Rechtsprechung
| EuGH, 18.12.2025 - C-320/24 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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Soledil
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 - Kontrollbefugnis und Pflichten des nationalen Gerichts - Vertragsstrafenklausel - Fehlende Prüfung der ...
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 - Kontrollbefugnis und Pflichten des nationalen Gerichts - Vertragsstrafenklausel - Fehlende Prüfung der ...
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 - Kontrollbefugnis und Pflichten des nationalen Gerichts - Vertragsstrafenklausel - Fehlende Prüfung der ...
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Soledil
- EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 30. April 2024 - CR, TP/Soledil Srl, in concordato preventivo
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Soledil
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2025 - C-320/24
- EuGH, 18.12.2025 - C-320/24
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (10)
- EuGH, 17.05.2022 - C-869/19
Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze …
Auszug aus EuGH, 18.12.2025 - C-320/24
Diese Modalitäten dürfen allerdings nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der unionsrechtlichen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 28 Was den Effektivitätsgrundsatz anbelangt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens insgesamt zu prüfen ist, wobei gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen sind, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 29 Außerdem hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Effektivität der Rechte sicherzustellen, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, insbesondere für die Rechte aus der Richtlinie 93/13 das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes impliziert, wie es in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie bekräftigt worden und auch in Art. 47 der Charta verankert ist; dieser Schutz gilt u. a. für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die sich auf solche Rechte stützen (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 30 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass ohne eine wirksame Überprüfung der potenziellen Missbräuchlichkeit der im betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln die Einhaltung der durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht garantiert werden kann (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 31 Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung zuerkannte Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 17.05.2022 - C-693/19
Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze …
Auszug aus EuGH, 18.12.2025 - C-320/24
Rn. 22 Nach ständiger Rechtsprechung beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 24 Insoweit muss das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (…Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46, und vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 53).
Rn. 25 Ferner verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1, ausgelegt im Licht ihres 24. Erwägungsgrundes, ergibt, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (…Urteile vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 44, und vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 54).
- EuGH - C-831/19 (anhängig)
Banco di Desio e della Brianza u.a.
Auszug aus EuGH, 18.12.2025 - C-320/24
Rn. 22 Nach ständiger Rechtsprechung beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 24 Insoweit muss das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (…Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46, und vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 53).
Rn. 25 Ferner verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1, ausgelegt im Licht ihres 24. Erwägungsgrundes, ergibt, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (…Urteile vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 44, und vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 54).
- EuGH, 26.01.2017 - C-421/14
Banco Primus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verträge …
Auszug aus EuGH, 18.12.2025 - C-320/24
Denn der Schutz der Verbraucher würde sich ohne diese Kontrolle als unvollständig und unzureichend erweisen und wäre entgegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel, um der Verwendung von Klauseln dieser Art ein Ende zu setzen (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 09.04.2024 - C-582/21
Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision …
Auszug aus EuGH, 18.12.2025 - C-320/24
Wie der Gerichtshof bereits klargestellt hat, sollen zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nämlich nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteil vom 9. April 2024, Profi Credit Polska [Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens], C-582/21, EU:C:2024:282, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 24.06.2025 - C-351/23
Der Verbraucherschutz und das Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen …
Auszug aus EuGH, 18.12.2025 - C-320/24
Rn. 41 Insoweit geht die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes zwar nicht so weit, eine völlige Untätigkeit des betroffenen Verbrauchers auszugleichen (Urteil vom 24. Juni 2025, GR REAL, C-351/23, EU:C:2025:474, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 07.11.2024 - C-178/23
ERB New Europe Funding II - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
Auszug aus EuGH, 18.12.2025 - C-320/24
Rn. 34 Dagegen wäre dieser Schutz gewährleistet, wenn das zuständige Gericht in einem ersten gerichtlichen Verfahren die etwaige Missbräuchlichkeit der Klauseln des betreffenden Vertrags geprüft hätte, diese - zumindest summarisch begründete - Prüfung kein Vorliegen einer missbräuchlichen Klausel ergeben hätte und der Verbraucher ordnungsgemäß darüber in Kenntnis gesetzt worden wäre, dass er die etwaige Missbräuchlichkeit dieser Klauseln nicht mehr geltend machen kann, wenn er nicht innerhalb der vom nationalen Recht gesetzten Frist Berufung einlegt (Urteil vom 7. November 2024, ERB New Europe Funding II, C-178/23, EU:C:2024:943, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 29.02.2024 - C-724/22
Investcapital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in …
Auszug aus EuGH, 18.12.2025 - C-320/24
Eine gerichtliche Entscheidung, die diesen Anforderungen genügt, kann dazu führen, dass im Rahmen eines späteren Verfahrens keine erneute Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln durchgeführt wird (Urteil vom 29. Februar 2024, 1nvestcapital, C-724/22, EU:C:2024:182, Rn. 45). - EuGH, 14.03.2013 - C-415/11
Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem …
Auszug aus EuGH, 18.12.2025 - C-320/24
Rn. 24 Insoweit muss das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46, …und vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 53). - EuGH, 26.06.2019 - C-407/18
Addiko Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in …
Auszug aus EuGH, 18.12.2025 - C-320/24
Rn. 25 Ferner verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1, ausgelegt im Licht ihres 24. Erwägungsgrundes, ergibt, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (Urteile vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 44, …und vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 54).
- Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2026 - C-393/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Verbraucherkredit - …
{FN:29} Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2025, Soledil (C-320/24, EU:C:2025:993, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 11.06.2026 - C-903/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - …
Rn. 45 Außerdem hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Effektivität der Rechte sicherzustellen, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, insbesondere für die Rechte aus der Richtlinie 93/13 das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes impliziert, wie es in Art. 47 der Charta verankert ist; dieser Schutz gilt u. a. für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die sich auf solche Rechte stützen (Urteil vom 18. Dezember 2025, Soledil, C-320/24, EU:C:2025:993, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-799/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …
{FN:47} Vgl. z. B. Urteile vom 18. Dezember 2025, Soledil (C-320/24, EU:C:2025:993, Rn. 32), und vom 24. Oktober 2018, XC u. a. (…C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 30.04.2026 - C-246/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen …
Rn. 44 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (Urteil vom 18. Dezember 2025, Soledil, C-320/24, EU:C:2025:993, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-17/25
Vorabentscheidungsersuchen - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie …
{FN:7} Vgl. Urteile vom 9. April 2024, Profi Credit Polska (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens) (C-582/21, im Folgenden: Urteil Profi Credit Polska [Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens], EU:C:2024:282), und vom 18. Dezember 2025, Soledil (C-320/24, im Folgenden: Urteil Soledil, EU:C:2025:993).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2025 - C-320/24 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Soledil
Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Befugnis und Verpflichtung des nationalen Gerichts - Strafklausel in einem Verbrauchervertrag - Prüfung der möglichen Missbräuchlichkeit dieser Vertragsklausel - Gültigkeit ...
- Europäischer Gerichtshof
Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Befugnis und Verpflichtung des nationalen Gerichts - Strafklausel in einem Verbrauchervertrag - Prüfung der möglichen Missbräuchlichkeit dieser Vertragsklausel - Gültigkeit ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2025 - C-320/24
- EuGH, 18.12.2025 - C-320/24
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (44)
- RG, 10.06.1913 - V 93/13
Wer hat den Gewahrsam am Inhalt eines verschlossenen Behältnisses, das sich im …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2025 - C-320/24
Vor demselben Gericht (nach einer weiteren Phase des Verfahrens vor einem Berufungsgericht) argumentieren CR und TP nun zum ersten Mal seit Entstehung des Rechtsstreits, dass es sich um ein Vertragsverhältnis zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden handele und dass die Vertragsstrafenklausel im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG{FN-VERWEIS:2} missbräuchlich sei und daher für ungültig erklärt werden müsse.Rn. 5 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet: "Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.".
Rn. 6 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sieht vor: "Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.".
Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) dahin auszulegen:.
Rn. 21 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 93/13, insbesondere deren Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 der Charta, dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Verfahrensvorschrift entgegensteht, die das oberste Gericht eines Mitgliedstaats daran hindert, die Unwirksamkeit einer Klausel in einem zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrag festzustellen, wenn die Unmöglichkeit, eine solche Prüfung vorzunehmen, darauf beruht, dass die Gültigkeit dieser Klausel als stillschweigend entschieden anzusehen ist, weil der Verbraucher in den vorangegangenen Verfahrensabschnitten keinen entsprechenden Einwand erhoben hat und die betreffenden nationalen Gerichte in diesen Abschnitten diese Frage auch nicht von Amts wegen aufgeworfen haben.
Rn. 25 Um zu erklären, warum im vorliegenden Fall zunächst die durch das Unionsrecht gesetzten Grenzen der Rechtskraftwirkung nationaler Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, ist darauf hinzuweisen, dass nationale Gerichte die Möglichkeit und sogar die Verpflichtung haben, von Amts wegen die mögliche Missbräuchlichkeit von Klauseln in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer (oder einem "Gewerbetreibenden" im Sinne der Richtlinie 93/13) zu prüfen{FN-VERWEIS:4}.
Rn. 26 Diese Verpflichtung ergibt sich, wie das vorlegende Gericht bemerkt, aus der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 durch den Gerichtshof in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind (Art. 6 Abs. 1), und angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, um der weiteren Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende zu setzen (Art. 7 Abs. 1).
Rn. 31 Der Gerichtshof hat wiederholt, auch im Bereich der Richtlinie 93/13, die Bedeutung des Grundsatzes der Rechtskraft sowohl für die Rechtsordnung der Union als auch für die nationalen Rechtsordnungen anerkannt.
Das Fehlen spezifischer Vorschriften in der Richtlinie 93/13 in Bezug auf die Durchsetzung des durch sie gewährten Schutzes bedeutet nämlich, dass diese Angelegenheit in den Bereich der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten fällt{FN-VERWEIS:9}.
In einem anderen Fall hat der Gerichtshof später entschieden, dass diese zeitliche Beschränkung gegen die Richtlinie 93/13 verstößt{FN-VERWEIS:15}.
Insbesondere ist die Kommission der Ansicht, dass die Anforderungen des Grundsatzes der Effektivität im Zusammenhang mit der Richtlinie 93/13 über das hinausgehen würden, was von der italienischen Regierung vorgebracht worden sei.
Rn. 47 Vor dem Hintergrund dieses analytischen Rahmens ist klar, dass die rechtskräftigen Urteile vom 17. Mai 2022 prima facie darauf hindeuten, dass in den unter die Richtlinie 93/13 fallenden Fällen die Anforderungen des Grundsatzes der Effektivität über den oben beschriebenen traditionellen Ansatz hinausgehen.
Die einzige Ausnahme von dieser Schlussfolgerung sei die Untätigkeit des Verbrauchers während des Verfahrens (da der durch die Richtlinie 93/13 gewährte Schutz nicht so weit gehe, eine völlige Untätigkeit des betroffenen Verbrauchers auszugleichen){FN-VERWEIS:23}.
Rn. 59 Ich kann durchaus nachvollziehen, dass ein solcher Vorschlag das Ziel eines wirksamen Verbraucherschutzes im Rahmen der Richtlinie 93/13 weiter stärkt.
Wie ich jedoch im Folgenden darlegen werde, steht ein derart weitreichendes Ergebnis im Widerspruch zu der auch im Zusammenhang mit der Richtlinie 93/13 wiederholt hervorgehobenen Bedeutung des Grundsatzes der Rechtskraft.
Rn. 64 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass, wenn man wie die Kommission davon ausgeht, dass die in den rechtskräftigen Urteilen vom 17. Mai 2022 gefundene Lösung unabhängig von einem einschränkenden Kontext gilt, die sich daraus ergebende Herangehensweise an den Grundsatz der Rechtskraft in den von der Richtlinie 93/13 erfassten Fällen sich erheblich von der in Nr. 60 oben genannten Herangehensweise unterscheidet, die der Gerichtshof stets verfolgt hat.
Rn. 65 Anstatt den Grundsatz zum Ausdruck zu bringen, dass endgültige gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich auch dann unangetastet bleiben müssen, wenn sie zu einer fehlerhaften Anwendung des Unionsrechts führen, würde dieser Ansatz nämlich in den von der Richtlinie 93/13 erfassten Fällen jedes Mal, wenn eine fehlerhafte Anwendung des Unionsrechts vorliegt (was in der vorliegenden Rechtssache bedeutet, dass das nationale Gericht es jedes Mal versäumt hat, die mögliche Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln von Amts wegen zu prüfen), die Aufhebung einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung erfordern.
Rn. 68 Ich habe bereits erläutert, dass der verstärkte Schutz, der den Verbrauchern gemäß der Richtlinie 93/13 geboten werden muss, die Verpflichtung für die nationalen Gerichte mit sich bringt, gegebenenfalls von Amts wegen zu prüfen, ob die in einem Verbrauchervertrag enthaltenen Vertragsklauseln missbräuchlich im Sinne dieser Richtlinie sind oder nicht.
Rn. 70 Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass die Regel, wonach missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 unverbindlich sind, zwar "als eine Norm zu betrachten [ist], die den im nationalen Recht zwingenden innerstaatlichen Bestimmungen gleichwertig ist"{FN-VERWEIS:35}, der durch die genannte Richtlinie gewährte Schutz des Verbrauchers jedoch nicht absolut ist{FN-VERWEIS:36}.
Rn. 79 Übertragen auf die Unionsrechtsordnung folgt daraus, dass Art. 17 der Charta (in dem das Recht auf Eigentum verankert ist) ein weiterer Grund ist, warum man meiner Meinung nach die in den rechtskräftigen Urteilen vom 17. Mai 2022 gefundene Lösung nicht ohne Weiteres auf jeden Rechtsstreit im Rahmen der Richtlinie 93/13 ausdehnen kann, unabhängig von den besonderen Umständen des Falles.
Der Gerichtshof hat klargestellt, dass diese Fristen nicht ab dem Zeitpunkt der ungerechtfertigten Bereicherung beginnen können, da der Verbraucher möglicherweise keine Kenntnis von der Missbräuchlichkeit einer Klausel hatte oder den Umfang seiner Rechte aus der Richtlinie 93/13 nicht richtig erfasst hat{FN-VERWEIS:41}.
Dieser restriktive nationale Verfahrensrahmen ist meiner Ansicht nach das notwendige Element, um die Tragweite der in diesen Urteilen wiedergegebenen Feststellung des Gerichtshofs zu verstehen, wonach "ohne eine wirksame Überprüfung der potenziellen Missbräuchlichkeit der im betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln die Einhaltung der durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht garantiert werden kann"{FN-VERWEIS:43}.
6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.
- sich diese Frage in einem Kontext stellt, in dem die Durchsetzung der Verpflichtungen des Verbrauchers aufgrund der geltenden Verfahrensvorschriften nicht besonders erleichtert ist und es daher für den Verbraucher nicht besonders schwierig ist, seine Rechte aus der Richtlinie 93/13 geltend zu machen; und.
- die Bedingungen, unter denen die vorangegangenen Phasen des Verfahrens stattfanden, es dem Verbraucher nicht in anderer Weise praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert haben, seine Rechte aus der Richtlinie 93/13 geltend zu machen.
- EuGH - C-831/19 (anhängig)
Banco di Desio e della Brianza u.a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2025 - C-320/24
Rn. 35 Zweitens kam der Gerichtshof im Urteil SPV Project 1503 im Wesentlichen zu dem Schluss, dass das Vollstreckungsgericht befugt sein muss, die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen, wenn gegen einen Mahnbescheid kein Widerspruch eingelegt wurde und dieser (implizit) rechtskräftig geworden ist{FN-VERWEIS:12}.Rn. 38 Die italienische Regierung ist der Ansicht, dass entgegen den Umständen, die insbesondere zu den Urteilen SPV Project 1503 und Ibercaja Banco geführt haben, die Umstände des Ausgangsverfahrens es nicht erforderlich machen (und auch nicht zulassen) würden, dass die Rechtskraft außer Acht gelassen wird.
{FN:3} Es wird insbesondere auf die Urteile des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, im Folgenden: Urteil SPV Project 1503, EU:C:2022:395), vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco (C-869/19, im Folgenden: Urteil Unicaja Banco, EU:C:2022:397), und vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco (C-600/19, im Folgenden: Urteil Ibercaja Banco, EU:C:2022:394) verwiesen (im Folgenden zusammen: rechtskräftige Urteile vom 17. Mai 2022).
{FN:12} Urteil SPV Project 1503 (…Rn. 68) (…vgl. auch Rn. 22 für den verfahrensrechtlichen Zusammenhang).
{FN:36} Vgl. z. B. das Urteil SPV Project 1503 (…Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 06.10.2009 - C-40/08
Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2025 - C-320/24
{FN:10} Die anderen relevanten Fälle sind (was die älteren Rechtssachen betrifft) insbesondere die Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, im Folgenden: Urteil Asturcom Telecomunicaciones, EU:C:2009:615); vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60).{FN:23} Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, vgl. die Urteile Asturcom Telecomunicaciones (…Rn. 47), Unicaja Banco (…Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Getin Noble Bank (…Rn. 45).
{FN:26} Vgl. zum Beispiel die Urteile Asturcom Telecomunicaciones (…Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 26. Januar 2017, Banco Primus (…C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 46), Profi Credit Polska (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens) (…Rn. 36 bis 38), Getin Noble Bank (…Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung) und vom 29. Februar 2024, 1nvestcapital (…C-724/22, EU:C:2024:182, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:45} Urteil Asturcom Telecomunicaciones (…Rn. 42 bis 46).
- EuGH, 26.01.2017 - C-421/14
Banco Primus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verträge …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2025 - C-320/24
{FN:10} Die anderen relevanten Fälle sind (was die älteren Rechtssachen betrifft) insbesondere die Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, im Folgenden: Urteil Asturcom Telecomunicaciones, EU:C:2009:615); vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60).{FN:26} Vgl. zum Beispiel die Urteile Asturcom Telecomunicaciones (…Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 46), Profi Credit Polska (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens) (…Rn. 36 bis 38), Getin Noble Bank (…Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung) und vom 29. Februar 2024, 1nvestcapital (…C-724/22, EU:C:2024:182, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:47} Urteil vom 26. Januar 2017 (C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 54 in fine).
- EuGH, 18.01.2024 - C-531/22
Getin Noble Bank u. a. (Contrôle d'office du caractère abusif des clauses) - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2025 - C-320/24
Rn. 89 In ähnlicher Weise hat der Gerichtshof im Urteil Getin Noble Bank die Verpflichtung des Vollstreckungsgerichts festgestellt, von Amts wegen die mögliche Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln zu prüfen, wenn die Nichterfüllung seitens des Verbrauchers zu einem rechtskräftigen Zahlungsbefehl geführt hat und bei Erlass des Zahlungsbefehls keine Prüfung der Klauseln vorgenommen wurde. Der Gerichtshof verband die vorstehende Verpflichtung weitgehend mit den (möglichen) strengen Voraussetzungen, unter denen der Zahlungsbefehl hätte angefochten werden können, was wiederum eine erhebliche Gefahr hätte bedeuten können, dass der Verbraucher die Prüfung nicht veranlasst{FN-VERWEIS:49}.Vgl. zum Beispiel das Urteil vom 18. Januar 2024, Getin Noble Bank u. a. (Prüfung der Missbräuchlichkeit von Klauseln von Amts wegen) (C-531/22, im Folgenden: Urteil Getin Noble Bank, EU:C:2024:58, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:49} Urteil Getin Noble Bank (…Rn. 53 bis 61).
- EuGH, 29.02.2024 - C-724/22
Investcapital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2025 - C-320/24
Die jüngsten Beispiele sind insbesondere die Urteile Profi Credit Polska (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens), Getin Noble Bank und vom 29. Februar 2024, 1nvestcapital (C-724/22, EU:C:2024:182).{FN:22} Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Verbraucher auch über die Folgen informiert werden muss, die sich aus seiner Untätigkeit im Hinblick auf die Präklusion des Rechts, die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln geltend zu machen, ergeben; vgl. das Urteil vom 29. Februar 2024, 1nvestcapital (C-724/22, EU:C:2024:182, Rn. 45).
{FN:26} Vgl. zum Beispiel die Urteile Asturcom Telecomunicaciones (…Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 26. Januar 2017, Banco Primus (…C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 46), Profi Credit Polska (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens) (…Rn. 36 bis 38), Getin Noble Bank (…Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung) und vom 29. Februar 2024, 1nvestcapital (C-724/22, EU:C:2024:182, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EGMR, 01.12.2020 - 26374/18
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2025 - C-320/24
Vgl. auch EGMR, 13. Juni 1979, Marckx/Belgien (ECLI:CE:ECHR:1979:0613JUD000683374, § 58), und EGMR, 1. Dezember 2020, Guðmundur Andri Ástráðsson/Island (CE:ECHR:2020:1201JUD002637418, § 238).{FN:32} Vgl. z. B. EGMR, 1. Dezember 2020, Guðmundur Andri Ástráðsson/Island (CE:ECHR:2020:1201JUD002637418, § 238).
- EuGH, 14.12.1995 - C-430/93
Van Schijndel / Stichting Pensioenfonds voor Fysiotherapeuten
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2025 - C-320/24
Vgl. insbesondere die Urteile vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen (C-430/93 und C-431/93, EU:C:1995:441, Rn. 16 bis 22), und vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a. (…C-222/05 bis C-225/05, EU:C:2007:318, Rn. 41).{FN:37} Vgl. allgemein auch Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in den verbundenen Rechtssachen van Schijndel und van Veen (C-430/93 und C-431/93, EU:C:1995:185, Nr. 35).
- EuGH, 06.10.2015 - C-69/14
Târșia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze der Äquivalenz und der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2025 - C-320/24
{FN:18} Urteile Târşia (C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung) oder Profi Credit Polska (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens) (…Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:19} Vgl. zum Beispiel die Urteile vom 6. Oktober 2015, Târşia (C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 36 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 16. Januar 2025, BALTIC CONTAINER TERMINAL (…C-376/23, EU:C:2025:20, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 18.02.2016 - C-49/14
Finanmadrid EFC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2025 - C-320/24
{FN:10} Die anderen relevanten Fälle sind (was die älteren Rechtssachen betrifft) insbesondere die Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, im Folgenden: Urteil Asturcom Telecomunicaciones, EU:C:2009:615); vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60).{FN:46} Urteil vom 18. Februar 2016 (C-49/14, EU:C:2016:98, insbesondere Rn. 45, 46 und 52).
- EuGH, 14.08.2015 - C-307/15
Palacios Martínez
- EuGH, 16.01.2025 - C-376/23
BALTIC CONTAINER TERMINAL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - …
- EGMR, 19.05.2020 - 2749/17
REDQUEST LIMITED v. SLOVAKIA
- EGMR, 13.06.1979 - 6833/74
- EuGH, 30.09.2003 - C-224/01
MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM …
- EuGH, 10.07.2014 - C-213/13
Impresa Pizzarotti - Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Bauaufträge - …
- EuGH, 01.06.1999 - C-126/97
Eco Swiss - Wettbewerb - Anwendung des Artikels 81 EG (früher Artikel 85) von …
- EuGH, 18.07.2007 - C-119/05
DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT …
- EuGH, 11.11.2015 - C-505/14
Klausner Holz Niedersachsen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 AEUV und …
- EuGH, 21.12.2016 - C-154/15
Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von …
- EuGH, 24.10.2018 - C-234/17
XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale …
- EuGH, 11.03.2020 - C-511/17
Ein Gericht, vor dem ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit bestimmter …
- EuGH, 03.09.2009 - C-2/08
Fallimento Olimpiclub - Mehrwertsteuer - Vorrang des Gemeinschaftsrechts - …
- EuGH, 22.04.2021 - C-485/19
Profi Credit Slovakia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
- EuGH, 02.04.2020 - C-370/17
CRPNPAC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit …
- EuGH, 17.05.2022 - C-600/19
Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze …
- EuGH, 07.06.2007 - C-222/05
van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche …
- EuGH, 17.05.2022 - C-869/19
Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze …
- EuGH, 09.04.2024 - C-582/21
Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision …
- EuGH, 22.06.2023 - C-660/21
Schutz der Grundrechte: Das EU-Recht steht einem dem nationalen Richter …
- EuGH, 17.05.2022 - C-693/19
Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze …
- EuGH, 04.06.2020 - C-495/19
Kancelaria Medius - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
- EGMR, 23.11.2023 - 50849/21
WA?�ĘSA v. POLAND
- EuGH, 09.07.2020 - C-452/18
Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
- EuGH, 13.03.2025 - C-337/23
APS Beta Bulgaria und Agentsia za kontrol na prosrocheni zadalzhenia - Vorlage …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2016 - C-154/15
Nach Ansicht von Generalanwalt Mengozzi ist die zeitliche Beschränkung der …
- EuGH, 07.04.2022 - C-116/20
Avio Lucos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame …
- EuGH, 17.05.2022 - C-725/19
Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze …
- EuGH, 16.07.2020 - C-424/19
UR (Mehrwertsteuerpflicht von Rechtsanwälten) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 11.04.2024 - C-173/23
Air Europa Líneas Aéreas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-582/21
Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19
Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …
- EuGH, 07.06.2007 - C-225/05
van Middendorp
- Generalanwalt beim EuGH, 15.06.1995 - C-430/93
Jeroen van Schijndel und Johannes Nicolaas Cornelis van Veen gegen Stichting …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-17/25
Vorabentscheidungsersuchen - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie …
Diese Verpflichtung, die das Ergebnis einer schrittweisen Entwicklung der Rechtsprechung ist (die, wie ich später erklären werde, im kürzlich ergangenen Urteil Soledil kulminierte), stellt eine Ausnahme von der Regel dar, dass rechtskräftige Gerichtsurteile unangetastet bleiben müssen.Aus dem jüngst ergangenen Urteil Soledil des Gerichtshofs (das einen Fall mit mehreren Verfahrensphasen und Verbraucherbeteiligung betraf) folgt nämlich, dass sich (schon) aus dem Versäumnis des nationalen Gerichts, die etwaige Missbräuchlichkeit der einschlägigen Vertragsklausel zu prüfen, eine solche übermäßige Erschwerung oder Unmöglichkeit ergab{FN-VERWEIS:49}.
{FN:7} Vgl. Urteile vom 9. April 2024, Profi Credit Polska (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens) (C-582/21, im Folgenden: Urteil Profi Credit Polska [Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens], EU:C:2024:282), und vom 18. Dezember 2025, Soledil (C-320/24, im Folgenden: Urteil Soledil, EU:C:2025:993).
{FN:18} Urteile vom 30. September 2003, Köbler (…C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 50 bis 53), und vom 19. April 2007, Farrell (…C-356/05, im Folgenden: Urteil Farrell, EU:C:2007:229, Rn. 40 bis 43); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Soledil (C-320/24, EU:C:2025:469, Nr. 83) und in der Rechtssache Centro Petroli Roma - II (C-386/24, EU:C:2025:775, Nrn. 44 bis 48).
{FN:36} Vgl. z. B. Urteile Soledil (…Rn. 32) und vom 24. Oktober 2018, XC u. a. (…C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:41} Urteil Soledil (…Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:45} Und zwar "sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt"; Urteil Soledil (…Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:47} Urteile Soledil (…Rn. 29) und vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco (…C-869/19, im Folgenden: Urteil Unicaja Banco, EU:C:2022:397, Rn. 29).
{FN:49} Urteil Soledil (…insbesondere Rn. 36 bis 39 in Verbindung mit Rn. 11 bis 17).
{FN:50} Urteil Soledil (…Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:53} Ich erinnere daran, dass nicht alle Arten der gerichtlichen Prüfung einer späteren gerichtlichen Prüfung entgegenstehen, sondern nur eine Prüfung, die gewisse Voraussetzungen erfüllt; vgl. dazu insbesondere die erklärenden Ausführungen im Urteil vom 29. Februar 2024, 1nvestcapital (…C-724/22, EU:C:2024:182, Rn. 45), auf die auch im Urteil Soledil (…Rn. 35) hingewiesen wird.
{FN:54} Dies wurde insbesondere im Urteil Soledil klargestellt; vgl. auch Urteil Unicaja Banco (zum Letzteren siehe auch obige Fn. 48).
Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Soledil (C-320/24, EU:C:2025:469, Nr. 77).
{FN:86} Vgl. dazu auch Urteil Soledil (…Rn. 41), in dem der Gerichtshof auf eine ähnliche Frage, die unter ähnlichen Umständen vorgelegt wurde, erwiderte; wie bereits erwähnt, hatten sich die betroffenen Verbraucher an dem gerichtlichen Verfahren beteiligt, es jedoch versäumt, die Missbräuchlichkeit der in Rede stehenden Vertragsklausel rechtzeitig geltend zu machen.
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-799/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …
{FN:47} Vgl. z. B. Urteile vom 18. Dezember 2025, Soledil (C-320/24, EU:C:2025:993, Rn. 32), und vom 24. Oktober 2018, XC u. a. (…C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). - ArbG Düsseldorf, 14.11.2025 - 11 Ca 3035/25 Der Grundsatz der Effektivität verlangt, dass die von den Mitgliedstaaten geschaffenen Verfahren, mit denen die Betroffenen die ihnen durch das Unionsrecht verliehenen Rechte geltend machen können, die Ausübung dieser Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (EuGH Schlussantrag v. 19.6.2025 - C-320/24, BeckRS 2025, 13692).
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