Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106)   
§ 89

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt. Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 52 Nr. 1 für die Klage wegen des Gegenanspruchs ein anderes Gericht zuständig ist.

(2) Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ist die Widerklage ausgeschlossen.

Rechtsprechung zu § 89 VwGO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 89 VwGO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 89 VwGO:
    VwGO
      Gerichtsverfassung
        Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
          § 42 I (zu § 89 II)

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