Rechtsprechung
| BGH, 14.03.2000 - 4 StR 284/99 |
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§ 132 Abs. 3 GVG; § ... 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 244 a Abs. 1 StGB; § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO; § 52 a Abs. 2 WaffG; § 19 Abs. 2 Nr. 1 KWKG; § 22 a Abs. 2 KWKG; § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 260 a Abs. 1 StGB; § 30 Abs. 1 BtMG; § 146 Abs
Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds"; Begriff der Bande; Zweipersonenbande; Schlüssel- und Fahrzeugdiebstähle als natürliche Handlungseinheit; Aktionsgefahr; Organisierte Kriminalität - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
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GVG 132 Abs. 3, 4; ; StGB § 244 ... Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 260 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 243 Abs. 1 Nr. 6; ; StGB § 218 Nr. 8; ; StGB § 127; ; StGB § 129; ; AO 1977 § 373 Abs. 2 Nr. 3; ; WaffG § 52 a Abs. 2; ; KWKG § 19 Abs. 2 Nr. 1, § 22 a Abs. 2; ; BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1; ; BtMG § 30 a Abs. 1; ; BtMG § 11 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4
- Wolters Kluwer
Bandendiebstahl - Bande - Mitwirkung - Bandenmitglied - Personenanzahl - Zeitlicher Zusammenhang - Örtlicher Zusammenhang - Mittäter
- ra.de
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Zur Auslegung des Bandenbegriffs
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StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244 a Abs. 1
Bande beim Bandendiebstahl - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä. (2)
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Autoradio-Fall
§ 244 a StGB; § 260 a StGB; § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB; § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Bandendiebstahl; Bandenbegriff: Zahl der Mitglieder; Mitwirkungserfordernis: zeitliches und örtliches Zusammenwirken; Rechtsprechungsänderung - Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Strafrecht BT, Vermögensdelikte, Diebesbande nur bei mindestens drei Mitgliedern
Verfahrensgang
- BGH, 14.03.2000 - 4 StR 284/99
- BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99
- BGH, 17.07.2001 - 4 StR 284/99
Papierfundstellen
- NStZ 2000, 474
- NStZ 2000, 477
- StV 2000, 315
Wird zitiert von ... (20) Zitiert selbst (24)
- BGH, 03.04.1970 - 2 StR 419/69
Voraussetzungen für die Annahme einer "Bande" - Aufhebung eines Strafausspruchs …
Auszug aus BGH, 14.03.2000 - 4 StR 284/99
Rn. 3 1. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es zur Erfüllung eines Bandendelikts, daß sich zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen (vgl. BGHSt 23, 239 f.; 31, 202, 205; 38, 26, 27 f.; 39, 216, 217; 42, 255, 257 f.; BGH NStZ 1998, 255 f.; BGH, Beschluß vom 12. Januar 2000 - 1 StR 603/99).Dies entspricht einer von Teilen der Literatur schon seit langem erhobenen Forderung (s. etwa Dreher NJW 1970, 1802 ff; Geilen Jura 1979, 445, 446; Otto Jura 1989, 200, 203 und JZ 1993, 559, 566; Schild NStZ 1983, 69, 70; Schünemann JA 1980, 393, 395; Seelmann JuS 1985, 454, 457;… Tröndle GA 1973, 325, 328; Volk JR 1979, 426, 428 f.;… Ruß in LK 11. Aufl. § 244 Rdn. 11; Hoyer in SK-StGB 47. Lfg.
Die in der Gesetzesbegründung herangezogene Vergleichbarkeit zwischen Bandendiebstahl einerseits und Bandenschmuggel andererseits erscheint wegen des unterschiedlichen Schutzzwecks beider Strafvorschriften zweifelhaft: Während nämlich beim bandenmäßigen Schmuggel nach altem Recht die gemeinsame zeitliche und örtliche Begehung der Tat durch mindestens drei Schmuggler wegen ihrer besonderen Tatgefährlichkeit im Vordergrund stand (vgl. RGSt 66, 236, 241 f.; BGHSt 8, 205, 208 f.; Schild GA 1982, 55, 61 ff.), liegt beim Bandendiebstahl die strafschärfende Gefährlichkeit in erster Linie in der bandenmäßigen Verbrechensverabredung (s. BGHSt 23, 239, 240).
Die Auffassung, es sei mit dem Wortsinn des Begriffes Bande vereinbar, unter diesem Merkmal auch den kriminellen Zusammenschluß von nur zwei Personen zu verstehen (BGHSt 23, 239, 240; 38, 26, 28;… Günther in SK-StGB 43. Lfg. 250 Rdn. 37), begegnet danach erheblichen Bedenken (vgl. Geilen aaO S. 446; Seelmann aaO S. 457).
Rn. 21 5. Der wesentliche Grund für die die erhöhte Strafdrohung rechtfertigende besondere Gefährlichkeit von Verbindungen zur fortgesetzten Begehung von Straftaten liegt in der engen Bindung, die die Mitglieder für die Zukunft eingehen und die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung bildet (BGHSt 23, 239, 240).
Diese - über das Maß der Mittäterschaft hinausgehende - gegenseitige Bindung besteht in einer Zweiergruppe nicht (so aber BGHSt 23, 239, 240; 38, 26, 29 f.;… BGH GA 1974, 308); denn die maßgebliche Willensbindung entsteht als dynamischer Prozeß erst innerhalb einer größeren Gruppe und entfaltet dann eine vom Willen des einzelnen unabhängige Eigendynamik.
Der 3. Strafsenat hat in seiner in BGHSt 28, 147 ff. abgedruckten Entscheidung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Ausführungen von Dreher in NJW 1970, 1802 ff. (zum Begriff der Bande) u.a. ausgeführt: Einer Verabredung von nur zwei Personen sei die spezifische Gefährlichkeit eines organisierten Personenzusammenschlusses regelmäßig noch nicht eigen.
- BGH, 09.07.1991 - 1 StR 666/90
Bandenbegriff beim unerlaubten Handeln mit Betäubungsmitteln
Auszug aus BGH, 14.03.2000 - 4 StR 284/99
Rn. 3 1. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es zur Erfüllung eines Bandendelikts, daß sich zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen (vgl. BGHSt 23, 239 f.; 31, 202, 205; 38, 26, 27 f.; 39, 216, 217; 42, 255, 257 f.; BGH NStZ 1998, 255 f.; BGH, Beschluß vom 12. Januar 2000 - 1 StR 603/99).Die Mitwirkung an der Tat, namentlich die "Aktionsgefahr" am Tatort (BGHSt 38, 26, 29), ist somit - wie gerade auch die neue Gesetzgebung zeigt - nicht "typisch" für das Bandendelikt.
Da nach früher geltendem Recht (§ 397 Abs. 2 Nr. 1 RAO) mindestens drei Personen mitwirken mußten, wird hieraus eine gesetzgeberische Zustimmung zur "Zweierbande" hergeleitet (BGHSt 38, 26, 28;… Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT II 21. Aufl. S. 101).
Die Auffassung, es sei mit dem Wortsinn des Begriffes Bande vereinbar, unter diesem Merkmal auch den kriminellen Zusammenschluß von nur zwei Personen zu verstehen (BGHSt 23, 239, 240; 38, 26, 28;… Günther in SK-StGB 43. Lfg. 250 Rdn. 37), begegnet danach erheblichen Bedenken (…vgl. Geilen aaO S. 446;… Seelmann aaO S. 457).
Diese - über das Maß der Mittäterschaft hinausgehende - gegenseitige Bindung besteht in einer Zweiergruppe nicht (so aber BGHSt 23, 239, 240; 38, 26, 29 f.;… BGH GA 1974, 308); denn die maßgebliche Willensbindung entsteht als dynamischer Prozeß erst innerhalb einer größeren Gruppe und entfaltet dann eine vom Willen des einzelnen unabhängige Eigendynamik.
- BGH, 11.10.1978 - 3 StR 105/78
Strafbarkeit wegen Gründung einer kriminellen Vereinigung oder wegen Beteiligung …
Auszug aus BGH, 14.03.2000 - 4 StR 284/99
Rn. 22 6. Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur kriminellen Vereinigung führt dazu, für eine Bande die Verbindung mindestens dreier Personen zu verlangen (Volk JR 1979, 426, 428 f. (Anm. zu BGHSt 28, 147)):.Der 3. Strafsenat hat in seiner in BGHSt 28, 147 ff. abgedruckten Entscheidung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Ausführungen von Dreher in NJW 1970, 1802 ff. (zum Begriff der Bande) u.a. ausgeführt: Einer Verabredung von nur zwei Personen sei die spezifische Gefährlichkeit eines organisierten Personenzusammenschlusses regelmäßig noch nicht eigen.
- BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96
Grenzwert für das Vorliegen einer "nicht geringen Menge" beim Wirkstoff MDE/MDEA, …
Auszug aus BGH, 14.03.2000 - 4 StR 284/99
Rn. 3 1. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es zur Erfüllung eines Bandendelikts, daß sich zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen (vgl. BGHSt 23, 239 f.; 31, 202, 205; 38, 26, 27 f.; 39, 216, 217; 42, 255, 257 f.; BGH NStZ 1998, 255 f.; BGH, Beschluß vom 12. Januar 2000 - 1 StR 603/99).Wie bei der bloßen Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) wird nur noch die gemeinschaftliche Tatbegehung - allerdings mit "Bandenwillen" (BGH NStZ 1996, 339, 340) und im (nur unpräzise faßbaren, vgl. BGH NStZ 1997, 132, 133; 1998, 255 f.; NStZ-RR 2000, 92) "Bandeninteresse" - vorausgesetzt.
- BGH, 10.10.1984 - 2 StR 470/84
Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts - Strafbarkeit wegen …
Auszug aus BGH, 14.03.2000 - 4 StR 284/99
Für eine Verurteilung nach den §§ 244 Abs. 1 Nr. 2 und 244 a Abs. 1 StGB verlangt die Rechtsprechung jedoch, daß (mindestens) zwei Bandenmitglieder in örtlichem und zeitlichem Zusammenwirken stehlen (vgl. nur BGHSt 25, 18; 33, 50, 52; BGH NStZ 1996, 493; offengelassen in BGH, Beschluß vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97).Diese Auslegung entsprach § 218 Nr. 8 des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten von 1851 - der Vorgängernorm des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB (s. Meyer JuS 1986, 189, 191) -, wo als "schwerer Diebstahl" (s. § 219 Abs. 1 prStGB) angesehen wurde, "wenn zu dem Diebstahle zwei oder mehrere Personen als Urheber oder Theilnehmer mitwirken, welche sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl verbunden haben".
- RG, 03.05.1932 - I 434/32
1. Liegt Bandendiebstahl vor, wenn sich Mehrere zur Begehung eines fortgesetzten …
Auszug aus BGH, 14.03.2000 - 4 StR 284/99
Nach der Rechtsprechung zu dieser Vorschrift konnte die Verbindung auch aus (nur) zwei Mitgliedern bestehen (RGSt 66, 236, 238; BGH bei Dallinger MDR 1967, 369).Die in der Gesetzesbegründung herangezogene Vergleichbarkeit zwischen Bandendiebstahl einerseits und Bandenschmuggel andererseits erscheint wegen des unterschiedlichen Schutzzwecks beider Strafvorschriften zweifelhaft: Während nämlich beim bandenmäßigen Schmuggel nach altem Recht die gemeinsame zeitliche und örtliche Begehung der Tat durch mindestens drei Schmuggler wegen ihrer besonderen Tatgefährlichkeit im Vordergrund stand (vgl. RGSt 66, 236, 241 f.; BGHSt 8, 205, 208 f.;… Schild GA 1982, 55, 61 ff.), liegt beim Bandendiebstahl die strafschärfende Gefährlichkeit in erster Linie in der bandenmäßigen Verbrechensverabredung (s. BGHSt 23, 239, 240).
- BGH, 19.08.1997 - 1 StR 227/97
Umfang der Berücksichtigung von Aufklärungsbemühungen durch den Angeklagten als …
Auszug aus BGH, 14.03.2000 - 4 StR 284/99
Rn. 3 1. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es zur Erfüllung eines Bandendelikts, daß sich zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen (vgl. BGHSt 23, 239 f.; 31, 202, 205; 38, 26, 27 f.; 39, 216, 217; 42, 255, 257 f.; BGH NStZ 1998, 255 f.; BGH, Beschluß vom 12. Januar 2000 - 1 StR 603/99).Wie bei der bloßen Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) wird nur noch die gemeinschaftliche Tatbegehung - allerdings mit "Bandenwillen" (BGH NStZ 1996, 339, 340) und im (nur unpräzise faßbaren, vgl. BGH NStZ 1997, 132, 133; 1998, 255 f.; NStZ-RR 2000, 92) "Bandeninteresse" - vorausgesetzt.
- BGH, 08.02.2000 - 5 ARs 3/00
Bandendiebstahl; Mittäterschaft; Begriff Tatort; Bandenmäßig begangener Raub; …
Auszug aus BGH, 14.03.2000 - 4 StR 284/99
Der Senat fragt daher bei den anderen Strafsenaten an, ob - auch im Hinblick auf die Anfrage des 3. Strafsenats und die dazu ergangene Antwort des 5. Strafsenats - 5 ARs 3/00 -, Beschluß vom 8. Februar 2000 - die entgegenstehende Rechtsprechung aufgegeben wird. - BGH, 13.01.1983 - 4 StR 578/82
Wirtschaftsunternehmen zum Zwecke illegaler Arbeitsvermittlung als kriminelle …
Auszug aus BGH, 14.03.2000 - 4 StR 284/99
Rn. 3 1. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es zur Erfüllung eines Bandendelikts, daß sich zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen (vgl. BGHSt 23, 239 f.; 31, 202, 205; 38, 26, 27 f.; 39, 216, 217; 42, 255, 257 f.; BGH NStZ 1998, 255 f.; BGH, Beschluß vom 12. Januar 2000 - 1 StR 603/99). - BGH, 22.12.1999 - 3 StR 339/99
Mittäterschaft beim Bandendiebstahl; Beabsichtigte Aufgabe der bisherigen …
Auszug aus BGH, 14.03.2000 - 4 StR 284/99
Er knüpft an die Anfrage des 3. Strafsenats vom 22. Dezember 1999 - 3 StR 339/99 - an, der beabsichtigt zu entscheiden, daß das Mitglied einer Bande auch dann Täter eines Bandendiebstahls ist, wenn es zwar nicht am Tatort an der Ausführung des Diebstahls unmittelbar beteiligt ist, aber auf eine andere als täterschaftlicher Tatbeitrag zu wertende Weise daran mitwirkt. - BGH, 19.05.1998 - 1 StR 154/98
Voraussetzungen bandenmäßigen Handelns bei einer Zweiergruppe; Voraussetzungen …
- BGH, 25.01.1996 - 5 StR 402/95
Techno-Bande - BtMG, allgemeiner Bandenbegriff, minder schwerer Fall
- BGH, 12.01.2000 - 1 StR 603/99
Gewerbsmäßige Bandenhehlerei; Begriff der Bande; Mittäterschaft; Beweis der Tat; …
- BGH, 06.10.1955 - 3 StR 279/55
- BGH, 23.07.1998 - 4 StR 238/98
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Anordnung des …
- BGH, 12.05.1993 - 3 StR 2/93
Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; …
- BGH, 25.07.1995 - 1 StR 238/95
Anforderungen an die Anordnung des Verfalls
- BGH, 02.07.1996 - 1 StR 305/96
Konkurrenzen - Hehlerei - Diebstahlsbeihilfe
- BGH, 22.07.1998 - 1 StR 263/98
Unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds; Mitwirken zwischen Vollendung und …
- BGH, 19.05.1999 - 2 StR 650/98
Tatbestandsmerkmal "bandenmäßig" beim bandenmäßigen Handeltreiben mit …
- BGH, 15.09.1972 - 4 StR 425/72
nicht anwesende Bandenmitglieder - Tateinheit (§ 52 StGB) zwischen Diebstahl in …
- BGH, 04.06.1996 - 4 StR 181/96
Mitglied einer Bande - Bandendiebstahl - Unmittelbar mitgewirkt - Örtlich und …
- BGH, 19.03.1997 - 5 StR 18/97
Beschränkung der Strafverfolgung - Voraussetzungen für einen bandenmäßig …
- BGH, 20.04.1993 - 4 StR 108/93
Änderung des Schuldspruchs - Voraussetzungen eines Bandendiebstahls - …
- BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00
Begriff der Bande
Der Annahme, der Zusammenschluß von zwei Personen genüge für eine Bande, wird von der überwiegenden Meinung in der Literatur hauptsächlich entgegengehalten, daß eine Willensbildung als gruppendynamischer Prozeß erst innerhalb einer größeren Gruppe entstehe und die Gefährlichkeit einer Bande erst bei mehr als zwei Mitgliedern unabhängig vom Aus- oder Hinzutreten einzelner Mitglieder gegeben sei (so in jüngster Zeit Erb NStZ 1999, 187; Endriß StV 1999, 445; Otto StV 2000, 313; Engländer JZ 2000, 630; Hohmann NStZ 2000, 258; Schmitz NStZ 2000, 477).Er legt insbesondere nicht fest, daß es sich um eine "örtliche und zeitliche Mitwirkung" handeln muß und eine lediglich fördernde Beteiligung, etwa als Kopf der Bande im Hintergrund des Tatgeschehens, nicht in Betracht kommt (…Eser in Schönke/Schröder StGB, 26. Aufl., § 244 Rdn. 27;… Kindhäuser NK-StGB § 244 Rdn. 35;… Arzt/Weber BT/2 § 14 Rdn. 61 f.;… Rengier BT/II, 2. Aufl. § 4 VI 2 Rdn. 47;… Wessels/Hillenkamp BT/2, 23. Aufl. § 4 1112 Rdn. 272; Arzt JuS 1972, 576, 579; Schünemann JA 1980, 393, 395;… Schild GA 1982, 55, 83; Joerden StV 1985, 329, 330; Meyer JuS 1986, 189, 190;… Küper GA 1997, 327, 334; Hohmann NStZ 2000, 258 f.; Sya NJW 2001, 343, 344;… aA Hoyer SK-StGB § 244 Rdn. 36; Taschke StV 1985, 367; Schmitz NStZ 2000, 477, 478).
- BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01
Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen
Beteiligungsform erhöhte Anforderungen zu stellen und diejenigen Personen von der Qualifizierung "als Mitglied" auszunehmen, die zwar auf Dauer in die deliktische Gruppierung eingebunden sind, deren Beitrag sich aber in wertender Betrachtung nur als Gehilfentätigkeit darstellt (a.A. Schmitz NStZ 2000, 477, 478).Die nach der früheren Rechtsprechung für die Bandendelikte konstitutiven Merkmale eines "gefestigten Bandenwillens" und eines "Tätigwerdens im übergeordneten Bandeninteresse" hat er als inhaltlich zu unbestimmt und nur unpräzise faßbar (dazu der Anfragebeschluß des 4. Strafsenats des BGH NStZ 2000, 474, 475 f. m.Anm. Schmitz = JZ 2000, 628, 629 m.Anm. Engländer) aufgegeben.
- BGH, 16.06.2005 - 3 StR 492/04
Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bandenabrede …
Schließlich fiel bei den Bandendelikten im BtMG das im StGB teilweise verwendete Merkmal der Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds ersatzlos weg, ohne daß den Materialien dafür eine Begründung entnommen werden könnte (zum Ganzen BGH NStZ 2000, 474, 476;… Schild GA 1982, 55, 59 ff.).
- BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99
Vorlage; Grundsätzliche Bedeutung; (Schwerer) Bandendiebstahl; Bandenmäßige …
Diese Deutung entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers (vgl. die Untersuchung von Altenhain, Die Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds (erscheint voraussichtlich in Heft 11/2001 der ZStW); a.A. Engländer JZ 2000, 630, 632, der allerdings allein auf die Beratungen zum E 1962 abstellt).Dies entspricht einer von Teilen der Literatur schon seit langem erhobenen Forderung (s. etwa Dreher NJW 1970, 1802 ff.;… Engländer aaO S. 631;… Geilen Jura 1979, 445, 446, Hohmann aaO S. 259; Otto Jura 1989, 200, 203, JZ 1993, 559, 566 und StV 2000, 313, 314; Schild NStZ 1983, 69, 70; Schmitz NStZ 2000, 477; Schünemann JA 1980, 393, 395; Seelmann JuS 1985, 454, 457;… Tröndle GA 1973, 325, 328; Volk JR 1979, 426, 428 f.; Hoyer in SK-StGB 47. Lfg.
Der 1. und der 2. Strafsenat haben auf die Anfrage des Senats gemäß § 132 Abs. 3 und 4 GVG (= NStZ 2000, 474 mit Anm. Schmitz = StV 2000, 315 = JZ 2000, 628 mit Anm. Engländer) mitgeteilt, daß sie an der bisherigen Rechtsprechung sowohl zum Begriff der Bande als auch zu dem der Mitwirkung festhalten (Beschlüsse vom 27. Juni 2000 - 1 ARs 6/00 - und vom 21. Juni 2000 - 2 ARs 76/00).
- BGH, 09.08.2000 - 3 StR 339/99
Bandendiebstahl des tatortsabwesenden Mittäters I
Auch der 4. Strafsenat hat der Rechtsauffassung des Senats zugestimmt (JZ 2000, 628 unter 11.2., mit Anm. Engländer S. 630); weitergehend will er es sogar ausreichen lassen, daß nur ein Bandenmitglied am Tatort handelt; er verlangt aber als Voraussetzung für die Annahme einer Bande generell mindestens drei Mitglieder (so auch Hohmann aa0, 258 f.). - BGH, 27.06.2000 - 1 ARs 6/00
Anfrage; Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des …
Rn. 1 Der 4. Strafsenat (Beschluß vom 14. März 2000 - 4 StR 284/99) beabsichtigt zu entscheiden:.Anderenfalls verlöre das Mitwirkungserfordernis als Tatbestandsmerkmal seine eigenständige Bedeutung (in diesem Sinne auch die Anm. von Engländer JZ 2000, 630, 632).
Weitergehende Folgerungen lassen sich aus dieser angestrebten Änderung der Spruchpraxis nicht ziehen (so auch Engländer JZ 2000, 630, 631).
- BGH, 27.07.2000 - 4 StR 189/00
Bandendiebstahl; Bandenwille; Strafrahmenwahl; Entziehung der Fahrerlaubnis
Rn. 8 b) Unabhängig von der Frage, ob schon zwei Personen eine Bande bilden können (verneinend BGH StV 2000, 315 (Anfragebeschluß); BGH, Beschluß vom 4. April 2000 - 5 ARs 20/00-, Engländer JZ 2000, 630 f.; Otto StV 2000, 313, 314 f.), rechtfertigt das festgestellte Verhalten der Angeklagten nicht die Annahme bandenmäßiger Begehung. - BGH, 12.07.2000 - 3 StR 70/00
Abgrenzung Beihilfe und Mittäterschaft; Bandendiebstahl; Mitwirkung am Tatort
Der Senat weist im übrigen darauf hin, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu in naher Zukunft eine Änderung erfahren wird (vgl. Anfragebeschluß des Senats vom 22. Dezember 1999 - 3 StR 339/99, NStZ 2000, 255 mit Anm. Hohmann, S. 255 und Anm. Otto StV 2000, 309; Anfragebeschluß des 4. Strafsenats vom 14. März 2000 - 4 StR 284/99, JZ 2000, 628 m. Anm. Engländer).BGH, Beschluss vom 14.03.2000 - 4 StR 284/99.
- BGH, 16.08.2000 - 3 ARs 3/00
Begriff der Bande; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unter Mitwirkung eines …
Rn. 1 Der 4. Strafsenat (Beschluß vom 14. März 2000 - 4 StR 284/99) beabsichtigt zu entscheiden:.Darauf, daß der 4. Strafsenat den Anfragebeschluß des Senats vom 22. Dezember 1999 (NStZ 2000, 255) insoweit mißverstanden hat, haben bereits der 1. und 2. Strafsenat zutreffend hingewiesen (vgl. auch Engländer JZ 2000, 630, 631 f).
- BGH, 17.10.2000 - 1 StR 118/00
Bandendiebstahl; Beschränkung der Strafverfolgung bei Diebstahlstaten; Unerlaubte …
Rn. 4 Die Beschränkung der Strafverfolgung ist im Blick auf die in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Bedenken gegen die Annahme einer zwischen dem Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten F. bestehenden Bande erfolgt, aber auch in Rücksicht auf die - nach durchgeführtem Anfrageverfahren - fortbestehende Divergenz zwischen den Strafsenaten des Bundesgerichtshofes zur Frage, ob eine aus zwei Personen bestehende Täterverbindung für die Annahme einer Bande genügt (vgl. nur Anfragebeschluß des 4. vom 14. März 2000 - 4 StR 284/99; Antwortbeschluß des 1. Strafsenats vom 27. Juni 2000 - 1 ARs 6/00). - BGH, 13.12.2000 - 1 StR 393/00
Bandendiebstahl (notwendige Anzahl von Bandenmitgliedern)
- BGH, 18.04.2001 - 3 StR 69/01
Übertragung der Rechtsprechung des Großen Senats für Strafsachen bezüglich des …
- BGH, 10.10.2000 - 5 StR 336/00
Mitglied einer Bande i. S. von § 30a Abs. 1 BtMG; Verfahrenseinstellung; …
- BGH, 28.11.2000 - 4 StR 474/00
Zweierbande; Bandenraub; Gefestigter Bandenwille (übergeordnetes …
- BGH, 24.08.2000 - 1 StR 349/00
Bande; Bandenraub; Raub; Bindungswirkung von Anfragebeschlüssen; Anrufung des …
- BGH, 06.06.2000 - 5 StR 167/00
Annahme einer Bandenabrede bei Betäubungsmittelhandel; Bewertungseinheit
- BGH, 19.10.2000 - 4 StR 346/00
Tatbestandsmerkmal "Bande" beim (schweren) Bandendiebstahl
- BGH, 05.10.2000 - 4 StR 361/00
Bandenmäßige Begehung; Gefestigter Bandenwillen; Bandendiebstahl; Fehlerhaft …
- BGH, 25.07.2000 - 4 StR 255/00
Bandendiebstahl; Bandenwille
- BGH, 21.07.2000 - 3 StR 71/00
Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Tatbestandsmerkmal "unter Mitwirkung …
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Rechtsprechung
| BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99 (1) |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine
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§ 132 Abs. 2 und 4 GVG; § ... 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 244a Abs. 1 StGB; § 52 StGB; § 146 Abs. 2 StGB; § 152 a Abs. 2 StGB; § 236 Abs. 4 Nr. 1 StGB; § 263 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 7 StGB; § 264 Abs. 3 StGB; § 266 Abs. 2 StGB; § 267 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4
Vorlage; Grundsätzliche Bedeutung; (Schwerer) Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds"; Begriff der Bande; Zweipersonenbande; Schlüssel- und Fahrzeugdiebstähle als natürliche ... - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StGB § 244 a Abs. 1; ; StGB § ... 244 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 249; ; StGB § 250; ; StGB § 252; ; StGB § 255; ; StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3; ; StGB § 243 Nr. 6; ; StGB § 218 Nr. 8; ; StGB § 127 a.F.; ; StGB § 129; ; KWKG § 19 Abs. 2 Nr. 1; ; WaffG § 52 a Abs. 2 Satz 2; ; BtMG 1972 § 11 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4; ; BtMG 1982 § 30 Abs. 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 373 Abs. 2 Nr. 3; ; GVG § 132 Abs. 4; ; GVG § 132 Abs. 2
- Wolters Kluwer
Schwerer Bandendiebstahl - Bandendiebstahl - Bande - Zusammenwirken - Tatort - Mitwirkung - Verbindung - Tatbeitrag - Aktionsgefahr - Abgrenzung - Mittäterschaft
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Aus wie vielen Mitgliedern muss eine Bande i.S.d. § 244 I Nr.2 StGB bestehen?
- ra.de
- rechtsportal.de
StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244 a Abs. 1
Vorlagebeschluss zum Bandenbegriff beim Diebstahl - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 14.03.2000 - 4 StR 284/99
- BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99 (1)
- BGH, 17.07.2001 - 4 StR 284/99
Papierfundstellen
- NJW 2001, 380
- NStZ 2001, 35
- StV 2001, 13 (Ls.)
- JR 2001, 73
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (35)
- BGH, 03.04.1970 - 2 StR 419/69
Voraussetzungen für die Annahme einer "Bande" - Aufhebung eines Strafausspruchs …
Auszug aus BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99
Rn. 6 1. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es zur Erfüllung eines Bandendelikts, daß sich zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten (gesetzlich umschriebener Art) zu begehen (vgl. BGHSt 23, 239 f.; 31, 202, 205; 38, 26, 27 f.; 39, 216, 217; 42, 255, 257 f.; BGH NStZ 1998, 255 f.; NJW 1998, 2913; StV 2000, 259; 310, 311; BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99).Die beiden Angeklagten wären danach - mit rechtlich vertretbaren Gründen (s. BGHSt 23, 239 f.) - als "Bande" anzusehen.
Dies entspricht einer von Teilen der Literatur schon seit langem erhobenen Forderung (s. etwa Dreher NJW 1970, 1802 ff.;… Engländer aaO S. 631;… Geilen Jura 1979, 445, 446, Hohmann aaO S. 259; Otto Jura 1989, 200, 203, JZ 1993, 559, 566 und StV 2000, 313, 314; Schild NStZ 1983, 69, 70; Schmitz NStZ 2000, 477; Schünemann JA 1980, 393, 395; Seelmann JuS 1985, 454, 457;… Tröndle GA 1973, 325, 328; Volk JR 1979, 426, 428 f.;… Hoyer in SK-StGB 47. Lfg.
Rn. 25 Die in der Gesetzesbegründung herangezogene Vergleichbarkeit zwischen Bandendiebstahl einerseits und Bandenschmuggel andererseits erscheint wegen des unterschiedlichen Schutzzwecks beider Strafvorschriften zweifelhaft: Während nämlich beim bandenmäßigen Schmuggel nach altem Recht die gemeinsame zeitliche und örtliche Begehung der Tat durch mindestens drei Schmuggler wegen ihrer besonderen Tatgefährlichkeit (vor Ort) im Vordergrund stand (vgl. RGSt 66, 236, 241 f.
; BGHSt 8, 205, 208 f.;… Schild GA 1982, 55, 61 ff.), liegt beim Bandendiebstahl schon nach bisheriger Rechtsprechung die strafschärfende Gefährlichkeit in erster Linie in der bandenmäßigen Verabredung (s. BGHSt 8, 205, 208 f.; 23, 239, 240).Rn. 28 Die Auffassung, es sei mit dem Wortsinn des Begriffes Bande vereinbar, unter diesem Merkmal auch den kriminellen Zusammenschluß von nur zwei Personen zu verstehen (BGHSt 23, 239, 240; 38, 26, 28;… Günther in SK-StGB 43. Lfg. 250 Rdn. 37), begegnet danach erheblichen Bedenken (vgl. Geilen aaO S. 446;… Seelmann aaO S. 457).
Rn. 30 cc
) Der Grund für die die erhöhte Strafdrohung rechtfertigende besondere Gefährlichkeit von Verbindungen zur fortgesetzten Begehung von Straftaten liegt in der engen Bindung, die die Mitglieder für die Zukunft eingehen und die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung bildet (BGHSt 23, 239, 240).Diese über das Maß der Mittäterschaft hinausgehende - eine kriminelle Dauergefahr begründende gegenseitige Bindung besteht in einer Zweiergruppe regelmäßig nicht (so aber BGHSt 23, 239, 240; 38, 26, 29 f.;… BGH GA 1974, 308); denn die maßgebliche Willensbindung entsteht als dynamischer Prozeß erst innerhalb einer größeren Gruppe und entfaltet dann eine vom Willen des einzelnen unabhängige Eigendynamik.
Rn. 32 (1) Der 3. Strafsenat hat in seiner in BGHSt 28, 147 ff. abgedruckten Entscheidung unter ausdrücklichem Hinweis, auf die Ausführungen von Dreher in NJW 1970, 1802 ff. (zum Begriff der Bande) u.a. dargelegt: In der Verbindung zweier Personen entwickle sich noch nicht die für größere Personenzusammenschlüsse typische Eigendynamik, die geeignet ist, dem einzelnen Beteiligten die Begehung von Straftaten zu erleichtern und bei ihm das Gefühl persönlicher Verantwortung zurückzudrängen.
Rn. 40 Durch die Rechtsprechung des 1. Strafsenats (BGH NJW 1998, 2913; NStZ 1996, 493; StV 1995, 586;… BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 4; BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99), des 2. Strafsenats (s. BGHSt 23, 239; 33, 50;… BGH GA 1974, 308) und des 3. Strafsenats (s. BGHSt 39, 216, 217; 42, 255, 257 ff.; BGH bei Holtz MDR 1994, 763; BGH, Beschluß vom 21. Juli 2000 - 3 StR 71/00) ist der Senat gehindert, wie beabsichtigt zu entscheiden.
- BGH, 19.05.1998 - 1 StR 154/98
Voraussetzungen bandenmäßigen Handelns bei einer Zweiergruppe; Voraussetzungen …
Auszug aus BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99
Rn. 6 1. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es zur Erfüllung eines Bandendelikts, daß sich zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten (gesetzlich umschriebener Art) zu begehen (vgl. BGHSt 23, 239 f.; 31, 202, 205; 38, 26, 27 f.; 39, 216, 217; 42, 255, 257 f.; BGH NStZ 1998, 255 f.; NJW 1998, 2913; StV 2000, 259; 310, 311; BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99).Es wird lediglich die Tatbegehung aufgrund einer (auch stillschweigend möglichen) Bandenabrede mit "Gesamt-" und "Bandenwillen" (BGH NStZ 1996, 339, 3401 NJW 1998, 2913) und im (ebenfalls nur unpräzise faßbaren, vgl. BGH NStZ 1997, 132, 133; 1981, 255, 256; NStZ-RR 2000, 92) "übergeordneten Bandeninteresse" vorausgesetzt.
Es erscheint abwegig, etwa ein Ehepaar (BGH bei Dallinger MDR 1967, 369), eine nichteheliche Lebensgemeinschaft (BGH StV 1995, 642 f.) oder eine Zweier-Wohngemeinschaft (…vgl. BGHR BtMG § 30 a Bande 9; s. auch BGH NJW 1998, 2913 f.) als "Bande" anzusehen.
Die bisherigen Bemühungen der Rechtsprechung, durch "Zweier-Banden" begangene ("Banden-") Taten dadurch begrifflich einzuschränken, daß die Tatbegehung jeweils mit "Bandenwillen" und im "Bandeninteresse" erfolgen muß, hat zu einer für die Tatrichter kaum überschaubaren - oft auch widersprüchlichen - Kasuistik geführt (vgl. die Beispiele im Antwortbeschluß des 2. Strafsenats, S. 8 f.; s. auch BGH NJW 1998, 2913: entscheidend seien die "Umstände des Einzelfalls").
Rn. 40 Durch die Rechtsprechung des 1. Strafsenats (BGH NJW 1998, 2913; NStZ 1996, 493; StV 1995, 586;… BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 4; BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99), des 2. Strafsenats (s. BGHSt 23, 239; 33, 50;… BGH GA 1974, 308) und des 3. Strafsenats (s. BGHSt 39, 216, 217; 42, 255, 257 ff.; BGH bei Holtz MDR 1994, 763; BGH, Beschluß vom 21. Juli 2000 - 3 StR 71/00) ist der Senat gehindert, wie beabsichtigt zu entscheiden.
- BGH, 09.07.1991 - 1 StR 666/90
Bandenbegriff beim unerlaubten Handeln mit Betäubungsmitteln
Auszug aus BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99
Rn. 6 1. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es zur Erfüllung eines Bandendelikts, daß sich zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten (gesetzlich umschriebener Art) zu begehen (vgl. BGHSt 23, 239 f.; 31, 202, 205; 38, 26, 27 f.; 39, 216, 217; 42, 255, 257 f.; BGH NStZ 1998, 255 f.; NJW 1998, 2913; StV 2000, 259; 310, 311; BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99).Da nach früher geltendem Recht (§ 397 Abs. 2 Nr. 1 RAO) mindestens drei Personen mitwirken mußten, wird hieraus eine gesetzgeberische Zustimmung zur "Zweierbande" hergeleitet (BGHSt 38, 26, 28;… Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT II 21. Aufl. S. 101).
Rn. 28 Die Auffassung, es sei mit dem Wortsinn des Begriffes Bande vereinbar, unter diesem Merkmal auch den kriminellen Zusammenschluß von nur zwei Personen zu verstehen (BGHSt 23, 239, 240; 38, 26, 28;… Günther in SK-StGB 43. Lfg. 250 Rdn. 37), begegnet danach erheblichen Bedenken (…vgl. Geilen aaO S. 446;… Seelmann aaO S. 457).
Diese über das Maß der Mittäterschaft hinausgehende - eine kriminelle Dauergefahr begründende gegenseitige Bindung besteht in einer Zweiergruppe regelmäßig nicht (so aber BGHSt 23, 239, 240; 38, 26, 29 f.;… BGH GA 1974, 308); denn die maßgebliche Willensbindung entsteht als dynamischer Prozeß erst innerhalb einer größeren Gruppe und entfaltet dann eine vom Willen des einzelnen unabhängige Eigendynamik.
Rn. 33 (2) Die Kriterien, die der 3. Strafsenat im Hinblick auf die Mindestmitgliedzahl einer kriminellen Vereinigung aufgezeigt hat, gelten in gleicher Weise für die Bande (…vgl. Lackner/Kühl aaO § 244 Rdn. 6;… Ruß in LK aaO § 244 Rdn. 11; a.A. BGHSt 38, 26, 30 f.).
- BGH, 10.10.1984 - 2 StR 470/84
Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts - Strafbarkeit wegen …
Auszug aus BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99
Für eine Verurteilung nach den §§ 244 Abs. 1 Nr. 2 und 244 a Abs. 1 StGB verlangt die Rechtsprechung, daß (mindestens) zwei Bandenmitglieder in örtlichem und zeitlichem Zusammenwirken stehlen (vgl. nur BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH NStZ 1996, 493; 1999, 571; StV 1995, 586; 1999, 151; BGH, Urteil vom 9. August 2000 - 3 StR 339/99 (zum Abdruck in BGHSt vorgesehen); offengelassen in BGH, Beschluß vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97).Daß der Wortlaut der Vorschrift hierzu keinen Anlaß gibt, hat der 3. Strafsenat in seiner Entscheidung selbst ausgeführt (…s. auch den Antwortbeschluß des 3. Strafsenats auf die Anfrage des vorlegenden Senats vom 14. März 2000, S. 8); "unter Mitwirkung" bedeutet lediglich, daß das Bandenmitglied bei dem Diebstahl mit einem anderen Bandenmitglied zusammenwirken muß (…vgl. Hohmann aaO; J. Meyer JuS 1986, 189, 190).
Diese Auslegung entsprach § 218 Nr. 8 des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten von 1851 der Vorgängernorm des § 243 Nr. 6 StGB (s. J. Meyer JuS 1986, 189, 191) wo als "schwerer Diebstahl" (s. § 219 Abs. 1 prStGB) angesehen wurde, "wenn zu dem Diebstahle zwei oder mehrere Personen als Urheber oder Theilnehmer mitwirken, welche sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl verbunden haben".
Rn. 40 Durch die Rechtsprechung des 1. Strafsenats (BGH NJW 1998, 2913; NStZ 1996, 493; StV 1995, 586;… BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 4; BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99), des 2. Strafsenats (s. BGHSt 23, 239; 33, 50;… BGH GA 1974, 308) und des 3. Strafsenats (s. BGHSt 39, 216, 217; 42, 255, 257 ff.; BGH bei Holtz MDR 1994, 763; BGH, Beschluß vom 21. Juli 2000 - 3 StR 71/00) ist der Senat gehindert, wie beabsichtigt zu entscheiden.
- BGH, 09.08.2000 - 3 StR 339/99
Bandendiebstahl des tatortsabwesenden Mittäters I
Auszug aus BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99
Für eine Verurteilung nach den §§ 244 Abs. 1 Nr. 2 und 244 a Abs. 1 StGB verlangt die Rechtsprechung, daß (mindestens) zwei Bandenmitglieder in örtlichem und zeitlichem Zusammenwirken stehlen (vgl. nur BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH NStZ 1996, 493; 1999, 571; StV 1995, 586; 1999, 151; BGH, Urteil vom 9. August 2000 - 3 StR 339/99 (zum Abdruck in BGHSt vorgesehen); offengelassen in BGH, Beschluß vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97).Er knüpft an die neue Rechtsprechung des 3. Strafsenats an, der mit Billigung der übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs entschieden hat, daß ein Bandenmitglied nicht nur dann Täter eines Bandendiebstahls sein kann, wenn es am Tatort an der Ausführung des Diebstahls unmittelbar beteiligt ist, sondern daß es ausreicht, daß es auf eine andere als täterschaftlicher Tatbeitrag zu wertende Weise daran "mitwirkt" (Urteil vom 9. August 2000 - 3 StR 339/99, S. 11).
Rn. 9 Es überzeugt nicht, daß der 3. Strafsenat gleichwohl verlangt, der Bandendiebstahl müsse (am Diebstahls-Tatort) weiterhin von mindestens zwei (weiteren) Bandenmitgliedern in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken begangen werden (Urteil vom 9. August 2000 - 3 StR 339/99, S. 11, 13).
Strafsenats vom 9. August 2000 (3 StR 339/99) konsequent und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen erforderlich, den Begriff "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds" in den §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1 StGB dahin auszulegen, daß ein örtliches und zeitliches Zusammenwirken (mindestens) zweier Bandenmitglieder am Diebstahlstatort nicht notwendig ist; zur sachgerechten Abgrenzung von der bloßen Mittäterschaft ist für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Bande" einheitlich - auch für das Nebenstrafrecht der Zusammenschluß von mehr als zwei Personen zu fordern.
- BGH, 06.10.1955 - 3 StR 279/55
Auszug aus BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99
Für eine Verurteilung nach den §§ 244 Abs. 1 Nr. 2 und 244 a Abs. 1 StGB verlangt die Rechtsprechung, daß (mindestens) zwei Bandenmitglieder in örtlichem und zeitlichem Zusammenwirken stehlen (vgl. nur BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH NStZ 1996, 493; 1999, 571; StV 1995, 586; 1999, 151; BGH, Urteil vom 9. August 2000 - 3 StR 339/99 (zum Abdruck in BGHSt vorgesehen); offengelassen in BGH, Beschluß vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97).Hierdurch wird die vom 3. Strafsenat ausdrücklich aufgegebene, von der Literatur kritisierte (vgl. nur Arzt JuS 1972, 576, 579 f.; Jakobs JR 1985, 342 f. sowie die weiteren Nachweise bei Hohmann NStZ 2000, 258), Rechtsprechung zur "Sonderregelung der Täterschaft beim Bandendiebstahl" (BGHSt 8, 205, 207) durch eine neue, gleichfalls sachlich nicht gerechtfertigte Sonderregelungs-Rechtsprechung zur Mittäterschaft beim Bandendiebstahl ersetzt.
Rn. 12 (1) Die - die Anwesenheit (Mindestens) zweier Bandenmitglieder am Tatort fordernde - bisherige Rechtsprechung sieht den Grund der Strafschärfung beim Bandendiebstahl (auch) in der "Aktionsgefahr", die sich aus der "potentiellen Täter-Opfer-Konfrontation" ergebe; das Opfer sehe sich in "geteilter Abwehrkraft gefährlicher Übermacht" gegenüber, wodurch die Verteidigung der bedrohten Rechtsgüter erschwert sei (Antwortbeschluß des 1. Strafsenats, S. 14 f.; ähnlich der Antwortbeschluß des 2. Strafsenats, S. 13; BGHSt 8, 205, 209).
Rn. 25 Die in der Gesetzesbegründung herangezogene Vergleichbarkeit zwischen Bandendiebstahl einerseits und Bandenschmuggel andererseits erscheint wegen des unterschiedlichen Schutzzwecks beider Strafvorschriften zweifelhaft: Während nämlich beim bandenmäßigen Schmuggel nach altem Recht die gemeinsame zeitliche und örtliche Begehung der Tat durch mindestens drei Schmuggler wegen ihrer besonderen Tatgefährlichkeit (vor Ort) im Vordergrund stand (vgl. RGSt 66, 236, 241 f.; BGHSt 8, 205, 208 f.;… Schild GA 1982, 55, 61 ff.), liegt beim Bandendiebstahl schon nach bisheriger Rechtsprechung die strafschärfende Gefährlichkeit in erster Linie in der bandenmäßigen Verabredung (s. BGHSt 8, 205, 208 f.; 23, 239, 240).
- BGH, 11.10.1978 - 3 StR 105/78
Strafbarkeit wegen Gründung einer kriminellen Vereinigung oder wegen Beteiligung …
Auszug aus BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99
Rn. 31 dd) Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur kriminellen Vereinigung gibt Anlaß, für eine Bande - wie für die kriminelle Vereinigung die Verbindung mindestens dreier Personen zu verlangen (s. Volk JR 1979, 426, 428 f. (Anm. zu BGHSt 28, 147)):.Rn. 32 (1) Der 3. Strafsenat hat in seiner in BGHSt 28, 147 ff. abgedruckten Entscheidung unter ausdrücklichem Hinweis, auf die Ausführungen von Dreher in NJW 1970, 1802 ff. (zum Begriff der Bande) u.a. dargelegt: In der Verbindung zweier Personen entwickle sich noch nicht die für größere Personenzusammenschlüsse typische Eigendynamik, die geeignet ist, dem einzelnen Beteiligten die Begehung von Straftaten zu erleichtern und bei ihm das Gefühl persönlicher Verantwortung zurückzudrängen.
§ 129 StGB hat auch einen anderen Schutzzweck als das Bandendelikt; denn § 129 StGB begründet eine Strafbarkeit "bereits weit im Vorfeld der Vorbereitung konkreter strafbarer Handlungen" (BGHSt 28, 147, 148).
- BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96
Grenzwert für das Vorliegen einer "nicht geringen Menge" beim Wirkstoff MDE/MDEA, …
Auszug aus BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99
Rn. 6 1. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es zur Erfüllung eines Bandendelikts, daß sich zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten (gesetzlich umschriebener Art) zu begehen (vgl. BGHSt 23, 239 f.; 31, 202, 205; 38, 26, 27 f.; 39, 216, 217; 42, 255, 257 f.; BGH NStZ 1998, 255 f.; NJW 1998, 2913; StV 2000, 259; 310, 311; BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99).Es wird lediglich die Tatbegehung aufgrund einer (auch stillschweigend möglichen) Bandenabrede mit "Gesamt-" und "Bandenwillen" (BGH NStZ 1996, 339, 3401 NJW 1998, 2913) und im (ebenfalls nur unpräzise faßbaren, vgl. BGH NStZ 1997, 132, 133; 1981, 255, 256; NStZ-RR 2000, 92) "übergeordneten Bandeninteresse" vorausgesetzt.
Rn. 40 Durch die Rechtsprechung des 1. Strafsenats (BGH NJW 1998, 2913; NStZ 1996, 493; StV 1995, 586;… BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 4; BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99), des 2. Strafsenats (s. BGHSt 23, 239; 33, 50;… BGH GA 1974, 308) und des 3. Strafsenats (s. BGHSt 39, 216, 217; 42, 255, 257 ff.; BGH bei Holtz MDR 1994, 763; BGH, Beschluß vom 21. Juli 2000 - 3 StR 71/00) ist der Senat gehindert, wie beabsichtigt zu entscheiden.
- BGH, 14.03.2000 - 4 StR 284/99
Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unter …
Auszug aus BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99
Diese Deutung entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers (vgl. die Untersuchung von Altenhain, Die Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds (erscheint voraussichtlich in Heft 11/2001 der ZStW); a.A. Engländer JZ 2000, 630, 632, der allerdings allein auf die Beratungen zum E 1962 abstellt).Dies entspricht einer von Teilen der Literatur schon seit langem erhobenen Forderung (s. etwa Dreher NJW 1970, 1802 ff.;… Engländer aaO S. 631;… Geilen Jura 1979, 445, 446, Hohmann aaO S. 259; Otto Jura 1989, 200, 203, JZ 1993, 559, 566 und StV 2000, 313, 314; Schild NStZ 1983, 69, 70; Schmitz NStZ 2000, 477; Schünemann JA 1980, 393, 395; Seelmann JuS 1985, 454, 457;… Tröndle GA 1973, 325, 328; Volk JR 1979, 426, 428 f.; Hoyer in SK-StGB 47. Lfg.
Der 1. und der 2. Strafsenat haben auf die Anfrage des Senats gemäß § 132 Abs. 3 und 4 GVG (= NStZ 2000, 474 mit Anm. Schmitz = StV 2000, 315 = JZ 2000, 628 mit Anm. Engländer) mitgeteilt, daß sie an der bisherigen Rechtsprechung sowohl zum Begriff der Bande als auch zu dem der Mitwirkung festhalten (Beschlüsse vom 27. Juni 2000 - 1 ARs 6/00 - und vom 21. Juni 2000 - 2 ARs 76/00).
- BGH, 22.12.1999 - 3 StR 339/99
Mittäterschaft beim Bandendiebstahl; Beabsichtigte Aufgabe der bisherigen …
Auszug aus BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99
Dazu ist die vertikale Arbeitsteilung von der Planung der Tat bis zur Verwertung der Beute ebenso geeignet wie die horizontale Arbeitsteilung (BGH NStZ 2000, 255, 258;… Hohmann aaO S. 258 f.); denn die Effizienz der Wegnahme wird nicht nur dadurch erhöht, daß zwei Bandenmitglieder am Tatort arbeitsteilig zusammenwirken.Dies entspricht einer von Teilen der Literatur schon seit langem erhobenen Forderung (s. etwa Dreher NJW 1970, 1802 ff.;… Engländer aaO S. 631;… Geilen Jura 1979, 445, 446, Hohmann aaO S. 259; Otto Jura 1989, 200, 203, JZ 1993, 559, 566 und StV 2000, 313, 314; Schild NStZ 1983, 69, 70; Schmitz NStZ 2000, 477; Schünemann JA 1980, 393, 395; Seelmann JuS 1985, 454, 457;… Tröndle GA 1973, 325, 328; Volk JR 1979, 426, 428 f.;… Hoyer in SK-StGB 47. Lfg.
Die Entwicklung eines kriminellen Korpsgeistes, der als Kriminalitätsmotor die besondere Tätergefährlichkeit ausmacht und damit die Strafschärfung entscheidend mitträgt, ist - auch nach den Erkenntnissen der Kriminologie (vgl. Schwind, Kriminologie 10. Aufl. (2000) § 28 Rdn. 1, 4
; 9;… Schöch NStZ 1996, 166 m.w.N.) - nicht schon in einer Zweier-, sondern frühestens in einer Dreierbeziehung möglich (s. Hohmann aaO S. 259; Otto StV 2000, 313, 314, Schünemann aaO S. 395;… Ruß in LK aaO § 244 Rdn. 11). - BGH, 22.07.1998 - 1 StR 263/98
Unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds; Mitwirken zwischen Vollendung und …
- RG, 03.05.1932 - I 434/32
1. Liegt Bandendiebstahl vor, wenn sich Mehrere zur Begehung eines fortgesetzten …
- BGH, 13.01.1983 - 4 StR 578/82
Wirtschaftsunternehmen zum Zwecke illegaler Arbeitsvermittlung als kriminelle …
- BGH, 23.02.2000 - 1 StR 568/99
Bandendiebstahl; Bandenhehlerei; Bande; Gewerbsmäßig; Mitwirkung eines anderen …
- BGH, 12.05.1993 - 3 StR 2/93
Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; …
- BGH, 02.07.1996 - 1 StR 305/96
Konkurrenzen - Hehlerei - Diebstahlsbeihilfe
- BGH, 21.07.2000 - 3 StR 71/00
Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Tatbestandsmerkmal "unter Mitwirkung …
- BGH, 08.08.1995 - 1 StR 426/95
Unmittelbares örtliches Zusammenwirken - Unmittelbares zeitliches Zusammenwirken …
- BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94
Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. …
- BGH, 11.06.1980 - 3 StR 9/80
Das Konkurrenzverhältnis der strafbaren Mitgliedschaft in einer kriminellen …
- BGH, 25.01.1996 - 5 StR 402/95
Techno-Bande - BtMG, allgemeiner Bandenbegriff, minder schwerer Fall
- BGH, 27.06.2000 - 1 ARs 6/00
Anfrage; Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des …
- BGH, 23.07.1998 - 4 StR 238/98
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Anordnung des …
- BGH, 16.08.2000 - 3 ARs 3/00
Begriff der Bande; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unter Mitwirkung eines …
- BGH, 04.04.2000 - 5 ARs 20/00
(Schwerer) Bandendiebstahl; Vorlagebeschluß; Bande; Zeitliches und örtliches …
- BGH, 25.07.1995 - 1 StR 238/95
Anforderungen an die Anordnung des Verfalls
- BGH, 19.05.1999 - 2 StR 650/98
Tatbestandsmerkmal "bandenmäßig" beim bandenmäßigen Handeltreiben mit …
- RG, 13.12.1883 - 2753/83
Wird das Thatbestandsmerkmal einer zur "fortgesetzten Begehung von Raub oder …
- BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80
Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines …
- BGH, 12.01.2000 - 1 StR 603/99
Gewerbsmäßige Bandenhehlerei; Begriff der Bande; Mittäterschaft; Beweis der Tat; …
- BGH, 20.04.1999 - 5 StR 604/98
Strafzumessung; Verständigungen; Deal; Gemeinschaftlich begangene …
- BGH, 19.08.1997 - 1 StR 227/97
Umfang der Berücksichtigung von Aufklärungsbemühungen durch den Angeklagten als …
- BGH, 15.09.1972 - 4 StR 425/72
nicht anwesende Bandenmitglieder - Tateinheit (§ 52 StGB) zwischen Diebstahl in …
- BGH, 04.06.1996 - 4 StR 181/96
Mitglied einer Bande - Bandendiebstahl - Unmittelbar mitgewirkt - Örtlich und …
- BGH, 19.03.1997 - 5 StR 18/97
Beschränkung der Strafverfolgung - Voraussetzungen für einen bandenmäßig …
- BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00
Begriff der Bande
Rn. 7 Daraufhin hat der 4. Strafsenat - wegen beabsichtigter Abweichung und wegen grundsätzlicher Bedeutung - dem Großen Senat für Strafsachen gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG mit Beschluß vom 26. Oktober 2000 (NStZ 2001, 35) folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:. - BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01
Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen
Diese der Bande innewohnende erhöhte "Ausführungsgefahr" (BGH - Vorlagebeschluß des 4. Strafsenats - NStZ 2001, 35, 36 m.krit.Anm. Engländer JR 2001, 78 f. u. Bspr. - BGH, 23.11.2000 - 3 StR 225/00
Besonders schwerer Fall des Betruges; Bandenbetrug
Abgesehen von der Frage, ob schon zwei Personen eine Bande bilden können (vgl. dazu den dies verneinenden Anfragebeschluß des 4. Strafsenats vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 284/99), ist auch eine über mittäterschaftliches Handeln im Individualinteresse hinausgehende Unterordnung der Beteiligten unter ein übergeordnetes Interesse der bandenmäßigen Verbindung nicht belegt. - BGH, 18.04.2001 - 3 StR 69/01
Übertragung der Rechtsprechung des Großen Senats für Strafsachen bezüglich des …
Dies hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs aufgrund einer Vorlage des 4. Strafsenats vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 284/99 (NStZ 2001, 35; vgl. auch den vorangegangenen Anfragebeschluß vom 14. März 2000 (NStZ 2000, 474)) mit Beschluß vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) entschieden.
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Rechtsprechung
| BGH, 17.07.2001 - 4 StR 284/99 (2) |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Bandendiebstahl; Mitwirkung eines Bandenmitgliedes; Begriff der Bande - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 4
- Wolters Kluwer
Bandendiebstahl - Bandenbegriff - Täterzahl - Gefestigter Bandenwille - Bandeninteresse - Örtliches und zeitliches Zusammenwirken
- rechtsportal.de
StGB § 244 a
Bandenbegriff beim Diebstahl - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 14.03.2000 - 4 StR 284/99
- BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99
- BGH, 17.07.2001 - 4 StR 284/99 (2)
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00
Begriff der Bande
Auszug aus BGH, 17.07.2001 - 4 StR 284/99
Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 22. März 2001 (GSSt 1/00) (= StV 2001, 399) setzt der Begriff der Bande den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen, wobei ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" ebenso nicht erforderlich ist wie, daß wenigstens zwei Bandenmitglieder örtlich und zeitlich den Diebstahl zusammen begehen.
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