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   Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21   

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Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21 (https://dejure.org/2023,73)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.01.2023 - C-598/21 (https://dejure.org/2023,73)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Januar 2023 - C-598/21 (https://dejure.org/2023,73)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vseobecná úverová banka

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7, 38 und 47 - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 1 Abs. 2 - Klausel zur vorzeitigen Fälligstellung eines Darlehensvertrags - Auf einer bindenden Rechtsvorschrift beruhende ...

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    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7 , 38 und 47 - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 1 Abs. 2 - Klausel zur vorzeitigen Fälligstellung eines Darlehensvertrags - Auf einer bindenden Rechtsvorschrift beruhende ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (35)

  • RG, 10.06.1913 - V 93/13

    Wer hat den Gewahrsam am Inhalt eines verschlossenen Behältnisses, das sich im

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21
    Das abgeleitete Recht, das als "Bindeglied"(4) zwischen dem Verfahrensrecht, dem Verbraucherrecht und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) dient, ist die Richtlinie 93/13/EWG(5).

    Im Bereich der Hypothekenvollstreckungsverfahren, die Wohnimmobilien von Verbrauchern zum Gegenstand haben, hat der Gerichtshof im Urteil vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, im Folgenden: Urteil Kusionová) die Vereinbarkeit des slowakischen Gesetzes über außergerichtliche Vollstreckungsverfahren mit der Richtlinie 93/13 geprüft.

    Richtlinie 93/13.

    Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 sieht vor:.

    Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:.

    Stehen Art. 47 in Verbindung mit den Art. 7 und 38 der Charta, die Richtlinie 93/13, die Richtlinie 2005/29 sowie der Grundsatz der Effektivität des Rechts der Europäischen Union einer rechtlichen Regelung wie § 53 Abs. 9 und § 565 des Obciansky zákonník (Bürgerliches Gesetzbuch) entgegen, wonach bei vorzeitiger Fälligstellung die Verhältnismäßigkeit dieser Handlung nicht berücksichtigt wird, insbesondere die Schwere der Pflichtverletzung der Verbraucher im Verhältnis zur Höhe des Kredits und zum Tilgungszeitraum?.

    2.a) Stehen Art. 47 in Verbindung mit den Art. 7 und 38 der Charta, die Richtlinie 93/13, die Richtlinie 2005/29 sowie der Grundsatz der Effektivität des Rechts der Europäischen Union einer Rechtsprechung entgegen, die die Verwertung eines Pfandrechts durch eine private Versteigerung einer Immobilie, in der die Verbraucher bzw. andere Personen wohnen, in der Sache nicht aussetzt und zugleich die Schwere der Pflichtverletzung des Verbrauchers im Verhältnis zur Höhe des Kredits und zum Tilgungszeitraum nicht berücksichtigt, auch wenn die Forderung des Kreditgebers auf andere Art und Weise im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung befriedigt werden kann, in deren Rahmen der Verkauf der mit dem Pfandrecht belasteten Wohnung nicht vorrangig ist?.

    Erstens ist festzustellen, dass die erste und die zweite Vorlagefrage in der Tat neben der Richtlinie 93/13 auch die Richtlinie 2005/29 betreffen.

    Daher schlage ich vor, die ersten beiden Fragen allein im Hinblick auf die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 zu beantworten.

    So gesehen sind die Vorlagefragen nicht hypothetisch, und die erbetene Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 93/13 ist für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich.

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 93/13 im Licht der Art. 7, 38 und 47 der Charta sowie des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung, konkret § 53 Abs. 9 in Verbindung mit § 565 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, entgegensteht, die es dem Gewerbetreibenden erlaubt, das Verfahren zur vorzeitigen Fälligstellung des Kredits wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum einzuleiten, ohne dass die Ausübung dieses Rechts verhältnismäßig sein muss, insbesondere was die Schwere der Pflichtverletzung des Verbrauchers im Verhältnis zur Höhe des Kredits und zum Tilgungszeitraum anbelangt.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 93/13 nach ihrem Art. 1 Abs. 1 die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen zum Gegenstand hat.

    Darüber hinaus hat das vorlegende Gericht in seiner Antwort auf das Ersuchen um Klarstellung erklärt, dass es eine Umformulierung der ersten Frage in dem Sinne befürworte, dass sie die Auslegung des Begriffs "missbräuchliche Klausel" in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und die Kriterien betreffe, die das nationale Gericht bei der Prüfung einer Vertragsklausel, die auf den beanstandeten Bestimmungen des nationalen Rechts beruhe, anwenden könne oder müsse.

    Mit dieser Frage soll im Wesentlichen geklärt werden, ob Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass diese Richtlinie auf eine Vertragsklausel anwendbar ist, die auf einer nationalen Rechtsvorschrift beruht, die es dem Gewerbetreibenden erlaubt, das Verfahren zur vorzeitigen Fälligstellung des Kredits wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum einzuleiten, ohne dass die Ausübung dieses Rechts verhältnismäßig sein muss.

    Für den Fall der Bejahung dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, nach welchen Kriterien gemäß Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie 93/13 zu beurteilen ist, ob eine solche Klausel missbräuchlich ist.

    Zur Frage, ob die streitige Klausel auf einer "bindenden Rechtsvorschrift" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 beruht.

    Zunächst einmal ist im Rahmen der Prüfung, ob die streitige Klausel auf einer "bindenden Rechtsvorschrift" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 beruht, zu berücksichtigen, dass diese Bestimmung eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 festlegt.

    Auf den Ausnahmecharakter dieses Ausschlusses wird im Urteil Kusionová(15) hingewiesen, in dem der Gerichtshof Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin ausgelegt hat, dass eine Vertragsklausel, die in einem Vertrag enthalten ist, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, nur dann vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist, wenn diese Vertragsklausel auf dem Inhalt einer bindenden Rechtsvorschrift beruht, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.

    Sie rechtfertigen meines Erachtens den Schluss, dass die umstrittenen nationalen Bestimmungen nicht von Gesetzes wegen greifen, wenn sie nicht abbedungen wurden, und daher nicht als "bindend" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 angesehen werden können.

    Nach alledem zeigt sich, dass die in Rede stehende Vertragsklausel, die das Recht des Gläubigers auf Vollstreckung nach vorzeitiger Fälligstellung vorsieht, nicht auf einer bindenden Rechtsvorschrift im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 beruht.

    Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass diese Klausel in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt.

    Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, und aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen.

    Im Urteil in der Rechtssache Caisse régionale de Crédit mutuel de Loire-Atlantique et du Centre Ouest(22) hat der Gerichtshof außerdem klargestellt, dass das Urteil in der Rechtssache Banco Primus dahin auszulegen ist, dass die Kriterien, die darin für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 entwickelt wurden, insbesondere für die Beurteilung des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses der vertraglichen Rechte und Pflichten, das diese Klausel zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, nicht so zu betrachten sind, dass sie entweder kumulativ oder alternativ erfüllt sein müssen, sondern vielmehr als Teil der Gesamtheit der den Abschluss des betreffenden Vertrags begleitenden Umstände zu verstehen sind, die vom nationalen Gericht zu prüfen sind, um festzustellen, ob eine Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 missbräuchlich ist.

    Aus den vorstehenden Erwägungen komme ich zu dem Ergebnis, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass diese Richtlinie auf eine Vertragsklausel anwendbar ist, die auf einer nationalen Rechtsvorschrift beruht, die es dem Gewerbetreibenden erlaubt, ein Verfahren zur vorzeitigen Fälligstellung des Kredits wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum einzuleiten, ohne dass die Ausübung dieses Rechts verhältnismäßig sein muss.

    Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass im Rahmen der von einem nationalen Gericht vorzunehmenden Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit der Klausel, die das Verfahren zur vorzeitigen Fälligstellung wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum betrifft, das vorlegende Gericht u. a. folgende Kriterien prüfen muss: erstens, ob die dem Gewerbetreibenden eingeräumte Möglichkeit, das gesamte Darlehen fällig zu stellen, davon abhängt, dass der Verbraucher eine Verpflichtung nicht erfüllt hat, die im Rahmen der fraglichen vertraglichen Beziehungen wesentlich ist, zweitens, ob diese Möglichkeit für Konstellationen vorgesehen ist, in denen eine solche Nichterfüllung im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens hinreichend schwerwiegend ist, drittens, ob die genannte Möglichkeit von den auf diesem Gebiet in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen anwendbaren allgemeinen Vorschriften abweicht, und viertens, ob das nationale Recht dem Verbraucher angemessene und wirksame Mittel gibt, die es ihm, wenn ihm gegenüber eine derartige Klausel zur Anwendung kommt, ermöglichen, die Wirkungen der Fälligstellung des Darlehens wieder zu beseitigen.

    Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht der Art. 7, 47 und 38 der Charta sowie des Grundsatzes der Effektivität des Unionsrechts einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der die Verwertung eines Pfandrechts durch eine private Versteigerung einer Immobilie, in der die Verbraucher oder andere Personen wohnen, in der Sache nicht ausgesetzt werden kann.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können.

    Dieses Gebot gilt für die Umsetzung der Richtlinie 93/13(23).

    Darüber hinaus verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird(24).

    Die slowakischen Gerichte ersuchen den Gerichtshof nicht zum ersten Mal um Hinweise zu der Frage, ob die slowakischen Vorschriften, nach denen der Gläubiger die Befriedigung einer Forderung durch außergerichtliche Vollstreckung eines vom Verbraucher als Sicherheit gestellten Grundpfandrechts erlangen kann, mit der Richtlinie 93/13 vereinbar sind.

    In der Rechtssache Macinský und Macinská wurde insbesondere die Frage aufgeworfen, ob die Richtlinie 93/13 Verfahrensregelungen eines Mitgliedstaats entgegensteht, denen zufolge ein auf missbräuchlichen Klauseln in einem Verbrauchervertrag beruhender Anspruch außergerichtlich und daher - möglicherweise - ohne gerichtliche Kontrolle durchgesetzt werden kann.

    Auf der Grundlage des Akteninhalts und der Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung kam der Generalanwalt zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie 93/13 einem solchen Verfahren nicht entgegenstehe.

    Zweitens sei im Rahmen der fraglichen Vorgehensweise in hinreichendem Maß ein effektiver Schutz der Verbraucherrechte gegeben, wie dies die Richtlinie 93/13 verlange(28).

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass die slowakische Regelung eines Verfahrens zur außergerichtlichen Verwertung oder "freiwilligen" Versteigerung mit der Richtlinie 93/13 vereinbar ist, soweit sie die Wahrung der dem Verbraucher durch diese Richtlinie verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.

    Was die Möglichkeit des nationalen Gerichts anbelangt, die Verhältnismäßigkeit der Vollstreckung zu beurteilen, ist diese Kontrolle im Urteil Kusionová im Wesentlichen in die umfassende Beurteilung des nationalen Gerichts einbezogen, ob die in der Rechtsordnung verfügbaren Mittel angemessen und wirksam sind, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ein Ende zu setzen(30).

    Die Argumentation des Gerichtshofs zeugt von der verfassungsmäßigen Dimension der Richtlinie 93/13 im Rahmen von Verbraucherstreitigkeiten.

    Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass die nationalen Gerichte bei der Auslegung der Richtlinie 93/13 Art. 7 der Charta, der das Recht auf Achtung der Wohnung gewährleistet, beachten müssen(33).

    Schließlich hat der Gerichtshof unter Verweis auf sein Urteil in der Rechtssache Aziz(34) betont, wie wichtig es für das zuständige nationale Gericht ist, vorläufige Maßnahmen zur Aussetzung oder Verhinderung eines unzulässigen Vollstreckungsverfahrens treffen zu können, um die volle Wirksamkeit des durch die Richtlinie 93/13 gewollten Schutzes zu gewährleisten, wobei die Folgen der Zwangsräumung der dem Verbraucher und seiner Familie als Hauptwohnsitz dienenden Wohnung zu berücksichtigen sind(35).

    Zwar ist der Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV befugt, aus Art. 7 der Richtlinie 93/13 die Kriterien abzuleiten, die den Rahmen vorgeben, der es ermöglicht, von Amts wegen die Einhaltung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen zu prüfen, doch ist es Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Bestimmungen des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen geeignet sind, ihm gegebenenfalls einen solchen Rahmen zu bieten(38).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Effektivität der Rechte sicherzustellen, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, insbesondere für die Rechte aus der Richtlinie 93/13 das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes impliziert , wie es in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie bekräftigt worden und auch in Art. 47 der Charta verankert ist; dieser Schutz gilt u. a. für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die sich auf solche Rechte stützen(44).

    Im Kontext von Hypothekenvollstreckungsverfahren hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine wirksame Kontrolle der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, wie sie von der Richtlinie 93/13 verlangt wird, nicht sichergestellt werden kann, wenn die Rechtskraft auch für gerichtliche Entscheidungen gälte, denen sich eine solche Kontrolle nicht entnehmen lässt(46).

    Aus den vorstehenden Erwägungen komme ich zu dem Ergebnis, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht der Art. 7, 47 und 38 der Charta sowie des Grundsatzes der Effektivität des Unionsrechts dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der die Verwertung eines Pfandrechts durch eine private Versteigerung einer Immobilie, in der die Verbraucher oder andere Personen wohnen, in der Sache nicht ausgesetzt werden kann, soweit der Erlass vorläufiger Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der Entscheidung des für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zuständigen Gerichts zu gewährleisten.

    Zweitens ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass das vorlegende Gericht die Antwort auf die Frage, ob es sich dabei um eine unlautere Geschäftspraxis handelt, benötigt, um die Umstände des Abschlusses des streitigen Kredits zu prüfen, was Bestandteil der Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist(49).

    Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.

    3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13.

    Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist im Licht der Art. 7, 47 und 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie des Grundsatzes der Effektivität des Unionsrechts.

    49 Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf das Urteil vom 15. März 2012 in der Rechtssache Perenicová und Perenic (C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 43), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Feststellung des unlauteren Charakters einer Geschäftspraxis einen Anhaltspunkt unter mehreren darstellt, auf den der zuständige Richter seine Beurteilung des missbräuchlichen Charakters der Klauseln eines Vertrags gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 stützen kann.

  • EuGH, 10.09.2014 - C-34/13

    Der Gerichtshof nimmt eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21
    Im Bereich der Hypothekenvollstreckungsverfahren, die Wohnimmobilien von Verbrauchern zum Gegenstand haben, hat der Gerichtshof im Urteil vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, im Folgenden: Urteil Kusionová) die Vereinbarkeit des slowakischen Gesetzes über außergerichtliche Vollstreckungsverfahren mit der Richtlinie 93/13 geprüft.

    Es verwies auf das Urteil Kusionová und legte dieses Urteil dahin aus, dass auch missbräuchliche Klauseln einem Verkauf der Wohnung der Kläger im Rahmen eines außergerichtlichen Vollstreckungsverfahrens nicht entgegenstehen.

    Auf den Ausnahmecharakter dieses Ausschlusses wird im Urteil Kusionová(15) hingewiesen, in dem der Gerichtshof Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin ausgelegt hat, dass eine Vertragsklausel, die in einem Vertrag enthalten ist, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, nur dann vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist, wenn diese Vertragsklausel auf dem Inhalt einer bindenden Rechtsvorschrift beruht, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.

    Im Urteil Kusionová ist der Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Macinský und Macinská im Wesentlichen gefolgt.

    Das Ergebnis des Gerichtshofs im Urteil Kusionová setzt voraus, dass wirksame Mittel vorhanden sind , um sich gegen eine auf potenziell missbräuchliche Klauseln gestützte Vollstreckung zu wehren.

    Was die Möglichkeit des nationalen Gerichts anbelangt, die Verhältnismäßigkeit der Vollstreckung zu beurteilen, ist diese Kontrolle im Urteil Kusionová im Wesentlichen in die umfassende Beurteilung des nationalen Gerichts einbezogen, ob die in der Rechtsordnung verfügbaren Mittel angemessen und wirksam sind, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ein Ende zu setzen(30).

    Unter Berücksichtigung aller in Nr. 83 der vorliegenden Schlussanträge genannten Gesichtspunkte und insbesondere des Umstands, dass das zuständige nationale Gericht dem Anschein nach die Möglichkeit hatte, vorläufige Maßnahmen zu treffen, hat der Gerichtshof im Urteil Kusionová entschieden, dass diese Möglichkeit im Rahmen des slowakischen außergerichtlichen Vollstreckungsverfahrens "als angemessenes und wirksames Mittel [erscheint], der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist".

    Prüfung der dem Urteil Kusionová zugrunde liegenden Prämissen.

    Das vorlegende Gericht führt aus, dass der Najvyssí súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) das Urteil Kusionová dahin ausgelegt habe, dass der außergerichtliche Verkauf einer Immobilie, einschließlich der Wohnung eines Verbrauchers, zulässig sei .

    Das vorlegende Gericht ist im Grundsatz der Auffassung, dass diese nationale Rechtsprechung nicht richtig sei, und hinterfragt die Prämissen, auf die das Urteil Kusionová gestützt wurde.

    9 Urteil vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    10 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 42).

    14 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch (C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 30), und vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 77).

    15 Urteil vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 80).

    29 Urteil vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 55, 60, 61).

    30 Urteil vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 58).

    31 Urteil vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 62).

    32 Urteil vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 64).

    33 Urteil vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 65).

    35 Urteil vom 10. September 2014 (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 66).

  • EuGH, 03.03.2020 - C-125/18

    Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21
    13 Urteile vom 25. November 2020, Banca B. (C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 24), und vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch (C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 27).

    14 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch (C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 30), und vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 77).

    16 Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch (C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 31).

    17 Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch (C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 32).

  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21
    8 Urteil vom 14. März 2013 (C-415/11, EU:C:2013:164).

    19 Urteil vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20 Urteil vom 14. März 2013 (C-415/11, EU:C:2013:164).

    34 Urteil vom 14. März 2013 (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 59).

  • EuGH, 21.04.2016 - C-377/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21
    Schließlich möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Ansatz des Gerichtshofs im Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, im Folgenden: Urteil Radlinger und Radlingerová) auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist.

    Der Ansatz des Gerichtshofs im Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283), ist auf einen Verbraucherkreditvertrag anwendbar, der vorsieht, dass ein Teil des Kredits nicht an den Verbraucher ausbezahlt wird, sondern zur Begleichung der Kosten des Kreditgebers bestimmt ist, was bedeutet, dass diese Kosten im Gesamtkreditbetrag nicht enthalten sein dürfen.

    66 Urteil vom 21. April 2016 (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 86).

    67 Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 91).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-482/12

    Macinský und Macinská - Zulässigkeit - Richtlinie 93/13/EWG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21
    26 Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Macinský und Macinská (C-482/12, EU:C:2013:765).

    27 Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Macinský und Macinská (C-482/12, EU:C:2013:765, Nr. 80).

    28 Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Macinský und Macinská (C-482/12, EU:C:2013:765, Nrn. 64 und 96).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-371/20

    Peek & Cloppenburg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21
    54 Urteil vom 2. September 2021, Peek & Cloppenburg (C-371/20, EU:C:2021:674, Rn. 34).

    57 Urteil vom 2. September 2021, Peek & Cloppenburg (C-371/20, EU:C:2021:674, Rn. 39).

  • EuGH, 17.05.2022 - C-600/19

    Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21
    44 Urteile vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco (C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 45), vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 61), und vom 17. Mai 2022, 1mpuls Leasing România (C-725/19, EU:C:2022:396, Rn. 43).

    46 Urteil vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco (C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 50).

  • EuGH, 20.07.2017 - C-357/16

    Gelvora - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unlautere Geschäftspraktiken -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21
    52 Urteil vom 20. Juli 2017, Gelvora (C-357/16, EU:C:2017:573, Rn. 21).

    53 Urteil vom 20. Juli 2017, Gelvora (C-357/16, EU:C:2017:573, Rn. 22 und 23).

  • EuGH, 22.09.2022 - C-335/21

    Vicente (Action en paiement d'honoraires d'avocat)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21
    50 Urteil vom 22. September 2022, Vicente (Verfahren zur Vollstreckung von Anwaltshonoraren) (C-335/21, EU:C:2022:720, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    51 Urteil vom 22. September 2022, Vicente (Verfahren zur Vollstreckung von Anwaltshonoraren) (C-335/21, EU:C:2022:720, Rn. 84).

  • EuGH, 12.10.2016 - C-511/15

    Horzic

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14

    Sánchez Morcillo und Abril García - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

  • EuGH - C-831/19 (anhängig)

    Banco di Desio e della Brianza u.a.

  • EuGH, 17.05.2022 - C-693/19

    SPV Project 1503

  • EuGH, 19.12.2019 - C-453/18

    Bondora - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 12.06.2019 - C-628/17

    Orange Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • EuGH, 11.09.2019 - C-383/18

    Lexitor

  • EuGH, 17.05.2022 - C-725/19

    Impuls Leasing România

  • EuGH, 06.06.2019 - C-58/18

    Schyns - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • EuGH, 15.03.2012 - C-453/10

    Nationale Rechtsvorschriften können vorsehen, dass ein Vertrag zwischen einem

  • EGMR, 12.07.2016 - 43777/13

    VRZIC v. CROATIA

  • EuGH, 31.03.2022 - C-472/20

    Fremdwährungskredite: Die unverbindliche Stellungnahme eines Obersten

  • EuGH, 20.09.2018 - C-448/17

    EOS KSI Slovensko

  • EuGH, 16.04.2015 - C-388/13

    UPC Magyarország - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG -

  • EGMR, 25.07.2013 - 27183/04

    ROUSK v. SWEDEN

  • EuGH, 13.09.2018 - C-176/17

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • EuGH, 26.01.2017 - C-421/14

    Banco Primus

  • EuGH, 07.02.2014 - C-482/12

    Macinský und Macinská

  • EuGH, 08.12.2022 - C-600/21

    Caisse régionale de Crédit mutuel de Loire-Atlantique und du Centre Ouest

  • EGMR, 13.05.2008 - 19009/04

    McCANN v. THE UNITED KINGDOM

  • EuGH, 25.01.2022 - C-181/20

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie 2012/19 über Elektro- und

  • EuGH, 19.09.2018 - C-109/17

    Bankia

  • EuGH, 10.06.2021 - C-192/20

    Prima banka Slovensko

  • EuGH, 03.09.2020 - C-84/19

    Profi Credit Polska

  • EuGH, 25.11.2020 - C-269/19

    Banca B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche

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