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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.09.2022 - 2 Sa 19/22   

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.09.2022 - 2 Sa 19/22 (https://dejure.org/2022,50117)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 13.09.2022 - 2 Sa 19/22 (https://dejure.org/2022,50117)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 13. September 2022 - 2 Sa 19/22 (https://dejure.org/2022,50117)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 280 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 278 BGB
    Freistellung von Rechtsanwaltskosten - beendetes Arbeitsverhältnis

  • IWW

    §§ 5, ... 6 ArbSchG, § 110 SGB VII, § 116 SGB X, § 5 ArbSchG, § 104 SGB VII, § 105 SGB VII, § 670 BGB, § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 164 Abs. 2 StGB, § 823 Abs. 1 BGB, §§ 823 Abs. 2, 824, 826, 839 BGB, § 831 BGB, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 241 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 276 BGB, § 64 Abs. 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, §§ 241 Abs. 2, 278, 280 Abs. 1, 282 BGB, § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 282 BGB, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 280 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 164 StGB, § 469 StPO, §§ 153 ff StGB, § 91 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsanwaltskosten; Schadensersatz; Arbeitsverhältnis; beendet; staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren; Pflichtverletzung; Zeugenprivileg; adäquate Verursachung; Schaden; Schutzzweck der Norm - Freistellung von Rechtsanwaltskosten - beendetes Arbeitsverhältnis

  • rechtsportal.de

    Rechtsanwaltskosten; Schadensersatz; Arbeitsverhältnis; beendet; staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren; Pflichtverletzung; Zeugenprivileg; adäquate Verursachung; Schaden; Schutzzweck der Norm - Freistellung von Rechtsanwaltskosten - beendetes Arbeitsverhältnis

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Haftung wegen unrichtiger Auskunft in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren; Nachwirkung von Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis; Verfassungsrechtlicher Schutz des redlichen Zeugen bei nachträglich erkennbarer Unrichtigkeit der Aussage

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 25.02.1987 - 1 BvR 1086/85

    Verfassungswidrige Schadensersatzpflicht bei redlicher aber erfolgloser

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.09.2022 - 2 Sa 19/22
    Im Übrigen unterliegen die erhobenen Vorwürfe der Überprüfung in einem mit rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien ausgestatteten Ermittlungsverfahren, dem sich jeder betroffene Staatsbürger bei Vorliegen des Verdachts einer strafbaren Handlung stellen muss (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 25.02.1987 - 1 BvR 1086/85 - Rn. 10, juris).

    Für zivilrechtliche Ansprüche ist wegen der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege kein Platz, das gilt auch für Schadensersatz- bzw. Ehrenschutzklagen (BVerfG, Urteil vom 25.02.1987 - 1 BvR 1086/85 - Rn. 12, juris).

    Eine hierauf bezogene Schadensersatzklage ist daher abzuweisen (BVerfG, Urteil vom 25.02.1987 - 1 BvR 1086/85 - Rn. 9, juris).

  • BGH, 28.02.2012 - VI ZR 79/11

    Äußerungen im Gerichtsverfahren

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.09.2022 - 2 Sa 19/22
    Es ist mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vereinbar, wenn redliche Äußerungen in einem Zivilprozess oder die redliche Wahrnehmung staatsbehördlicher Rechte und Pflichten im Strafermittlungsverfahren aus Gründen des Ehrenschutzes zu rechtlichen Nachteilen führen, nur weil die Behauptung sich später im Prozess oder nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder auch nur als unaufklärbar erweist (BGH, Urteil vom 28.02.2012 - VI ZR 79/11 - Rn. 9, juris).(Rn.43).

    Es ist mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vereinbar, wenn redliche Äußerungen in einem Zivilprozess oder die redliche Wahrnehmung staatsbehördlicher Rechte und Pflichten im Strafermittlungsverfahren aus Gründen des Ehrenschutzes zu rechtlichen Nachteilen führen, nur weil die Behauptung sich später im Prozess oder nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder auch nur als unaufklärbar erweist (BGH, Urteil vom 28.02.2012 - VI ZR 79/11 - Rn. 9, juris).

    Eine Schadensersatzpflicht wegen der Aussage im Ermittlungsverfahren scheidet jedoch auch nach Abschluss des Verfahrens aus, weil es zu einer mit rechtstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden, unzumutbaren Beschränkung des Einzelnen und zu einer nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege führen würde, wenn derjenige, der in gutem Glauben eine Strafanzeige erstattet hat, befürchten müsste, wegen seiner Äußerungen gegenüber den Strafermittlungsbehörden mit einer Schadensersatzklage wegen Ehrverletzung überzogen zu werden (BGH, Urteil vom 28.02.2012 - VI ZR 79/11 - Rn. 9, juris).

  • LG Frankfurt/Main, 02.12.2021 - 3 O 329/20

    Sexistischer Facebook-Post: Pirinçci muss Neubauer 6000 Euro zahlen

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.09.2022 - 2 Sa 19/22
    Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von gerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 11.367,48 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2021 durch Direktzahlung dieses Betrages an Frau RAin B., D-Straße, R-Stadt, freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung der der Klägerin in dem Verfahren vor dem Landgericht Rostock zum Aktenzeichen 3 O 329/20 möglicherweise zustehenden Kostenerstattungsanspruches gegen die dortige Klägerin in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von 11.367,48 ?.

    Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von allen Honorar und Vorschussforderungen auf Basis der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz von Frau Rechtsanwältin B. im Zusammenhang mit der Vertretung der Klägerin im Verfahren vor dem Landgericht Rostock zum Aktenzeichen 3 O 329/20 freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung der der Klägerin in diesem Verfahren möglicherweise zustehenden Kostenersatzansprüche gegen die dortige Klägerin, abzüglich des unter dem Klageantrag Nr. 1 genannten Betrages.

    Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte von Rechtsanwaltskosten, welche durch die Beauftragung von Frau Rechtsanwältin D. im Verfahren vor dem Landgericht Rostock zum Aktenzeichen 3 O 329/20 entstanden sind, die aufgrund der Prozessvertretung durch Frau Rechtsanwältin D. im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Rostock zum Aktenzeichen 5 U 187/21 entstehen oder von allen möglichen weiteren Ansprüchen, die sich aus dem Arbeitsunfall auf dem Gebäudekomplex der Beklagten im Zusammenhang mit bestimmten behaupteten Äußerungen ergeben, freigehalten zu werden.

  • BVerfG, 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00

    Keine Kündigung wegen Belastung des Arbeitgebers im Ermittlungsverfahren

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.09.2022 - 2 Sa 19/22
    Selbst wenn jemand nicht auf Anforderung der Staatsanwaltschaft, sondern "freiwillig" zur Staatsanwaltschaft geht und dort Aussagen tätigt, handelt es sich um die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte im Strafverfahren und kann - soweit nicht wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben gemacht werden - aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen, dass daraus zivilrechtliche Ansprüche gegen den Aussagenden erwachsen (BVerfG, Urteil vom 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00 - Rn. 20, juris).
  • BGH, 14.11.1961 - VI ZR 89/59
    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.09.2022 - 2 Sa 19/22
    Das Gleiche gilt, wenn es sich um angeblich unrichtige Strafanzeigen oder Beschwerden an eine Rechtsanwaltskammer handelt (BGH, Urteil vom 14.11.1961 - VI ZR 89/59 - juris).
  • BAG, 16.11.2010 - 9 AZR 573/09

    Einsicht in Personalakte - beendetes Arbeitsverhältnis

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.09.2022 - 2 Sa 19/22
    Dies gilt auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, solange dem Arbeitgeber persönlichkeitsrelevante Lebensbereiche des Arbeitnehmers aufgrund der vormaligen Arbeitsbeziehungen noch in besonderer Weise eröffnet sind (BAG, Urteil vom 16.11.2010 - 9 AZR 573/09 - Rn. 36, juris).
  • BGH, 22.05.2012 - VI ZR 157/11

    Arzthaftung: Einstandspflicht für die Folgen eines notwendigen Zweiteingriffs

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.09.2022 - 2 Sa 19/22
    Eine Haftung besteht nur für die Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwehr die verletzte Norm erlassen oder die vertragliche Verpflichtung eingegangen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2012 - VI ZR 157/11 - Rn. 14, juris).
  • BAG, 18.01.2007 - 8 AZR 234/06

    Kein Anspruch auf wegen Eigenkündigung eingetretenen Verdienstausfallschaden

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.09.2022 - 2 Sa 19/22
    Ist dies der Fall, fehlt es an der Kausalität der Verletzungshandlung für den eingetretenen Erfolg (BAG, Urteil vom 18.01.2007 - 8 AZR 234/06 - Rn. 13, juris).
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