Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106) |
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt. Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 52 Nr. 1 für die Klage wegen des Gegenanspruchs ein anderes Gericht zuständig ist.
(2) Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ist die Widerklage ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 89 VwGO
27 Entscheidungen zu § 89 VwGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 08.09.2005 - 3 C 49.04
Rindfleisch; Verkauf von Rindfleisch aus Interventionsbeständen; ...
- OVG Niedersachsen, 30.04.2010 - 10 ME 186/09
Zu den Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Dienstvertrages wegen ...
- OVG Niedersachsen, 23.06.2008 - 5 ME 108/08
Nachträgliche Änderung einer bereits vor Jahren bekannt gegebenen Beurteilung ...
- VG Schwerin, 19.09.2008 - 6 A 990/01
Zur Beteiligung von Schulen am Verwaltungsprozess um Schullastenausgleich.(Rn.31
- VG Köln, 19.04.2011 - 2 K 5712/07
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2009 - 13 A 1536/09
Möglichkeit von Ausnahmen von der Aufbewahrungspflicht für Rückstellmuster von ...
- VG Frankfurt/Oder, 26.06.2006 - 2 K 1761/01
Beamtenrecht: Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Erwerb und ...
- BVerwG, 18.10.2001 - 3 C 1.01
Vertragsanpassung; Änderungsklage zur Vertragsanpassung; Änderung der ...
- BVerwG, 17.04.2002 - 9 A 24.01
Bundeswasserstraße; Ausbau; Fachplanung des Bundes; Planfeststellung; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.1997 - 20 A 6979/95
Rechtsgrundlage für die Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme
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