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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 22.10.2015 - C-20/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,29377
EuGH, 22.10.2015 - C-20/14 (https://dejure.org/2015,29377)
EuGH, Entscheidung vom 22.10.2015 - C-20/14 (https://dejure.org/2015,29377)
EuGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2015 - C-20/14 (https://dejure.org/2015,29377)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    BGW

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Weitere Eintragungshindernisse oder Ungültigkeitsgründe - Wortmarke - Buchstabenfolge, die mit einer älteren Marke übereinstimmt - Hinzufügung einer beschreibenden Wortkombination - Vorliegen einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    BGW

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Weitere Eintragungshindernisse oder Ungültigkeitsgründe - Wortmarke - Buchstabenfolge, die mit einer älteren Marke übereinstimmt - Hinzufügung einer beschreibenden Wortkombination - Vorliegen einer ...

  • Betriebs-Berater

    Verwechslungsgefahr von Wortmarken - Hinzufügung einer beschreibenden Wortkombination

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwechslungsgefahr von Marken bei der Verwendung eines aus Anfangsbuchstaben gebildeten Kurzwortes unter Hinzufügung der beschreibenden Wortkombination; Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts im Rechtsstreit um die Wort- und Bildmarke "BGW" und die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verwechslungsgefahr zweier Marken durch Übernahme einzelner Buchstabenfolgen als Akronym

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verwechslungsgefahr zweier Marken durch Übernahme einzelner Buchstabenfolgen als Akronym

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bürger müssen über Datenaustausch zwischen Behörden informiert werden

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    BGW

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundespatentgericht - Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299, S. ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2016, 80
  • EuZW 2016, 150
 
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Wird zitiert von ... (89)Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 15.03.2012 - C-90/11

    Strigl und Securvita - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Eintragungshindernisse …

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-20/14
    Rn. 15 An einer Entscheidung in diesem Sinne sieht sich das vorlegende Gericht jedoch durch den Standpunkt des Gerichtshofs im Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) gehindert, in dem dieser entschieden habe, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 auf eine Wortmarke anwendbar sei, die aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer - isoliert betrachtet - nicht beschreibenden Buchstabenfolge bestehe, wenn die Buchstabenfolge von den Verkehrskreisen als Abkürzung der Wortkombination wahrgenommen werde, weil sie den Anfangsbuchstaben jedes Wortes dieser Wortkombination wiedergebe, und die Marke in ihrer Gesamtheit betrachtet damit als eine Kombination beschreibender Angaben oder Abkürzungen verstanden werden könne, der infolgedessen die Unterscheidungskraft fehle.

    Rn. 17 Der Umstand, dass das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) zu absoluten Eintragungshindernissen im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2008/95 ergangen sei, rechtfertigt nach Ansicht des Bundespatentgerichts keine unterschiedliche Beurteilung im Ausgangsverfahren, in dem es um das weitere Eintragungshindernis nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie gehe, da die Beurteilung einer Marke durch den Verkehr grundsätzlich nicht davon abhängen könne, ob es um ein Eintragungshindernis nach Art. 3 oder nach Art. 4 der Richtlinie 2008/95 gehe.

    Rn. 20 Da das vorlegende Gericht diese Fragen in Anbetracht der Zweifel stellt, die es hinsichtlich der Anwendung des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der im Ausgangsrechtsstreit einander gegenüberstehenden Marken hat, sind insoweit zunächst die Tragweite und die Einschlägigkeit dieses Urteils zu prüfen.

    Rn. 21 In den Ausgangsverfahren, zu denen das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergangen ist, ging es um zwei Wortmarken, von denen die eine aus dem Zeichen "Multi Markets Fund MMF" zur Bezeichnung eines auf mehreren Finanzmärkten tätigen Fonds und die andere aus dem Zeichen "NAI - Der Natur-Aktien-Index" zur Bezeichnung eines Börsenindexes für Aktien ökologisch ausgerichteter Unternehmen bestand.

    Rn. 24 Was Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/95 betrifft, so besteht das dieser Bestimmung zugrunde liegende Allgemeininteresse darin, sicherzustellen, dass die Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (Urteil Strigl und Securvita, C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 29 Zum anderen hat der Gerichtshof in Rn. 32 des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ausgeführt, dass die in den betreffenden Zeichen enthaltenen drei Großbuchstaben, nämlich "MMF" bzw. "NAI", die Anfangsbuchstaben der Wortkombinationen darstellen, denen sie beigefügt sind.

    Rn. 31 Aus den Gründen des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergibt sich, dass die fehlende Eintragungsfähigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 in Bezug auf ein Zeichen, das aus einer mit einer Wortkombination zusammengefügten Buchstabenfolge besteht, von Fall zu Fall zu prüfen ist, entsprechend der Wahrnehmung, die die maßgeblichen Verkehrskreise von der wechselseitigen Abhängigkeit der verschiedenen Bestandteile des Zeichens und von dem Zeichen in seiner Gesamtheit haben.

    Rn. 34 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass in Anbetracht des unterschiedlichen rechtlichen Rahmens der Rechtssachen, in denen das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergangen ist, und der diesem Urteil beizumessenden Tragweite die darin enthaltenen Feststellungen nicht auf das Ausgangsverfahren übertragbar sind, um das Bestehen einer Ähnlichkeit zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Marken zu prüfen.

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b - …

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-20/14
    Nach Ansicht des Bundespatentgerichts ist jedenfalls unabhängig davon, wie die genannte Wortkombination zu beurteilen ist, anzuerkennen, dass diese Buchstabenfolge in der jüngeren Marke zumindest eine selbständig kennzeichnende Stellung im Sinne des Urteils Medion (C-120/04, EU:C:2005:594) habe.

    Rn. 26 Hingegen soll Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie die individuellen Interessen der Inhaber von dem Anmeldezeichen gegenüberstehenden älteren Marken schützen und gewährleistet damit die Herkunftsfunktion der Marke im Fall einer Verwechslungsgefahr (vgl. in diesem Sinne Urteil Medion, C-120/04, EU:C:2005:594, Rn. 24 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn nämlich ein gemeinsamer Bestandteil in dem zusammengesetzten Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, kann der von diesem Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck die Verkehrskreise zu der Annahme veranlassen, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen, was dann dazu führen muss, das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu bejahen (Urteil Medion, C-120/04, EU:C:2005:594, Rn. 30 und 36, …und Beschluss ecoblue/HABM und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-23/09 P, EU:C:2010:35, Rn. 45).

    Rn. 40 Im Einklang mit den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 40 seiner Schlussanträge ist noch darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich selbst ein Bestandteil, der nur eine schwache Kennzeichnungskraft besitzt, den Gesamteindruck einer zusammengesetzten Marke prägen kann oder innerhalb dieser Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung im Sinne der mit dem Urteil Medion (C-120/04, EU:C:2005:594) begründeten Rechtsprechung einnehmen kann, da er sich insbesondere durch seine Position im Zeichen oder durch seine Größe der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängen und in sein Gedächtnis einprägen kann.

  • EuGH, 08.05.2014 - C-591/12

    Panrico / Bimbo - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - …

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-20/14
    Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteil Bimbo/HABM, C-591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 39 Der Gerichtshof hat jedoch auch klargestellt, dass ein Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens keine solche selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt, wenn dieser Bestandteil mit dem oder den anderen Bestandteilen des Zeichens in der Gesamtbetrachtung eine Einheit bildet, die einen anderen Sinn als diese Bestandteile einzeln betrachtet hat (Urteil Bimbo/HABM, C-591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 25).

    Rn. 41 Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, insbesondere mittels einer Analyse der Bestandteile der jüngeren Marke und des jeweiligen Gewichts dieser Bestandteile in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise den von dieser Marke hervorgerufenen Gesamteindruck, der dem Verbraucher im Gedächtnis bleibt, zu bestimmen, und anschließend im Licht dieses Gesamteindrucks und sämtlicher maßgeblicher Umstände des Einzelfalls die Verwechslungsgefahr zu beurteilen (Urteil Bimbo/HABM, C-591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 34).

  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - …

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-20/14
    Vielmehr sind bei dem Vergleich die fraglichen Marken jeweils als Ganzes zu prüfen (Urteile HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41, und Aceites del Sur-Coosur/Koipe, C-498/07 P, EU:C:2009:503, Rn. 61).

    Rn. 37 Zwar können ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke unter Umständen für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein, jedoch kann es nur dann für die Beurteilung der Ähnlichkeit allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41 und 42, und Nestlé/HABM, C-193/06 P, EU:C:2007:539, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.09.2009 - C-498/07

    Deoleo / Aceites del Sur-Coosur - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung …

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-20/14
    Vielmehr sind bei dem Vergleich die fraglichen Marken jeweils als Ganzes zu prüfen (Urteile HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41, und Aceites del Sur-Coosur/Koipe, C-498/07 P, EU:C:2009:503, Rn. 61).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - …

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-20/14
    Rn. 25 Der Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie zugrunde liegende Begriff des Allgemeininteresses und die Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung dadurch zu garantieren, dass sie ihm die Unterscheidung dieser Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft ermöglicht, gehen ineinander über (vgl. Urteil Eurohypo/HABM, C-304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.09.2007 - C-193/06

    Société des Produits Nestlé SA gegen Harmonisierungsamt für …

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-20/14
    Rn. 37 Zwar können ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke unter Umständen für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein, jedoch kann es nur dann für die Beurteilung der Ähnlichkeit allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41 und 42, und Nestlé/HABM, C-193/06 P, EU:C:2007:539, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.01.2010 - C-23/09

    Rechtsmittel-Zurückweisung

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-20/14
    Wenn nämlich ein gemeinsamer Bestandteil in dem zusammengesetzten Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, kann der von diesem Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck die Verkehrskreise zu der Annahme veranlassen, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen, was dann dazu führen muss, das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu bejahen (…Urteil Medion, C-120/04, EU:C:2005:594, Rn. 30 und 36, und Beschluss ecoblue/HABM und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-23/09 P, EU:C:2010:35, Rn. 45).
  • EuG, 18.10.2007 - T-425/03

    AMS / OHMI - American Medical Systems (AMS Advanced Medical Services) - …

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-20/14
    Rn. 14 Daher geht das vorlegende Gericht unter Anführung des Urteils AMS/HABM - American Medical Systems (AMS Advanced Medical Services) (T-425/03, EU:T:2007:311) davon aus, dass es nicht zweifelhaft sei, dass für den maßgeblichen Verkehr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken hinsichtlich der in Rn. 11 des vorliegenden Urteils genannten Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr bestehe.
  • BGH, 06.02.2020 - I ZB 21/19

    INJEKT/INJEX - Markenrecht: Benutzung für Spezialware kann auch in Bezug auf …

    Rn. 66 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs sind bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - C-20/14, GRUR 2016, 80 Rn. 36 - BGW [BGW/BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft];… EuGH, GRUR 2020, 52 Rn. 48 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]), jeweils mwN; BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 162/05, GRUR 2008, 803 Rn. 23 = WRP 2008, 1192 - HEITEC; BGH, GRUR 2011, 826 Rn. 11 - Enzymax/Enzymix; GRUR 2013, 833 Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2019, 1058 Rn. 34 - KNEIPP).
  • BGH, 28.04.2016 - I ZR 254/14

    Kinderstube - Markenrechtsverletzung: Einheitliches Werktitelrecht für …

    Bei der Feststellung des Gesamteindrucks können auch für sich genommen schutzunfähige Bestandteile mit zu berücksichtigen sein (vgl. EuGH…, Urteil vom 19. März 2015 - C-182/14, GRUR Int. 2015, 463 Rn. 38 - MEGA Brands International [MAGNEXT]; Urteil vom 22. Oktober 2015 - C-20/14, GRUR 2016, 80 Rn. 37 - BGW/Scholz; BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 223/01, GRUR 2004, 783, 785 = WRP 2004, 1043 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).
  • BGH, 14.02.2019 - I ZB 34/17

    KNEIPP - Zeichenähnlichkeit bei Übernahme eines Zeichens in ein …

    Rn. 38 aa) Eine zusammengesetzte Marke wird durch einen oder mehrere Bestandteile geprägt, wenn aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise alle anderen Markenbestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke daher nicht bestimmen, sondern dafür vernachlässigt werden können (…EuGH, GRUR 2007, 700 Rn. 42 - HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - C-20/14, GRUR 2016, 80 Rn. 37 - BGW [BGW/BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft], mwN; BGH…, Beschluss vom 1. Juni 2011 - I ZB 52/09, GRUR 2012, 64 Rn. 15 = WRP 2012, 83 - Maalox/Melox-GRY).

    In diesem Fall ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu bejahen (EuGH, GRUR 2016, 80 Rn. 38 - BGW [BGW/BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft]).

    Ein Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens nimmt dagegen keine selbständig kennzeichnende Stellung ein, wenn dieser Bestandteil mit dem oder den anderen Bestandteilen des Zeichens in der Gesamtbetrachtung eine Einheit bildet, die einen anderen Sinn als diese Bestandteile einzeln betrachtet hat (EuGH, GRUR 2016, 80 Rn. 39 - BGW [BGW/BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft];… BGH, GRUR 2009, 484 Rn. 34 - METROBUS).

    Ein Bestandteil, der nur eine schwache Kennzeichnungskraft besitzt, kann den Gesamteindruck einer zusammengesetzten Marke prägen oder innerhalb dieser Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung einnehmen, da er sich durch seine Position im Zeichen oder durch seine Größe der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängen und in sein Gedächtnis einprägen kann (EuGH, GRUR 2016, 80 Rn. 40 - BGW [BGW/BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft]).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2015 - C-20/14   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.03.2015 - C-20/14 (https://dejure.org/2015,3957)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    BGW

    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 4 Abs. 1 Buchst. b - Weitere Eintragungshindernisse oder Ungültigkeitsgründe - Jüngere Marke, die aus einer den Wortbestandteil der älteren Marke wiedergebenden Buchstabenfolge und einer Kombination von Wörtern ...

  • rechtsportal.de

    Verwechslungsgefahr von Marken bei der Verwendung eines aus Anfangsbuchstaben gebildeten Kurzwortes unter Hinzufügung der beschreibenden Wortkombination; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts im Rechtsstreit um die ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (36)

  • EuGH, 15.03.2012 - C-90/11

    Strigl und Securvita - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Eintragungshindernisse …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2015 - C-20/14
    Rn. 12 An einer Entscheidung in diesem Sinne sieht sich das Gericht jedoch durch das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) gehindert, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 dahin auszulegen sei, dass er auf eine Wortmarke anwendbar sei, die aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer - isoliert betrachtet - nicht beschreibenden Buchstabenfolge bestehe, wenn die Buchstabenfolge von den Verkehrskreisen als Abkürzung der Wortkombination wahrgenommen werde, weil sie den Anfangsbuchstaben jedes Wortes dieser Wortkombination wiedergebe, und die Marke in ihrer Gesamtheit betrachtet damit als eine Kombination beschreibender Angaben oder Abkürzungen verstanden werden könne.

    Rn. 13 Der Umstand, dass das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) zu Eintragungshindernissen im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2008/95 ergangen sei, rechtfertigt nach Ansicht des Bundespatentgerichts keine unterschiedliche Beurteilung im Ausgangsverfahren, in dem es um das weitere Eintragungshindernis nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie gehe.

    Rn. 16 Da das vorlegende Gericht im Wesentlichen nach den Schlussfolgerungen fragt, die zum Zweck der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiden im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Marken aus dem Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) zu ziehen sind, ist zunächst kurz der Inhalt dieses Urteils in Erinnerung zu rufen (A), bevor seine Bedeutung zu bestimmen und seine Erheblichkeit für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens zu prüfen ist (B).

    Rn. 17 In den verbundenen Rechtssachen, in denen das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) aufgrund zweier Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen von zwei Verfahren ergangen ist, die die Eintragung des Zeichens "Multi Markets Fund MMF" als Wortmarke bzw. einen Antrag auf Löschung der Wortmarke "NAI - Der Natur-Aktien-Index" betrafen, fragte das Bundespatentgericht den Gerichtshof, ob Eintragungshindernisse des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2008/95 auf eine Wortmarke anzuwenden sind, die aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer Buchstabenfolge besteht, die selbst nicht beschreibend ist, aber die Anfangsbuchstaben der Wörter wiedergibt, aus der die genannte Wortkombination besteht.

    Rn. 21 Das vorlegende Gericht hält sich für gebunden, zur Beurteilung der Ähnlichkeit der einander im Ausgangsverfahren gegenüberstehenden Marken die Grundsätze anzuwenden, die der Gerichtshof im Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) aufgestellt hat.

    Rn. 26 Man kann sich daher fragen, ob die jüngere Marke wie die Marken, um die es in den Ausgangsverfahren ging, in denen das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergangen ist, unter das Eintragungshindernis bzw. den Ungültigkeitsgrund nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/95 in der vom Gerichtshof in diesem Urteil vorgenommenen Auslegung und Anwendung fällt.

    Würde diese Frage verneint, könnte zwar nicht schon damit die Erheblichkeit der vom Gerichtshof im Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) getroffenen Feststellungen für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens entfallen, doch spräche dies gleichwohl dagegen, die Ausgangsverfahren, in denen dieses Urteil ergangen ist, und das beim vorlegenden Gericht anhängige Verfahren völlig gleichzusetzen.

    Rn. 31 Aus den Gründen des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergibt sich, dass die Nichteintragungsfähigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 in Bezug auf ein Zeichen, das aus mit einer Wortkombination zusammengefügten Buchstabenfolge zusammengesetzt ist, von Fall zu Fall zu prüfen ist, und zwar nicht auf der Grundlage objektiver und vorherbestimmter Kriterien, sondern entsprechend der Wahrnehmung, die die maßgeblichen Verkehrskreise von der wechselseitigen Abhängigkeit der verschiedenen Bestandteile des Zeichens und von dem Zeichen in seiner Gesamtheit haben.

    Rn. 33 Unter Berücksichtigung des Kontexts, in dem sie steht, ist die genannte Erwägung außerdem dahin zu verstehen, dass es bei Vorliegen der in den Rn. 32 bis 35 des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) beschriebenen Wechselbeziehung zwischen den betreffenden Buchstabenfolgen und den Wortkombinationen, denen sie beigefügt sind, ausgeschlossen werden soll, dass die Unterscheidungskraft, die diese Buchstabenfolgen isoliert betrachtet haben, auf die Gesamtheit der fraglichen Zeichen in der Weise zurückwirken kann, dass sie ihnen trotz der beschreibenden Natur der Wortkombinationen insgesamt Unterscheidungskraft verleiht.

    Rn. 34 Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Sach- und Rechtslage der Rechtssachen, in denen das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergangen ist, sowie des im Wesentlichen empirischen Charakters der Gründe dieses Urteils und der ihm zukommenden Tragweite scheinen die in ihm enthaltenen Feststellungen nicht automatisch auf das Ausgangsverfahren übertragbar zu sein.

    Rn. 43 Wie ich weiter oben ausgeführt habe, ist das vorlegende Gericht im Rahmen dieser Prüfung dagegen nicht an die Feststellungen gebunden, die der Gerichtshof in einem anderen sachlichen und rechtlichen Zusammenhang in der Rechtssache Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) getroffen hat.

    {FN:8} - Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:42).

    {FN:20} - Vgl. u. a. Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147, Rn. 34).

    {FN:21} - Vgl. Urteile Windsurfing Chiemsee (…C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 25), HABM/Wrigley (…C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31), Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (…C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147, Rn. 31) und Streamserve/HABM (STREAMSERVE) (…T-106/00, EU:T:2002:43, Rn. 36).

    {FN:41} - Unbeschadet der Ausführung des Gerichtshofs in Rn. 33 des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) scheint mir der Umstand, dass eine Buchstabenfolge der Wortkombination voran- oder nachgestellt ist, nicht von vornherein jeder Bedeutung zu entbehren; vielmehr kann dieser Umstand den Prozess beeinflussen, durch den sich das Publikum einen Begriff von dem Zeichen macht und es in Erinnerung behält.

  • EuGH - C-91/11 (anhängig)

    Securvita

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2015 - C-20/14
    Rn. 12 An einer Entscheidung in diesem Sinne sieht sich das Gericht jedoch durch das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) gehindert, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 dahin auszulegen sei, dass er auf eine Wortmarke anwendbar sei, die aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer - isoliert betrachtet - nicht beschreibenden Buchstabenfolge bestehe, wenn die Buchstabenfolge von den Verkehrskreisen als Abkürzung der Wortkombination wahrgenommen werde, weil sie den Anfangsbuchstaben jedes Wortes dieser Wortkombination wiedergebe, und die Marke in ihrer Gesamtheit betrachtet damit als eine Kombination beschreibender Angaben oder Abkürzungen verstanden werden könne.

    Rn. 13 Der Umstand, dass das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) zu Eintragungshindernissen im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2008/95 ergangen sei, rechtfertigt nach Ansicht des Bundespatentgerichts keine unterschiedliche Beurteilung im Ausgangsverfahren, in dem es um das weitere Eintragungshindernis nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie gehe.

    Rn. 16 Da das vorlegende Gericht im Wesentlichen nach den Schlussfolgerungen fragt, die zum Zweck der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiden im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Marken aus dem Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) zu ziehen sind, ist zunächst kurz der Inhalt dieses Urteils in Erinnerung zu rufen (A), bevor seine Bedeutung zu bestimmen und seine Erheblichkeit für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens zu prüfen ist (B).

    Rn. 17 In den verbundenen Rechtssachen, in denen das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) aufgrund zweier Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen von zwei Verfahren ergangen ist, die die Eintragung des Zeichens "Multi Markets Fund MMF" als Wortmarke bzw. einen Antrag auf Löschung der Wortmarke "NAI - Der Natur-Aktien-Index" betrafen, fragte das Bundespatentgericht den Gerichtshof, ob Eintragungshindernisse des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2008/95 auf eine Wortmarke anzuwenden sind, die aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer Buchstabenfolge besteht, die selbst nicht beschreibend ist, aber die Anfangsbuchstaben der Wörter wiedergibt, aus der die genannte Wortkombination besteht.

    Rn. 21 Das vorlegende Gericht hält sich für gebunden, zur Beurteilung der Ähnlichkeit der einander im Ausgangsverfahren gegenüberstehenden Marken die Grundsätze anzuwenden, die der Gerichtshof im Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) aufgestellt hat.

    Rn. 26 Man kann sich daher fragen, ob die jüngere Marke wie die Marken, um die es in den Ausgangsverfahren ging, in denen das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergangen ist, unter das Eintragungshindernis bzw. den Ungültigkeitsgrund nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/95 in der vom Gerichtshof in diesem Urteil vorgenommenen Auslegung und Anwendung fällt.

    Würde diese Frage verneint, könnte zwar nicht schon damit die Erheblichkeit der vom Gerichtshof im Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) getroffenen Feststellungen für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens entfallen, doch spräche dies gleichwohl dagegen, die Ausgangsverfahren, in denen dieses Urteil ergangen ist, und das beim vorlegenden Gericht anhängige Verfahren völlig gleichzusetzen.

    Rn. 31 Aus den Gründen des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergibt sich, dass die Nichteintragungsfähigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 in Bezug auf ein Zeichen, das aus mit einer Wortkombination zusammengefügten Buchstabenfolge zusammengesetzt ist, von Fall zu Fall zu prüfen ist, und zwar nicht auf der Grundlage objektiver und vorherbestimmter Kriterien, sondern entsprechend der Wahrnehmung, die die maßgeblichen Verkehrskreise von der wechselseitigen Abhängigkeit der verschiedenen Bestandteile des Zeichens und von dem Zeichen in seiner Gesamtheit haben.

    Rn. 33 Unter Berücksichtigung des Kontexts, in dem sie steht, ist die genannte Erwägung außerdem dahin zu verstehen, dass es bei Vorliegen der in den Rn. 32 bis 35 des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) beschriebenen Wechselbeziehung zwischen den betreffenden Buchstabenfolgen und den Wortkombinationen, denen sie beigefügt sind, ausgeschlossen werden soll, dass die Unterscheidungskraft, die diese Buchstabenfolgen isoliert betrachtet haben, auf die Gesamtheit der fraglichen Zeichen in der Weise zurückwirken kann, dass sie ihnen trotz der beschreibenden Natur der Wortkombinationen insgesamt Unterscheidungskraft verleiht.

    Rn. 34 Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Sach- und Rechtslage der Rechtssachen, in denen das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergangen ist, sowie des im Wesentlichen empirischen Charakters der Gründe dieses Urteils und der ihm zukommenden Tragweite scheinen die in ihm enthaltenen Feststellungen nicht automatisch auf das Ausgangsverfahren übertragbar zu sein.

    Rn. 43 Wie ich weiter oben ausgeführt habe, ist das vorlegende Gericht im Rahmen dieser Prüfung dagegen nicht an die Feststellungen gebunden, die der Gerichtshof in einem anderen sachlichen und rechtlichen Zusammenhang in der Rechtssache Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) getroffen hat.

    {FN:8} - Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:42).

    {FN:20} - Vgl. u. a. Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147, Rn. 34).

    {FN:21} - Vgl. Urteile Windsurfing Chiemsee (…C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 25), HABM/Wrigley (…C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31), Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (…C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147, Rn. 31) und Streamserve/HABM (STREAMSERVE) (…T-106/00, EU:T:2002:43, Rn. 36).

    {FN:41} - Unbeschadet der Ausführung des Gerichtshofs in Rn. 33 des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) scheint mir der Umstand, dass eine Buchstabenfolge der Wortkombination voran- oder nachgestellt ist, nicht von vornherein jeder Bedeutung zu entbehren; vielmehr kann dieser Umstand den Prozess beeinflussen, durch den sich das Publikum einen Begriff von dem Zeichen macht und es in Erinnerung behält.

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2015 - C-20/14
    Jedenfalls ist nach Ansicht des Bundespatentgerichts unabhängig davon, wie die genannte Wortkombination zu beurteilen sei, anzuerkennen, dass die Buchstabenfolge "BGW" in der jüngeren Marke zumindest eine selbständig kennzeichnende Stellung im Sinne des Urteils Medion (C-120/04, EU:C:2005:594) habe.

    Insoweit hat der Gerichtshof ausgehend vom Urteil Medion (C-120/04, EU:C:2005:594), das das vorlegende Gericht anführt, klargestellt, dass der Bestandteil einer zusammengesetzten Marke, auch wenn er nicht als dominierend angesehen werden kann, doch bei der Beurteilung der Ähnlichkeit dieser Marke mit einer älteren Marke zu berücksichtigen ist, soweit er selbst die ältere Marke bildet und eine selbständig kennzeichnende Stellung in der zusammengesetzten Marke behält.

    Rn. 40 Schließlich erinnere ich daran, dass grundsätzlich selbst ein Bestandteil, der nur eine schwache Kennzeichnungskraft besitzt, den Gesamteindruck einer zusammengesetzten Marke prägen kann oder innerhalb dieser Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung im Sinne der Rechtsprechung des Urteils Medion (C-120/04, EU:C:2005:594) einnehmen kann, da er sich insbesondere durch seine Position im Zeichen oder seine Größe "der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängen und in sein Gedächtnis einprägen kann"{FN-VERWEIS:40}.

    {FN:30} - Vgl. u. a. Urteile Lloyd Schuhfabrik Meyer (…C-342/97, EU:C:1999:323, Rn. 17), Medion (C-120/04, EU:C:2005:594, Rn. 24 und 26) sowie adidas und adidas Benelux (…C-102/07, EU:C:2008:217, Rn. 28).

    {FN:31} - Vgl. Urteile SABEL (…C-251/95, EU:C:1997:528, Rn. 22), Marca Mode (…C-425/98, EU:C:2000:339, Rn. 40), Medion (C-120/04, EU:C:2005:594, Rn. 27), adidas und adidas Benelux (…C-102/07, EU:C:2008:217, Rn. 29), HABM/Shaker (…C-334/05 P,eu:C:2007:333, Rn. 34) und Nestlé/HABM (…C-193/06 P, EU:C:2007:539, Rn. 33).

    Vgl. auch Urteil Medion (C-120/04, EU:C:2005:594, Rn. 30 und 36), Beschluss Perfetti Van Melle/HABM (…C-353/09 P, EU:C:2011:73, Rn. 36), meine Schlussanträge in der Rechtssache Bimbo/HABM (C-591/12 P, EU:C:2014:34, Nr. 24) und Urteil Bimbo/HABM (…C-591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 24).

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