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Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 03.12.2008 | Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010

Rechtsprechung
   EuGH, 08.07.2010 - C-334/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,7136
EuGH, 08.07.2010 - C-334/08 (https://dejure.org/2010,7136)
EuGH, Entscheidung vom 08.07.2010 - C-334/08 (https://dejure.org/2010,7136)
EuGH, Entscheidung vom 08. Juli 2010 - C-334/08 (https://dejure.org/2010,7136)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Union - Weigerung, der Union Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, die aus bestimmten rechtswidrigen Bewilligungen der Zollbehörden stammen -Höhere Gewalt - Betrügerisches Verhalten der Zollbehörden - Haftung der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Union - Weigerung, der Union Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, die aus bestimmten rechtswidrigen Bewilligungen der Zollbehörden stammen - Höhere Gewalt - Betrügerisches Verhalten der Zollbehörden - Haftung der ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Union - Weigerung, der Union Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, die aus bestimmten rechtswidrigen Bewilligungen der Zollbehörden stammen - Höhere Gewalt - Betrügerisches Verhalten der Zollbehörden - Haftung der ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Union - Weigerung, der Union Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, die aus bestimmten rechtswidrigen Bewilligungen der Zollbehörden stammen -Höhere Gewalt - Betrügerisches Verhalten der Zollbehörden - Haftung der ...

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats durch dessen Verweigerung der Zurverfügungstellung von aus bestimmten rechtswidrigen Bewilligungen der Zollbehörden stammenden Eigenmitteln; Ordnungsmäßigkeit der Eintragung der festgestellten Abgaben in die gesonderte Buchführung; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats durch dessen Verweigerung der Zurverfügungstellung von aus bestimmten rechtswidrigen Bewilligungen der Zollbehörden stammenden Eigenmitteln; Ordnungsmäßigkeit der Eintragung der festgestellten Abgaben in die gesonderte Buchführung; ...

  • datenbank.nwb.de

    Weigerung, der Union Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, die aus bestimmten rechtswidrigen Bewilligungen der Zollbehörden stammen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Union - Weigerung, der Union Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, die aus bestimmten rechtswidrigen Bewilligungen der Zollbehörden stammen - Höhere Gewalt - Betrügerisches Verhalten der Zollbehörden - Haftung der ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 18. Juli 2008 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Italienische Republik

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 10, VO (EG) Nr 1150/2000 Art 2, VO (EG) Nr 1150/2000 Art 6, VO (EG) Nr 1150/2000 Art 10, VO (EG) Nr 1150/2000 Art 11, VO (EG) Nr 1150/2000 Art 17
    Eigenmittel; Genehmigung; Zolllager; Zollrecht

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 10, EGBes 597/2000 Art 8, EGV 1150/2000 Art 2, EGV 1150/2000 Art 6, EGV 1150/2000 Art 10, EGV 1150/2000 Art 11, EGV 1150/2000 Art 17, EGBes 728/94
    Zollschuld, Eigenmittel, Veredelungsverkehr

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 10, Art. 8 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom, des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 42) sowie die Art. 2, 6, 10, 11 und 17 der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 15.11.2005 - C-392/02

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der …

    Auszug aus EuGH, 08.07.2010 - C-334/08
    Die Mitgliedstaaten sind hierzu nur dann nicht verpflichtet, wenn diese Beträge aus Gründen höherer Gewalt nicht erhoben werden konnten oder wenn sich erweist, dass die Einziehung aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen auf Dauer unmöglich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark, C-392/02, Slg. 2005, I-9811, Randnr. 66).

    Rn. 50 Was schließlich die Verpflichtung der Italienischen Republik angeht, den den festgestellten Abgaben entsprechenden Betrag der Kommission zur Verfügung zu stellen, ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung, wenn ein von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats begangener Fehler dazu führt, dass der Abgabenpflichtige den Betrag der betreffenden Abgaben nicht entrichten muss, dies nicht die Verpflichtung des fraglichen Mitgliedstaats in Frage stellen kann, die festgestellten Abgaben und Verzugszinsen abzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 63, und vom 19. März 2009, Kommission/Italien, C-275/07, Slg. 2009, I-2005, Randnr. 100).

    Rn. 75 Was den ebenfalls von der Kommission gerügten Verstoß gegen Art. 10 EG angeht, genügt der Hinweis, dass kein Verstoß gegen die allgemeinen Verpflichtungen aus diesem Artikel festzustellen ist, der sich von dem festgestellten Verstoß gegen die spezifischeren Gemeinschaftsverpflichtungen unterschiede, die die Italienische Republik gemäß Art. 8 des Beschlusses 2000/597 sowie den Art. 2, 6, 10, 11 und 17 der Verordnung Nr. 1150/2000 einzuhalten hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Dänemark, Randnr. 36).

  • EuGH, 05.10.2006 - C-105/02

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel …

    Auszug aus EuGH, 08.07.2010 - C-334/08
    Rn. 46 Nach ständiger Rechtsprechung sind unter höherer Gewalt ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. u. a. insbesondere Urteile vom 5. Februar 1987, Denkavit België, 145/85, Slg. 1987, 565, Randnr. 11, sowie vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland, C-105/02, Slg. 2006, I-9659, Randnr. 89, und Kommission/Belgien, C-377/03, Slg. 2006, I-9733, Randnr. 95).

    Nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. a und b müssen die Mitgliedstaaten die nach Art. 2 der Verordnung festgestellten Ansprüche spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, in die Buchführung A aufnehmen; in der Buchführung B können innerhalb derselben Frist festgestellte Ansprüche ausgewiesen werden, die "noch nicht eingezogen wurden" und für die "eine Sicherheit nicht geleistet worden ist", sowie festgestellte Ansprüche, "für die eine Sicherheit geleistet worden ist [und die] angefochten werden und durch Regelung des betreffenden Streitfalls Veränderungen unterworfen sein können" (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 74).

    Nach Art. 10 Abs. 1 erfolgt die Gutschrift der Eigenmittel nach Abzug der Erhebungskosten spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch nach Art. 2 der Verordnung festgestellt wurde, mit Ausnahme der nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung in der Buchführung B ausgewiesenen Ansprüche, bei denen die Gutschrift spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats erfolgt, der auf den Monat folgt, in dem die den Ansprüchen entsprechenden Beträge "eingezogen wurden" (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 75).

  • EuGH, 12.11.1981 - 212/80

    Salumi

    Auszug aus EuGH, 08.07.2010 - C-334/08
    Rn. 60 Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen, dass sie auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar sind, anders als materiell-rechtliche Vorschriften, die gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nicht gelten (vgl. insbesondere Urteile vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, Slg. 1981, 2735, Randnr. 9, und vom 1. Juli 2004, Tsapalos und Diamantakis, C-361/02 und C-362/02, Slg. 2004, I-6405, Randnr. 19).
  • EuGH, 15.07.2004 - C-501/00

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.07.2010 - C-334/08
    Mit diesem Vorgehen hat die Bundesrepublik Deutschland die erwähnten Bestimmungen der Satzung und der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nicht verletzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 1961, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, 30/59, Slg. 1961, 1, und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, C-501/00, Slg. 2004, I-6717, Randnrn.
  • EuGH, 01.07.2004 - C-361/02

    Diamantakis

    Auszug aus EuGH, 08.07.2010 - C-334/08
    Rn. 60 Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen, dass sie auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar sind, anders als materiell-rechtliche Vorschriften, die gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nicht gelten (vgl. insbesondere Urteile vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, Slg. 1981, 2735, Randnr. 9, und vom 1. Juli 2004, Tsapalos und Diamantakis, C-361/02 und C-362/02, Slg. 2004, I-6405, Randnr. 19).
  • EuGH, 18.10.2007 - C-19/05

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der …

    Auszug aus EuGH, 08.07.2010 - C-334/08
    Rn. 51 Demnach verstößt ein Mitgliedstaat, der es unterlässt, den Anspruch der Union auf Eigenmittel festzustellen und den entsprechenden Betrag der Kommission zur Verfügung zu stellen, ohne dass eine der in Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt ist, gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere aus den Art. 2 und 8 des Beschlusses 2000/597 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Dänemark, C-19/05, Slg. 2007, I-8597, Randnr. 32).
  • EuGH, 19.03.2009 - C-275/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Externes …

    Auszug aus EuGH, 08.07.2010 - C-334/08
    Rn. 50 Was schließlich die Verpflichtung der Italienischen Republik angeht, den den festgestellten Abgaben entsprechenden Betrag der Kommission zur Verfügung zu stellen, ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung, wenn ein von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats begangener Fehler dazu führt, dass der Abgabenpflichtige den Betrag der betreffenden Abgaben nicht entrichten muss, dies nicht die Verpflichtung des fraglichen Mitgliedstaats in Frage stellen kann, die festgestellten Abgaben und Verzugszinsen abzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 63, und vom 19. März 2009, Kommission/Italien, C-275/07, Slg. 2009, I-2005, Randnr. 100).
  • EuGH, 05.02.1987 - 145/85

    Denkavit / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 08.07.2010 - C-334/08
    Rn. 46 Nach ständiger Rechtsprechung sind unter höherer Gewalt ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. u. a. insbesondere Urteile vom 5. Februar 1987, Denkavit België, 145/85, Slg. 1987, 565, Randnr. 11, sowie vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland, C-105/02, Slg. 2006, I-9659, Randnr. 89, und Kommission/Belgien, C-377/03, Slg. 2006, I-9733, Randnr. 95).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation) …

    {FN:91} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C-334/08, EU:C:2010:414, Rn. 39).

    {FN:98} Vgl. Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C-334/08, EU:C:2010:414, Rn. 49).

    {FN:218} Vgl. Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C-334/08, EU:C:2010:414, Rn. 67).

    {FN:219} Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1150/2000 die Mitgliedstaaten die nach Art. 2 der Verordnung Nr. 609/2014 festgestellten Ansprüche spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, in die A-Buchführung aufnehmen müssen; in der B-Buchführung können innerhalb derselben Frist festgestellte Ansprüche ausgewiesen werden, die "noch nicht eingezogen wurden" und für die "eine Sicherheit nicht geleistet worden ist", sowie festgestellte Ansprüche, "für die eine Sicherheit geleistet worden ist [und die] angefochten werden und durch Regelung des betreffenden Streitfalls Veränderungen unterworfen sein können" (Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien, C-334/08, EU:C:2010:414, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:228} Vgl. Urteile vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C-334/08, EU:C:2010:414, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 11. Juli 2019, Kommission/Italien (Eigenmittel - Einziehung einer Zollschuld) (…C-304/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:601, Rn. 61).

    {FN:235} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C-334/08, EU:C:2010:414).

    Im Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C-334/08, EU:C:2010:414), habe der Gerichtshof festgestellt, dass der beklagte Staat wegen des Fehlverhaltens seiner Behörden, die einem Unternehmen rechtswidrige Bewilligungen erteilt hatten, bestimmte Erzeugnisse einer Regelung der Zollbefreiung zu unterwerfen, obwohl diese normalerweise zollpflichtig gewesen wären, für einen Verlust an traditionellen Eigenmitteln hafte (…Rn. 40).

  • EuGH, 05.09.2024 - C-494/22

    Kommission/ Tschechische Republik (Briquets de poche) - Rechtsmittel - …

    Rn. 52 Das Gericht habe jedoch nicht berücksichtigt, dass dies nach Rn. 69 des Urteils vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C-334/08, EU:C:2010:414), auch bedeute, dass diese Aufnahme "unter Beachtung des Unionsrechts" zu erfolgen habe.

    Rn. 63 Zweitens habe sich der Gerichtshof im Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C-334/08, EU:C:2010:414), zu den materiellen Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 in einem besonderen Kontext geäußert, der durch dem betreffenden Mitgliedstaat zuzurechnende betrügerische Handlungen gekennzeichnet gewesen sei.

    Rn. 69 des Urteils vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C-334/08, EU:C:2010:414), sei nämlich im Kontext der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, dahin zu verstehen, dass sie nur den Fall betreffe, in dem eine festgestellte Schuld in die Buchführung B aufgenommen werde, obwohl sie die materiellen Voraussetzungen für eine solche Aufnahme nicht erfülle.

    Rn. 69 Die Republik Polen schließt sich dem letzten Argument in Bezug auf die Tragweite der Rn. 69 des Urteils vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C-334/08, EU:C:2010:414) im Wesentlichen an.

    Rn. 89 So ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 der Beschlüsse 2000/597 und 2007/436, dass die Eigenmittel der Union im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b des Beschlusses 2000/597 bzw. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2007/436 von den Mitgliedstaaten erhoben werden und der Kommission zur Verfügung gestellt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien, C-334/08, EU:C:2010:414, Rn. 34, …und vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich [Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung], C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 340 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 103 Zweitens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Möglichkeit der Befreiung der Mitgliedstaaten gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 von ihrer Verpflichtung, der Kommission die den festgestellten Ansprüchen entsprechenden Beträge zur Verfügung zu stellen, nicht nur die Einhaltung der in dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen erfordert, sondern auch, dass diese Ansprüche ordnungsgemäß in die Buchführung B aufgenommen worden sind, mit anderen Worten, dass diese Aufnahme unter Beachtung des Unionsrechts erfolgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien, C-334/08, EU:C:2010:414, Rn. 65 und 69).

    Rn. 104 Auch wenn es zutrifft, dass, wie alle im vorliegenden Rechtszug beteiligten Mitgliedstaaten geltend gemacht haben, die Rechtssache, in der das Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C-334/08, EU:C:2010:414), ergangen ist, einen Sachverhalt betrifft, der sich von dem der vorliegenden Rechtssache unterscheidet, deutet nichts in diesem Urteil darauf hin, dass der Gerichtshof die Tragweite des Erfordernisses einer ordnungsgemäßen Aufnahme in die Buchführung B allein auf den Sachverhalt beschränken wollte, mit dem er befasst war.

  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur …

    Rn. 45 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (Urteile vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien, C-334/08, Slg. 2010, I-6869, Randnr. 60, vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C-201/09 P und C-216/09 P, Slg. 2011, I-2239, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, und ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, Slg. 2011, I-2359, Randnr. 88, sowie vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C-17/10, Randnr. 47).

    Rn. 126 Die Vorschriften, auf denen sowohl die Entscheidung 91/1 als auch das Urteil Kommission/Spanien beruhen, sind nämlich Ausdruck einer der wesentlichen Aufgaben der Europäischen Union nach Art. 3 Abs. 3 EUV, nämlich der Errichtung eines Binnenmarkts, und dem Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb, das nach Art. 51 EUV integraler Bestandteil der Verträge ist und nach dem der Binnenmarkt ein System umfasst, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt (vgl. Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien, Randnr. 60).

    Rn. 127 Die Bedeutung der in einem Fall wie dem vorliegenden verletzten Unionsvorschriften liegt vor allem darin, dass durch die Rückzahlung der für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen die Wettbewerbsverzerrung beseitigt wird, die durch den mit den Beihilfen verschafften Wettbewerbsvorteil verursacht wurde, und der Empfänger durch diese Rückerstattung den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. April 1995, Kommission/Italien, Randnr. 22, und Deutschland/Kommission, Randnr. 75).

    Rn. 144 Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie der Zeitraum, während dem die beanstandete Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie festgestellt wurde, fortbestanden hat, und die Schwere der Zuwiderhandlung (vgl. Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien, Randnr. 94).

  • EuG, 11.05.2022 - T-151/20

    The General Court upholds in part the Czech Republic's action based on the unjust …

    Rn. 59 Aus dem Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C-334/08, EU:C:2010:414, Rn. 65), ergebe sich nämlich, dass die Möglichkeit der Befreiung der Mitgliedstaaten von ihrer Verpflichtung, der Kommission die den festgestellten Ansprüchen entsprechenden Beträge zur Verfügung zu stellen, nicht nur erfordere, dass die Voraussetzungen, die in Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 in geänderter Fassung aufgestellt seien, eingehalten seien, sondern auch, dass diese Ansprüche ordnungsgemäß in die Buchführung B aufgenommen worden seien.

    Rn. 78 Nach Art. 8 Abs. 1 sowohl des Beschlusses 2000/597 als auch des Beschlusses 2007/436 werden die Eigenmittel der Union im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b des Beschlusses 2000/597 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2007/436 von den Mitgliedstaaten erhoben, die diese Mittel der Kommission zur Verfügung stellen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien, C-334/08, EU:C:2010:414, Rn. 34).

    Rn. 83 Die Aufnahme der Eigenmittel in die Buchführung B stellt somit eine Ausnahmesituation dar, die dadurch gekennzeichnet ist, dass es den Mitgliedstaaten entweder möglich ist, diese Ansprüche der Kommission nach ihrer Feststellung nicht zur Verfügung zu stellen, weil sie im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1150/2000 noch nicht eingezogen wurden, oder dass sie aufgrund von Art. 17 Abs. 2 der Verordnung hierzu nicht verpflichtet sind, wenn sich diese Ansprüche aus Gründen höherer Gewalt oder aus anderen, nicht von ihnen zu vertretenden Gründen als uneinbringlich erweisen (Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien, C-334/08, EU:C:2010:414, Rn. 68).

    Rn. 84 Die Möglichkeit der Befreiung der Mitgliedstaaten von ihrer Verpflichtung, der Kommission die den festgestellten Ansprüchen entsprechenden Beträge zur Verfügung zu stellen, erfordert jedoch nicht nur die Einhaltung der in Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 aufgestellten Voraussetzungen, sondern auch, dass diese Ansprüche ordnungsgemäß in die Buchführung B aufgenommen worden sind (Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien, C-334/08, EU:C:2010:414, Rn. 65).

    Rn. 85 Wie oben in Rn. 59 ausgeführt, beruft sich die Kommission auf das oben in Rn. 84 genannte Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C-334/08, EU:C:2010:414, Rn. 65).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-28/09

    Das Fahrverbot für Lastkraftwagen, die bestimmte Güter befördern, auf der …

    Diese Bestimmung verwehrt es einem Streithelfer jedoch nicht, Argumente vorzutragen, die neu oder anders sind als die der von ihm unterstützten Partei, sofern er die Anträge dieser Partei unterstützt (vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 1961, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, 30/59, Slg. 1961, 1, vom 19. November 1998, Vereinigtes Königreich/Rat, C-150/94, Slg. 1998, I-7235, Randnr. 36, und vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien, C-334/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-449/14

    DTS Distribuidora de Televisión Digital / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche …

    Rn. 204 Sodann habe das Gericht in Rn. 217 des angefochtenen Urteils nicht erläutert, inwieweit das Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C-334/08, EU:C:2010:414), das in einem Vertragsverletzungsverfahren ergangen sei, es rechtfertige, dass der Streithelfer für die Geltendmachung von Verteidigungsmitteln, die von der Hauptpartei nicht geltend gemacht worden seien, über mehr Spielraum verfüge.

    In seinem in einer Streitsache wegen staatlicher Beihilfen ergangenen Urteil vom 28. Juli 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission (C-474/09 P bis C-476/09 P, EU:C:2011:522), habe der Gerichtshof im Übrigen die gleiche Entscheidung getroffen wie im Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C-334/08, EU:C:2010:414){FN-VERWEIS:58}.

    Rn. 216 Drittens ist die Rüge unbegründet, mit der Telefónica dem Gericht vorwerfen, es habe die Tragweite des Urteils vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C-334/08, EU:C:2010:414), fehlerhaft beurteilt.

  • EuGH, 10.11.2016 - C-449/14

    DTS Distribuidora de Televisión Digital / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche …

    Rn. 106 Überdies habe das Gericht in Rn. 217 des angefochtenen Urteils nicht erläutert, inwieweit das Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C-334/08, EU:C:2010:414), es rechtfertige, dass der Streithelfer für die Geltendmachung von Verteidigungsmitteln, die von der Hauptpartei nicht vorgebracht worden seien, in einem Vertragsverletzungsverfahren über mehr Spielraum verfüge als bei einer Klage auf Nichtigerklärung.

    Rn. 118 Insoweit hat das Gericht in Rn. 217 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt, dass die im Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C-334/08, EU:C:2010:414), im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 260 AEUV gefundene Lösung nicht auf eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV übertragbar ist.

  • EuGH, 23.04.2013 - C-478/11

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel zurück, die Herr …

    Rn. 67 Der Rat erinnert daran, dass eines der Merkmale des Tatbestands der höheren Gewalt der Eintritt eines Ereignisses ist, auf das die Person, die sich auf höhere Gewalt berufen möchte, keinen Einfluss hat, d. h. der Eintritt einer Tatsache, die außerhalb der Eingriffssphäre dieser Person liegt (Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien, C-334/08, Slg. 2010, I-6869, Randnr. 47).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-575/18

    Tschechische Republik/ Kommission - Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen …

    Rn. 56 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 8 Abs. 1 sowohl des Beschlusses 2000/597 als auch des Beschlusses 2007/436 die Eigenmittel der Union im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b des Beschlusses 2000/597 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2007/436 von den Mitgliedstaaten erhoben werden, die diese Mittel der Kommission zur Verfügung stellen müssen (Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien, C-334/08, EU:C:2010:414, Rn. 34).
  • EuGH, 15.11.2011 - C-539/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Vom …

    Rn. 87 Was zweitens die von der Kommission darüber hinaus gerügte Verletzung von Art. 10 EG angeht, genügt dagegen der Hinweis, dass kein Verstoß gegen die allgemeinen Verpflichtungen aus den Bestimmungen dieses Artikels festzustellen ist, der sich von dem festgestellten Verstoß gegen die spezifischeren Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 248 EG unterschiede (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien, C-334/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.06.2012 - C-533/10

    CIVAD - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 236 Abs. 2 - Erstattung nicht …

  • EuGH, 25.10.2017 - C-599/15

    Rumänien/ Kommission - Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union - …

  • EuG, 14.09.2015 - T-585/14

    Slowenien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Eigenmittel der Union - Finanzielle …

  • EuG, 11.07.2014 - T-533/10

    DTS Distribuidora de Televisión Digital / Kommission - Staatliche Beihilfen - …

  • EuGH, 25.10.2017 - C-593/15

    Slowakei/ Kommission - Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-511/13

    Philips Lighting Poland und Philips Lighting / Rat - Rechtsmittel - Dumping - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-599/15

    Rumänien/ Kommission - Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-147/23

    Kommission/ Polen (Directive lanceurs d'alerte) - Nichterfüllung von …

  • FG München, 24.10.2013 - 14 K 3714/12

    Festsetzung von Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Schuhen mit Oberteil aus …

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-494/22

    Kommission/ Tschechische Republik (Briquets de poche) - Rechtsmittel - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-593/15

    Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union - Finanzielle Haftung der …

  • FG München, 10.03.2014 - 14 K 3714/12

    Festsetzung von Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Schuhen mit Oberteil aus …

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Rechtsprechung
   EuGH, 03.12.2008 - C-334/08   

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EuGH, 03.12.2008 - C-334/08 (https://dejure.org/2008,38996)
EuGH, Entscheidung vom 03.12.2008 - C-334/08 (https://dejure.org/2008,38996)
EuGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2008 - C-334/08 (https://dejure.org/2008,38996)
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   Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-334/08   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.04.2010 - C-334/08 (https://dejure.org/2010,6218)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. April 2010 - C-334/08 (https://dejure.org/2010,6218)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzungsverfahren - Eigenmittel - Weigerung, den Europäischen Gemeinschaften die Zölle zur Verfügung zu stellen, die aus der Einfuhr von Waren aufgrund rechtswidriger Bewilligungen der Zollbehörden stammen - Art. 17 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 - ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzungsverfahren - Eigenmittel - Weigerung, den Europäischen Gemeinschaften die Zölle zur Verfügung zu stellen, die aus der Einfuhr von Waren aufgrund rechtswidriger Bewilligungen der Zollbehörden stammen - Art. 17 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 - ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzungsverfahren - Eigenmittel - Weigerung, den Europäischen Gemeinschaften die Zölle zur Verfügung zu stellen, die aus der Einfuhr von Waren aufgrund rechtswidriger Bewilligungen der Zollbehörden stammen - Art. 17 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 - ...

  • rechtsportal.de

    Vertragsverletzungsverfahren - Eigenmittel - Weigerung, den Europäischen Gemeinschaften die Zölle zur Verfügung zu stellen, die aus der Einfuhr von Waren aufgrund rechtswidriger Bewilligungen der Zollbehörden stammen - Art. 17 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 - ...

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (35)

  • EuGH, 18.10.2007 - C-19/05

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-334/08
    {FN:5} - Urteil des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2007, Kommission/Dänemark (C-19/05, Slg. 2007, I-8597).

    {FN:22} - Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Dänemark (C-19/05, Slg. 2007, I-8597, Randnr. 32).

    {FN:23} - Urteil Kommission/Dänemark (zitiert in Fn. 21, Randnrn. 33 ff.).

    {FN:26} - Vgl. Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Dänemark (C-19/05, Slg. 2007, I-8597, Randnr. 36).

  • EuGH, 07.12.1993 - C-12/92

    Strafverfahren gegen Huygen u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-334/08
    {FN:7} - Urteile des Gerichtshofs vom 7. Dezember 1993, Huygen u. a. (C-12/92, Slg. 1993, I-6381, Randnr. 30), und vom 29. September 1998, First City Trading u. a. (C-263/97, Slg. 1998, I-5537, Randnr. 41).

    {FN:9} - Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Urteile des Gerichtshofs vom 5. Februar 1987, Denkavit (C-145/85, Slg. 1987, 565, Randnr. 11), vom 7. Dezember 1993, Huygen (C-12/92, Slg. 1993, I-6381, Randnr. 31), vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland (C-105/02, Slg. 2006, I-9659, Randnr. 89), und vom selben Tag, Kommission/Belgien (C-377/03, Slg. 2006, I-9733, Randnr. 95).

  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-334/08
    {FN:18} - So auch Generalanwalt Slynn in seinen Schlussanträgen vom 18. September 1986, GAEC de la Ségaude/Rat und Kommission (253/84, Slg. 1987, 123) sowie Generalanwalt Gulmann in seinen Schlussanträgen vom 1. Juni 1994, RTE und ITP/Kommission (C-241/91 P und C-242/91 P, Slg. 1995, I-743, Nr. 23), wobei in der deutschen Fassung der Schlussanträge nur vom Vorbringen "neuer Argumente" die Rede ist, in der französischen Fassung und der dänischen Originalfassung wird aber der Begriff der "Angriffs- und Verteidigungsmittel" verwendet.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-494/22

    Kommission/ Tschechische Republik (Briquets de poche) - Rechtsmittel - …

    Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Italien (C-334/08, EU:C:2010:187, Nrn. 68 bis 78, insbesondere Nr. 76) ("Die Aufnahme in die Buchführung B kommt nämlich dann nicht in Betracht, wenn es der Mitgliedstaat selbst ist, der den Bedingungseintritt für eine Aufnahme in die Buchführung B herbeiführt. Dies entspricht dem Rechtsgedanken, dass niemand aus seinem treuwidrigen Verhalten Vorteile ziehen darf.").
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-509/22

    Girelli Alcool - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Verbrauchsteuern - …

    Wie Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Société Pipeline Méditerranée et Rhône (C-314/06, EU:C:2007:457, Nr. 31) und in der Rechtssache Kommission/Italien (C-334/08, EU:C:2010:187, Nr. 21) ausgeführt hat, ist die Definition des Begriffs der "höheren Gewalt" von allgemeiner Geltung.
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