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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023

Rechtsprechung
   EuGH, 09.11.2023 - C-271/22, C-272/22, C-273/22, C-274/22, C-275/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,30679
EuGH, 09.11.2023 - C-271/22, C-272/22, C-273/22, C-274/22, C-275/22 (https://dejure.org/2023,30679)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2023 - C-271/22, C-272/22, C-273/22, C-274/22, C-275/22 (https://dejure.org/2023,30679)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2023 - C-271/22, C-272/22, C-273/22, C-274/22, C-275/22 (https://dejure.org/2023,30679)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Keolis Agen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Übertragung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub bei Langzeiterkrankung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - ...

  • juris.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Übertragung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub bei Langzeiterkrankung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - ...

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bezahlter Jahresurlaub bei Langzeiterkrankung: EuGH konkretisiert Übertragungsfrist

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 22.09.2022 - C-518/20

    Fraport - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit …

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-271/22
    Rn. 18 Nach ständiger Rechtsprechung wird mit dieser Bestimmung jedoch das in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerte Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub widergespiegelt und konkretisiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen, den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Richtlinie 2003/88 selbst ausdrücklich gezogen werden (Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 21 Insoweit ist zu beachten, dass dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als Grundsatz des Sozialrechts der Union nicht nur besondere Bedeutung zukommt, sondern dass er auch in Art. 31 Abs. 2 der Charta, die nach Art. 6 Abs. 1 EUV den gleichen rechtlichen Rang wie die Verträge hat, ausdrücklich verankert ist (Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 22 Während Art. 31 Abs. 2 der Charta jedem Arbeitnehmer das Recht auf bezahlten Jahresurlaub garantiert, setzt Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 diesen Grundsatz um, indem er die Dauer des Jahresurlaubs festlegt (Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 45 Nach ständiger Rechtsprechung darf nämlich das in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerte Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub nur unter Einhaltung der in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen strengen Voraussetzungen eingeschränkt werden, d. h., diese Einschränkungen müssen gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt des betreffenden Rechts achten sowie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein und von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen tatsächlich entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 33, sowie LB [Verjährung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub], C-120/21, EU:C:2022:718, Rn. 36).

    Rn. 46 In dem besonderen Zusammenhang, in dem die betreffenden Arbeitnehmer aufgrund ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit von der Arbeit daran gehindert waren, ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben, hat der Gerichtshof solche Einschränkungen zugelassen und entschieden, dass es nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entspräche, wenn ein Arbeitnehmer, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig ist, berechtigt wäre, unbegrenzt alle während des Zeitraums seiner Abwesenheit von der Arbeit erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Über eine solche Grenze hinaus fehlte dem Jahresurlaub nämlich seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit; erhalten bliebe ihm lediglich seine Eigenschaft als Zeitraum für Entspannung und Freizeit (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2011, KHS, C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 31 und 33, sowie vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 48 Unter den Umständen, dass ein Arbeitnehmer während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig ist, hat der Gerichtshof somit - mit Blick nicht nur auf den Schutz des Arbeitnehmers, den die Richtlinie 2003/88 bezweckt, sondern auch auf den des Arbeitgebers, der sich der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiten des Arbeitnehmers und den Schwierigkeiten, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben können, ausgesetzt sieht - entschieden, dass Art. 7 dieser Richtlinie einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, die die Möglichkeit, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum vorsehen, nach dessen Ablauf diese Ansprüche erlöschen, sofern dieser Zeitraum für den Arbeitnehmer insbesondere die Möglichkeit gewährleistet, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant werden sowie verfügbar sein können, und er die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreitet (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 41, und vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach …

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-271/22
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere im Urteil vom 22. November 2011, KHS (C-214/10, EU:C:2011:761), könne eine Übertragungsfrist von 15 Monaten zulässig sein, wenn der Bezugszeitraum, in dem der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub entstanden sei, ein Jahr betrage.

    Rn. 43 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die Festlegung eines Übertragungszeitraums für am Ende eines Bezugszeitraums nicht genommenen Jahresurlaub zu den Voraussetzungen für die Wahrnehmung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub gehört und somit grundsätzlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt (Urteil vom 22. November 2011, KHS, C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Über eine solche Grenze hinaus fehlte dem Jahresurlaub nämlich seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit; erhalten bliebe ihm lediglich seine Eigenschaft als Zeitraum für Entspannung und Freizeit (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2011, KHS, C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 31 und 33, …sowie vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 49 Insbesondere hat der Gerichtshof in Bezug auf einjährige Bezugszeiträume festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, weil solche einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten dem Zweck dieses Anspruchs nicht zuwiderlaufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2011, KHS, C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 43 und 44).

  • EuGH, 22.09.2022 - C-120/21

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage?

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-271/22
    Rn. 31 Wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist es damit Sache der Mitgliedstaaten, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Wahrnehmung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen und dabei die konkreten Umstände zu bezeichnen, unter denen die Arbeitnehmer diesen Anspruch geltend machen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, LB [Verjährung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub], C-120/21, EU:C:2022:718, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 44 So hat der Gerichtshof präzisiert, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 grundsätzlich einer nationalen Regelung, die für die Wahrnehmung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums umfassen, unter der Voraussetzung nicht entgegensteht, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch wahrzunehmen (Urteil vom 22. September 2022, LB [Verjährung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub], C-120/21, EU:C:2022:718, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 45 Nach ständiger Rechtsprechung darf nämlich das in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerte Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub nur unter Einhaltung der in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen strengen Voraussetzungen eingeschränkt werden, d. h., diese Einschränkungen müssen gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt des betreffenden Rechts achten sowie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein und von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen tatsächlich entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 33, sowie LB [Verjährung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub], C-120/21, EU:C:2022:718, Rn. 36).

  • EuGH, 06.11.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft - Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf …

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-271/22
    Folglich verleiht Art. 31 Abs. 2 der Charta schon für sich allein den Arbeitnehmern ein Recht, das sie in einem Rechtsstreit gegen ihren Arbeitgeber in einem vom Unionsrecht erfassten und daher in den Anwendungsbereich der Charta fallenden Sachverhalt als solches geltend machen können (Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 24 Art. 31 Abs. 2 der Charta hat daher für die in den Anwendungsbereich der Charta fallenden Sachverhalte insbesondere zur Folge, dass das mit einem Rechtsstreit zwischen einem Arbeitnehmer und seinem privaten Arbeitgeber befasste nationale Gericht eine nationale Regelung unangewendet zu lassen hat, die den Grundsatz verletzt, dass einem Arbeitnehmer, wenn er nicht in der Lage war, seinen Urlaub zu nehmen, ein erworbener Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums oder die finanzielle Vergütung, die als eng mit diesem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verbundener Anspruch am Ende des Arbeitsverhältnisses an dessen Stelle tritt, nicht genommen werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 75 und 81).

  • EuGH, 25.06.2020 - C-762/18

    Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung …

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-271/22
    Rn. 25 In diesem Zusammenhang steht fest, dass ein Mitgliedstaat in bestimmten besonderen Fällen, in denen ein Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht von der Voraussetzung abhängig machen darf, dass der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat (Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 59).

    Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, werden diese Arbeitnehmer hinsichtlich des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub solchen gleichgestellt, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben (Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 60).

  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle …

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-271/22
    Rn. 48 Unter den Umständen, dass ein Arbeitnehmer während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig ist, hat der Gerichtshof somit - mit Blick nicht nur auf den Schutz des Arbeitnehmers, den die Richtlinie 2003/88 bezweckt, sondern auch auf den des Arbeitgebers, der sich der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiten des Arbeitnehmers und den Schwierigkeiten, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben können, ausgesetzt sieht - entschieden, dass Art. 7 dieser Richtlinie einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, die die Möglichkeit, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum vorsehen, nach dessen Ablauf diese Ansprüche erlöschen, sofern dieser Zeitraum für den Arbeitnehmer insbesondere die Möglichkeit gewährleistet, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant werden sowie verfügbar sein können, und er die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreitet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 41, …und vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.12.2022 - C-470/20

    Veejaam und Espo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - …

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-271/22
    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 15. Dezember 2022, Veejaam und Espo, C-470/20, EU:C:2022:981, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.03.2015 - C-316/13

    Fenoll - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte …

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-271/22
    Rn. 17 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 in einem Rechtsstreit zwischen Privaten grundsätzlich nicht geltend gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2015, Fenoll, C-316/13, EU:C:2015:200, Rn. 48).
  • EuGH - C-272/22 (anhängig)

    Keolis Agen

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-271/22
    KH (C-272/22),.
  • EuGH - C-274/22 (anhängig)

    Keolis Agen

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-271/22
    FH (C-274/22),.
  • EuGH - C-273/22 (anhängig)

    Keolis Agen

  • BAG, 15.07.2025 - 9 AZR 198/24

    Urlaubsabgeltung nach Langzeiterkrankung - Auslegung von AGB

    Der Gerichthof der Europäischen Union überprüft lediglich, ob die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegte Übertragungsfrist den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub beeinträchtigen kann, legt sie jedoch nicht selbst fest (EuGH 9. November 2023 - C-271/22 bis C-275/22 - [Keolis Agen] Rn. 32).
  • OLG Düsseldorf, 22.01.2025 - Verg 25/24

    Begründetheit eines Nachprüfungsantrags; Fehlende Erfüllung der Voraussetzungen …

    Ein solches Verständnis findet in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine weitere Stütze, der den Begriff "betraut" im Sinne der Übertragung einer Aufgabe wie öffentlicher Dienstleistungen auf einen (privaten) Dritten verwendet (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2023, C-271/22, NZA 2024, 115 Rnrn.
  • EuGH, 04.09.2025 - C-253/24

    Pelavi - Vorlage zur Vorabentscheidung - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über …

    Rn. 43 Das vorlegende Gericht fragt sich somit im Wesentlichen, ob die genannte Regelung mit der Bestimmung, die sie umsetzen soll, nämlich Paragraph 5 der Rahmenvereinbarung, der darauf abzielt, den missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern und zu ahnden, in Verbindung mit Paragraph 4 dieser Vereinbarung sowie mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88, der den in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerten Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub konkretisiert, den ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen kann, vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2023, Keolis Agen, C-271/22 bis C-275/22, EU:C:2023:834, Rn. 28).

    Rn. 72 Nach ständiger Rechtsprechung wird mit dieser Bestimmung das in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerte Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub widergespiegelt und konkretisiert (Urteil vom 9. November 2023, Keolis Agen, C-271/22 bis C-275/22, EU:C:2023:834, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 16.04.2024 - 9 AZR 127/23

    Tarifvertraglicher Mehrurlaub - Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der …

    Zudem können sich für den Arbeitgeber durch die Kumulation höherer Urlaubsansprüche bei langen Abwesenheitszeiten des Arbeitnehmers Schwierigkeiten für die Arbeitsorganisation ergeben (vgl. EuGH 9. November 2023 - C-271/22 bis C-275/22 - [Keolis Agen] Rn. 47 ff. mwN).
  • EuGH, 27.02.2025 - C-18/23

    Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (Mode de gestion d'un OPC) - Vorlage zur …

    Der Gerichtshof hat im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten von dem sachlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefragen einfügen, auszugehen, den das vorlegende Gericht in eigener Verantwortung festlegt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. März 2022, Daimler, C-232/20, EU:C:2022:196, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. November 2023, Keolis Agen, C-271/22 bis C-275/22, EU:C:2023:834, Rn. 38).
  • OLG Düsseldorf, 22.01.2025 - Verg 27/24

    Voraussetzungen für eine Direktvergabe außerhalb des Anwendungsbereichs des …

    Ein solches Verständnis findet in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine weitere Stütze, der den Begriff "betraut" im Sinne der Übertragung einer Aufgabe wie öffentlicher Dienstleistungen auf einen (privaten) Dritten verwendet (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2023, C-271/22, NZA 2024, 115 Rnrn.
  • EuGH, 27.11.2025 - C-356/24

    Kärntner Landesregierung (Promotion d'un fonctionnaire) - Vorlage zur …

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 9. November 2023, Keolis Agen, C-271/22 bis C-275/22, EU:C:2023:834, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2026 - 10 B 5.24

    Unionsrechtlicher Mindestjahresurlaub; Verfall; Mitwirkungsobliegenheiten des …

    Diese Regelung steht mit Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG grundsätzlich im Einklang (…vgl. EuGH, Urteile vom 22. November 2011 - C-214/10, KHS - juris Rn. 30 ff., 44…, vom 29. November 2017 - C-214/16, King - juris Rn. 53 ff., vom 22. September 2022 - C-518/20 und C-727/20, Fraport - juris Rn. 35 f. sowie vom 9. November 2023 - C-271/22 bis C-275/22, Keolis Agen - juris Rn. 49).
  • VG Berlin, 05.06.2025 - 28 K 260.22
    Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2003/88 steht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegen, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, weil solche einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten dem Zweck dieses Anspruchs nicht zuwiderlaufen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2023 - C-271/22 bis C-275/22 -, juris Rn. 49; EuGH…, Urteil vom 22. September 2022 - C-518/20 und C-727/20 -, juris Rn. 43 f.; EuGH…, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 -, juris Rn. 44 ff.).
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https://dejure.org/2023,5264
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Keolis Agen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 31 Abs. 2 - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Möglichkeit der Geltendmachung in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen - Anspruch auf bezahlten ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 31 Abs. 2 - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Möglichkeit der Geltendmachung in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen - Anspruch auf bezahlten ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (36)

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-271/22
    {FN:12} Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, im Folgenden: Urteil Schultz-Hoff, Rn. 41).

    {FN:14} Urteil vom 26. Juni 2001, BECTU (…C-173/99, EU:C:2001:356, im Folgenden: Urteil BECTU, Rn. 55), und Urteil Schultz-Hoff u. a. (…Rn. 47).

    {FN:26} Urteile Schultz-Hoff u. a. (…Rn. 25), und KHS (…Rn. 31).

    {FN:33} Urteil Schultz-Hoff u. a. (…Rn. 28).

    {FN:35} Urteil Schultz-Hoff u. a. (…Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-271/22
    {FN:8} Urteil vom 22. November 2011, KHS (C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 44, im Folgenden: Urteil KHS).

    {FN:34} Hervorhebung im Original der Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache KHS (C-214/10, EU:C:2011:465, Nr. 43).

    Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache KHS (C-214/10, EU:C:2011:465, Nrn. 83 bis 90).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-214/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak steht das Unionsrecht einer …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-271/22
    {FN:34} Hervorhebung im Original der Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache KHS (C-214/10, EU:C:2011:465, Nr. 43).

    Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache KHS (C-214/10, EU:C:2011:465, Nrn. 83 bis 90).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-218/22

    Generalanwältin Capeta: Die Mitgliedstaaten können die Abgeltung nicht genommenen …

    {FN:34} In meinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Keolis Agen (C-271/22 bis C-275/22, EU:C:2023:243, Nr. 51), in denen noch kein Urteil ergangen ist, vertrete ich die Auffassung, dass der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten die Möglichkeit offengelassen hat, die Dauer der Übertragungsfrist zu begrenzen.
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