Rechtsprechung
| EuGH, 09.11.1983 - 199/82 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
EWG-Vertrag Art. 177
- EU-Kommission
Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio
1 . VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES - JEDEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ZUSTEHENDES RECHT - STADIUM DES INNERSTAATLICHEN VERFAHRENS - ART DER ZU ERLASSENDEN NATIONALEN ENTSCHEIDUNG - KEINE AUSWIRKUNGEN
- EU-Kommission
Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EWG-Vertrag Art. 177
1. VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES - JEDEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ZUSTEHENDES RECHT - STADIUM DES INNERSTAATLICHEN VERFAHRENS - ART DER ZU ERLASSENDEN NATIONALEN ENTSCHEIDUNG - KEINE AUSWIRKUNGEN - [EWG-VERTRAG , ARTIKEL 177 ABSATZ 2] - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Erstattung rechtsgrundloser Zahlungen - Abwälzung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben auf den Preis der Waren.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 27.09.1983 - 199/82
- EuGH, 09.11.1983 - 199/82
Wird zitiert von ... (177) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 27.03.1980 - 61/79
Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana
Auszug aus EuGH, 09.11.1983 - 199/82
Der Gerichtshof möge zur Erläuterung und gegebenenfalls zur Ergänzung seiner eigenen Rechtssprechung, die sich vor allem aus den Urteilen vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Finanzministerium/ Firma Denkavit), vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79 (Finanzministerium/Firma Ariete) und vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 826/79 (Finanzministerium/Firma MIRECO) ergibt, folgendes präzisieren: a) Ist ein nationales Gesetz, das (in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung) die Erstattung bestimmter Abgaben (darunter vor allem Gebühren für gesundheitspolizeiliche Untersuchungen), die als Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle im Widerspruch zu den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu Unrecht erhoben worden sind, von dem Nachweis abhängig macht, daß sie nicht auf andere Personen abgewälzt worden sind, dagegen die Erstattung aller anderen zu Unrecht erhobenen Steuern, Zölle oder Gebühren nicht von.vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Finanzministerium/Firma Denkavit), vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79 (Finanzministerium/Firma Ariete) und vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 826/79 (Finanzministerium/Firma MIRECO) ergibt, folgendes präzisieren: a) Ist ein nationales Gesetz, das (in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung) die Erstattung bestimmter Abgaben (darunter vor allem Gebühren für gesundheitspolizeiliche Untersuchungen), die als Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle im Widerspruch zu den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu Unrecht erhoben worden sind, von dem Nachweis abhängig macht, daß sie nicht auf andere Personen abgewälzt worden sind, dagegen die Erstattung aller anderen zu Unrecht erhobenen Steuern, Zölle oder Gebühren nicht von derselben Voraussetzung abhängig macht, als diskriminierend und im Widerspruch zu den Grundsätzen der Gemeinschaftsrechtsordnung stehend anzusehen? Ist der Umstand erheblich, daß die von der oben angegebenen Vorschrift erfaßten Gebühren in Wirklichkeit nur deshalb zu Unrecht erhoben worden sind, weil sie im Widerspruch zu einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift stehen? b) Macht der negative Urkundenbeweis, von dem die Erstattung der ohne Rechtsgrund erhobenen Gebühren nach dem oben genannten nationalen Gesetz allein abhängig ist, "die Ausübung der Rechte praktisch unmöglich ..., die die einzelstaatlichen Gerichte zu schützen verpflichtet sind"?.
Zwar trifft es zu, daß die Erstattung nur im Rahmen der in den verschiedenen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen betrieben werden kann; diese Voraussetzungen dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (siehe hierzu die Urteile des Gerichtshofes vom 16.12.1976 in den Rechtssachen 33 und 45/76, Rewe und Comet, Sig. 1976, 1989 und 2043, vom 27.2. 1980 in der Rechtssache 78/79, Hans Just/Ministerium für Steuerwesen, Slg. 1980, 501, vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1295, und vom 10.7.1980 in den Rechtssachen 811 und 826/79, Ariete und MIRECO, Slg. 1980, 2545 und 2559; die drei letztgenannten Entscheidungen werden vom vorlegenden Gericht angeführt).
- EuGH, 10.07.1980 - 811/79
Amministrazione delle finanze dello Stato / Ariete
Auszug aus EuGH, 09.11.1983 - 199/82
Der Gerichtshof möge zur Erläuterung und gegebenenfalls zur Ergänzung seiner eigenen Rechtssprechung, die sich vor allem aus den Urteilen vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Finanzministerium/ Firma Denkavit), vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79 (Finanzministerium/Firma Ariete) und vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 826/79 (Finanzministerium/Firma MIRECO) ergibt, folgendes präzisieren: a) Ist ein nationales Gesetz, das (in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung) die Erstattung bestimmter Abgaben (darunter vor allem Gebühren für gesundheitspolizeiliche Untersuchungen), die als Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle im Widerspruch zu den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu Unrecht erhoben worden sind, von dem Nachweis abhängig macht, daß sie nicht auf andere Personen abgewälzt worden sind, dagegen die Erstattung aller anderen zu Unrecht erhobenen Steuern, Zölle oder Gebühren nicht von.vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Finanzministerium/Firma Denkavit), vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79 (Finanzministerium/Firma Ariete) und vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 826/79 (Finanzministerium/Firma MIRECO) ergibt, folgendes präzisieren: a) Ist ein nationales Gesetz, das (in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung) die Erstattung bestimmter Abgaben (darunter vor allem Gebühren für gesundheitspolizeiliche Untersuchungen), die als Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle im Widerspruch zu den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu Unrecht erhoben worden sind, von dem Nachweis abhängig macht, daß sie nicht auf andere Personen abgewälzt worden sind, dagegen die Erstattung aller anderen zu Unrecht erhobenen Steuern, Zölle oder Gebühren nicht von derselben Voraussetzung abhängig macht, als diskriminierend und im Widerspruch zu den Grundsätzen der Gemeinschaftsrechtsordnung stehend anzusehen? Ist der Umstand erheblich, daß die von der oben angegebenen Vorschrift erfaßten Gebühren in Wirklichkeit nur deshalb zu Unrecht erhoben worden sind, weil sie im Widerspruch zu einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift stehen? b) Macht der negative Urkundenbeweis, von dem die Erstattung der ohne Rechtsgrund erhobenen Gebühren nach dem oben genannten nationalen Gesetz allein abhängig ist, "die Ausübung der Rechte praktisch unmöglich ..., die die einzelstaatlichen Gerichte zu schützen verpflichtet sind"?.
Zwar trifft es zu, daß die Erstattung nur im Rahmen der in den verschiedenen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen betrieben werden kann; diese Voraussetzungen dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (siehe hierzu die Urteile des Gerichtshofes vom 16.12.1976 in den Rechtssachen 33 und 45/76, Rewe und Comet, Sig. 1976, 1989 und 2043, vom 27.2. 1980 in der Rechtssache 78/79, Hans Just/Ministerium für Steuerwesen, Slg. 1980, 501, vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1295, und vom 10.7.1980 in den Rechtssachen 811 und 826/79, Ariete und MIRECO, Slg. 1980, 2545 und 2559; die drei letztgenannten Entscheidungen werden vom vorlegenden Gericht angeführt).
- EuGH, 10.07.1980 - 826/79
Amministrazione delle finanze dello Stato / MIRECO
Auszug aus EuGH, 09.11.1983 - 199/82
Der Gerichtshof möge zur Erläuterung und gegebenenfalls zur Ergänzung seiner eigenen Rechtssprechung, die sich vor allem aus den Urteilen vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Finanzministerium/ Firma Denkavit), vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79 (Finanzministerium/Firma Ariete) und vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 826/79 (Finanzministerium/Firma MIRECO) ergibt, folgendes präzisieren: a) Ist ein nationales Gesetz, das (in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung) die Erstattung bestimmter Abgaben (darunter vor allem Gebühren für gesundheitspolizeiliche Untersuchungen), die als Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle im Widerspruch zu den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu Unrecht erhoben worden sind, von dem Nachweis abhängig macht, daß sie nicht auf andere Personen abgewälzt worden sind, dagegen die Erstattung aller anderen zu Unrecht erhobenen Steuern, Zölle oder Gebühren nicht von.vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Finanzministerium/Firma Denkavit), vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79 (Finanzministerium/Firma Ariete) und vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 826/79 (Finanzministerium/Firma MIRECO) ergibt, folgendes präzisieren: a) Ist ein nationales Gesetz, das (in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung) die Erstattung bestimmter Abgaben (darunter vor allem Gebühren für gesundheitspolizeiliche Untersuchungen), die als Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle im Widerspruch zu den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu Unrecht erhoben worden sind, von dem Nachweis abhängig macht, daß sie nicht auf andere Personen abgewälzt worden sind, dagegen die Erstattung aller anderen zu Unrecht erhobenen Steuern, Zölle oder Gebühren nicht von derselben Voraussetzung abhängig macht, als diskriminierend und im Widerspruch zu den Grundsätzen der Gemeinschaftsrechtsordnung stehend anzusehen? Ist der Umstand erheblich, daß die von der oben angegebenen Vorschrift erfaßten Gebühren in Wirklichkeit nur deshalb zu Unrecht erhoben worden sind, weil sie im Widerspruch zu einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift stehen? b) Macht der negative Urkundenbeweis, von dem die Erstattung der ohne Rechtsgrund erhobenen Gebühren nach dem oben genannten nationalen Gesetz allein abhängig ist, "die Ausübung der Rechte praktisch unmöglich ..., die die einzelstaatlichen Gerichte zu schützen verpflichtet sind"?.
Zwar trifft es zu, daß die Erstattung nur im Rahmen der in den verschiedenen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen betrieben werden kann; diese Voraussetzungen dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (siehe hierzu die Urteile des Gerichtshofes vom 16.12.1976 in den Rechtssachen 33 und 45/76, Rewe und Comet, Sig. 1976, 1989 und 2043, vom 27.2. 1980 in der Rechtssache 78/79, Hans Just/Ministerium für Steuerwesen, Slg. 1980, 501, vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1295, und vom 10.7.1980 in den Rechtssachen 811 und 826/79, Ariete und MIRECO, Slg. 1980, 2545 und 2559; die drei letztgenannten Entscheidungen werden vom vorlegenden Gericht angeführt).
- EuGH, 27.02.1980 - 68/79
Just
Auszug aus EuGH, 09.11.1983 - 199/82
Zwar trifft es zu, daß die Erstattung nur im Rahmen der in den verschiedenen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen betrieben werden kann; diese Voraussetzungen dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (siehe hierzu die Urteile des Gerichtshofes vom 16.12.1976 in den Rechtssachen 33 und 45/76, Rewe und Comet, Sig. 1976, 1989 und 2043, vom 27.2. 1980 in der Rechtssache 78/79, Hans Just/Ministerium für Steuerwesen, Slg. 1980, 501, vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1295, und vom 10.7.1980 in den Rechtssachen 811 und 826/79, Ariete und MIRECO, Slg. 1980, 2545 und 2559; die drei letztgenannten Entscheidungen werden vom vorlegenden Gericht angeführt). - EuGH, 28.06.1978 - 70/77
Simmenthal SA / Amministrazione delle finanze dello Stato
Auszug aus EuGH, 09.11.1983 - 199/82
1971, 1039, vom 21.2.1974 in der Rechtssache 162/72, Birra Dreher, Slg. 1974, 201, und vom 28.6.1978 in der Rechtssache 70/77, Simmenthai, Slg. 1978, 1453). - EuGH, 21.02.1974 - 162/73
Birra Dreher S.p.a. / Amministrazione delle finanze dello Stato
Auszug aus EuGH, 09.11.1983 - 199/82
1971, 1039, vom 21.2.1974 in der Rechtssache 162/72, Birra Dreher, Slg. 1974, 201, und vom 28.6.1978 in der Rechtssache 70/77, Simmenthai, Slg. 1978, 1453). - EuGH - 78/79 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
BTP Tioxide
Auszug aus EuGH, 09.11.1983 - 199/82
Zwar trifft es zu, daß die Erstattung nur im Rahmen der in den verschiedenen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen betrieben werden kann; diese Voraussetzungen dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (siehe hierzu die Urteile des Gerichtshofes vom 16.12.1976 in den Rechtssachen 33 und 45/76, Rewe und Comet, Sig. 1976, 1989 und 2043, vom 27.2. 1980 in der Rechtssache 78/79, Hans Just/Ministerium für Steuerwesen, Slg. 1980, 501, vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1295, und vom 10.7.1980 in den Rechtssachen 811 und 826/79, Ariete und MIRECO, Slg. 1980, 2545 und 2559; die drei letztgenannten Entscheidungen werden vom vorlegenden Gericht angeführt).
- EuGH, 19.11.1991 - C-6/90
Francovich und Bonifaci / Italien
43 Auch dürfen die im Schadensersatzrecht der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, daß sie es praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, die Entschädigung zu erlangen (zu dem ähnlichen Bereich der Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben s. insbesondere das Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595). - EuGH, 21.06.2017 - C-621/15
Der Fehler eines Impfstoffs und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem …
Rn. 31 Ein solcher Anforderungsgrad an den Beweis, der dem Ausschluss aller Arten der Beweisführung außer dem sicheren Beweis auf der Grundlage der medizinischen Forschung gleichkäme, hätte nämlich - wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge ausgeführt hat - die Wirkung, die Inanspruchnahme der Haftung des Herstellers in einer großen Anzahl von Fällen übermäßig schwierig oder, wenn - wie im vorliegenden Fall - feststeht, dass die medizinische Forschung einen solchen ursächlichen Zusammenhang weder nachweisen noch widerlegen kann, unmöglich zu machen und somit die praktische Wirksamkeit von Art. 1 der Richtlinie 85/374 zu beeinträchtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 14).Unter solchen Umständen könnte sich der Hersteller also, noch bevor die Tatsachengerichte von den Gesichtspunkten für die Beurteilung, über die er verfügt, und die von ihm vorgebrachten Argumente Kenntnis erlangt haben, in der Lage wiederfinden, diese Vermutung widerlegen zu müssen, um der Klage erfolgreich entgegenzutreten (vgl. entsprechend Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 14, …und vom 9. Februar 1999, Dilexport, C-343/96, EU:C:1999:59, Rn. 52).
Hierfür ist erforderlich, dass das Gericht sicherstellt, dass es seine eigene freie Würdigung bezüglich der Frage, ob der Beweis rechtlich hinreichend erbracht worden ist oder nicht, erst dann vornimmt, wenn es sich, nachdem es von sämtlichen von den Parteien vorgelegten Beweismitteln und den von ihnen ausgetauschten Argumenten Kenntnis genommen hatte, in der Lage sieht, angesichts der Gesamtheit der für den bei ihm anhängigen Fall maßgeblichen Umstände zu einer endgültigen Überzeugung zu gelangen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 14).
- EuGH, 05.03.1996 - C-46/93
Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of …
67 Wie sich aus dem Urteil Francovich u. a. (…a. a. O., Randnrn. 41 bis 43) ergibt, hat der Staat vorbehaltlich des Entschädigungsanspruchs, der, sofern die in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen erfuellt sind, seine Grundlage unmittelbar im Gemeinschaftsrecht findet, die Folgen des verursachten Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die dort festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei entsprechenden innerstaatlichen Ansprüchen; auch dürfen diese Voraussetzungen nicht so ausgestaltet sein, daß die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich oder übermässig erschwert ist (vgl. auch Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595).
- OLG Frankfurt, 16.05.2012 - 23 Kap 1/06
Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren Kiefer ./. Deutsche Telekom AG
Rn. 350 im Hinblick auf die inhaltlichen Anforderungen in der Richtlinie und das Ziel der Richtlinie, den Anlegerschutz zu fördern, mit diesen Richtlinienvorgaben und - zielen sowie mit dem durch den Europäischen Gerichtshof aufgestellten Rechtsprechungsgrundsatz (z.B. EuGH Rs. 199/82, "Amministrazione delle Finanze dello Stato ./. Societa San Giorgio S.P.A.", Slg. 1983, 3595 ff) unvereinbar, insbesondere dass nationale Beweisvorschriften sicherstellen müssen, dass die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von durch das europäische Recht geprägten nationalen Rechts praktisch nicht übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird.Rn. 445 - dass der fehlerhafte Inhalt dieses Prospektes, also ein Inhalt der nicht ein, den Richtlinienbestimmungen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie den Geschäftsaussichten des Emittenten vermittelt, nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht (§§ 44, 45 BörsG), und dies mit den inhaltlichen Anforderungen in den Richtlinien und den Zielen der Richtlinien, den Anlegerschutz und die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes zu fördern, mit diesen Richtlinienvorgaben und -zielen sowie mit dem durch den Europäischen Gerichtshof aufgestellten Rechtsprechungsgrundsatz (…z.B. EuGH v. 06.10.1970 - Rs. 9/70 Franz Grad, Slg. 1970, 825 Rn. 5 - Leberpfennig; EuGH v. 09.11.1983 - Rs 199/82 Societa San Giorgio S.P.A., Slg. 1983, 3595 Rn. 14;… EuGH v. 10.041984 - Rs. 14/83 von Calson und Kamann, Slg. 1984, 1891 Rn. 14-18, 23, 28; EuGH v. 19.11.1991, verb.
Rn. 1273 im Hinblick auf die inhaltlichen Anforderungen in der Richtlinie und das Ziel der Richtlinie, den Anlegerschutz zu fördern, mit diesen Richtlinienvorgaben und - zielen sowie mit dem durch den Europäischen Gerichtshof aufgestellten Rechtsprechungsgrundsatz (z.B. EuGH Rs. 199/82, "Amministrazione delle Finanze dello Stato ./. Societa San Giorgio S.P.A.", Slg. 1983, 3595 ff) unvereinbar, insbesondere dass nationale Beweisvorschriften sicherstellen müssen, dass die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von durch das europäische Recht geprägten nationalen Rechts praktisch nicht übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird.
Rn. 1277 Ausgehend von der Entscheidung des EuGH vom 9. November 1983 (Rs. 199/82) darf das nationale Recht bzw. die Anwendung desselben die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts durch Beweisvorschriften nicht praktisch unmöglich machen bzw. übermäßig erschweren (a.a.O., Rn. 14).
Rn. 1447 - dass der fehlerhafte Inhalt dieses Prospektes, also ein Inhalt der nicht ein, den Richtlinienbestimmungen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie den Geschäftsaussichten des Emittenten vermittelt, nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht (§§ 44, 45 BörsG), und dies mit den inhaltlichen Anforderungen in den Richtlinien und den Zielen der Richtlinien, den Anlegerschutz und die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes zu fördern, mit diesen Richtlinienvorgaben und -zielen sowie mit dem durch den Europäischen Gerichtshof aufgestellten Rechtsprechungsgrundsatz (z.B. EuGH v. 06.10.1970 - Rs. 9/70 Franz Grad, Slg. 1970, 825 Rn. 5 - Leberpfennig; EuGH v. 09.11.1983 - Rs 199/82 Societa San Giorgio S.P.A., Slg. 1983, 3595 Rn. 14; EuGH v. 10.041984 - Rs. 14/83 von Calson und Kamann, Slg. 1984, 1891 Rn. 14-18, 23, 28; EuGH v. 19.11.1991, verb.
- Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2003 - C-129/00
NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS STEHEN DIE ITALIENISCHE VERWALTUNGSPRAXIS UND …
Im Urteil San Giorgio vom 9. November 1983 ist entschieden worden, dass ein Mitgliedstaat die Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben nicht von dem Beweis abhängig machen darf, dass diese Abgaben nicht auf andere Personen abgewälzt wurden, wenn dieser Beweis nach Vorschriften geführt werden muss, die die Ausübung dieses Rechts praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren(5).Nach dem Urteil San Giorgio leitete die Kommission gegen die Italienische Republik ein Vertragsverletzungsverfahren ein, das zum Urteil vom 24. März 1988(6) führte.
Das bringt mich zu den Grundsätzen der Erstattung zu Unrecht gezahlter Abgaben, die der Gerichtshof in seiner seit dem Urteil San Giorgio wiederholt bestätigten Rechtsprechung entwickelt hat.
Im Urteil San Giorgio hat der Gerichtshof meines Erachtens diesen Gedanken zum Ausdruck gebracht, als er erwogen hat: "In einer auf die Freiheit des Wettbewerbs gegründeten Marktwirtschaft bleibt bei der Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang eine einem Importeur auferlegte Abgabenlast tatsächlich auf die weiteren Wirtschaftsstufen abgewälzt werden konnte, eine Ungewissheit, die nicht systematisch zu Lasten desjenigen gehen darf, der zur Zahlung der gemeinschaftsrechtswidrigen Abgabe herangezogen wird."(44).
Diese Bestimmung ist aber, wie die Kommission bemerkt und meines Erachtens überzeugend nachgewiesen hat, in ihrer Unbestimmtheit so weit formuliert, dass sie Raum für die Beibehaltung oder die Entwicklung einer Rechtspraxis gelassen hat, die nicht mit den Grundsätzen in Einklang steht, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung seit dem Urteil San Giorgio entwickelt hat.
5: - Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Randnr. 13).
34: - Vgl. Urteile San Giorgio (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 12), Comateb u. a. (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 23), Dilexport (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 23) sowie die jüngeren Urteile vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-410/98 (Metallgesellschaft u. a., Slg. 2001, I-1727, Randnr. 84) und vom 11. Juli 2002 (Marks & Spencer, zitiert in Fußnote 28, Randnr. 30).
Im gleichen Sinne auch Generalanwalt Mancini in seinen Schlussanträgen zum Urteil San Giorgio (zitiert in Fußnote 5, Nr. 7).
42: - Vgl. u. a. Urteile San Giorgio (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 12) und Comateb u. a. (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 20).
48: - Urteile San Giorgio (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 14) und Dilexport (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 48).
- EuGH, 28.04.2022 - C-415/20
Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Rn. 51 Erstens ist hierbei festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Verwaltungsunterworfene, den eine nationale Behörde zur Entrichtung einer Gebühr, eines Zolles, einer Steuer oder einer sonstigen Abgabe unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen hat, nach dem Unionsrecht einen Anspruch gegen den betreffenden Mitgliedstaat auf Erstattung des entsprechenden Betrags hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 12…, vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 84, …sowie vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 61 Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich ein solcher Verstoß auf jede Regel des Unionsrechts beziehen kann, sei es eine Bestimmung des Primär- oder des Sekundärrechts (vgl. Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 12, …und vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 26) oder ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts (…vgl. Urteil vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:716, Rn. 28).
- EuGH, 09.02.1999 - C-343/96
Dilexport - Inländische Abgaben, die gegen Artikel 95 des Vertrages verstoßen - …
In seinem Vorlagebeschluß hat das nationale Gericht ausgeführt, daß bereits der Wortlaut des Artikels 29 des Gesetzes von 1990 geeignet sei, Zweifel an seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht in der Auslegung durch den Gerichtshof insbesondere in den Urteilen vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595) und vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 240/87 (Deville, Slg. 1988, 3513) hervorzurufen, und daß diese Zweifel sowohl durch die Ausführungen der Kommission in der dem Urteil vom 5. Oktober 1995 zugrunde liegenden Rechtssache C-125/94 (Aprile, Slg. 1995, I-2919) als auch durch die praktische Anwendung dieser Vorschriften verstärkt würden.Aus diesen Gründen hat der Pretore von Vipiteno das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende sechs Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist das Gemeinschaftsrecht so auszulegen, daß es der Einführung von Vorschriften wie des Artikels 29 des italienischen Gesetzes Nr. 428 vom 29. Dezember 1990 durch einen Mitgliedstaat entgegensteht, wonach für die Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben andere, strengere Ausschluß- oder Verjährungsfristen und Beweisregeln gelten als nach der allgemeinen zivilrechtlichen Regelung? Was ist insbesondere bei dem Grundsatz, daß die in den nationalen Vorschriften festgelegten Bedingungen für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs "nicht ungünstiger ausgestaltet werden dürfen als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen", unter der Wendung "gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen" zu verstehen? 2. Ist es einem Mitgliedstaat nach den tragenden Grundsätzen der Gemeinschaftsrechtsordnung verwehrt, - nur in bezug auf einen bestimmten Bereich, der aus einer einheitlichen Gruppe fiskalischer Abschöpfungen besteht und in dem die für die Gemeinschaftsrechtsordnung relevanten Abschöpfungen erheblich überwiegen - abweichende Sonderbestimmungen einzuführen, die den Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beträge einschränken und begrenzen sollen, wobei von den allgemeinen Voraussetzungen für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beträge in Artikel 2033 des Codice civile abgewichen wird? Kann insbesondere der Grundsatz der Nichtdiskriminierung einschränkend ausgelegt und somit als von den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie Artikel 29 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 428 vom 29. Dezember 1990 gewahrt angesehen werden, nur weil sich die darin aufgestellten Voraussetzungen für die Erstattung der gemeinschaftlich relevanten fiskalischen Abschöpfungen, obwohl sie gegenüber der allgemeinen Regelung des allgemeinen Rechts einschränkend sind, im Vergleich zu den besonderen Erstattungsvoraussetzungen des Absatzes 2 dieses Artikels immer noch als weniger streng erweisen? 3. Ist es einem Mitgliedstaat nach den erwähnten tragenden Grundsätzen der Gemeinschaftsrechtsordnung verwehrt, nach dem wiederholten Erlaß vonUrteilen des Gerichtshofes, in denen verschiedene Abgaben auf dem Gebiet der Einfuhrzölle, Produktionssteuern, Verbrauchsteuern, Zuschläge auf Zucker und staatlichen Gebühren für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt worden sind, Verfahrensvorschriften wie die durch Artikel 29 des Gesetzes Nr. 428 vom 29. Dezember 1990 eingeführten zu erlassen, die speziell die Möglichkeit beschränken, für die Rückforderung der vorgenannten, unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht zu Unrecht erhobenen Abgaben den Rechtsweg zu beschreiten? 4. Ist ein - angeblich zur Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften an die Rechtsprechung des Gerichtshofes eingeführtes - Gesetz wie das vorgenannte, das mit über dreieinhalbjähriger Verspätung gegenüber den betreffenden Urteilen des Gerichtshofes, bei weiterer ungerechtfertigter Bereicherung des säumigen Staates, verabschiedet wurde, mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit den Ausführungen zu nicht zugelassenen Beweisen im Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595) vereinbar? Ist damit insbesondere eine Auslegung und Anwendung des Artikels 29 vereinbar, die auf der Annahme beruht, daß - da die Einbeziehung der Verbrauchsteuern eine offenkundige Tatsache sei - der Beweis durch eine Vermutung ausreicht, um von einer Abwälzung auszugehen und folglich den Erstattungsantrag abzulehnen? 5. Ist es also gemeinschaftsrechtlich zulässig, daß das nationale Gericht oder sein Sachverständiger die Steuerabwälzung aufgrund derartiger bloßer Vermutungen feststellt, die angeblich typische Freibeweise sind, und damit die Erstattungsanträge, wie die Praxis zeigt, systematisch ablehnt, so daß die schuldnerische Verwaltung nie einräumt, zur Erstattung verpflichtet zu sein? 6. Kann eine Regelung wie die der Absätze 4 und 8 des Artikels 29, die Verfahrensformalitäten (z. B. Pflicht zur Anzeige bei bestimmten Dienststellen derselben schuldnerischen Behörde) aufstellt, die in den bisher in der allgemeinen Regelung auf diesem Gebiet geregelten Erstattungsfällen noch nie vorgesehen waren, vorgeschrieben werden, und kann sie jedenfalls rückwirkend ausgelegt werden?.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt das Recht auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben hat, eine Ergänzung der Rechte dar, die den einzelnen durch die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle oder je nachdem die diskriminierende Erhebung inländischer Abgaben untersagen, in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof eingeräumt worden sind (Urteil San Giorgio, Randnr. 12; Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 309/85, Barra, Slg. 1988, 355, Randnr. 17, und vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-62/93, BP Soupergaz, Slg. 1995, I-1883, Randr.
Sie erinnern daran, daß der Gerichtshof insbesondere im Urteil San Giorgio entschieden habe, daß das Gemeinschaftsrecht Vermutungen oder Beweisregeln, die dem Abgabenpflichtigen die Beweislast dafür auferlegten, daß die zu Unrecht gezahlten Abgaben nicht auf andere abgewälzt worden seien, oder besonderen Beschränkungen hinsichtlich der Form der zu erbringenden Beweise, wie dem Ausschluß aller Beweismittel außer dem Urkundenbeweis, entgegenstehe.
Nationale Rechtsvorschriften, die die Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben ausschließen, wenn nachgewiesen wird, daß der zur Zahlung dieser Abgaben Herangezogene sie tatsächlich auf andere Personen abgewälzt hat, sind daher nicht grundsätzlich als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen (Urteile San Giorgio, Randnr. 13, Comateb u. a., Randnr. 21, und vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79, Just, Slg. 1980, 501, Randnr. 26).
Dies gilt insbesondere für Vermutungen oder Beweisregeln, die dem Abgabenpflichtigen die Beweislast dafür auferlegen, daß die zu Unrecht gezahlten Abgaben nicht auf andere Personen abgewälzt worden sind, oder für besondere Beschränkungen hinsichtlich der Form der zu erbringenden Beweise, wie es beim Ausschluß aller Beweismittel außer dem Urkundenbeweis der Fall ist (Urteile San Giorgio, Randnr. 14, und vom 25. Februar 1988 in den Rechtssachen 331/85, 376/85 und 378/85, Bianca und Girard, Slg. 1988, 1099, Randnr. 12).
- Generalanwalt beim EuGH, 27.06.1996 - C-192/95
Société Comateb (C-192/95), Société Panigua (C-193/95), Société Edouard et fils …
Der Gerichtshof hat nämlich in dem Urteil San Giorgio festgestellt: Es "sind Beweisvorschriften nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, die es praktisch unmöglich oder übermässig schwierig machen, die Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben zu erreichen.Somit hat der Gerichtshof geklärt, daß die in dem Urteil San Giorgio aufgestellten Grundsätze nicht nur für Situationen gelten, die sich in einer Marktwirtschaft ergeben.
Entweder kann nämlich die Verwaltung (aufgrund der Umkehr der Beweislast nach den Urteilen San Giorgio und Bianco) nicht beweisen, daß die Abwälzung erfolgt ist, oder das Recht, das die Abwälzung auferlegt - nur in diesem Fall kann die Verwaltung die erfolgte Abwälzung nachweisen - wird als System betrachtet, das das Erstattungsrecht praktisch ausschaltet.
(6) - Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Randnr. 12).
(9) - Urteil San Giorgio, zitiert in Fußnote 6 (Randnr. 13); Hervorhebung von mir.
(15) - Urteil San Giorgio, zitiert in Fußnote 6 (Randnr. 14).
(20) - Siehe insbesondere Urteile San Giorgio, zitiert in Fußnote 6 (Randnr. 15) und Bianco, zitiert in Fußnote 8 (Randnr. 17).
Da ich keinen Grund zu der Annahme habe, daß die Wirtschaftsteilnehmer einen unterschiedlichen Rechtsschutz genießen, je nachdem, ob ihre Rückforderung ohne Rechtsgrund gezahlter Beträge mit nationalen oder gemeinschaftlichen Abgaben verbunden ist, neige ich zu der Ansicht, daß diese Rechtsprechung nunmehr überholt ist, da sie den Urteilen San Giorgio und Bianco widerspricht.
- EuGH, 12.12.2006 - C-446/04
Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier …
Rn. 202 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt das Recht auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben hat, jedoch eine Folge und eine Ergänzung der Rechte dar, die den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof erwachsen (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Randnr. 12, und Metallgesellschaft u. a., Randnr. 84). - EuGH, 13.11.2012 - C-35/11
Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf …
Das vorlegende Gericht ersucht auch um Auskunft darüber, ob im letztgenannten Fall, der vom Gerichtshof in Randnr. 10 des Urteils Test Claimants in the FII Group Litigation ausgenommen worden ist, eine Verletzung des Unionsrechts vorliegt, so dass nach den vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. November 1983, San Giorgio (199/82, Slg. 1983, 3595), aufgestellten Grundsätzen ein Erstattungsrecht der auf einer höheren Stufe angesiedelten Gesellschaft besteht, die die ACT tatsächlich gezahlt hat. - OLG Frankfurt, 03.07.2013 - 23 Kap 2/06
Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren Winkler ./. Deutsche Telekom AG …
- EuGH, 02.10.2003 - C-147/01
Weber's Wine World u.a. - "Indirekte Steuern - Abgabe auf den Verkauf …
- EuGH, 02.12.1997 - C-188/95
Fantask u.a.
- EuGH, 14.12.1995 - C-312/93
Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat
- BVerwG, 19.05.1998 - 4 C 11.96
Neue Bundesstraße 15 Regensburg-Rosenheim erneut auf dem Prüfstand
- EuGH, 09.12.2003 - C-129/00
Kommission / Italien - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
- EuGH, 08.03.2001 - C-397/98
Metallgesellschaft u.a. - "Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-90/94
Haahr Petroleum Ltd gegen Åbenrå Havn, Ålborg Havn, Horsens Havn, Kastrup Havn …
- EuGH, 14.01.1997 - C-192/95
Comateb u.a. / Directeur général des douanes und droits indirects
- Generalanwalt beim EuGH, 04.05.1994 - C-312/93
Peterbroeck, Van Campenhout & Cie SCS gegen Belgischer Staat.
- Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1991 - C-6/90
Andrea Francovich u. a. gegen Italienische Republik. - Nichtumsetzung einer …
- EuGH, 19.07.2012 - C-591/10
Littlewoods Retail u.a. - Zweite und Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie - …
- EuGH, 10.07.1997 - C-261/95
Palmisani
- EuGH, 25.07.1991 - C-208/90
Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General
- EuGH, 30.03.2006 - C-184/04
Uudenkaupungin kaupunki - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter - …
- EuGH, 14.12.1995 - C-430/93
Van Schijndel / Stichting Pensioenfonds voor Fysiotherapeuten
- EuGH, 17.07.1997 - C-242/95
GT-Link
- EuGH, 17.05.1994 - C-18/93
Corsica Ferries / Corpo dei piloti del porto di Genova
- EuGH, 06.10.2005 - C-291/03
MyTravel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Regelung für Reisebüros - …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-628/15
The Trustees of the BT Pension Scheme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 …
- EuGH, 06.07.1995 - C-62/93
BP Soupergaz / Griechischer Staat
- EuGH, 14.09.2017 - C-628/15
The Trustees of the BT Pension Scheme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier …
- EuGH, 21.09.2000 - C-441/98
Michailidis - "Abgaben gleicher Wirkung - Tabakausfuhren - Abgabe zugunsten eines …
- EuGH, 29.07.2019 - C-620/17
Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe - Vorlage zur …
- EuGH, 14.07.2005 - C-435/03
British American Tobacco International und Newman Shipping - Sechste …
- EuGH, 11.06.2024 - C-221/22
Die Kommission muss auf vorläufig eingenommene Geldbußen, die sie im …
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Eman und Sevinger - Europäisches Parlament - Wahlen - Wahlrecht - Voraussetzungen …
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Verholen u.a. / Sociale Verzekeringsbank Amsterdam
- Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-415/20
Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
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Dilexport Srl gegen Amministrazione delle Finanze dello Stato.
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Michailidis
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- EuGH, 25.02.1988 - 331/85
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- EuGH, 02.02.1988 - 309/85
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- Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2001 - C-453/99
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FMC plc, FMC (Meat) Ltd, DT Duggins Ltd, Marshall (Lamberhurst) Ltd, Montelupo …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.06.1995 - C-430/93
Jeroen van Schijndel und Johannes Nicolaas Cornelis van Veen gegen Stichting …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-309/06
Marks & Spencer - Mehrwertsteuer -Ausnahmeregelung nach Art. 28 der Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.10.2005 - C-173/03
Traghetti del Mediterraneo - Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15
Kommission / Aer Lingus - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Irische …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-333/07
Regie Networks - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Art. 92 EG-Vertrag (nach …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.07.1999 - C-174/98
van der Wal / Kommission
- EuGH, 15.12.1993 - C-277/91
Ligur Carni u.a. / Unità Sanitaria Locale nº XV di Genova u.a.
- Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1998 - C-224/97
Ciola
- Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-64/20
An tAire Talmhaíochta Bia agus Mara, Éire agus an tArd-Aighne - Vorlage zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-365/15
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- Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2005 - C-470/03
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- Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002 - C-327/00
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- Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2009 - C-118/08
Transportes Urbanos y Servicios Generales - Haftung eines Mitgliedstaats - …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-55/06
Arcor - Telekommunikation - Zugang zum Teilnehmeranschluss
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- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-240/98
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The Queen gegen Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte: Hedley …
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- Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2002 - C-244/00
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F. G. Roders BV u. a. gegen Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-362/12
Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation - Rückforderung …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-429/05
Rampion und Godard - Richtlinie 87/102/EWG - Verbraucherkredit - Gegenseitige …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2004 - C-245/03
Merck, Sharp & Dohme
- Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2000 - C-52/99
Vignone
- Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-88/99
Roquette Frères
- VGH Hessen, 18.08.1999 - 5 UE 2660/98
Gebührenbemessung für die Fleischbeschau: Nichtumsetzung von EU-Richtlinie - …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-231/96
Edilizia Industriale Siderurgica Srl (Edis) gegen Ministero delle Finanze. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2018 - C-103/17
Messer France - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-61/14
Orizzonte Salute - Öffentlicher Auftrag - Richtlinie 89/665 EWG - Regelungen, die …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-331/13
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Panayotova u.a.
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Danfoss und Sauer-Danfoss - Indirekte Steuern - Unter Verstoß gegen das …
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Alonso-Pérez / Bundesanstalt für Arbeit
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Birra Wührer SpA und andere gegen Rat und Kommission der Europäischen …
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The Queen gegen Secretary of State for Social Security, ex parte Eunice Sutton. - …
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Bruna-Alessandra Züchner gegen Handelskrankenkasse (Ersatzkasse) Bremen. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.11.1991 - C-163/90
Administration des douanes et droits indirects gegen Léopold Legros und andere. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.06.1988 - 207/87
Gerd Weissgerber gegen Finanzamt Neustadt/Weinstraße. - Wirkung der Richtlinien - …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2003 - C-34/02
Pasquini
- Generalanwalt beim EuGH, 09.06.1998 - C-120/97
Upjohn Ltd gegen The Licensing Authority established by the Medicines Act 1968 …
- EuG, 09.07.1997 - T-455/93
Hedley Lomas u.a. / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 09.03.1995 - C-62/93
BP Soupergaz Anonimos Etairia Geniki Emporiki-Viomichaniki kai Antiprossopeion …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.05.1990 - C-5/89
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1986 - 254/85
Irish Grain Board (Trading) Limited (in Liquidation) gegen …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2003 - C-17/01
Sudholz
- Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1993 - C-338/91
H. Steenhorst-Neerings gegen Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Detailhandel, …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2002 - C-255/00
Grundig Italiana
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-241/98
Salvat Editores
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-242/98
Salvat Editores
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-243/98
Salvat Editores
- Generalanwalt beim EuGH, 23.01.1997 - C-261/95
Rosalba Palmisani gegen Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS). - …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1994 - C-410/92
Elsie Rita Johnson gegen Chief Adjudication Officer. - Gleichbehandlung von …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.09.1987 - 104/86
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Dem …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.09.1987 - 331/85
Les Fils de Jules Bianco SA und J. Girard Fils SA gegen Directeur général des …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.11.1990 - C-377/89
Ann Cotter und Norah McDermott gegen Minister for Social Welfare und Attorney …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1996 - C-336/94
Eftalia Dafeki gegen Landesversicherungsanstalt Württemberg. - Freizügigkeit der …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.1991 - C-208/90
Theresa Emmott gegen Minister for Social Welfare und Attorney General. - …
- VG Gießen, 05.04.2001 - 7 E 1231/98
FLEISCHUNTERSUCHUNGSGEBÜHREN; FLEISCHBESCHAUGEBÜHREN; RICHTLINIE; …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.11.1995 - C-441/93
Panagis Pafitis und andere gegen Trapeza Kentrikis Ellados A.E. und andere.
- Generalanwalt beim EuGH, 29.11.1988 - 94/87
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 31.05.1988 - 240/87
C. Deville gegen Administration des impôts. - Unter Verstoß gegen das …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1987 - 309/85
Bruno Barra gegen Belgischer Staat und Stadt Lüttich. - Diskriminierungsverbot - …
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Rechtsprechung
| FG Hamburg, 28.01.1985 - I 199/82 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
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Rechtsprechung
| FG Hamburg, 24.01.1985 - V 199/82 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 1985, 378
Wird zitiert von ... (6)
- BFH, 09.12.1999 - III R 37/97
Bekanntgabefiktion bei Prozessbevollmächtigten
Der Adressat kann sich dabei nicht auf solche Umstände berufen, die zwar zu einer Verzögerung der Kenntnisnahme geführt haben, die jedoch seiner Verantwortungs- bzw. Risikosphäre zuzurechnen sind (…vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 90, 91; ebenso Urteil des FG Hamburg vom 24. Januar 1985 V 199/82, EFG 1985, 378, 379, rkr., nachdem die Revision durch Beschluss des BFH vom 2. März 1990 VIII R 100/85 nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG-- als unbegründet zurückgewiesen worden ist). - BFH, 09.11.2005 - I R 111/04
Bekanntgabe eines Steuerbescheids
Letzteres gilt auch dann, wenn die Postsendung mit dem Verwaltungsakt an einem Sonnabend in den Briefkasten eines Betriebes eingeworfen wird und in dem betreffenden Betrieb sonnabends weder gearbeitet noch der Briefkasten geleert zu werden pflegt (BFH-Urteil vom 14. August 1975 IV R 150/71, BFHE 119, 201, BStBl II 1976, 764; FG Hamburg, Urteil vom 24. Januar 1985 V 199/82, EFG 1985, 378). - FG Niedersachsen, 27.01.2021 - 9 K 203/20
Höhe der festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie …
Dieses gilt mithin auch dann, wenn die Postsendung mit dem Verwaltungsakt an einem Sonnabend in den Briefkasten eines Betriebes eingeworfen wird und in dem betreffenden Betrieb sonnabends weder gearbeitet noch der Briefkasten geleert zu werden pflegt (BFH-Urteil vom 14. August 1975 IV R 150/71, BFHE 119, 201, BStBl II 1976, 764; FG Hamburg, Urteil vom 24 Januar 1985 V 199/82, EFG 1985, 378).
- BFH, 12.08.1998 - IV B 145/97
Zugangsvermutung; Postfach
Wer fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, kann sich nicht darauf berufen, daß sein Büropersonal samstags nicht arbeitet (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 24. Januar 1985 V 199/82, Entscheidungen der Finanzgerichte 1985, 378). - FG Hessen, 26.09.2000 - 8 K 5486/97 Wer fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, kann sich nicht darauf berufen, dass sein Büropersonal samstags nicht arbeitet (vgl. FG Hamburg in EFG 1985, 378).
Insbesondere hat der BFH (…in BFH/NV 1999, 286 [BFH 12.08.1998 - IV B 145/97] ) mit dem Hinweis auf das Urteil des FG Hamburg in EFG 1985, 378 deutlich gemacht, dass, wer fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, sich nicht darauf berufen kann, dass sein Büropersonal samstags nicht arbeitet.
- FG Schleswig-Holstein, 25.06.1998 - V 95/98
Zeitpunkt des Zugangs bei Einlage in das Postfach im Fall der Bekanntgabe durch …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 27.09.1983 - 199/82 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Amministrazione delle finanze dello Stato gegen SpA San Giorgio.
Erstattung rechtsgrundloser Zahlungen - Abwälzung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben auf den Preis der Waren
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 27.09.1983 - 199/82
- EuGH, 09.11.1983 - 199/82
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 27.03.1980 - 61/79
Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.1983 - 199/82
Der Gerichtshof möge zur Erläuterung und gegebenenfalls zur Ergänzung seiner eigenen Rechtsprechung, die sich vor allem aus den Urteilen vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Finanzministerium/Firma Denkavit), vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79 (Finanzministerium/Firma Ariete) und vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 826/79 (Finanzministerium/Firma MIRECO) ergibt, folgendes präzisieren: a) Ist ein nationales Gesetz, das (in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung) die Erstattung bestimmter Abgaben (darunter vor allem Gebühren für gesundheitspolizeiliche Untersuchungen), die.Diese Lösung wurde dann in den Urteilen vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit italiana, Sig. 1980, 1205), vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79 (Ariete, Sig. 1980, 2545) und auch vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 826/79 (MIRECO, Slg. 1980, 2559) übernommen.
- EuGH, 10.07.1980 - 811/79
Amministrazione delle finanze dello Stato / Ariete
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.1983 - 199/82
Der Gerichtshof möge zur Erläuterung und gegebenenfalls zur Ergänzung seiner eigenen Rechtsprechung, die sich vor allem aus den Urteilen vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Finanzministerium/Firma Denkavit), vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79 (Finanzministerium/Firma Ariete) und vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 826/79 (Finanzministerium/Firma MIRECO) ergibt, folgendes präzisieren: a) Ist ein nationales Gesetz, das (in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung) die Erstattung bestimmter Abgaben (darunter vor allem Gebühren für gesundheitspolizeiliche Untersuchungen), die.Diese Lösung wurde dann in den Urteilen vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit italiana, Sig. 1980, 1205), vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79 (Ariete, Sig. 1980, 2545) und auch vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 826/79 (MIRECO, Slg. 1980, 2559) übernommen.
- EuGH, 10.07.1980 - 826/79
Amministrazione delle finanze dello Stato / MIRECO
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.1983 - 199/82
Der Gerichtshof möge zur Erläuterung und gegebenenfalls zur Ergänzung seiner eigenen Rechtsprechung, die sich vor allem aus den Urteilen vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Finanzministerium/Firma Denkavit), vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79 (Finanzministerium/Firma Ariete) und vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 826/79 (Finanzministerium/Firma MIRECO) ergibt, folgendes präzisieren: a) Ist ein nationales Gesetz, das (in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung) die Erstattung bestimmter Abgaben (darunter vor allem Gebühren für gesundheitspolizeiliche Untersuchungen), die.Diese Lösung wurde dann in den Urteilen vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit italiana, Sig. 1980, 1205), vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79 (Ariete, Sig. 1980, 2545) und auch vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 826/79 (MIRECO, Slg. 1980, 2559) übernommen.
- EuGH, 14.12.1971 - 43/71
Politi / Ministero delle finanze
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.1983 - 199/82
Ich erinnere zum Beispiel an die Urteile vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 33/70 (SACE/Finanzministerium der Italienischen Republik, Slg. 1970, 1213), vom 26. Oktober 1971 in der Rechtssache 18/71 (Eunomia/Italien, Slg. 1971, 811) und vom 14. Dezember 1971 in der Rechtssache 43/71 (Politi/Italien, Slg. 1971, 1039). - EuGH, 17.12.1970 - 33/70
Spa Sace / Ministero delle finanze
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.1983 - 199/82
Ich erinnere zum Beispiel an die Urteile vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 33/70 (SACE/Finanzministerium der Italienischen Republik, Slg. 1970, 1213), vom 26. Oktober 1971 in der Rechtssache 18/71 (Eunomia/Italien, Slg. 1971, 811) und vom 14. Dezember 1971 in der Rechtssache 43/71 (Politi/Italien, Slg. 1971, 1039). - EuGH, 27.02.1980 - 68/79
Just
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.1983 - 199/82
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die Mitgliedstaaten in Ermangelung einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelung befugt, die Modalitäten dieser Erstattung zu regeln; diese ihre Befugnis findet jedoch ihre Grenzen - wie Sie im Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79 (Just, Slg. 1980, 501) festgestellt haben - im Diskriminierungsverbot und in der Verpflichtung, die tatsächliche Ausübung des Rechts - eines Rechts gemeinschaftsrechtlichen Ursprungs - auf Erstattung zu gewährleisten. - EuGH, 26.10.1971 - 18/71
Eunomia di Porro E. C.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.1983 - 199/82
Ich erinnere zum Beispiel an die Urteile vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 33/70 (SACE/Finanzministerium der Italienischen Republik, Slg. 1970, 1213), vom 26. Oktober 1971 in der Rechtssache 18/71 (Eunomia/Italien, Slg. 1971, 811) und vom 14. Dezember 1971 in der Rechtssache 43/71 (Politi/Italien, Slg. 1971, 1039). - EuGH, 27.05.1982 - 113/81
Reichelt / Hauptzollamt Berlin-Süd
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.09.1983 - 199/82
Diese Regel läßt sich aber im vorliegenden Fall nicht anwenden, da die Verordnung Nr. 1430/79, wie der Gerichtshof im Urteil vom 27. Mai 1982 in der Rechtssache 113/81 (Reichelt/Hauptzollamt Berlin-Süd, Slg. 1982, 1957) festgestellt hat, "einen Komplex von Bestimmungen [enthält], die ein einheitliches Ganzes bilden und dessen [materielle und prozessuale] Einzelbestimmungen hinsichtlich ihrer zeitlichen Geltung nicht isoliert betrachtet werden dürfen".
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