Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c)   
§ 319
Baugefährdung

(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet.

(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Rechtsprechung zu § 319 StGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 319 StGB

Querverweise

Auf § 319 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Gemeingefährliche Straftaten
          § 320 (Tätige Reue)
Redaktionelle Querverweise zu § 319 StGB:

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