Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 3 S 821/21, 3 S 846/21 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Baden-Württemberg
§ 15 BNatSchG 2009, § 44 Abs 1 BNatSchG 2009, § 45 Abs 7 BNatSchG 2009, § 1 Abs 1 Nr 1 UmwRG, § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwRG
Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Karlsruhe für den Bau und den Betrieb des Hochwasserretentionsraumes Bellenkopf/Rappenwört - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Hochwasserschutz; Retentionsraum; Polder; Damm; Erddamm; Deich; Spundwand; Hochwasserrückhaltebecken im Nebenschluss; DIN 19700-10; DIN 19700-12; DIN 19712; Integriertes Rheinprogramm; ökologische Flutungen; Retentionsflutungen; Planfeststellung; Planrechtfertigung; ...
- rechtsportal.de
Hochwasserschutz; Retentionsraum; Polder; Damm; Erddamm; Deich; Spundwand; Hochwasserrückhaltebecken im Nebenschluss; DIN 19700-10; DIN 19700-12; DIN 19712; Integriertes Rheinprogramm; ökologische Flutungen; Retentionsflutungen; Planfeststellung; Planrechtfertigung; ...
Kurzfassungen/Presse
- justiz-bw.de (Pressemitteilung)
Planfeststellung Retentionsraum Bellenkopf/Rappenwört: Urteilsgründe liegen vor
Sonstiges
- VGH Baden-Württemberg (Verfahrensmitteilung)
B. e.V. gegen Land Baden-Württemberg wegen Gültigkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den Bau und Betrieb des Retentionsraumes Bellenkopf/Rappenwört vom 23.12.2020
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (155)
- VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 284/11
Planfeststellungsbeschluss für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 3 S 821/21
Als lediglich rahmengebende Planung verwaltungsinternen Charakters beansprucht das Integrierte Rheinprogramm aus sich heraus keine Rechtsverbindlichkeit und unterliegt somit nicht dem grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt (wie Senatsurt. v. 23.09.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 67 f.).Auch wenn ökologische Flutungen zunächst ihrerseits Eingriffe in Natur und Landschaft begründen, verringern sich diese Eingriffswirkungen ebenso wie diejenigen der Retentionsflutungen desto stärker, je weiter die Umwandlung vorangeschritten ist (vgl. Senatsurt. v. 23.09.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 150 ).
Ökologische Flutungen können im Einzelfall zugleich die Voraussetzungen einer Ersatzmaßnahme erfüllen (vgl. zur Doppelfunktion ökologischer Flutungen Senatsurt. v. 23.09.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 154 ).
Die naturschutzfachliche Bewertung ökologischer Flutungen, die auf die sukzessive Umgestaltung des betroffenen Naturraums ausgerichtet sind, sieht sich dabei anderen Herausforderungen ausgesetzt als die Bewertung prinzipiell statischer Vorhaben, deren Auswirkungen zu einem bestimmten Zeitpunkt abschließend festgestellt werden können bzw. nicht in vergleichbarer Weise dynamischen Entwicklungsprozessen unterworfen sind (Fortschreibung von Senatsurt. v. 23.09.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 336 ff.).
Ferner ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die staatliche Planung in der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht ausschließlich der Legislative, sondern auch der Exekutive zugeordnet ist (vgl. zum Ganzen Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 67 f.).
Er hat weiterhin darauf hingewiesen, dass die Regelungen des § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LVwVfG , auf die § 64 Abs. 1 WG a.F. in Ausfüllung der rahmenrechtlichen Regelung des § 31 Abs. 5 Satz 2 WHG a.F. verwiesen hatte, eine Regelung darstellte, die dem Schutz des Eigentums außerhalb einer Enteignung in verfassungsrechtlicher Hinsicht hinreichend Rechnung trug (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 71 ff.).
Angesichts der Vielgestaltigkeit der durch Planfeststellungsverfahren zuzulassenden Vorhaben und ihrer unterschiedlichen Auswirkungen sowie der jeweiligen Eigenart und Funktion der betroffenen Rechte Dritter genügt der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn er - wie in § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG geschehen - die Pflicht zur Anordnung von Schutzvorkehrungen und die unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG an ihre Stelle tretende Entschädigungspflicht nur allgemein regelt, ihre konkrete Ausgestaltung aber der Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses überträgt (vgl. Senatsurteil v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 75 ).
Auch in der Sache ist für den Senat nicht ersichtlich, dass mögliche Mängel des Integrierten Rheinprogramms, das nach der auch vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Senatsrechtsprechung keine unmittelbare Bindungswirkung entfaltet (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 67 sowie BVerwG, Beschl. v. 19.9.2014 - 7 B 6.14 -, juris Rn. 10), auf die Rechtmäßigkeit des vorliegenden Planfeststellungsbeschlusses durchschlagen könnten.
Rn. 98 (ii) In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist geklärt, dass das Integrierte Rheinprogramm als eine lediglich rahmengebende Planung verwaltungsinternen Charakters als solches keine Rechtsverbindlichkeit entfaltet und selbst keine das Planfeststellungsverfahren und dessen Ergebnis in Gestalt des Planfeststellungsbeschlusses determinierende Bindungswirkung begründet (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 67 ).
Hierbei stellt § 67 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 WHG Deich- oder Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, dem in § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG legaldefinierten Gewässerausbau ausdrücklich gleich, so dass die in § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 67 Abs. 1 WHG formulierten Grundsätze für Deich- oder Dammbauten entsprechend gelten (vgl. auch Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 56 f.).
Auch im Übrigen steht außer Frage, dass das planfestgestellte Vorhaben mit dem Hochwasserschutz eine maßgebliche Zielsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes verfolgt (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 64 zum Rückhalteraum Elzmündung).
Die seitens der Klägerin angeführte Formulierung, dass in einem ersten Schritt "untersucht werden [solle], ob das Ziel des Hochwasserschutzes mit den oben genannten Retentionsmaßnahmen erreicht werden kann" (…vgl. Niederschrift v. 28. Dezember 1990, S. 4), lässt daher nicht den von ihr gezogenen Schluss zu, dass die Erforderlichkeit der Maßnahmen im Rahmen des Wirksamkeitsnachweises 1998 nicht geprüft wurde (vgl. bereits Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 105 ).
Selbst im Fall des Scheiterns einer Einzelmaßnahme wäre das vorliegende Vorhaben auch für sich betrachtet geeignet, einen wirksamen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels zu leisten, ohne zu einem Planungstorso zu werden (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.2014 - 7 B 6.14 -, juris Rn. 10; Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 93 ff., 98 jeweils im Kontext der Planung des in allen Wirksamkeitsnachweisen vorgesehenen Rückhalteraums Elzmündung).
Insoweit hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung offen gelassen, ob der Grundwasserschutz lediglich als ein der Abwägung zugänglicher öffentlicher Belang von hohem Gewicht anzusehen ist oder ob der Rechtsordnung mit dem Verbot von Grundwasserbeeinträchtigungen vielmehr ein zwingender Rechtssatz zu entnehmen ist, der nicht nur der fachplanerischen, sondern auch der zur Ausfüllung des Begriffs des "Wohls der Allgemeinheit" in § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG a. F. erforderlichen nachvollziehenden Abwägung nicht überwindbare Schranken setzt (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 136 ).
Auch wenn ökologische Flutungen so - insbesondere dann, wenn sie auf einen noch nicht oder nicht hinreichend adaptierten Naturraum treffen - zunächst ihrerseits Eingriffe in Natur und Landschaft begründen, werden diese Eingriffswirkungen ebenso wie die Eingriffswirkungen der sich in Zukunft auf unbestimmte Zeit wiederholenden Retentionsflutungen gegenüber dem Zustand ohne eine solche Beeinflussung desto stärker verringert, je weiter die Umwandlung des Naturhaushalts in diesem Bereich vorangeschritten ist (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 150 ).
Voraussetzung für deren Anerkennung als Vermeidungsmaßnahme im jeweiligen Einzelfall ist, dass sie zur Herstellung überflutungstoleranter Verhältnisse im Rückhalteraum - und damit zur Vermeidung weiterer Eingriffe in Natur und Landschaft - geeignet und erforderlich sind und sich die geplante Vermeidungsmaßnahme in der naturschutzfachlichen Gesamtbewertung bzw. Gesamtbilanz als günstig erweist (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 152, 167 ff. sowie unten (ii) und (iii)).
Rn. 283 (b) Sie können im jeweiligen Einzelfall jedoch die Voraussetzungen einer Ersatzmaßnahme erfüllen (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 152 ).
Maßgebend für die Kompensation ist die ökologische Gesamtbilanz (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 163 m.w.N.).
In Folge des Ausbaus des Oberrheins in den Jahren 1955 bis 1977 fand dann eine erhebliche Verschlechterung der Hochwasserverhältnisse u.a. am Pegel Maxau statt (vgl. insbes. HSK 1978, Anl. 5.6 und 6.2), die die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik auf Grundlage dieses Berichts dazu veranlassten, sich zur Wiederherstellung des vor dem Oberrheinausbau gewährleisteten Hochwasserschutzniveaus unterhalb der Staustufe Iffezheim zu verpflichten (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Vereinbarung vom 6. Dezember 1982, BGBl. II 1984, S. 268 sowie schon Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 94 ).
Maßgebend für die Kompensation ist die ökologische Gesamtbilanz (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 164 m.w.N.).
Die der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zustehenden Einschätzungs- und planerischen Entscheidungsspielräume sind somit auf eine nachvollziehende Überprüfung beschränkt (…vgl. BVerwG, Urt. v. 24.3.2011 - 7 A 3.10 -, juris Rn. 50; Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 165 m.w.N.).
Rn. 348 Zwar trifft die Kritik der Klägerin vordergründig zu, dass sich insbesondere diese Passage im Wesentlichen auf eine abstrakte Darstellung der Funktionsweise ökologischer Flutungen unter Darstellung der rechtlichen Einordnung ökologischer Flutungen durch den Senat bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Fall des Retentionsraums Elzmündung beschränkt (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 239; unter Verweis auf das durch BVerwG, Beschl. v. 19.9.2014 - 7 B 6.14 - bestätigte Senatsurteil v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -), die eine individuelle Gesamtbilanzierung unter Berücksichtigung der individuellen Rahmenbedingungen des konkret zu beurteilenden Vorhabens nicht ersetzen könnte (vgl. schon Sparwasser/Wöckel, NVwZ 2007, 764 [765]).
Insoweit ist in der Senatsrechtsprechung jedoch geklärt, dass die Planfeststellungsbehörde nicht verpflichtet ist, die Eingriffsintensität anhand standardisierter Maßstäbe oder in einem bestimmten schematisierten und rechenhaft handhabbaren Verfahren zu beurteilen, zumal die Durchführung eines Bilanzierungsverfahrens nach mathematisch-rechnerischen Gesichtspunkten schon wegen der naturschutzfachlichen Bewertungsspielräume an nahezu unüberwindliche Grenzen stoßen würde (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 164 m.w.N.).
Eine kumulative Erfassung insbesondere der Beeinträchtigung individueller Tiere erforderte daher jedoch die Berücksichtigung praktisch kaum abschätzbarer Degressionsfaktoren, die prognostisch - zumal angesichts statistischer Unwägbarkeiten im Hinblick auf das konkrete Hochwassergeschehen unmittelbar nach Fertigstellung des Retentionsraums und potentiell unterschiedlicher Verhaltensweisen und Anpassungsstrategien der betroffenen Tierarten - kaum sinnvoll erfassbar sein dürften (vgl. zur Forderung nach einer mathematisch-rechnerischen Gesamtsaldierung der Auswirkungen ökologischer Flutungen schon Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 204 ).
Rn. 352 Auf entsprechende Besonderheiten vergleichbarer Vorhaben, deren betriebsbedingte Eingriffswirkungen sich nicht in einer einmaligen Einwirkung auf Natur und Landschaft erschöpfen und sich in ihrem Zeitpunkt, ihrer Dauer und ihrem Maß nur statistisch, nicht aber konkret bestimmen lassen, hat der Senat schon im Rahmen der Elzmündungs-Entscheidung hingewiesen, die einen insoweit vergleichbaren Sachverhalt betraf (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 151 ).Insbesondere trifft auch der - allerdings zum Teil auf nicht bzw. nicht formgerecht innerhalb der Klagebegründungsfrist in das Verfahren eingeführte (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO, § 6 Satz 1 UmwRG) Detaileinwendungen des Umweltschutzkoordinators der Stadt Rheinstetten gestützte - Einwand nicht zu, dass ökologische Flutungen im Hinblick die Tötungen individueller Tiere nur dann vermeidend wirken könnten, wenn diese die sonst im Retentionsfall eintretenden Tötungen quasi durch Auslöschung der jeweiligen Tierpopulationen vorwegnähmen.
Diese Wirkungen werden jedoch in Folge der Regelmäßigkeit ökologischer Flutungen mit variablen Abflusswerten erzielt, wohingegen die nur sehr selten auftretenden Retentionsflutungen gerade aufgrund ihrer relativen Seltenheit keine entsprechenden Wirkungen erzielen (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 150, 152).
Daher genügt insoweit die verbal-argumentative Darstellung, dass die ökologischen Flutungen unter den konkreten Bedingungen vor Ort geeignet sind, unter Herstellung überflutungstoleranter Verhältnisse einen gegenüber dem vorhandenen Ökosystem im planfestgestellten Rückhalteraum gleichwertigen Naturraum in einem angemessenen Zeitraum zu schaffen (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 166 ).
Insbesondere genügt der im Landschaftspflegerischen Begleitplan dargelegte Planungshorizont von 10 bzw. 25 Jahren auch dem Gebot einer Kompensation in angemessener Frist, so dass das Vorhaben keiner naturschutzrechtlichen Abwägungsentscheidung nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG bedarf (vgl. schon Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 225 ff. zu einem Planungshorizont von 25 Jahren).
Zur Vermeidung von Eingriffen in Betracht kommende Vermeidungsmaßnahmen stehen daher unter einem doppelten Verhältnismäßigkeitsvorbehalt: So sind Maßnahmen, die in der naturschutzrechtlichen Gesamtbilanzierung letztlich zu stärkeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft führen, bereits keine Vermeidungsmaßnahmen im Sinne des Gesetzes (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 152 ).
Der Einwand der Klägerin, dass für eine entsprechende wirtschaftliche Ausgleichsregelung keine geeignete rechtliche Grundlage bestehe, trifft nicht zu (vgl. oben B. II. 3. sowie Senatsurteil v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 75 ).
Insbesondere hat die Klägerin konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die avifaunistische Ausstattung des Untersuchungsraums im Rückhalteraum Bellenkopf/Rappenwört seit Abschluss der jeweiligen Untersuchungen mit Blick auf die zu erwartenden vorhabenbedingten Auswirkungen erheblichen Veränderungen unterworfen gewesen ist, nicht dargelegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 -, BVerwGE 175, 312, juris Rn. 34 sowie Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 188 ).
Rn. 377 (3) Diesbezüglich hat der Senat jedoch schon in seiner Entscheidung zum Retentionsraum Elzmündung darauf hingewiesen, dass sich die naturschutzfachliche Bewertung ökologischer Flutungen, die auf die sukzessive Umgestaltung des betroffenen Naturraums im Rahmen dynamischer (und als solcher kaum präzise vorhersagbarer) Prozesse ausgerichtet sind, anderen Herausforderungen ausgesetzt sieht als die Bewertung prinzipiell statischer Vorhaben (wie z.B. die Durchführung eines Straßen- oder sonstigen Infrastrukturprojekts), deren Auswirkungen zu einem bestimmten Zeitpunkt abschließend festgestellt werden können bzw. nicht in vergleichbarer Weise dynamischen Entwicklungsprozessen unterworfen sind (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 336 ff.).
Rn. 386 Insoweit genügt nach der Senatsrechtsprechung der Nachweis im Rahmen einer verbal-argumentativen Darstellung, dass die ökologischen Flutungen unter den konkreten Bedingungen vor Ort geeignet sind, unter Herstellung überflutungstoleranter Verhältnisse einen gegenüber dem vorhandenen Ökosystem im planfestgestellten Rückhalteraum zumindest gleichwertigen Naturraum in einem angemessenen Zeitraum zu schaffen (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 166 ).
Einer solchen rechnerischen Ermittlung und Gegenüberstellung, die aus den vorgenannten Gründen auch praktisch kaum zu leisten wäre und jedenfalls keinen substantiellen Erkenntnismehrwert verspräche, bedarf es daher auch aus spezifisch artenschutzrechtlicher Perspektive nicht, obwohl dem artenschutzrechtlichen Schutzregime der §§ 44 f. BNatSchG grundsätzlich - jedenfalls auf Tatbestandsebene - ein individuenbezogener Schutzansatz zugrunde liegt (vgl. schon Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 336 ff.).
Vielmehr kann es genügen, wenn das Vorliegen des Abweichungsgrundes - wie hier - im Planfeststellungsbeschluss bzw. in der in Bezug genommenen planfestgestellten Unterlage plausibel dargelegt wird oder augenscheinlich und für jedermann greifbar vorliegt (…vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 -, juris Rn. 55;… Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rn. 125; Senatsurt v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 376 ; Schober/Calabro, NVwZ 2022, 115 [118]).
Denn dieser Ausnahmetatbestand ermöglicht nicht nur die Lösung artenschutzinterner Konflikte z.B. im Fall einer übermäßigen Ausbreitung geschützter Arten zu Lasten anderer Arten (…vgl. hierzu OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 22.11.2017 - 2 K 127/15 -, juris Rn. 76 m.w.N.), sondern kann nach der Senatsrechtsprechung auch zur Rechtfertigung von Beeinträchtigungen herangezogen werden, die mit der Adaption der Natur durch ökologische Flutungen an Retentionsflutungen verbunden sind (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 378 ).
Voraussetzung hierfür ist im Hinblick auf die Rechtfertigung von mit ökologischen Flutungen verbundenen Eingriffen, dass diese geeignet sind, die mit dem Eintritt des Retentionsfalls ggf. verbundenen Schäden für die betroffene Tier- und Pflanzenwelt zumindest mittel- bis langfristig zu reduzieren (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 378 ;… VG Freiburg, Urt. v. 31.7.2010 - 2 K 192/08 -, juris Rn. 440).
Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass sich die Maßnahme gerade auf die vom jeweiligen Zugriffsverbot betroffene Art positiv auswirkt, da § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG auch insoweit eine bipolare Abwägung zwischen der bedrohten Pflanzen- und Tierwelt einerseits und den Auswirkungen auf die jeweils betroffenen besonders geschützten Arten andererseits genügen lässt (…vgl. Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 45 Rn. 19 sowie allgemein BVerwG, Beschl. v. 14.4.2011 - 4 B 77.09 -, juris Rn. 74; Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 386 ;… VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.8.2022 - 5 S 2372/21 -, juris Rn. 89 ;… Bay. VGH, Urt. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 -, juris Rn. 844).
Die Anforderungen des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL (…vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 -, BVerwGE 140, 149, juris Rn. 152;… Urt. v. 14.4.2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE 136, 291, juris Rn. 141; Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 392 f.) sind daher ebenfalls gewahrt.
Ein Vorhabenträger braucht sich aber nicht auf eine artenschutzrechtliche Alternativlösung verweisen zu lassen, bei der sich die naturschutzrechtlichen Schutzvorschriften als (mindestens ebenso) wirksame Zulassungssperre erweisen (…vgl. zu artenschutzrechtlichen Schutzvorschriften BVerwG, Urt. v. 2.7.2020 - 9 A 19.19 -, BVerwGE 169, 94, juris Rn. 90; Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 305 ).
Sie lassen - jedenfalls unter Einbeziehung der ihrer Erteilung zugrundeliegenden Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung und der weiteren Planungsunterlagen (vgl. zu dieser Möglichkeit Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 374 ) - hinreichend klar erkennen, für welche Tierarten und welche Risiken die jeweilige Ausnahme erteilt wurde und welche Kontrollen vorzunehmen sind (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 50 ff. zu ökologischem Monitoring, ökologischer Baubegleitung und baubegleitenden Gremien).
Denn in der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass dieses Tatbestandsmerkmal projektbezogen zu verstehen ist und damit alle Verstöße gegen die Zugriffsverbote erfasst, die mit der Verwirklichung des Vorhabens verbunden sind (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 374 ).
Rn. 466 (1) Insoweit kann vorliegend offenbleiben, ob die Regelung des § 45 Abs. 7 BNatSchG, der die zuständige Behörde unter den in Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen im Einzelfall zur Erteilung weiterer Ausnahmen ermächtigt ("kann"), in Anbetracht der detailliert geregelten Ausnahmevoraussetzungen und der bereits bei Anwendung der Ausnahmetatbestände des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 5 BNatSchG durchzuführenden Abwägung dahingehend zu verstehen ist, dass das Ausnahmeermessen bei Vorliegen aller tatbestandlichen Voraussetzungen regelmäßig zu Gunsten des Vorhabens auszuüben ist (sog. "intendiertes Ermessen"; bejahend Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 394 ;… VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.8.2022 - 5 S 2372/21 -, juris Rn. 93 ;… OVG NRW, Beschl. v. 12.3.2021 - 7 B 8/21 -, juris Rn. 48 f.;… OVG R.-Pf., Beschl. v. 12.3.2021 - 7 B 8/21 -, juris Rn. 48;… VG Wiesbaden, Urt. v. 24.7.2020 - 4 K 2962/16.WI -, juris Rn. 136;… Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 45 Rn. 16;… Umweltministerkonferenz, Hinweise zu den rechtlichen und fachlichen Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bei der Zulassung von Windenergievorhaben vom 13. Mai 2020, S. 23;… a.A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.10.2022 - 10 S 1485/21 -, juris Rn. 88 ;… Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Werkstand 102. EL September 2023, § 45 BNatSchG Rn. 33; Wagner, NuR 2022, 149 [154];… offen OVG NRW, Beschl. v. 9.6.2022 - 8 B 407/22 -, juris Rn. 123).
Vielmehr beziehen sich vergleichbare Formulierungen zur Prüfung artenschutzrechtlicher Ausnahmen für "dieselbe Art" jeweils auf das materielle Erfordernis einer Gesamtschau der artspezifischen Beeinträchtigung (…vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 -, BVerwGE 140, 149, juris Rn. 146), das auch im Rahmen der regulären Ausnahmeprüfung zu beachten ist (…vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 -, BVerwGE 146, 145, juris Rn. 135; Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 386 ).
Rn. 514 Die Klägerin zeigt nicht auf, dass dieses Vorgehen des Beklagten rechtswidrig ist (vgl. Senatsurt. v. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 419 ;… VG Freiburg, Urt. v. 31.7.2010 - 2 K 192/08 -, juris Rn. 695 f.).
Auch vor dem Hintergrund des Umstands, dass der ausgebaute Trenndeich gegenüber dem bisherigen Ausbauzustand einen deutlich höheren Schutz vor Zerstörungen und Schäden durch außergewöhnliche Extremhochwasserereignisse gewährleistet, durfte die Planfeststellungsbehörde vorliegend davon ausgehen, dass der Gefahr eines Versagens der Hochwasserschutzeinrichtungen auf Grund kriminell motivierter Einwirkungen von außen durch die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 419 sowie VG Freiburg, Urt. v. 31.7.2010 - 2 K 192/08 -, juris Rn. 698) und die Abstimmung der notwendigen Alarm- und Sicherheitsmaßnahmen mit den Ortspolizeibehörden (…vgl. Nebenbestimmung Ziffer VII. A. 2.5, S. 28 des Planfeststellungsbeschlusses) in ausreichender Weise Rechnung getragen ist, zumal die jeweiligen Funktionselemente des Vorhabens jeweils redundant ausgeführt sind (vgl. hierzu ausführlich RPK 2023-II, S. 2 ff.).
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 3 S 846/21
Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Bau und den Betrieb des …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 3 S 821/21
Rn. 23 Ein Parallelverfahren der Großen Kreisstadt Rheinstetten ist unter dem Aktenzeichen 3 S 846/21 anhängig, in dem die Klägerin im Rahmen ihrer jeweiligen Schriftsätze u.a. auf Stellungnahmen des Bauingenieurs Dr.-Ing.B. und der im Parallelverfahren 3 S 846/21 beauftragte Sachverständige Dr.-Ing.
B. und dem von der Klägerin im Parallelverfahren 3 S 846/21 beauftragten Sachverständigen Dr.-Ing.
Soweit die Klägerin sich auch das Vorbringen im Parallelverfahren 3 S 846/21 zu eigen gemacht hat, wird ergänzend auf das hierzu ergangene Senatsurteil vom gleichen Tage verwiesen.
Rn. 108 d) Entgegen den Ausführungen der Klägerin im Parallelverfahren 3 S 846/21 , an die die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 4. Januar 2023 - und damit deutlich nach Ablauf der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG - angeknüpft hat, ist das fachplanerische Ziel des Hochwasserschutzes nicht ausschließlich erhaltend bzw. bewahrend am Status quo ausgerichtet.
Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin im Parallelverfahren 3 S 846/21 , die diese zum Teil schon verspätet (vgl. § 6 Satz 1 UmwRG) und/oder unter Verfehlung der Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO durch bloßen Verweis oder unter allenfalls paraphrasierender Wiedergabe der Stellungnahmen erhoben hat, greifen auch in der Sache nicht durch.
Rn. 114 (i) Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. Januar 2023 erstmals darauf hingewiesen hat, dass die Wirksamkeitsnachweise 2016 und 2020 nicht Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung gewesen seien, ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch den dort in Bezug genommenen, nur im Parallelverfahren 3 S 846/21 vorgelegten "Anmerkungen zu den Stellungnahmen des Beklagten vom 5. November 2022" des Bauingenieurs Dr.-Ing.
Entsprechende Zweifel teilt der Senat indes auch unter Berücksichtigung der (in erster Linie) von der Klägerin im Verfahren 3 S 846/21 schon in früheren Schriftsätzen dargelegten Entstehungsumstände der Wirksamkeitsnachweise nicht.
Rn. 116 (ii) Soweit die Klägerin im Verfahren 3 S 846/21 mit Schriftsatz vom 2. Mai 2022 unter Berufung auf die Niederschrift über die konstituierende Sitzung der mit der Erstellung des Berichts befassten "Arbeitsgruppe Nachweis der Wirksamkeit der Hochwasser-Rückhaltemaßnahmen" vom 14. Dezember 1990 vorträgt, dass Aufgabe der Arbeitsgruppe nur der Nachweis der Geeignetheit der Maßnahme(n) zum Erreichen der Hochwasserschutzziele, nicht aber der Nachweis ihrer Erforderlichkeit gewesen sei, ist dieses Vorbringen nicht in den innerhalb der Klagebegründungsfrist eingegangenen Schriftsätzen angelegt und daher zurückzuweisen (§ 6 Satz 1 UmwRG).
Rn. 122 Im Hinblick auf das vorliegend in Streit stehende Vorhaben ist zudem unstreitig, dass dessen Verwirklichung auch im Falle einer Effektivitätsminderung durch ökologische Flutungen zur Stärkung des Hochwasserschutzes beiträgt (vgl. auch die als Anlage K3 im Verfahren 3 S 846/21 vorgelegte Stellungnahme des Dr.-Ing.
Rn. 132 Insoweit führt insbesondere die Klägerin im Verfahren 3 S 846/21 aus, dass den untersuchten Modellhochwassern am Pegel Worms auch durch den Einsatz der flussaufwärts gelegenen Retentionsflächen Moder, Sollingen/Greffern, Freistett/Rheinau/Kehl, Kehl, Erstein, Ichenheim/Meißenheim/Ottenheim, Elzmündung und Wyhl/Weisweil ausreichend begegnet werden könne (vgl. T 2021, S. 28 f. sowie T 2022-I, S. 17 ff.), die sich nach dem Betriebsreglement der Ständigen Kommission zum Teil nicht im Einsatz befänden (vgl. Wirksamkeitsnachweis 2020, Anl. B-3, B-47, B-49, B-50, B-52).
Rn. 133 Soweit insbesondere die Klägerin im Verfahren 3 S 846/21 dem nunmehr unter Berufung auf Ausführungen des Dr.-Ing.
Rn. 135 (7) (α) Soweit die Klägerin im Verfahren 3 S 846/21 den Berechnungen der Ständigen Kommission unter Berufung auf die Ausführungen des Dr.-Ing.
Sie hat auch einen möglichen Verzicht auf ökologische Flutungen des Fermasees ("Teilpolder Fermasee") untersucht und aus naturschutzfachlichen Erwägungen ausgeschlossen (vgl. unten B. VI. 3. b) (ii) (3) (b) sowie im Parallelverfahren Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 846/21 -, B. VI. 3. c) (ii) (3)).
Die Klägerin hat die hier in Bezug genommene Stellungnahme zudem nicht vorgelegt, sondern lediglich auf die im Verfahren 3 S 846/21 - und daher gerade nicht (wie behauptet) "im vorliegenden Verfahren" (…vgl. Klagebegründung vom 17. Mai 2021, S. 320) - von der Stadt Rheinstetten vorgelegte Stellungnahme verwiesen.
Auf die in der - zudem nur von der Klägerin im Verfahren 3 S 846/21 fristgerecht vorgelegten - Stellungnahme des Dr.-Ing.
B. und des von der Klägerin im Verfahren 3 S 846/21 beauftragten Sachverständigen Dr.-Ing.
Darüber hinaus hat die Klägerin die für das Parallelverfahren 3 S 846/21 erstellte Stellungnahme im vorliegenden Verfahren nicht vorgelegt.
Rn. 337 Nicht zuletzt fällt auf, dass die Stadt Rheinstetten im Parallelverfahren 3 S 846/21 keinen entsprechenden Verfahrensfehler behauptet, obwohl sie dem Konzept ökologischer Flutungen unter Einbeziehung des Fermasees hier inhaltlich ebenfalls entgegentritt und die gerügte Wortlautentziehung das Vorbringen ihres Umweltkoordinators im Anhörungstermin vom 8. November 2018 betrifft.
Soweit die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 2. Mai 2022 Rügen im Hinblick auf den "Teilpolder Fermasee" bzw. die Möglichkeiten einer Begrenzung ökologischer Flutungen erhoben hat, erschöpfen diese sich im Wesentlichen in pauschalen Bezugnahmen auf bzw. summarischen Wiedergaben von (nur) im Parallelverfahren 3 S 846/21 vorgelegten Stellungnahmen Dritter, die nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO genügen (vgl. hierzu auch das Senatsurteil vom 29.11.2023 - 3 S 846/21 -, B. VI. 3. c) (ii) (3) (b)); überdies handelt es sich bei der erstmaligen Erwähnung im hier zu entscheidenden Verfahren nicht um vertiefenden, sondern um erstmaligen Vortrag, der nach Maßgabe des § 6 Satz 2 UmwRG nicht zulassen ist.
Unabhängig davon greifen die im Verfahren 3 S 846/21 fristgerecht erhobenen Rügen auch in der Sache nicht durch (vgl. hierzu Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 846/21 -, B. VI. 3. c) (ii) (3)).
Die von der Klägerin darüber hinaus geforderte kumulierte Gegenüberstellung der mit der Durchführung häufiger ökologischer Flutungen und der vergleichsweise selteneren Einleitung von Retentionsflutungen prognostisch verbundenen Beeinträchtigungen, wie sie auch der Klägerin im Verfahren 3 S 846/21 vor Augen steht (…vgl. hierzu die im dortigen Verfahren erstellte Stellungnahme Dr.-Ing. T. vom 10. Mai 2021 [T 2021, S. 103 ff.]), ist demgegenüber nicht geboten.
Gleiches gilt für die auf die im Verfahren 3 S 846/21 vorgelegte Stellungnahme des Dr.-Ing.
Soweit die Klägerin erst nach Ablauf der gesetzlichen Klagebegründungsfrist "ergänzend" bzw. in Gänze auf die im Verfahren 3 S 846/21 vorgelegten Stellungnahmen des Bauingenieurs Dr.-Ing.
T. vom 10. Mai 2021 und des Umweltkoordinators der Klägerin im Verfahren 3 S 846/21 vom 14. Mai 2021 verweist, ist dieses Vorbringen nicht zuzulassen (vgl. § 6 Satz 2 UmwRG).
Rn. 362 d) Im Hinblick auf die geplante Durchführung des Probestaus hat die Klägerin - anders als die Stadt Rheinstetten im Verfahren 3 S 846/21 - innerhalb der Klagebegründungsfrist keine Einwendungen erhoben, da sich dessen kursorische Erwähnung auf S. 325 des Schriftsatzes vom 17. Mai 2021 nur auf die (hier im Kontext baulicher Alternativen thematisierte) Anwendbarkeit der DIN 19712 bezieht.
Soweit sich die Klägerin die Ausführungen im Schriftsatz der Stadt Rheinstetten im Verfahren 3 S 846/21 vom 16. Mai 2021 mit Schriftsatz vom 17. Mai 2022 zu eigen gemacht hat, beziehen sich diese im Hinblick auf den Probestau lediglich auf die Darlegung der subjektiven Betroffenheit der (dortigen) Klägerin; der Schriftsatz vom 17. Mai 2022 war zudem - ebenso wie die Schriftsätze vom 4. Januar 2023 und vom 7. November 2023 - nicht geeignet, die Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG zu wahren.
Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Klägerin entsprechende Rügen - wie aber mit Schriftsatz vom 2. Mai 2022 behauptet - bereits im Rahmen der (fristgerechten) Klagebegründungsschrift vom 17. Mai 2021 erhoben hat, da sich der Verweis "Klagebegründung, S. 45" ersichtlich auf den Schriftsatz der Klägerin im Verfahren 3 S 846/21 vom 17. Mai 2021 bezieht.
Rn. 405 (4) Ohne Erfolg rügt die Klägerin - zudem überwiegend unter verspäteter Bezugnahme auf Schriftsätze der Klägerin im Verfahren 3 S 846/21 - weiterhin, dass die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung das Nachbrutverhalten einzelner Arten bereits im Rahmen des Signifikanzansatzes - d.h. auf Tatbestandsebene des artenschutzrechtlichen Zugriffsverbots des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG - berücksichtigt habe.
Rn. 410 Nichts anderes ergibt sich aus den Ausführungen der - insoweit schon nicht selbst rügebefugten - Klägerin im Verfahren 3 S 846/21 , auf die die Klägerin im Verlauf des vorliegenden Verfahrens wiederholt Bezug genommen hat.
Denn unabhängig davon, dass die Klägerin sich entsprechende Äußerungen erst weit nach Ablauf der gesetzlichen Klagebegründungsfrist zu eigen gemacht hat, genügen auch die entsprechenden Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin des Verfahrens 3 S 846/21 vom 17. Mai 2021 den Darlegungsanforderungen nicht.
Auch die Klägerin im Verfahren 3 S 846/21 legt daher nicht ausreichend dar, dass und ggf. welche spezifischen Tierarten von dem dargestellten Prüfansatz der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung tatsächlich betroffen wären.
Bereits in der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 8. November 2021 zum Verfahren 3 S 846/21 [RPK 2021], die mit Verfügung vom 11. September 2023 auch in das hiesige Verfahren eingeführt wurde, hatte dieses die in der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung lediglich angedeuteten Mechanismen, die Fledermäusen auch z.B. im Hinblick auf die Quartierswahl eine Anpassung an veränderte Überflutungsbedingungen ermöglichen (…vgl. RPK 2021, S. 32 ff.), näher erläutert.
Dies zieht auch das Vorbringen der Klägerin nicht substantiiert in Zweifel, soweit es überhaupt den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO genügt und sich nicht darauf beschränkt, auf (nur) im Verfahren 3 S 846/21 vorgelegte Stellungnahmen nicht postulationsfähiger Dritter Bezug zu nehmen.
- Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-301/22
Sweetman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG - …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 3 S 821/21
Sie sind vielmehr nur mittelbar bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob die festgelegten Oberflächenwasserkörper die Bewirtschaftungsziele erreichen (…im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 24.02.2021 - 9 A 8.20 -, BVerwGE 171, 346, Rn. 78 ff.; z.T. anders GA Rantos, Schlussanträge vom 21.09.2023 in der Rechtssache C-301/22 [Sweetman / An Bord Pleanála u.a.]).Im Übrigen greifen die Rügen der Klägerin, auch ausgehend von der in den Schlussanträgen des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache C-301/22 [Sweetman/An Bord Pleanála u.a.] vom 21. September 2023 (im Folgenden: GA Rantos, Schlussanträge C-301/22) zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung, nicht durch, da die Planfeststellungsbehörde die Auswirkungen des Vorhabens insoweit zumindest hilfsweise untersucht und im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Verschlechterungsverbots u.a. im Hinblick auf den Fermasee eine Ausnahme nach Art. 4 Abs. 7 WRRL i.V.m. § 31 Abs. 2 WHG erteilt hat (unten (2)).
Soweit die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme an den Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache C-301/22 die Auffassung vertreten hat, dass "aus verschiedenen Sprachfassungen der Richtlinie 2006/60 hervorgehe, dass die Abgrenzung eines Wasserkörpers als 'einheitlich und bedeutend' eher die topologischen Merkmale [eines Wasserkörpers] betreffe als seine Größe als solche" (vgl. GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 57), ist dies aus den vorgenannten Gründen so nicht überzeugend und stünde der Annahme, dass z.B. ein "Tümpel" von der Begriffsdefinition des Art. 2 Nr. 10 WRRL nicht erfasst wäre, begrifflich nicht entgegen (vgl. GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 58; vgl. hierzu aber unten (2)).
Rn. 169 (b) Für die Unterscheidung "bedeutender" von "unbedeutenden" Abschnitten des Oberflächengewässers (im o.g. Sinne) bezeichnet die Wasserrahmenrichtlinie indes unmittelbar keine Kriterien, obwohl dieser angesichts des strikten Charakters des unionsrechtlichen Verschlechterungsverbots und der hiermit verknüpften verfahrensrechtlichen Anforderungen erhebliche rechtliche und tatsächliche Bedeutung zukommt (vgl. GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 58).
Dies gilt unabhängig davon, ob sich der jeweilige Mitgliedstaat letztlich für eine Klassifizierung nach "System A" oder "System B" entscheidet, zumal auch System B die Größe als relevanten Beschreibungsfaktor begreift (vgl. hierzu auch GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 34 f.).
Rn. 170 (c) Nichts anderes folgt nach der Überzeugung des Senats aus den Ausführungen des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache C-301/22 [Sweetman / An Bord Pleanála u.a.] vom 21. September 2023.
Rn. 171 So geht auch Generalanwalt Rantos in den o.g. Schlussanträgen davon aus, dass die Auferlegung derart schwerfälliger Verwaltungspflichten (wie die in Art. 5 und Art. 8 WRRL genannten Pflichten) für kleine Oberflächengewässer Ressourcen abziehen könnte, die für die Erfüllung besonderer Verpflichtungen für große Wasserkörper aus der Richtlinie bestimmt sind (vgl. GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 37).
Er folgert hieraus zunächst in nachvollziehbarer Weise (und in Übereinstimmung mit der hierzu ergangenen nationalen Rechtsprechung), dass Seen mit einer Fläche von weniger als 0, 5 km² weder den in Art. 5 i.V.m. Anh. II und III der Richtlinie geregelten Beschreibungspflichten noch den in Art. 8 i.V.m. Anh. V der Richtlinie geregelten Überwachungspflichten unterliegen (vgl. GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 37 f.).
Er nimmt sodann jedoch an, dass der Unionsgesetzgeber Seen mit einer Oberfläche von weniger als 0, 5 km2 dennoch dem Schutz der Richtlinie habe unterstellen wollen (GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 59).
Hieraus folgt nach Auffassung des Generalanwalts, dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung einer vorherigen Einstufung nach Maßgabe der Art. 5 und Art. 6 WRRL dazu verpflichtet seien, im Rahmen eines konkreten Genehmigungsverfahrens in entsprechender Anwendung von Art. 5 Abs. 1 WRRL eine Ad-hoc-Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand dieses Wasserkörpers und eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung durchzuführen und hierfür geeignete Bewertungskriterien aufzustellen (vgl. GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 61).
Soweit der Generalanwalt ausführt, dass der Unionsgesetzgeber den Schutz aller Gewässer in den Mitgliedstaaten habe sicherstellen wollen (GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 59), ergibt sich dies weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik der Richtlinie.
Im Gegenteil liefe auch die von diesem unter Berufung auf eine lediglich analoge Anwendung des Art. 5 WRRL angenommene Verpflichtung, den Zustand kleiner Gewässer im Rahmen eines konkreten Genehmigungsverfahrens ad hoc zu ermitteln, ebenso wie eine unmittelbare Anwendung von Art. 5 und 8 WRRL auf die entsprechenden Gewässer Gefahr, mitgliedstaatliche Ressourcen abzuziehen, die für die Erfüllung besonderer Verpflichtungen für große Wasserkörper aus der Wasserrahmenrichtlinie bestimmt sind (vgl. im Hinblick auf die unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 5 und 8 WRRL GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 37), und den individuellen Genehmigungsaufwand gerade im Hinblick auf solche Abschnitte des Oberflächengewässers zu erhöhen, deren eigenständige Beschreibung und Überwachung der Unionsgesetzgeber im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Richtlinie nicht für erforderlich gehalten hat.
Soweit der Generalanwalt die hiermit verbundenen "gewissen praktischen Schwierigkeiten" bzw. "zwangsläufig(en) Belastungen für die Mitgliedstaaten" (vgl. GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 61 mit Fn. 33) für notwendig hält, um den von der Richtlinie gewollten Schutz von Oberflächengewässern in der Union sicherzustellen, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Schutz nur nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen und materiellen Bestimmungen zu gewährleisten ist, die die Richtlinie vorsieht.
Soweit der Generalanwalt darauf hinweist, dass die Qualität eines kleineren Oberflächenwasserbestandteils darüber hinaus die Qualität eines anderen, größeren Bestandteils beeinträchtigen kann, wenn diese verbunden sind (vgl. GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 59), kann dem Verschlechterungsverbot auch dadurch entsprochen werden, dass Kleingewässer so bewirtschaftet werden, dass der festgelegte Oberflächenwasserkörper die Bewirtschaftungsziele erreicht (…vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 - 9 A 18.15 -, BVerwGE 156, 215, juris Rn. 105), ohne dass es einer entsprechenden Anwendung des Art. 5 WRRL - in im einzelnen unklarem Umfang - bedarf.
Rn. 176 (a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht wäre insoweit weiterhin davon auszugehen, dass Art. 5 und 8 WRRL die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichten, alle Seen mit einer Oberfläche von weniger als 0, 5 km² zu beschreiben und einzustufen (vgl. GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn.39).
Vielmehr kann ein Vorhaben, das sich auf einen Oberflächenwasserkörper auswirken kann, von der zuständigen nationalen Behörde auch dann genehmigt werden, wenn dieser Wasserkörper nicht im Sinne der Art. 5 und 8 WRRL beschrieben und eingestuft wurde (vgl. GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 47 f.).
Allerdings müsste die zuständige nationale Behörde, wenn die Genehmigung eines Vorhabens beantragt wird, den Ad-hoc-Zustand des betreffenden Wasserkörpers feststellen, um sich zu vergewissern, dass dieses Vorhaben nicht zu einer Verschlechterung des Zustands des Wasserkörpers führt (GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 61).
Vielmehr muss der Mitgliedstaat lediglich in entsprechender Anwendung von Art. 5 Abs. 1 WRRL dafür sorgen, dass eine Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand dieses Wasserkörpers und eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung durchgeführt wird (GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 37 ff., 61).
Dies verpflichtet insbesondere zur Aufstellung geeigneter Bewertungskriterien, da nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers jede Veränderung umfasst, die geeignet ist, die Verwirklichung des Hauptziels dieser Richtlinie zu beeinträchtigen (GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 61).
- BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19
Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 3 S 821/21
Diese Autonomie würde entwertet, könnte sich ein Dritter diese Rechte im Wege einer gegen das Vorhaben gerichteten Klage zu eigen machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 39).Auch wenn vorsorglich auf nicht den oben genannten Anforderungen genügende Rügen erwidert wird, führt dies nicht zur Aufhebung der Präklusionswirkung (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 287).
Rn. 190 Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. August 2023 erstmals rügt, dass die im Jahr 2019 aktualisierte Limnologische Untersuchung im Hinblick auf den Schadstoff Heptachlor lediglich 13 Untersuchungsergebnisse nachweise und somit die durch Anhang V Nr. 1.3.4 WRRL vorgeschriebene monatliche Untersuchungsfrequenz nicht einhalte, liegt dieser Tatsachenvortrag außerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 2 UmwRG, deren Wirkung auch durch vorsorglichen Vortrag des Beklagten nicht suspendiert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 287).
Dies genügt den Anforderungen des § 6 Satz 1 UmwRG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht, so dass entsprechendes Vorbringen weder berücksichtigt noch beschieden werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 13 ff., 287).
Zudem führte der Umstand, dass der Beklagte vorsorglich auch auf unsubstantiierte Rügen erwidert hat, nicht dazu, dass der hierauf Bezug nehmende Vortrag der Klägerin von der Präklusionswirkung ausgenommen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 287).
Zudem führte der Umstand, dass der Beklagte vorsorglich auch auf unsubstantiierte Rügen erwidert hat, nicht dazu, dass der hierauf Bezug nehmende Vortrag der Klägerin von der Präklusionswirkung ausgenommen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 287).
Insoweit ist die Klägerin aber schon nicht rügebefugt, da das Verbandsklagerecht nicht die Befugnis vermittelt, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die nach der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen, ausschließlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138, Rn. 39).
Dies genügt den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen nicht, zumal sich die entsprechenden Passagen inmitten abstrakter Rechtsausführungen befinden, die Anforderungen an die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 319) und die Klägerin im Rahmen ihrer jeweiligen artspezifischen Rügen keinerlei entsprechende Einwendungen erhebt (…vgl. Schriftsatz vom 17. Mai 2021, S. 87 - 123).
Hier führt auch der Umstand, dass der Beklagte den ursprünglichen Ansatz der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung im Rahmen der Klageerwiderung selbst in Zweifel gezogen und hilfsweise zum Vorliegen einer objektiven Ausnahmelage vorgetragen hat, nicht dazu, dass der hierauf Bezug nehmende Vortrag der Klägerin von der Präklusionswirkung ausgenommen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 287).
Auch dessen Vorbringen zur - möglicherweise aufgrund eines redaktionellen Versehens (…vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 598 einerseits und 599, 925 andererseits) - unterbliebenen Erteilung von Ausnahmen für überflutungsbedingte Tötungen von Haubentauchern und Kanadagänsen ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, weil die Klägerin insoweit keine Rügen erhoben hat (§ 6 UmwRG; vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 287).
Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Unsicherheiten bei Modellierungen durch die Zugrundelegung vorsorglicher, d.h. konservativer Annahmen, durch die Überschätzung von Auswirkungen oder durch Worst-Case-Parameter Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 213 m.w.N.).
Schließlich ist eine spezifische Mikroplastikbelastung im Einzugsbereich des geplanten Retentionsraums nicht belegt (vgl. IUS 2021-II, S. 18 ff. m.w.N.); auch einer Erhebung der Mikroplastikbelastung als unmittelbarer Bewertungsparameter für den Gewässer- oder Bodenzustand bedurfte es nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 535).
- BVerwG, 19.09.2014 - 7 B 6.14
Hochwasserrückhalteraum; Planfeststellung; Wesentlichkeitstheorie; ökologische …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 3 S 821/21
Dem ist das Bundesverwaltungsgericht im Nachgang unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Vorbehalt des Gesetzes und die Grundsätze der organisatorischen und funktionalen Gewaltentrennung, die staatliche Entscheidungen nach Möglichkeit jenen staatlichen Organen zuweist, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen, gefolgt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.2014 - 7 B 6.14 -, juris Rn. 9 ff.).Es hat dabei insbesondere ergänzend darauf hingewiesen, dass eine parlamentarische Legislativplanung aufgrund des Verwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts für Parlamentsgesetze (Art. 100 Abs. 1 GG) für die Betroffenen nicht mit Rechtsschutzerleichterungen verbunden wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.2014 - 7 B 6.14 -, juris Rn. 10).
Auch in der Sache ist für den Senat nicht ersichtlich, dass mögliche Mängel des Integrierten Rheinprogramms, das nach der auch vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Senatsrechtsprechung keine unmittelbare Bindungswirkung entfaltet (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 67 sowie BVerwG, Beschl. v. 19.9.2014 - 7 B 6.14 -, juris Rn. 10), auf die Rechtmäßigkeit des vorliegenden Planfeststellungsbeschlusses durchschlagen könnten.
Dem ist das Bundesverwaltungsgericht im Nachgang ausdrücklich gefolgt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.2014 - 7 B 6.14 -, juris Rn. 10).
Denn der durch dieses gesetzte "Rahmen" (im Sinne der in der Senatsentscheidung vom 23. September 2013 gewählten Formulierung) ist gerade kein Rahmen, der "Regeln und Verfahren" bzw. "Kriterien und Modalitäten" für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte aufstellt, sondern ein aus sich heraus auch verwaltungsintern nicht verbindliches, nichtförmliches Gesamtkonzept, das in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren seinerseits inzident auf seine Tragfähigkeit überprüft werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.2014 - 7 B 6.14 -, juris Rn. 10;… vgl. zum Begriff der "Pläne und Programme" auch BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 - 9 A 9.19 -, BVerwGE 170, 210, juris Rn. 16;… vgl. auch Senatsurt. v. 6.7.2021 - 3 S 2103/19 -, juris Rn. 70 ff.;… VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2020 - 5 S 1107/18 -, juris Rn. 43 ff.).
Rn. 99 c) Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob das aus sich heraus rechtlich nicht verbindliche Integrierte Rheinprogramm aufgrund seiner Aufnahme als Teil der Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans 2002 und des Regionalplans Region Mittlerer Oberrhein 2003 Verbindlichkeit für nachfolgende Planungen erlangt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.2014 - 7 B 6.14 -, juris Rn. 10 f.).
Selbst im Fall des Scheiterns einer Einzelmaßnahme wäre das vorliegende Vorhaben auch für sich betrachtet geeignet, einen wirksamen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels zu leisten, ohne zu einem Planungstorso zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.2014 - 7 B 6.14 -, juris Rn. 10;… Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 93 ff., 98 jeweils im Kontext der Planung des in allen Wirksamkeitsnachweisen vorgesehenen Rückhalteraums Elzmündung).
Wie die mit dem Eingriff verbundenen Beeinträchtigungen vermieden werden können, hängt maßgebend davon ab, auf welchen Wirkpfaden das Vorhaben Natur und Landschaft beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.2014 - 7 B 6.14 -, juris Rn. 15 m.w.N.).
Im Gegenteil führen Retentionsflutungen, die durch den Bau eines Hochwasserrückhalteraums ermöglicht werden, gerade wegen ihrer relativen Seltenheit nicht nur einmalig, sondern immer wieder neu zu Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.2014 - 7 B 6.14 -, juris Rn. 16).
Ebenso ist die Planfeststellungsbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass die im Betriebsreglement vorgesehenen ungesteuerten ökologischen Flutungen auch dann Eingriffe in Natur und Landschaft im Rechtssinne darstellen, wenn sie in der Sache der Vermeidung (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 BNatSchG) oder der Ersetzung (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 - 3 BNatSchG) der mit Retentionsflutungen verbundenen Beeinträchtigungen dienen sollen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 239, unter Verweis auf Senatsbeschl. v. 23.9.2013, Rn. 153 f. sowie BVerwG, Beschl. v. 19.9.2014 - 7 B 6.14 -, juris Rn. 14 ff.).
Die an sich erforderliche Kompensation geht in die ökologische Gesamtbilanz regelmäßig ein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.2014 - 7 B 6.14 -, juris Rn. 18 m.w.N.).
Rn. 348 Zwar trifft die Kritik der Klägerin vordergründig zu, dass sich insbesondere diese Passage im Wesentlichen auf eine abstrakte Darstellung der Funktionsweise ökologischer Flutungen unter Darstellung der rechtlichen Einordnung ökologischer Flutungen durch den Senat bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Fall des Retentionsraums Elzmündung beschränkt (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 239; unter Verweis auf das durch BVerwG, Beschl. v. 19.9.2014 - 7 B 6.14 - bestätigte Senatsurteil v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -), die eine individuelle Gesamtbilanzierung unter Berücksichtigung der individuellen Rahmenbedingungen des konkret zu beurteilenden Vorhabens nicht ersetzen könnte (vgl. schon Sparwasser/Wöckel, NVwZ 2007, 764 [765]).
- BVerwG, 31.03.2023 - 4 A 10.21
Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung im Bereich Gescher erfolglos
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 3 S 821/21
Die in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) kodifizierte Signifikanzschwelle steht mit dem individuenbezogenen Schutzansatz des Art. 12 Abs. 1 lit. a) bis c) FFH-Richtlinie nicht im Konflikt (…Abgrenzung zu EuGH, Urt. v. 04.03.2021 - C-473/19, C-474/19 [Föreningen Skydda Skogen]; Anschluss an BVerwG, Urt. v. 31.03.2023 - 4 A 10.21 -, juris Rn. 124 f.;… Urt. v. 06.10.2022 - 7 C 4.21 -, BVerwGE 176, 313, Rn. 23;… VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.2023 - 5 S 2371/21 -, juris Rn. 116 , Urt. v. 31.10.2023 - 14 S 2140/22 -, juris Rn. 43 …und Urt. v. 05.10.2022 - 10 S 1485/21 -, juris Rn. 69 ).Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2023 - 4 A 10.21 -, juris Rn. 124;… BVerwG, Urt. v. 6.10.2022 - 7 C 4.21 -, BVerwGE 176, 313, juris Rn. 23;… BVerwG, Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 98).
Einer auf den Vorhabenstyp bezogenen gesetzlichen Konkretisierung der Signifikanzgrenze bedarf es jedenfalls derzeit noch nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2023 - 4 A 10.21 -, juris Rn. 126 f.).
Denn aus artenschutzrechtlicher Sicht macht es keinen Unterschied, ob die durch ein Vorhaben verursachten Beeinträchtigungen von vornherein als artenschutzverträglich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst dadurch erlangen, dass entsprechende Schutzvorkehrungen angeordnet und getroffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2023 - 4 A 10.21 -, juris Rn. 96 ff. sowie BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1, juris Rn. 53 zum Habitatschutz).
Daraus resultiert, dass auch die in § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG ausdrücklich geregelten, auf das Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zugeschnittenen funktionserhaltenden Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) multifunktional wirken können, so dass sie zugleich auch den Eintritt des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verhindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2023 - 4 A 10.21 -, juris Rn. 96 ff.;… BVerwG, Urt. v. 6.10.2022 - 7 C 4.21 -, BVerwGE 176, 313, juris Rn. 23 m.w.N.).
Die Vereinbarkeit des Signifikanzansatzes mit sekundärem Unionsrecht ist daher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2023 - 4 A 10.21 -, juris Rn. 124 …sowie Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 101).
Mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2023 - 4 A 10.21 -, juris Rn. 124 f.;… BVerwG, Urt. v. 6.10.2022 - 7 C 4.21 -, BVerwGE 176, 313, juris Rn. 23) hält daher auch der Senat am Signifikanzansatz fest (…vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.10.2023 - 5 S 2371/21 -, juris Rn. 116 , Urt. v. 31.10.2023 - 14 S 2140/22 -, juris Rn. 43 …sowie Urt. v. 5.10.2022 - 10 S 1485/21 -, juris Rn. 69 ).
Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind vielmehr insbesondere artspezifische Verhaltensweisen und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen, darüber hinaus ggf. auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2023 - 4 A 10.21 -, juris Rn. 124 f.;… BVerwG, Beschl. v. 8.3.2018 - 9 B 25.17 -, juris Rn. 11 f. m.w.N.).
Insoweit ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass neben artspezifischen Verhaltensweisen, häufiger Frequentierung des durchschrittenen Raums und der Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art von Relevanz sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2023 - 4 A 10.21 -, juris Rn. 124 m.w.N. auch zur älteren Rechtsprechung).
In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht die Konkretisierung des Signifikanzkriteriums z.B. in Form der MGI ("Mortalitäts-Gefährdungs-Index") - Methodik ausdrücklich gebilligt, obwohl diese die allgemeine Mortalitätsgefährdung spezifischer Arten u.a. anhand eines populationsbiologischen Sensivitäts-Indexes (PSI) bewertet, der die autökologische (d.h. umweltbezogene) Empfindlichkeit der Arten u.a. anhand der Parameter "nationale Bestandsgröße" und "nationaler Bestandstrend" abbildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2023 - 4 A 10.21 -, juris Rn. 125).
Insbesondere wirft das Verfahren im Hinblick auf den in § 45 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG gesetzlich kodifizierten artenschutzrechtlichen Signifikanzansatz keine Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung auf, weil dessen Vereinbarkeit mit unionsrechtlichen Vorgaben in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - soweit für dieses Verfahren erforderlich - geklärt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2023 - 4 A 10.21 -, juris Rn. 124 f.;… BVerwG, Urt. v. 6.10.2022 - 7 C 4/21 -, juris Rn. 23).
- BVerwG, 06.10.2022 - 7 C 4.21
Bergrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Zulassung Rahmenbetriebsplan zur …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 3 S 821/21
Die in § 44 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit dem in Art. 12 Abs. 1 lit. b) FFH-Richtlinie verfolgten art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz in Einklang (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 06.10.2022 - 7 C 4.21 -, BVerwGE 176, 313, Rn. 33 ff.).Die in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) kodifizierte Signifikanzschwelle steht mit dem individuenbezogenen Schutzansatz des Art. 12 Abs. 1 lit. a) bis c) FFH-Richtlinie nicht im Konflikt (…Abgrenzung zu EuGH, Urt. v. 04.03.2021 - C-473/19, C-474/19 [Föreningen Skydda Skogen];… Anschluss an BVerwG, Urt. v. 31.03.2023 - 4 A 10.21 -, juris Rn. 124 f.; Urt. v. 06.10.2022 - 7 C 4.21 -, BVerwGE 176, 313, Rn. 23;… VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.2023 - 5 S 2371/21 -, juris Rn. 116 , Urt. v. 31.10.2023 - 14 S 2140/22 -, juris Rn. 43 …und Urt. v. 05.10.2022 - 10 S 1485/21 -, juris Rn. 69 ).
Nichts anderes folgt aus dem seitens der Klägerin (vorwiegend in anderem Kontext) angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (…Urt. v. 4.3.2021 - C-473/19, C-474/19 [Föreningen Skydda Skogen] -), da die in § 44 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 BNatSchG zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle mit dem in Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-Richtlinie verfolgten art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz in Einklang steht (vgl. ausführlich BVerwG, Urt. v. 6.10.2022 - 7 C 4.21 -, BVerwGE 176, 313, juris Rn. 33 ff.).
Diese funktionsbezogenen Regelungen des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 BNatSchG stehen mit den Vorgaben der Art. 12 und Art. 16 FFH-RL im Einklang (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.2022 - 7 C 4.21 -, BVerwGE 176, 313, juris Rn. 40).
Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen (…vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2023 - 4 A 10.21 -, juris Rn. 124; BVerwG, Urt. v. 6.10.2022 - 7 C 4.21 -, BVerwGE 176, 313, juris Rn. 23;… BVerwG, Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 98).
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/11939 S. 17) soll der in der Praxis bewährte Signifikanzansatz des Bundesverwaltungsgerichts mit der Regelung bestätigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.2022 - 7 C 4.21 -, BVerwGE 176, 313, juris Rn. 23).
Daraus resultiert, dass auch die in § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG ausdrücklich geregelten, auf das Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zugeschnittenen funktionserhaltenden Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) multifunktional wirken können, so dass sie zugleich auch den Eintritt des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verhindern (…vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2023 - 4 A 10.21 -, juris Rn. 96 ff.; BVerwG, Urt. v. 6.10.2022 - 7 C 4.21 -, BVerwGE 176, 313, juris Rn. 23 m.w.N.).
Mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2023 - 4 A 10.21 -, juris Rn. 124 f.; BVerwG, Urt. v. 6.10.2022 - 7 C 4.21 -, BVerwGE 176, 313, juris Rn. 23) hält daher auch der Senat am Signifikanzansatz fest (…vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.10.2023 - 5 S 2371/21 -, juris Rn. 116 , Urt. v. 31.10.2023 - 14 S 2140/22 -, juris Rn. 43 …sowie Urt. v. 5.10.2022 - 10 S 1485/21 -, juris Rn. 69 ).
Da die Bestandserfassung und die daran anschließende Beurteilung, ob und inwieweit naturschutzrechtlich relevante Betroffenheiten vorliegen, auf ökologische Bewertungen angewiesen sind, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards fehlen, darf das Gericht seiner Entscheidung insoweit die Einschätzung der Behörde zu der fachlichen Frage zugrunde legen, wenn diese auch aus gerichtlicher Sicht plausibel ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.2022 - 7 C 4.21 -, BVerwGE 176, 313, juris Rn. 20).
Im Übrigen handelt es sich um Ausnahmen im Hinblick auf die lediglich vorsorglich angenommene Verwirklichung von Störungsverboten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, die nicht erforderlich sind, weil eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population der jeweiligen Arten nicht anzunehmen ist (vgl. zur Vereinbarkeit des § 44 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 BNatSchG mit unionsrechtlichen Vorgaben oben B. VII. 2. a) sowie BVerwG, Urt. v. 6.10.2022 - 7 C 4.21 -, BVerwGE 176, 313, juris Rn. 33).
Insbesondere wirft das Verfahren im Hinblick auf den in § 45 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG gesetzlich kodifizierten artenschutzrechtlichen Signifikanzansatz keine Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung auf, weil dessen Vereinbarkeit mit unionsrechtlichen Vorgaben in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - soweit für dieses Verfahren erforderlich - geklärt ist (…vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2023 - 4 A 10.21 -, juris Rn. 124 f.; BVerwG, Urt. v. 6.10.2022 - 7 C 4/21 -, juris Rn. 23).
- BVerwG, 24.02.2021 - 9 A 8.20
Straßenrechtliche Planfeststellung (A 20 Schleswig-Holstein)
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 3 S 821/21
Sie sind vielmehr nur mittelbar bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob die festgelegten Oberflächenwasserkörper die Bewirtschaftungsziele erreichen (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 24.02.2021 - 9 A 8.20 -, BVerwGE 171, 346, Rn. 78 ff.; z.T. anders GA Rantos, Schlussanträge vom 21.09.2023 in der Rechtssache C-301/22 [Sweetman / An Bord Pleanála u.a.]).Rn. 149 (i) Art. 4 Abs. 1 lit. a) Ziff. i) WRRL enthält neben auch im Planfeststellungsverfahren strikt zu beachtenden Vorgaben des materiellen Rechts (…vgl. EuGH, Urt. v. 1.7.2015 - C 461/13 -, Rn. 50 f.;… BVerwG, Urt. v. 11.8.2016 - 7 A 1.15 -, BVerwGE 156, 20, juris Rn. 160 …und Urt. v. 30.11.2020 - 9 A 5.20 -, BVerwGE 170, 378, juris Rn. 34) auch Vorgaben für das behördliche Zulassungsverfahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2021 - 9 A 8.20 -, BVerwGE 171, 346, juris Rn. 22).
Die diesbezüglichen Angaben hat der Vorhabenträger der Planfeststellungsbehörde vorzulegen; sie müssen so beschaffen sein, dass die Auswirkungen des Projekts auf die Gewässer anhand der insbesondere in Art. 4 Abs. 1 WRRL vorgesehenen Kriterien und Pflichten geprüft werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2021 - 9 A 8.20 -, BVerwGE 171, 346, juris Rn. 23).
Vielmehr genügt es, dass die Öffentlichkeit anhand der ihr zugänglich gemachten Unterlagen einen genauen Überblick über die Auswirkungen erhalten kann, so dass unvollständige Akten oder unzusammenhängend in einer Vielzahl von Dokumenten verstreute Angaben den verfahrensrechtlichen Vorgaben der UVP-RL nicht entsprechen (…vgl. EuGH, Urt. v. 28.5.2020 - C-535/18 -, Rn. 85 ff.;… BVerwG, Urt. v. 30.11.2020 - 9 A 5.20 -, BVerwGE 170, 378, juris Rn. 35; BVerwG, Urt. v. 24.2.2021 - 9 A 8.20 -, BVerwGE 171, 346, juris Rn. 23).
Demnach besteht derzeit auch verfahrensrechtlich keine Verpflichtung, den Eintrag prioritärer Stoffe in Oberflächengewässer in einer Weise gesondert zu prüfen, die über die Vorgaben zur Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer nach § 6 der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung - OGewV) hinausgehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2021 - 9 A 8.20 -, BVerwGE 171, 346, juris Rn. 85).
Es gilt zudem unabhängig davon, ob der zu prüfende Vorgang die Einleitung von Abwässern oder sonstige Auswirkungen eines Vorhabens auf den Zustand der Oberflächen- und Grundwasserkörper betrifft (…vgl. BVerwG, Urt. v. 2.11.2017 - 7 C 25.15 -, juris Rn. 51 ff.; BVerwG, Urt. v. 24.2.2021 - 9 A 8.20 -, BVerwGE 171, 346, juris Rn. 84 f.).
Sie sind vielmehr nur mittelbar bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob die festgelegten Oberflächenwasserkörper die Bewirtschaftungsziele erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2021 - 9 A 8.20 -, BVerwGE 171, 346, Rn. 78 ff.;… Urt. v. 12.6.2019 - 9 A 2.18 -, BVerwGE 166, 1, juris Rn. 141;… Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 44;… BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 - 9 A 18.15 -, BVerwGE 156, 215, juris Rn. 102).
Vielmehr kann dem Verschlechterungsverbot für derartige Kleingewässer durch eine Bewirtschaftung entsprochen werden, bei der der festgelegte Oberflächenwasserkörper die Bewirtschaftungsziele erreicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2021 - 9 A 8.20 -, BVerwGE 171, 346, juris Rn. 78 ff.;… Urt. v. 12.6.2019 - 9 A 2.18 -, BVerwGE 166, 1, juris Rn. 141;… Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 44;… BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 - 9 A 18.15 -, BVerwGE 156, 215, juris Rn. 102).
Der Senat hält daher daran fest, dass das unionsrechtliche Verschlechterungsverbot im Hinblick auf Kleingewässer unterhalb der in Anhang II der Richtlinie genannten Schwellenwerte nicht gesondert zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2021 - 9 A 8.20 -, BVerwGE 171, 346, juris Rn. 78;… Urt. v. 12.6.2019 - 9 A 2.18 -, BVerwGE 166, 1, juris Rn. 141;… Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 44;… BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 - 9 A 18.15 -, BVerwGE 156, 215, juris Rn. 102).
Rn. 191 (4) Soweit die Klägerin weiter rügt, dass eine Untersuchung auf die Gewässerbelastung mit Mikroplastikpartikeln nicht erfolgt sei, so handelt es sich dabei nach geltender Rechtslage nicht um relevante Bewertungsparameter für den Gewässerzustand (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2021 - 9 A 8.20 -, BVerwGE 171, 346, juris Rn. 84).
Soweit der Beklagte stattdessen darauf hinweist, dass Auswirkungen des Vorhabens auf den Klimawandel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des (hier anwendbaren) UVPG 2010 seien, trifft dies zwar zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2021 - 9 A 8.20 -, BVerwGE 171, 346 juris Rn. 35 ff.), stellt die Notwendigkeit einer Berücksichtigung möglicher Auswirkungen des Klimawandels im Rahmen der Auswirkungsprognose aber nicht in Frage.
- EuGH, 04.03.2021 - C-473/19
Föreningen Skydda Skogen - Wildlebende Tiere und Pflanzen, Lebensräume
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 3 S 821/21
Die in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) kodifizierte Signifikanzschwelle steht mit dem individuenbezogenen Schutzansatz des Art. 12 Abs. 1 lit. a) bis c) FFH-Richtlinie nicht im Konflikt (Abgrenzung zu EuGH, Urt. v. 04.03.2021 - C-473/19, C-474/19 [Föreningen Skydda Skogen];… Anschluss an BVerwG, Urt. v. 31.03.2023 - 4 A 10.21 -, juris Rn. 124 f.;… Urt. v. 06.10.2022 - 7 C 4.21 -, BVerwGE 176, 313, Rn. 23;… VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.2023 - 5 S 2371/21 -, juris Rn. 116 , Urt. v. 31.10.2023 - 14 S 2140/22 -, juris Rn. 43 …und Urt. v. 05.10.2022 - 10 S 1485/21 -, juris Rn. 69 ).Nichts anderes folgt aus dem seitens der Klägerin (vorwiegend in anderem Kontext) angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 4.3.2021 - C-473/19, C-474/19 [Föreningen Skydda Skogen] -), da die in § 44 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 BNatSchG zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle mit dem in Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-Richtlinie verfolgten art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz in Einklang steht (…vgl. ausführlich BVerwG, Urt. v. 6.10.2022 - 7 C 4.21 -, BVerwGE 176, 313, juris Rn. 33 ff.).
Rn. 399 Dies wird auch durch die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Föreningen Skydda Skogen (EuGH, Urt. v. 4.3.2021 - C-473/19 und C-474/19 -) nicht in Frage gestellt.
Denn der Gerichtshof hat zwar seine schon bisher geäußerte Rechtsauffassung bestätigt, dass - ungeachtet des Normwortlauts, der lediglich absichtliche Handlungen adressiert - die in Art. 12 Abs. 1 lit. a) bis c) FFH-RL normierten Verbote auch auf Maßnahmen Anwendung finden können, mit denen offenkundig ein anderer Zweck verfolgt wird als das Fangen oder Töten, die Störung von Tierarten oder die absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern, wenn der Handelnde diese Folgen zumindest "in Kauf nimmt" (vgl. EuGH, Urt. v. 4.3.2021, a.a.O., Rn. 51 ff. m.w.N.).
Er hat weiterhin festgehalten, dass die Durchführung der in Art. 12 Abs. 1 lit. a) bis c) FFH-RL vorgesehenen Schutzregelungen auf Tatbestandsseite nicht davon abhängt, dass eine bestimmte Maßnahme mit dem Risiko verbunden ist, dass sie sich negativ auf den Erhaltungszustand der betroffenen Tierart auswirkt (vgl. EuGH, Urt. 4.3.2021, a.a.O., Rn. 57 f.).
Hierin liege - in Anknüpfung an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Föreningen Skydda Skogen u.a. (vgl. EuGH, Urt. v. 4.3.2021 - C-473/19 und C-474/19) - eine unzulässige Umgehung der in Art. 16 FFH-RL i.V.m. § 45 Abs. 7 BNatSchG vorgesehenen Ausnahmeprüfung bzw. -voraussetzungen.
Denn der Europäische Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang lediglich entschieden, dass Art. 12 Abs. 1 lit. a) bis c) FFH-RL einer innerstaatlichen Praxis entgegensteht, wonach die in dieser Bestimmung vorgesehenen Verbote, wenn mit einer menschlichen Tätigkeit wie einer forstwirtschaftlichen Maßnahme oder einer Erschließung offenkundig ein anderer Zweck verfolgt wird als das Töten oder Stören von Tierarten, nur dann Anwendung finden, wenn ein Risiko besteht, dass sich die Maßnahme negativ auf den Erhaltungszustand der betroffenen Arten auswirkt (vgl. EuGH, Urt. v. 4.3.2021 - C-473/19 und C-474/19 [Föreningen Skydda Skogen u.a.] -, Rn. 54 ff., 88).
Denn sie verweist in ihrem eigenen, fristgerecht eingegangenen Begründungsschriftsatz vom 17. Mai 2021 zwar auf mögliche Auswirkungen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 4.3.2021 - C-473/19 und C-474/19 [Föreningen Skydda Skogen u.a.] -) auf die Prüfung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots, wendet sich insoweit jedoch lediglich gegen die Prüfung des Signifikanzkriteriums anhand des Kriteriums der Auentypizität der jeweils betroffenen Arten.
Der Vorhabenträger ging dabei davon aus, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. März 2021 in den Rechtssachen - C-473/19 und C-474/19 [Föreningen Skydda Skogen u.a.] - möglicherweise eine strengere Auslegung des Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (im Hinblick auf den Zeitraum bis zum Eintritt der vollen Wirksamkeit der in der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung zugrunde gelegten artspezifischen Anpassungseffekte) und des Störungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (im Hinblick auf die Berücksichtigung des Erhaltungszustands der lokalen Population) gebiete.
- BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17
Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 3 S 821/21
Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.6.2023 - 10 B 3.23 -, juris Rn. 5; Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 14;… OVG NRW, Urt. v. 10.6.2022 - 20 D 212/20.AK -, juris Rn. 30 f.).Denn die Präklusionsregelung des § 6 Satz 2 UmwRG soll nach dem Wegfall der aus dem Verwaltungsverfahren in den Prozess hineinwirkenden materiellen Präklusion (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG; vgl. § 7 Abs. 4 UmwRG) verhindern, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 14).
Rn. 151 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine ordnungsgemäße Prüfung des Verschlechterungsverbots dabei regelmäßig sowohl eine Ermittlung des Ist-Zustands als auch eine Auswirkungsprognose für die einzelnen zu bewertenden berichtspflichtigen Gewässer, also eine wasserkörperbezogene Prüfung, voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 22;… Hinweisbeschl. v. 25.4.2018 - 9 A 16.16 -, juris Rn. 51).
Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a) Ziff. i) WRRL dar (…vgl. EuGH, Urt. v. 1.7.2015 - C-461/13 -, Rn. 50, 70; BVerwG, Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 22).
Sie sind vielmehr nur mittelbar bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob die festgelegten Oberflächenwasserkörper die Bewirtschaftungsziele erreichen (…vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2021 - 9 A 8.20 -, BVerwGE 171, 346, Rn. 78 ff.;… Urt. v. 12.6.2019 - 9 A 2.18 -, BVerwGE 166, 1, juris Rn. 141; Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 44;… BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 - 9 A 18.15 -, BVerwGE 156, 215, juris Rn. 102).
Vielmehr kann dem Verschlechterungsverbot für derartige Kleingewässer durch eine Bewirtschaftung entsprochen werden, bei der der festgelegte Oberflächenwasserkörper die Bewirtschaftungsziele erreicht (…vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2021 - 9 A 8.20 -, BVerwGE 171, 346, juris Rn. 78 ff.;… Urt. v. 12.6.2019 - 9 A 2.18 -, BVerwGE 166, 1, juris Rn. 141; Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 44;… BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 - 9 A 18.15 -, BVerwGE 156, 215, juris Rn. 102).
Der Senat hält daher daran fest, dass das unionsrechtliche Verschlechterungsverbot im Hinblick auf Kleingewässer unterhalb der in Anhang II der Richtlinie genannten Schwellenwerte nicht gesondert zu prüfen ist (…vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2021 - 9 A 8.20 -, BVerwGE 171, 346, juris Rn. 78;… Urt. v. 12.6.2019 - 9 A 2.18 -, BVerwGE 166, 1, juris Rn. 141; Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 44;… BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 - 9 A 18.15 -, BVerwGE 156, 215, juris Rn. 102).
Auch im Hinblick auf die nach Anlage 10 zu § 10 Abs. 1 und 2 OGewV einzuhaltenden Überwachungsintervalle begegnen die vorgelegten Untersuchungen keinen Bedenken (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 26 f.).
Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen (…vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2023 - 4 A 10.21 -, juris Rn. 124;… BVerwG, Urt. v. 6.10.2022 - 7 C 4.21 -, BVerwGE 176, 313, juris Rn. 23; BVerwG, Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 98).
Die Vereinbarkeit des Signifikanzansatzes mit sekundärem Unionsrecht ist daher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (…vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2023 - 4 A 10.21 -, juris Rn. 124 sowie Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 101).
- BVerwG, 08.03.2018 - 9 B 25.17
Artenschutz; Ausnahme; Beurteilungsspielraum; Einschätzungsprärogative; …
- BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15
Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg
- BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12
Naturschutzvereinigung; Planfeststellung; Linienbestimmung; Habitatschutz; …
- BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15
Elbvertiefung: Habitatschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung und …
- BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07
Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster …
- VGH Baden-Württemberg, 05.10.2022 - 10 S 1485/21
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines …
- BVerwG, 11.07.2019 - 9 A 13.18
Vorerst kein Weiterbau der A 39 bei Wolfsburg
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2022 - 20 D 212/20
Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Präklusion; Anforderungen; …
- EuGH, 01.07.2015 - C-461/13
Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung …
- BVerwG, 02.11.2017 - 7 C 25.15
Wasserrechtliche Erlaubnisse für Kraftwerk Staudinger: Feststellungen zur …
- BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 12.10
Naturschutzvereinigung; Verbandsklage; Planfeststellung, Einwendungsausschluss; …
- BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 5.08
Planfeststellung; vereinfachtes Änderungsverfahren; Anhörung; FFH-Gebiet; …
- BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12
13 Klagen gegen Elbvertiefung
- BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 19.19
Lückenschluss des Bremer Autobahnrings: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab
- VG Freiburg, 31.07.2010 - 2 K 192/08
Planfeststellung zum Bau und Betrieb eines Hochwasserrückhaltebeckens - …
- BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04
Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine …
- VGH Baden-Württemberg, 05.10.2023 - 5 S 2371/21
Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen; …
- BVerwG, 14.06.2023 - 10 B 3.23
Klagebegründungsfrist im Umweltrechtsbehelfs-Gesetz
- BVerwG, 30.11.2020 - 9 A 5.20
Straßenrechtliche Planfeststellung (Ortsumgehung Ummeln)
- BVerwG, 12.06.2019 - 9 A 2.18
Westumfahrung Halle: Bundesverwaltungsgericht weist Klage ab
- BVerfG, 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13
Zur Begrenzung gerichtlicher Kontrolle durch den Erkenntnisstand der …
- EuGH, 10.10.2019 - C-674/17
Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erhaltung der …
- BVerwG, 28.03.2013 - 9 A 22.11
Planfeststellung; Planrechtfertigung; Dimensionierung; Sonderquerschnitt; …
- VGH Baden-Württemberg, 22.08.2022 - 5 S 2372/21
Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau der B10-Ortsumfahrung Enzweihingen; …
- BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 40.07
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Ausgleichsmaßnahme; …
- BVerwG, 20.12.1988 - 4 B 211.88
Voraussetzungen für die Würdigung einer Planungsalternative
- BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19
Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab
- EuGH, 07.11.2013 - C-72/12
Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie …
- BVerwG, 27.07.2021 - 4 A 14.19
Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung durch Birkenwerder erfolglos
- BVerwG, 05.07.2023 - 9 B 7.23
Präklusion wegen Versäumung der Klagebegründungsfrist
- BVerwG, 17.08.2022 - 9 B 7.22
Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde gegen straßenrechtlichen …
- VGH Bayern, 12.04.2021 - 8 A 19.40009
Innerprozessuale Präklusion wegen Verstoß gegen die Zehn-Wochen-Frist im UmwRG
- EuGH, 28.05.2020 - C-535/18
Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen …
- BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06
Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter …
- BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05
Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter …
- BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15
Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler; …
- OVG Hamburg, 29.11.2019 - 1 E 23/18
Hamburg muss Luftreinhalteplan überarbeiten
- BVerwG, 31.01.2002 - 4 A 15.01
Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; …
- BVerwG, 24.03.2011 - 7 A 3.10
Schienenweg; Ausbau; Planfeststellungsabschnitt; Planfeststellungsbeschluss; …
- BVerwG, 15.02.2018 - 9 C 1.17
Autobahn A 43: Oberverwaltungsgericht muss über Klage neu entscheiden
- BVerwG, 29.10.2014 - 7 VR 4.13
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Planfeststellungsbeschluss; Ausbau der Fahrrinne …
- BVerwG, 24.11.2022 - 4 VR 2.22
Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung; …
- BVerwG, 23.04.2014 - 9 A 25.12
Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Erörterungstermin; Verzicht; …
- BVerwG, 06.04.2017 - 4 A 2.16
Ganderkesee-Höchstspannungsleitung kann gebaut werden
- BVerwG, 07.10.2021 - 4 A 9.19
Klage gegen Höchstspannungsfreileitung in Krefeld erfolglos
- VGH Bayern, 16.03.2021 - 8 ZB 20.1873
Präklusion des Klagevorbringens nach § 6 UmwRG
- EuGH, 22.09.2011 - C-323/09
Interflora und Interflora British Unit - Marken - Werbung im Internet anhand von …
- BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15
Verbandsklage; Präklusion; Bundeswasserstraße; Weservertiefung; …
- BVerwG, 12.11.2020 - 4 A 13.18
Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung in Herdecke erfolglos
- BVerwG, 31.03.2023 - 4 A 11.21
Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung im Bereich Gescher erfolglos
- BVerwG, 23.10.2014 - 9 B 29.14
Bundesfernstraße; Planrechtfertigung; Lärmschutzmaßnahme; nachträgliche …
- VGH Baden-Württemberg, 31.08.2023 - 14 S 2140/22
Anwendung des individuenbezogenen Zugriffsverbots im Rahmen der habitatbezogenen …
- BVerwG, 22.03.2023 - 4 VR 4.22
Eilrechtsschutz gegen eine Höchstspannungsfreileitung (insb. Denkmalschutz, …
- OVG Niedersachsen, 31.01.2017 - 7 KS 97/16
Abwägung; Änderungsvorhaben; Betriebsstörung; Eisenbahn; Eisenbahnanlage; …
- VGH Baden-Württemberg, 17.11.2022 - 14 S 2056/21
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von elf Windenergieanlagen; kein Vorliegen …
- BVerwG, 26.03.2020 - 3 B 24.19
Klage auf Ergänzung eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses; …
- BVerwG, 04.05.2022 - 9 A 7.21
Klage gegen die Nordverlängerung der A 14 erfolglos
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2020 - 11 S 8.20
Rodungsarbeiten für das Tesla-Gelände Grünheide dürfen fortgesetzt werden
- BVerwG, 22.10.2015 - 7 C 15.13
Wasserrückhaltung; Polder; Altrip; Überschwemmung; Grundwasser; …
- VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040
BayVGH bestätigt Planfeststellungsbeschluss für 3. Start- und Landebahn des …
- BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14
Energieleitung; 380 kV-Höchstpannungs-Freileitung; Uckermarkleitung; …
- OVG Niedersachsen, 25.10.2018 - 12 LB 118/16
Alternativenprüfung; artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung; …
- BVerwG, 27.01.2000 - 4 C 2.99
Straßenplanung; Bundesfernstraße; Ortsumgehungsstraße; Planfeststellung; …
- EuGH, 26.01.2012 - C-192/11
Kommission / Polen
- VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 5 S 2138/16
Einheitliches Planfeststellungsverfahren des Eisenbahn-Bundesamtes; …
- BVerwG, 09.07.2009 - 4 C 12.07
Flughafen; Ausbau; Verlängerung der Start- und Landebahn; …
- BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07
Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle; …
- VG Gießen, 22.01.2020 - 1 K 6019/18
Keine Windenergieanlagen in Butzbach
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2017 - 11 D 70/09
Klage gegen Neubau der B 474n - Ortsumgehung Datteln - erfolglos
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2021 - 7 B 8/21
Anfechtung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 5 Windenergieanlagen …
- BVerwG, 17.05.2002 - 4 A 28.01
Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; …
- OVG Niedersachsen, 08.03.2006 - 7 KS 145/02
Rechtsschutzmöglichkeiten einer Gemeinde gegen die atomrechtliche Nutzung eines …
- VG Wiesbaden, 24.07.2020 - 4 K 2962/16
Verpflichtung zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die …
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 - 6 B 1.17
Berufungsverfahren; Klage einer Umweltvereinigung; Wasserrechtliche Erlaubnis; …
- EuGH, 28.02.1991 - C-57/89
Kommission / Deutschland
- BVerwG, 09.06.2010 - 9 A 20.08
Planfeststellung; Planrechtfertigung; Artenschutz; Tötungsverbot; Störungsverbot; …
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2017 - 2 K 127/15
Kormoranverordnung des Landes Sachsen-Anhalt ist rechtmäßig
- BVerwG, 14.04.2011 - 4 B 77.09
Klage des BUND gegen den Ausbau des Frankfurter Flughafens erfolglos
- BVerwG, 28.11.2013 - 9 B 14.13
Verkehrsprognosen und Verträglichkeitsprüfung; naturschutzrechtliches …
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.02.2009 - 1 A 10722/08
Polder "Altrip" darf gebaut werden
- BVerwG, 22.11.2016 - 9 A 25.15
Abwägungsfehler; Agrarklausel; Alternative; Alternativenprüfung; Artenschutz; …
- BVerwG, 13.03.2008 - 9 VR 9.07
Eilanträge gegen die Neubautrasse der A 4 bei Jena erfolglos
- BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83
Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG ; Abgrenzung zur …
- BVerwG, 28.06.2019 - 7 B 26.18
Heranziehung zu Kosten einer Gewässersanierung
- BVerwG, 19.03.2003 - 9 A 33.02
Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis; …
- OVG Niedersachsen, 11.05.2020 - 12 LA 150/19
Ausnahmegenehmigung, artenschutzrechtliche; Ersatzzahlung; richterliche …
- EuGH, 15.11.2005 - C-320/03
DAS FAHRVERBOT FÜR BESTIMMTE LASTKRAFTWAGEN AUF DER INNTALAUTOBAHN IST MIT DEM …
- BVerwG, 14.05.1996 - 7 NB 3.95
Abfallrecht: Erforderlichkeit einer standortvergleichenden …
- BVerwG, 09.04.2008 - 7 B 2.08
Abfallverbrennung; Mitverbrennungsanlage; Änderungsgenehmigung; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2018 - 20 A 499/16
Zulassung der Verfüllung der Polder 4 und 5 als die durch die Abgrabung von Kies …
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2021 - 1 LB 21/16
Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen - …
- BVerwG, 16.11.1973 - IV C 44.69
Ermessensspielraum bei einer Zurückverweisung - Voraussetzungen …
- EuGH, 08.06.2006 - C-60/05
WWF Italia u.a. - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2017 - 8 A 2206/15
Einordnung des "Auf-den-Stock-Setzen" von Bäumen als eine naturschutzrechtliche …
- BVerwG, 03.06.2010 - 4 B 54.09
Verkehrslandeplatz; Alternativenprüfung; Standortalternative; Vogelschutzgebiet; …
- VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 1975/07
Planfeststellungsbeschluss für Ausbau des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden
- BVerwG, 01.04.2009 - 4 B 62.08
Klagen gegen Ausbau des Flughafens Kassel-Calden erfolglos
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2022 - 8 B 407/22
Klage eines anerkannten Naturschutzverbandes gegen die Erteilung einer …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2022 - 11 A 2168/20
Anpflanzung einer freiwachsenden Feldhecke im Rahmen eines …
- EuGH, 21.06.2018 - C-557/15
Malta hat dadurch gegen Unionsrecht verstoßen, dass es eine abweichende Regelung …
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 11 S 3.15
OVG untersagt vorerst Tötung von Bibern und Eingriffe in deren Bauten im …
- EuGH, 07.03.1996 - C-118/94
Associazione Italiana per il WWF u.a.
- VGH Bayern, 19.07.2013 - 8 ZB 12.403
Der Bau eines Hochwasserrückhaltebeckens mit einem Schutzniveau unterhalb eines …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2006 - C-342/05
Kommission / Finnland - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild …
- VGH Bayern, 10.12.2020 - 1 N 16.682
Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan für …
- BVerwG, 27.01.2022 - 9 B 36.21
Zur Tenorierung stattgebender Urteile zu planfeststellungsrechtlichen …
- OVG Niedersachsen, 03.02.2023 - 4 ME 6/23
Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Zugriffsverbot aus anderen zingenden Gründen …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2021 - C-463/20
Namur-Est Environnement - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie …
- BVerwG, 06.04.2017 - 4 A 3.16
Ganderkesee-Höchstspannungsleitung kann gebaut werden
- BVerwG, 25.04.2018 - 9 A 16.16
Autobahn A 33/Bundesstraße B 61 (Zubringer Ummeln): EuGH muss entscheiden
- BVerwG, 22.06.2015 - 4 B 59.14
Flughafen München: Klagen des Bundes Naturschutz in Bayern und mehrerer …
- BVerwG, 08.06.1995 - 4 C 4.94
Straßenrechtliche Planfeststellung - Entscheidung durch Teilurteil - Teilbarkeit …
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2021 - 11 S 78.21
Rechtsnatur der Zulassung des vorzeitigen Beginns gem. BImSchG § 8a; Rügebefugnis …
- BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05
Sonderlandeplatz; Sonderflugplatz; Gewässerausbau; selbständiges Vorhaben; …
- BVerwG, 11.10.2017 - 9 A 14.16
Rheinbrücke Leverkusen: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab
- BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 22.19
Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos
- BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 9.19
Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab
- VGH Hessen, 30.06.2023 - 9 B 2279/21
Verlängerung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und …
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.2020 - 5 S 1107/18
Teilfortschreibung eines Regionalplans
- BVerwG, 11.07.2001 - 11 C 14.00
Zivile Mitbenutzung des Militärflughafens Bitburg genehmigungsfähig
- BVerwG, 28.05.2021 - 7 C 8.20
Oberverwaltungsgericht Schleswig muss erneut über den Luftreinhalteplan für Kiel …
- EuGH, 24.06.2021 - C-559/19
Umwelt und Verbraucher
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2021 - 3 S 2103/19
Städtebauliche Entwicklungssatzung; Erfordernis einer Strategischen …
- EuGH, 11.09.2012 - C-43/10
Die Bewässerung und die Trinkwasserversorgung sind überwiegende öffentliche …
- EuGH, 27.10.2016 - C-290/15
D'Oultremont u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Prüfung der …
- BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 10.17
Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht …
- VG Hannover, 28.03.2019 - 4 B 5526/18
Abluftreinigung; Antragsbefugnis; Beteiligung; Bioaerosole; Chemowäscher; …
- BVerwG, 04.05.2020 - 4 CN 4.18
Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Klärung der Frage, ob die …
- OVG Schleswig-Holstein, 29.10.2020 - 4 MR 1/20
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2022 - 20 D 122/20
Planfeststellungsbeschluss für Deichbau in Düsseldorf-Himmelgeist ist …
- EuGH, 12.06.2019 - C-43/18
CFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung …
- VG Minden, 28.10.2022 - 1 K 1829/21
Israel: Vorabentscheidungsverfahren wegen mitgliedstaatsübergreifender Anwendung …
- OVG Niedersachsen, 09.06.2016 - 12 KN 187/15
Artenschutz; Bebauungsplan; faktisches Vogelschutzgebiet; Rechtsschutzbedürfnis; …
- BVerfG, 28.10.2009 - 2 BvR 2236/09
Verfassungsbeschwerde eines polnischen Staatsangehörigen gegen die Auslieferung …
- BVerwG, 18.08.2005 - 4 B 17.05
Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf ihre Zulassungsgründe; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2023 - 8 B 230/23
Einhaltung des Abstands zwischen einer Windenergieanlage und einer zulässigen …
- BVerwG, 16.09.2021 - 7 A 5.21
Ein Teil der Klagen gegen die S-Bahnstrecke 4 in Hamburg unzulässig
- BVerwG, 10.10.2006 - 9 B 27.05
Rechtliches Gehör; Planrechtfertigung; Abwägung; Umweltverträglichkeitsprüfung; …
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2013 - 3 S 619/12
Bodensee: Renaturierung des Bodenseeufers vor Kressbronn rechtmäßig
- BVerwG, 06.09.1965 - VI C 57.63
Revision/Vertretungszwang
- EuGH, 08.05.2019 - C-305/18
Associazione "Verdi Ambiente e Società - Aps Onlus" u.a. - Vorlage zur …
- VGH Baden-Württemberg, 29.01.2020 - 5 S 1658/17
Unbegründeter Anspruch von Grundstückeigentümern auf teilweise Aufhebung des …
- EuGH, 07.06.2018 - C-671/16
Inter-Environnement Bruxelles u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - …
- VGH Baden-Württemberg, 22.12.2023 - 3 S 1728/21
Erfassung anhängiger Verfahren von § 80c VwGO - erforderliche Prognose
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2023 - 20 D 377/21
Klage gegen die Erweiterung und Erhöhung der Zentraldeponie Emscherbruch …
- VGH Baden-Württemberg, 14.08.2025 - 3 S 831/23
Gewässerausbau; Hochwasserschutz; Umweltverträglichkeitsprüfung; Abwägungsgebot; …
Hinsichtlich des anzustrebenden Hochwasserschutzniveaus sind die Planungsträger nicht auf den in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG angesprochenen Schutz von Gebieten, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, beschränkt (Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 107 ).Rn. 36 a) Nach § 6 Satz 1 UmwRG sind Erklärungen und Beweismittel, die nicht innerhalb der gesetzlichen Klagebegründungsfrist entsprechend den Vorgaben des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebracht wurden, nur dann zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3 VwGO erfüllt sind (…vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2019 - 9 A 13.18 -, BVerwGE 166, 132 m.w.N.; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 56 ).
Dieser besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gemacht wird (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.06.2023 - 10 B 3.23 -, juris Rn. 5 ff; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 57 m.w.N.).
Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.06.2023 - 10 B 3.23 -, juris Rn. 5;… Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380 ; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 57 m.w.N.).
Andernfalls ist ein späterer Vortrag nicht die bloße Vertiefung fristgerecht erhobener Einwände, sondern - verspätetes - erstmaliges Vorbringen (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.03.2023 - 4 VR 4.22 -, juris Rn. 10 m.w.N.; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 57 ).
Der Kläger muss daher fristgerecht alle Tatsachenkomplexe benennen, die die Klage aus seiner Sicht in tatsächlicher Hinsicht begründen (vgl. Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 57 ;… Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand 106. EL Januar 2025, § 6 UmwRG Rn. 56 ff. jeweils m.w.N.).
Der Vortrag muss geeignet sein, dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten einen hinreichenden Eindruck von dem jeweiligen Tatsachenkomplex zu verschaffen, und es ihnen ermöglichen, bei verbleibenden Unsicherheiten gezielt nachzuforschen (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.06.2023 - 10 B 3.23 -, juris Rn. 5 ff; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 57 m.w.N.).
Es genügt daher regelmäßig nicht, das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren zu wiederholen bzw. pauschal hierauf zu verweisen (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.07.2023 - 9 B 7.23 -, juris Rn. 17; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 57 m.w.N.).
Rn. 40 b) Im vorliegenden Verfahren, dessen Gegenstand ein Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Alt. 2 VwGO ist, finden - unabhängig vom Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids oder der Klageerhebung (vgl. Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 60 m.w.N.) - zudem die zum 21. März 2023 in Kraft getretenen Präklusionsvorschriften des § 87b Abs. 4 VwGO Anwendung.
Denn nur so kann der Prozessbevollmächtigte seiner Aufgabe gerecht werden, rechtlich fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen fristgerecht zu benennen und den Prozessstoff festzulegen, damit für das Gericht und die übrigen Beteiligten nach Ablauf der Klagebegründungsfrist klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die behördliche Entscheidung angegriffen wird (…vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2019 - 9 A 13.18 -, BVerwGE 166, 132 ;… BVerwG, Beschl. v. 27.11.2018 - 9 A 10.17 -, juris Rn. 16; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 62 ).
Dies gilt auch dann, wenn der Prozessbevollmächtigte mit dem Sachverständigen vorher abgestimmt hat, zu welchen Gesichtspunkten sich dessen Stellungnahme äußern soll (…vgl. BVerwG, Urt. v. 27.7.2021 - 4 A 14.19 -, BVerwGE 173, 132 ;… BVerwG, Urt. v. 11.7.2019 - 9 A 13.18 -, BVerwGE 166, 132 ; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 62 ).
Entsprechendes Vorbringen wahrt daher die Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG nicht und ist ggf. im Hinblick auf § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO zurückzuweisen (…vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2019 - 9 A 13.18 -, BVerwGE 166, 132 ; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 62 ).
Auch wenn vorsorglich auf nicht den oben genannten Anforderungen genügende Rügen erwidert wird, führt dies nicht zur Aufhebung der Präklusionswirkung (…vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138 ; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 62 ).
Lediglich im Übrigen verbleibt es bei der Anwendung von Landes(verfahrens)recht (…vgl. BVerwG, Urt. v. 23.06.2020 - 9 A 22.19 -, BVerwGE 168, 368 ; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 68 m.w.N.).
Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (…BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 m.w.N.; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 101 ).
Die Planrechtfertigung unterliegt dabei, soweit nicht behördliche Verkehrsprognosen in Rede stehen, uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, so dass zur Prüfung nicht ausschließlich die im Planfeststellungsbeschluss angegebene Begründung heranzuziehen ist (…vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2020 - 4 A 13.18 -, juris Rn. 35; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 101 jeweils m.w.N.).
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (…vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2020 - 4 A 13.18 -, juris Rn. 33; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 101 ).
Diese erste Voraussetzung der Planrechtfertigung ist dann erfüllt, wenn das Vorhaben den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes entspricht (…vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 ; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 103 ).
Sonstige öffentliche Belange sind ggf. im Rahmen der Abwägung zugunsten des Vorhabens berücksichtigungsfähig (…vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358 ; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 103 ;… Nds. OVG, Urt. v. 31.01.2017 - 7 KS 97/16 -, juris Rn. 51).
Hierbei stellt § 67 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 WHG Deich- oder Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, dem in § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG legaldefinierten Gewässerausbau ausdrücklich gleich, so dass die in § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 67 Abs. 1 WHG formulierten Grundsätze für Deich- oder Dammbauten entsprechend gelten (vgl. Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 105 ;… Senatsurt. v. 23.09.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 56 f.).
Auch im Übrigen steht außer Frage, dass das planfestgestellte Vorhaben mit dem Hochwasserschutz eine maßgebliche Zielsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes verfolgt (vgl. Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 105 ;… Senatsurt. v. 23.09.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 64 ).
Rn. 62 (iii) Hinsichtlich des anzustrebenden Schutzniveaus hat der Senat bereits entschieden, dass die Planungsträger nicht auf den in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG angesprochenen Schutz von Gebieten, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, beschränkt sind (Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 107 ).
Diesbezüglich ist schon nicht erkennbar, dass - wie die Klägerin ohne nähere Sachauseinandersetzung mit den Annahmen des Planfeststellungsbeschlusses und der beteiligten Fachleute behauptet - das jeweilige Tötungsrisiko für geschützte Arten durch diese Maßnahme signifikant erhöht würde (vgl. zur Vereinbarkeit des in § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG kodifizierten Signifikanzansatzes bei der Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG [auch] mit unionsrechtlichen Vorgaben ausführlich Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 395 ff.).
Maßstab der auf das konkrete Vorhaben bezogenen fachplanungsrechtlichen Variantenprüfung ist damit jedoch lediglich, ob die mit der Planung angestrebten Ziele unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen verwirklicht werden könnten (vgl. Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 507 sowie BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166 ; Schink, UPR 2022, 206;… Uschkereit, in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Aufl. 2021, § 74 Rn. 131), d.h. die Frage nach einer Verringerung der Eingriffsintensität bei gleicher Zielsetzung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988 - 4 B 211.88 -, ; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 507 ).
Es ist deshalb vom Gericht nur zu prüfen, ob die Planfeststellungsbehörde abwägungsfehlerfrei davon ausgehen durfte, dass sich die vorhandene Hochwasserproblematik durch den Bau und den Betrieb der Hochwasserschutzmaßnahme nicht verschlechtert (vgl. Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 507 ;… OVG R.-P., Urt. v. 12.02.2009 - 1 A 10722/08 -, juris Rn. 190).
Unabhängig davon wäre der Verweis auf den Eintritt mehrerer Extremwertereignisse in kurzer Abfolge nicht aus sich heraus geeignet, die Tragfähigkeit von Aussagen zur statistischen Jährlichkeit spezifischer Abflusswerte zu erschüttern (vgl. Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 271 ).
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 3 S 846/21
Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Bau und den Betrieb des …
Vgl. im Übrigen Senatsurteil vom 28.11.2023 - 3 S 821/21 - (Parallelentscheidung).Soweit die Klägerin sich auch das Vorbringen im Parallelverfahren 3 S 821/21 zu eigen gemacht hat, wird ergänzend auf das hierzu ergangene Senatsurteil vom gleichen Tage verwiesen.
Diese begegnet auch unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts weder im Hinblick auf die fachplanungsrechtliche Bedeutung des Integrierten Rheinprogramms noch im Hinblick auf das Fehlen einer gesetzlichen Konkretisierung von Art, Voraussetzungen und Umfang eigentumsbezogener Ausgleichsregelungen durchgreifenden Bedenken (vgl. zu entsprechenden Einwendungen der Klägerin im Parallelverfahren 3 S 821/21 Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, B. II. 2. und 3.).
Allerdings ergibt sich aus der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und den Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ohnehin, dass sich die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Planung lediglich an Teil I des Integrierten Rheinprogramms orientiert und die Auenrenaturierung nicht als selbstständiges Planungsziel, sondern nur als naturschutzrechtlich zwingende Begleitmaßnahme zur Vermeidung bzw. zum Ersatz der mit dem Betrieb des geplanten Retentionsraums verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft verfolgt hat (vgl. Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, B. VI. 3. b) (i) (1) sowie unten B. IX. 2. c)).
Im Übrigen entsprechen die nicht spezifisch grundwasserbezogenen Rügen der Klägerin - zum Teil wortwörtlich - den Rügen der Klägerin im Verfahren 3 S 821/21 , die auch in der Sache nicht durchgreifen (vgl. insoweit daher Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, B. V. 1.).
Rn. 116 b) Vorliegend führt der (von der Klägerin nicht als solcher rügbare) sachliche Mangel der natur- bzw. artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung im Bereich des Trenndamms HWD XXV (vgl. hierzu Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, B. VI. 2. b) (3) sowie B. VII. 4. a) (ii) (3)) zugleich auf einen entscheidungserheblichen Abwägungsmangel zu Lasten der Klägerin.
Rn. 122 (1) Die Klägerin rügt insoweit keine Verfahrensfehler (vgl. hierzu Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, B. VI. 2. b) (ii) (2)).
Zwar verpflichtet auch das Abwägungsgebot - nicht anders als das im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfende naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot (vgl. hierzu Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, B. VI. 2. b) (ii) (3)) - den Vorhabenträger nicht dazu, sich von vorneherein auf die Einhaltung technischer Mindeststandards zu beschränken.
Dies gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass den im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden Belangen der Klägerin im Verhältnis zu den natur- und artenschutzrechtlichen Belangen, die der Beklagte vorliegend ebenfalls als nachrangig angesehen hat (vgl. zu Rechtsfehlern des Planfeststellungsbeschlusses insoweit allerdings Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, B. VI. 2. b) (ii) (3) sowie B. VII. 4. a) (ii) (3)), ein deutlich geringeres Gewicht zu kommt.
Dieser Abwägungsmangel ist auch entscheidungserheblich (vgl. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG), da eine abweichende Bauausführung schon in Anbetracht möglicher arten- und naturschutzrechtlicher Vorteile (vgl. Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, B. VI. 2. b) (ii) (3) sowie B. VII. 4. a) (ii) (3))) ernstlich in Betracht kommt.
Rn. 147 a) Auch im Hinblick auf die Durchführung ökologischer Flutungen kann die Klägerin Verletzungen des naturschutzrechtlichen Vermeidungs- und Kompensationsgebots auch unter dem Gesichtspunkt der fachplanerischen Abwägung nicht als Verletzung eigener Rechte rügen (vgl. zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit objektivem Naturschutzrecht aber Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, B. VI. 3.).
Dies gilt auch, soweit spezifische gemeindliche Grundstücke unmittelbar von ökologischen Flutungen betroffen sind oder für Kompensationsmaßnahmen für die Auswirkungen ökologischer Flutungen (vgl. zu Doppelfunktion und Eingriffscharakter ökologischer Flutungen Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, B. VI. 3. b) (i)) in Anspruch genommen werden.
Sie kann auch objektive Mängel der erforderlichen naturschutzrechtlichen Gesamtbilanzierung (vgl. hierzu aber Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, B. VI. 3. b) (iii) (1)) nicht als solche rügen.
Rn. 154 (2) Soweit die Klägerin vorträgt, dass ein vollständiger Verzicht auf ökologische Flutungen nicht bzw. nicht ausreichend untersucht worden sei, trifft dies angesichts der umfangreichen Untersuchungen zu deren Eignung und Erforderlichkeit als naturschutzrechtliche Vermeidungs- und Ersatzmaßnahme sowie zur Gesamtbilanzierung (vgl. hierzu Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, B. VI. 3. (ii) und (iii) sowie unten d)) nicht zu.
Für die Bewertung des Eingriffscharakters der Folgen einer Retention für Natur und Landschaft hat die Planfeststellungsbehörde der Häufigkeit von Retentionsmaßnahmen zudem in der Sache zu Recht keine Bedeutung beigemessen (vgl. Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, B. VI. 3. a) (ii)).
Dies gilt auch für die weiteren im Verfahren 3 S 821/21 erhobenen Rügen, soweit sich die Klägerin diese nach Ablauf der Klagebegründungsfrist mündlich oder schriftlich zu eigen gemacht hat.
Insoweit wird auf § 6 Satz 1 UmwRG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO und ergänzend auf die im dortigen Verfahren ergangene Entscheidung verwiesen (vgl. Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, B. VI.).
Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen zu den zum Teil inhaltsgleichen Rügen der Klägerin im Verfahren 3 S 821/21 verwiesen (vgl. Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, B. VII.).
Rn. 221 b) (i) Die Klägerin verkennt nicht, dass weder Bestimmungen des Wasserrechts noch der fachplanungsrechtliche Abwägungsgrundsatz den Beklagten vorliegend dazu veranlassen mussten, eine Verwirklichung gegenüber den Planungszielen (noch) ambitionierterer Hochwasserschutzziele in Betracht zu ziehen (vgl. hierzu auch Senatsurteil v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, B. VIII. 2. a) (ii) (1)).
Denn diese betreffen im 19. Jahrhundert errichtete Schutzbauten, die modernen Anforderungen an die Bemessung und bauliche Ausgestaltung von Erddämmen - insbesondere im Hinblick auf die Wahl des geeigneten Baumaterials, die Verdichtung beim optimalen Wassergehalt und die Einhaltung von Filterkriterien - gerade nicht genügen (vgl. hierzu auch die von der Klägerin im Verfahren 3 S 821/21 vorgelegte Untersuchung von Mayor, Verhalten eines Flussdammes unter wiederholter Hochwasserbelastung, 2014, S. 1 f., 17, 36 f.).
Sonstige sicherheitsbezogene Abwägungsmängel macht die Klägerin nicht geltend (vgl. hierzu aber Senatsurteil vom 28. November 2023 - 3 S 821/21 -, B. VIII. 2. b)).
Zudem hat die Planfeststellungsbehörde die in der Nebenbestimmung Nr. VII. B. 3.1 vorgesehene Badegewässerüberwachung in der mündlichen Verhandlung um die Schadstoffe Benzo(a)pyren, PFOS und Quecksilber ergänzt (vgl. Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, B. IX. 3. b) (ii) sowie Anlage 2 zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung).
Insbesondere ist die Klägerin im Hinblick auf mögliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Reichweite des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots und der Anwendung des artenschutzrechtlichen Signifikanzansatzes schon nicht rügebefugt (vgl. im Übrigen Senatsurt. vom 28. November 2023 - 3 S 821/21 -, B. V. 1. c) (ii), B. VII. 2. c) sowie C. II. 2.).
- VGH Baden-Württemberg, 27.05.2026 - 3 S 276/21
Unionsrechtliche und nationale Voraussetzungen für das Einleiten von bei der …
Dieser besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gemacht wird (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.06.2023 - 10 B 3.23 -, juris Rn. 5 ff; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 57 m.w.N.).Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.03.2025 - 11 A 12.24 -, juris Rn. 11 und v. 14.06.2023, a.a.O.;… Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380 ; Senatsurt. v. 28.11.2023, a.a.O., m.w.N.).
Andernfalls ist ein späterer Vortrag nicht die bloße Vertiefung fristgerecht erhobener Einwände, sondern - verspätetes - erstmaliges Vorbringen (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.03.2023 - 4 VR 4.22 -, juris Rn. 10 m.w.N.;… Beschl. v. 27.01.2022 - 9 VR 1.22 -, juris Rn. 16; Senatsurt. v. 28.11.2023, a.a.O.).
Der Kläger muss daher fristgerecht alle Tatsachenkomplexe benennen, die die Klage aus seiner Sicht in tatsächlicher Hinsicht begründen (vgl. Senatsurt. v. 28.11.2023, a.a.O.;… Senatsurt. v. 21.10.2025 - 3 S 872/25 -, juris Rn. 42 ;… Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand 107. EL Mai 2025, § 6 UmwRG Rn. 56 ff.; jeweils m.w.N.).
Der Vortrag muss geeignet sein, dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten einen hinreichenden Eindruck von dem jeweiligen Tatsachenkomplex zu verschaffen, und es ihnen ermöglichen, bei verbleibenden Unsicherheiten gezielt nachzuforschen (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.6.2023 - 10 B 3.23 -, juris Rn. 5 ff; Senatsurt. v. 28.11.2023, a.a.O.).
Es genügt daher regelmäßig nicht, das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren zu wiederholen bzw. pauschal hierauf zu verweisen (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.07.2023 - 9 B 7.23 -, juris Rn. 17; Senatsurt. v. 28.11.2023, a.a.O. m.w.N.).
Eine Verschlechterung muss daher nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sicher zu erwarten sein (…BVerwG, Urt. v. 02.11.2017 - 7 C 25.15 -, juris Rn. 48 f.;… Urt. v.11.07.2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 ;… Urt. v. 04.06.2020 - 7 A 1.18 - juris Rn. 110;… Urt. v. 19.02.2025 - 9 A 9.23 -, BVerwGE 185, 19 ; vgl. auch Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 149 ff.).
- VGH Baden-Württemberg, 21.10.2025 - 3 S 872/25
Fehlen einer nach § 6 UmwRG berücksichtigungsfähigen Klagebegründung; Geltung des …
Dieser besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gemacht wird (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.06.2023 - 10 B 3.23 -, juris Rn. 5 ff.; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 57 m.w.N.).Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.03.2025 - 11 A 12.24 -, juris Rn. 10 und v. 14.06.2023, a.a.O.;… Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380 ; Senatsurt. v. 28.11.2023, a.a.O., m.w.N.).
Der Kläger muss fristgerecht alle Tatsachenkomplexe benennen, die die Klage aus seiner Sicht in tatsächlicher Hinsicht begründen (vgl. Senatsurt. v. 28.11.2023, a.a.O.;… Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 107. EL Mai 2025, § 6 UmwRG Rn. 56 ff.; jeweils m.w.N.).
- VGH Baden-Württemberg, 22.12.2023 - 3 S 1728/21
Erfassung anhängiger Verfahren von § 80c VwGO - erforderliche Prognose
Rn. 4 Gegen den im Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 15. Februar 2021 ausgelegten und öffentlich bekanntgemachten Planfeststellungsbeschluss hat die Antragstellerin am 9. März 2021 Klage vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben und diese u.a. mit Schriftsatz vom 17. Mai 2021 begründet ( 3 S 821/21 ).Rn. 6 Mit Beweisbeschluss vom 18. Juli 2023 hat der Senat in den Hauptsacheverfahren 3 S 821/21 und 3 S 846/21 einen Sachverständigen für Erd- und Grundbau mit der Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens u.a. zu technischen Anforderungen an die bauliche Gestaltung des Hochwasserdammes XXV beauftragt, das dieser am 3. November 2023 vorgelegt hat.
Rn. 8 Mit Urteil im Verfahren 3 S 821/21 , dessen Entscheidungsformel bei der Geschäftsstelle des Senats am 28. November 2023 niedergelegt und den Beteiligten am 1. Dezember 2023 bekanntgegeben wurde, hat der Senat den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Karlsruhe für den Bau und Betrieb des Retentionsraumes Bellenkopf/Rappenwört vom 23. Dezember 2020 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
- VGH Baden-Württemberg, 13.05.2026 - 3 S 2189/25
Unzulässigkeit der Umweltverbandsklage bei vollständiger Versäumung der …
Dies gilt um so mehr, als selbst eine wörtliche Wiedergabe oder pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwendungen die Anforderungen an eine Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung nicht genügen würde (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2025 - 9 B 10.24 -, juris Rn. 35; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 57 jeweils m.w.N.). - VGH Bayern, 09.07.2026 - 22 A 24.40027
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von …
Ebenso wenig stellt die Belastung mit Mikroplastikpartikeln nach geltender Rechtslage einen relevanten Bewertungsparameter für den Gewässerzustand dar (vgl. VGH BW, U.v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 - juris Rn. 191 m.w.N.). - VGH Baden-Württemberg, 18.07.2024 - 5 S 2374/22
Ergebnisrelevanz einer unterlassenen Ermittlung der CO²-Auswirkungen eines …
Rn. 116 Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (…Urteil vom 5.10.2023 - 5 S 2371/21 - juris Rn. 58 und Urteil vom 28.11.2023 - 3 S 821/21 - juris Rn. 165 ) ist Gegenstand der Prüfung im Rahmen von § 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG der Wasserkörper im Sinne eines einheitlichen und bedeutenden Abschnitts eines oberirdischen Gewässers (§ 3 Nr. 6 WHG als Konkretisierung von Art. 2 Nr. 10 der Wasserrahmenrichtlinie). - OVG Hamburg, 04.06.2026 - 2 Bs 30/26 Mithin liegt entgegen der Ansicht des Antragstellers zu 2. eine notwendige Planrechtfertigung (…vgl. nur VGH Kassel, Beschl. v. 26.2.2021, 2 B 2698/20, ESVGH 71, 138, juris Rn. 11 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 23.11.2023, 3 S 821/21, juris Rn. 101;… OVG Weimar, Beschl. v. 20.12.2024, NVwZ-RR 2025, 606, juris Rn. 28 ff.) vor.
- OVG Niedersachsen, 02.12.2025 - 7 KS 31/21
Planfeststellung; Artenschutz; artenschutzrechtliches Tötungsverbot; …
Dieser Grundansatz ist in der Rechtsprechung ausdrücklich gebilligt worden (vgl. zum Ganzen BVerwG…, Urteil vom 31.03.2023 - 4 A 10.21 -, UPR 2023, 495, juris Rn. 123 ff.; vgl. auch BVerwG…, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8/17 -, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 100;… vom 05.07.2022 - 4 A 13.20 -, BVerwGE 176, 39, juris Rn. 30 ff.;… vom 20.06.2024 - 11 A 3.23 -, BVerwGE 183, 42, juris Rn. 29;… vom 26.03.2025 - 11 A 12.24 -, BayVBl. 2025, 672, juris Rn. 43;… Urteil des Senats vom 27.08.2019 - 7 KS 24.17 -, RdL 2020, 354, juris Rn. 274; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 407;… Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 44 Rn. 69).Die Anwendung des Signifikanzansatzes als Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist durch den Gerichtshof der Europäischen Union nicht generell in Frage gestellt worden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 406).
- VGH Baden-Württemberg, 14.08.2025 - 3 S 829/23
Hochwasserschutzmaßnahme; Planfeststellung; Abwägungsbetroffenheit des Inhabers …
- VGH Bayern, 13.12.2024 - 22 AS 24.40028
Nachbareilantrag gegen Genehmigung für Windkraftanlagen
- VGH Baden-Württemberg, 16.12.2025 - 10 S 1314/24
Klagen gegen atomrechtliche Änderungsgenehmigungen für Standort-Zwischenlager …
- VGH Bayern, 28.05.2025 - 8 A 22.40063
Klage gegen Planfeststellungsbeschluss
- VG Karlsruhe, 03.12.2025 - 2 K 5156/25
Ausschluss von Verstößen gegen das Artenschutzrecht; Möglichkeit der Klärung der …
- VGH Baden-Württemberg, 14.08.2025 - 3 S 465/24
Anfechtung der Hochwasserschutzplanung Niederalfingen; erneute Klageerhebung; …
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