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Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012

Rechtsprechung
   BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 48.11, 9 B 48.11, 9 VR 3.11   

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https://dejure.org/2011,2374
BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 48.11, 9 B 48.11, 9 VR 3.11 (https://dejure.org/2011,2374)
BVerwG, Entscheidung vom 06.09.2011 - 9 B 48.11, 9 B 48.11, 9 VR 3.11 (https://dejure.org/2011,2374)
BVerwG, Entscheidung vom 06. September 2011 - 9 B 48.11, 9 B 48.11, 9 VR 3.11 (https://dejure.org/2011,2374)
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Volltextveröffentlichungen (10)

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  • lexetius.com

    GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, § 80b Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 2, § 99, § 101 Abs. 2, § 108 Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 138 Nr. 1, 3, 6
    Verfahrensmängel; Anordnung und Dauer der aufschiebenden Wirkung; Suspensiveffekt; Rechtsmittelgericht; Unanfechtbarkeit; Verzicht auf mündliche Verhandlung; Beweisantrag; Vorabbescheidung; Beweisermittlungsantrag; Beweisanregung; Aussetzung des Verfahrens

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1
    Anordnung und Dauer der aufschiebenden Wirkung; Aussetzung des Verfahrens; Beweisanregung; Beweisantrag; Beweisermittlungsantrag; Rechtsmittelgericht; Suspensiveffekt; Unanfechtbarkeit; Verfahrensmängel; Verzicht auf mündliche Verhandlung; Vorabbescheidung

  • rechtsinformationen.bund.de

    Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes; Anordnung und Dauer der aufschiebenden Wirkung; Nichtzulassungsbeschwerde; Verzicht auf mündliche Verhandlung; Beweisantrag

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 80 Abs 5 VwGO, § 80b Abs 1 S 1 VwGO, § 80 Abs 1 S 1 VwGO, § 101 Abs 2 VwGO, § 138 Nr 1 VwGO
    Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes; Anordnung und Dauer der aufschiebenden Wirkung; Nichtzulassungsbeschwerde; Verzicht auf mündliche Verhandlung; Beweisantrag

  • Wolters Kluwer

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO an das Bundesverwaltungsgericht parallel zu einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO an das Bundesverwaltungsgericht parallel zu einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • datenbank.nwb.de

    Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes; Anordnung und Dauer der aufschiebenden Wirkung; Nichtzulassungsbeschwerde; Verzicht auf mündliche Verhandlung; Beweisantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1020
  • NVwZ 2012, 376
  • DVBl 2012, 53
  • DÖV 2012, 123
 
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Wird zitiert von ... (78)Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 48.11
    Rn. 18 Dies erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 ; Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).

    Rn. 22 Die hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14 = NJW 1997, 3328).

    Rn. 26 c) Soweit die Beschwerde rügt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in verschiedener Hinsicht von anderen von der Beschwerde angeführten Entscheidungen abweiche, ist damit eine Divergenz i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deshalb nicht hinreichend dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), weil es jeweils an der Gegenüberstellung von divergierenden, inhaltlich bestimmten und die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssätzen in Anwendung derselben Norm des Bundesrechts fehlt (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).

  • BVerwG, 30.05.1989 - 1 C 57.87

    Entbehrlichkeit einer Vorabentscheidung - Antrag auf mündliche Verhandlung - …

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 48.11
    Anders verhält es sich, wenn der Beweisantrag bereits vor dem Verzicht auf mündliche Verhandlung gestellt war oder gleichzeitig mit diesem gestellt wird (Beschluss vom 29. März 1979 - BVerwG 7 B 27.78 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 106 S. 160 und Urteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG 1 C 57.87 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 13 S. 22 f.), sowie bei einem Beweisantrag in einem nachgelassenen Schriftsatz (Beschluss vom 15. April 2003 - BVerwG 7 BN 4.02 - Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 9 S. 6).

    Dies folgt bereits daraus, dass der Kläger den (wiederholten) Antrag auf Beweiserhebung unter gleichzeitigem Verzicht auf mündliche Verhandlung gestellt und sich damit des Anspruchs auf Vorabbescheidung begeben hat (vgl. das Urteil vom 30. Mai 1989 a.a.O. S. 23).

  • BVerwG, 28.11.1962 - IV C 113.62
    Auszug aus BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 48.11
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, auch im Falle eines vorangegangenen Verzichts auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) einen neuen Beweisantrag entsprechend einem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu behandeln und ihn vor der Sachentscheidung zu bescheiden (wie Urteil vom 28. November 1962 - BVerwG 4 C 113.62 - BVerwGE 15, 175 = Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 15 S. 12).

    Allerdings gebietet es der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auch im Falle einer vorangegangenen Verzichtserklärung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einen neuen Beweisantrag entsprechend einem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu behandeln und ihn vor der Sachentscheidung zu bescheiden (Urteil vom 28. November 1962 - BVerwG 4 C 113.62 - BVerwGE 15, 175 = Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 15 S. 12).

  • VGH Bayern, 30.03.2010 - 6 CS 10.408

    Straßenausbaubeitragsrecht; Beschwerde; Einrichtungsbegriff; natürliche …

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 48.11
    Soweit der Kläger mit den genannten Anträgen und dem zugehörigen Vorbringen die Höhe des beitragsfähigen Aufwands in Frage stellen wollte, hat der Verwaltungsgerichtshof dies ferner durch Bezugnahme auf Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und in seinem eigenen Beschluss im Eilverfahren 6 CS 10.408 in einer Art. 103 Abs. 1 GG genügenden Weise beschieden (…UA Rn. 44).

    Im Übrigen hatte der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem im Eilverfahren 6 CS 10.408 ergangenen Beschluss vom 30. März 2010 (…Rn. 13) - ebenso wie das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil (UA S. 11 unten) - die Ansicht, dass das Sonnleitnergäßchen zum Bauprogramm gehöre, als unzutreffend zurückgewiesen.

  • BVerwG, 19.03.2009 - 9 C 10.08

    Vorausleistung; Verrechnung; endgültiger Erschließungsbeitrag; Tilgungswirkung; …

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 48.11
    Diese durch den landesrechtlichen Anwendungsbefehl in Art. 13 BayKAG in Bezug genommenen Vorschriften werden insoweit in das Landesrecht inkorporiert, teilen mithin dessen Rechtscharakter und sind daher ebenfalls nicht revisibel (stRspr, vgl. Urteil vom 19. März 2009 - BVerwG 9 C 10.08 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 135 S. 8 f. = NVwZ 2009, 848).
  • VerfGH Bayern, 12.01.2005 - 3-VII-03

    Straßenausbaubeiträge und die Bayerische Verfassung

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 48.11
    Im Übrigen irrt die Beschwerde, wenn sie ("3. Problemkreis") meint, der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe in dem von ihr mehrfach erwähnten Popularklageverfahren die Vorgängersatzungen der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 27. Oktober 2003 als gültig angesehen; er hat - im Gegenteil - unter Bezugnahme auf von ihm zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Regensburg und des Verwaltungsgerichtshofs angenommen, dass die Ausbaubeitragssatzungen der Beklagten vom 25. November 2002 und 20. November 1998 als nichtig anzusehen seien (BayVerfGH, Entscheidung vom 12. Januar 2005 - Vf. 3-VII-03 - VerfGH 58, 1 = BayVBl 2005, 361, 399 ).
  • BVerwG, 10.03.2011 - 9 A 8.10

    Berichtigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung; …

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 48.11
    Zum anderen stellen die Anträge des Klägers auf Beiziehung von (weiteren) Verwaltungsvorgängen der Beklagten gemäß § 99 Abs. 1 VwGO (die vom Kläger vermissten Schlussrechnungen, Rats- und Ausschussbeschlüsse) lediglich Beweisanregungen dar (Beschluss vom 10. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - NVwZ-RR 2011, 383 Rn. 2).
  • BVerwG, 27.10.1987 - 1 C 19.85

    Türkische Staatsangehörige - Aufenthaltsrecht - Assoziierungsvereinbarung - EWG - …

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 48.11
    Rn. 2 Gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO endet die Dauer der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) grundsätzlich - soweit § 80b VwGO nichts Abweichendes bestimmt - mit der Unanfechtbarkeit des angegriffenen Bescheides (vgl. vor Einfügung dieser Bestimmung bereits das Urteil vom 27. Oktober 1987 - BVerwG 1 C 19.85 - BVerwGE 78, 192 ).
  • BVerwG, 22.05.2006 - 10 B 9.06

    Besetzungsrüge; schlafender Richter; Darlegungserfordernis; Verfahrensmangel; …

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 48.11
    Er verpflichtet das Gericht aber nicht, in der zu treffenden Entscheidung auf jedwedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich einzugehen und dieses im Einzelnen zu bescheiden, namentlich wenn es das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen durfte (stRspr, vgl. etwa die Beschlüsse vom 22. Mai 2006 - BVerwG 10 B 9.06 - NJW 2006, 2648 und vom 23. Juni 2008 - BVerwG 9 VR 13.08 - NVwZ 2008, 1027 , jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 15.04.2003 - 7 BN 4.02

    Wasserschutzgebietsverordnung; Inhaltsbestimmung des Eigentums; …

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 48.11
    Anders verhält es sich, wenn der Beweisantrag bereits vor dem Verzicht auf mündliche Verhandlung gestellt war oder gleichzeitig mit diesem gestellt wird (Beschluss vom 29. März 1979 - BVerwG 7 B 27.78 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 106 S. 160 und Urteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG 1 C 57.87 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 13 S. 22 f.), sowie bei einem Beweisantrag in einem nachgelassenen Schriftsatz (Beschluss vom 15. April 2003 - BVerwG 7 BN 4.02 - Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 9 S. 6).
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung …

  • BVerwG, 18.06.1998 - 8 B 56.98

    Schädigung während der NS-Zeit; Rückerstattung nach dem Recht der Alliierten …

  • BVerwG, 23.06.2008 - 9 VR 13.08

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einem anderen als vom …

  • BVerwG, 02.03.2010 - 6 B 72.09

    Anhörung, Beweisantrag, vereinfachtes Berufungsverfahren, rechtliches Gehör.

  • BVerwG, 29.03.1979 - 7 B 27.78

    Ablehnung eines Habilitationsantrags durch die Fakultät des Fachbereichs Physik …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.08.2024 - 7 A 10660/23

    Islamischer Gesichtsschleier; Verhüllungs- und Verdeckungsverbot im …

    Abgesehen davon, dass die anwaltlich vertretene Klägerin nach ihrem Verzicht auf mündliche Verhandlung keinen schriftsätzlichen Beweisantrag gestellt hat (zur Pflicht zur Bescheidung von Beweisanträgen, die nach Verzicht auf die mündliche Verhandlung gestellt werden vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. September 2011 - 9 B 48/11 u.a. -, juris Rn. 10; BayVGH…, Beschluss vom 19. August 2022 - 15 ZB 22.1400 -, juris Rn. 25) und dies nur dann unerheblich wäre, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag die weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen, erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. etwa BVerwG…, Beschluss vom 20. Juli 2015 - 5 B 36.14 -, juris Rn. 7; OVG RP…, Beschluss vom 6. Juli 2021 - 7 A 11413/20.OVG -, juris Rn. 40; BayVGH…, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 10 ZB 14.1486 -, juris Rn. 17 m.w.N.).
  • VG Freiburg, 27.03.2019 - 1 K 5856/17

    (Ein Anspruch auf Einsicht in Niederschriften von nichtöffentlichen …

    Denn diese Pflicht besteht dann nicht, wenn der Kläger - wie hier - den Beweisantrag vor oder gleichzeitig mit einem Verzicht auf mündliche Verhandlung stellt (BVerwG, Beschluss vom 06.09.2011 - 9 B 48/11 -, NVwZ 2012, 376; s. aber auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.03.2005 - 13 S 988/04 -, NVwZ 2006, 225 zu der besonderen Konstellation, dass der unbedingte Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung gestellt worden ist).
  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 22 B 21.860

    Fortsetzungsfeststellungs- und Anfechtungsklage einer …

    Anders verhält es sich aber unter anderem bei einem Beweisantrag in einem - wie hier - nachgelassenen Schriftsatz (vgl. BVerwG, B.v. 6.9.2011 - 9 B 48.11 - juris Rn. 10 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 48.11   

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https://dejure.org/2012,46499
OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 48.11 (https://dejure.org/2012,46499)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.04.2012 - 9 B 48.11 (https://dejure.org/2012,46499)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. April 2012 - 9 B 48.11 (https://dejure.org/2012,46499)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 55 WHG, Art 5 Verf BB, Art 39 Verf BB, Art 41 Verf BB, § 15 GemO BB
    Anschlusszwang an die Schmutzwasserentsorgung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 1 GG, Art 2 GG, Art ... 13 GG, Art 14 GG, Art 19 GG, Art 20a GG, § 55 WHG, § 44 VwVfG, § 91 VwGO, Art 5 Verf BB, Art 39 Verf BB, Art 41 Verf BB, § 15 VwVG BB, § 16 VwVG BB, § 17 VwVG BB, § 20 VwVG BB, § 23 VwVG BB, § 15 GemO BB, § 12 KomVerf BB, § 5 AmtsO BB
    Klageänderung; zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgung; Anschluss- und Benutzungszwang; Amt; Satzung; Anschlussverfügung; Dauerverwaltungsakt; Nichtigkeit; Grundstücksanschluss; Befreiung; Nutzwassergewinnungsanlage; "abwasserfreies" Grundstück; Vollstreckung; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (12)

  • VerfG Brandenburg, 20.04.2006 - VfGBbg 11/06

    Beschwerdebefugnis

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 48.11
    Dasselbe gilt für eine von der Klägerin erhobene Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (vgl. VerfGBbg, Beschluss vom 20. April 2006, VfGBbg 11/06).

    Vielmehr stehe der Klägerin die Mehrfachnutzung des Wassers von Verfassungs wegen zu, wie ihr das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg mit Beschluss vom 20. April 2006, VfGBbg 11/06, bestätigt habe.

    Dass die Klägerin den Beschlussinhalt seinerzeit als mitgeteilt angesehen hat, zeigt sich im Übrigen an dem danach von ihr eingeleiteten Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil und den Beschluss vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (VfGBbg 11/06).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2009 - 9 B 71.08

    Anschluss an eine leitungsgebundene Schmutzwasseranlage; Verpflichtung, die …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 48.11
    Rn. 55 ee) Das gleiche gilt, soweit die Klägerin weitere Mängel der Satzung rügt, auf die die Anschlussverfügung gestützt worden ist, insbesondere eine nur unbestimmte satzungsmäßige Regelung der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, eine unter Verstoß gegen das Wohnungsgrundrecht (Art. 13 GG) erfolgte satzungsmäßige Regelung von Betretungsrechten (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 18. November 2009, OVG 9 B 71.08, juris), eine satzungsmäßige Regelung des Anschluss- und Benutzungszwangs trotz von der Klägerin behaupteter Privatisierung der Entsorgungsaufgabe, eine Regelung des Anschluss- und Benutzungszwangs trotz von der Klägerin geltend gemachter erkennbarer Überhöhung der Entsorgungsabgaben.

    Sie ist vom Grundstückseigentümer nach den jeweils geltenden Regeln der Technik, insbesondere gemäß DIN 1986 und nach den Bestimmungen der Abwasserbeseitigungssatzung auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben, womit auch den aus Art. 13 GG herrührenden Bedenken des Senats an entsprechenden ausnahmslosen Herstellungsvorbehalten der öffentlichen Hand Rechnung getragen ist (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 18. November 2009, OVG 9 B 71.08, juris).

  • BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 234.97

    Abwasserbeseitigungsanlage; Anschluß- und Benutzungszwang; Befreiung.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 48.11
    Rn. 51 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 19. Dezember 1997, 8 B 234.97, juris, ausgeführt, dass die Einrichtung einer öffentlichen Kanalisation mit Anschluss- und Benutzungszwang seit langem zu den den Gemeinden aus Gründen des allgemeinen Wohls, insbesondere der Volksgesundheit, gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gehöre.
  • BFH, 22.05.2001 - VII R 79/00

    Durchsetzung einer Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 48.11
    Dabei kann offen bleiben, ob eine Zwangsgeldfestsetzung unverhältnismäßig ist, wenn der Betroffene wirtschaftlich nicht in der Lage ist, das Zwangsgeld zu zahlen (…vgl. zum Streitstand einerseits Sadler, a.a.O., Rdnr. 25 zu § 11 VwVG, andererseits Engelhardt/App, a.a.O., Rdnr. 7 zu § 11 VwVG; BFH, ZKF 2002, 161).
  • BVerwG, 07.08.1998 - 6 B 69.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Erfordernis persönlicher Urteilsunterzeichnung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 48.11
    Das Unterschriftserfordernis gilt für die bei den Akten des Gerichts verbleibende Urschrift des Urteils, nicht für die den Beteiligten zuzustellenden Ausfertigungen des Urteils (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998, 6 B 69.98, juris, Rdnr. 5).
  • BFH, 02.01.2008 - X B 62/07

    Unterschrift unter ein Urteil: Ersetzung und Anforderungen - verspätete …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 48.11
    Es ist erfüllt, wenn sich dem Urteilstext individuell gestaltete handschriftliche Schriftzüge anschließen, die sich den erkennenden Berufsrichtern zuordnen und deren Absicht erkennen lassen, den Urteilstext mit einer vollen Unterschrift zu versehen, d. h. ihn als endgültig zu betrachten (vgl. BFH, Beschluss vom 2. Januar 2008, X B 62/07, juris, Rdnr. 6 bis 10; OVG MV…, Beschluss vom 17. Februar 2012, 2 L 95/11, juris, Rdnr. 11).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.02.2012 - 2 L 95/11

    Zum Fehlen eines Verkündungsvermerks i.S. des § 117 Abs 6 S 1 VwGO - Zur …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 48.11
    Es ist erfüllt, wenn sich dem Urteilstext individuell gestaltete handschriftliche Schriftzüge anschließen, die sich den erkennenden Berufsrichtern zuordnen und deren Absicht erkennen lassen, den Urteilstext mit einer vollen Unterschrift zu versehen, d. h. ihn als endgültig zu betrachten (vgl. BFH…, Beschluss vom 2. Januar 2008, X B 62/07, juris, Rdnr. 6 bis 10; OVG MV, Beschluss vom 17. Februar 2012, 2 L 95/11, juris, Rdnr. 11).
  • VerfG Brandenburg, 17.09.2009 - VfGBbg 22/08

    Anschluss- und Benutzungszwang; Schilfbeetkläranlage; Berfreiung; Subsidiarität

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 48.11
    Weiter ist in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg geklärt, dass die Anordnung des Anschlusszwangs mit den in der Landesverfassung gewährleisteten Grundrechten - insbesondere mit dem Eigentumsgrundrecht des Art. 41 Abs. 1 Satz 1 LV - vereinbar ist, wobei auch das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg betont, dass besonderen Ausnahmefällen durch Befreiungen Rechnung zu tragen sein kann (vgl. VerfGBbg, Beschluss vom 17. September 2009, VfGBbg 22/08).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 - 9 N 1.09

    Zulassung der Berufung; Androhung der Ersatzvornahme bei Anschlusszwang; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 48.11
    Klagen der Klägerin gegen die Androhung und die Festsetzung der Ersatzvornahme blieben erfolglos (vgl. zur Androhung der Ersatzvornahme: VG Cottbus, Urteil vom 13. November 2008, 6 K 932/07; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 21. Januar 2010, OVG 9 N 1.09; vgl. zur Festsetzung der Ersatzvornahme: VG Cottbus, Urteil vom 13. November 2008, 6 K 1065/07, OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 21. Januar 2010, OVG 9 N 2.09).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2011 - 9 N 111.10

    Rüge der Befangenheit eines Richters während mündlicher Verhandlung ist nicht …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 48.11
    Mit Beschluss vom 28. Oktober 2011, OVG 9 N 111.10, juris, hat der erkennende Senat die Berufung wegen Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zugelassen.
  • VG Cottbus, 13.11.2008 - 6 K 932/07

    Verwaltungsgericht weist Klagen der Frau Doris Groger gegen den Amtsdirektor des …

  • VG Köln, 06.02.2012 - 7 K 366/10

    Rechtmäßigkeit einer Rücknahme eines Aufnahmebescheides und …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2016 - 9 B 24.14

    Bestehen des Anschlusszwangs an die öffentliche Trinkwasserversorgung; Vermutung …

    Sie erschöpft sich nicht allein in der Duldung der (bloßen) Herstellung eines Hausanschlusses im Sinne des § 10 Abs. 1 AVBWasserV; vielmehr umfasst sie auch die Pflicht zur technischen Verbindung des Hausanschlusses mit dem häuslichen Leitungsnetz (vgl. ähnlich zur öffentlichen zentralen Schmutzwasserentsorgung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 48.11 -, juris, Rdnr. 59;… Beschluss vom 26. November 2012 - OVG 9 S 71.12 -, juris, Rdnr. 9;… Beschluss vom 21. Januar 2010 - OVG 9 N 1.09 - juris, Rdnr. 6; OVG Magdeburg…, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 4 L 65/06 -, juris, Rdnr. 2) und die Pflicht zum Bestehenlassen des Hausanschlusses und seiner Verbindung mit dem häuslichen Leitungsnetz, ist also eine Dauerpflicht.

    Ebenso wie die satzungsrechtliche Anschlusspflicht hat die Anschlussverfügung nicht nur die Herstellung des Hausanschlusses zum Gegenstand, sondern auch dessen Verbindung mit dem häuslichen Leitungsnetz sowie das das Bestehenlassen des Hausanschlusses und dessen Verbindung zum häuslichen Leitungsnetz; die Anschlussverfügung ist ein Dauerverwaltungsakt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 48.11 -, juris, Rdnr. 60).

  • VG Potsdam, 21.01.2020 - 8 L 238/19
    Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass eine Frist von ca. einem Monat ausreicht, um entsprechende Maßnahmen und ihre Planung ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. OVG Münster…, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 15 B 1766/09 -, juris Rn. 8;… Gerichtsbescheid der Kammer vom 23. April 2012 - 8 K 1143/10 -, juris Rn. 2, 20; in diese Richtung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 48.11 -, juris Rn. 66).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2013 - 9 N 174.13

    Schmutzwasserkanalisation; Anschlusszwang; Satzung; Enteignung; Zitiergebot; …

    Rn. 7 Die gesetzliche Ermächtigung zur satzungsmäßigen Regelung eines Anschluss- und Benutzungszwangs in Bezug auf die öffentliche Schmutzwasserkanalisation (§ 12 Abs. 2 BbgKVerf) ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie unter Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu Enteignungen in Bezug auf das anfallende Schmutzwasser und die darin enthaltenen Nährstoffe ermächtigen würde; die Regelung des Anschluss- und Benutzungszwangs ist lediglich eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 48.11 - juris, Rdnr. 51 und 52).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2020 - 12 B 9.19

    Schmutzwasserbeseitung; dezentrale Entsorgung von Fäkalien; …

    Soweit es sich bei der Benutzungsverfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, für den materiell-rechtlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. zur Benutzungsverfügung: OVG Münster…, Beschluss vom 3. April 2009 - 15 A 4652/06 - juris Rn. 2; zur Anschlussverfügung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. April 2012 - OVG 9 B 48.11 - juris Rn. 60), ist nunmehr auf die vorgenannten Regelungen in der Fassung der Fäkalienentsorgungssatzung vom 10. April 2019, in Kraft getreten am 1. Mai 2019 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband W..., Jahrgang 13, Nr. 2 vom 16. April 2019), abzustellen.
  • VG Cottbus, 07.03.2019 - 6 K 1010/13

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

    Gemäß § 13 Abs. 4 der Wasserversorgungssatzung des Beklagten, soll der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage vom Anschlussnehmer unter Beifügung u.a. eines Lageplans nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Anlagen des Anschlussnehmers beantragt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 48.11 -, Rn. 49, juris; OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 10. Juni 2011 - 15 A 665/11 -, Rn. 7f., juris, wonach es für die Bestimmtheit einer Anschlussverfügung nicht erforderlich ist, Vorgaben zu den technischen Einzelheiten des vorzunehmenden Anschlusses zu machen).
  • VG Magdeburg, 24.11.2014 - 9 B 353/14

    Anschluss- und Benutzungszwang

    Rn. 13 Auch das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes steht der Regelung eines Anschluss- und Benutzungszwangs in Bezug auf die öffentliche Schmutzwasserkanalisation nicht per se entgegen (…vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., Rdnr. 10 zu § 55 WHG; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.04.2012 - OVG 9 B 48.11 - juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 19.02.2018 - 5 L 1043/17

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

    27 b) Der Umstand, dass der Landesgesetzgeber darauf verzichtet hat, im Wassergesetz eine Abwasserüberlassungspflicht des Grundstückseigentümers zu regeln und dass das Wassergesetz unter bestimmten Voraussetzungen die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf einzelne Grundstückseigentümer vorsieht (vgl. jetzt § 66 Abs. 3 BbgWG in der seit dem 20. Dezember 2011 geltenden Fassung), bedeutet nicht, dass landesgesetzlich per se von einer Rechtswidrigkeit eines Anschluss- und Benutzungszwangs in Bezug auf die Schmutzwasserkanalisation auszugehen wäre; der Landesgesetzgeber hat vielmehr stets daran festgehalten, dass die jeweils zuständigen Gemeinden, Abwasserzweckverbände und Ämter auf kommunalrechtlicher Grundlage einen Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf die Schmutzwasserkanalisation regeln können (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 48.11 -, Rn. 52, juris).
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