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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023

Rechtsprechung
   EuGH, 11.04.2024 - C-316/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,6922
EuGH, 11.04.2024 - C-316/22 (https://dejure.org/2024,6922)
EuGH, Entscheidung vom 11.04.2024 - C-316/22 (https://dejure.org/2024,6922)
EuGH, Entscheidung vom 11. April 2024 - C-316/22 (https://dejure.org/2024,6922)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gabel Industria Tessile und Canavesi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/118/EG - Art. 1 Abs. 2 - Verbrauchsteuern - Elektrischer Strom - Nationale Regelung, die einen Zuschlag zur Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom einführt - Fehlen besonderer Zwecke - Zuschlag, der von den nationalen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/118/EG - Art. 1 Abs. 2 - Verbrauchsteuern - Elektrischer Strom - Nationale Regelung, die einen Zuschlag zur Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom einführt - Fehlen besonderer Zwecke - Zuschlag, der von den nationalen ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2024, 776
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 20.10.2011 - C-94/10

    Danfoss und Sauer-Danfoss - Indirekte Steuern - Verbrauchsteuern auf Mineralöle - …

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-316/22
    Rn. 29 Die Mitgliedstaaten sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Steuern und Abgaben zu erstatten, da der Anspruch auf Erstattung dieser Abgaben eine Folge und eine Ergänzung der Rechte darstellt, die den Einzelnen aus den Bestimmungen des Unionsrechts erwachsen, die diesen Abgaben entgegenstehen (Urteil vom 20. Oktober 2011, Danfoss und Sauer-Danfoss, C-94/10, EU:C:2011:674, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 30 Als Ausnahme vom Grundsatz der Erstattung nicht mit dem Unionsrecht vereinbarer Abgaben kann jedoch die Rückzahlung einer rechtsgrundlos erhobenen Abgabe nur abgelehnt werden, wenn sie zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Berechtigten führen würde, also wenn feststeht, dass die zur Zahlung dieser Abgaben herangezogene Person sie tatsächlich auf eine andere Person abgewälzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, Danfoss und Sauer-Danfoss, C-94/10, EU:C:2011:674, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Würde man daher dem Abgabenpflichtigen den Abgabenbetrag erstatten, den er bereits beim Endverbraucher erhoben hat, käme dies einer Doppelzahlung an ihn gleich, die als ungerechtfertigte Bereicherung beurteilt werden könnte, ohne dass damit die Folgen der Rechtswidrigkeit der Abgabe für den Endverbraucher beseitigt wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, Danfoss und Sauer-Danfoss, C-94/10, EU:C:2011:674, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.03.2007 - C-35/05

    Reemtsma Cigarettenfabriken - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 und 5 - …

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-316/22
    Rn. 33 Allerdings ist es nach ständiger Rechtsprechung in Ermangelung einer Unionsregelung auf diesem Gebiet Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die genauen Verfahren für die Ausübung dieses Anspruchs auf Erstattung einer solchen wirtschaftlichen Belastung zu regeln (vgl. entsprechend Urteil vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 37), wobei diese Verfahren den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen müssen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2004, Recheio - Cash & Carry, C-30/02, EU:C:2004:373, Rn. 17, …und vom 6. Oktober 2005, MyTravel, C-291/03, EU:C:2005:591, Rn. 17).

    Rn. 34 Insbesondere geböte der Grundsatz der Effektivität, dass der Endverbraucher seinen Erstattungsantrag unmittelbar an den betreffenden Mitgliedstaat richten kann, wenn es unmöglich oder übermäßig schwer wäre, eine Erstattung von den betreffenden Lieferern zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 41, …und vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 53).

  • EuGH, 18.01.2022 - C-261/20

    HOAI-Mindestsätze: Schlägt EU-Rechtswidrigkeit auf die Verträge durch?

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-316/22
    In einem solchen Fall wird die dem Einzelnen damit auferlegte Verpflichtung nämlich nicht auf der Grundlage des Unionsrechts, sondern auf der Grundlage des nationalen Rechts auferlegt und stellt daher keine zusätzliche Verpflichtung im Verhältnis zu den im nationalen Recht vorgesehenen Verpflichtungen dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 24 Folglich kann zwar eine Richtlinie nach dem Unionsrecht nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen und daher ihm gegenüber als solche vor einem nationalen Gericht nicht geltend gemacht werden, doch kann ein Mitgliedstaat den nationalen Gerichten die Befugnis verleihen, die Anwendung jeder Bestimmung des nationalen Rechts, die gegen eine Bestimmung des Unionsrechts ohne unmittelbare Wirkung verstößt, aufgrund seines innerstaatlichen Rechts ausschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 33).

  • EuGH, 26.04.2017 - C-564/15

    Farkas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Von Amts wegen zu prüfende Frage eines …

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-316/22
    Rn. 34 Insbesondere geböte der Grundsatz der Effektivität, dass der Endverbraucher seinen Erstattungsantrag unmittelbar an den betreffenden Mitgliedstaat richten kann, wenn es unmöglich oder übermäßig schwer wäre, eine Erstattung von den betreffenden Lieferern zu erhalten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 41, und vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 53).
  • EuGH, 06.10.2005 - C-291/03

    MyTravel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Regelung für Reisebüros - …

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-316/22
    Rn. 33 Allerdings ist es nach ständiger Rechtsprechung in Ermangelung einer Unionsregelung auf diesem Gebiet Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die genauen Verfahren für die Ausübung dieses Anspruchs auf Erstattung einer solchen wirtschaftlichen Belastung zu regeln (…vgl. entsprechend Urteil vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 37), wobei diese Verfahren den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen müssen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2004, Recheio - Cash & Carry, C-30/02, EU:C:2004:373, Rn. 17, und vom 6. Oktober 2005, MyTravel, C-291/03, EU:C:2005:591, Rn. 17).
  • EuGH, 17.06.2004 - C-30/02

    Recheio - Cash & Carry

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-316/22
    Rn. 33 Allerdings ist es nach ständiger Rechtsprechung in Ermangelung einer Unionsregelung auf diesem Gebiet Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die genauen Verfahren für die Ausübung dieses Anspruchs auf Erstattung einer solchen wirtschaftlichen Belastung zu regeln (…vgl. entsprechend Urteil vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 37), wobei diese Verfahren den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2004, Recheio - Cash & Carry, C-30/02, EU:C:2004:373, Rn. 17, …und vom 6. Oktober 2005, MyTravel, C-291/03, EU:C:2005:591, Rn. 17).
  • EuGH, 22.12.2022 - C-383/21

    Sambre & Biesme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - …

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-316/22
    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Richtlinie folglich nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass diesem gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche vor nationalen Gerichten nicht möglich ist (Urteil vom 22. Dezember 2022, Sambre & Biesme und Commune de Farciennes, C-383/21 und C-384/21, EU:C:2022:1022, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.10.2017 - C-413/15

    Farrell - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-316/22
    Rn. 26 Zweitens hat der Gerichtshof anerkannt, dass sich die Einzelnen auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie nicht nur gegenüber einem Mitgliedstaat und allen Trägern seiner Verwaltung berufen können, sondern auch gegenüber Organisationen oder Einrichtungen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2017, Farrell, C-413/15, EU:C:2017:745, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-103/17

    Messer France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - …

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-316/22
    Rn. 14 Dieses Gericht führt aus, dass die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) im Anschluss an das Urteil vom 25. Juli 2018, Messer France (C-103/17, EU:C:2018:587), entschieden habe, dass der später abgeschaffte, in Art. 6 des Gesetzesdekrets Nr. 511/1988 vorgesehene Zuschlag zur Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom keinen besonderen Zweck habe und daher gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 verstoße.
  • EuGH, 19.06.2025 - C-645/23

    Hera Comm - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Verbrauchsteuern - …

    Rn. 58 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 11. April 2024, Gabel Industria Tessile und Canavesi (C-316/22, EU:C:2024:301), ergangen ist, bereits zu ähnlichen Fragen geäußert hat, die in einem identischen rechtlichen Rahmen aufgeworfen worden waren.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Richtlinie folglich nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass diesem gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche vor nationalen Gerichten nicht möglich ist (Urteil vom 11. April 2024, Gabel Industria Tessile und Canavesi, C-316/22, EU:C:2024:301, Rn. 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 61 Daher kann ein nationales Gericht es einem Einzelnen ungeachtet des Fehlens einer horizontalen Wirkung einer Richtlinie ermöglichen, sich angesichts einer klaren, genauen und unbedingten Bestimmung einer Richtlinie auf die Rechtswidrigkeit einer Steuer zu berufen, die ein Verkäufer zu Unrecht auf ihn abgewälzt hat, um die letztlich von ihm zu tragende zusätzliche wirtschaftliche Belastung zu neutralisieren, wenn dem Einzelnen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eine solche Befugnis eingeräumt ist; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies im Ausgangsverfahren festzustellen (Urteil vom 11. April 2024, Gabel Industria Tessile und Canavesi, C-316/22, EU:C:2024:301, Rn. 25).

    Rn. 62 Der Gerichtshof hat außerdem anerkannt, dass sich die Einzelnen auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie nicht nur gegenüber einem Mitgliedstaat und allen Trägern seiner Verwaltung berufen können, sondern auch gegenüber Organisationen oder Einrichtungen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (Urteil vom 11. April 2024, Gabel Industria Tessile und Canavesi, C-316/22, EU:C:2024:301, Rn. 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 63 Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass Art. 288 Abs. 3 AEUV ein nationales Gericht daran hindert, in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen eine nationale Rechtsvorschrift, mit der eine indirekte Steuer eingeführt wird, die gegen eine klare, genaue und unbedingte Bestimmung einer nicht umgesetzten oder mangelhaft umgesetzten Richtlinie verstößt, unangewendet zu lassen, es sei denn, das innerstaatliche Recht bestimmt etwas anderes oder die Einrichtung, der gegenüber die Rechtswidrigkeit dieser Steuer geltend gemacht wird, untersteht dem Staat oder dessen Aufsicht oder ist mit besonderen Rechten ausgestattet, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (Urteil vom 11. April 2024, Gabel Industria Tessile und Canavesi, C-316/22, EU:C:2024:301, Rn. 27).

    Rn. 65 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es in Ermangelung einer Unionsregelung auf diesem Gebiet Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die genauen Verfahren für die Ausübung dieses Anspruchs auf Erstattung einer solchen wirtschaftlichen Belastung zu regeln, wobei diese Verfahren den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen müssen (Urteil vom 11. April 2024, Gabel Industria Tessile und Canavesi, C-316/22, EU:C:2024:301, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 66 Insbesondere geböte der Grundsatz der Effektivität, dass der Endverbraucher seinen Erstattungsantrag unmittelbar an den betreffenden Mitgliedstaat richten kann, wenn es unmöglich oder übermäßig schwer wäre, eine Erstattung von den betreffenden Lieferern zu erhalten (Urteil vom 11. April 2024, Gabel Industria Tessile und Canavesi, C-316/22, EU:C:2024:301, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 25.09.2024 - XI R 19/22

    Lieferung von städtischen Wasserversorgungsanlagen als nicht umsatzsteuerbare …

    Rn. 97 c) Die notwendige Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens (…vgl. dazu der im ersten Rechtsgang ergangene Senatsbeschluss vom 27.10.2020 - XI B 33/20, BFH/NV 2021, 459) ist durch die Abtretung des Erstattungsanspruchs an den O-Verband erfolgt; dadurch wird zugleich eine ungerechtfertigte Bereicherung der S und ein Direktanspruch des O (vgl. dazu aus neuerer Zeit EuGH-Urteile Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy vom 21.03.2024 - C-606/22, EU:C:2024:255, Möglichkeit der Korrektur bei falschem Steuersatz; Gabel Industria Tessile und Canavesi vom 11.04.2024 - C-316/22, EU:C:2024:301) wirksam vermieden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-227/23

    Kwantum Nederland und Kwantum België - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    {FN:45} Urteil vom 11. April 2024, Gabel Industria Tessile und Canavesi (C-316/22, EU:C:2024:301, Rn. 22).

    {FN:46} Urteil vom 11. April 2024, Gabel Industria Tessile und Canavesi (C-316/22, EU:C:2024:301, Rn. 23 und 24).

  • EuG, 29.10.2025 - T-422/23

    Comi/ Parlament

    Rn. 159 Dans une telle situation, admettre que le groupe PPE peut récupérer auprès de la requérante les frais qu'il a exposés aux fins de ces prestations ou produits conduirait à son enrichissement sans cause (voir, en ce sens, arrêt du 11 avril 2024, Gabel Industria Tessile et Canavesi, C-316/22, EU:C:2024:301, points 30 et 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2024 - C-230/23

    Reprobel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und …

    {FN:2} Vgl. das kürzlich erlassene Urteil vom 11. April 2024, Gabel Industria Tessile und Canavesi (C-316/22, EU:C:2024:301) sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache Gabel Industria Tessile und Canavesi (C-316/22, EU:C:2023:885).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-316/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,31530
Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-316/22 (https://dejure.org/2023,31530)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.11.2023 - C-316/22 (https://dejure.org/2023,31530)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. November 2023 - C-316/22 (https://dejure.org/2023,31530)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gabel Industria Tessile und Canavesi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 288 AEUV - Unmittelbare Wirkung von Richtlinien - Unmittelbare horizontale Wirkung - Unmittelbare vertikale Wirkung - Kriterien des Urteils Foster - Dem Staat zuzurechnende Einrichtungen - Richtlinie 2008/118/EWG - Energieversorger - ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 288 AEUV - Unmittelbare Wirkung von Richtlinien - Unmittelbare horizontale Wirkung - Unmittelbare vertikale Wirkung - Kriterien des Urteils Foster - Dem Staat zuzurechnende Einrichtungen - Richtlinie 2008/118/EWG - Energieversorger - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (39)

  • EuGH, 12.07.1990 - C-188/89

    Foster u.a. / British Gas

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-316/22
    Vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall (…C-152/84, EU:C:1986:84, Rn. 42), und vom 12. Juli 1990, Foster u. a. (C-188/89, EU:C:1990:313, Rn. 17).

    {FN:36} Vgl. insbesondere Urteile vom 12. Juli 1990, Foster u. a. (C-188/89, EU:C:1990:313, Rn. 18), und vom 10. Oktober 2017, Farrell (…C-413/15, EU:C:2017:745, Rn. 33 bis 35).

    Vgl. ferner Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven in der Rechtssache Foster u. a. (C-188/89, EU:C:1990:188, Nr. 21).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2017 - C-413/15

    Generalanwältin Sharpston präzisiert die Kriterien zur Bestimmung einer "dem …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-316/22
    Vgl. auch die Randbemerkungen in den Schlussanträgen der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Farell (C-413/15, EU:C:2017:492, Nr. 150), und die Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Cresco Investigation (…C-193/17, EU:C:2018:614, Nr. 145.

    {FN:36} Vgl. insbesondere Urteile vom 12. Juli 1990, Foster u. a. (C-188/89, EU:C:1990:313, Rn. 18), und vom 10. Oktober 2017, Farrell (C-413/15, EU:C:2017:745, Rn. 33 bis 35).

    {FN:39} In diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Farrell (C-413/15, EU:C:2017:492, Nr. 141).

  • EuGH, 18.01.2022 - C-261/20

    HOAI-Mindestsätze: Schlägt EU-Rechtswidrigkeit auf die Verträge durch?

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-316/22
    Vgl. aus jüngerer Zeit Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin (C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 32).

    {FN:20} Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin (C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 33).

    {FN:31} Vgl. Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin (C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2026 - C-371/25
    {FN:71} C-316/22, EU:C:2023:885, point 1.

    {FN:72} Voir conclusions de l'avocat général Emiliou dans l'affaire Gabel Industria Tessile et Canavesi (C-316/22, EU:C:2023:885, point 18).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2024 - C-230/23

    Reprobel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und …

    {FN:2} Vgl. das kürzlich erlassene Urteil vom 11. April 2024, Gabel Industria Tessile und Canavesi (C-316/22, EU:C:2024:301) sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache Gabel Industria Tessile und Canavesi (C-316/22, EU:C:2023:885).

    {FN:24} Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache Gabel Industria Tessile und Canavesi (C-316/22, EU:C:2023:885, Nrn. 33 bis 47).

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