Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.08.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Mietrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 571 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   3. Titel - Miete. Pacht (§§ 535 - 597)   
   I. Miete (§§ 535 - 580a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 571

(1) Wird das vermietete Grundstück nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Verpflichtungen ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Verpflichtungen nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergange des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis für den ersten Termin kündigt, für den die Kündigung zulässig ist.

Rechtsprechung zu § 571 BGB a.F. (MietR)

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, zwangsersteigerte Lagerräume, 29.6.01 (NJW 2001, 2885)
    § 990 I BGB, zu den Voraussetzungen des guten Glaubens des Inhabers eines schlichten obligatorischen Besitzrechts nach Veräußerung des Grundstücks (Unanwendbarkeit des § 571 BGB <Fassung bis 31.8.01>)

  • BGH, unverschlossene Rauchrohröffnung, 22.1.68 (BGHZ 49, 350) 
    §§ 538, 571 BGB <Fassung bis 31.8.01>, Haftung des Grundstückserwerbers für vor seinem Vertragseintritt vorhandene Mängel;
    § 328 BGB, Vertrag mit Schutzwirkung für einen Dritten bei Einbringung von Sachen Dritter in Mieträume, auch bei Garantiehaftung nach § 538 BGB <Fassung bis 31.8.01>

Literatur im Internet zu § 571 BGB a.F. (MietR)

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