Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597) |
I. Miete (§§ 535 - 580a) |
(1) Wird das vermietete Grundstück nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Verpflichtungen ein.
(2) 1Erfüllt der Erwerber die Verpflichtungen nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. 2Erlangt der Mieter von dem Übergange des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis für den ersten Termin kündigt, für den die Kündigung zulässig ist.
Rechtsprechung zu § 571 BGB a.F. (MietR)
960 Entscheidungen zu § 571 BGB a.F. (MietR) in unserer Datenbank:
- BGH, 28.04.1999 - VIII ARZ 1/98
Der Erwerber einer vermieteten Eigentumswohnung wird alleiniger Vermieter, auch ...
- OLG Köln, 23.04.1999 - 19 U 13/96
Einräumung eines lebenslangen unentgeltlichen Wohn- und Nutzungsrechts ...
- BGH, 14.09.2000 - III ZR 211/99
Eintritt des Berechtigten in bestehende Mietverhältnisse
- BGH, 08.10.1997 - VIII ZR 373/96
Bindung der Verpflichtung des Eigentümers einer Mietwohnung zur Begrenzung von ...
- OLG Karlsruhe, 10.02.1981 - 3 REMiet 1/81
Geltungsbereich des § 571 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn nur einer der ...
- BGH, 24.03.1999 - XII ZR 124/97
Verpflichtung des Veräußerers zur Rückgewähr einer vom Mieter geleisteten ...
- BGH, 22.10.1975 - VIII ZR 122/74
Begriff der Überlassung
- OLG Karlsruhe, 21.01.1985 - 3 REMiet 8/84
Kündigungsrecht; Wohnungsbaugesellschaft; Vertragliche Beschränkung; ...
- BayObLG, 24.11.1981 - Allg. Reg. 64/81
Teilung eines mehreren Miteigentümer gehörenden Mietgrundstücks in ...
- BGH, 19.10.1988 - VIII ZR 22/88
Schadensersatzansprüche bei Veräußerung eines vermieteten Hauses