Rechtsprechung
| EuGH, 04.09.2025 - C-21/24 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Nissan Iberia
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 101 AEUV - Effektivitätsgrundsatz - Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union - Verjährungsfrist - Bestimmung des Fristbeginns - Kenntnis der für ...
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 101 AEUV - Effektivitätsgrundsatz - Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union - Verjährungsfrist - Bestimmung des Fristbeginns - Kenntnis der für ...
- Betriebs-Berater
Verjährungsfristbeginn bei Kartellschadensersatzklagen
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kartellrecht: CP/Nissan Iberia
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Nissan Iberia
- EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil n.º 1 de Zaragoza (Spanien), eingereicht am 12. Januar 2024 - CP/Nissan Iberia S. A.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nissan Iberia
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-21/24
- EuGH, 04.09.2025 - C-21/24
Papierfundstellen
- NJW-RR 2025, 1501
- EuZW 2025, 999
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (10)
- EuGH, 18.04.2024 - C-605/21
Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union: Die frühere tschechische …
Auszug aus EuGH, 04.09.2025 - C-21/24
Nach der letztgenannten Bestimmung hatten die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften, die nach Art. 21 der Richtlinie erlassen wurden, um ihren materiell-rechtlichen Vorschriften nachzukommen, nicht rückwirkend gelten (Urteil vom 18. April 2024, Heureka Group [Online-Preisvergleichsdienste], C-605/21, EU:C:2024:324, Rn. 47).Rn. 45 Allerdings ist nach Ablauf der Frist für die Umsetzung einer Richtlinie das nationale Recht im Einklang mit jeder ihrer Bestimmungen auszulegen (Urteil vom 18. April 2024, Heureka Group [Online-Preisvergleichsdienste], C-605/21, EU:C:2024:324, Rn. 48).
Rn. 46 Zur Klärung der zeitlichen Anwendbarkeit von Art. 10 der Richtlinie 2014/104 ist daher zu prüfen, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt vor Ablauf der Frist für ihre Umsetzung abgeschlossen war oder ob er nach Ablauf dieser Frist weiterhin Wirkungen entfaltete (Urteil vom 18. April 2024, Heureka Group [Online-Preisvergleichsdienste], C-605/21, EU:C:2024:324, Rn. 49).
Rn. 47 Zu diesem Zweck ist angesichts der Besonderheiten der Verjährungsvorschriften, ihrer Natur sowie ihres Funktionsmechanismus insbesondere im Kontext einer Schadensersatzklage wegen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht zu prüfen, ob zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 am 27. Dezember 2016 die bis dahin für den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt nach nationalem Recht geltende Verjährungsfrist abgelaufen war, was die Bestimmung des Zeitpunkts voraussetzt, zu dem die Verjährungsfrist nach diesem Recht zu laufen begann (Urteil vom 18. April 2024, Heureka Group [Online-Preisvergleichsdienste], C-605/21, EU:C:2024:324, Rn. 50).
Rn. 48 Da es bis zum Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 keine einschlägige Unionsregelung gab, war es nämlich Sache der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Modalitäten für die Ausübung des Rechts, den Ersatz des Schadens zu verlangen, der sich aus einem Verstoß gegen die Art. 101 und 102 AEUV ergab, einschließlich der Modalitäten für die Verjährungsfristen, unter Beachtung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes zu regeln, wobei Letzterer verlangt, dass die Vorschriften für Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteil vom 18. April 2024, Heureka Group [Online-Preisvergleichsdienste], C-605/21, EU:C:2024:324, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 49 Insoweit ergibt sich aus dem letztgenannten Grundsatz, dass eine nationale Regelung, die den Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist, ihre Dauer und die Modalitäten ihrer Hemmung oder Unterbrechung festlegt, auch vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 den Besonderheiten des Wettbewerbsrechts und den Zielen der Umsetzung der Wettbewerbsvorschriften durch die betroffenen Personen angepasst werden musste, um nicht die volle Wirksamkeit der Art. 101 und 102 AEUV zu untergraben (Urteil vom 18. April 2024, Heureka Group [Online-Preisvergleichsdienste], C-605/21, EU:C:2024:324, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 56 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung des Rechts, Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstandenen Schadens zu verlangen, praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde, wenn die Verjährungsfristen für Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen zu laufen begönnen, bevor die Zuwiderhandlung beendet ist und der Geschädigte von den für die Erhebung seiner Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen Kenntnis erlangt hat oder eine solche Kenntnisnahme vernünftigerweise erwartet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2024, Heureka Group [Online-Preisvergleichsdienste], C-605/21, EU:C:2024:324, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 58 Was die zweite in derselben Randnummer genannte Voraussetzung betrifft, nämlich dass der Geschädigte von den Informationen Kenntnis erlangt, die für die Erhebung seiner Schadensersatzklage unerlässlich sind, so gehören nach ständiger Rechtsprechung zu diesen Informationen das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht, das Vorliegen eines Schadens, der Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der Zuwiderhandlung sowie die Identität des Rechtsverletzers (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2024, Heureka Group [Online-Preisvergleichsdienste], C-605/21, EU:C:2024:324, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 59 Ohne die genannten Informationen ist es für den Geschädigten nämlich äußerst schwierig, wenn nicht unmöglich, den Ersatz des ihm durch diese Zuwiderhandlung entstandenen Schadens zu erlangen (Urteil vom 18. April 2024, Heureka Group [Online-Preisvergleichsdienste], C-605/21, EU:C:2024:324, Rn. 65).
Der Gerichtshof kann allerdings, wenn er aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens entscheidet, Klarstellungen vornehmen, um dem vorlegenden Gericht hierfür eine Richtschnur zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2024, Heureka Group [Online-Preisvergleichsdienste], C-605/21, EU:C:2024:324, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 05.06.2014 - C-557/12
Führt ein Kartell dazu, dass die Wettbewerber sich veranlasst sehen, ihre Preise …
Auszug aus EuGH, 04.09.2025 - C-21/24
Rn. 50 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 AEUV in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugen und unmittelbar in deren Person Rechte entstehen lassen, die die nationalen Gerichte zu wahren haben (Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 51 Die volle Wirksamkeit von Art. 101 AEUV und insbesondere die praktische Wirksamkeit des in seinem Abs. 1 ausgesprochenen Verbots wären beeinträchtigt, wenn es nicht jedermann möglich wäre, Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstanden ist (Urteile vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 21, …und vom 28. Januar 2025, ASG 2, C-253/23, EU:C:2025:40, Rn. 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 52 Daher kann jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen, wenn zwischen dem Schaden und einem nach Art. 101 AEUV verbotenen Kartell oder Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht (Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 28.01.2025 - C-253/23
Ersatz des durch ein Kartell entstandenen Schadens: Eine nationale Regelung, die …
Auszug aus EuGH, 04.09.2025 - C-21/24
Rn. 51 Die volle Wirksamkeit von Art. 101 AEUV und insbesondere die praktische Wirksamkeit des in seinem Abs. 1 ausgesprochenen Verbots wären beeinträchtigt, wenn es nicht jedermann möglich wäre, Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstanden ist (…Urteile vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 21, und vom 28. Januar 2025, ASG 2, C-253/23, EU:C:2025:40, Rn. 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 53 Das jedermann zustehende Recht auf Ersatz eines solchen Schadens erhöht die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union und ist geeignet, von Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können; damit trägt es zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union bei (Urteil vom 28. Januar 2025, ASG 2, C-253/23, EU:C:2025:40, Rn. 63).
- EuGH, 22.06.2022 - C-267/20
The Court specifies the temporal scope of the rules governing the limitation …
Auszug aus EuGH, 04.09.2025 - C-21/24
Der Gerichtshof hat insoweit aus allem, was das einzelstaatliche Gericht vorgelegt hat, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).Die Verjährungsfristen schützen daher letztlich sowohl den Geschädigten als auch die Person, die für den Schaden verantwortlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 19.03.2020 - C-103/18
Die Mitgliedstaaten dürfen den Fall eines Arbeitnehmers, der aufgrund mehrerer …
Auszug aus EuGH, 04.09.2025 - C-21/24
Der Gerichtshof ist weder an die Schlussanträge noch an deren Begründung gebunden (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).Dass eine Partei oder ein solcher Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 20.09.2001 - C-453/99
Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht
Auszug aus EuGH, 04.09.2025 - C-21/24
Rn. 54 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gibt dieses Recht jedem Geschädigten die Möglichkeit, den Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm durch ein Verhalten entstanden ist, das geeignet ist, den Wettbewerb zu verhindern, zu beschränken oder zu verfälschen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 25…, vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 60, …und vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 201). - EuGH, 13.07.2006 - C-295/04
Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe …
Auszug aus EuGH, 04.09.2025 - C-21/24
Rn. 54 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gibt dieses Recht jedem Geschädigten die Möglichkeit, den Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm durch ein Verhalten entstanden ist, das geeignet ist, den Wettbewerb zu verhindern, zu beschränken oder zu verfälschen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 25, vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 60, …und vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 201). - EuGH, 21.12.2023 - C-124/21
Wettbewerb
Auszug aus EuGH, 04.09.2025 - C-21/24
Rn. 54 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gibt dieses Recht jedem Geschädigten die Möglichkeit, den Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm durch ein Verhalten entstanden ist, das geeignet ist, den Wettbewerb zu verhindern, zu beschränken oder zu verfälschen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 25…, vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 60, und vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 201). - EuGH, 12.01.2023 - C-57/21
Ein nationales Gericht kann die Offenlegung von Beweismitteln für die Zwecke …
Auszug aus EuGH, 04.09.2025 - C-21/24
Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 12. Januar 2023, RegioJet, C-57/21, EU:C:2023:6, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 03.12.2015 - C-312/14
Devisengeschäfte, die Bestandteil bestimmter Arten von Darlehen in Fremdwährung …
Auszug aus EuGH, 04.09.2025 - C-21/24
Rn. 36 Was als Zweites den hilfsweise gestellten Antrag betrifft, mit dem Nissan anregt, der Gerichtshof möge das vorlegende Gericht um Klarstellungen ersuchen, genügt der Hinweis, dass die Möglichkeit, um Klarstellungen zu ersuchen, über die der Gerichtshof nach Art. 101 seiner Verfahrensordnung verfügt, eine bloße Befugnis darstellt, deren Anwendung der Gerichtshof in jedem Einzelfall nach eigenem Ermessen beurteilt (Urteil vom 3. Dezember 2015, Banif Plus Bank, C-312/14, EU:C:2015:794, Rn. 32).
- EuGH, 18.12.2025 - C-422/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung (EU) …
Der Gerichtshof ist weder an die Schlussanträge noch an deren Begründung gebunden (Urteil vom 4. September 2025, Nissan Iberia, C-21/24, EU:C:2025:659, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).Dass eine Partei oder ein solcher Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 4. September 2025, Nissan Iberia, C-21/24, EU:C:2025:659, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2026 - C-285/25
Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Schadensersatzklagen nach nationalem …
{FN:21} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2025, Nissan Iberia (C-21/24, EU:C:2025:659, Rn. 63 bis 67, 74, 75 und 82); siehe auch Schlussanträge der Generalanwältin Medina in der Rechtssache Nissan Iberia (C-21/24, EU:C:2025:248, Nrn. 50 ff.).{FN:22} Urteile vom 28. März 2019, Cogeco Communications (…C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 42 und 43), vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks (…C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 50), vom 18. April 2024, Heureka Group (Online-Preisvergleichsdienste) (…C-605/21, EU:C:2024:324, Rn. 51), und vom 4. September 2025, Nissan Iberia (C-21/24, EU:C:2025:659, Rn. 48).
{FN:24} Urteile vom 28. März 2019, Cogeco Communications (…C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 47), vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks (…C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 53), vom 18. April 2024, Heureka Group (Online-Preisvergleichsdienste) (…C-605/21, EU:C:2024:324, Rn. 52), und vom 4. September 2025, Nissan Iberia (C-21/24, EU:C:2025:659, Rn. 49).
{FN:26} Urteile vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks (…C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 45), und vom 4. September 2025, Nissan Iberia (C-21/24, EU:C:2025:659, Rn. 55).
{FN:27} Urteile vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks (…C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 60), vom 18. April 2024, Heureka Group (Online-Preisvergleichsdienste) (…C-605/21, EU:C:2024:324, Rn. 64), und vom 4. September 2025, Nissan Iberia (C-21/24, EU:C:2025:659, Rn. 58).
{FN:35} In den Urteilen vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks (…C-267/20, EU:C:2022:494, Rn. 51), und vom 4. September 2025, Nissan Iberia (C-21/24, EU:C:2025:659, Rn. 40), hat der Gerichtshof eine einjährige Verjährungsfrist jeweils nicht beanstandet, sich aber auch nicht explizit mit dieser Dauer auseinandergesetzt; vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Volvo und DAF TRUCKS (C-267/20, EU:C:2021:884, Nrn. 99 bis 102).
- EuGH, 18.12.2025 - C-366/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Freier Dienstleistungsverkehr - …
Der Gerichtshof ist weder an die Schlussanträge noch an deren Begründung gebunden (…Urteile vom 11. November 2010, Hogan Lovells International, C-229/09, EU:C:2010:673, Rn. 26, und vom 4. September 2025, Nissan Iberia, C-21/24, EU:C:2025:659, Rn. 30).Dass eine Partei oder ein solcher Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Februar 2000, Emesa Sugar, C-17/98, EU:C:2000:69, Rn. 17 und 18, und Urteil vom 4. September 2025, Nissan Iberia, C-21/24, EU:C:2025:659, Rn. 31).
- Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2026 - C-347/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - Von der nationalen …
Zur jüngeren Rechtsprechung vgl. Urteil vom 4. September 2025, Nissan Iberia (C-21/24, EU:C:2025:659, Rn. 51). - EuGH, 30.04.2026 - C-191/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - Kartelle - …
Rn. 49 Soweit eine nationale Bestimmung wie § 86 KartG die Wirksamkeit von Art. 101 Abs. 1 AEUV beeinträchtigt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung des Primärrechts der Union in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugt und unmittelbar in deren Person Rechte entstehen lässt, die die nationalen Gerichte zu wahren haben (…Urteile vom 30. Januar 1974, BRT und Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs, 127/73, EU:C:1974:6, Rn. 16, sowie vom 4. September 2025, Nissan Iberia, C-21/24, EU:C:2025:659, Rn. 50). - OLG Koblenz, 19.02.2026 - U 1721/22
Rundholzvermarktung Rheinland-Pfalz II - Kartellschadensersatz im Zusammenhang …
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beginnen die Verjährungsfristen für die Erhebung von Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Union erst dann zu laufen, wenn die Zuwiderhandlung beendet wurde und der Geschädigte von den für die Erhebung seiner Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen Kenntnis erlangt hat oder eine solche Kenntnisnahme vernünftigerweise erwartet werden kann (vgl. EuGH…, Urteil vom 22.06.2022 - C-267/20, Rn. 56; EuGH…, Urteil vom 18.04.2024 - C-605/21, Rn. 55 ff.; EuGH, Urteil vom 04.09.2025 - C-21/24, Rn. 49, 56). - EuGH, 12.03.2026 - C-465/24
Restriktive Maßnahmen gegen Russland: Das Einfrieren von Geldern hindert den …
Dass eine Partei oder ein solcher Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 4. September 2025, Nissan Iberia, C-21/24, EU:C:2025:659, Rn. 31).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-21/24 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Nissan Iberia
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Effektivitätsgrundsatz - Ersatz des durch eine nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotene Verhaltensweise verursachten Schadens - Richtlinie 2014/104/EU - Private Rechtsdurchsetzung - Verspätete Umsetzung der Richtlinie - Zeitliche ...
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Effektivitätsgrundsatz - Ersatz des durch eine nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotene Verhaltensweise verursachten Schadens - Richtlinie 2014/104/EU - Private Rechtsdurchsetzung - Verspätete Umsetzung der Richtlinie - Zeitliche ...
Besprechungen u.ä.
- d-kart.de (Entscheidungsbesprechung)
Kenntnisabhängige Verjährung und Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-21/24
- EuGH, 04.09.2025 - C-21/24
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (26)
- EuGH, 18.04.2024 - C-605/21
Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union: Die frühere tschechische …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-21/24
In diesem Zusammenhang fragt das vorlegende Gericht zweitens im Wesentlichen, ob der vom Gerichtshof im Urteil Heureka (das Folgeklagen aufgrund von Beschlüssen der Kommission, von denen eine Zusammenfassung im Amtsblatt veröffentlicht wird, betrifft) vertretene Ansatz auf einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens (der auf die Entscheidung einer NWB zurückgeht, die nur auf der Website dieser NWB veröffentlicht wird) übertragen werden kann.Rn. 54 Daher ist zu prüfen, ob das Urteil Heureka - das sich mit den Auswirkungen befasst, die die im Amtsblatt erfolgte Veröffentlichung der Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission, mit dem die Zuwiderhandlung in jener Rechtssache festgestellt wird, auf den Beginn der Verjährungsfrist hat - auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.
Rn. 55 Im jüngsten Urteil dieser Rechtsprechungslinie, dem Urteil Heureka, hat der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden, dass "[u]nabhängig davon, ob der in Rede stehende Beschluss der Kommission bestandskräftig geworden ist, … ab der Veröffentlichung seiner Zusammenfassung im [Amtsblatt], sofern die betreffende Zuwiderhandlung beendet ist, bei vernünftiger Betrachtung grundsätzlich davon ausgegangen werden [kann], dass der Geschädigte über alle Informationen verfügt, die er benötigt, um seine Schadensersatzklage innerhalb einer angemessenen Frist erheben zu können"{FN-VERWEIS:31}.
Rn. 57 Allerdings hat der Gerichtshof im Urteil Heureka auch darauf hingewiesen, dass "nicht ausgeschlossen [ist], dass ein durch eine Zuwiderhandlung gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen Geschädigter bereits vor der Veröffentlichung der Zusammenfassung eines Beschlusses der Kommission im [Amtsblatt] Kenntnis von den für die Erhebung der Schadensersatzklage unerlässlichen Umständen erlangt haben mag"{FN-VERWEIS:35}.
Rn. 86 Im Urteil Heureka (…Rn. 74) wird eindeutig auf die unterschiedlichen rechtlichen Regelungen hingewiesen, die für die Entscheidungen der NWB einerseits und der Kommission andererseits gelten: So "dürfen die Gerichte der Mitgliedstaaten, wenn sie über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen im Sinne von Art. 101 oder 102 AEUV zu befinden haben, die bereits Gegenstand eines Beschlusses der Kommission sind, gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 keine Entscheidungen erlassen, die dem Beschluss der Kommission zuwiderlaufen.
Rn. 89 Daraus folgt, dass sich der Sachverhalt in dem Fall, der dem Urteil Heureka zugrunde lag, von demjenigen des vorliegenden Falles klar unterscheidet.
Rn. 90 Da nach der Verordnung Nr. 1/2003 die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Union durch die nationalen Behörden und die Union den betroffenen Parteien gleiche Ausgangsbedingungen bieten muss, möchte ich den Gerichtshof ersuchen, im vorliegenden Fall einen Ansatz zu wählen, der sich zwar am Urteil Heureka orientiert, aber - im Gegensatz zum Ansatz der Kommission - nicht einfach nur diesen Ansatz im vorliegenden Fall "eins zu eins übernimmt".
{FN:3} Urteile vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks (C-267/20, im Folgenden: Urteil Volvo, EU:C:2022:494), und vom 18. April 2024, Heureka Group (Online-Preisvergleichsdienste) (C-605/21, im Folgenden: Urteil Heureka, EU:C:2024:324), sowie Beschluss vom 6. März 2023, Deutsche Bank (Kartell - Euro-Zinsderivate) (C-198/22 und C-199/22, EU:C:2023:166).
{FN:6} Vgl. Urteil Heureka (…Rn. 49).
Vgl. auch Urteil Heureka (…Rn. 51).
{FN:24} Urteil Heureka (…Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:30} Urteil Heureka (…Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:31} Urteil Heureka (…Rn. 78).
{FN:32} Urteil Heureka (…Rn. 73).
{FN:34} Urteil Heureka (…Rn. 74).
{FN:36} Urteil Heureka (…Rn. 57).
{FN:37} Urteil Heureka (…Rn. 64).
{FN:43} Urteil Heureka (…Rn. 78).
{FN:44} Urteil Heureka (…Rn. 73).
{FN:58} Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Heureka Group (Online-Preisvergleichsdienste) (C-605/21, EU:C:2023:695, Nrn. 59 und 60).
- EuGH, 28.01.2025 - C-253/23
Ersatz des durch ein Kartell entstandenen Schadens: Eine nationale Regelung, die …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-21/24
{FN:14} Urteil vom 28. Januar 2025, ASG 2 (C-253/23, im Folgenden: Urteil ASG 2, EU:C:2025:40, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:19} Urteil ASG 2 (…Rn. 75) (Hervorhebung nur hier).
{FN:22} Urteil ASG 2 (…Rn. 74 ff.).
{FN:27} Vgl. Urteil vom 12. Januar 2023, RegioJet (…C-57/21, EU:C:2023:6, Rn. 50), und Urteil ASG 2 (…Rn. 85).
{FN:39} Vgl. Urteil ASG 2 (…Rn. 61 und 63) (angeführt in Nrn. 33 und 34 der vorliegenden Schlussanträge).
- EuGH, 22.06.2022 - C-267/20
The Court specifies the temporal scope of the rules governing the limitation …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-21/24
{FN:3} Urteile vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks (C-267/20, im Folgenden: Urteil Volvo, EU:C:2022:494), und vom 18. April 2024, Heureka Group (Online-Preisvergleichsdienste) (C-605/21, im Folgenden: Urteil Heureka, EU:C:2024:324), sowie Beschluss vom 6. März 2023, Deutsche Bank (Kartell - Euro-Zinsderivate) (C-198/22 und C-199/22, EU:C:2023:166).{FN:48} Vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Volvo und DAF Trucks (C-267/20, EU:C:2021:884, Nr. 123).
{FN:49} Vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Volvo und DAF Trucks (C-267/20, EU:C:2021:884, Nr. 123. Vgl. auch Nr. 122).
- EuGH, 06.03.2023 - C-198/22
Deutsche Bank (Entente - Produits dérivés de taux d'intérêt en euros)
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-21/24
{FN:3} Urteile vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks (C-267/20, im Folgenden: Urteil Volvo, EU:C:2022:494), und vom 18. April 2024, Heureka Group (Online-Preisvergleichsdienste) (C-605/21, im Folgenden: Urteil Heureka, EU:C:2024:324), sowie Beschluss vom 6. März 2023, Deutsche Bank (Kartell - Euro-Zinsderivate) (C-198/22 und C-199/22, EU:C:2023:166).Vgl. auch die Urteile Cogeco (…Rn. 47) und Volvo (…Rn. 53); vgl. auch Beschluss vom 6. März 2023, Deutsche Bank (Cartel - Euro-Zinsderivate) (C-198/22 und C-199/22, EU:C:2023:166, Rn. 33).
{FN:23} Urteile Cogeco (…Rn. 46) und Volvo (…Rn. 54), sowie Beschluss vom 6. März 2023 (Kartell - Euro-Zinsderivate) (C-198/22 und C-199/22, EU:C:2023:166, Rn. 34).
- EuGH, 20.04.2023 - C-25/21
Repsol Comercial de Productos Petrolíferos
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-21/24
{FN:25} Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Repsol Comercial de Productos Petrolíferos (C-25/21, EU:C:2022:659, Nrn. 32 bis 35).{FN:45} Urteil vom 20. April 2023 (C-25/21, EU:C:2023:298).
- Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-267/20
Lkw-Kartell in Spanien: Generalanwalt Rantos macht nähere Ausführungen zum …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-21/24
{FN:48} Vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Volvo und DAF Trucks (C-267/20, EU:C:2021:884, Nr. 123).{FN:49} Vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Volvo und DAF Trucks (C-267/20, EU:C:2021:884, Nr. 123. Vgl. auch Nr. 122).
- EuGH, 16.02.2023 - C-312/21
Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht: Das …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-21/24
In diesem Sinne hat der Gerichtshof im Urteil Tráficos Manuel Ferrer festgestellt, "dass es dem Kläger", wenn er teilweise unterliegt, "zumutbar ist, seine eigenen Kosten oder zumindest einen Teil davon sowie einen Teil der gemeinsamen Kosten zu tragen"{FN-VERWEIS:41}.Urteil vom 16. Februar 2023, Tráficos Manuel Ferrer (C-312/21, EU:C:2023:99, Rn. 47).
- EuGH, 20.09.2001 - C-453/99
Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-21/24
Vgl. auch Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan (C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 23 und 24), und vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (…C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 58 und 59). - EuGH, 28.11.2023 - C-148/22
Commune d'Ans - Auch öffentliche Arbeitgeber können das muslimische Kopftuch am …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-21/24
{FN:9} Vgl. Urteil vom 28. November 2023, Commune d'Ans (C-148/22, EU:C:2023:924, Rn. 46 und 47). - EuGH, 14.03.2019 - C-724/17
Skanska - Kartellschadensersatz kann auch gegen Nachfolgesellschaft bestehen
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-21/24
{FN:20} Urteil vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a. (C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 13.07.2006 - C-295/04
Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe …
- EuGH, 28.03.2019 - C-637/17
Cogeco Communications - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 102 AEUV - …
- EuGH, 06.10.2020 - C-245/19
Richtlinie 2011/16/EU - Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der …
- EuGH, 14.12.2000 - C-344/98
Masterfoods und HB - "Wettbewerb - Artikel 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 …
- EuGH, 16.03.2023 - C-449/21
Wettbewerb
- EuGH, 22.03.2022 - C-508/19
Der Gerichtshof erklärt das Vorabentscheidungsersuchen eines polnischen Gerichts …
- EuGH, 12.11.1981 - 212/80
Salumi
- EuGH, 12.01.2023 - C-57/21
Ein nationales Gericht kann die Offenlegung von Beweismitteln für die Zwecke …
- EuGH, 18.03.1997 - C-282/95
Guérin automobiles / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-605/21
Heureka Group (Comparateurs de prix en ligne) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-557/12
Kone u.a. - Wettbewerb - Kartellrecht - Private Durchsetzung - …
- EuGH - C-246/19 (anhängig)
État du Grand-duché de Luxembourg
- Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-637/17
Cogeco Communications - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Private …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2013 - C-536/11
Donau Chemie u.a. - Wettbewerb - Schadensersatzklage - Beweismittel - …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-819/19
Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands - Vorlage zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-25/21
Repsol Comercial de Productos Petrolíferos - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2026 - C-285/25
Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Schadensersatzklagen nach nationalem …
{FN:21} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2025, Nissan Iberia (…C-21/24, EU:C:2025:659, Rn. 63 bis 67, 74, 75 und 82); siehe auch Schlussanträge der Generalanwältin Medina in der Rechtssache Nissan Iberia (C-21/24, EU:C:2025:248, Nrn. 50 ff.).{FN:31} Schlussanträge der Generalanwältin Medina in der Rechtssache Nissan Iberia (C-21/24, EU:C:2025:248, Nrn. 46 und 47); vgl. im Umkehrschluss auch Urteil vom 18. April 2024, Heureka Group (Online-Preisvergleichsdienste) (…C-605/21, EU:C:2024:324, Rn. 62 a. E.).
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