Unpünktliche Mietzahlungen; Verschulden des ...
Zum selben Verfahren:
- VerfGH Berlin, 19.10.1995 - VerfGH 23/95
Nichteinholung eines Rechtsentscheids in einer Mietsache verletzt Grundrecht auf ...
- LG Bad Kreuznach, 03.07.2001 - 1 S 21/01
Fristlose Kündigung wegen Kinderlärm
- OLG München, 09.02.1996 - 21 U 4494/94
Änderungen am Verwendungszweck der Mietsache - außerordentliche Kündigung durch ...
- OLG Celle, 12.04.2000 - 2 U 212/99
Mietvertrag; Fristlose Kündigung ; Kündigungsrecht; Abmahnung; Unzumutbarkeit der ...