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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,54610
BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21 (https://dejure.org/2021,54610)
BVerwG, Entscheidung vom 07.09.2021 - 1 C 3.21 (https://dejure.org/2021,54610)
BVerwG, Entscheidung vom 07. September 2021 - 1 C 3.21 (https://dejure.org/2021,54610)
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Volltextveröffentlichungen (11)

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  • Bundesverwaltungsgericht

    AEUV Art. 267 Abs. 1; AsylG § ... 29 Abs. 1 Nr. 2, § 77 Abs. 1, § 83b; AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1; EMRK Art. 3; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 16a Abs. 2 Satz 1; GRC Art. 4; RL 2011/95/EU Art. 34; RL 2013/32/EU Art. 33 Abs. 2 Buchst. a, Art. 34 Abs. 1; VwGO § 101 Abs. 2, § 108 Abs. 1 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 3, § 134 Abs. 4, § 137 Abs. 2, § 141 Satz 1, § 144 Abs. 1
    Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher Organisationen bei der Prognose materieller Lebensverhältnisse im Abschiebungszielstaat

  • rechtsinformationen.bund.de

    Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher Organisationen bei der Prognose materieller Lebensverhältnisse im Abschiebungszielstaat

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 267 Abs 1 AEUV, § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 83b AsylVfG 1992, § 11 Abs 1 AufenthG 2004, § 60 Abs 5 AufenthG 2004
    Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher Organisationen bei der Prognose materieller Lebensverhältnisse im Abschiebungszielstaat

  • doev.de PDF

    Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher Organisationen bei der Prognose materieller Lebensverhältnisse im Abschiebungszielstaat

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 29 Abs 1; AsylG, § 77 Abs 1; AsylG, § 83b; MRK, Art 3; EUGrdRCh, Art 4; AufenthG 2004, § 11 Abs 2; VwGO, § 47; GG, Art 1 Abs 1; GG, Art 2 Abs 1; EURL 95/2011, Art 34; EURL... 32/2013, Art 33 Abs 2; EURL 32/2013, Art 34 Abs 1
    Afghanistan: Dublin Ungarn: Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher Organisationen bei der Prognose materieller Lebensverhältnisse im Abschiebungszielstaat

  • Informationsverbund Asyl und Migration PDF

    Anerkannte, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Unterstützung durch NGO

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher Organisationen bei der Prognose materieller Lebensverhältnisse im Abschiebungszielstaat; Ablehnung von Asylanträgen als unzulässig und Androhung der Abschiebung nach Ungarn

  • datenbank.nwb.de

    Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher Organisationen bei der Prognose materieller Lebensverhältnisse im Abschiebungszielstaat

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung nichtstaatlicher Hilfe bei der Abschiebungsprognose - Berücksichtigung nichtstaatlicher Hilfe bei der Abschiebungsprognose

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von NGO bei Rückführung von Asylantragstellern bei Prüfung einer drohenden Verletzung des Art. 4 GRC

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Effektive Flüchtlingshilfe erleichtert Abschiebung nach Ungarn

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (401)Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21
    Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. ausdrücklich EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u.a. - Rn. 35;… s.a. Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - Rn. 88).

    Rn. 19 3.2.1 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (…vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 89 - 91 und - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 - 93 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 39), welcher der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (s. nur BVerwG…, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 - Rn. 19) fallen systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

    Rn. 21 3.2.2 Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte geprüft, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (s.a. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed und Omar - Rn. 38) und hat in Anwendung der vorgenannten Grundsätze die Verhältnisse in Ungarn dahin bewertet, dass die Kläger bei einer Abschiebung nach Ungarn dort nicht der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wären, eine mit Art. 4 GRC unvereinbare Behandlung zu erfahren.

    Rn. 26 Die Berücksichtigung existenzsichernder Unterstützungsleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen bei der Bewertung, ob bei der Rückführung oder Abschiebung die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC droht, folgt auch unmittelbar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (…vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 90 und - C-163/17, Jawo - Rn. 92 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 39), dass die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats nicht zur Folge haben darf, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21
    Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. ausdrücklich EuGH…, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u.a. - Rn. 35; s.a. Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - Rn. 88).

    Rn. 19 3.2.1 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 89 - 91 und - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 - 93 …und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 39), welcher der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (s. nur BVerwG…, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 - Rn. 19) fallen systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

    Rn. 26 Die Berücksichtigung existenzsichernder Unterstützungsleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen bei der Bewertung, ob bei der Rückführung oder Abschiebung die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC droht, folgt auch unmittelbar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 90 und - C-163/17, Jawo - Rn. 92 …und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 39), dass die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats nicht zur Folge haben darf, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19

    Anfechtungsklage; Asylantrag; Bulgarien; Erheblichkeitsschwelle; EuGH-Vorlage; …

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21
    Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind mithin nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 - Rn. 15).

    Rn. 19 3.2.1 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (…vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 89 - 91 und - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 - 93 …und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 39), welcher der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (s. nur BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 - Rn. 19) fallen systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

  • BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 51.18

    Ausreisefrist; Fortführung; Lebensbedingungen; Rechtsverletzung; Sprungrevision; …

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21
    Entsprechendes gilt für die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3); die verfügte Ausreisefrist von 30 Tagen verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 51.18 - Buchholz 402.251 § 37 AsylG Nr. 2).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21
    Rn. 19 3.2.1 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 89 - 91 und - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 - 93 …und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 39), welcher der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (s. nur BVerwG…, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 - Rn. 19) fallen systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.
  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches …

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts eintreten, im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, wenn das Tatsachengericht - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21
    Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG regelt im Einklang mit dem Grundgesetz (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49) für das nationale Asylrecht, dass sich auf den Schutz politisch Verfolgter durch das Asylrecht nicht berufen kann, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.
  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren; …

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21
    Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es diese nunmehr träfe, die aktuelle Rechtslage zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 12).
  • BVerwG, 22.05.2019 - 1 C 11.18

    Asylantragstellung; Flüchtling; Gefahrendichte; Gerichtetheit, beachtliche …

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21
    Für einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2019 - 1 C 11.18 - NVwZ-RR 2019, 1018 ) ist ebenfalls nichts vorgetragen oder ersichtlich.
  • EGMR, 02.07.2020 - 28820/13

    N.H. c. FRANCE

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21
    Rn. 24 Auch Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht, jeder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Person ein Recht auf Unterkunft zu garantieren, und birgt auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie ein bestimmtes Lebensniveau behalten können (s.a. EGMR, Urteil vom 2. Juli 2020 - 28820/13 u.a. - NVwZ 2021, 1121 Rn. 160).
  • EGMR, 02.07.2020 - 13114/15

    A.J. c. FRANCE

  • BVerwG, 16.04.2025 - 1 C 18.24

    Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für nichtvulnerable …

    Dabei sind nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 11), sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 [ECLI:DE:BVerwG:2021:070921U1C3.21.0] - InfAuslR 2022, 152 Rn. 25 ff.).
  • BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21

    Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit …

    Hinsichtlich letzterer ist die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich von gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK, abhängig (EuGH…, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 93; BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 20 und 23).

    Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (vgl. zur Berücksichtigung von nichtstaatlichen Unterstützungsleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union: BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 25 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2023 - A 11 S 1329/20

    Zur Rückkehrsituation eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes in Afghanistan …

    Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch Verwertung des eigenen Vermögens (z.B. den Verkauf eines im Bundesgebiet angeschafften Kraftfahrzeugs), eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen, sei es die öffentliche Hand in Form der Gewährung von Rückkehrhilfen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not (vgl. BVerwG…, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17; vgl. zur Berücksichtigung von nichtstaatlichen Unterstützungsleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union: BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 25 ff.).

    Rn. 205 Dass das Existenzminimum eines leistungsfähigen, alleinstehenden erwachsenen Rückkehrers aus dem westlichen Ausland, in dessen Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen, durch humanitäre Hilfen vor Ort gesichert werden wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 23 ff.), ist nicht hinreichend wahrscheinlich (ebenso die Einschätzung von OVG Hamburg…, Urteil vom 23.02.2022 - 1 Bf 282/20.A - juris Rn. 66 ff. und SächsOVG…, Urteil vom 10.11.2022 - 1 A 1081/17.A - juris Rn. 160).

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