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   LAG Düsseldorf, 03.07.2018 - 3 Sa 553/17   

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LAG Düsseldorf, 03.07.2018 - 3 Sa 553/17 (https://dejure.org/2018,18769)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.07.2018 - 3 Sa 553/17 (https://dejure.org/2018,18769)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Juli 2018 - 3 Sa 553/17 (https://dejure.org/2018,18769)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Parteibeitritt im Berufungsverfahren im Wege der Anschlussberufung; Zulässigkeit; Auflösungsantrag; Anhörung vom Betriebsrat und Sprecherausschuss; subjektive Determination; Betriebsübergang

  • IWW

    § 23 Abs. 1 KSchG, § ... 5 Abs. 3, 4 BetrVG, § 14 Abs. 2 KSchG, § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. c) ArbGG, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG, § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 67 ArbGG, § 9 KSchG, § 524 Abs. 4 ZPO, § 9 Abs. 2 KSchG, § 613a BGB, § 524 ZPO, §§ 265 Abs. 2, 325 Abs. 1 ZPO, §§ 263, 264, 533 ZPO, § 9 Abs. 1 Satz 2, 3 KSchG, § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, § 31 Abs. 2 Satz 3 SprAuG, §§ 4, 7 KSchG, §§ 20 Abs. 4, 31 SprAuG, § 102 BetrVG, § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 31 Abs. 2 SprAuG, § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG, § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG, §§ 9 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG, § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG, § 13 Abs. 3 KSchG, § 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG, §§ 14 Abs. 2 Satz 2, 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG, §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG, §§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • LAG Düsseldorf PDF

    §§ 9, 10, 14 Abs. 2 KSchG; § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG; §§ 59, 60, 524 ZPO; § 102 BetrVG; § 31 Abs. 2 SprAnG; § 613a BGB
    Parteibeitritt im Berufungsverfahren im Wege der Anschlussberufung; Zulässigkeit; Auflösungsantrag; Anhörung vom Betriebsrat und Sprecherausschuss; subjektive Determination; Betriebsübergang

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Passivlegitimation des Betriebsveräußerers im Kündigungsschutzprozess bei Rechtshängigkeit des Auflösungsantrags nach Betriebsübergang

  • rechtsportal.de

    Parteibeitritt im Berufungsverfahren im Wege der Anschlussberufung; Zulässigkeit; Auflösungsantrag; Anhörung vom Betriebsrat und Sprecherausschuss; subjektive Determination; Betriebsübergang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Passiv- und Aktivlegitimation bei einem Betriebsübergang

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 700/15

    Sonderkündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 03.07.2018 - 3 Sa 553/17
    Das gilt in ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gleichermaßen für die nicht ordnungsgemäß erfolgte Anhörung (BAG vom 22.09.2016 - 2 AZR 700/15, juris, Rz. 25; BAG vom 23.02.2012 - 2 AZR 773/10, juris, Rz. 30; BAG vom 22.09.1994 - 2 AZR 31/94, juris, Rz. 23 m.w.N.).

    Die Anhörung soll dem Betriebsrat nicht die selbständige - objektive - Überprüfung der rechtlichen Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung, sondern ggf. eine Einflussnahme auf die Willensbildung des Arbeitgebers ermöglichen (BAG vom 22.09.2016 - 2 AZR 700/15, juris, Rz. 25; BAG vom 16.07.2015 - 2 AZR 15/15, juris, Rz. 14; BAG vom 23.10.2014 - 2 AZR 736/13, juris, Rz. 22).

    Schildert er dem Betriebsrat bewusst einen solchen irreführenden Kündigungssachverhalt, der sich bei der Würdigung durch den Betriebsrat zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken kann, ist die Anhörung unzureichend und die Kündigung unwirksam (BAG vom 22.09.2016 - 2 AZR 700/15, juris, Rz. 26; BAG vom 16.07.2015 - 2 AZR 15/15, juris, Rz. 15 f.; BAG vom 23.10.2014 - 2 AZR 736/13, juris, Rz. 14).

    Der Arbeitgeber darf ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers auswirken können, dem Betriebsrat nicht deshalb vorenthalten, weil sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren (BAG vom 22.09.2016 - 2 AZR 700/15, juris, Rz. 27; BAG vom 16.07.2015 - 2 AZR 15/15, juris, Rz. 19; BAG vom 23.10.2014 - 2 AZR 736/13, juris, Rz. 15).

    durch Sinn und Zweck der Anhörung determiniert (BAG vom 22.09.2016 - 2 AZR 700/15, juris, Rz. 27; BAG vom 16.07.2015 - 2 AZR 15/15, juris, Rz. 19).

    Denn sowohl für den Auflösungsantrag unmittelbar nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG als auch für den Antrag nach § 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG gilt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt und auf deren Begründung zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen wird, ein Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur verlangen kann, wenn die Unwirksamkeit der Kündigung allein auf der Sozialwidrigkeit, nicht jedoch auf anderen Gründen im Sinne des § 13 Abs. 3 KSchG beruht, soweit diese anderen Unwirksamkeitstatbestände den Zweck verfolgen, dem Arbeitnehmer einen zusätzlichen Schutz zu verschaffen (BAG vom 22.09.2016 - 2 AZR 700/15, juris, Rz. 34; BAG vom 31.07.2014 - 2 AZR 434/13, juris, Rz. 44; BAG vom 28.08.2008 - 2 AZR 63/07, juris, Rz. 27 ff. mit umfangreichen Nachweisen zum Streitstand und umfänglicher Auseinandersetzung mit der Gegenposition im Schrifttum; BAG vom 27.09.2001 - 2 AZR 176/00, juris, Rz. 44 zur Anwendbarkeit auch bei Auflösungsanträgen gegenüber leitenden Angestellten; BAG vom 25.11.1993 - 2 AZR 517/93, juris, Rz. 27; vgl. auch HWK/Thies, 8. Auflage, § 9 KSchG Rn. 12; ErfK/Kiel, 18. Auflage, § 14 KSchG Rn. 19, § 9 KSchG Rn. 10).

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 15/15

    Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 03.07.2018 - 3 Sa 553/17
    Die Anhörung soll dem Betriebsrat nicht die selbständige - objektive - Überprüfung der rechtlichen Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung, sondern ggf. eine Einflussnahme auf die Willensbildung des Arbeitgebers ermöglichen (BAG vom 22.09.2016 - 2 AZR 700/15, juris, Rz. 25; BAG vom 16.07.2015 - 2 AZR 15/15, juris, Rz. 14; BAG vom 23.10.2014 - 2 AZR 736/13, juris, Rz. 22).

    Schildert er dem Betriebsrat bewusst einen solchen irreführenden Kündigungssachverhalt, der sich bei der Würdigung durch den Betriebsrat zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken kann, ist die Anhörung unzureichend und die Kündigung unwirksam (BAG vom 22.09.2016 - 2 AZR 700/15, juris, Rz. 26; BAG vom 16.07.2015 - 2 AZR 15/15, juris, Rz. 15 f.; BAG vom 23.10.2014 - 2 AZR 736/13, juris, Rz. 14).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob er subjektiv gutgläubig ist und ob trotz objektiv falscher Unterrichtung dem Sinn und Zweck der Betriebsratsanhörung Genüge getan ist (BAG vom 16.07.2015 - 2 AZR 15/15, juris, Rz. 17).

    Er nimmt damit in Kauf, den Betriebsrat in unzutreffender Weise zu unterrichten (BAG vom 16.07.2015 - 2 AZR 15/15, juris, Rz. 18).

    Der Arbeitgeber darf ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers auswirken können, dem Betriebsrat nicht deshalb vorenthalten, weil sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren (BAG vom 22.09.2016 - 2 AZR 700/15, juris, Rz. 27; BAG vom 16.07.2015 - 2 AZR 15/15, juris, Rz. 19; BAG vom 23.10.2014 - 2 AZR 736/13, juris, Rz. 15).

    durch Sinn und Zweck der Anhörung determiniert (BAG vom 22.09.2016 - 2 AZR 700/15, juris, Rz. 27; BAG vom 16.07.2015 - 2 AZR 15/15, juris, Rz. 19).

  • LAG Baden-Württemberg, 24.05.2018 - 17 Sa 105/17

    Betriebsübergang - Weiterbeschäftigungsantrag - Auflösungsantrag - Streitbeitritt

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 03.07.2018 - 3 Sa 553/17
    Liegt allerdings wie hier eine form- und fristgerecht eingelegte Berufung der im Kündigungsschutzverfahren unterlegenen Beklagten zu 1. vor, kann bei einem infolge Betriebsübergangs eingetretenen Wechsel in der Arbeitgeberstellung der Betriebserwerber - hier die Beklagte zu 2. - dem Rechtsstreit auch noch in der Berufungsinstanz als Partei beitreten und aus eigenem Recht einen Auflösungsantrag stellen (so auch LAG L. vom 15.02.2002 - 4 (2) Sa 575/01, juris, Rz. 211; Berkowsky, NZI 2006, 81, 83; a.A. LAG Baden-Württemberg vom 24.05.2018 - 17 Sa 105/17, juris, Rz. 64 ff.).

    Stellt eine Partei Anträge in einem durch das Hauptrechtsmittel einer anderen Partei eröffneten Berufungsverfahren, ist dies nur im Rahmen einer Anschlussberufung möglich (LAG Baden-Württemberg vom 24.05.2018 - 17 Sa 105/17, juris, Rz. 63).

    Denn im Falle des nach Kündigungszugang, aber vor dem Auflösungszeitpunkt eintretenden Betriebsübergangs und damit Wechsels der Arbeitgeberstellung ist "Arbeitgeber" im Sinne des § 9 KSchG der Betriebserwerber und nicht mehr der Veräußerer (BAG vom 20.03.1997 - 8 AZR 769/95, juris, Rz. 24; LAG Baden-Württemberg vom 24.05.2018 - 17 Sa 105/17, juris, Rz. 108; LAG L. vom 15.02.2002 - 4 (2) Sa 575/01, juris, Rz. 211; Berkowsky, NZI 2006, 81, 83).

    Damit fehlt dem Betriebsveräußerer für Auflösungsanträge mit einem Auflösungszeitpunkt nach dem Betriebsübergang im Falle der Antragstellung des Arbeitnehmers die Passivlegitimation (BAG vom 20.03.1997 - 8 AZR 769/95, juris, Rz. 26) und im Falle der eigenen Antragstellung die Aktivlegitimation (LAG Düsseldorf vom 23.05.2018 - 1 Sa 762/17, juris, Rz. 113 ff.; LAG Baden-Württemberg vom 24.05.2018 - 17 Sa 105/17, juris, Rz. 108; LAG L. vom 15.02.2002 - 4 (2) Sa 575/01, juris, Rz. 212).

    Das gilt aufgrund der Sonderregelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG auch noch in der Berufungsinstanz und im Wege der - über § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO hinaus - noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Berufungsverhandlung zulässigen Anschlussberufung (ebenso LAG L. vom 15.02.2002 - 4 (2) Sa 575/01, juris, Rz. 211; Berkowsky, NZI 2006, 81, 83; a.A. LAG Baden-Württemberg vom 24.05.2018 - 17 Sa 105/17, juris, Rz. 64 ff).

  • LAG Köln, 15.02.2002 - 4 (2) Sa 575/01

    Kündigung; Auflösungsvertrag

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 03.07.2018 - 3 Sa 553/17
    Liegt allerdings wie hier eine form- und fristgerecht eingelegte Berufung der im Kündigungsschutzverfahren unterlegenen Beklagten zu 1. vor, kann bei einem infolge Betriebsübergangs eingetretenen Wechsel in der Arbeitgeberstellung der Betriebserwerber - hier die Beklagte zu 2. - dem Rechtsstreit auch noch in der Berufungsinstanz als Partei beitreten und aus eigenem Recht einen Auflösungsantrag stellen (so auch LAG L. vom 15.02.2002 - 4 (2) Sa 575/01, juris, Rz. 211; Berkowsky, NZI 2006, 81, 83; a.A. LAG Baden-Württemberg vom 24.05.2018 - 17 Sa 105/17, juris, Rz. 64 ff.).

    Denn im Falle des nach Kündigungszugang, aber vor dem Auflösungszeitpunkt eintretenden Betriebsübergangs und damit Wechsels der Arbeitgeberstellung ist "Arbeitgeber" im Sinne des § 9 KSchG der Betriebserwerber und nicht mehr der Veräußerer (BAG vom 20.03.1997 - 8 AZR 769/95, juris, Rz. 24; LAG Baden-Württemberg vom 24.05.2018 - 17 Sa 105/17, juris, Rz. 108; LAG L. vom 15.02.2002 - 4 (2) Sa 575/01, juris, Rz. 211; Berkowsky, NZI 2006, 81, 83).

    Damit fehlt dem Betriebsveräußerer für Auflösungsanträge mit einem Auflösungszeitpunkt nach dem Betriebsübergang im Falle der Antragstellung des Arbeitnehmers die Passivlegitimation (BAG vom 20.03.1997 - 8 AZR 769/95, juris, Rz. 26) und im Falle der eigenen Antragstellung die Aktivlegitimation (LAG Düsseldorf vom 23.05.2018 - 1 Sa 762/17, juris, Rz. 113 ff.; LAG Baden-Württemberg vom 24.05.2018 - 17 Sa 105/17, juris, Rz. 108; LAG L. vom 15.02.2002 - 4 (2) Sa 575/01, juris, Rz. 212).

    Diese hat vielmehr für den arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag nunmehr allein noch der Betriebserwerber (LAG Düsseldorf vom 23.05.2018 - 1 Sa 762/17, juris, Rz. 117; LAG L. vom 15.02.2002 - 4 (2) Sa 575/01, juris, Rz. 211; Berkowsky, NZI 2006, 81, 83; offengelassen in der Entscheidung des BAG vom 24.05.2005 - 8 AZR 246/04, AP Nr. 282 zu § 613a BGB, in der es um einen Auflösungszeitpunkt vor dem Betriebsübergang ging).

    Das gilt aufgrund der Sonderregelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG auch noch in der Berufungsinstanz und im Wege der - über § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO hinaus - noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Berufungsverhandlung zulässigen Anschlussberufung (ebenso LAG L. vom 15.02.2002 - 4 (2) Sa 575/01, juris, Rz. 211; Berkowsky, NZI 2006, 81, 83; a.A. LAG Baden-Württemberg vom 24.05.2018 - 17 Sa 105/17, juris, Rz. 64 ff).

  • BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 736/13

    Außerordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 03.07.2018 - 3 Sa 553/17
    Die Anhörung soll dem Betriebsrat nicht die selbständige - objektive - Überprüfung der rechtlichen Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung, sondern ggf. eine Einflussnahme auf die Willensbildung des Arbeitgebers ermöglichen (BAG vom 22.09.2016 - 2 AZR 700/15, juris, Rz. 25; BAG vom 16.07.2015 - 2 AZR 15/15, juris, Rz. 14; BAG vom 23.10.2014 - 2 AZR 736/13, juris, Rz. 22).

    Schildert er dem Betriebsrat bewusst einen solchen irreführenden Kündigungssachverhalt, der sich bei der Würdigung durch den Betriebsrat zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken kann, ist die Anhörung unzureichend und die Kündigung unwirksam (BAG vom 22.09.2016 - 2 AZR 700/15, juris, Rz. 26; BAG vom 16.07.2015 - 2 AZR 15/15, juris, Rz. 15 f.; BAG vom 23.10.2014 - 2 AZR 736/13, juris, Rz. 14).

    Der Arbeitgeber darf ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers auswirken können, dem Betriebsrat nicht deshalb vorenthalten, weil sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren (BAG vom 22.09.2016 - 2 AZR 700/15, juris, Rz. 27; BAG vom 16.07.2015 - 2 AZR 15/15, juris, Rz. 19; BAG vom 23.10.2014 - 2 AZR 736/13, juris, Rz. 15).

  • BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 176/00

    Auflösungsantrag - leitender Angestellter

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 03.07.2018 - 3 Sa 553/17
    Diese Grundsätze finden gleichermaßen bei der Sprecherausschussanhörung nach § 31 Abs. 2 SprAuG Anwendung (BAG vom 27.09.2001 - 2 AZR 176/00, juris, Rz. 31), so dass sich in der rechtlichen Beurteilung bei inhaltlich gleicher Anhörung beider Gremien keine Unterschiede ergeben.

    Denn sowohl für den Auflösungsantrag unmittelbar nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG als auch für den Antrag nach § 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG gilt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt und auf deren Begründung zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen wird, ein Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur verlangen kann, wenn die Unwirksamkeit der Kündigung allein auf der Sozialwidrigkeit, nicht jedoch auf anderen Gründen im Sinne des § 13 Abs. 3 KSchG beruht, soweit diese anderen Unwirksamkeitstatbestände den Zweck verfolgen, dem Arbeitnehmer einen zusätzlichen Schutz zu verschaffen (BAG vom 22.09.2016 - 2 AZR 700/15, juris, Rz. 34; BAG vom 31.07.2014 - 2 AZR 434/13, juris, Rz. 44; BAG vom 28.08.2008 - 2 AZR 63/07, juris, Rz. 27 ff. mit umfangreichen Nachweisen zum Streitstand und umfänglicher Auseinandersetzung mit der Gegenposition im Schrifttum; BAG vom 27.09.2001 - 2 AZR 176/00, juris, Rz. 44 zur Anwendbarkeit auch bei Auflösungsanträgen gegenüber leitenden Angestellten; BAG vom 25.11.1993 - 2 AZR 517/93, juris, Rz. 27; vgl. auch HWK/Thies, 8. Auflage, § 9 KSchG Rn. 12; ErfK/Kiel, 18. Auflage, § 14 KSchG Rn. 19, § 9 KSchG Rn. 10).

    Da die Unwirksamkeitstatbestände sowohl der fehlerhaften Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG (hierzu BAG vom 28.08.2008 - 2 AZR 63/07, juris, Rz. 41) als auch der fehlerhaften Anhörung des Sprecherausschusses nach § 31 Abs. 2 Satz 3 SprAuG (hierzu BAG vom 27.09.2001 - 2 AZR 176/00, juris, Rz. 29 ff., 44) auch dem Schutz des betroffenen Arbeitnehmers dienen, ist bei ihrem Eingreifen dem Arbeitgeber von vornherein die Auflösung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG verwehrt.

  • BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 31/94

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 03.07.2018 - 3 Sa 553/17
    Das gilt in ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gleichermaßen für die nicht ordnungsgemäß erfolgte Anhörung (BAG vom 22.09.2016 - 2 AZR 700/15, juris, Rz. 25; BAG vom 23.02.2012 - 2 AZR 773/10, juris, Rz. 30; BAG vom 22.09.1994 - 2 AZR 31/94, juris, Rz. 23 m.w.N.).

    Das umfasst auch die irreführende Information durch Verschweigen wesentlicher Umstände, wobei der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die nicht bewusste Irreführung des Gremiums trägt (BAG vom 22.09.1994 - 2 AZR 31/94, juris, Rz. 26 ff., 28, 31).

  • BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 63/07

    Anforderungen an die Antragstellung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 03.07.2018 - 3 Sa 553/17
    Denn sowohl für den Auflösungsantrag unmittelbar nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG als auch für den Antrag nach § 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG gilt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt und auf deren Begründung zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen wird, ein Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur verlangen kann, wenn die Unwirksamkeit der Kündigung allein auf der Sozialwidrigkeit, nicht jedoch auf anderen Gründen im Sinne des § 13 Abs. 3 KSchG beruht, soweit diese anderen Unwirksamkeitstatbestände den Zweck verfolgen, dem Arbeitnehmer einen zusätzlichen Schutz zu verschaffen (BAG vom 22.09.2016 - 2 AZR 700/15, juris, Rz. 34; BAG vom 31.07.2014 - 2 AZR 434/13, juris, Rz. 44; BAG vom 28.08.2008 - 2 AZR 63/07, juris, Rz. 27 ff. mit umfangreichen Nachweisen zum Streitstand und umfänglicher Auseinandersetzung mit der Gegenposition im Schrifttum; BAG vom 27.09.2001 - 2 AZR 176/00, juris, Rz. 44 zur Anwendbarkeit auch bei Auflösungsanträgen gegenüber leitenden Angestellten; BAG vom 25.11.1993 - 2 AZR 517/93, juris, Rz. 27; vgl. auch HWK/Thies, 8. Auflage, § 9 KSchG Rn. 12; ErfK/Kiel, 18. Auflage, § 14 KSchG Rn. 19, § 9 KSchG Rn. 10).

    Da die Unwirksamkeitstatbestände sowohl der fehlerhaften Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG (hierzu BAG vom 28.08.2008 - 2 AZR 63/07, juris, Rz. 41) als auch der fehlerhaften Anhörung des Sprecherausschusses nach § 31 Abs. 2 Satz 3 SprAuG (hierzu BAG vom 27.09.2001 - 2 AZR 176/00, juris, Rz. 29 ff., 44) auch dem Schutz des betroffenen Arbeitnehmers dienen, ist bei ihrem Eingreifen dem Arbeitgeber von vornherein die Auflösung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG verwehrt.

  • BAG, 20.03.1997 - 8 AZR 769/95

    Auflösungsantrag nach Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 03.07.2018 - 3 Sa 553/17
    Denn im Falle des nach Kündigungszugang, aber vor dem Auflösungszeitpunkt eintretenden Betriebsübergangs und damit Wechsels der Arbeitgeberstellung ist "Arbeitgeber" im Sinne des § 9 KSchG der Betriebserwerber und nicht mehr der Veräußerer (BAG vom 20.03.1997 - 8 AZR 769/95, juris, Rz. 24; LAG Baden-Württemberg vom 24.05.2018 - 17 Sa 105/17, juris, Rz. 108; LAG L. vom 15.02.2002 - 4 (2) Sa 575/01, juris, Rz. 211; Berkowsky, NZI 2006, 81, 83).

    Damit fehlt dem Betriebsveräußerer für Auflösungsanträge mit einem Auflösungszeitpunkt nach dem Betriebsübergang im Falle der Antragstellung des Arbeitnehmers die Passivlegitimation (BAG vom 20.03.1997 - 8 AZR 769/95, juris, Rz. 26) und im Falle der eigenen Antragstellung die Aktivlegitimation (LAG Düsseldorf vom 23.05.2018 - 1 Sa 762/17, juris, Rz. 113 ff.; LAG Baden-Württemberg vom 24.05.2018 - 17 Sa 105/17, juris, Rz. 108; LAG L. vom 15.02.2002 - 4 (2) Sa 575/01, juris, Rz. 212).

  • LAG Düsseldorf, 23.05.2018 - 1 Sa 762/17

    Wirksamkeit der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 03.07.2018 - 3 Sa 553/17
    Damit fehlt dem Betriebsveräußerer für Auflösungsanträge mit einem Auflösungszeitpunkt nach dem Betriebsübergang im Falle der Antragstellung des Arbeitnehmers die Passivlegitimation (BAG vom 20.03.1997 - 8 AZR 769/95, juris, Rz. 26) und im Falle der eigenen Antragstellung die Aktivlegitimation (LAG Düsseldorf vom 23.05.2018 - 1 Sa 762/17, juris, Rz. 113 ff.; LAG Baden-Württemberg vom 24.05.2018 - 17 Sa 105/17, juris, Rz. 108; LAG L. vom 15.02.2002 - 4 (2) Sa 575/01, juris, Rz. 212).

    Diese hat vielmehr für den arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag nunmehr allein noch der Betriebserwerber (LAG Düsseldorf vom 23.05.2018 - 1 Sa 762/17, juris, Rz. 117; LAG L. vom 15.02.2002 - 4 (2) Sa 575/01, juris, Rz. 211; Berkowsky, NZI 2006, 81, 83; offengelassen in der Entscheidung des BAG vom 24.05.2005 - 8 AZR 246/04, AP Nr. 282 zu § 613a BGB, in der es um einen Auflösungszeitpunkt vor dem Betriebsübergang ging).

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 434/13

    Ordentliche Kündigung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • BAG, 25.11.1993 - 2 AZR 517/93

    Beweislast bei Leistung von Überstunden

  • BAG, 23.02.2012 - 2 AZR 773/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsänderung - tariflicher

  • BAG, 15.10.2012 - 5 AZN 1958/12

    Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtsfrage - Entscheidungserheblichkeit

  • BAG, 23.07.1996 - 1 ABN 18/96

    Beschwerde der Nichtzulassung der Revision - Divergenz bei Doppelbegründung

  • BAG, 11.07.2013 - 2 AZR 241/12

    Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

  • BAG, 24.05.2005 - 8 AZR 246/04

    Betriebsübergang - Auflösung des Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 03.04.2008 - 2 AZR 720/06

    Kündigungsschutzklage - Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

  • BGH, 04.04.2000 - VI ZR 264/99

    Einbeziehung eines Dritten in der Berufungsinstanz; Verhaltendes

  • LAG Niedersachsen, 04.06.2004 - 10 Sa 198/04

    Wirksamkeit einer außerordentlichen und einer vorsorglich ausgesprochenen

  • LAG Düsseldorf, 24.08.2021 - 14 Sa 190/21

    Elektronisches Dokument; Einbettung von Schriftarten

    Zudem beruht einen Entscheidung nur auf dem gesetzlich genannten Revisionsgrund, wenn bei einer anderen Beantwortung der angesprochenen Rechtsfragen eine für die beklagte bzw. klägerische Partei günstigere Entscheidung getroffen worden wäre (vgl. BAG v. 15.10.2012 - 5 AZN 1958/21, Rn. 15; BAG v. 23.07.1996 - 1 ABN 18/96, Rn. 8 ff.; LAG Düsseldorf v. 03.07.2018 - 3 Sa 553/17, Rn. 84).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.08.2020 - 3 Sa 87/20

    Außerordentliche Kündigung - wiederholte Verletzung der Anzeige- und

    Erst eine bewusst unrichtige oder unvollständige und damit irreführende Darstellung führt zu einer fehlerhaften Anhörung (s. LAG Rheinland-Pfalz 07.08.2018 - 8 Sa 29/18 - LAGE § 626 BGB 2002, Nr. 76; LAG Düsseldorf 07.07.2018 - 3 Sa 553/17, BeckRS 2018, 32834).
  • LAG Düsseldorf, 19.02.2019 - 3 Sa 559/17

    Tatkündigung; Verdachtskündigung; Beweiswürdigung; Unerreichbarkeit eines

    Soweit solche Überlagerungen nicht vorliegen, finden die allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften zur Berufung und Anschlussberufung aber weiterhin Anwendung (so schon LAG Düsseldorf vom 03.07.2018 - 3 Sa 553/17, juris, Rz. 49 ff., 51).
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