Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
| Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089) |
| Untertitel 1 - Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 - 1067) |
Bei dem Nießbrauch an einem Inbegriff von Sachen sind der Nießbraucher und der Eigentümer einander verpflichtet, zur Aufnahme eines Verzeichnisses der Sachen mitzuwirken. Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von beiden Teilen zu unterzeichnen; jeder Teil kann verlangen, dass die Unterzeichnung öffentlich beglaubigt wird. Jeder Teil kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. Die Kosten hat derjenige zu tragen und vorzuschießen, welcher die Aufnahme oder die Beglaubigung verlangt.
Rechtsprechung zu § 1035 BGB
2 Entscheidungen zu § 1035 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 02.11.2001 - V ZR 264/00
Rechtsstellung des Nießbrauchers eines landwirtschaftlichen Betriebes; Aufgabe ...
- BGH, 26.02.1980 - VI ZR 53/79
Ersatzfähigkeit von Revisionsarbeiten wegen fortgesetzter Entwendungen aus einem ...
Literatur im Internet zu § 1035 BGB
Querverweise
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