Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c) |
(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet.
(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 319 StGB
8 Entscheidungen zu § 319 StGB in unserer Datenbank:
- LG Stralsund, 25.02.2011 - 6 O 308/10
Der Kläger nimmt die beklagte Gemeinde mit der vorliegenden Klage auf ...
- KG, 28.11.2008 - 7 U 231/07
Bauvertrag - Kranunfall: Prüfungspflichten des Betreibers?
- LSG Hessen, 17.12.2008 - L 4 VG 5/07
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Grundstückskauf: Schadensersatz bei Zusicherung erzielbarer Mieterträge und ...
- VerfGH Thüringen, 17.06.2004 - VerfGH 37/03
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- BayObLG, 30.07.2002 - 1 ObOWi 15/02
Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Beachtung der VDI-Richtlinie - Berufung ...
- LSG Bayern, 19.03.2002 - L 15 VG 5/01
- BVerfG, 25.04.2001 - 1 BvR 1104/92
Benachrichtigung von observierten "Begleitpersonen"
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Literatur im Internet zu § 319 StGB
- Baugefährdung (§ 319 StGB) von Rechtsanwalt Brandau
Eine Besprechung der Vorschrift aus Anlass des Urteils des BGH vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08 mit kurzer Kommentierung der Tatbestandsvoraussetzungen
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Querverweise
- Landesbauordnung (LBO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Allgemeine Anforderungen)
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