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   Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2008 - C-113/07 P   

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Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2008 - C-113/07 P (https://dejure.org/2008,12438)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.07.2008 - C-113/07 P (https://dejure.org/2008,12438)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. Juli 2008 - C-113/07 P (https://dejure.org/2008,12438)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Selex Sistemi Integrati / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerbsrecht - Art. 82 EG - Unternehmensbegriff - Wirtschaftliche Tätigkeit - Vermeintlicher Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Eurocontrol - Beschwerde - Zurückweisung - Prozessuale Stellung eines Streithelfers - Auswechslung der ...

  • EU-Kommission PDF

    Selex Sistemi Integrati / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerbsrecht - Art. 82 EG - Unternehmensbegriff - Wirtschaftliche Tätigkeit - Vermeintlicher Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Eurocontrol - Beschwerde - Zurückweisung - Prozessuale Stellung eines Streithelfers - Auswechslung der ...

  • EU-Kommission

    Selex Sistemi Integrati / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerbsrecht - Art. 82 EG - Unternehmensbegriff - Wirtschaftliche Tätigkeit - Vermeintlicher Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Eurocontrol - Beschwerde - Zurückweisung - Prozessuale Stellung eines Streithelfers - Auswechslung der ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (50)

  • EuGH, 19.01.1994 - C-364/92

    SAT Fluggesellschaft / Eurocontrol

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2008 - C-113/07
    Der Gerichtshof ist zum ersten Mal seit dem Urteil vom 19. Januar 1994 in der Rechtssache C-364/92, SAT Fluggesellschaft/Eurocontrol(8), dazu aufgerufen, der Frage nachzugehen, ob es sich bei Eurocontrol um ein "Unternehmen" im Sinne des Art. 82 EG handelt.

    Aus dem Vorbringen der Kommission geht vielmehr hervor, dass diese, als sie die streitgegenständliche Entscheidung erließ, ausgehend vom Urteil SAT Fluggesellschaft, den Schlussanträgen von Generalanwalt Tesauro in derselben Rechtssache sowie dem Urteil Höfner und Elser(17) die Anwendbarkeit der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsbestimmungen auch auf internationale Organisationen grundsätzlich bejaht hat, sofern Letztere eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben(18).

    Das Gericht habe sich auf einen Gesichtspunkt gestützt, der nicht mit dem Urteil SAT Fluggesellschaft/Eurocontrol vereinbar sei, indem es in Randnr. 86 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass es sich bei dieser Tätigkeit keineswegs um eine Tätigkeit handele, die "für die Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs wesentlich oder sogar unabdingbar wäre".

    Wie die Rechtsmittelführerin in ihrer Erwiderung zutreffend darlegt, hat sich das Gericht bei der Würdigung der Frage, ob Eurocontrol ein Unternehmen im Sinne des Art. 82 EG ist, insofern am Urteil SAT Fluggesellschaft/Eurocontrol des Gerichtshofs orientiert, als es zunächst darauf abgestellt hat, ob sich die fragliche Tätigkeit, im vorliegenden Fall die Unterstützung der nationalen Verwaltungen, insbesondere bei Ausschreibungsverfahren für den Erwerb von ATM-Systemen und -Ausrüstungen, von der Eurocontrol zugewiesenen Aufgabe des Luftraummanagements und der Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs trennen lässt.

    Zum anderen übersieht das Gericht den Umstand, dass es nicht auf den optionalen Charakter einer bestimmten Tätigkeit ankommen kann, zumal Eurocontrol, wie der Gerichtshof im Urteil SAT Fluggesellschaft/Eurocontrol(35) festgestellt hat, auch typisch hoheitliche Befugnisse wie die operative Tätigkeit der Flugverkehrskontrolle auf Antrag der Mitgliedstaaten ausübt.

    Wie im Zusammenhang mit der Tätigkeit zur Unterstützung der nationalen Verwaltungen habe das Gericht falsche und nicht im Einklang mit dem Urteil SAT Fluggesellschaft/Eurocontrol stehende Kriterien angewandt, um festzustellen, dass die erstgenannte Tätigkeit von den anderen hoheitlichen Aufgaben getrennt werden könne.

    8 - Urteil vom 19. Januar 1994, SAT Fluggesellschaft (C-364/92, Slg. 1994, I-43).

    12 - Urteil SAT Fluggesellschaft (in Fn. 8 angeführt, Randnr. 27).

    16 - Siehe Urteil SAT Fluggesellschaft (in Fn. 8 angeführt, Randnr. 41).

    20 - Diese Feststellung steht im Übrigen in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Gerichtshofs im Urteil SAT Fluggesellschaft (in Fn. 8 angeführt, Randnrn. 10 und 11), in dem der Gerichtshof auf die von Eurocontrol erhobene Einrede der (immunitätsbedingten) Unzuständigkeit eingewandt hat, dass ihm im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EG eine Frage betreffend die Auslegung der EG-Wettbewerbsvorschriften und nicht des Eurocontrol-Übereinkommens vorgelegt worden war.

    So hat der Gerichtshof im Urteil SAT Fluggesellschaft (in Fn. 8 angeführt, Randnr. 30) auf die Art, den Gegenstand und die für die Tätigkeit geltenden Regeln abgestellt.

    35 - Urteil SAT Fluggesellschaft (in Fn. 8 angeführt, Randnr. 24).

  • EuG, 12.12.2006 - T-155/04

    SELEX Sistemi Integrati / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2008 - C-113/07
    In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über ein Rechtsmittel zu entscheiden, welches die Gesellschaft SELEX Sistemi Integrati SpA (ehemals Alenia Marconi Systems SpA) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2006 in der Rechtssache T-155/04, SELEX Sistemi Integrati/Kommission(2), eingelegt hat.

    - das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 2006 in der Rechtssache T-155/04 aufzuheben und die Rechtssache zur Entscheidung im Licht der Ausführungen des Gerichtshofs an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;.

    - der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens und die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache T-155/04 aufzuerlegen.

    - dem Rechtsmittel stattzugeben, das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 2006 in der Rechtssache T-155/04 aufzuheben und die Rechtssache zur Entscheidung im Licht der Ausführungen des Gerichtshofs an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.

    2 - Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, SELEX Sistemi Integrati/Kommission (T-155/04, Slg. 2006, II-4797).

    45 - Urteil SELEX Sistemi Integrati/Kommission (in Fn. 2 angeführt, Randnrn. 33 bis 40).

  • EuGH, 11.07.2006 - C-205/03

    FENIN / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Einrichtungen, die das spanische

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2008 - C-113/07
    Die Rechtsmittelführerin nimmt die Ausführungen des Gerichts zum Urteil FENIN/Kommission, die in einem anderen Zusammenhang erfolgt sind, zum Anlass, Rügen vorzutragen, die sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen hat.

    Dementsprechend hat das Gericht ebenfalls an das Urteil FENIN/Kommission(60) erinnert, in dem es sinngemäß festgestellt hat, dass der bloße Umstand, dass eine Einrichtung ein Erzeugnis - auch in großen Mengen - einkauft, um es im Rahmen einer anderen, z.B. einer rein sozialen Tätigkeit zu verwenden, nicht ausreicht, um die Einrichtung als Unternehmen zu bezeichnen.

    9 - Urteile vom 11. Dezember 2007, ETI u. a. (C-280/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 38), vom 11. Juli 2006, FENIN/Kommission (C-205/03 P, Slg. 2006, I-6295, Randnr. 25), vom 23. März 2006, Enirisorse (C-237/04, Slg. 2006, I-2843, Randnr. 28), vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a. (C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 107), vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 112), vom 16. März 2004, AOK-Bundesverband u. a. (C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, Slg. 2004, I-2493, Randnr. 46), vom 12. September 2000, Pavlov u. a. (C-180/98 bis C-184/98, Slg. 2000, I-6451, Randnr. 74), und vom 23. April 1991, Höfner und Elser (C-41/90, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21).

    61 - Dies wurde vom Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren durch das Urteil FENIN/Kommission (in Fn. 9 angeführt, Randnr. 25) bestätigt.

    64 - Im Urteil FENIN/Kommission (in Fn. 60 angeführt, Randnr. 39) hat das Gericht darauf abgestellt, ob die fragliche Einrichtung eine Tätigkeit ohne Gewinnzweck ausübt.

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