Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c) |
Ist eine Straftat nach den §§ 306 bis 306c, 307 bis 314 oder 316c begangen worden, so können
| 1. | Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und | |
| 2. | Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 310 bis 312, 314 oder 316c bezieht, |
eingezogen werden.
Rechtsprechung zu § 322 StGB
4 Entscheidungen zu § 322 StGB in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 19.09.2000 - 11 L 2068/00
Asyl (China): exilpolitische Betätigung,; Abschiebungsschutz; ADC; Asyl; ...
- BVerfG, 01.12.2003 - 2 BvR 879/03
Auslieferung nach Peru
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.2002 - A 6 S 150/01
China: keine Verfolgung tibetischer Volkszugehöriger
- OVG Saarland, 05.11.1998 - 9 O 206/98
China, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Illegale Ausreise, ...
Literatur im Internet zu § 322 StGB
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