Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.08.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Mietrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 554a BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597)   
   I. Miete (§§ 535 - 580a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 554a

Ein Mietverhältnis über Räume kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.

Rechtsprechung zu § 554a BGB a.F. (MietR)

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Einkaufszentrum mit unbedachtem Zugang, 16.2.00 (NJW 2000, 1714) 
    §§ 537, 542 BGB <Fassung bis 31.8.01>, Fehlerbegriff, unmittelbare Beeinträchtigung der Tauglichkeit;
    Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Risikoverteilung beim Mietvertrag;
    c.i.c. (nunmehr § 311 II BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 554a BGB <Fassung bis 31.8.01>, Aufklärungspflichten des gewerblichen Vermieters;
    § 310 I ZPO bei Anordnung eines schriftlichen Verfahrens

  • BGH, "Damen auch zum Animieren und mehr beschäftigt", 10.9.97 (ZIP 1997, 2010)
    § 322 ZPO, Abweisung einer auf § 554a BGB <Fassung bis 31.8.01> gestützten Räumungsklage hindert den Kläger nicht, unter Berufung auf Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens erneut zu kündigen und zu klagen, zur Frage der Präklusion der Kündigungsgründe des § 554a BGB <Fassung bis 31.8.01>

  • BVerfG, Antennenstreit III, 18.1.96 (BVerfGE 93, 381)
    § 554a BGB <Fassung bis 31.8.01>;
    § 95 II BVerfGG, Nichtbefolgung eines grundrechtswidrigen Urteils, Wirkung der VB

Literatur im Internet zu § 554a BGB a.F. (MietR)

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