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   EuGH, 01.08.2022 - C-184/20   

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https://dejure.org/2022,19385
EuGH, 01.08.2022 - C-184/20 (https://dejure.org/2022,19385)
EuGH, Entscheidung vom 01.08.2022 - C-184/20 (https://dejure.org/2022,19385)
EuGH, Entscheidung vom 01. August 2022 - C-184/20 (https://dejure.org/2022,19385)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vyriausioji tarnybines etikos komisija

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 - Richtlinie 95/46/EG - Art. 7 Buchst. c - Art. 8 Abs. 1 - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 6 ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten; Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 7, 8 und 52 Abs. 1; Richtlinie 95/46/EG; Art. 7 Buchst. c; Art. 8 Abs. 1; Verordnung (EU) 2016/679; Art. 6 Abs. 1 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7 , 8 und 52 Abs. 1 - Richtlinie 95/46/EG - Art. 7 Buchst. c - Art. 8 Abs. 1 - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 6 ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Datenschutz vor Korruptionsbekämpfung!

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist weit auszulegen - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Veröffentlichung personenbezogener Daten: EuGH zur Auslegung des Art. 9 Abs. 1 DSGVO bei Erkennbarkeit der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person

Besprechungen u.ä.

  • delegedata.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sensible Daten überall?

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 22.06.2021 - C-439/19

    Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen,

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-184/20
    Insbesondere musste jede Verarbeitung personenbezogener Daten vor der Anwendbarkeit der DSGVO mit den in den Art. 6 und 7 dieser Richtlinie genannten Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten und die Zulässigkeit ihrer Verarbeitung im Einklang stehen, und seit der Anwendbarkeit der DSGVO muss sie den in den Art. 5 und 6 dieser Verordnung genannten Grundsätzen für die Verarbeitung von Daten und den Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 96, und vom 24. Februar 2022, Valsts ie?†emumu dienests [Verarbeitung personenbezogener Daten für steuerliche Zwecke], C-175/20, EU:C:2022:124, Rn. 50).

    Ferner stellt der Vorgang, der darin besteht, personenbezogene Daten auf eine Website zu stellen, eine Verarbeitung im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 und Art. 4 Nr. 2 der DSGVO dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo, C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 37), für die die Oberste Ethikkommission der Verantwortliche im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 und Art. 4 Nr. 7 der DSGVO ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 101).

    Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken, und die den Eingriff enthaltende Regelung muss klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der betreffenden Maßnahme vorsehen (Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die Online-Veröffentlichung eines Teils der in der Erklärung über private Interessen, die jeder Leiter einer öffentliche Mittel erhaltenden Einrichtung bei der Obersten Ethikkommission abzugeben hat, enthaltenen personenbezogenen Daten auf der Website dieser Behörde geeignet ist, die in Art. 1 des Gesetzes über den Interessenausgleich definierten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu erreichen, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 109).

    Was sodann die Voraussetzung der Erforderlichkeit anbelangt, so geht aus dem 39. Erwägungsgrund der DSGVO hervor, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn das verfolgte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere die in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen, wobei sich die Ausnahmen und Einschränkungen hinsichtlich des Grundsatzes des Schutzes solcher Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ermöglicht es diese Verarbeitung, dass Personen, die sich aus Gründen, die nichts mit der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung der Verhütung von Interessenkonflikten und von Korruption im öffentlichen Sektor zu tun haben, über die persönliche, materielle und finanzielle Situation der erklärungspflichtigen Person und ihrer Familienangehörigen Kenntnis verschaffen wollen, ungehindert auf diese Daten zugreifen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 118).

  • EuGH, 11.12.2019 - C-708/18

    Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-184/20
    Drittens ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 95/46 und Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der DSGVO verankerten Grundsatz der "Datenminimierung" zu prüfen ist, wonach personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2019, Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 48).

    Bei der Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist insbesondere der Art der in Rede stehenden personenbezogenen Daten Rechnung zu tragen, vor allem der möglicherweise sensiblen Natur dieser Daten, sowie der Art und den konkreten Modalitäten ihrer Verarbeitung, insbesondere der Zahl der Personen, die Zugang zu diesen Daten haben, und den Zugangsmodalitäten (Urteil vom 11. Dezember 2019, Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 57).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-175/20

    Valsts ieņēmumu dienests (Traitement des données personnelles à des

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-184/20
    Insbesondere musste jede Verarbeitung personenbezogener Daten vor der Anwendbarkeit der DSGVO mit den in den Art. 6 und 7 dieser Richtlinie genannten Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten und die Zulässigkeit ihrer Verarbeitung im Einklang stehen, und seit der Anwendbarkeit der DSGVO muss sie den in den Art. 5 und 6 dieser Verordnung genannten Grundsätzen für die Verarbeitung von Daten und den Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 96, und vom 24. Februar 2022, Valsts ie?†emumu dienests [Verarbeitung personenbezogener Daten für steuerliche Zwecke], C-175/20, EU:C:2022:124, Rn. 50).

    Da außerdem, wie sich aus Rn. 63 des vorliegenden Urteils ergibt, Art. 10 des Gesetzes über den Interessenausgleich den Umfang, in dem die Ausübung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten eingeschränkt wird, festlegt, ist der sich daraus ergebende Eingriff als gesetzlich vorgesehen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, Valsts ie?†emumu dienests [Verarbeitung personenbezogener Daten für steuerliche Zwecke], C-175/20, EU:C:2022:124, Rn. 54).

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-184/20
    Außerdem ist, wie sich aus Rn. 86 des vorliegenden Urteils ergibt, bei dieser Abwägung zu berücksichtigen, dass das Allgemeininteresse an der Veröffentlichung personenbezogener Daten je nach der Bedeutung der von der erklärungspflichtigen Person wahrgenommenen Aufgaben variieren kann; maßgeblich sind insoweit insbesondere die hierarchische Stellung dieser Person, der Umfang der ihr gegebenenfalls übertragenen Kompetenzen in der öffentlichen Verwaltung und die Befugnisse, über die sie in Bezug auf Bindung und Verwaltung öffentlicher Mittel verfügt (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 81).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-101/01

    Bodil Lindqvist - Verwendung personenbezogener Daten im Internet

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-184/20
    Für eine weite Auslegung der Begriffe "besondere Kategorien personenbezogener Daten" und "sensible Daten" spricht auch das in Rn. 61 des vorliegenden Urteils genannte Ziel der Richtlinie 95/46 und der DSGVO, das darin besteht, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen - insbesondere ihres Privatlebens - bei der Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 50).
  • EuGH, 24.09.2019 - C-136/17

    Das Verbot der Verarbeitung bestimmter Kategorien sensibler personenbezogener

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-184/20
    Die gegenteilige Auslegung liefe zudem dem Zweck von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 und Art. 9 Abs. 1 der DSGVO zuwider, der darin besteht, einen erhöhten Schutz vor Datenverarbeitungen zu gewährleisten, die, wie sich aus dem 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 95/46 und dem 51. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, aufgrund der besonderen Sensibilität der betreffenden Daten einen besonders schweren Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 44).
  • EuGH, 24.09.2019 - C-507/17

    Der Betreiber einer Suchmaschine ist nicht verpflichtet, eine Auslistung in allen

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-184/20
    In diesem Zusammenhang erfordert die Abwägung zwischen dem Eingriff, der sich aus der Veröffentlichung der in den Erklärungen über private Interessen enthaltenen personenbezogenen Daten ergibt, und den dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen der Verhütung von Interessenkonflikten und von Korruption im öffentlichen Sektor, dass u. a. die konkreten Ausprägungen und das Ausmaß der Korruption im öffentlichen Dienst des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigt werden, was bedeutet, dass das Ergebnis der Abwägung zwischen diesen Zielsetzungen einerseits und dem Recht der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten andererseits nicht unbedingt für alle Mitgliedstaaten gleich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 24. September 2019, Google [Räumliche Reichweite der Auslistung], C-507/17, EU:C:2019:772, Rn. 67).
  • EuGH, 09.03.2017 - C-398/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs gibt es kein Recht auf Vergessenwerden für die im

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-184/20
    Der Umstand, dass diese Informationen im Kontext der beruflichen Tätigkeit der erklärungspflichtigen Person stehen, ändert hieran nichts (Urteil vom 9. März 2017, Manni, C-398/15, EU:C:2017:197, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-184/20
    Die Schwere eines solchen Eingriffs kann sich durch die kumulative Wirkung der personenbezogenen Daten, die von einer Veröffentlichung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden betroffen sind, weiter verstärken, da sich durch die Kombination dieser Daten ein besonders detailliertes Bild des Privatlebens der betroffenen Personen erstellen lässt (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 128).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-124/20

    Das unionsrechtliche Verbot, den Sekundärsanktionen nachzukommen, die die

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-184/20
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.10.2015 - C-230/14

    Das Datenschutzrecht eines Mitgliedstaats kann auf eine ausländische Gesellschaft

  • EuGH, 05.04.2022 - C-140/20

    Der Gerichtshof bestätigt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und

  • EuGH, 21.11.2013 - C-494/12

    Dixons Retail - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Lieferung von

  • EuGH, 22.02.2022 - C-160/20

    Filterzigaretten: Das von der ISO zur Bestimmung der Emissionshöchstwerte für

  • EuGH, 12.03.1998 - C-314/96

    Djabali

  • EuGH, 03.12.2020 - C-67/20

    Fedasil

  • EuGH, 04.07.2023 - C-252/21

    Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob eine

    Außerdem braucht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn festgestellt werden kann, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten aus einem der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO vorgesehenen Gründe erforderlich ist, nicht geprüft zu werden, ob diese Verarbeitung auch unter einen anderen dieser Gründe fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 71).
  • EuGH, 30.03.2023 - C-34/21

    Der Videokonferenz-Livestream des öffentlichen Schulunterrichts fällt unter die

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem soll die DSGVO nach ihrem Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit ihrem zehnten Erwägungsgrund u. a. ein hohes Schutzniveau für die Grundrechte und -freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleisten, wobei dieses Schutzrecht auch in Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wird und in engem Zusammenhang mit dem in Art. 7 der Charta verankerten Recht auf Achtung des Privatlebens steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 61).

  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen

    Der geltend gemachte Umstand, dass die Informationen im Kontext der beruflichen Tätigkeit der erklärungspflichtigen Person stünden, ändert nichts an dieser Einstufung (Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen setzen nationale Bestimmungen, mit denen, wie vorliegend, die Offenlegung der in Rede stehenden Informationen und ihre Veröffentlichung im Internet vorgeschrieben wird, Vorgänge voraus, die aus dem Erheben, Erfassen und Verbreiten dieser Informationen bestehen, d. h. eine Vorgangsreihe, die eine "Verarbeitung" personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO darstellt (vgl. zur Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem ist Art. 1 Abs. 2 DSGVO in Verbindung mit den Erwägungsgründen 4 und 10 der DSGVO zu entnehmen, dass diese Verordnung u. a. zum Ziel hat, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten; dieses Schutzrecht wird auch in Art. 8 der Charta anerkannt und steht in engem Zusammenhang mit dem in Art. 7 der Charta verankerten Recht auf Achtung des Privatlebens (Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 61).

    Sie müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken, und die den Eingriff enthaltende Regelung muss klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der betreffenden Maßnahme vorsehen (Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da diese Anforderungen Ausfluss der Vorgaben sind, die sich aus Art. 52 Abs. 1 der Charta ergeben, sind sie im Licht der letztgenannten Bestimmung auszulegen (Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 69).

    Somit fällt diese Datenverarbeitung unter den in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO genannten Fall (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 71).

    Um festzustellen, ob die beanstandeten nationalen Bestimmungen vom Anwendungsbereich von Art. 9 DSGVO erfasst sind, ist vorab darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift für Verarbeitungen gilt, die sich nicht nur auf ihrem Wesen nach sensible Daten beziehen, sondern auch auf Daten, aus denen sich mittels eines Denkvorgangs der Ableitung oder des Abgleichs indirekt sensible Informationen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 123).

    Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem Zweck von Art. 9 Abs. 1 DSGVO, der darin besteht, einen erhöhten Schutz vor Datenverarbeitungen zu gewährleisten, die, wie sich aus dem 51. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, aufgrund der besonderen Sensibilität der betreffenden Daten einen besonders schweren Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 125 und 126 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist den Rn. 334, 337 und 342 des vorliegenden Urteils zu entnehmen, dass die beanstandeten nationalen Bestimmungen als Rechtsgrundlage der in Rede stehenden Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann den Anforderungen genügen, die sich aus Art. 52 Abs. 1 der Charta, Art. 6 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DSGVO ergeben, wenn die Verarbeitung u. a. ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 73).

    Insoweit ist vorab festzustellen, dass das von der Republik Polen angeführte Ziel, soweit es darin besteht, die politische Neutralität und Unparteilichkeit der Richter zu gewährleisten und der Gefahr entgegenzuwirken, dass die Richter bei der Ausübung ihres Amtes von Erwägungen im Zusammenhang mit privaten oder politischen Interessen beeinflusst werden, unbestreitbar im öffentlichen Interesse liegt, wie oben in Rn. 340 dargelegt, und folglich legitim ist (vgl. entsprechend Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 75 und 76).

    Folglich lässt das betreffende Ziel gemäß diesen unionsrechtlichen Bestimmungen Einschränkungen der Ausübung der in den Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte zu, vorausgesetzt, dass sie diesem Ziel tatsächlich entsprechen und in einem angemessenen Verhältnis zu ihm stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 81).

    Daher ist die Möglichkeit, eine Einschränkung der durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte zu rechtfertigen, zu beurteilen, indem die Schwere des mit einer solchen Einschränkung verbundenen Eingriffs bestimmt und geprüft wird, ob die mit ihr verfolgte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht (Urteile vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C-37/20 und C-601/20, EU:C:2022:912, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso wird im 39. Erwägungsgrund der DSGVO insbesondere hervorgehoben, dass die Anforderung der Erforderlichkeit erfüllt ist, wenn das verfolgte, dem Gemeinwohl dienende Ziel nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere die in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen, wobei sich die Ausnahmen und Einschränkungen hinsichtlich des Grundsatzes des Schutzes solcher Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was dagegen die anderen Informationen betrifft, die den beanstandeten nationalen Bestimmungen unterliegen, d. h. Angaben zu einer derzeitigen oder früheren Mitgliedschaft in einer Vereinigung und zu derzeit oder früher eingenommenen Positionen in der betreffenden Vereinigung oder in einer Stiftung ohne Gewinnzweck, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Veröffentlichung dieser Informationen im Internet dazu beiträgt, etwaige Interessenkonflikte, die die Amtsausübung der betreffenden Richter bei der Bearbeitung von Einzelfällen beeinflussen könnten, aufzudecken, um auf eine unparteiische Amtsausübung hinzuwirken und dadurch das Vertrauen der Rechtsunterworfenen in das Handeln der Justiz zu stärken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 83).

    Bei dieser Prüfung sind alle dem betreffenden Mitgliedstaat eigenen rechtlichen und tatsächlichen Aspekte zu berücksichtigen, wie etwa das Bestehen anderweitiger Maßnahmen zur Gewährleistung der Unparteilichkeit und zur Verhütung von Interessenkonflikten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 86).

    Bei der Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist insbesondere der Art der in Rede stehenden personenbezogenen Daten Rechnung zu tragen, vor allem der möglicherweise sensiblen Natur dieser Daten, sowie der Art und den konkreten Modalitäten ihrer Verarbeitung, insbesondere der Zahl der Personen, die Zugang zu diesen Daten haben, und den Zugangsmodalitäten (Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck sind u. a. die konkreten Ausprägungen und das Ausmaß der Gefahr, die auf diese Weise bekämpft werden soll, und die mit den beanstandeten nationalen Bestimmungen tatsächlich verfolgten Ziele zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf den Kontext, in dem die Bestimmungen erlassen wurden, so dass das Ergebnis der Abwägung zwischen diesen Zielen einerseits und dem Recht der betroffenen Personen auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten andererseits nicht unbedingt für alle Mitgliedstaaten gleich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.11.2022 - C-37/20

    Geldwäscherichtlinie: Die Bestimmung, dass die Angaben über die wirtschaftlichen

    Hinzu kommt, dass es untrennbar mit einer solchen öffentlichen Zugänglichmachung dieser Angaben verbunden ist, dass diese damit einer potenziell unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich sind, so dass durch eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten auch Personen, die sich aus nicht mit der Zielsetzung, die mit dieser Maßnahme verfolgt wird, zusammenhängenden Gründen u. a. über die materielle und finanzielle Situation eines wirtschaftlichen Eigentümers Kenntnis verschaffen wollen, ungehindert auf diese Angaben zugreifen können (vgl. entsprechend Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 102 und 103).

    Daher stellt der in Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. c der geänderten Richtlinie 2015/849 vorgesehene Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer einen schwerwiegenden Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte dar (vgl. entsprechend Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 105).

    Zum anderen stellt im Vergleich zu einer Regelung wie Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie 2015/849 in seiner vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2018/843 geltenden Fassung, die neben dem Zugang der zuständigen Behörden und bestimmter Einrichtungen den Zugang aller Personen oder Organisationen vorsah, die ein berechtigtes Interesse nachweisen konnten, die mit der letztgenannten Richtlinie eingeführte Regelung, die den Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer vorsieht, einen erheblich schwereren Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Grundrechte dar, ohne dass diese zusätzliche Schwere durch etwaige Vorteile kompensiert würde, die sich aus der letztgenannten Regelung im Vergleich zur früheren hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ergeben könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 112).

  • EuGH, 08.12.2022 - C-460/20

    Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden"): Der Betreiber einer

    Insoweit braucht nicht zwischen den Bestimmungen der Richtlinie 95/46 und den in der zweiten Vorlagefrage genannten Bestimmungen der DSGVO unterschieden zu werden, da all diese Bestimmungen einen ähnlichen Regelungsgehalt haben, soweit es um die Auslegung geht, die der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache vorzunehmen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 23.01.2024 - II ZB 7/23

    Die GmbH im Handelsregister - und das Geburtsdatum des Geschäftsführers

    (2) Bei Maßgeblichkeit der Unionsgrundrechte sind die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung im Lichte von Art. 8 GRCh (Schutz personenbezogener Daten) und Art. 7 GRCh (Achtung des Privat- und Familienlebens) auszulegen (vgl. bereits EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - C-131/12,ECLI:EU:C:2014:317 = NJW 2014, 2257 Rn. 68 f. - Google Spain und Google; Urteil vom 6. Oktober 2015 - C-362/14, ECLI:EU:C:2015:650 = NJW 2015, 3151 Rn. 38; Urteil vom 9. März 2017 - C-398/15, ECLI:EU:C:2017:197 = BB 2017, 652 Rn. 39 - Manni [jeweils zur Datenschutz-Richtlinie]; sowie EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - C-175/20, ECLI:EU:C:2022:124 = ZD 2022, 271 Rn. 52- Valsts ienemumu dienests; Urteil vom 1. August 2022 - C-184/20, ECLI:EU:C:2022:601 = RIW 2023, 49 Rn. 66 - Vyriausioji tarnybines etikos komisija), die ihrerseits eine Entsprechung in Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) haben (vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh; EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 - C-460/20, ECLI:EU:C:2022:962 = RIW 2023, 217 Rn. 59 - Google; BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 27).

    Sie müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken und die den Eingriff enthaltende Regelung muss klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der betreffenden Maßnahme vorsehen (EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-184/20, ECLI:EU:C:2022:601 = RIW 2023, 49 Rn. 70 - Vyriausioji tarnybines etikos komisija mwN).

    (aaa) Erforderlichkeit in diesem Sinne liegt, wie sich aus Erwägungsgrund 39 der DS-GVO ergibt, vor, wenn das verfolgte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere die in den Art. 7 und Art. 8 der Charta verbürgten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen, wobei sich die Ausnahmen und Einschränkungen hinsichtlich des Grundsatzes des Schutzes solcher Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-184/20,ECLI:EU:C:2022:601 = RIW 2023, 49 Rn. 85 f. - Vyriausioji tarnybines etikos komisija mwN; siehe auch das Datenminimierungsgebot in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO).

    Außerdem können die Daten nach ihrem Abruf beliebig weiter verarbeitet, verknüpft und zu einer Vielzahl von Zwecken, auch für die Planung von Straftaten zum Nachteil des Betroffenen, verwendet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022- C-184/20, ECLI:EU:C:2022:601 = RIW 2023, 49 Rn. 102, 104 - Vyriausioji tarnybines etikos komisija; EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-37/20 und C-601/20, ECLI:EU:C:2022:912 = WM 2023, 63 Rn. 42 f. - Luxembourg Business Registers; BVerfGE 128, 1, 52 f.).

    Ist die Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DS-GVO zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, braucht daher nicht geprüft zu werden, ob sie auch von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DS-GVO erfasst wäre (EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-184/20, ECLI:EU:C:2022:601 = RIW 2023, 49 Rn. 71- Vyriausioji tarnybines etikos komisija; Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537 = NJW 2023, 2997 = RIW 2023, 516 Rn. 94- Meta Platforms).

  • EuGH, 04.05.2023 - C-60/22

    Bundesrepublik Deutschland (Boîte électronique judiciaire) - Vorlage zur

    Es besteht insbesondere darin, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen - insbesondere ihres in Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 16 Abs. 1 AEUV verankerten Rechts auf Privatleben - bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 23.01.2024 - II ZB 8/23

    Kommanditist hat keinen Anspruch auf Löschung von Wohnort und Geburtsdatum aus

    (2) Bei Maßgeblichkeit der Unionsgrundrechte sind die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung im Lichte von Art. 8 GRCh (Schutz personenbezogener Daten) und Art. 7 GRCh (Achtung des Privat- und Familienlebens) auszulegen (vgl. bereits EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - C-131/12,ECLI:EU:C:2014:317 = NJW 2014, 2257 Rn. 68 f. - Google Spain und Google; Urteil vom 6. Oktober 2015 - C-362/14, ECLI:EU:C:2015:650 = NJW 2015, 3151 Rn. 38; Urteil vom 9. März 2017 - C-398/15, ECLI:EU:C:2017:197 = BB 2017, 652 Rn. 39 - Manni [jeweils zur Datenschutz-Richtlinie]; sowie EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - C-175/20, ECLI:EU:C:2022:124 = ZD 2022, 271 Rn. 52 - Valsts ienemumu dienests; Urteil vom 1. August 2022 - C-184/20, ECLI:EU:C:2022:601 = RIW 2023, 49 Rn. 66 - Vyriausioji tarnybines etikos komisija), die ihrerseits eine Entsprechung in Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) haben (vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh; EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 - C-460/20, ECLI:EU:C:2022:962 = RIW 2023, 217 Rn. 59 - Google; BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 27).

    Sie müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken und die den Eingriff enthaltende Regelung muss klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der betreffenden Maßnahme vorsehen (EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-184/20, ECLI:EU:C:2022:601 = RIW 2023, 49 Rn. 70 - Vyriausioji tarnybines etikos komisija mwN).

    (aaa) Erforderlichkeit in diesem Sinne liegt, wie sich aus Erwägungsgrund 39 der DS-GVO ergibt, vor, wenn das verfolgte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere die in den Art. 7 und Art. 8 der Charta verbürgten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen, wobei sich die Ausnahmen und Einschränkungen hinsichtlich des Grundsatzes des Schutzes solcher Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen ( EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-184/20,ECLI:EU:C:2022:601 = RIW 2023, 49 Rn. 85 f. - Vyriausioji tarnybines etikos komisija mwN; siehe auch das Datenminimierungsgebot in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO).

    Außerdem können die Daten nach ihrem Abruf beliebig weiter verarbeitet, verknüpft und zu einer Vielzahl von Zwecken, auch für die Planung von Straftaten zum Nachteil des Betroffenen, verwendet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-184/20, ECLI:EU:C:2022:601 = RIW 2023, 49 Rn. 102, 104 - Vyriausioji tarnybines etikos komisija; EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-37/20 und C-601/20, ECLI:EU:C:2022:912 = WM 2023, 63 Rn. 42 f. - Luxembourg Business Registers; BVerfGE 128, 1, 52 f.).

    Ist die Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DS-GVO zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, braucht daher nicht geprüft zu werden, ob sie auch von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DS-GVO erfasst wäre (EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-184/20, ECLI:EU:C:2022:601 = RIW 2023, 49 Rn. 71 - Vyriausioji tarnybines etikos komisija; Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537 = NJW 2023, 2997 = RIW 2023, 516 Rn. 94 - Meta Platforms).

  • EuGH, 27.10.2022 - C-129/21

    Der für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche ist

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-634/21

    Generalanwalt Pikamäe: Die automatisierte Erstellung eines

    49 Vgl. Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija (C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 66), in dem der Gerichtshof einige Bestimmungen der Richtlinie 95/46 und der DSGVO einheitlich ausgelegt hat.
  • EuGH, 09.11.2023 - C-319/22

    Fahrzeughersteller müssen unabhängigen Wirtschaftsakteuren

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2024 - C-21/23

    Lindenapotheke - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten -

  • BGH, 12.01.2023 - I ZR 223/19

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Vertrieb von

  • EuGH, 26.01.2023 - C-205/21

    Die systematische Erhebung biometrischer und genetischer Daten aller

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22

    SCHUFA Holding u.a. (Libération de reliquat de dette) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-667/21

    Krankenversicherung Nordrhein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-487/21

    Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-115/22

    Dopingbekämpfung und Datenschutz: Nach Ansicht von Generalanwältin Capeta

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2023 - C-118/22

    Direktor na Glavna direktsia "Natsionalna politsia" pri MVR - Sofia - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-148/22

    Commune d'Ans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • EuGH, 27.04.2023 - C-628/21

    Castorama Polska und Knor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

  • LG Leipzig, 31.05.2023 - 5 O 666/22

    Dating-Portal darf Fotos der Nutzer ohne ausdrückliche Einwilligung nicht für

  • EuGH, 22.12.2022 - C-332/21

    Quadrant Amroq Beverages

  • EuGH, 15.12.2022 - C-366/21

    Picard / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete -

  • EuGH, 20.10.2022 - C-66/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Eloignement de la victime de la

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-545/21

    ANAS

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