Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 26.01.2022 - 6 U 128/20 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 31 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 275 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 S 1 BGB, § 311 Abs 3 BGB
Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeughersteller wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen; Rücktritt vom Kaufvertrag wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs; Ausstellung einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung kein Garantievertrag; Begriff der Sittenwidrigkeit; Temperaturabhängige Reduktion der Wirkungsweise einer Abgasrückführung; Nachbesserung ...
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kein endgültiges Fehlschlagen der Nachbesserung nach erstem Software-Update
Verfahrensgang
- LG Karlsruhe, 23.06.2020 - 4 O 308/19
- OLG Karlsruhe, 26.01.2022 - 6 U 128/20
- BGH - VIII ZR 51/22 (anhängig)
Wird zitiert von ... (54) Zitiert selbst (62)
- BGH, 29.09.2021 - VIII ZR 111/20
Zum sog. Dieselskandal: Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.01.2022 - 6 U 128/20
Ausgehend vom Klägervortrag würde es nämlich selbst dann an der für eine Nachbesserung nach § 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB erforderlichen vollständigen, nachhaltigen und fachgerechten Behebung des vorhandenen Mangels, mithin ohne Verursachung von Folgemängeln (siehe. BGH, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn. 36, 47 mwN;… Beschluss vom 9. November 2021 - VIII ZR 184/20, juris Rn. 18 mwN;… Beschluss vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 280/20, juris Rn. 32) fehlen.Für das Eingreifen eines solchen Ausnahmetatbestands und damit für das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen ist der Käufer, der sekundäre Gewährleistungsrechte geltend macht, nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet (BGH, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn. 23).
Rn. 137 (aa) Eine Nachbesserung im Sinn von § 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB setzt eine vollständige, nachhaltige und fachgerechte Behebung des vorhandenen Mangels voraus und liegt nicht vor, wenn zwar der ursprüngliche Mangel beseitigt, hierdurch aber Folgemängel hervorgerufen werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn. 36, 47 mwN; siehe BGH…, Beschluss vom 9. November 2021 - VIII ZR 184/20, juris Rn. 18 mwN).
Maßgeblich ist daher, ob die Herstellung eines rechtlich zulässigen und technisch mangelfreien Zustands des Fahrzeugs durch eine Nachrüstung möglich war, nach der die vermeintlich unzulässigen Steuerungselemente nicht mehr vorhanden wären (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn. 47).
Dabei sieht der Bundesgerichtshof (Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn. 36) auch keinen Grund zu der Annahme, dass ein Sachverständiger ohne die Darlegung von "Einzelheiten zu der Motorsteuerungssoftware sowie deren Wirkungsweise in den zur Beurteilung des Erfolgs einer Nachbesserung notwendigen Details" Feststellungen zur Eignung oder Nichteignung des Software-Updates zur vollständigen, nachhaltigen und fachgerechten Behebung des vorhandenen Mangels nicht treffen könnte.
Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, dass andere Methoden wie etwa eine "Hardware-Lösung" unmöglich sind, obwohl auf der Hand liegt, dass sie möglicherweise in Betracht zu ziehen sind (vgl. hierzu BGH…, Urteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, Urteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, NJW 2021, 2958 Rn. 84; Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn. 42).
Eine allgemeine Lebenserfahrung, dass sich ein Hersteller nicht ohne Not für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung entscheide, wenn die beabsichtigte Verringerung des Stickoxidausstoßes ohne anderweitige Nachteile für das Fahrzeug und dessen Betrieb durch eine schlichte und preiswerte Veränderung der Software zu erreichen gewesen wäre, kann sich weder auf einen typischen Geschehensablauf noch auf einen für einen Indizienbeweis tragfähigen Erfahrungssatz stützen (BGH, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn. 33 f).
Rn. 162 Ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrags rechtfertigendes überwiegendes Käuferinteresse ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn der Verkäufer dem Käufer einen ihm bekannten Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat (BGH, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn. 24 mwN).
Ob dies der Fall ist, hängt jedoch von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die nicht schematisch, sondern in sorgfältiger Abwägung zu würdigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn. 27).
Rn. 163 Dabei kann etwa in Betracht gezogen werden, ob aus Sicht eines objektiven Käufers zum Zeitpunkt des Rücktritts noch die Gefahr erneuter Täuschungshandlungen des Herstellers bestand, was vor dem Hintergrund der erforderlichen Prüfung und Freigabe des Updates durch die zuständige Behörde und der Beobachtung der weiteren Entwicklung durch die (Fach-)Öffentlichkeit fraglich sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn. 29 f).
Insoweit ist es zu beachten, wenn dem Verkäufer das Vorhandensein der unzulässigen Abschalteinrichtung vor oder bei Vertragsschluss nicht bekannt war, zumal ihm eine mögliche Arglist des Herstellers nicht gemäß § 278 BGB, § 166 BGB zuzurechnen wäre (BGH, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn. 39).
Rn. 164 Auch der bloße Verdacht, dass das Software-Update zwar den ursprünglichen Mangel beheben, aber zu anderen Nachteilen beim Betrieb des Fahrzeugs führen könnte, reicht nicht aus, um das Interesse des Verkäufers an einer Nachbesserung zurücktreten zu lassen (BGH, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn. 38; vgl. OLG Schleswig…, Urteil vom 30. November 2021 - 7 U 36/21, juris Rn. 38; OLG Nürnberg…, Urteil vom 29. April 2021 - 5 U 3953/19, BeckRS 2021, 29934 Rn. 49).
Dies lässt sich letztlich - sofern die Annahme von Folgemängeln tragender Vortrag gehalten, aber bestritten ist - nur im Wege der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens klären (BGH, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn. 38).
Ein etwaiges Verschulden des Herstellers ist der Beklagten nicht nach § 278 BGB zuzurechnen, da ein Hersteller oder Lieferant nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers im Rahmen seiner kaufrechtlichen Pflichten ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn. 75 mwN).
Im Übrigen können insbesondere die Aufwendungen für anwaltliche Dienste auch deshalb nicht als Verzögerungsschaden ersetzt werden (§ 280 Abs. 2, §§ 286, 288 Abs. 4 BGB), weil die Beklagte zu 1 sich bei Abfassung des Rückforderungsschreibens durch den Bevollmächtigten des Klägers nicht in Verzug mit der Nacherfüllung befand (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn. 74).
Sie sind auch nicht aufgrund einer Verpflichtung des Verkäufers, im Rahmen einer Nacherfüllung die in § 439 Abs. 2 BGB aufgeführten Kosten zu tragen, zu ersetzen, weil sie allein mit dem Ziel der Rückabwicklung und somit nicht zum Zweck der Nacherfüllung aufgewandt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn. 76 ff).
Vor diesem Hintergrund ist - mangels Darlegung besonderer Umstände - regelmäßig nicht davon auszugehen, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit einem weiteren oder jedenfalls einem signifikanten Erkenntnisgewinn bezüglich der Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung verbunden wäre (siehe BGH, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn. 61, 71).
Der Senat schließt sich insoweit insbesondere den auch auf den vorliegenden Fall zutreffenden Erwägungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn. 64 ff) an.
- BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 254/20
Zum sog. Dieselskandal: Grenzen der Ersatzlieferung bei einem Nachfolgemodell
Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.01.2022 - 6 U 128/20
Rn. 110 aa) Ein etwaig gemäß § 349 BGB erklärter Rücktritt (zu dessen zulässiger Erklärung unter einer sog. Gegenwartsbedingung siehe BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, NJW 2021, 2958 Rn. 79 f) wäre nicht nach § 438 Abs. 4 Satz 1, § 218 Abs. 1 BGB unwirksam, da ein etwaiger Anspruch auf Nacherfüllung bei der Rücktrittserklärung nicht verjährt war.Denn auch dann ist im Ansatz bereits ein Sachverhalt ("Mangelanlage"/Grundmangel) gegeben, der - gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Umständen (vor allem einer Entscheidung beziehungsweise Äußerung der zuständigen Typgenehmigungsbehörde) - dazu führen kann, dass die deutsche Zulassungsbehörde eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung nach § 5 Abs. 1 FZV vornimmt, weil das Fahrzeug wegen der gegen Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG verstoßenden Abschalteinrichtung nicht dem genehmigten Typ (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FZV) entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, NJW 2021, 2958 Rn. 25 ff).
Von einer solchen verminderten Eignung für die gewöhnliche Verwendung ist jedenfalls bei Fahrzeugen, die mit (noch) nicht nachgerüsteten (Volkswagen-)Motoren des Typs EA 189 ausgestattet sind, auszugehen; denn der Käufer eines solchen Fahrzeugs muss jederzeit damit rechnen, es aufgrund behördlicher Anordnung - häufig sogar unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr nutzen zu dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, NJW 2021, 2958 Rn. 36).
Rn. 123 Dass die Rücktrittsvoraussetzungen auch noch im Zeitpunkt des Rücktritts gegeben sein müssen (siehe BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, NJW 2021, 2958 Rn. 24;… Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 42 ff mwN), zu dem beim klägerischen Fahrzeug bereits ein Update installiert war, steht der Annahme schlüssigen Klagevorbringens zumindest im Ergebnis nicht entgegen.
Die Beklagte zu 1 hat nicht im Sinn eines letzten Worts wenigstens konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie den Kläger auf das vom Hersteller entwickelte oder zu entwickelnde Software-Update als allein in Betracht kommende Variante verweise und damit andere Formen der Nachbesserung von vornherein verweigere (zu dieser Deutungsmöglichkeit siehe BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, NJW 2021, 2958 Rn. 84).
Dies setzt eine Unmöglichkeit beider Arten der Nacherfüllung, also die Unmöglichkeit einer Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB) wie auch einer Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) voraus (BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, NJW 2021, 2958 Rn. 82 mwN).
Entscheidend ist letztlich, ob und in welchem Umfang der Verkäufer - nach dem im jeweiligen Fall zu ermittelnden übereinstimmenden Willen der Parteien - bei Vertragsschluss eine Beschaffungspflicht für den Fall einer Nacherfüllung übernommen hat (BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, NJW 2021, 2958 Rn. 43 mwN).
Rn. 136 (c) Hingegen ist vom - insoweit darlegungs- und beweisbelasteten (siehe BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, NJW 2021, 2958 Rn. 88 mwN) - Kläger nicht dargelegt, dass (auch) die Beseitigung des vermeintlichen Mangels im Sinn von § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist.
Soweit das Kraftfahrt-Bundesamt das Ausbleiben nachteiliger Wirkungen bescheinigt, etwa dass die ursprünglich vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen in Prüfungen bestätigt seien und die bisherige Motorleistung und das maximale Drehmoment unverändert blieben, führt nicht zu erhöhten Substantiierungsanforderungen beim klagenden Laien, zumindest soweit das Kraftfahrt-Bundesamt nicht offenlegt, auf welche Weise es diese Erkenntnisse konkret gewonnen hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, NJW 2021, 2958 Rn. 84 ff;… Beschluss vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 280/20, juris Rn. 21 ff; siehe auch BGH…, Beschluss vom 29. September 2021 - VIII ZR 226/19, juris Rn. 19 ff; aA offenbar OLG München…, Urteil vom 20. August 2021 - 20 U 3366/19, juris Rn. 73: "technischen Gründe […] widerlegt").
Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, dass andere Methoden wie etwa eine "Hardware-Lösung" unmöglich sind, obwohl auf der Hand liegt, dass sie möglicherweise in Betracht zu ziehen sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, Urteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, NJW 2021, 2958 Rn. 84;… Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn. 42).
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, NJW 2021, 2958 Rn. 84 f;… Beschluss vom 29. September 2021 - VIII ZR 226/19, juris Rn. 26;… Beschluss vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 280/20, juris Rn. 27) es für bislang (jedenfalls derzeit) für einen substantiierten Sachvortrag ausreichend und die Einholung eines Sachverständigengutachtens gebietend gehalten, wenn der Kläger behauptet hat, die ungewissen Auswirkungen des Software-Updates sowie das infolge des Abgasskandals allgemein gesunkene Vertrauen in von der Herstellerin der Fahrzeuge, die mit einer an eine Prüfstanderkennung ("Modus 1") geknüpften Steuerung der Abgasrückführung versehen sind, produzierten Dieselfahrzeuge führe dazu, dass allein aufgrund des Makels "vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug" ein Kraftfahrzeug auf dem freien Markt einen erheblichen Wertverlust erfahre (siehe auch BGH…, Beschluss vom 9. November 2021 - VIII ZR 184/20, juris Rn. 23 ff) gehalten.
Aber weder muss sich eine Vertragshändlerin - wie hier die Beklagte zu 1 - ein etwaiges arglistiges Verhalten des Fahrzeugherstellers beim Inverkehrbringen des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs zurechnen lassen noch führt der vom Kläger hervorgehobene Umstand, dass die Erbringung der Nachbesserung letztlich durch den Fahrzeughersteller selbst beziehungsweise durch die Installation des von diesem entwickelten Software-Updates durchgeführt werden soll, ohne weiteres dazu, dass dem Käufer eine solche Nachbesserung nicht zumutbar wäre (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, NJW 2021, 2958 Rn. 90 f [zu § 440 BGB] i.V.m. Rn. 93).
Die obigen Erwägungen zu § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB gelten hier entsprechend (siehe BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, NJW 2021, 2958 Rn. 93).
- OLG Karlsruhe, 23.06.2021 - 6 U 142/20
Darlegung vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bei Dieselkauf
Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.01.2022 - 6 U 128/20
Zwar bestehen grundsätzlich Bedenken dagegen, das streitgegenständliche Rechtsverhältnis durch die nicht weiter eingegrenzte Angabe einer "Manipulation" zu bezeichnen (siehe Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 55 ; BGH…, Urteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, juris Rn. 11 ff).Dies würde nicht daran hindern, ausnahmsweise gleichwohl auf die Abweisung des Feststellungsantrags als unbegründet zu erkennen, weil die sachlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 56 ; siehe BGH…, Urteil vom 4. September 2019 - XII ZR 52/18, BGHZ 223, 106 Rn. 44 mwN).
Daraus ist zu schließen, dass Veranlassung des OBD-Systems für eine Messung von Schwellenwerten (diese modifiziert im Anhang XI zur VO 692/2008/EG) nur im Fall des Ausfalls emissionsrelevanter Bauteile oder Systeme besteht; hingegen ist es nicht Aufgabe des OBD-Systems, konstante Messungen der Schadstoffemissionen vorzunehmen und bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte Signale und setzen bzw. zu speichern (vgl. OLG Hamm…, Urteil vom 28. Januar 2021 - 18 U 21/20, juris Rn. 164; OLG Oldenburg…, Urteil vom 22. Juli 2021 - 8 U 201/20, juris Rn. 44 ff; OLG Saarbrücken…, Urteil vom 15. Dezember 2021 - 2 U 68/21, juris Rn. 53; siehe auch OLG Karlsruhe…, Urteil vom 30. Oktober 2020 - 17 U 296/19 , juris Rn. 72 ; offengelassen noch Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 115 ).
Ist somit nicht einmal festzustellen, dass gerade (auch) der nach den vorstehend genannten Bestimmungen für die On-Board-Diagnose maßgebliche Stickoxid-Wert im Straßenbetrieb überschritten wird, bietet ein angebliches Ausbleiben von Fehlermeldungen auch schon unter diesem Gesichtspunkt keine Grundlage für die Spekulation, die Programmierung des OBD-Systems sei auf eine Verschleierung angelegt (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 116 ).
Diesem Sachverhalt lässt sich von vornherein nicht entnehmen, was konkret Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist und in welchem Verhältnis dies zum klägerischen Fahrzeug steht (siehe Senat…, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 89 f; Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 74 f;… Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 13/20 , juris Rn. 82 ).
Selbst wenn das Kraftfahrt-Bundesamt einen Rückruf damit begründet haben mag, dass eine bestimmte Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, gibt dies nicht im Ansatz Aufschluss über einen etwaigen Zusammenhang mit einer Erkennung des Prüfstands; das gilt insbesondere, soweit das Kraftfahrt-Bundesamt einen Rückruf damit begründet hat, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege, weil es normale Betriebsbedingungen gebe, unter denen die Regelung der Kühlmittelsolltemperatur nicht eingreife (Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 135 ).
Daraus geht nicht hervor, dass diese Regelung nicht auch im Straßenbetrieb greift, wenn dort die Bedingungen herrschen, die für die Typprüfung vorgeschrieben sind (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 134 ).
Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf das Urteil des Senats vom 23. Juni 2021 ( 6 U 142/20 , juris Rn. 138 ff) verwiesen.
Insoweit wird wegen der Einzelheiten wiederum ergänzend auf das Urteil des Senats vom 23. Juni 2021 ( 6 U 142/20 , juris Rn. 138 ff) verwiesen.
Danach gibt auch der klägerische Vortrag, die beschriebene Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung sei dem Kraftfahrt-Bundesamt nicht offengelegt worden, keinen Anhaltspunkt für ein auf Täuschung angelegtes Verhalten bei der Beklagten (siehe Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 142 ).
Selbst ein "heimliches" Entfernen ließe nicht erkennen, dass die Beklagte sich schon bei der Implementierung der betroffenen Funktion deren Unzulässigkeit bewusst gewesen sei (Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 143 ).
Er ist entgegen der Ansicht der Berufung hinsichtlich sämtlicher behaupteter Abschalteinrichtungen hinreichend bestritten und als anhaltlose Behauptung ins Blaue prozessrechtlich nicht geeignet, die Klageforderungen (gegebenenfalls nach Aufklärung gemäß § 141 ff ZPO oder Beweisaufnahme) zu tragen (zu einzelnen der angeführten Abschalteinrichtungen siehe auch Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 148 ff).
Dass Handlungen der für die Beklagte tätigen Personen, die auf Klägerseite die - unterstellt unzutreffende - Vorstellung erweckt haben mögen, das Fahrzeug genüge insbesondere insoweit den zulassungsrechtlichen Vorschriften, von einem entsprechenden Vorsatz getragen waren, ist daher nicht zu erkennen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 169 mwN).
- OLG Karlsruhe, 12.05.2021 - 6 U 15/20
Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.01.2022 - 6 U 128/20
Rn. 52 Es kann dahinstehen, ob mit der temperaturabhängigen Reduktion der Wirkungsweise der Abgasrückführung, die sich auf die Stickoxidemissionen auswirkt, eine gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung anzunehmen ist (dazu ausführlich Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 66 ff).Es kann auch offenbleiben, ob eine bestandskräftige behördliche Typgenehmigung das Zivilgericht im Rechtsstreit zwischen Fahrzeugkäufer und Hersteller aus Rechtsgründen an der Annahme einer unzulässigen Abschalteinrichtung hindert (offengelassen BGH…, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 223/20, juris Rn. 9, Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 79 ff).
Rn. 53 aa) Zwar kann eine die Sittenwidrigkeit begründende arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden indiziert sein, wenn die Emissionskontrolle - evident unzulässig - bei erkanntem Prüfstandsbetrieb den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert (siehe BGH…, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 17 f;… Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21, juris Rn. 18; Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 63, 83).
Davon kann zumindest bei einer - hier selbst nach dem Klagevortrag allenfalls angeführten - Reduzierung der AGR unterhalb von 17 °C und oberhalb von 30 °C keine Rede sein (…siehe BGH Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20, juris Rn. 24; Senat, Urteil vom 12. Mai 2021- 6 U 15/20, juris Rn. 84 f, 93 f).
Auf die - auch hier geltende - ausführliche Darstellung des Senats im Urteil vom 12. Mai 2021 (6 U 15/20, juris Rn. 66 ff, 106 ff, 121) wird Bezug genommen.
Selbst ein amtlicher Rückruf des betroffenen Fahrzeugtyps gäbe dafür nichts her (siehe BGH…, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21, juris Rn. 14; Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 129;… Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21 , juris Rn. 123 ).
Abgesehen davon wäre selbst im (bloßen) Unterlassen von Angaben über ein Thermofenster kein Anhaltspunkt für ein Bewusstsein oder eine billigende Inkaufnahme seiner Unzulässigkeit zu erkennen (dazu ausführlich Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 117 ff).
Rn. 62 (c) Der Umstand, dass das Kraftfahrt-Bundesamt in (ggf. zahlreichen) Fällen bei Fahrzeugtypen derselben Herstellerin nachträglich eine unzulässige Abschalteinrichtung erkannt und einen Rückruf angeordnet haben mag, gibt auch sonst keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte dort und auch beim vorliegenden Fahrzeugtyp im Zeitpunkt des Inverkehrbringens billigend in Kauf genommen habe, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt (Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 129).
Diesem Sachverhalt lässt sich von vornherein nicht entnehmen, was konkret Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist und in welchem Verhältnis dies zum klägerischen Fahrzeug steht (siehe Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 89 f;… Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 74 f;… Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 13/20 , juris Rn. 82 ).
Es kann auch offenbleiben, ob eine bestandskräftige behördliche Typgenehmigung das Zivilgericht im Rechtsstreit zwischen Fahrzeugkäufer und einem vom Hersteller verschiedenen Verkäufer aus Rechtsgründen an der Annahme einer unzulässigen Abschalteinrichtung hindert (in Streitigkeiten mit dem Hersteller offengelassen durch BGH…, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 223/20, juris Rn. 9 und Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 79 ff).
Rn. 121 (aa) Solche unzulässigen Abschalteinrichtungen mögen in Gestalt der temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung (offengelassen Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 66 ff) und der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (offengelassen Senat…, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 124/20, juris Rn. 125) zumindest bei Gefahrübergang vorgelegen haben) und zudem einen Sachmangel darstellen (verneinend für vom Kraftfahrt-Bundesamt akzeptierte "relativ weite Thermofenster" OLG Schleswig…, Urteil vom 30. November 2021 - 7 U 36/21, juris Rn. 38), der zudem vor dem Rücktritt noch genügenden Nacherfüllung zugeführt worden sein mag.
- BGH, 16.09.2021 - VII ZR 322/20
Zahlungsanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs auf Schadensersatz wegen …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.01.2022 - 6 U 128/20
Rn. 46 Ein Anspruch scheidet ohnehin schon mangels rechtsgeschäftlicher oder rechtsgeschäftsähnlicher Beziehungen zwischen den Parteien aus (BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20, juris Rn. 34).Davon kann zumindest bei einer - hier selbst nach dem Klagevortrag allenfalls angeführten - Reduzierung der AGR unterhalb von 17 °C und oberhalb von 30 °C keine Rede sein (siehe BGH Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20, juris Rn. 24; Senat…, Urteil vom 12. Mai 2021- 6 U 15/20, juris Rn. 84 f, 93 f).
Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und einen darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. BGH…, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19;… Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 28;… Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, MDR 2021, 1190 Rn. 13; Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20, juris Rn. 16 mwN;… Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 223/20, juris Rn. 12).
Rn. 55 Der - insoweit darlegungsbelastete (vgl. nur BGH…, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 ZIP 2021, 297 Rn. 19; Urteil vom 16. September 2021- VII ZR 322/20, juris Rn. 17) - Kläger hat schon zu den Vorstellungen der für die Beklagte handelnden Personen über die Unzulässigkeit der temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung - wenn überhaupt - lediglich Vortrag ins Blaue hinein gehalten, der - zumindest mangels Geständnisses der Beklagten - nicht beachtlich ist, zumindest keine Beweisaufnahme rechtfertigen könnte.
Rn. 56 (1) Ist bei der implementierten Steuerung der Abgasrückführung nicht evident, dass es sich um eine nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung handelt, obliegt es zunächst der klagenden Partei, wenigstens tatsächliche Anhaltspunkte vorzutragen, die für ein Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen sprechen, wonach diese bei der Entwicklung und/oder dem Einsatz der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. BGH…, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 28; Urteil vom 16. September 2021- VII ZR 322/20, juris Rn. 30; siehe BGH…, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 223/20, juris Rn. 13 ff).
Für eine beachtliche Behauptung, seitens der Herstellerin sei im sittenwidrigen Bewusstsein der Unzulässigkeit der konkreten Ausgestaltung des Thermofensters gehandelt worden, wären vielmehr Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren erforderlich, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des Kraftfahrt-Bundesamts und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021- VII ZR 322/20, juris Rn. 26; siehe BGH…, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21, juris Rn. 20).
Rn. 94 g) Im Übrigen ist damit jeweils auch nicht der weiter für die Haftung nach § 826 BGB erforderliche Schädigungsvorsatz (siehe dazu BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn.61 ff;… Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 32 mwN; Urteil vom 16. September 2021- VII ZR 322/20, juris Rn. 32) festzustellen.
- BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 280/20
Zur Substantiierungspflicht des Käufers eines vom sogenannten Abgasskandal …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.01.2022 - 6 U 128/20
Ausgehend vom Klägervortrag würde es nämlich selbst dann an der für eine Nachbesserung nach § 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB erforderlichen vollständigen, nachhaltigen und fachgerechten Behebung des vorhandenen Mangels, mithin ohne Verursachung von Folgemängeln (siehe. BGH…, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn. 36, 47 mwN;… Beschluss vom 9. November 2021 - VIII ZR 184/20, juris Rn. 18 mwN; Beschluss vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 280/20, juris Rn. 32) fehlen.Soweit das Kraftfahrt-Bundesamt das Ausbleiben nachteiliger Wirkungen bescheinigt, etwa dass die ursprünglich vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen in Prüfungen bestätigt seien und die bisherige Motorleistung und das maximale Drehmoment unverändert blieben, führt nicht zu erhöhten Substantiierungsanforderungen beim klagenden Laien, zumindest soweit das Kraftfahrt-Bundesamt nicht offenlegt, auf welche Weise es diese Erkenntnisse konkret gewonnen hat (vgl. BGH…, Urteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, NJW 2021, 2958 Rn. 84 ff; Beschluss vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 280/20, juris Rn. 21 ff; siehe auch BGH…, Beschluss vom 29. September 2021 - VIII ZR 226/19, juris Rn. 19 ff; aA offenbar OLG München…, Urteil vom 20. August 2021 - 20 U 3366/19, juris Rn. 73: "technischen Gründe […] widerlegt").
Entsprechend hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 280/20, juris Rn. 21) Vortrag aufgegriffen, ein bestimmtes Update führe zu einer Beschädigung des Rußpartikelfilters, wodurch sich die Emissionen erneut erhöhten und es nach Erfahrungen mit vergleichbaren Motoren außerdem zu sogenannten Versottungserscheinungen am Abgasrückführungsventil sowie - durch den gestiegenen Kontrollbedarf der Abgaseinrichtung - zu kürzeren Wartungsintervallen mit entsprechend höheren Kosten komme.
Weitere Einzelheiten, etwa zum Umfang einer Verringerung der Fahrzeugleistung, zu einer Erhöhung des Abgasausstoßes oder selbst zu einem Anstieg des Kraftstoffverbrauchs fordert der Bundesgerichtshof nicht, sondern überlässt diese vielmehr der Klärung im Rahmen der Beweisaufnahme durch ein vom Kläger angebotenen Sachverständigengutachten (siehe BGH…, Beschluss vom 29. September 2021 - VIII ZR 226/19, juris Rn. 20 f; Beschluss vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 280/20, juris Rn. 21 f).
Denn bisher ist weder geklärt, wie sich die bei betroffenen Fahrzeugen verbauten Abschalteinrichtungen beziehungsweise die zu ihrer Entfernung vorgenommenen Software-Updates auf das Fahrzeug im Übrigen auswirken, noch - was insoweit entscheidend ist - ob beziehungsweise inwieweit aufgrund dessen bei weiten Teilen des Publikums wegen eines nicht auszuschließenden Verdachts verborgen gebliebener Schäden oder des Risikos höherer Schadensanfälligkeit eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb eines derartigen Kraftfahrzeugs besteht, der sich in einer entsprechenden Herabsetzung des Verkehrswerts niederschlägt (vgl. BGH…, Beschluss vom 29. September 2021 - VIII ZR 226/19, juris Rn. 24 f;… Beschluss vom 9. November 2021 - VIII ZR 184/20, juris Rn. 21 und 28 [zum etwaigen Minderwert im Fall einer Auswechslung des Antriebsaggregats]; Beschluss vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 280/20, juris Rn. 26).
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof (…Urteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, NJW 2021, 2958 Rn. 84 f;… Beschluss vom 29. September 2021 - VIII ZR 226/19, juris Rn. 26; Beschluss vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 280/20, juris Rn. 27) es für bislang (jedenfalls derzeit) für einen substantiierten Sachvortrag ausreichend und die Einholung eines Sachverständigengutachtens gebietend gehalten, wenn der Kläger behauptet hat, die ungewissen Auswirkungen des Software-Updates sowie das infolge des Abgasskandals allgemein gesunkene Vertrauen in von der Herstellerin der Fahrzeuge, die mit einer an eine Prüfstanderkennung ("Modus 1") geknüpften Steuerung der Abgasrückführung versehen sind, produzierten Dieselfahrzeuge führe dazu, dass allein aufgrund des Makels "vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug" ein Kraftfahrzeug auf dem freien Markt einen erheblichen Wertverlust erfahre (siehe auch BGH…, Beschluss vom 9. November 2021 - VIII ZR 184/20, juris Rn. 23 ff) gehalten.
Auch dass das Update lediglich zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Stilllegung des Fahrzeugs nach Aufforderung des Kraftfahrt-Bundesamts erfolgt sei (siehe dazu BGH…, Beschluss vom 29. September 2021 - VIII ZR 226/19 Rn. 35; Beschluss vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 280/20, juris Rn. 46), ist hier weder vorgetragen noch anzunehmen, zumal das Fahrzeug des Klägers von keiner amtlichen Rückrufanordnung betroffen ist.
- BGH, 29.09.2021 - VII ZR 223/20
Anspruch auf Rückwabwicklung eines Kaufvertrages über einen Dieselgebrauchtwagen …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.01.2022 - 6 U 128/20
Es kann auch offenbleiben, ob eine bestandskräftige behördliche Typgenehmigung das Zivilgericht im Rechtsstreit zwischen Fahrzeugkäufer und Hersteller aus Rechtsgründen an der Annahme einer unzulässigen Abschalteinrichtung hindert (offengelassen BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 223/20, juris Rn. 9, Senat…, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 79 ff).Deren Vorliegen kann auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652) unterstellt werden, ohne dass sich schon daraus eine sittenwidrige Handlung der Beklagten ergäbe (siehe BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 223/20, juris Rn. 7 f, 12).
Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und einen darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. BGH…, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19;… Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 28;… Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, MDR 2021, 1190 Rn. 13;… Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20, juris Rn. 16 mwN; Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 223/20, juris Rn. 12).
Rn. 56 (1) Ist bei der implementierten Steuerung der Abgasrückführung nicht evident, dass es sich um eine nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung handelt, obliegt es zunächst der klagenden Partei, wenigstens tatsächliche Anhaltspunkte vorzutragen, die für ein Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen sprechen, wonach diese bei der Entwicklung und/oder dem Einsatz der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. BGH…, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 28;… Urteil vom 16. September 2021- VII ZR 322/20, juris Rn. 30; siehe BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 223/20, juris Rn. 13 ff).
Es kann auch offenbleiben, ob eine bestandskräftige behördliche Typgenehmigung das Zivilgericht im Rechtsstreit zwischen Fahrzeugkäufer und einem vom Hersteller verschiedenen Verkäufer aus Rechtsgründen an der Annahme einer unzulässigen Abschalteinrichtung hindert (in Streitigkeiten mit dem Hersteller offengelassen durch BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 223/20, juris Rn. 9 und Senat…, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 79 ff).
- BGH, 29.09.2021 - VIII ZR 226/19
Rückabwicklungsklage wegen des Kaufs eines vom sog. Dieselskandal betroffenen …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.01.2022 - 6 U 128/20
Soweit das Kraftfahrt-Bundesamt das Ausbleiben nachteiliger Wirkungen bescheinigt, etwa dass die ursprünglich vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen in Prüfungen bestätigt seien und die bisherige Motorleistung und das maximale Drehmoment unverändert blieben, führt nicht zu erhöhten Substantiierungsanforderungen beim klagenden Laien, zumindest soweit das Kraftfahrt-Bundesamt nicht offenlegt, auf welche Weise es diese Erkenntnisse konkret gewonnen hat (vgl. BGH…, Urteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, NJW 2021, 2958 Rn. 84 ff;… Beschluss vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 280/20, juris Rn. 21 ff; siehe auch BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VIII ZR 226/19, juris Rn. 19 ff; aA offenbar OLG München…, Urteil vom 20. August 2021 - 20 U 3366/19, juris Rn. 73: "technischen Gründe […] widerlegt").Weitere Einzelheiten, etwa zum Umfang einer Verringerung der Fahrzeugleistung, zu einer Erhöhung des Abgasausstoßes oder selbst zu einem Anstieg des Kraftstoffverbrauchs fordert der Bundesgerichtshof nicht, sondern überlässt diese vielmehr der Klärung im Rahmen der Beweisaufnahme durch ein vom Kläger angebotenen Sachverständigengutachten (siehe BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VIII ZR 226/19, juris Rn. 20 f;… Beschluss vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 280/20, juris Rn. 21 f).
Denn bisher ist weder geklärt, wie sich die bei betroffenen Fahrzeugen verbauten Abschalteinrichtungen beziehungsweise die zu ihrer Entfernung vorgenommenen Software-Updates auf das Fahrzeug im Übrigen auswirken, noch - was insoweit entscheidend ist - ob beziehungsweise inwieweit aufgrund dessen bei weiten Teilen des Publikums wegen eines nicht auszuschließenden Verdachts verborgen gebliebener Schäden oder des Risikos höherer Schadensanfälligkeit eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb eines derartigen Kraftfahrzeugs besteht, der sich in einer entsprechenden Herabsetzung des Verkehrswerts niederschlägt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VIII ZR 226/19, juris Rn. 24 f;… Beschluss vom 9. November 2021 - VIII ZR 184/20, juris Rn. 21 und 28 [zum etwaigen Minderwert im Fall einer Auswechslung des Antriebsaggregats];… Beschluss vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 280/20, juris Rn. 26).
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof (…Urteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, NJW 2021, 2958 Rn. 84 f; Beschluss vom 29. September 2021 - VIII ZR 226/19, juris Rn. 26;… Beschluss vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 280/20, juris Rn. 27) es für bislang (jedenfalls derzeit) für einen substantiierten Sachvortrag ausreichend und die Einholung eines Sachverständigengutachtens gebietend gehalten, wenn der Kläger behauptet hat, die ungewissen Auswirkungen des Software-Updates sowie das infolge des Abgasskandals allgemein gesunkene Vertrauen in von der Herstellerin der Fahrzeuge, die mit einer an eine Prüfstanderkennung ("Modus 1") geknüpften Steuerung der Abgasrückführung versehen sind, produzierten Dieselfahrzeuge führe dazu, dass allein aufgrund des Makels "vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug" ein Kraftfahrzeug auf dem freien Markt einen erheblichen Wertverlust erfahre (siehe auch BGH…, Beschluss vom 9. November 2021 - VIII ZR 184/20, juris Rn. 23 ff) gehalten.
Auch dass das Update lediglich zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Stilllegung des Fahrzeugs nach Aufforderung des Kraftfahrt-Bundesamts erfolgt sei (siehe dazu BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VIII ZR 226/19 Rn. 35;… Beschluss vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 280/20, juris Rn. 46), ist hier weder vorgetragen noch anzunehmen, zumal das Fahrzeug des Klägers von keiner amtlichen Rückrufanordnung betroffen ist.
- BGH, 09.11.2021 - VIII ZR 184/20
Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegung eines erheblichen Sachmangels in Form eines …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.01.2022 - 6 U 128/20
Ausgehend vom Klägervortrag würde es nämlich selbst dann an der für eine Nachbesserung nach § 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB erforderlichen vollständigen, nachhaltigen und fachgerechten Behebung des vorhandenen Mangels, mithin ohne Verursachung von Folgemängeln (siehe. BGH…, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn. 36, 47 mwN; Beschluss vom 9. November 2021 - VIII ZR 184/20, juris Rn. 18 mwN;… Beschluss vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 280/20, juris Rn. 32) fehlen.Rn. 137 (aa) Eine Nachbesserung im Sinn von § 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB setzt eine vollständige, nachhaltige und fachgerechte Behebung des vorhandenen Mangels voraus und liegt nicht vor, wenn zwar der ursprüngliche Mangel beseitigt, hierdurch aber Folgemängel hervorgerufen werden (vgl. BGH…, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn. 36, 47 mwN; siehe BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - VIII ZR 184/20, juris Rn. 18 mwN).
Denn bisher ist weder geklärt, wie sich die bei betroffenen Fahrzeugen verbauten Abschalteinrichtungen beziehungsweise die zu ihrer Entfernung vorgenommenen Software-Updates auf das Fahrzeug im Übrigen auswirken, noch - was insoweit entscheidend ist - ob beziehungsweise inwieweit aufgrund dessen bei weiten Teilen des Publikums wegen eines nicht auszuschließenden Verdachts verborgen gebliebener Schäden oder des Risikos höherer Schadensanfälligkeit eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb eines derartigen Kraftfahrzeugs besteht, der sich in einer entsprechenden Herabsetzung des Verkehrswerts niederschlägt (vgl. BGH…, Beschluss vom 29. September 2021 - VIII ZR 226/19, juris Rn. 24 f; Beschluss vom 9. November 2021 - VIII ZR 184/20, juris Rn. 21 und 28 [zum etwaigen Minderwert im Fall einer Auswechslung des Antriebsaggregats];… Beschluss vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 280/20, juris Rn. 26).
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof (…Urteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, NJW 2021, 2958 Rn. 84 f;… Beschluss vom 29. September 2021 - VIII ZR 226/19, juris Rn. 26;… Beschluss vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 280/20, juris Rn. 27) es für bislang (jedenfalls derzeit) für einen substantiierten Sachvortrag ausreichend und die Einholung eines Sachverständigengutachtens gebietend gehalten, wenn der Kläger behauptet hat, die ungewissen Auswirkungen des Software-Updates sowie das infolge des Abgasskandals allgemein gesunkene Vertrauen in von der Herstellerin der Fahrzeuge, die mit einer an eine Prüfstanderkennung ("Modus 1") geknüpften Steuerung der Abgasrückführung versehen sind, produzierten Dieselfahrzeuge führe dazu, dass allein aufgrund des Makels "vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug" ein Kraftfahrzeug auf dem freien Markt einen erheblichen Wertverlust erfahre (siehe auch BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - VIII ZR 184/20, juris Rn. 23 ff) gehalten.
Insbesondere verlangt der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 9. November 2021 - VIII ZR 184/20, juris Rn. 25) etwa - in einem Fall zweier (unterstellter) Abschalteinrichtungen, bei denen im "Prüfmodus" eine schadstoffmindernde Aufwärmstrategie anspringe, die im realen Fahrbetrieb überwiegend nicht aktiviert sei, und zudem die Nutzung von AdBlue unzulässig gedrosselt werde, wodurch der Stickoxidausstoß im normalen Betrieb erheblich höher sei (…siehe aaO Rn. 4) - vom klagenden Laien keinen weiteren Vortrag zu den preisbildenden Faktoren in der Automobilbranche; dies gilt erst insbesondere, wenn der Kläger sogar vorträgt, der durch ein Aufspielen von Updates nicht zu beseitigender Minderwert für vom sogenannten Dieselskandal betroffene Fahrzeuge läge zwischen 3.000 EUR bis 5.000 EUR.
- OLG Schleswig, 30.11.2021 - 7 U 36/21
Dieselabgasskandal: Haftung des Verkäufers wegen Sachmangels; Haftung des …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.01.2022 - 6 U 128/20
Rn. 121 (aa) Solche unzulässigen Abschalteinrichtungen mögen in Gestalt der temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung (offengelassen Senat…, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 66 ff) und der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (offengelassen Senat…, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 124/20, juris Rn. 125) zumindest bei Gefahrübergang vorgelegen haben) und zudem einen Sachmangel darstellen (verneinend für vom Kraftfahrt-Bundesamt akzeptierte "relativ weite Thermofenster" OLG Schleswig, Urteil vom 30. November 2021 - 7 U 36/21, juris Rn. 38), der zudem vor dem Rücktritt noch genügenden Nacherfüllung zugeführt worden sein mag.Dabei kann dahinstehen, ob etwa unzulässige Abschalteinrichtungen beseitigt sein mögen oder (so OLG Schleswig, Urteil vom 30. November 2021 - 7 U 36/21 Rn. 36; siehe auch OLG Nürnberg…, Urteil vom 29. April 2021 - 5 U 3953/19, BeckRS 2021, 29934 Rn. 49) zumindest die latente Gefahr einer behördlichen Stilllegung nach dem Update gebannt sein mag.
Es sind weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Eignung oder übliche Beschaffenheit dargelegt, wonach bei einem den gesetzlichen Emissionsgrenzwerten entsprechendem Fahrzeug die Verschleißkosten betreffend den Rußpartikelfilter (über die Lebensdauer des Fahrzeugs) nicht das Ausmaß betragen dürfte, das sie nach Ansicht des Klägers im Fall einer verbrauchs- und leistungsneutralen Beseitigung der vermeintlich unzulässigen Abschalteinrichtungen haben würden (siehe entsprechend zur Erhöhung des AdBlue-Verbrauchs OLG Schleswig, Urteil vom 30. November 2021 - 7 U 36/21, juris Rn. 36, 38; OLG Dresden…, Urteil vom 20. August 2019 - 9 U 1101/19, NSW 2019, 477 [juris Rn. 24]).
Rn. 164 Auch der bloße Verdacht, dass das Software-Update zwar den ursprünglichen Mangel beheben, aber zu anderen Nachteilen beim Betrieb des Fahrzeugs führen könnte, reicht nicht aus, um das Interesse des Verkäufers an einer Nachbesserung zurücktreten zu lassen (BGH…, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn. 38; vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 30. November 2021 - 7 U 36/21, juris Rn. 38; OLG Nürnberg…, Urteil vom 29. April 2021 - 5 U 3953/19, BeckRS 2021, 29934 Rn. 49).
Rn. 166 Da - wie in den Erwägungen betreffend die Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 ausgeführt - schon keine Arglist der Herstellerin hinsichtlich der Implementierung einer vermeintlich unzulässigen Abschalteinrichtung zu erkennen ist, fehlt es an besonderen Umständen, die eine Nachbesserung mittels eines durch die Herstellerin entwickelten Software-Updates ausnahmsweise unzumutbar machen könnten (siehe OLG Stuttgart…, Urteil vom 11. Dezember 2020 - 3 U 101/18 , MDR 2021, 233 [juris Rn. 65 ff]; OLG Koblenz…, Urteil vom 10. Mai 2021 - 12 U 692/20, BeckRS 2021, 29911 Rn. 79 ff; OLG Schleswig, Urteil vom 30. November 2021 - 7 U 36/21, juris Rn. 37).
- OLG Nürnberg, 29.04.2021 - 5 U 3953/19
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Weitere Entscheidung zum Daimler-Thermofenster
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"Dieselverfahren": Daimler-Thermofenster
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Erledigungsfrist zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses; …
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Abfallcontainer werten gehobene Eigentumswohnung nicht ab
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Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflicht des Verkäufers
- BGH, 21.04.2009 - VI ZR 304/07
Sittenwidrige Schädigung bei Missbrauch des Lastschriftverfahrens
- BGH, 15.09.2021 - VII ZR 2/21
Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Hersteller eines mit einer …
- OLG Karlsruhe, 30.10.2020 - 17 U 296/19
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Zur Haftung des Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des …
- OLG Karlsruhe, 22.09.2021 - 6 U 13/20
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- OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 198/20
Differenzschadensersatz für einen vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw
Zwischen dem Hersteller und dem Erwerber eines Fahrzeugs kommt mit der Ausstellung der EG-Übereinstimmungsbescheinigung kein Garantievertrag gemäß § 443 BGB zustande (Bestätigung von OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20 , juris Rn. 44 ).Damit wird letztlich - den Bestimmtheitsanforderungen gerade noch genügend - klar, dass alle diese der Beklagten zur Begründung der Klage vorgeworfenen Handlungen unter dem Begriff der Manipulation im Klageantrag zu verstehen sein sollen (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 42).
Dies würde nicht daran hindern, ausnahmsweise gleichwohl auf die Abweisung des Feststellungsantrags als unbegründet zu erkennen, weil die sachlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. Senat…, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 56 ; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 42; siehe BGH…, Urteil vom 4. September 2019 - XII ZR 52/18, BGHZ 223, 106 Rn. 44 mwN).
Davon kann zumindest bei einer Reduzierung der AGR unterhalb von 17 °C (oder wie zuletzt von der Berufung angeführt und insoweit von der Beklagten zugestanden: 18 °C) und oberhalb von 30 °C (oder wie die Berufung eine Äußerung der Beklagten an anderer Stelle zuletzt zitiert: 32 °C, was die Beklagte insoweit zugesteht) keine Rede sein (…vgl. BGH Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20, juris Rn. 24; Senat…, Urteil vom 12. Mai 2021- 6 U 15/20, juris Rn. 84 f, 93 f; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 53).
Der Klagevortrag bleibt im Übrigen - was nicht mehr entscheidend ist - hinsichtlich der Temperaturangabe von 17°C und der vermeintlich vollständigen Abschaltung der Abgasrückführung als insoweit willkürlich ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung prozessual unbeachtlich (siehe zu alledem Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 53 mwN).
Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und einen darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. BGH…, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19;… Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 28;… Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, MDR 2021, 1190 Rn. 13;… Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20, juris Rn. 16 mwN;… Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21, juris Rn. 17;… Beschluss vom 14. März 2022 - VIa ZR 51/21, juris Rn. 16;… Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 435/20, VersR 2022, 1122 Rn. 18 mwN; Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 54).
Rn. 59 (1) Die Darlegungs- und Beweislast für ein derartiges Vorstellungsbild der handelnden Personen trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Fahrzeugkäufer als Anspruchsteller (vgl. nur BGH…, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 ZIP 2021, 297 Rn. 19;… Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 435/20, VersR 2022, 1122 Rn. 18 mwN;… Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 Rn. 17 mwN; Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 55 mwN).
Ihm obliegt es zunächst, wenigstens tatsächliche Anhaltspunkte für ein solches Vorstellungsbild vorzutragen (vgl. BGH…, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 28;… Urteil vom 16. September 2021- VII ZR 322/20, juris Rn. 30; Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 55 mwN; siehe BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 Rn. 17), jedenfalls sofern es vom Beklagten nicht zugestanden ist, und die vorgebrachten Anhaltspunkte im Fall deren Bestreitens zu beweisen (vgl. Senat…, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 141 ; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 78).
Ohne solche Anhaltspunkte besteht weder eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten betreffend die Vorstellungen von Personen über die Zulässigkeit der gewählten Ausgestaltung der Emissionskontrolle noch Raum für eine Beweisaufnahme (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 55) oder Anlass für eine Aufklärung nach §§ 141 ff ZPO (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 57; vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 Rn. 22; siehe auch BGH…, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 435/20, VersR 2022, 1122 Rn. 20).
Insbesondere wird auf die vom Senat etwa im Urteil vom 26. Januar 2022 (6 U 128/20, juris Rn. 58) nochmals hervorgehobenen, auch hier festzustellenden Umstände und deren dortige Würdigung unter Berücksichtigung des - hier im Kern übereinstimmenden - Klagevorbringens verwiesen (siehe auch BGH…, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, WM 2021, 2108, 2112 Rn. 31;… Urteil vom 28. Oktober 2021 - III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 24).
Rn. 62 (b) Auch der Vortrag, dass die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren das Thermofenster nicht oder unzureichend offengelegt und falsche Angaben zu vorhandenen Abschalteinrichtungen gemacht habe, dringt nicht durch, wie der Senat bereits im Urteil vom 26. Januar 2022 (6 U 128/20, juris Rn. 59 ff) zu entsprechendem Parteivortrag im Wesentlichen wie folgt ausgeführt hat:.
Rn. 65 (c) Der Umstand, dass das KBA in (ggf. zahlreichen) Fällen bei Fahrzeugtypen derselben Herstellerin nachträglich eine unzulässige Abschalteinrichtung erkannt und einen Rückruf angeordnet haben mag, gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte dort und beim vorliegenden Fahrzeugtyp im Zeitpunkt des Inverkehrbringens billigend in Kauf genommen habe, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt (Senat…, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 129; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 62).
Die bestrittene Behauptung, im Rahmen dieser Kooperation sei über die Verwendung von Abschalteinrichtungen gesprochen worden, ist als willkürliche Vermutung mangels Anhaltspunkten dafür unbeachtlich (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 63).
Veranlassung des OBD-Systems für eine Messung von Schwellenwerten (diese modifiziert im Anhang XI zu VO 692/2008/EG) besteht nur im Fall des Ausfalls emissionsrelevanter Bauteile oder Systeme; hingegen ist es nicht Aufgabe des OBD-Systems, konstante Messungen der Schadstoffemissionen vorzunehmen und bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte Signale und setzen bzw. zu speichern (ausführlich Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 65; vgl. OLG Hamm…, Urteil vom 28. Januar 2021 - 18 U 21/20, juris Rn. 164; OLG Oldenburg…, Urteil vom 22. Juli 2021 - 8 U 201/20, juris Rn. 44 ff; OLG Saarbrücken…, Urteil vom 15. Dezember 2021 - 2 U 68/21, juris Rn. 53; siehe auch OLG Karlsruhe…, Urteil vom 30. Oktober 2020 - 17 U 296/19 , juris Rn. 72 ).
Das Ausbleiben von OBD-Fehlermeldungen bei einer Überschreitung von Grenzwerten aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung ließe daher nicht auf ein Bewusstsein von der Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung oder wenigstens der Ausgestaltung des OBD-Systems schließen (ausführlich Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 65 mwN).
Insoweit gelten die Feststellungen und Erwägungen im Urteil des Senats vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 66 mwN) entsprechend für den insoweit hier ebenso gelagerten Sach- und Streitstand, weshalb darauf verwiesen wird.
Solange nicht festzustellen ist, dass der Hersteller sich der Unzulässigkeit des in Rede stehenden Steuerungseingriffs bewusst war, ist auch nicht zu erkennen, dass er diesbezügliche Fehlermeldungen des OBD-Systems oder eine Offenbarung der Einzelheiten der OBD-Programmierung im Typgenehmigungsverfahren für rechtlich geboten gehalten, aber in Täuschungsabsicht unterdrückt hat (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 66; siehe BGH…, Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 2/21, juris Rn. 18;… Urteil vom 28. Oktober 2021 - III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 27;… Urteil vom 23. November 2021 - VI ZR 839/20, NJW-RR 2022, 309 Rn. 20).
Diesem Sachverhalt lässt sich von vornherein nicht entnehmen, was konkret Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist und in welchem Verhältnis dies zum klägerischen Fahrzeug steht (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 66; siehe Senat…, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 89 f;… Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 74 f;… Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 13/20 , juris Rn. 82 ).
Erst recht lässt sich die Vermutung einer bösgläubigen Auslegung der Emissionskontrolle nicht darauf stützen, dass die Beklagte einen Bußgeldbescheid wegen fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzungen akzeptiert hat (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 66).
Das gilt auch für die Behauptung, dass diese Regelung gerade von einer Erkennung der zur Vorbereitung oder Durchführung der Fahrzeugprüfung vorgeschriebenen Konditionierungsbedingungen abhängig sei (ausführlich Senat…, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 130 ff;… Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 13/20 , juris Rn. 94 ff; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 71 ff;… Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 18/21 , juris Rn. 79 ff).
Selbst wenn das KBA einen Rückruf damit begründet, dass eine bestimmte KSR eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, gibt dies nicht im Ansatz Aufschluss über einen etwaigen Zusammenhang mit einer Erkennung des Prüfstands(Senat…, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 135 ; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 73).
Es gelten die obigen Erwägungen zum Thermofenster im Wesentlichen entsprechend, insbesondere soweit übergreifende Argumente für die Annahme einer Täuschungsabsicht angeführt werden (wie eine vermeintliche Verdeckung durch "Manipulation" des OBD-Systems; vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 77 ff).
Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf das Urteil des Senats vom 23. Juni 2021 (… 6 U 142/20 , juris Rn. 138 ff) verwiesen (vgl. ferner Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 77).
Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Hersteller gerade darauf ankam, dem KBA die Erkenntnis dieser Steuerung vorzuenthalten (vgl. näher Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 79; siehe Senat…, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 142 ).
Dass eine Regelung der Emissionskontrolle nach der bei Rückrufanordnung gebildeten Meinung des Amts unzulässig sein soll, ist für den Vorwurf der Sittenwidrigkeit unzureichend (vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2021 - 6 U 133/20 , unveröffentlicht) und lässt auch nicht auf falsche Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren schließen (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 80).
Selbst ein "heimliches" Entfernen ließe nicht erkennen, dass die Beklagte sich schon bei der Implementierung der betroffenen Funktion deren Unzulässigkeit bewusst gewesen sei (Senat…, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 143 ; Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 81).
Dies hat der Senat (Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 82 ff) bei im Kern übereistimmendem Sach- und Streitstand bereits im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:.
Ein derartiger Verstoß ist aber hinsichtlich des OBD-Systems aus den bereits ausgeführten Gründen nicht zu erkennen (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 89).
Rn. 96 e) Auch ein Erschleichen der Typgenehmigung durch falsche Angaben über die Einhaltung der Grenzwerte für Emissionen, Verbrauch oder Geräuschpegel ist nicht zu erkennen, was der Senat bereits an anderer Stelle (Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 90 ff, worauf ergänzend verwiesen wird) im Wesentlichen wie folgt dargelegt hat:.
Rn. 99 f) Aus den bereits ausgeführten Gründen fehlt es hinsichtlich sämtlicher zur Begründung der Haftung angeführten Handlungen im Übrigen an dem subjektiven Tatbestand eines Sittenverstoßes, der voraussetzt, dass der Schädiger Kenntnis von den Tatumständen hatte, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 93; siehe BGH…, Urteil vom 21. April 2009 - VI ZR 304/07, NJW-RR 2009, 1207 Rn. 20 mwN).
Rn. 100 g) Im Übrigen ist damit jeweils auch nicht der weiter für die Haftung nach § 826 BGB erforderliche Schädigungsvorsatz festzustellen (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 94; siehe dazu BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn.61 ff;… Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 32 mwN;… Urteil vom 16. September 2021- VII ZR 322/20, juris Rn. 32).
Rn. 101 h) All dies gilt nicht nur, soweit die Beklagte für etwaige vorsätzliche sittenwidrige Schädigungen durch ihre verfassungsmäßig berufenen Vertreter nach § 31 BGB einzustehen hätte und gegebenenfalls nach § 826 BGB haftet, sondern entsprechend hinsichtlich der für eine etwaige Haftung nach § 831 Abs. 1 BGB maßgeblichen Frage, ob ein durch die Beklagte bestellter Verrichtungsgehilfe in Ausführung der Verrichtung den objektiven und subjektiven Tatbestand nach § 826 BGB verwirklicht hat, wofür auf die subjektiven Vorstellungen eines Verrichtungsgehilfen der Beklagten abzustellen wäre, der die besagte Steuerung verwirklicht hat (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 95; vgl. BGH…, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 35 mwN; siehe BGH…, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 43).
Dies folgt aus den bereits oben (zur Frage der Sittenwidrigkeit) angestellten Erwägungen und gilt insbesondere hinsichtlich einer etwa eingesetzten (objektiv) unzulässigen Abschalteinrichtung (vgl. Senat…, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 169 mwN; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 99) oder Gestaltung des OBD-System (siehe Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 100) wie auch für Eigenschaften des Kraftstoffverbrauchs, Ausstoßes oder Geräuschpegels, deren Bewerbung sich aus Sicht des angesprochenen Verkehrs ersichtlich lediglich auf die im gesetzlich maßgeblichen Prüfverfahren zur Typgenehmigung erzielten Werte bezieht (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 101).
Eine vorsätzliche Falschangabe betreffend die Wirkung der vorliegenden Ausgestaltung der Abgasreinigung oder sonstige Umstände des Verbrauchs- und Emissionsverhaltens ist insbesondere aus den oben ausgeführten Gründen nicht in beachtlicher Weise dargelegt (siehe bereits Senat…, Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21 , juris Rn. 199 ; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 104).
Rn. 106 c) Selbstverständlich stellt § 4 Nr. 11 UWG aF (nunmehr § 3a UWG) selbst kein Schutzgesetz im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB dar (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 105 mwN).
Es ist nicht, schon gar nicht in beachtlicher Weise dargelegt, dass - entgegen der Darstellung der Beklagten - die danach maßgeblichen Kraftstoffverbrauchs- und Emissionswerte im Typgenehmigungsverfahren (§ 2 Nr. 5, 6 Pkw-EnVKV), also im NEFZ, nicht erzielt wurden (siehe bereits Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 106).
Die europäischen Abgasnormen schützen auch in Verbindung mit der Übereinstimmungsbescheinigung die allgemeine Handlungsfreiheit und als deren Ausfluss das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Käufers nicht in der Form, dass die (gegebenenfalls auch fahrlässige) Erteilung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung zu einem deliktischen Anspruch des Käufers gegen den Hersteller auf Rückerstattung des an den Verkäufer gezahlten Kaufpreises führt (BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 19, 22 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 20;… im Ergebnis ebenso die st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21 , Rn. 196 f mwN; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 103 mwN).
Rn. 113 (1) Der Senat hält nicht an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. nur Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 103) fest, wonach es sich bei diesen Vorschriften hinsichtlich Schadensersatzansprüchen, wie sie hier erhoben werden, nicht um Schutzgesetze handele, wofür der Senat sich auf die bis dahin ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. nur BGH…, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 73 ff mwN;… Beschluss vom 15. Juni 2021 - VI ZR 566/20, juris Rn. 7 ff;… Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 1154/20, WM 2021, 2105 Rn. 2, 21) gestützt hat.
Rn. 238 (aaa) Für diese Schätzung lässt sich der Nutzungsvorteil durch die Multiplikation des Bruttokaufpreises mit dem Quotienten von gefahrener Strecke (seit Erwerb) und von erwarteter Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt berechnen (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 176; siehe BGH…, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 12 f;… Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 24 mwN).
Vor diesem Hintergrund ist - mangels Darlegung besonderer Umstände - regelmäßig nicht davon auszugehen, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit einem weiteren oder jedenfalls einem signifikanten Erkenntnisgewinn bezüglich der Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung verbunden wäre (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 177; siehe BGH…, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn. 61, 71).
Rn. 262 Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 44) unter Hinweis auf weitere obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. nur OLG Köln…, Urteil vom 30. Juni 2021 - I-22 U 98/19, juris Rn. 66 f mwN, ausführlich OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 - 7 U 134/17, ZIP 2019, 815, 816 f) ausgeführt.
Rn. 266 a) Dass ein auf die hier beanstandeten Eigenschaften des Fahrzeugs gestützter Anspruch insbesondere nicht gegen diejenige Partei erhoben werden kann, die - wie hier - dessen Verkäufer ist, hat der Senat bereits an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 183) entschieden und im Wesentlichen wie folgt begründet: Die besonderen Regelungen zur Haftung nach den Bestimmungen über die Leistungsstörungen und insbesondere dem kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht einschließlich der diesbezüglichen Verjährung können grundsätzlich nicht durch eine hiervon losgelöste Anwendung von § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2, § 311 BGB unterlaufen werden (siehe auch Senat, Urteil vom 10. November 2021 - 6 U 8/21, unveröffentlicht), soweit es um das Verhalten des Verkäufers im Zusammenhang mit der Beschaffenheit der Kaufsache geht (vgl. BGH…, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 30/08, BGHZ 180, 205 Rn. 19 ff;… Urteil vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 63 mwN).
Diese Voraussetzungen hat der Senat (Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, Rn. 45 ff) in Bezug auf einen - am Kaufvertrag mit dem Geschädigten nicht beteiligten - Hersteller eines Fahrzeugs bisher mit grundsätzlich weiterhin gültigen Erwägungen verneint.
Dabei hat der Senat (Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, Rn. 44, 47) allerdings angenommen, dass der Hersteller insbesondere nicht mit der EG-Übereinstimmungsbescheinigung in besonderem Maße Vertrauen des Käufers für sich in Anspruch genommen oder diesem eine Beschaffenheit zugesichert hat.
Der Zweck dieses - nicht an beide Vertragsparteien gerichteten - Verbots erfordert nicht die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, die dem Käufer die Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB nähme (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 186 mwN; dazu ausführlich OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2019 - 17 U 160/18 , WM 2019, 1510, 1512 ; ebenso OLG Karlsruhe…, Urteil vom 22. März 2022 - 8 U 177/20 , juris Rn. 39 ; offengelassen bei BGH…, Beschluss vom 9. Juni 2020 - VIII ZR 315/19, NJW 2020, 3312 Rn. 22 f).
- OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 233/21
Dieselskandal: Teilrückzahlung des Kaufpreises für Kraftfahrzeug aufgrund …
Zwischen dem Hersteller und dem Erwerber eines Fahrzeugs kommt mit der Ausstellung der EG-Übereinstimmungsbescheinigung kein Garantievertrag gemäß § 443 BGB zustande (Bestätigung von OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20 , juris Rn. 44 ).Davon kann zumindest bei einer Reduzierung der AGR unterhalb von 17 °C und oberhalb von 30 °C keine Rede sein (…vgl. BGH Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20, juris Rn. 24; Senat…, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 84 f, 93 f; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 53).
Der Klagevortrag bleibt im Übrigen - was nicht mehr entscheidend ist - hinsichtlich der Temperaturangabe von 17°C und der vermeintlich vollständigen Abschaltung der Abgasrückführung als insoweit willkürlich ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung prozessual unbeachtlich (siehe zu alledem Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 53 mwN).
Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und einen darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. BGH…, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19;… Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 28;… Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, MDR 2021, 1190 Rn. 13;… Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20, juris Rn. 16 mwN;… Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21, juris Rn. 17;… Beschluss vom 14. März 2022 - VIa ZR 51/21, juris Rn. 16;… Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 435/20, VersR 2022, 1122 Rn. 18 mwN; Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 54).
Rn. 70 (1) Die Darlegungs- und Beweislast für ein derartiges Vorstellungsbild der handelnden Personen trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Fahrzeugkäufer als Anspruchsteller (vgl. nur BGH…, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 ZIP 2021, 297 Rn. 19;… Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 435/20, VersR 2022, 1122 Rn. 18 mwN;… Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 Rn. 17 mwN; Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 55 mwN).
Ihm obliegt es zunächst, wenigstens tatsächliche Anhaltspunkte für ein solches Vorstellungsbild vorzutragen (vgl. BGH…, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 28;… Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20, juris Rn. 30; Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 55 mwN; siehe BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 Rn. 17), jedenfalls sofern es vom Beklagten nicht zugestanden ist, und die vorgebrachten Anhaltspunkte im Fall deren Bestreitens zu beweisen (vgl. Senat…, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 141 ; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 78).
Ohne solche Anhaltspunkte besteht weder eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten betreffend die Vorstellungen von Personen über die Zulässigkeit der gewählten Ausgestaltung der Emissionskontrolle noch Raum für eine Beweisaufnahme (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 55) oder Anlass für eine Aufklärung nach §§ 141 ff ZPO (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 57; vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 Rn. 22; siehe auch BGH…, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 435/20, VersR 2022, 1122 Rn. 20).
Insbesondere wird auf die vom Senat etwa im Urteil vom 26. Januar 2022 (6 U 128/20, juris Rn. 58) nochmals hervorgehobenen, auch hier festzustellenden Umstände und deren dortige Würdigung unter Berücksichtigung des - hier im Kern übereinstimmenden - Klagevorbringens verwiesen (siehe auch BGH…, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, WM 2021, 2108, 2112 Rn. 31;… Urteil vom 28. Oktober 2021 - III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 24).
Rn. 73 (b) Auch der Vortrag, dass die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren das Thermofenster nicht oder unzureichend offengelegt und falsche Angaben zu vorhandenen Abschalteinrichtungen gemacht habe, dringt nicht durch, wie der Senat bereits im Urteil vom 26. Januar 2022 (6 U 128/20, juris Rn. 59 ff) zu entsprechendem Parteivortrag im Wesentlichen wie folgt ausgeführt hat:.
Rn. 76 (c) Der Umstand, dass das KBA in (ggf. zahlreichen) Fällen bei Fahrzeugtypen derselben Herstellerin nachträglich eine unzulässige Abschalteinrichtung erkannt (vgl. etwa Schreiben des KBA vom 10. November 2022, Anlage S3) und einen Rückruf angeordnet haben mag, gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte dort und beim vorliegenden Fahrzeugtyp im Zeitpunkt des Inverkehrbringens billigend in Kauf genommen habe, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt (Senat…, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 129; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 62).
Die bestrittene Behauptung, im Rahmen dieser Kooperation sei über die Verwendung von Abschalteinrichtungen gesprochen worden, ist als willkürliche Vermutung mangels Anhaltspunkten dafür unbeachtlich (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 63).
Veranlassung des OBD-Systems für eine Messung von Schwellenwerten (diese modifiziert im Anhang XI zu VO 692/2008/EG) besteht nur im Fall des Ausfalls emissionsrelevanter Bauteile oder Systeme; hingegen ist es nicht Aufgabe des OBD-Systems, konstante Messungen der Schadstoffemissionen vorzunehmen und bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte Signale und setzen bzw. zu speichern (ausführlich Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 65; vgl. OLG Hamm…, Urteil vom 28. Januar 2021 - 18 U 21/20, juris Rn. 164; OLG Oldenburg…, Urteil vom 22. Juli 2021 - 8 U 201/20, juris Rn. 44 ff; OLG Saarbrücken…, Urteil vom 15. Dezember 2021 - 2 U 68/21, juris Rn. 53; siehe auch OLG Karlsruhe…, Urteil vom 30. Oktober 2020 - 17 U 296/19 , juris Rn. 72 ).
Das Ausbleiben von OBD-Fehlermeldungen bei einer Überschreitung von Grenzwerten aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung ließe daher nicht auf ein Bewusstsein von der Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung oder wenigstens der Ausgestaltung des OBD-Systems schließen (ausführlich Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 65 mwN).
Insoweit gelten die Feststellungen und Erwägungen im Urteil des Senats vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 66 mwN) entsprechend für den insoweit hier ebenso gelagerten Sach- und Streitstand, weshalb darauf verwiesen wird.
Solange nicht festzustellen ist, dass der Hersteller sich der Unzulässigkeit des in Rede stehenden Steuerungseingriffs bewusst war, ist auch nicht zu erkennen, dass er diesbezügliche Fehlermeldungen des OBD-Systems oder eine Offenbarung der Einzelheiten der OBD-Programmierung im Typgenehmigungsverfahren für rechtlich geboten gehalten, aber in Täuschungsabsicht unterdrückt hat (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 66; siehe BGH…, Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 2/21, juris Rn. 18;… Urteil vom 28. Oktober 2021 - III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 27;… Urteil vom 23. November 2021 - VI ZR 839/20, NJW-RR 2022, 309 Rn. 20).
Diesem Sachverhalt lässt sich von vornherein nicht entnehmen, was konkret Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist und in welchem Verhältnis dies zum klägerischen Fahrzeug steht (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 66; siehe Senat…, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 89 f;… Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 74 f;… Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 13/20 , juris Rn. 82 ).
Erst recht lässt sich die Vermutung einer bösgläubigen Auslegung der Emissionskontrolle nicht darauf stützen, dass die Beklagte einen Bußgeldbescheid wegen fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzungen akzeptiert hat (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 66).
Das gilt auch für die Behauptung, dass diese Regelung gerade von einer Erkennung der zur Vorbereitung oder Durchführung der Fahrzeugprüfung vorgeschriebenen Konditionierungsbedingungen abhängig sei (ausführlich Senat…, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 130 ff;… Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 13/20 , juris Rn. 94 ff; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 71 ff;… Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 18/21 , juris Rn. 79 ff).
Selbst wenn das KBA einen Rückruf damit begründet, dass eine bestimmte KSR eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, gibt dies nicht im Ansatz Aufschluss über einen etwaigen Zusammenhang mit einer Erkennung des Prüfstands(Senat…, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 135 ; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 73).
Der pauschale Schluss auf eine prüfstandsabhängige Steuerung erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht; zumal damit nicht ausgesagt wird, dass das Verhalten der Steuerung bei einem Kaltstart auf dem Prüfstand anders wäre als bei einem Kaltstart im Straßenverkehr (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 72 mwN).
Daraus geht nicht hervor, dass diese Regelung nicht auch im Straßenbetrieb greift, wenn dort die Bedingungen herrschen, die für die Typprüfung vorgeschrieben sind (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 74; vgl. näher Senat…, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 134 ).
Dass auch die Beklagte die Parameter für die Steuerung so gewählt hat, dass dadurch die Fahrkurve des NEFZ beschrieben wird, lässt sich aber aus der Verwendung (teilweise) identischer "Parameter", also Berücksichtigung von Werten derselben (physikalischen) Größen, als variable Steuerungsfaktoren selbst noch nicht ableiten, sondern hinge von der Wahl der konkreten Werte der Parameter ab (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 75).
Vielmehr ist auch in Betracht zu ziehen, dass der Gesetzgeber seinerzeit die Bedingungen des NEFZ, insbesondere also einer Kurzstreckenfahrt nach Kaltstart, als besonders aussagekräftig für das allgemeine Emissionsverhalten angesehen hat, so dass nicht ohne Weiteres auf eine verwerfliche Gesinnung geschlossen werden kann, wenn die Steuerung nach diesen auch im Alltagsbetrieb nicht selten vorkommenden Parametern ausgerichtet ist (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 76; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 169/20, unveröffentlicht).
Die von der Klägerin allein unter der Bezugnahme auf das Schreiben des KBA vom 7. Februar 2023 (Anlage S2) genannten Größen der von ihr behaupteten Parameter sind insbesondere nicht so gewählt, dass sie die willkürliche Schlussfolgerung, solche Bedingungen träten nur in 1 bis 2 % der Realfahrten auf, unterstützen könnten, zumal auch das KBA trotz dieser festgestellten Bedingungen eine Prüfstandserkennung verneint hat (vgl. dazu Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 76).
Es gelten die obigen Erwägungen zum Thermofenster im Wesentlichen entsprechend, insbesondere soweit übergreifende Argumente für die Annahme einer Täuschungsabsicht angeführt werden (wie eine vermeintliche Verdeckung durch "Manipulation" des OBD-Systems; vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 77 ff).
Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf das Urteil des Senats vom 23. Juni 2021 (… 6 U 142/20 , juris Rn. 138 ff) verwiesen (vgl. ferner Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 77).
Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Hersteller gerade darauf ankam, dem KBA die Erkenntnis dieser Steuerung vorzuenthalten (vgl. näher Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 79; siehe Senat…, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 142 ).
Dass eine Regelung der Emissionskontrolle nach der bei Rückrufanordnung gebildeten Meinung des Amts unzulässig sein soll, ist für den Vorwurf der Sittenwidrigkeit unzureichend (vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2021 - 6 U 133/20 , unveröffentlicht) und lässt auch nicht auf falsche Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren schließen (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 80).
Selbst ein "heimliches" Entfernen ließe nicht erkennen, dass die Beklagte sich schon bei der Implementierung der betroffenen Funktion deren Unzulässigkeit bewusst gewesen sei (Senat…, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 143 ; Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 81).
Dies hat der Senat (Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 82 ff) bei im Kern übereistimmendem Sach- und Streitstand bereits im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:.
Ein derartiger Verstoß ist aber hinsichtlich des OBD-Systems aus den bereits ausgeführten Gründen nicht zu erkennen (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 89).
Rn. 114 e) Auch ein Erschleichen der Typgenehmigung durch falsche Angaben über die Einhaltung der Grenzwerte für Emissionen, Verbrauch oder Geräuschpegel ist nicht zu erkennen, was der Senat bereits an anderer Stelle (Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 90 ff, worauf ergänzend verwiesen wird) im Wesentlichen wie folgt dargelegt hat:.
Rn. 117 f) Aus den bereits ausgeführten Gründen fehlt es hinsichtlich sämtlicher zur Begründung der Haftung angeführten Handlungen im Übrigen an dem subjektiven Tatbestand eines Sittenverstoßes, der voraussetzt, dass der Schädiger Kenntnis von den Tatumständen hatte, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 93; siehe BGH…, Urteil vom 21. April 2009 - VI ZR 304/07, NJW-RR 2009, 1207 Rn. 20 mwN).
Rn. 118 g) Im Übrigen ist damit jeweils auch nicht der weiter für die Haftung nach § 826 BGB erforderliche Schädigungsvorsatz festzustellen (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 94; siehe dazu BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn.61 ff;… Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 32 mwN;… Urteil vom 16. September 2021- VII ZR 322/20, juris Rn. 32).
Rn. 119 h) All dies gilt nicht nur, soweit die Beklagte für etwaige vorsätzliche sittenwidrige Schädigungen durch ihre verfassungsmäßig berufenen Vertreter nach § 31 BGB einzustehen hätte und gegebenenfalls nach § 826 BGB haftet, sondern entsprechend hinsichtlich der für eine etwaige Haftung nach § 831 Abs. 1 BGB maßgeblichen Frage, ob ein durch die Beklagte bestellter Verrichtungsgehilfe in Ausführung der Verrichtung den objektiven und subjektiven Tatbestand nach § 826 BGB verwirklicht hat, wofür auf die subjektiven Vorstellungen eines Verrichtungsgehilfen der Beklagten abzustellen wäre, der die besagte Steuerung verwirklicht hat (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 95; vgl. BGH…, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 35 mwN; siehe BGH…, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 43).
Dies folgt aus den bereits oben (zur Frage der Sittenwidrigkeit) angestellten Erwägungen und gilt insbesondere hinsichtlich einer etwa eingesetzten (objektiv) unzulässigen Abschalteinrichtung (vgl. Senat…, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 169 mwN; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 99) oder Gestaltung des OBD-System (siehe Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 100) wie auch für Eigenschaften des Kraftstoffverbrauchs, Ausstoßes oder Geräuschpegels, deren Bewerbung sich aus Sicht des angesprochenen Verkehrs ersichtlich lediglich auf die im gesetzlich maßgeblichen Prüfverfahren zur Typgenehmigung erzielten Werte bezieht (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 101).
Eine vorsätzliche Falschangabe betreffend die Wirkung der vorliegenden Ausgestaltung der Abgasreinigung oder sonstige Umstände des Verbrauchs- und Emissionsverhaltens ist insbesondere aus den oben ausgeführten Gründen nicht in beachtlicher Weise dargelegt (siehe bereits Senat…, Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21 , juris Rn. 199 ; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 104).
Rn. 125 c) Selbstverständlich stellt § 4 Nr. 11 UWG aF (nunmehr § 3a UWG) selbst kein Schutzgesetz im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB dar (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 105 mwN).
Es ist nicht, schon gar nicht in beachtlicher Weise dargelegt, dass - entgegen der Darstellung der Beklagten - die danach maßgeblichen Kraftstoffverbrauchs- und Emissionswerte im Typgenehmigungsverfahren (§ 2 Nr. 5, 6 Pkw-EnVKV), also im NEFZ, nicht erzielt wurden (siehe bereits Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 106).
Die europäischen Abgasnormen schützen auch in Verbindung mit der Übereinstimmungsbescheinigung die allgemeine Handlungsfreiheit und als deren Ausfluss das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Käufers nicht in der Form, dass die (gegebenenfalls auch fahrlässige) Erteilung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung zu einem deliktischen Anspruch des Käufers gegen den Hersteller auf Rückerstattung des an den Verkäufer gezahlten Kaufpreises führt (BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 19, 22 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 20;… im Ergebnis ebenso die st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21 , Rn. 196 f mwN; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 103 mwN).
Rn. 132 (1) Der Senat hält nicht an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. nur Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 103) fest, wonach es sich bei diesen Vorschriften hinsichtlich Schadensersatzansprüchen, wie sie hier erhoben werden, nicht um Schutzgesetze handele, wofür der Senat sich auf die bis dahin ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. nur BGH…, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 73 ff mwN;… Beschluss vom 15. Juni 2021 - VI ZR 566/20, juris Rn. 7 ff;… Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 1154/20, WM 2021, 2105 Rn. 2, 21) gestützt hat.
Rn. 275 (aaa) Für diese Schätzung lässt sich der Nutzungsvorteil durch die Multiplikation des Bruttokaufpreises mit dem Quotienten von gefahrener Strecke (seit Erwerb) und von erwarteter Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt berechnen (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 176; siehe BGH…, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 12 f;… Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 24 mwN).
Vor diesem Hintergrund ist - mangels Darlegung besonderer Umstände - regelmäßig nicht davon auszugehen, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit einem weiteren oder jedenfalls einem signifikanten Erkenntnisgewinn bezüglich der Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung verbunden wäre (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 177; siehe BGH…, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn. 61, 71).
Rn. 293 Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 44) unter Hinweis auf weitere obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. nur OLG Köln…, Urteil vom 30. Juni 2021 - I-22 U 98/19, juris Rn. 66 f mwN, ausführlich OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 - 7 U 134/17, ZIP 2019, 815, 816 f) ausgeführt.
Diese Voraussetzungen hat der Senat (Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, Rn. 45 ff) in Bezug auf einen - am Kaufvertrag mit dem Geschädigten nicht beteiligten - Hersteller eines Fahrzeugs bisher mit grundsätzlich weiterhin gültigen Erwägungen verneint.
Dabei hat der Senat (Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, Rn. 44, 47) allerdings angenommen, dass der Hersteller insbesondere nicht mit der EG-Übereinstimmungsbescheinigung in besonderem Maße Vertrauen des Käufers für sich in Anspruch genommen oder diesem eine Beschaffenheit zugesichert hat.
- OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 U 18/21
Bestimmtheit eines Antrags auf Nutzungsentschädigung in Dieselskandal-Fall
Dies würde nicht daran hindern, ausnahmsweise gleichwohl auf die Abweisung des Feststellungsantrags als unbegründet zu erkennen, weil die sachlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 42; vgl. Senat…, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 57 ; siehe BGH…, Urteil vom 4. September 2019 - XII ZR 52/18, BGHZ 223, 106 Rn. 44 mwN).Davon kann zumindest bei einer - hier selbst nach dem Klagevortrag allenfalls angeführten - Reduzierung der AGR unterhalb von 17 °C keine Rede sein (…siehe BGH Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20, juris Rn. 24; Senat…, Urteil vom 12. Mai 2021- 6 U 15/20, juris Rn. 84 f, 93 f; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 53; siehe Senat…, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 70 ).
Unerheblich ist insbesondere, ob die Beklagte bei anderen, etwa für den nordamerikanischen Markt und zur Einhaltung der dortigen regulatorischen Vorgaben produzierten Fahrzeugen eine Emissionskontrolle verwirklicht hat, die keiner temperaturabhängigen Reduzierung der Abgasrückführung zum Motorschutz bedarf (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 58).
Zu entsprechendem Klagevortrag hat der Senat bereits mit Urteil vom 26. Januar 2022 (6 U 128/20, juris Rn. 60 f) im Wesentlichen die folgenden, auch hier geltenden Ausführungen gemacht:.
Rn. 68 (c) Der Umstand, dass das Kraftfahrt-Bundesamt in (ggf. zahlreichen) Fällen bei Fahrzeugtypen derselben Herstellerin nachträglich eine unzulässige Abschalteinrichtung erkannt und einen Rückruf angeordnet haben mag, gibt auch sonst keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte dort und auch beim vorliegenden Fahrzeugtyp im Zeitpunkt des Inverkehrbringens billigend in Kauf genommen habe, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt (Senat…, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 129; Urteil vom 26. Januar 2022, 6 U 128/20, juris Rn. 62).
Selbst ein "heimliches" Entfernen ließe nicht erkennen, dass die Beklagte sich schon bei der Implementierung der betroffenen Funktion deren Unzulässigkeit bewusst gewesen sei (vgl. Senat…, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 143 ; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 81).
Rn. 70 (e) Soweit die Klage geltend macht, die Führungskräfte der Beklagten seien durch "B" (schon im Jahr 2007) oder "R" auf die Illegalität der Abschalteinrichtung hingewiesen bzw. über die Illegalität eines sogenannten Thermofensters aufgeklärt worden, ist diese - wie sich aus dem Beklagtenvortrag in seiner Gänze ergibt: bestrittene - Behauptung als willkürliche Vermutung mangels Anhaltspunkten dafür unbeachtlich (siehe auch Senat, Urteil vom 26. Januar 2022, 6 U 128/20, juris Rn. 63).
Dazu hat der Senat im Urteil vom 26. Januar 2022 (6 U 128/20, juris Rn. 65 ff) seine auch hier geltenden Erwägungen wie folgt dargelegt:.
Rn. 75 (g) Wie der Senat bereits an anderer Stelle (Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 68) ausgeführt hat, ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, dass die Implementierung der hier geltend gemachten Abschalteinrichtungen, namentlich der temperaturabhängigen Abgasrückführung, im Bewusstsein ihrer Unzulässigkeit erfolgt sei, auch nicht daraus, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart Ermittlungen gegen mehrere Mitarbeiter der Daimler AG wegen des Verdachts des Betrugs und der strafbaren Werbung führt.
Gegenteiliger Klägervortrag erwiese sich als willkürlich und würde jeglicher (greifbarer) tatsächlicher Anhaltspunkte entbehren, so dass er unbeachtlich bliebe (siehe Senat, Urteil vom 26. Januar 2022, 6 U 128/20, juris Rn. 71; ausführlich zu weitgehend übereinstimmendem Klagevorbringen Senat…, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 130 ff).
Rn. 82 Abweichungen der Emissionen bei Kaltstart von denen bei Warmstart oder der Emissionen auf dem Prüfstand von denen der Messung einer mit dem NEFZ nicht übereinstimmenden Testfahrt im Straßenbetrieb wären kein Anhaltspunkt dafür, dass die Steuerung des Emissionskontrollsystems einschließlich der Kühlmittel-Solltemperatur-Steuerung danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet (siehe Senat, Urteil vom 26. Januar 2022, 6 U 128/20, juris Rn. 71).
Anhaltspunkte für eine Änderung des Emissionsverhaltens in der Prüfstandssituation sind auch nicht im (angeordneten oder freiwilligen) Rückruf eines Fahrzeugs zu erkennen (vgl. Senat…, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 135 ; Urteil vom 26. Januar 2022, 6 U 128/20, juris Rn. 73).
Daraus geht nicht hervor, dass diese Regelung nicht auch im Straßenbetrieb greift, wenn dort die Bedingungen herrschen, die für die Typprüfung vorgeschrieben sind (vgl. Senat…, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 134 ; Urteil vom 26. Januar 2022, 6 U 128/20, juris Rn. 74).
Insoweit gelten die folgenden bereits an anderer Stelle angestellten wesentlichen Erwägungen des Senats (Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 77) auch hier:.
Ergänzend wird auf die Ausführungen in den Urteilen des Senats vom 23. Juni 2021 (… 6 U 142/20 , juris Rn. 138 ff) und vom 26. Januar 2022 (6 U 128/20, juris Rn. 77) verwiesen.
Auch dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (Urteile vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 78 ff und - betreffend die Anknüpfung der AGR-Rate an die Kühlmittel-Solltemperatur - 6 U 72/20 sowie 6 U 169/20, jeweils unveröffentlicht) betreffend ein im Wesentlichen übereinstimmendes Klagevorbringen sinngemäß wie folgt ausgeführt:.
Nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Aufwärmstrategie, die eine Prüfstandsituation erkenne und in einen Fahrmodus mit weniger Schadstoffausstoß schalte, werden klägerseits nicht genannt und können insbesondere nicht in einer etwaigen Ausgestaltung von Fahrzeugen eines anderen Herstellers (Volkswagen) erkannt werden (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 84).
Die mithin bestrittene klägerische Mutmaßung, eine Manipulationssoftware zur Getriebesteuerung erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Rollenprüfstand oder im "normalen Straßenverkehr" befinde und schalte um, sobald das Lenkrad um mehr als 15° gedreht werde, entbehrt greifbarer Anhaltspunkte (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 87).
Wie der Senat bereits an anderer Stelle (Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 89) ausgeführt hat, mag zwar nicht nur eine zur Täuschung im Prüfstand bestimmte unzulässige Abschalteinrichtung (wie sie freilich in dem die emissionsrelevanten Funktionen nicht beeinflussenden, sondern nur überwachenden OBD-System nicht liegt), sondern auch eine sonstige arglistige Abweichung des Herstellers vom Genehmigungsrecht unter Umständen geeignet sein, ein Verwerflichkeitsurteil im Sinn von § 826 BGB zu begründen.
Dass sie nicht zutreffen, lässt sich nicht daraus ableiten, dass im Straßenbetrieb abweichende Werte erzielt werden mögen (dazu ausführlich Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 91 f).
Da sie zur Begründung der Klage auch nicht angeführt werden, kann der Senat es hier dabei belassen, auf seine an anderer Stelle (etwa Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 43 f, 45 ff, 96 ff, 102 ff) gemachten Ausführungen einschließlich der dortigen Hinweise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug zu nehmen.
- OLG Karlsruhe, 24.04.2024 - 6 U 88/21
Dieselskandal: Zulässigkeit einer Anschlussberufung des Fahrzeugkäufers bzw. …
Ohne solche Anhaltspunkte besteht weder eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten betreffend die Vorstellungen von Personen über die Zulässigkeit der gewählten Ausgestaltung der Emissionskontrolle noch Raum für eine Beweisaufnahme (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 55) oder Anlass für eine Aufklärung nach §§ 141 ff ZPO (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 59 mwN; siehe BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 Rn. 22).Nur insbesondere ist hier zu erwähnen, dass Abweichungen der Emissionen bei Kaltstart von denen bei Warmstart oder der Emissionen auf dem Prüfstand von denen der Messung einer mit dem NEFZ nicht übereinstimmenden Testfahrt im Straßenbetrieb (bei Fahrzeugen des vorliegenden oder eines anderen Typs aus der Herstellung der Beklagten) kein Anhaltspunkt dafür wären, dass die Steuerung des Emissionskontrollsystems einschließlich der Kühlmittel-Solltemperatur-Steuerung danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet (vgl. Senat…, Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 18/21 Rn. 82 ; siehe Senat…, Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21 , juris Rn. 157 , juris; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 71; ferner BGH…, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, WM 2021, 1609 Rn. 23).
Insoweit wird wegen der Behauptungen zu diversen einzelnen Abschalteinrichtungen auf die Ausführungen des Senats zu entsprechendem Vortrag derselben Bevollmächtigten und im Kern übereistimmendem Sach- und Streitstand in anderen Rechtsstreiten verwiesen (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 82 ff; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 88 bis 94), die auch hier gelten.
Ein derartiger Verstoß ist aber hinsichtlich des OBD-Systems aus den bereits ausgeführten Gründen nicht zu erkennen (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 89;… Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 95 ).
Rn. 75 Dies hat der Senat zu entsprechendem Vortrag bereits an anderer Stelle (Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 90 ff;… Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 96 ) ausführlich dargelegt, worauf verwiesen wird.
Dies folgt aus den bereits oben (zur Frage der Sittenwidrigkeit) angestellten Erwägungen und gilt insbesondere hinsichtlich einer etwa eingesetzten (objektiv) unzulässigen Abschalteinrichtung (vgl. Senat…, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 169 mwN; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 99) oder Gestaltung des OBD-Systems (siehe Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 100) wie auch für Eigenschaften des Kraftstoffverbrauchs, Ausstoßes oder Geräuschpegels, deren Bewerbung sich aus Sicht des angesprochenen Verkehrs ersichtlich lediglich auf die im gesetzlich maßgeblichen Prüfverfahren zur Typgenehmigung erzielten Werte bezieht (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 101).
Eine vorsätzliche Falschangabe betreffend die Wirkung der vorliegenden Ausgestaltung der Abgasreinigung oder sonstige Umstände des Verbrauchs- und Emissionsverhaltens ist insbesondere aus den oben ausgeführten Gründen nicht in beachtlicher Weise dargelegt (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 105 ; siehe bereits Senat…, Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21 , juris Rn. 199 ; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 104).
Rn. 80 b) Selbstverständlich stellt § 4 Nr. 11 UWG aF (nunmehr § 3a UWG) selbst kein Schutzgesetz im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB dar (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 105 mwN;… Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 106 ).
Es ist nicht, schon gar nicht in beachtlicher Weise dargelegt, dass - entgegen der Darstellung der Beklagten - die danach maßgeblichen Kraftstoffverbrauchs- und Emissionswerte im Typgenehmigungsverfahren (§ 2 Nr. 5, 6 Pkw-EnVKV), also im NEFZ, nicht erzielt wurden (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 107 ; siehe bereits Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 106).
Rn. 83 a) Aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EGFGV oder Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 lässt sich zunächst kein Anspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs auf Gewähr "großen" Schadensersatzes ableiten, also darauf, unter Erstattung des gezahlten Kaufpreises so gestellt zu werden, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 19, 22 ff;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 20;… im Ergebnis ebenso die st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21 , Rn. 196 f mwN; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 103 mwN;… Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 109 ).
Dies entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff, 75;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 22 f; siehe EuGH…, Urteil vom 21. März 2023 C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 85, 88), welcher sich der Senat (…Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 112 ff) angeschlossen hat (unter Aufgabe von Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 103).
Rn. 169 (a) Der Nutzungsvorteil lässt sich durch die Multiplikation des Bruttokaufpreises mit dem Quotienten von gefahrener Strecke (seit Erwerb) und von erwarteter Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt berechnen (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 176; vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 237 ; siehe BGH…, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 12 f;… Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 24 mwN).
Vor diesem Hintergrund ist - mangels Darlegung besonderer Umstände - regelmäßig nicht davon auszugehen, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit einem weiteren oder jedenfalls einem signifikanten Erkenntnisgewinn bezüglich der Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung verbunden wäre (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 177; siehe BGH…, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn. 61, 71).
Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 44 mwN) ausgeführt.
Rn. 192 a) Dass ein auf die hier beanstandeten Eigenschaften des Fahrzeugs gestützter Anspruch insbesondere nicht gegen diejenige Partei erhoben werden kann, die - wie hier - dessen Verkäufer ist, hat der Senat bereits an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 183;… Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 266 ) entschieden und ausführlich begründet, worauf verwiesen wird.
Der Zweck dieses - nicht an beide Vertragsparteien gerichteten - Verbots erfordert nicht die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, die dem Käufer die Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB nähme (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 273 , jeweils mwN; vgl. bereits Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 186).
- OLG Karlsruhe, 24.01.2024 - 6 U 35/21
Dieselskandal: Nachweis einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den …
Damit wird letztlich - den Bestimmtheitsanforderungen gerade noch genügend - klar, dass alle diese der Beklagten zur Begründung der Klage vorgeworfenen Handlungen unter dem Begriff der Manipulation im Klageantrag zu verstehen sein sollen (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 42;… Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 50 ).Ohne solche Anhaltspunkte besteht weder eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten betreffend die Vorstellungen von Personen über die Zulässigkeit der gewählten Ausgestaltung der Emissionskontrolle noch Raum für eine Beweisaufnahme (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 55) oder Anlass für eine Aufklärung nach §§ 141 ff ZPO (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 59 mwN; siehe BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 Rn. 22).
Nur insbesondere ist hier zu erwähnen, dass Abweichungen der Emissionen bei Kaltstart von denen bei Warmstart oder der Emissionen auf dem Prüfstand von denen der Messung einer mit dem NEFZ nicht übereinstimmenden Testfahrt im Straßenbetrieb (bei Fahrzeugen des vorliegenden oder eines anderen Typs aus der Herstellung der Beklagten) kein Anhaltspunkt dafür wären, dass die Steuerung des Emissionskontrollsystems einschließlich der Kühlmittel-Solltemperatur-Steuerung danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet (vgl. Senat…, Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 18/21 Rn. 82 ; siehe Senat…, Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21 , juris Rn. 157 , juris; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 71; ferner BGH…, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, WM 2021, 1609 Rn. 23).
Insoweit wird wegen der Behauptungen zu diversen einzelnen Abschalteinrichtungen auf die Ausführungen des Senats zu entsprechendem Vortrag derselben Bevollmächtigten und im Kern übereistimmendem Sach- und Streitstand in anderen Rechtsstreiten verwiesen (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 82 ff; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 88 bis 94), die auch hier gelten.
Ein derartiger Verstoß ist aber hinsichtlich des OBD-Systems aus den bereits ausgeführten Gründen nicht zu erkennen (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 89;… Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 95 ).
Rn. 91 Dies hat der Senat zu entsprechendem Vortrag bereits an anderer Stelle (Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 90 ff;… Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 96 ) ausführlich dargelegt hat, worauf verwiesen wird.
Dies folgt aus den bereits oben (zur Frage der Sittenwidrigkeit) angestellten Erwägungen und gilt insbesondere hinsichtlich einer etwa eingesetzten (objektiv) unzulässigen Abschalteinrichtung (vgl. Senat…, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 169 mwN; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 99) oder Gestaltung des OBD-Systems (siehe Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 100) wie auch für Eigenschaften des Kraftstoffverbrauchs, Ausstoßes oder Geräuschpegels, deren Bewerbung sich aus Sicht des angesprochenen Verkehrs ersichtlich lediglich auf die im gesetzlich maßgeblichen Prüfverfahren zur Typgenehmigung erzielten Werte bezieht (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 101).
Eine vorsätzliche Falschangabe betreffend die Wirkung der vorliegenden Ausgestaltung der Abgasreinigung oder sonstige Umstände des Verbrauchs- und Emissionsverhaltens ist insbesondere aus den oben ausgeführten Gründen nicht in beachtlicher Weise dargelegt (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 105 ; siehe bereits Senat…, Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21 , juris Rn. 199 ; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 104).
Rn. 96 b) Selbstverständlich stellt § 4 Nr. 11 UWG aF (nunmehr § 3a UWG) selbst kein Schutzgesetz im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB dar (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 105 mwN;… Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 106 ).
Es ist nicht, schon gar nicht in beachtlicher Weise dargelegt, dass - entgegen der Darstellung der Beklagten - die danach maßgeblichen Kraftstoffverbrauchs- und Emissionswerte im Typgenehmigungsverfahren (§ 2 Nr. 5, 6 Pkw-EnVKV), also im NEFZ, nicht erzielt wurden (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 107 ; siehe bereits Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 106).
Rn. 99 a) Aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EGFGV oder Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 lässt sich zunächst kein Anspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs auf Gewähr "großen" Schadensersatzes ableiten, also darauf, unter Erstattung des gezahlten Kaufpreises so gestellt zu werden, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 19, 22 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 20;… im Ergebnis ebenso die st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21 , Rn. 196 f mwN; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 103 mwN;… Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 109 ).
Dies entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 28 ff, 75, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 22 f; siehe EuGH…, Urteil vom 21. März 2023 C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 85, 88), welcher sich der Senat (…Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 112 ff) angeschlossen hat (unter Aufgabe von Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 103).
Rn. 119 (a) Der Nutzungsvorteil lässt sich durch die Multiplikation des Bruttokaufpreises mit dem Quotienten von gefahrener Strecke (seit Erwerb) und von erwarteter Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt berechnen (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 176; vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 237 ; siehe BGH…, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 12 f;… Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 24 mwN).
Vor diesem Hintergrund ist - mangels Darlegung besonderer Umstände - regelmäßig nicht davon auszugehen, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit einem weiteren oder jedenfalls einem signifikanten Erkenntnisgewinn bezüglich der Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung verbunden wäre (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 177; siehe BGH…, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn. 61, 71).
Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 44 mwN) ausgeführt.
Rn. 143 a) Dass ein auf die hier beanstandeten Eigenschaften des Fahrzeugs gestützter Anspruch insbesondere nicht gegen diejenige Partei erhoben werden kann, die - wie hier - dessen Verkäufer ist, hat der Senat bereits an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 183;… Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 266 ) entschieden und ausführlich begründet, worauf verwiesen wird.
Der Zweck dieses - nicht an beide Vertragsparteien gerichteten - Verbots erfordert nicht die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, die dem Käufer die Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB nähme (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 273 , jeweils mwN; vgl. bereits Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 186).
- OLG Karlsruhe, 28.02.2024 - 6 U 45/21
Diesel-Abgasskandal: Differenzschadensersatz für einen Mercedes-Benz E 200 T CDI …
Ohne solche Anhaltspunkte besteht weder eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten betreffend die Vorstellungen von Personen über die Zulässigkeit der gewählten Ausgestaltung der Emissionskontrolle noch Raum für eine Beweisaufnahme (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 55) oder Anlass für eine Aufklärung nach §§ 141 ff ZPO (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 59 mwN; siehe BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 Rn. 22).Nur insbesondere ist hier zu erwähnen, dass Abweichungen der Emissionen bei Kaltstart von denen bei Warmstart oder der Emissionen auf dem Prüfstand von denen der Messung einer mit dem NEFZ nicht übereinstimmenden Testfahrt im Straßenbetrieb (bei Fahrzeugen des vorliegenden oder eines anderen Typs aus der Herstellung der Beklagten) kein Anhaltspunkt dafür wären, dass die Steuerung des Emissionskontrollsystems einschließlich der Kühlmittel-Solltemperatur-Steuerung danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet (vgl. Senat…, Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 18/21 Rn. 82 ; siehe Senat…, Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21 , juris Rn. 157 , juris; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 71; ferner BGH…, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, WM 2021, 1609 Rn. 23).
Insoweit wird wegen der Behauptungen zu diversen einzelnen Abschalteinrichtungen auf die Ausführungen des Senats zu entsprechendem Vortrag derselben Bevollmächtigten und im Kern übereistimmendem Sach- und Streitstand in anderen Rechtsstreiten verwiesen (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 82 ff; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 88 bis 94), die auch hier gelten.
Ein derartiger Verstoß ist aber hinsichtlich des OBD-Systems aus den bereits ausgeführten Gründen nicht zu erkennen (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 89;… Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 95 ).
Rn. 71 Dies hat der Senat zu entsprechendem Vortrag bereits an anderer Stelle (Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 90 ff;… Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 96 ) ausführlich dargelegt, worauf verwiesen wird.
Dies folgt aus den bereits oben (zur Frage der Sittenwidrigkeit) angestellten Erwägungen und gilt insbesondere hinsichtlich einer etwa eingesetzten (objektiv) unzulässigen Abschalteinrichtung (vgl. Senat…, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 169 mwN; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 99) oder Gestaltung des OBD-Systems (siehe Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 100) wie auch für Eigenschaften des Kraftstoffverbrauchs, Ausstoßes oder Geräuschpegels, deren Bewerbung sich aus Sicht des angesprochenen Verkehrs ersichtlich lediglich auf die im gesetzlich maßgeblichen Prüfverfahren zur Typgenehmigung erzielten Werte bezieht (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 101).
Eine vorsätzliche Falschangabe betreffend die Wirkung der vorliegenden Ausgestaltung der Abgasreinigung oder sonstige Umstände des Verbrauchs- und Emissionsverhaltens ist insbesondere aus den oben ausgeführten Gründen nicht in beachtlicher Weise dargelegt (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 105 ; siehe bereits Senat…, Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21 , juris Rn. 199 ; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 104).
Rn. 76 b) Selbstverständlich stellt § 4 Nr. 11 UWG aF (nunmehr § 3a UWG) selbst kein Schutzgesetz im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB dar (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 105 mwN;… Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 106 ).
Es ist nicht, schon gar nicht in beachtlicher Weise dargelegt, dass - entgegen der Darstellung der Beklagten - die danach maßgeblichen Kraftstoffverbrauchs- und Emissionswerte im Typgenehmigungsverfahren (§ 2 Nr. 5, 6 Pkw-EnVKV), also im NEFZ, nicht erzielt wurden (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 107 ; siehe bereits Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 106).
Rn. 79 a) Aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EGFGV oder Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 lässt sich zunächst kein Anspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs auf Gewähr "großen" Schadensersatzes ableiten, also darauf, unter Erstattung des gezahlten Kaufpreises so gestellt zu werden, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 19, 22 ff;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 20;… im Ergebnis ebenso die st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21 , Rn. 196 f mwN; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 103 mwN;… Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 109 ).
Dies entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff, 75;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 22 f; siehe EuGH…, Urteil vom 21. März 2023 C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 85, 88), welcher sich der Senat (…Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 112 ff) angeschlossen hat (unter Aufgabe von Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 103).
Rn. 162 (a) Der Nutzungsvorteil lässt sich durch die Multiplikation des Bruttokaufpreises mit dem Quotienten von gefahrener Strecke (seit Erwerb) und von erwarteter Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt berechnen (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 176; vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 237 ; siehe BGH…, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 12 f;… Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 24 mwN).
Vor diesem Hintergrund ist - mangels Darlegung besonderer Umstände - regelmäßig nicht davon auszugehen, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit einem weiteren oder jedenfalls einem signifikanten Erkenntnisgewinn bezüglich der Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung verbunden wäre (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 177; siehe BGH…, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn. 61, 71).
Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 44 mwN) ausgeführt.
Rn. 177 a) Dass ein auf die hier beanstandeten Eigenschaften des Fahrzeugs gestützter Anspruch insbesondere nicht gegen diejenige Partei erhoben werden kann, die - wie hier - dessen Verkäufer ist, hat der Senat bereits an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 183;… Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 266 ) entschieden und ausführlich begründet, worauf verwiesen wird.
Der Zweck dieses - nicht an beide Vertragsparteien gerichteten - Verbots erfordert nicht die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, die dem Käufer die Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB nähme (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 273 , jeweils mwN; vgl. bereits Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 186).
- OLG Karlsruhe, 24.01.2024 - 6 U 10/21
Darlegungserfordernisse bei Klage gegen Diesel-Fahrzeughersteller wegen …
Ohne solche Anhaltspunkte besteht weder eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten betreffend die Vorstellungen von Personen über die Zulässigkeit der gewählten Ausgestaltung der Emissionskontrolle noch Raum für eine Beweisaufnahme (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 55) oder Anlass für eine Aufklärung nach §§ 141 ff ZPO (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 59 mwN; siehe BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 Rn. 22).Nur insbesondere ist hier zu erwähnen, dass Abweichungen der Emissionen bei Kaltstart von denen bei Warmstart oder der Emissionen auf dem Prüfstand von denen der Messung einer mit dem NEFZ nicht übereinstimmenden Testfahrt im Straßenbetrieb (bei Fahrzeugen des vorliegenden oder eines anderen Typs aus der Herstellung der Beklagten) kein Anhaltspunkt dafür wären, dass die Steuerung des Emissionskontrollsystems einschließlich der Kühlmittel-Solltemperatur-Steuerung danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet (vgl. Senat…, Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 18/21 Rn. 82 ; siehe Senat, Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21 , juris Rn. 157 , juris Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 71; ferner BGH…, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, WM 2021, 1609 Rn. 23).
Insoweit wird wegen der Behauptungen zu diversen einzelnen Abschalteinrichtungen auf die Ausführungen des Senats zu entsprechendem Vortrag derselben Bevollmächtigten und im Kern übereistimmendem Sach- und Streitstand in anderen Rechtsstreiten verwiesen (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 82 ff; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 88 bis 94), die auch hier gelten.
Ein derartiger Verstoß ist aber hinsichtlich des OBD-Systems aus den bereits ausgeführten Gründen nicht zu erkennen (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 89;… Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 95 ).
Rn. 81 Dies hat der Senat zu entsprechendem Vortrag bereits an anderer Stelle (Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 90 ff;… Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 96 ) ausführlich dargelegt hat, worauf verwiesen wird.
Dies folgt aus den bereits oben (zur Frage der Sittenwidrigkeit) angestellten Erwägungen und gilt insbesondere hinsichtlich einer etwa eingesetzten (objektiv) unzulässigen Abschalteinrichtung (vgl. Senat…, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 169 mwN; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 99) oder Gestaltung des OBD-Systems (siehe Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 100) wie auch für Eigenschaften des Kraftstoffverbrauchs, Ausstoßes oder Geräuschpegels, deren Bewerbung sich aus Sicht des angesprochenen Verkehrs ersichtlich lediglich auf die im gesetzlich maßgeblichen Prüfverfahren zur Typgenehmigung erzielten Werte bezieht (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 101).
Eine vorsätzliche Falschangabe betreffend die Wirkung der vorliegenden Ausgestaltung der Abgasreinigung oder sonstige Umstände des Verbrauchs- und Emissionsverhaltens ist insbesondere aus den oben ausgeführten Gründen nicht in beachtlicher Weise dargelegt (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 105 ; siehe bereits Senat…, Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21 , juris Rn. 199 ; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 104).
Rn. 107 b) Selbstverständlich stellt § 4 Nr. 11 UWG aF (nunmehr § 3a UWG) selbst kein Schutzgesetz im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB dar (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 105 mwN;… Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 106 ).
Es ist nicht, schon gar nicht in beachtlicher Weise dargelegt, dass - entgegen der Darstellung der Beklagten - die danach maßgeblichen Kraftstoffverbrauchs- und Emissionswerte im Typgenehmigungsverfahren (§ 2 Nr. 5, 6 Pkw-EnVKV), also im NEFZ, nicht erzielt wurden (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 107 ; siehe bereits Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 106).
Rn. 110 a) Aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EGFGV oder Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 lässt sich zunächst kein Anspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs auf Gewähr "großen" Schadensersatzes ableiten, also darauf, unter Erstattung des gezahlten Kaufpreises so gestellt zu werden, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 19, 22 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 20;… im Ergebnis ebenso die st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21 , Rn. 196 f mwN; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 103 mwN;… Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 109 ).
Dies entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 28 ff, 75, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 22 f; siehe EuGH…, Urteil vom 21. März 2023 C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 85, 88), welcher sich der Senat (…Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 112 ff) angeschlossen hat (unter Aufgabe von Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 103).
Rn. 252 (a) Der Nutzungsvorteil ist durch die Multiplikation des Bruttokaufpreises mit dem Quotienten von gefahrener Strecke (seit Erwerb) und von erwarteter Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt berechnen (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 176; vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 237 ; siehe BGH…, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 12 f;… Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 24 mwN).
Vor diesem Hintergrund ist - mangels Darlegung besonderer Umstände - regelmäßig nicht davon auszugehen, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit einem weiteren oder jedenfalls einem signifikanten Erkenntnisgewinn bezüglich der Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung verbunden wäre (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 177; siehe BGH…, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn. 61, 71).
Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 44 mwN) ausgeführt.
Rn. 275 a) Dass ein auf die hier beanstandeten Eigenschaften des Fahrzeugs gestützter Anspruch insbesondere nicht gegen diejenige Partei erhoben werden kann, die - wie hier - dessen Verkäufer ist, hat der Senat bereits an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 183;… Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 266 ) entschieden und ausführlich begründet, worauf verwiesen wird.
- OLG Karlsruhe, 24.01.2024 - 6 U 2/21
Dieselskandal: Sittenwidrige Schädigung durch Thermofenster und …
Ohne solche Anhaltspunkte besteht weder eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten betreffend die Vorstellungen von Personen über die Zulässigkeit der gewählten Ausgestaltung der Emissionskontrolle noch Raum für eine Beweisaufnahme (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 55) oder Anlass für eine Aufklärung nach §§ 141 ff ZPO (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 59 mwN; siehe BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 Rn. 22).Nur insbesondere ist hier zu erwähnen, dass Abweichungen der Emissionen bei Kaltstart von denen bei Warmstart oder der Emissionen auf dem Prüfstand von denen der Messung einer mit dem NEFZ nicht übereinstimmenden Testfahrt im Straßenbetrieb (bei Fahrzeugen des vorliegenden oder eines anderen Typs aus der Herstellung der Beklagten) kein Anhaltspunkt dafür wären, dass die Steuerung des Emissionskontrollsystems einschließlich der Kühlmittel-Solltemperatur-Steuerung danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet (vgl. Senat…, Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 18/21 Rn. 82 ; siehe Senat…, Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21 , juris Rn. 157 , juris; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 71; ferner BGH…, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, WM 2021, 1609 Rn. 23).
Insoweit wird wegen der Behauptungen zu diversen einzelnen Abschalteinrichtungen auf die Ausführungen des Senats zu entsprechendem Vortrag derselben Bevollmächtigten und im Kern übereistimmendem Sach- und Streitstand in anderen Rechtsstreiten verwiesen (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 82 ff; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 88 bis 94), die auch hier gelten.
Ein derartiger Verstoß ist aber hinsichtlich des OBD-Systems aus den bereits ausgeführten Gründen nicht zu erkennen (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 89;… Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 95 ).
Rn. 81 Dies hat der Senat zu entsprechendem Vortrag bereits an anderer Stelle (Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 90 ff;… Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 96 ) ausführlich dargelegt hat, worauf verwiesen wird.
Dies folgt aus den bereits oben (zur Frage der Sittenwidrigkeit) angestellten Erwägungen und gilt insbesondere hinsichtlich einer etwa eingesetzten (objektiv) unzulässigen Abschalteinrichtung (vgl. Senat…, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 169 mwN; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 99) oder Gestaltung des OBD-Systems (siehe Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 100) wie auch für Eigenschaften des Kraftstoffverbrauchs, Ausstoßes oder Geräuschpegels, deren Bewerbung sich aus Sicht des angesprochenen Verkehrs ersichtlich lediglich auf die im gesetzlich maßgeblichen Prüfverfahren zur Typgenehmigung erzielten Werte bezieht (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 101).
Eine vorsätzliche Falschangabe betreffend die Wirkung der vorliegenden Ausgestaltung der Abgasreinigung oder sonstige Umstände des Verbrauchs- und Emissionsverhaltens ist insbesondere aus den oben ausgeführten Gründen nicht in beachtlicher Weise dargelegt (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 105 ; siehe bereits Senat…, Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21 , juris Rn. 199 ; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 104).
Rn. 95 b) Selbstverständlich stellt § 4 Nr. 11 UWG aF (nunmehr § 3a UWG) selbst kein Schutzgesetz im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB dar (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 105 mwN;… Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 106 ).
Es ist nicht, schon gar nicht in beachtlicher Weise dargelegt, dass - entgegen der Darstellung der Beklagten - die danach maßgeblichen Kraftstoffverbrauchs- und Emissionswerte im Typgenehmigungsverfahren (§ 2 Nr. 5, 6 Pkw-EnVKV), also im NEFZ, nicht erzielt wurden (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 107 ; siehe bereits Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 106).
Rn. 98 a) Aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EGFGV oder Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 lässt sich zunächst kein Anspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs auf Gewähr "großen" Schadensersatzes ableiten, also darauf, unter Erstattung des gezahlten Kaufpreises so gestellt zu werden, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 19, 22 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 20;… im Ergebnis ebenso die st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21 , Rn. 196 f mwN; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 103 mwN;… Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 109 ).
Dies entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 28 ff, 75, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 22 f; siehe EuGH…, Urteil vom 21. März 2023 C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 85, 88), welcher sich der Senat (…Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 112 ff) angeschlossen hat (unter Aufgabe von Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 103).
Rn. 118 (a) Der Nutzungsvorteil lässt sich durch die Multiplikation des Bruttokaufpreises mit dem Quotienten von gefahrener Strecke (seit Erwerb) und von erwarteter Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt berechnen (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 176; vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 237 ; siehe BGH…, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 12 f;… Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 24 mwN).
Vor diesem Hintergrund ist - mangels Darlegung besonderer Umstände - regelmäßig nicht davon auszugehen, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit einem weiteren oder jedenfalls einem signifikanten Erkenntnisgewinn bezüglich der Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung verbunden wäre (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 177; siehe BGH…, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn. 61, 71).
Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 44 mwN) ausgeführt.
Rn. 142 a) Dass ein auf die hier beanstandeten Eigenschaften des Fahrzeugs gestützter Anspruch insbesondere nicht gegen diejenige Partei erhoben werden kann, die - wie hier - dessen Verkäufer ist, hat der Senat bereits an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 183;… Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 266 ) entschieden und ausführlich begründet, worauf verwiesen wird.
Der Zweck dieses - nicht an beide Vertragsparteien gerichteten - Verbots erfordert nicht die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, die dem Käufer die Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB nähme (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 273 , jeweils mwN; vgl. bereits Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 186).
- OLG Karlsruhe, 27.03.2024 - 6 U 99/23
Abgasskandal: Darlegungs- und Beweislast des Fahrzeugkäufers; Voraussetzungen …
Damit wird letztlich - den Bestimmtheitsanforderungen gerade noch genügend - klar, dass alle diese der Beklagten zur Begründung der Klage vorgeworfenen Handlungen unter dem Begriff der Manipulation im Klageantrag zu verstehen sein sollen (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 42;… Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 50 ).Ohne solche Anhaltspunkte besteht weder eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten betreffend die Vorstellungen von Personen über die Zulässigkeit der gewählten Ausgestaltung der Emissionskontrolle noch Raum für eine Beweisaufnahme (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 55) oder Anlass für eine Aufklärung nach §§ 141 ff ZPO (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 59 mwN; siehe BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 Rn. 22).
Nur insbesondere ist hier zu erwähnen, dass Abweichungen der Emissionen bei Kaltstart von denen bei Warmstart oder der Emissionen auf dem Prüfstand von denen der Messung einer mit dem NEFZ nicht übereinstimmenden Testfahrt im Straßenbetrieb (bei Fahrzeugen des vorliegenden oder eines anderen Typs aus der Herstellung der Beklagten) kein Anhaltspunkt dafür wären, dass die Steuerung des Emissionskontrollsystems einschließlich der Kühlmittel-Solltemperatur-Steuerung danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet (vgl. Senat…, Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 18/21 Rn. 82 ; siehe Senat, Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21 , juris Rn. 157 , juris Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 71; siehe BGH…, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, WM 2021, 1609 Rn. 23).
Insoweit wird wegen der Behauptungen zu diversen einzelnen Abschalteinrichtungen auf die Ausführungen des Senats zu entsprechendem Vortrag derselben Bevollmächtigten und im Kern übereinstimmendem Sach- und Streitstand in anderen Rechtsstreiten verwiesen (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 82 ff; Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 88 bis 94), die auch hier gelten.
Ein derartiger Verstoß ist aber hinsichtlich des OBD-Systems aus den bereits ausgeführten Gründen nicht zu erkennen (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 89;… Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 95 ).
Rn. 87 Dies hat der Senat zu entsprechendem Vortrag bereits an anderer Stelle (Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 90 ff;… Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 96 ) ausführlich dargelegt, worauf verwiesen wird.
Dies folgt aus den bereits oben (zur Frage der Sittenwidrigkeit) angestellten Erwägungen und gilt insbesondere hinsichtlich einer etwa eingesetzten (objektiv) unzulässigen Abschalteinrichtung (vgl. Senat…, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 169 mwN; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 99) oder Gestaltung des OBD-System (siehe Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 100) wie auch für Eigenschaften des Kraftstoffverbrauchs, Ausstoßes oder Geräuschpegels, deren Bewerbung sich aus Sicht des angesprochenen Verkehrs ersichtlich lediglich auf die im gesetzlich maßgeblichen Prüfverfahren zur Typgenehmigung erzielten Werte bezieht (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 101).
Eine vorsätzliche Falschangabe betreffend die Wirkung der vorliegenden Ausgestaltung der Abgasreinigung oder sonstige Umstände des Verbrauchs- und Emissionsverhaltens ist insbesondere aus den oben ausgeführten Gründen nicht in beachtlicher Weise dargelegt (siehe bereits Senat…, Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21 , juris Rn. 199 ; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 104).
Rn. 93 c) Selbstverständlich stellt § 4 Nr. 11 UWG aF (nunmehr § 3a UWG) selbst kein Schutzgesetz im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB dar (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 105 mwN).
Es ist nicht, schon gar nicht in beachtlicher Weise dargelegt, dass - entgegen der Darstellung der Beklagten - die danach maßgeblichen Kraftstoffverbrauchs- und Emissionswerte im Typgenehmigungsverfahren (§ 2 Nr. 5, 6 Pkw-EnVKV), also im NEFZ, nicht erzielt wurden (siehe bereits Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 106).
Rn. 96 a) Aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EGFGV oder Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 lässt sich zunächst kein Anspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs auf Gewähr "großen" Schadensersatzes ableiten, also darauf, unter Erstattung des gezahlten Kaufpreises so gestellt zu werden, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen (vgl. BGH…, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 19, 22 ff;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 20;… im Ergebnis ebenso die st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21 , Rn. 196 f mwN; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 103 mwN;… Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 109 ).
Dies entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 28 ff, 75;… Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 22 f; siehe EuGH…, Urteil vom 21. März 2023 C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 85, 88), welches sich der Senat (…Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 112 ff.) angeschlossen hat (unter Aufgabe von Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 103).
Rn. 115 (a) Der Nutzungsvorteil ist durch die Multiplikation des Bruttokaufpreises mit dem Quotienten von gefahrener Strecke (seit Erwerb) und von erwarteter Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt berechnen (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 176; vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 237 ; siehe BGH…, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 12 f;… Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 24 mwN).
Vor diesem Hintergrund ist - mangels Darlegung besonderer Umstände - regelmäßig nicht davon auszugehen, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit einem weiteren oder jedenfalls einem signifikanten Erkenntnisgewinn bezüglich der Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung verbunden wäre (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 177; siehe BGH…, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn. 61, 71).
Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 44 mwN) ausgeführt.
Rn. 137 a) Dass ein auf die hier beanstandeten Eigenschaften des Fahrzeugs gestützter Anspruch insbesondere nicht gegen diejenige Partei erhoben werden kann, die - wie hier nicht - dessen Verkäufer ist, hat der Senat bereits an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 183;… Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 266 ) entschieden und ausführlich begründet, worauf verwiesen wird.
- OLG Karlsruhe, 12.11.2025 - 6 U 82/21 Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (…Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 , juris Rn. 148 ff; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 82 ff;… Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 88 ff) insbesondere zu den auch hier angeführten Funktionen ausgeführt, worauf Bezug genommen wird.
Rn. 72 ine arglistige Abweichung des Herstellers vom Genehmigungsrecht hinsichtlich des OBD-Systems, die unter Umständen geeignet sein mag, ein Verwerflichkeitsurteil im Sinn von § 826 BGB zu begründen, ist aus den bereits vom Senat an anderer Stelle ausgeführten Gründen nicht zu erkennen (vgl. nur Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 65 f, 89;… Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 68 f, 95;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 63, 72 f;… Urteil vom 9. April 2025 - 6 U 112/21 , juris Rn. 74 f).
Rn. 74 Dies hat der Senat zu entsprechendem Vortrag bereits an anderer Stelle (Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 90 ff;… Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 96 ) ausführlich dargelegt, worauf verwiesen wird.
Eine vorsätzliche Falschangabe betreffend die Wirkung der vorliegenden Ausgestaltung der Abgasreinigung oder sonstige Umstände des Verbrauchs- und Emissionsverhaltens ist insbesondere aus den oben ausgeführten Gründen nicht in beachtlicher Weise dargelegt (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 105 ;… Urteil vom 14. Mai 2025 - 6 U 115/21 , juris Rn. 82 mwN; siehe bereits Senat…, Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21 , juris Rn. 199 ; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 104).
Rn. 79 b) Selbstverständlich stellt § 4 Nr. 11 UWG aF (nunmehr § 3a UWG) selbst kein Schutzgesetz im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB dar (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 105 mwN;… Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 106 ;… Urteil vom 28. Februar 2024 - 6 U 45/21 , juris Rn. 76 ).
Es ist nicht, schon gar nicht in beachtlicher Weise dargelegt, dass - entgegen der Darstellung der Beklagten - die danach maßgeblichen Kraftstoffverbrauchs- und Emissionswerte im Typgenehmigungsverfahren (§ 2 Nr. 5, 6 Pkw-EnVKV), also im NEFZ, nicht erzielt wurden (Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 107 ;… Urteil vom 28. Februar 2024 - 6 U 45/21 , juris Rn. 77 ; siehe bereits Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 106).
Rn. 176 (a) Der Nutzungsvorteil lässt sich durch die Multiplikation des Bruttokaufpreises mit dem Quotienten von gefahrener Strecke (seit Erwerb) und von erwarteter Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt berechnen (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 176;… Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 88/21 , juris Rn. 169 ; vgl. Senat…, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20 , juris Rn. 237 ; siehe BGH…, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 12 f;… Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 24 mwN).
Vor diesem Hintergrund ist - mangels Darlegung besonderer Umstände - regelmäßig nicht davon auszugehen, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit einem weiteren oder jedenfalls einem signifikanten Erkenntnisgewinn bezüglich der Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung verbunden wäre (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 177;… Urteil vom 9. April 2025 - 6 U 112/21 , juris Rn. 185 ; siehe BGH…, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn. 61, 71).
Rn. 195 Bei der Übereinstimmungsbescheinigung im Sinn von Art. 18 RL 2007/46/EG, §§ 6, 27, 37 EG-FGV handelt es sich bei der gebotenen Beurteilung nach §§ 133, 157 BGB nicht um eine Garantieerklärung im Sinn von § 443 BGB (ausführlich Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 44 mwN).
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- LG Karlsruhe, 25.11.2025 - 24 O 17/24
- OLG München, 06.03.2024 - 7 U 4441/21
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Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 18.04.2023 - 6 U 128/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Baden-Württemberg
§ 294 BGB, § 295 BGB, § 533 Nr 1 ZPO, § 533 Nr 2 ZPO
Rückabwicklung eines finanzierten PKW-Kaufs nach einem Widerruf: Klageänderung in der Berufungsinstanz und Voraussetzungen eines Annahmeverzugs - rechtsportal.de
Widerruf eines durch Verbraucherdarlehen finanzierten Kfz-Kaufs; Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehens zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs; Negative Feststellungsklage auf Nichtbestehen von Ansprüchen aus einem Darlehensvertrag; Vorgeschriebene Informationen bezüglich ...
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Widerruf eines durch Verbraucherdarlehen finanzierten Kfz-Kaufs; Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehens zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs; Negative Feststellungsklage auf Nichtbestehen von Ansprüchen aus einem Darlehensvertrag; Vorgeschriebene Informationen bezüglich ...
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 24.01.2020 - 12 O 218/19
- OLG Stuttgart, 18.04.2023 - 6 U 128/20
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (8)
- BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15
Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen
Auszug aus OLG Stuttgart, 18.04.2023 - 6 U 128/20
Fehlt es an einer solchen Bestandsbehauptung, ist eine negative Feststellungsklage grundsätzlich nicht zulässig (vgl. BGH…, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08 -, Rn. 19, juris;… Urteil vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10 -, Rn. 11, juris; Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, Rn. 13, juris).Denn nach der damit herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Klage wie die vorliegende gerade im genannten Sinne auszulegen (vgl. wörtlich BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, Rn. 12, juris).
- BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19
Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker
Auszug aus OLG Stuttgart, 18.04.2023 - 6 U 128/20
Rn. 49 Der dem Grunde nach mit beiden Anträgen geltend gemachte Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten bzw. der Freistellung hiervon würde - unabhängig von allem anderen - voraussetzen, dass der Beklagten die ihr aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung, d. h. vorliegend die Übergabe des finanzierten Fahrzeugs, in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 25, juris). - BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 351/08
Wohnraummiete: Feststellungsinteresse des Mieters hinsichtlich der Unwirksamkeit …
Auszug aus OLG Stuttgart, 18.04.2023 - 6 U 128/20
Fehlt es an einer solchen Bestandsbehauptung, ist eine negative Feststellungsklage grundsätzlich nicht zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08 -, Rn. 19, juris;… Urteil vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10 -, Rn. 11, juris;… Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, Rn. 13, juris).
- BGH, 31.01.2022 - XI ZR 113/21
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über …
Auszug aus OLG Stuttgart, 18.04.2023 - 6 U 128/20
Das wiederum hängt davon ab, ob sich die Beklagte nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof im Vorlagebeschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21 -, Rn. 73 f., juris, formuliert hat, mit Erfolg auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben beruft; der Rechtsstreit wäre daher im Hinblick auf den genannten Vorlagebeschluss bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über diese Frage auszusetzen. - BGH, 25.10.2022 - XI ZR 44/22
Rückabwicklung eines Kfz-Finanzierungsdarlehens: Berechnung des …
Auszug aus OLG Stuttgart, 18.04.2023 - 6 U 128/20
Und allein darin, dass die Beklagte vorgerichtlich und im Rechtsstreit das Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs bestritten hat, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Erklärung, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22 -, Rn. 47, juris BGH…, Urteil vom 14. Juni 2022 - XI ZR 552/20 -, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22 -, Rn. 47, juris). - BGH, 12.07.2011 - VI ZR 214/10
Rechtsanwaltsgebühr: Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten bei getrennter Abmahnung …
Auszug aus OLG Stuttgart, 18.04.2023 - 6 U 128/20
Fehlt es an einer solchen Bestandsbehauptung, ist eine negative Feststellungsklage grundsätzlich nicht zulässig (vgl. BGH…, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08 -, Rn. 19, juris; Urteil vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10 -, Rn. 11, juris;… Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, Rn. 13, juris). - BGH, 14.06.2022 - XI ZR 552/20
Zu den Voraussetzungen des Annahmeverzugs nach §§
Auszug aus OLG Stuttgart, 18.04.2023 - 6 U 128/20
Und allein darin, dass die Beklagte vorgerichtlich und im Rechtsstreit das Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs bestritten hat, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Erklärung, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (BGH…, Urteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22 -, Rn. 47, juris BGH, Urteil vom 14. Juni 2022 - XI ZR 552/20 -, Rn. 18, juris; BGH…, Urteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22 -, Rn. 47, juris). - BGH, 15.03.2022 - VI ZB 20/20
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Bezeichnung von Berufungskläger und …
Auszug aus OLG Stuttgart, 18.04.2023 - 6 U 128/20
Rn. 30 Auch das stünde der vom Kläger vertretenen Auslegung entgegen, weil sich die Auslegung von Prozesshandlungen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an dem Grundsatz orientiert, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, das nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. März 2022 - VI ZB 20/20 -, Rn. 13, juris).
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