Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 2 - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 - 310) |
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
1. | (Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten; | |||
1a. | (Zahlungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist; | |||
1b. | (Überprüfungs- und Abnahmefrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist; | |||
2. | (Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; | |||
3. | (Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; | |||
4. | (Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; | |||
5. | (Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass | |||
a) | dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und | |||
b) | der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen; | |||
6. | (Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; | |||
7. | (Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, | |||
a) | eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder | |||
b) | einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann; | |||
8. | (Nichtverfügbarkeit der Leistung) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, | |||
a) | den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und | |||
b) | Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten; | |||
9. | (Abtretungsausschluss) eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird | |||
a) | für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder | |||
b) | für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn | |||
aa) | beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder | |||
bb) | berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen; | |||
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes. |
Fassung aufgrund des Gesetzes für faire Verbraucherverträge vom 10.08.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.10.2021 | Gesetz für faire Verbraucherverträge | 10.08.2021 | |
29.07.2014 | Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | 22.07.2014 | |
13.06.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung | 20.09.2013 | |
11.06.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz - FoSiG) | 23.10.2008 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 308 BGB
1.926 Entscheidungen zu § 308 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 02.09.2021 - III ZR 63/20
Ärztliche Aufklärungsformulare unterliegen nur eingeschränkt der AGB-Kontrolle
- OLG Stuttgart, 28.03.2024 - 2 U 207/22
Jahresentgelt-Klauseln in einem Bausparvertrag
- BAG, 17.01.2023 - 3 AZR 501/21
Betriebliche Altersversorgung - Kapitalwahlrecht - Ersetzung
- OLG Koblenz, 09.03.2023 - 2 U 63/22
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Zum selben Verfahren:
- BAG, 17.01.2023 - 3 AZR 220/22
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- OLG Schleswig, 15.09.2022 - 5 U 132/22
Wirksamkeit einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wertpapierkredits ...
Querverweise
Auf § 308 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 1 (Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen)
- Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 (Zuständigkeit und Verfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 308 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
- § 315 (Bestimmung der Leistung durch eine Partei) (zu § 308 Nr. 4)
- Gegenseitiger Vertrag
- Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- Rücktritt
- §§ 346 ff. (Wirkungen des Rücktritts) (zu § 308 Nr. 3, Nr. 7)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen
- § 651i III (Rechte des Reisenden bei Reisemängeln) (zu § 308 Nr. 7 b))