Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093)   
   Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089)   
   Untertitel 1 - Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 - 1067)   
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Zusammentreffen mit dem Eigentum

(1) Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft.

(2) Der Nießbrauch gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Nießbrauchs hat.

Literatur im Internet zu § 1063 BGB

Querverweise

Auf § 1063 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Rechten
              § 1072 (Beendigung des Nießbrauchs)

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