Rechtsprechung
| EuGH, 16.06.2022 - C-328/20 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Österreich (Indexation des prestations familiales)
Vertragsverletzung - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 4, 7 und 67 - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art. 7 - Gleichbehandlung - Familienleistungen - Soziale und steuerliche ...
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Österreich (Indexation des prestations familiales)
Vertragsverletzung - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 4, 7 und 67 - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art. 7 - Gleichbehandlung - Familienleistungen - Soziale und steuerliche ...
- Wolters Kluwer
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Antrag auf Zulassung zur Streithilfe; Drittstaat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, und EFTA-Überwachungsbehörde; Zulassung
- doev.de
Kommission/Österreich - Anpassung der Höhe von Familienleistungen nach dem Preisniveau im Wohnsitzstaat der Kinder
- Informationsverbund Asyl und Migration
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vertragsverletzung - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 4, 7 und 67 - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art. 7 - Gleichbehandlung - Familienleistungen - Soziale und steuerliche ...
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Die Anpassung von Familienleistungen und verschiedenen Steuervergünstigungen, die Österreich Erwerbstätigen gewährt, nach Maßgabe des Wohnstaats ihrer Kinder verstößt gegen das Unionsrecht
- lto.de (Kurzinformation)
Familienleistungen: Kindergeldregeln in Österreich sind diskriminierend
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Österreichische Kindergeldregeln sind diskriminierend
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Kommission / Österreich
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EGV 883/2004 Art 7 ; EGV 883/2004 Art 67 ; EGV 883/2004 Art 4 ; EUV 492/2011 Art 7 Abs 2 ; AEUV Art 263
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Kommission / Österreich
Verfahrensgang
- EuGH, 18.12.2020 - C-328/20
- Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20
- EuGH, 16.06.2022 - C-328/20
- EuGH, 06.09.2022 - C-328/20
Papierfundstellen
- EuZW 2022, 806
- FamRZ 2022, 1240
Wird zitiert von ... (21) Zitiert selbst (15)
- EuGH, 02.04.2020 - C-802/18
Ein Mitgliedstaat darf die Zahlung von Kindergeld für das Kind des Ehepartners …
Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-328/20
In der Rechtssache, die diesem Urteil zugrunde lag, ging es nämlich um ein Kinderbetreuungsgeld, das in seiner einkommensabhängigen Variante eine Ersatzleistung für das vorherige Erwerbseinkommen darstellte und keine Familienleistung betraf, die keinen Zusammenhang mit den tatsächlichen Kosten aufwies und deren Höhe unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit der Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands bemessen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l᾿avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 36).Rn. 61 Aus dem Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l᾿avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers] (C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), gehe hervor, dass die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sowohl Familienleistungen, auf die der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 anzuwenden sei, als auch soziale Vergünstigungen, für die Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 gelte, seien.
Rn. 94 Der in Art. 45 AEUV verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz wird auch in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 konkretisiert, der klarstellt, dass ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen genießt wie die inländischen Arbeitnehmer, wobei diese Bestimmung ebenso auszulegen ist wie Art. 45 AEUV (Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l᾿avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 24 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 95 Der durch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, erstreckte Begriff der "sozialen Vergünstigung" umfasst alle Vergünstigungen, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern im Allgemeinen gewährt werden, und zwar hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland, und deren Erstreckung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Union und daher auch ihre Integration im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern, und dieser Begriff der sozialen Vergünstigung darf nicht eng ausgelegt werden (Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l᾿avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 25 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 96 Des Weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass bestimmte Leistungen sowohl Familienleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 als auch soziale Vergünstigungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 bilden können (Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l᾿avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 99 Eine auf dem Wohnsitz beruhende Unterscheidung, die sich stärker zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken kann, da Gebietsfremde meist Ausländer sind, stellt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nur dann zulässig wäre, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l᾿avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 104 Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine solche mittelbare Diskriminierung dann gerechtfertigt ist, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l᾿avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 18.09.2019 - C-32/18
Moser - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit -Wanderarbeitnehmer - …
Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-328/20
Rn. 32 Nach Art. 7 in Verbindung mit Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004, die beide denselben Zweck verfolgten, sei es den Mitgliedstaaten jedoch untersagt, die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig zu machen, dass die Familienangehörigen des Erwerbstätigen in dem Mitgliedstaat wohnten, in dem die Leistungen erbracht würden (Urteil vom 18. September 2019, Moser, C-32/18, EU:C:2019:752, Rn. 36).Daher beschränkt sich die Republik Österreich auf die Prüfung der Vereinbarkeit des Anpassungsmechanismus mit Art. 67 dieser Verordnung und macht geltend, dass der Anpassungsmechanismus mit den Zielen dieser Bestimmung in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof, u. a. in seinem Urteil vom 18. September 2019, Moser (C-32/18, EU:C:2019:752, Rn. 35), im Einklang stehe.
Diese Auslegung werde durch den 16. Erwägungsgrund dieser Verordnung sowie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, insbesondere durch die Urteile vom 27. September 1988, Lenoir (…313/86, EU:C:1988:452, Rn. 16), und vom 18. September 2019, Moser (C-32/18, EU:C:2019:752, Rn. 53 und 54).
Rn. 48 Sicherlich ist der in Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 normierte Grundsatz der Gleichstellung insofern kein absoluter, als die Antikumulierungsvorschriften des Art. 68 dieser Verordnung Anwendung finden, wenn mehrere Ansprüche aufgrund unterschiedlicher Rechtsordnungen geschuldet werden (Urteil vom 18. September 2019, Moser, C-32/18, EU:C:2019:752, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 49 Der Gerichtshof hat konkret zu Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 entschieden, dass solche Antikumulierungsvorschriften dem Empfänger der von mehreren Mitgliedstaaten gezahlten Leistungen einen Gesamtbetrag an Leistungen garantieren sollen, der gleich dem Betrag der günstigsten Leistung ist, die ihm nach dem Recht nur eines dieser Staaten zusteht (Urteil vom 18. September 2019, Moser, C-32/18, EU:C:2019:752, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 54 Folglich kann nicht damit argumentiert werden, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. September 2019, Moser (C-32/18, EU:C:2019:752, Rn. 53 und 54), festgestellt hat, dass das mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgte Ziel entscheidend ist und dass ein Mitgliedstaat die tatsächlichen Einkommensverhältnisse im Beschäftigungsstaat berücksichtigen kann.
- EuGH, 15.01.1986 - 41/84
Pinna / Caisse d'allocations familiales de la Savoie
Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-328/20
Diese Bestimmungen seien im Anschluss an das Urteil vom 15. Januar 1986, Pinna (41/84, EU:C:1986:1), erlassen worden, mit dem der Gerichtshof Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (…ABl. 1971, L 149, S. 2), teilweise für ungültig erklärt habe, dessen Inhalt im Wesentlichen in Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 übernommen worden sei.Rn. 40 Sodann weist die Republik Österreich darauf hin, dass anders als in dem Sachverhalt, um den es in dem von der Kommission angeführten Urteil vom 15. Januar 1986, Pinna (41/84, EU:C:1986:1), gegangen sei, der Anpassungsmechanismus den Export der Familienleistung in andere Mitgliedstaaten nicht ausschließe.
Rn. 56 Was schließlich die Relevanz des von der Republik Österreich angeführten Urteils vom 15. Januar 1986, Pinna (41/84, EU:C:1986:1), anbelangt, genügt der Hinweis, dass - wie der Generalanwalt in Nr. 70 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat - der dieser Rechtssache zugrunde liegende Rechtsstreit einen Unterschied hinsichtlich des Betrags oder der Höhe der Leistungen je nachdem, in welchem Staat die betreffenden Familienangehörigen wohnten, zum Gegenstand hatte, was zur Folge hatte, dass die erworbenen Rechte des Wanderarbeitnehmers geschmälert wurden und damit das Ziel, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Union zu gewährleisten, missachtet wurde.
Zum anderen wäre eine solche Änderung - wenn sie vom Unionsgesetzgeber angenommen worden wäre - wie das Urteil vom 15. Januar 1986, Pinna (41/84, EU:C:1986:1), zeigt, jedenfalls im Hinblick auf Art. 45 AEUV ungültig gewesen.
- EuGH, 10.07.2019 - C-410/18
Die Modalitäten für die Berechnung der Mindestdauer einer Tätigkeit im …
Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-328/20
Rn. 51 In Anbetracht der in Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 normierten Fiktion, wonach eine Person für Familienangehörige, die in einem anderen als dem für die Gewährung von Familienleistungen zuständigen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf diese Leistungen hat, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Wanderarbeitnehmern die sozialpolitischen Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaats unter den gleichen Bedingungen zugutekommen müssen wie inländischen Arbeitnehmern, da sie mit den Steuern und Sozialabgaben, die sie in diesem Staat aufgrund der dort von ihnen ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit entrichten, zur Finanzierung dieser Maßnahmen beitragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Aubriet, C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), dürfen die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung die Familienleistungen nicht nach Maßgabe des Wohnstaats der Kinder des Begünstigten anpassen.Daher müssen ihnen diese Maßnahmen unter den gleichen Bedingungen zugutekommen wie inländischen Arbeitnehmern (Urteil vom 10. Juli 2019, Aubriet, C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 27.09.1988 - 313/86
Lenoir / Caisse d'allocations familiales des Alpes-Maritimes
Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-328/20
Diese Auslegung werde durch den 16. Erwägungsgrund dieser Verordnung sowie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, insbesondere durch die Urteile vom 27. September 1988, Lenoir (313/86, EU:C:1988:452, Rn. 16), und vom 18. September 2019, Moser (…C-32/18, EU:C:2019:752, Rn. 53 und 54).Rn. 55 Außerdem trifft es zwar zu, dass der Gerichtshof - wie die Republik Österreich geltend gemacht hat - in seinem Urteil vom 27. September 1988, Lenoir (313/86, EU:C:1988:452), anerkannt hat, dass Leistungen, die zur Deckung gewisser durch den Beginn des Schuljahres der Kinder veranlasster Kosten bestimmt sind, eng an das soziale Umfeld und damit auch an den Wohnort der Betroffenen gebunden sind, so dass dieser Wohnort berücksichtigt werden kann, doch hat der Gerichtshof in Rn. 16 dieses Urteils entschieden, dass regelmäßige Geldleistungen, wenn sie "ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und gegebenenfalls des Alters der Familienangehörigen" gewährt werden, "unabhängig vom Wohnort des Empfängers und seiner Familie zahlbar" bleiben.
- EuGH, 18.09.2014 - C-549/13
Ein bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vorgeschriebenes Mindestentgelt kann …
Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-328/20
Rn. 77 Sodann habe der Gerichtshof bereits anerkannt, dass es zulässig sei, einheitliche Beträge für größere Regionen festzulegen (…Urteil vom 24. Februar 2015, Sopora, C-512/13, EU:C:2015:108, Rn. 34), und dass Unterschiede in den Lebenshaltungskosten zwischen Mitgliedstaaten ein zulässiges Differenzierungskriterium darstellen könnten (Urteile vom 17. Juli 1963, 1talien/Kommission, 13/63, EU:C:1963:20, und vom 18. September 2014, Bundesdruckerei, C-549/13, EU:C:2014:2235, Rn. 34). - EuGH, 12.05.1998 - C-85/96
Martínez Sala / Freistaat Bayern - "Artikel 8a, 48 und 51 EG-Vertrag Begriff des …
Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-328/20
Insbesondere seien alle - sowohl die sozialen als auch die steuerlichen - Vergünstigungen erfasst, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpften oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland gewährt würden (Urteil vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, EU:C:1998:217, Rn. 25). - EuGH, 20.06.2013 - C-20/12
Der Gerichtshof hat entschieden, dass die derzeitige luxemburgische Regelung, …
Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-328/20
Rn. 101 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 130 und 131 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, betrifft die Verringerung der Familienleistungen sowie der sozialen und steuerlichen Vergünstigungen, die sich aus dem im Anpassungsmechanismus festgelegten Kriterium des Wohnsitzes der Kinder ergibt, im Wesentlichen die Wanderarbeitnehmer, da insbesondere ihre Kinder in einem anderen Mitgliedstaat wohnen können (Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 44). - EuGH, 19.05.2009 - C-531/06
Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-328/20
Ausnahmevorschriften, die einen besonders engen Anwendungsbereich hätten, vermöchten keinen Schluss auf eine bestehende Inkohärenz zu begründen (Urteil vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien, C-531/06, EU:C:2009:315, Rn. 69 und 73). - EuGH, 22.06.2011 - C-399/09
Landtová - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Zwischen …
Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-328/20
Rn. 93 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71, der im Wesentlichen denselben Wortlaut wie Art. 4 der Verordnung Nr. 492/2011 hatte, entsprechend Art. 39 EG (jetzt Art. 45 AEUV) zugunsten der Personen, für die die Verordnung galt, die Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit ohne Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit dadurch sicherstellen sollte, dass er alle Diskriminierungen beseitigt, die sich insoweit aus den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben (Urteil vom 22. Juni 2011, Landtová, C-399/09, EU:C:2011:415, Rn. 42). - EuGH, 15.09.2011 - C-240/10
Schulz-Delzers und Schulz - Freizügigkeit - Nichtdiskriminierung und …
- EuGH, 24.02.2015 - C-512/13
Sopora - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 …
- EuGH, 17.07.1963 - 13/63
Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
- EuGH, 22.10.2015 - C-378/14
Trapkowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) …
- EuGH, 25.11.2021 - C-372/20
Finanzamt Österreich (Allocations familiales pour coopérant) - Vorlage zur …
- EuGH, 16.04.2026 - C-642/24
Die Indexierung des Bayerischen Familiengelds nach Maßgabe des Wohnmitgliedstaats …
Darüber hinaus verwies sie auf das Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich (Indexierung von Familienleistungen) (C-328/20, EU:C:2022:468), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass die Anpassung von Familienleistungen nach Maßgabe der Lebenshaltungskosten im Wohnmitgliedstaat des Kindes gegen das Unionsrecht verstoße.Dieser machte geltend, dass das Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich (Indexierung von Familienleistungen) (C-328/20, EU:C:2022:468), auf das Bayerische Familiengeld in Anbetracht dessen Zwecks nicht übertragbar sei, der darin bestehe, die Erziehung, die Bildung und die Gesundheit der Kinder zu fördern und nicht nur die kinderbedingte Mehrbelastung der Familie auszugleichen.
Rn. 26 Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich (Indexierung von Familienleistungen) (C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 50 und 51), weist die Kommission darauf hin, dass die Gleichbehandlung der unter die Verordnung Nr. 883/2004 fallenden Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des absoluten Wertes der gezahlten Leistungen zu beurteilen sei und dass die Mitgliedstaaten den betreffenden Betrag nicht je nach dem Wohnmitgliedstaat der Kinder anpassen dürften.
Rn. 29 Die Bundesrepublik Deutschland macht insbesondere geltend, aus der Verordnung Nr. 883/2004 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs, vor allem dem Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich (Indexierung von Familienleistungen) (C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 55), ergebe sich, dass der Wohnort bei der Berechnung der an das wirtschaftliche und soziale Umfeld der betreffenden Person gebundenen Leistungen berücksichtigt werden könne.
Rn. 36 Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 legt insoweit den Grundsatz fest, dass eine Person Anspruch auf Familienleistungen für Familienangehörige, die in einem anderen als dem für die Gewährung dieser Leistungen zuständigen Mitgliedstaat wohnen, so erheben kann, als würden sie in dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen (Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich [Indexierung von Familienleistungen], C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 37 Da Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 speziell in Bezug auf Familienleistungen die Vorgaben von Art. 7 dieser Verordnung übernimmt, führt ein Verstoß gegen Art. 67 auch zu einem Verstoß gegen Art. 7 der Verordnung (Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich [Indexierung von Familienleistungen], C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 45).
Rn. 38 Der Gerichtshof hat auch wiederholt entschieden, dass mit den Art. 7 und 67 der Verordnung Nr. 883/2004 verhindert werden soll, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig machen kann, dass die Familienangehörigen des Erwerbstätigen in dem die Leistungen erbringenden Mitgliedstaat wohnen (Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich [Indexierung von Familienleistungen], C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Entgegen dem Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen es die Kaufkraftunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf diese Bestimmung nicht, dass ein Mitgliedstaat dieser zweiten Personengruppe Leistungen in anderer Höhe gewährt als der ersten Personengruppe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich [Indexierung von Familienleistungen], C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 47).
Rn. 40 Sicherlich ist der in Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 normierte Grundsatz der Gleichstellung insofern kein absoluter, als die Antikumulierungsvorschriften des Art. 68 dieser Verordnung Anwendung finden, wenn mehrere Ansprüche aufgrund unterschiedlicher Rechtsordnungen geschuldet werden (Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich [Indexierung von Familienleistungen], C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 48).
Rn. 41 Der Gerichtshof hat konkret zu Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 entschieden, dass solche Antikumulierungsvorschriften dem Empfänger der von mehreren Mitgliedstaaten gezahlten Leistungen einen Gesamtbetrag an Leistungen garantieren sollen, der gleich dem Betrag der günstigsten Leistung ist, die ihm nach dem Recht nur eines dieser Staaten zusteht (Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich [Indexierung von Familienleistungen], C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 49).
Rn. 42 Bei der Prüfung der Behandlung der von der Verordnung Nr. 883/2004 erfassten Arbeitnehmer kommt es daher auf den wirtschaftlichen Wert dieser Leistungen nicht im Hinblick auf die Kaufkraft und das Preisniveau am Wohnort der betreffenden Personen, sondern im Hinblick auf die Höhe der geschuldeten Leistungen an (Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich [Indexierung von Familienleistungen], C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 50).
Rn. 43 In Anbetracht der in Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 normierten Fiktion, wonach eine Person für Familienangehörige, die in einem anderen als dem für die Gewährung von Familienleistungen zuständigen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf diese Leistungen hat, als ob die Familienangehörigen in letzterem Mitgliedstaat wohnen würden, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass Wanderarbeitnehmern die sozialpolitischen Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaats unter den gleichen Bedingungen zugutekommen müssen wie inländischen Arbeitnehmern, da sie mit den Steuern und Sozialabgaben, die sie in diesem Staat aufgrund der dort von ihnen ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit entrichten, zur Finanzierung dieser Maßnahmen beitragen, dürfen die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung die Familienleistungen in der Höhe nicht nach Maßgabe des Wohnstaats der Kinder des Berechtigten anpassen (Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich [Indexierung von Familienleistungen], C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 51).
Hierfür verweist sie auf das Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich (Indexierung von Familienleistungen) (C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 98, 99 und 102 bis 104).
Rn. 55 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der durch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, erstreckte Begriff der sozialen Vergünstigung alle Vergünstigungen umfasst, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern im Allgemeinen gewährt werden, und zwar hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland, und deren Erstreckung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Union und daher auch ihre Integration im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern; weiter ist darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff der sozialen Vergünstigung nicht eng ausgelegt werden darf (Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich [Indexierung von Familienleistungen], C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 56 Des Weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass bestimmte Leistungen sowohl Familienleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 als auch soziale Vergünstigungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 sein können (Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich [Indexierung von Familienleistungen], C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daher sind diese beiden Bestimmungen grundsätzlich in gleicher Weise und im Einklang mit Art. 45 AEUV auszulegen (Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich [Indexierung von Familienleistungen], C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 98).
Rn. 58 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt eine auf dem Wohnsitz beruhende Unterscheidung, die sich stärker zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken kann, da Gebietsfremde meist Ausländer sind, eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nur dann zulässig wäre, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich [Indexierung von Familienleistungen], C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 60 Die betragliche Herabsetzung des Bayerischen Familiengelds, die sich aus dem Kriterium des Wohnorts der Kinder ergibt, betrifft daher im Wesentlichen Wanderarbeitnehmer, deren Kinder eher in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich [Indexierung von Familienleistungen], C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 64 Der Mechanismus der Indexierung des Bayerischen Familiengelds nach Maßgabe des Wohnmitgliedstaats der Kinder begründet somit eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, die nur zulässig ist, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich [Indexierung von Familienleistungen], C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 102 und 103).
Rn. 65 Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine solche mittelbare Diskriminierung dann gerechtfertigt ist, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich [Indexierung von Familienleistungen], C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 104).
- BFH, 09.07.2026 - III R 37/23
Berechnung des Differenzkindergeldes unter Anrechnung von in der Schweiz …
Rn. 32 In Abgrenzung zu Sozialhilfeleistungen sind Familienleistungen solche Leistungen, die keinen Zusammenhang mit den tatsächlichen Kosten aufweisen und deren Höhe unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der "persönlichen Bedürftigkeit" der Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands erbracht wird (vgl. EuGH-Urteil Kommission/Österreich vom 16.06.2022 - C-328/20, ECLI:EU:C:2022:468, Rz 54).Anders als der in der Republik Österreich (Österreich) gewährte Kinderabsetzbetrag wird der Kinderabzug in der Schweiz nicht automatisch für jedes Kind ausgezahlt, das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (vgl. zur Situation in Österreich: EuGH-Urteil Kommission/Österreich (Indexierung von Familienleistungen) vom 16.06.2022 - C-328/20, ECLI:EU:C:2022:468, Rz 18).
Auch der Familienbonus Plus wurde wegen dieser nur steuerreduzierenden Wirkung als steuerliche Vergünstigung und nicht als Familienleistung eingestuft (EuGH-Urteil Kommission/Österreich vom 16.06.2022 - C-328/20, ECLI:EU:C:2022:468, Rz 61, 97).
- SG Bayreuth, 21.06.2023 - S 14 EG 6/19
Grenzüberschreitender Anspruch auf Familiengeld nach dem Bayerischen …
Rn. 11 Nach Abschluss des Verfahrens hat das Gericht am 08.12.2022 einen richterlichen Hinweis gegeben und dargelegt, dass nach Auffassung des Gerichts im Lichte des EuGH-Urteils vom 16.06.2022 (Az.: C-328/20) zur Indexierung der österreichischen Familienbeihilfe auch die in Art. 3 Abs. 1 Satz 4 BayFamGG i.V.m. § 102 AVSG geregelte betragliche Anpassung des bayerischen Familiengeldes mit Unionsrecht unvereinbar sei.Rn. 33 Denn die in Art. 3 Abs. 1 Satz 4 BayFamGG i.V.m. § 102 AVSG getroffene Regelung ist zur Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 16.06.2022 Az.: C-328/20) mit Unionsrecht unvereinbar.
Diese Verordnung ist damit auf den in Art. 3 Abs. 1 Satz 4 BayFamGG i.V.m. § 102 AVSG getroffene Anpassungsmechanismus anzuwenden, denn sie gilt für alle Rechtsvorschriften, die Zweige der sozialen Sicherheit in Bezug auf Familienleistungen betreffen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2022 - C-328/20 -, Rn. 42, juris).
(EuGH, Urteil vom 16. Juni 2022 - C-328/20 -, Rn. 43 - 51, juris).
Daher sind diese beiden Bestimmungen grundsätzlich in gleicher Weise und im Einklang mit Art. 45 AEUV auszulegen (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2022 - C-328/20 -, Rn. 98, juris).
Rn. 53 Eine auf dem Wohnsitz beruhende Unterscheidung, die sich stärker zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken kann, da Gebietsfremde meist Ausländer sind, stellt nach der Rechtsprechung des EuGH eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nur dann zulässig wäre, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2022 - C-328/20 -, Rn. 99, juris).
Rn. 55 Der EuGH hat insoweit zur österreichischen Familienbeihilfe ausgeführt, dass sich bei einem derartigen Anpassungsmechanismus die unmittelbare Verbindung zum Wohnstaat der Kinder nicht bestreiten lasse (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2022 - C-328/20 -, Rn. 100, juris).
Dies wirke sich vor allem auf Wanderarbeitnehmer aus, da insbesondere deren Kinder häufiger in einem anderen Mitgliedstaat wohnen könnten (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2022 - C-328/20 -, Rn. 101, juris).
Er stelle daher eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nur zulässig sei, wenn sie objektiv gerechtfertigt sei (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2022 - C-328/20 -, Rn. 103, juris).
- EuGH, 11.04.2024 - C-116/23
Sozialministeriumservice - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - …
Rn. 48 Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung wurde für den Bereich der sozialen Sicherheit jedoch durch Art. 45 AEUV, durch Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 und durch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 umgesetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich [Indexierung von Familienleistungen], C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 98).Zum anderen stellt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 klar, dass ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen genießt wie die inländischen Arbeitnehmer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich [Indexierung von Familienleistungen], C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 93 und 94 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Dieser Begriff der sozialen Vergünstigung darf nicht eng ausgelegt werden (Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich [Indexierung von Familienleistungen], C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 52 Des Weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass bestimmte Leistungen sowohl Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 als auch soziale Vergünstigungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 bilden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich [Indexierung von Familienleistungen], C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daher sind diese beiden Bestimmungen grundsätzlich in gleicher Weise und im Einklang mit Art. 45 AEUV auszulegen (Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich [Indexierung von Familienleistungen], C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 98).
Rn. 55 Vor diesem Hintergrund stellt eine auf dem Wohnsitz beruhende Unterscheidung, die sich stärker zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken kann, da Gebietsfremde meist Ausländer sind, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nur dann zulässig wäre, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich [Indexierung von Familienleistungen], C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 59 Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass eine solche mittelbare Diskriminierung dann gerechtfertigt ist, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich [Indexierung von Familienleistungen], C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 15.06.2023 - C-411/22
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, …
Rn. 35 Der durch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, erstreckte Begriff der "sozialen Vergünstigung" umfasst alle Vergünstigungen, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern im Allgemeinen gewährt werden, und zwar hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland, und deren Erstreckung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Union und daher auch ihre Integration im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern, und dieser Begriff der sozialen Vergünstigung darf nicht eng ausgelegt werden (Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich [Indexierung der Familienleistungen], C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 16.05.2024 - C-27/23
Gleichbehandlung: Grenzgänger müssen die gleichen sozialen Vergünstigungen …
Rn. 29 In Bezug auf den Grundsatz, auf dem die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beruht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass insbesondere jedermann, der in einem Mitgliedstaat abhängig beschäftigt ist, namentlich im Hinblick darauf, die Gleichbehandlung aller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschäftigten Personen am besten zu gewährleisten, nach Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 im Licht des achten Erwägungsgrundes dieser Verordnung in der Regel den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt und gemäß dieser Bestimmung dort die gleichen Leistungen erhalten muss wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich [Indexierung von Familienleistungen], C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 31 Da Grenzgänger im Hinblick auf die Steuern und Sozialabgaben, die sie im Aufnahmemitgliedstaat aufgrund der dort von ihnen ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit entrichten, zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen dieses Staats beitragen, müssen ihnen die Familienleistungen sowie die sozialen und steuerlichen Vergünstigungen unter den gleichen Bedingungen zugutekommen können wie inländischen Arbeitnehmern (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 66, vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich [Indexierung von Familienleistungen], C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 109, …sowie vom 21. Dezember 2023, Chief Appeals Officer u. a., C-488/21, EU:C:2023:1013, Rn. 71).
- OVG Saarland, 12.06.2024 - 1 A 106/23
Unterhaltsvorschussleistungen bei fehlendem inländischem Wohnsitz
Einer Anpassung der Höhe der UVG-Leistungen an ggf. niedrigere Lebenshaltungskosten im Wohnsitzstaat stehe die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs[Urteil vom 16.6.2022 - C-328/20 -, juris, Lse.1 bis 5][Urteil vom 16.6.2022 - C-328/20 -, juris, Lse.
- EuGH, 13.01.2023 - C-574/20
Finanzamt Österreich - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 …
Rn. 23 Im Anschluss an die Verkündung des Urteils vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich (Indexierung von Familienleistungen) (C-328/20, EU:C:2022:468), dem ein von der Europäischen Kommission gegen die Republik Österreich eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren wegen eines Mechanismus zur Anpassung der Familienleistungen nach Maßgabe des im Wohnsitzstaat der Kinder von Wanderarbeitnehmern festgestellten Preisniveaus zugrunde lag, was auch Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist, hat der Gerichtshof das vorlegende Gericht um Mitteilung gebeten, ob es in Anbetracht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.Rn. 34 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 45 des Urteils vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich (Indexierung von Familienleistungen) (C-328/20, EU:C:2022:468), festgestellt hat, dass, da Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 speziell in Bezug auf Familienleistungen die Vorgaben von Art. 7 dieser Verordnung übernimmt, ein Verstoß gegen Art. 67 auch zu einem Verstoß gegen Art. 7 dieser Verordnung führt.
Rn. 36 Schließlich hat der Gerichtshof vor der Feststellung, dass die Republik Österreich gegen die Verpflichtungen aus Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 und implizit gegen die Verpflichtungen aus Art. 7 dieser Verordnung verstoßen hat, in Rn. 57 des Urteils vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich (Indexierung von Familienleistungen) (C-328/20, EU:C:2022:468), zum Indexierungsmechanismus, der im Beschluss der im Europäischen Rat vom 18. und 19. Februar 2016 vereinigten Staats- und Regierungschefs über eine neue Regelung für das Vereinigte Königreich innerhalb der Europäischen Union (ABl. 2016, C 69 I, S. 1) vorgesehen war, ausgeführt, dass zum einen diese Regelung nie in Kraft getreten ist, weshalb die Kommission auch keinen Vorschlag zur Änderung der Verordnung Nr. 883/2004 vorgelegt hat, der es den Mitgliedstaaten erlaubt hätte, die Sozialleistungen für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen als der Arbeitnehmer, zu indexieren, und dass zum anderen eine solche Änderung - wenn sie vom Unionsgesetzgeber angenommen worden wäre - im Hinblick auf Art. 45 AEUV ungültig gewesen wäre.
- EuGH, 29.06.2022 - C-163/20
Finanzamt Österreich - Streichung
Rn. 1 Mit Schreiben vom 16. Juni 2022 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das am selben Tag ergangene Urteil Kommission/Österreich (C-328/20, EU:C:2022:468) mit der Bitte übermittelt, ihr mitzuteilen, ob es angesichts dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle. - BFH, 11.07.2024 - III R 31/23
Kindergeldrechtliche Ausschlussfrist bei Wanderarbeitnehmern aus anderen …
Rn. 30 Jeder Unionsbürger kann sich in allen Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, auf das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Art. 45 Abs. 2 AEUV berufen, das in Art. 4 der VO Nr. 883/2004 konkretisiert wird (EuGH-Urteil Kommission/Österreich vom 16.06.2022 - C-328/20, EU:C:2022:468, Rz 98). - EuGH, 06.09.2022 - C-328/20
Kommission/ Österreich (Indexation des prestations familiales) - …
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2026 - 6 A 11483/25
Unterhaltsvorschussleistungsanspruch bei Wohnsitz im EU-Ausland
- BFH, 11.07.2024 - III R 34/23
Im Wesentlichen inhaltsgleich zu BFH-Urteil vom 11.07.2024 III R 31/23: …
- BFH, 11.07.2024 - III R 33/23
Im Wesentlichen inhaltsgleich zu BFH-Urteil vom 11.07.2024 III R 31/23: …
- BFH, 11.07.2024 - III R 30/23
Im Wesentlichen inhaltsgleich zu BFH-Urteil vom 11.07.2024 III R 31/23: …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-814/21
Kommission/ Polen () und qualité de membre d'un parti politique) - …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-808/21
Generalanwalt Richard de la Tour: Polen und die Tschechische Republik haben …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-27/23
Hocinx - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Soziale Sicherheit der …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-151/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/98/EU - Rechte von …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2024 - C-277/23
Ministarstvo financija (Bourse Erasmus+) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-549/22
Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Transfert de prestations de …
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Rechtsprechung
| EuGH, 18.12.2020 - C-328/20 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Österreich (Indexation des prestations familiales)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Antrag auf Zulassung zur Streithilfe - Drittstaat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, und EFTA-Überwachungsbehörde - Zulassung
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Österreich (Indexation des prestations familiales)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Antrag auf Zulassung zur Streithilfe - Drittstaat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, und EFTA-Überwachungsbehörde - Zulassung
- Wolters Kluwer
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Antrag auf Zulassung zur Streithilfe; Drittstaat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, und EFTA-Überwachungsbehörde; Zulassung
- rechtsportal.de
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Antrag auf Zulassung zur Streithilfe - Drittstaat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, und EFTA-Überwachungsbehörde - Zulassung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- EuGH, 18.12.2020 - C-328/20
- Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20
- EuGH, 16.06.2022 - C-328/20
- EuGH, 06.09.2022 - C-328/20
Wird zitiert von ...
- EuGH, 04.06.2021 - C-376/20
Kommission/ CK Telecoms UK Investments
Ainsi, les États et l'autorité susmentionnés doivent être admis à intervenir aux litiges soumis à la Cour, sans avoir à justifier d'un intérêt particulier, dès que ces litiges concernent l'un des domaines d'application de l'accord EEE (ordonnance du 18 décembre 2020, Commission/Autriche, C-328/20, EU:C:2020:1068, point 8).
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Rechtsprechung
| EuGH, 06.09.2022 - C-328/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Österreich (Indexation des prestations familiales)
Urteilsberichtigung
- Wolters Kluwer
Urteilsberichtigung
- Wolters Kluwer
Urteilsberichtigung
- rechtsportal.de
Urteilsberichtigung
Verfahrensgang
- EuGH, 18.12.2020 - C-328/20
- Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20
- EuGH, 16.06.2022 - C-328/20
- EuGH, 06.09.2022 - C-328/20
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 16.06.2022 - C-328/20
Die Anpassung von Familienleistungen und verschiedenen Steuervergünstigungen, die …
Auszug aus EuGH, 06.09.2022 - C-328/20
Rn. 1 Am 16. Juni 2022 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) das Urteil Kommission/Österreich (Indexierung von Familienleistungen) (C-328/20, EU:C:2022:468) erlassen.Rn. 93 des Urteils vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich (Indexierung von Familienleistungen) (C-328/20, EU:C:2022:468), in der Fassung der Verfahrenssprache ist wie folgt zu berichtigen:.
- EuGH, 22.06.2011 - C-399/09
Landtová - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Zwischen …
Auszug aus EuGH, 06.09.2022 - C-328/20
"Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71, der im Wesentlichen denselben Wortlaut wie Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 hatte, entsprechend Art. 39 EG (jetzt Art. 45 AEUV) zugunsten der Personen, für die die Verordnung galt, die Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit ohne Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit dadurch sicherstellen sollte, dass er alle Diskriminierungen beseitigt, die sich insoweit aus den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben (Urteil vom 22. Juni 2011, Landtová, C-399/09, EU:C:2011:415, Rn. 42).".
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Österreich (Indexation des prestations familiales)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 4, 7 und 67 - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art. 7 - Gleichbehandlung - Familienleistungen - Soziale und ...
- rechtsportal.de
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 4, 7 und 67 - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art. 7 - Gleichbehandlung - Familienleistungen - Soziale und ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Generalanwalt Richard de la Tour zufolge verstößt die Indexierung der Familienbeihilfe und steuerlicher Vergünstigungen, die Österreich Arbeitnehmern gewährt, deren Kinder sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, ...
- faz.net (Pressemeldung, 20.01.2022)
Wanderarbeiter: Kindergeldkürzung für Kinder im EU-Ausland unzulässig
Verfahrensgang
- EuGH, 18.12.2020 - C-328/20
- Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20
- EuGH, 16.06.2022 - C-328/20
- EuGH, 06.09.2022 - C-328/20
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (43)
- EuGH, 22.06.2011 - C-399/09
Landtová - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Zwischen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20
{FN:63} Die Kommission bezieht sich auf das Urteil vom 22. Juni 2011, Landtová (C-399/09, EU:C:2011:415, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:101} Vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2011, Landtová (C-399/09, EU:C:2011:415, Rn. 42 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), zu Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71, mit dem der in Art. 39 EG, nunmehr Art. 45 AEUV, aufgestellte Grundsatz konkretisiert wird, der im Wesentlichen den gleichen Wortlaut hatte wie Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004.
{FN:116} Vgl. Urteil vom 22. Juni 2011, Landtová (C-399/09, EU:C:2011:415, Rn. 46 bis 48).
- Generalanwalt beim EuGH, 21.05.1985 - 41/84
Pietro Pinna gegen Caisse d'allocations familiales de la Savoie.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20
{FN:15} Schlussanträge des Generalanwalts Mancini in der Rechtssache Pinna (41/84, nicht veröffentlicht, EU:C:1985:215, Nr. 7).{FN:34} Schlussanträge des Generalanwalts Mancini in der Rechtssache Pinna (41/84, nicht veröffentlicht, EU:C:1985:215).
{FN:35} Schlussanträge des Generalanwalts Mancini in der Rechtssache Pinna (41/84, nicht veröffentlicht, EU:C:1985:215, Nr. 7).
- EuGH, 15.07.2021 - C-535/19
Der Gerichtshof bestätigt das Recht wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger, …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20
Insoweit hat der Gerichtshof jüngst im Urteil vom 15. Juli 2021, A (Öffentliche Gesundheitsversorgung) (C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 40), festgestellt, dass das in Art. 18 Abs. 1 AEUV niedergelegte grundsätzliche Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 in Bezug auf Unionsbürger konkretisiert wird, die Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung in Anspruch nehmen wollen.{FN:105} Vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, A (Öffentliche Gesundheitsversorgung) (C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 61).
- EuGH, 14.12.2016 - C-238/15
Luxemburg hat dadurch gegen Unionsrecht verstoßen, dass es die Gewährung einer …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20
{FN:119} Vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a. (C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 44), sowie Caisse pour l'avenir des enfants (Kind des Ehegatten eines Grenzgängers) (…Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:133} Vgl. Urteil vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a. (C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 49 und 50).
- EuGH, 25.11.2021 - C-372/20
Finanzamt Österreich (Allocations familiales pour coopérant) - Vorlage zur …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20
{FN:43} Vgl. Urteile vom 25. November 2021, Finanzamt Österreich (Familienbeihilfe für Entwicklungshelfer) (C-372/20, EU:C:2021:962, Rn. 76), und Moser (…Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).Vgl. insoweit u. a. Urteil vom 25. November 2021, Finanzamt Österreich (Familienbeihilfe für Entwicklungshelfer) (C-372/20, EU:C:2021:962, Rn. 68).
- EuGH, 12.03.2020 - C-769/18
Caisse d'assurance retraite und de la santé au travail d'Alsace-Moselle - Vorlage …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20
Vgl. auch Art. 5 Buchst. b dieser Verordnung, in dem der Grundsatz der Gleichstellung von Sachverhalten verankert ist, in dem auch der Ausdruck "als ob" enthalten ist, sowie Urteil vom 12. März 2020, Caisse d'assurance retraite et de la santé au travail d'Alsace-Moselle (C-769/18, EU:C:2020:203, Rn. 42 bis 44).{FN:100} Vgl. auch als besondere Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der Nichtdiskriminierung Art. 5 Buchst. b dieser Verordnung, in dem der Grundsatz der Gleichstellung von Sachverhalten verankert ist, worauf der Gerichtshof im Urteil vom 12. März 2020, Caisse d'assurance retraite et de la santé au travail d'Alsace-Moselle (C-769/18, EU:C:2020:203, Rn. 44), hingewiesen hat.
- EuGH, 22.06.2017 - C-20/16
Bechtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20
{FN:95} Die Republik Österreich führt die Urteile vom 28. Mai 1980, Kuhner/Kommission (…33/79 und 75/79, EU:C:1980:139, Rn. 22), und vom 13. Juli 2018, SQ/EIB (…T-377/17, EU:T:2018:478, Rn. 146), sowie die Urteile vom 22. Juni 2017, Bechtel (C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 12. November 2020, Fleig/SEAE (…C-446/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:918, Rn. 67), an. - EuGH, 22.10.2015 - C-378/14
Trapkowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20
{FN:44} Vgl. Urteile vom 7. Juni 2005, Dodl und Oberhollenzer (…C-543/03, EU:C:2005:364, Rn. 45); vom 22. Oktober 2015, Trapkowski (C-378/14, EU:C:2015:720, Rn. 35), sowie Moser (…Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 18.09.2014 - C-549/13
Ein bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vorgeschriebenes Mindestentgelt kann …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20
{FN:81} Die Republik Österreich führt die Urteile vom 17. Juli 1963, 1talien/Kommission (13/63, EU:C:1963:20, Titel 4), und vom 18. September 2014, Bundesdruckerei (C-549/13, EU:C:2014:2235, Rn. 34), an. - EuGH, 12.05.1998 - C-85/96
Martínez Sala / Freistaat Bayern - "Artikel 8a, 48 und 51 EG-Vertrag Begriff des …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20
{FN:64} Die Kommission bezieht sich auf das Urteil vom 12. Mai 1998, Martínez Sala (C-85/96, EU:C:1998:217, Rn. 25). - EuGH, 19.07.2012 - C-522/10
Reichel-Albert - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG) …
- EuGH, 28.04.1998 - C-158/96
Kohll / Union des caisses de maladie - Freier Dienstleistungsverkehr - Erstattung …
- EuGH, 15.01.1986 - 41/84
Pinna / Caisse d'allocations familiales de la Savoie
- EuGH, 18.12.2007 - C-396/05
DIE ZAHLUNG EINER ALTERSRENTE DARF VERTRIEBENEN DEUTSCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT …
- EuGH, 08.05.2014 - C-347/12
Wiering - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. …
- EuGH, 05.05.2011 - C-206/10
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung …
- EuGH, 20.06.2013 - C-20/12
Der Gerichtshof hat entschieden, dass die derzeitige luxemburgische Regelung, …
- EuGH, 19.05.2009 - C-531/06
Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
- EuGH, 07.06.2005 - C-543/03
ES GIBT AUSNAHMEN VON DEM GRUNDSATZ, DASS DER BESCHÄFTIGUNGSSTAAT VORRANGIG …
- EuGH, 11.09.2007 - C-287/05
Hendrix - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Art. 12 EG, 17 EG, 18 EG …
- EuGH, 10.07.2019 - C-410/18
Die Modalitäten für die Berechnung der Mindestdauer einer Tätigkeit im …
- EuGH, 18.01.2007 - C-332/05
Celozzi - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Berechnung der Höhe des Krankengelds …
- EuGH, 12.12.2019 - C-450/18
Die Rentenzulage, die Spanien Müttern gewährt, die eine Invaliditätsrente …
- EuGH, 15.09.2011 - C-240/10
Schulz-Delzers und Schulz - Freizügigkeit - Nichtdiskriminierung und …
- EuG, 13.07.2018 - T-377/17
SQ/ EIB - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Beschwerde wegen Mobbings - …
- EuGH, 15.03.2001 - C-85/99
Offermanns - "Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Begriff der Familienleistungen - …
- EuGH, 24.02.2015 - C-512/13
Sopora - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 …
- EuGH, 18.12.2007 - C-186/06
Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
- EuGH, 06.07.2006 - C-154/05
Kersbergen-Lap und Dams-Schipper - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - …
- EuGH, 27.09.1988 - 313/86
Lenoir / Caisse d'allocations familiales des Alpes-Maritimes
- EuGH, 17.07.1963 - 13/63
Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
- EuGH, 28.05.1980 - 33/79
Kuhner / Kommission
- EuGH, 07.11.2002 - C-333/00
Maaheimo - "Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - .Familienleistungen - Beihilfe für …
- EuGH, 28.06.2018 - C-2/17
Crespo Rey - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen …
- EuGH, 05.10.1995 - C-321/93
Imbernon Martínez / Bundesanstalt für Arbeit
- EuGH, 12.11.2020 - C-446/19
Fleig/ EAD - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - …
- EuGH, 05.12.2019 - C-398/18
Bocero Torrico - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der …
- EuGH, 17.06.2010 - C-105/08
Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-286/03
Hosse - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen bei …
- EuGH - C-428/18 (anhängig)
Bode
- Generalanwalt beim EuGH, 23.02.1988 - 313/86
O. Lenoir gegen Caisse d'allocations familiales des Alpes-Maritimes.
- EuGH, 02.04.2020 - C-802/18
Ein Mitgliedstaat darf die Zahlung von Kindergeld für das Kind des Ehepartners …
- EuGH, 18.09.2019 - C-32/18
Moser - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit -Wanderarbeitnehmer - …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-27/23
Hocinx - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Soziale Sicherheit der …
Vgl. insbesondere Morsa, M., Sécurité sociale, libre circulation et citoyenneté européennes, Anthemis, 2012, S. 49. Zum Verhältnis der genannten Verordnungen vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Kommission/Österreich (Indexierung von Familienleistungen) (C-328/20, EU:C:2022:45, Nr. 127). - Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2025 - C-296/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - …
Vgl. zur Verknüpfung der genannten Verordnungen miteinander auch Schlussanträge von Generalanwalt Richard de la Tour in der Rechtssache Kommission/Österreich (Indexierung von Familienleistungen) (C-328/20, EU:C:2022:45, Nr. 127).
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