Rechtsprechung
| EuGH, 03.03.2022 - C-349/20 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
Secretary of State for the Home Department (Statut de réfugié d'un apatride d'origine palestinienne)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und Einwanderung - Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz - Richtlinie 2004/83/EG - Art. 12 - Ausschluss von der ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und Einwanderung; Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz; Richtlinie 2004/83/EG; Art. 12; Ausschluss von der ...
- doev.de
NB u.a. - Gewährung internationalen Schutzes an staatenlose Palästinenser
- milo.bamf.de
EGRL 83/2004, Art 12 Abs 1; EURL 95/2011; EURL 32/2013
Libanon: Grundlagen zur Einschätzung zum Wegfall des von UNRWA gewährten Schutzes oder Beistands für Staatenlose Palästinenser; siebenköpfige Familie mit Kleinkind mit schwerer Behinderung - Informationsverbund Asyl und Migration
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und Einwanderung - Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz - Richtlinie 2004/83/EG - Art. 12 - Ausschluss von der ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Secretary of State for the Home Department (Statut de réfugié d'un apatride d'origine palestinienne)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Secretary of State for the Home Department
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-349/20
- EuGH, 03.03.2022 - C-349/20
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2022, 834
Wird zitiert von ... (30) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 13.01.2021 - C-507/19
Bundesrepublik Deutschland (Statut de réfugié d'un apatride d'origine …
Auszug aus EuGH, 03.03.2022 - C-349/20
Rn. 32 Am 25. Mai 2021 hat der Gerichtshof den Parteien und anderen Beteiligten eine Frage gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gestellt, in der sie aufgefordert wurden, sich zu den etwaigen Auswirkungen des Urteils vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-507/19, EU:C:2021:3), insbesondere auf die erste Vorlagefrage zu äußern.Rn. 41 Als Drittes ist klarzustellen, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 im Wesentlichen entspricht, so dass die zu der letzteren Vorschrift ergangene Rechtsprechung für die Auslegung der ersteren relevant ist (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 37).
Rn. 48 Wegen dieses in den genannten Gebieten des Nahen Ostens eingeführten speziellen Flüchtlingsstatus für Palästinenser ist es nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 2004/83, der Art. 1 Abschnitt D Satz 1 der Genfer Konvention entspricht, für die beim UNRWA registrierten Personen grundsätzlich ausgeschlossen, in der Union als Flüchtling anerkannt zu werden (Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 49 Außerdem folgt aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83, der Art. 1 Abschnitt D Satz 2 der Genfer Konvention entspricht, dass dieser Ausschluss nicht mehr greift, wenn das UNRWA der Person, die internationalen Schutz in der Union beantragt, keinen Schutz oder Beistand mehr gewährt (Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In diesem Fall genießt der Staatenlose, sofern er nicht unter einen der Ausschlussgründe in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b, Art. 12 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 fällt, ipso facto den Schutz dieser Richtlinie, ohne notwendigerweise nachweisen zu müssen, dass er eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 hat (Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insbesondere ist zu berücksichtigen, wenn der Betroffene in der Lage ist, in das UNRWA-Einsatzgebiet zurückzukehren, weil die Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, weggefallen sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 77, sowie vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 59 und 66).
Die dem Gericht damit erteilte Befugnis, neue Anhaltspunkte, zu denen sich die Asylbehörde nicht geäußert hat, zu berücksichtigen, entspricht der Zielsetzung der Richtlinie 2013/32, die - wie sich u. a. aus ihrem 18. Erwägungsgrund ergibt - darauf gerichtet ist, dass Anträge auf internationalen Schutz "so rasch wie möglich [bearbeitet werden], unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung" (Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 82 Im Übrigen kann sich, wie der Generalanwalt in Nr. 79 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, herausstellen, dass in diesem Zusammenhang auch der Rolle des Staates, in dem das UNRWA tätig ist, entscheidende Bedeutung zukommt, um das UNRWA in die Lage zu versetzen, sein Mandat wirksam zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass die betreffenden Personen unter menschenwürdigen Bedingungen leben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 58 und 62).
- EuGH, 19.12.2012 - C-364/11
Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, …
Auszug aus EuGH, 03.03.2022 - C-349/20
Rn. 25 In diesem Zusammenhang bringen die Kläger des Ausgangsverfahrens unter Berufung auf das Urteil vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a. (C-364/11, EU:C:2012:826), vor, dass eine schwerwiegende Diskriminierung wie die, der AB im vorliegenden Fall in Anbetracht der vorgenannten Umstände ausgesetzt sei, als ein Grund angesehen werden könne, der den Betroffenen dazu gezwungen habe, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen.Rn. 39 Als Zweites ist weiter darauf hinzuweisen, dass ausweislich der Erwägungsgründe 3, 16 und 17 der Richtlinie 2004/83 die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Voraussetzungen der Anerkennung als Flüchtling und über den Inhalt des Flüchtlingen zu gewährenden Schutzes erlassen wurden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien zu leiten (…Urteile vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, EU:C:2010:351, Rn. 37, und vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 42).
Diese Auslegung muss zudem, wie dem zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie zu entnehmen ist, die Achtung der Grundrechte und insbesondere die Befolgung der in der Grundrechtecharta anerkannten Grundsätze gewährleisten (…Urteile vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, EU:C:2010:351, Rn. 38, und vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 43).
So braucht zwar, wer berechtigt ist, ipso facto den Schutz der Richtlinie 2004/83 zu genießen, nicht notwendigerweise nachzuweisen, dass er Verfolgung im Sinne von deren Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie fürchtet, doch muss er, wie dies die Kläger des Ausgangsverfahrens getan haben, einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling stellen, der von den zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 75 und 76).
Insbesondere ist zu berücksichtigen, wenn der Betroffene in der Lage ist, in das UNRWA-Einsatzgebiet zurückzukehren, weil die Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, weggefallen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 77, …sowie vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 59 und 66).
Rn. 68 Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass - wie der Gerichtshof bereits entschieden hat - für die Feststellung, ob der Beistand oder Schutz des UNRWA im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 tatsächlich nicht länger gewährt wird, die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen haben, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen (Urteil vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 61).
- EuGH, 17.06.2010 - C-31/09
Ein vertriebener Palästinenser genießt den Schutz oder Beistand des Hilfswerks …
Auszug aus EuGH, 03.03.2022 - C-349/20
Rn. 39 Als Zweites ist weiter darauf hinzuweisen, dass ausweislich der Erwägungsgründe 3, 16 und 17 der Richtlinie 2004/83 die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Voraussetzungen der Anerkennung als Flüchtling und über den Inhalt des Flüchtlingen zu gewährenden Schutzes erlassen wurden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien zu leiten (Urteile vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, EU:C:2010:351, Rn. 37, …und vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 42).Diese Auslegung muss zudem, wie dem zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie zu entnehmen ist, die Achtung der Grundrechte und insbesondere die Befolgung der in der Grundrechtecharta anerkannten Grundsätze gewährleisten (Urteile vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, EU:C:2010:351, Rn. 38, …und vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 43).
- EuGH, 02.12.2014 - C-148/13
Der Gerichtshof stellt klar, wie die nationalen Behörden die Glaubhaftigkeit der …
Auszug aus EuGH, 03.03.2022 - C-349/20
Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a., C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 55). - EuGH, 25.07.2018 - C-585/16
Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der …
Auszug aus EuGH, 03.03.2022 - C-349/20
Rn. 47 Somit hat jede Person, die wie NB und AB beim UNRWA registriert ist, Anspruch auf den Schutz und den Beistand dieser Organisation, damit ihrem Wohlergehen als Flüchtling gedient ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 84). - EuGH, 22.11.2012 - C-277/11
M. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem - …
Auszug aus EuGH, 03.03.2022 - C-349/20
Rn. 64 Im Rahmen dieses ersten Abschnitts, in den die zweite Frage einzuordnen ist, ist es nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 zwar Sache des Antragstellers, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen, jedoch hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass die Behörden der Mitgliedstaaten gegebenenfalls aktiv mit dem Antragsteller zusammenarbeiten müssen, um die für den Antrag relevanten Angaben zu ermitteln und zu ergänzen, da diese Behörden im Übrigen oft eher Zugang zu bestimmten Arten von Unterlagen haben als der Antragsteller (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2012, M., C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 65 und 66).
- VG Potsdam, 29.08.2023 - 8 K 2551/20 Für die Beurteilung, ob der Schutz des UNRWA i.S.v. § 3 Abs. 3 Satz 2 Asylgesetz weggefallen ist, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 -, juris) die Umstände des Einzelfalls sowohl zum Zeitpunkt der Ausreise als auch zum Zeitpunkt der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen.
In diesem Fall genießt der Betroffene gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU) ipso facto den Schutz der Richtlinie und ist damit als Flüchtling anzuerkennen, ohne notwendigerweise nachweisen zu müssen, dass er bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er in der Lage ist, in das Gebiet zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU hat (EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 -, juris, Rn. 50;… Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 -, juris Rn. 51 m.w.N.; BVerwG…, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 12).
In zeitlicher Hinsicht ist für die Beurteilung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nach diesen Maßstäben nicht länger gewährt wird, im Rahmen einer individuellen Beurteilung der relevanten Umstände nicht nur der Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem diese Person das UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat, sondern auch der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (EuGH, Urteil vom 3. März 2022, C-349/20, juris Rn. 58).
Im Ausgangspunkt geht auch die Kammer davon aus, dass das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 3. März 2022 (Rs. C-349/20, juris) die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die vorliegende Konstellation nicht zweifelsfrei beantwortet, wenn die in Rn. 43 formulierte Vorlagefrage dahingehend beantwortet wird, bei der Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt werde, seien im Rahmen einer individuellen Beurteilung die relevanten Umstände nicht nur zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Person das UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat, sondern auch zu dem Zeitpunkt der behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen (…Rn. 58).
Wortlaut (aa), Zweck (bb) und Systematik (cc) der Spezialregelung in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2011/95/EU, die trotz ihrer offenen Formulierung gegenwärtig ausschließlich auf Personen Anwendung findet, die bei dem UNRWA registriert sind (vgl. EuGH…, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 -, juris Rn. 48) treffen keine eindeutigen Vorgaben für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt und lassen so Raum für eine einzelfallbezogene Entscheidung, deren Notwendigkeit in der Rechtsprechung des EuGH immer wieder betont wird (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 3. März 2022, C-349/20, juris Rn. 53).
Eine rechtlich tragfähige Begründung für diese evidente Schutzlücke, welche auch Generalanwalt Hogan angeführt hat (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 6. Oktober 2021, C-349/20, juris Rn. 31, darauf bezugnehmend wohl Rn. 56), ist nicht erkennbar und auch der von der Gegenauffassung angeführten Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen.
Weiterhin widerspricht die angenommene Sperrwirkung der vom EuGH regelmäßig betonten Verpflichtung zu einer umfassenden ex nunc-Prüfung (vgl. nur EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 -, juris Rn. 55), wenn der gegenwärtige Wegfall des Schutzes im Ergebnis aufgrund der freiwilligen Ausreise ausgeblendet wird.
Das Ergebnis würde auch dem vom EuGH betonten Gedanken einer raschen und effektiven Bearbeitung von Anträgen auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 -, juris Rn. 55;… Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 -, juris Rn. 111) zuwiderlaufen, weil es zusätzliche, nach der hier vertretenen Auffassung vermeidbare Anträge generiert.
Bei Betrachtung der Entwicklung und fortschreitenden Ausdifferenzierung der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird vielmehr deutlich, dass das Urteil vom 3. März 2022 (- C-349/20 -, juris) der von der Kammer vertretenen Auffassung nicht entgegensteht und die frühere - von dem Bundesverwaltungsgericht und verschiedenen Obergerichten in Bezug genommene - Rechtsprechung des EuGH für die vorliegende Fallkonstellation unergiebig ist.
Das Urteil vom 3. März 2022 (- C-349/20 -, juris) enthält keine klare Aussage für die Fallkonstellation der freiwilligen Ausreise und des späteren Wegfalls des UNRWA-Schutzes.
Erst im Jahr 2019 beantragten sie Asyl und beriefen sich im Wesentlichen darauf, dass sie zur Ausreise gezwungen gewesen seien, weil das UNRWA ihrem schwerstbehinderten Sohn keinen angemessenen Schutz habe bieten können und dieser Sohn aufgrund seiner Behinderung schwerer Diskriminierung ausgesetzt gewesen sei (vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Hogan vom 6. Oktober 2021, C-349/20, juris Rn. 2, 22 ff.).
Die von dem vorlegenden Gericht formulierte erste Vorlagefrage (EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 -, juris Rn. 28) lautete:.
Im Urteil vom 3. März 2022 (C-349/20 -, juris) hat der Gerichtshof die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, dass im Falle eines Schutzwegfalls im Zeitpunkt der Ausreise und späterer Verbesserung der Verhältnisse nicht der Zeitpunkt der Ausreise, sondern der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung den Ausschlag gibt für die (Nicht-) Zuerkennung des ipso facto-Flüchtlingsschutzes.
- EuGH, 13.06.2024 - C-563/22
Staatenlosen palästinensischer Herkunft, die beim UNRWA registriert sind, ist die …
Rn. 71 Daher kommt Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 zur Anwendung, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass sich der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, aus irgendeinem Grund unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, so dass sich dieser Staatenlose aufgrund von Umständen, die von ihm nicht zu kontrollieren und von seinem Willen unabhängig sind, gezwungen sieht, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen (…Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 86; vom 3. März 2022, Secretary of State for the Home Department [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-349/20, EU:C:2022:151, Rn. 50, …und vom 5. Oktober 2023, 0FPRA [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 38 und 44).Rn. 75 Als Zweites ist es, wie der Generalanwalt in Nr. 63 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, Sache der zuständigen nationalen Behörden und Gerichte, nicht nur festzustellen, ob das Verlassen des UNRWA-Einsatzgebiets durch einen Antragsteller auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 durch Gründe gerechtfertigt werden kann, die sich seiner Kontrolle entziehen und von seinem Willen unabhängig sind und ihn somit daran hindern, Schutz oder Beistand des UNRWA zu erhalten, sondern auch, ob er zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft prüfen, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem das zuständige Gericht über eine Klage gegen die Verweigerung der Zuerkennung dieser Eigenschaft entscheidet, daran gehindert ist, einen solchen Schutz oder Beistand zu erhalten, weil sich die Lage in dem betreffenden Einsatzgebiet aus Gründen verschlechtert, die sich seiner Kontrolle entziehen und unabhängig von seinem Willen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2022, Secretary of State for the Home Department [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-349/20, EU:C:2022:151, Rn. 57 und 58).
Zum anderen sind die Mitgliedstaaten nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 verpflichtet, ihr nationales Recht so zu gestalten, dass die Behandlung der von dieser Bestimmung erfassten Rechtsbehelfe eine "umfassende Ex-nunc"-Prüfung umfasst, was voraussetzt, dass das zuständige Gericht insbesondere alle Gesichtspunkte berücksichtigt, die eine Beurteilung des Einzelfalls anhand des aktuellen Stands ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2022, Secretary of State for the Home Department [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-349/20, EU:C:2022:151, Rn. 54, 55 und 61).
Rn. 80 Als Drittes ist, soweit das vorlegende Gericht darauf hinweist, dass SN und LN im Ausgangsverfahren keine auf ihre individuelle Situation bezogenen Gründe geltend gemacht hätten, um zu belegen, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA ihnen gegenüber nicht länger gewährt werde, erstens festzustellen, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, nicht nur die zur Stützung dieses Antrags angeführten Umstände zu berücksichtigen, sondern auch die Gesichtspunkte, die die Behörde, die entschieden hat, diesen Antrag abzulehnen, berücksichtigt hat oder hätte berücksichtigen können, sowie die nach Erlass dieser Entscheidung aufgetretenen Gesichtspunkte, unter Berücksichtigung der Pflicht dieser Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95, aktiv mit dem Antragsteller zusammenzuarbeiten, um die für seinen Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu ergänzen und zu ermitteln (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 113, und vom 3. März 2022, Secretary of State for the Home Department [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-349/20, EU:C:2022:151, Rn. 64).
- EuGH, 11.06.2024 - C-646/21
"Soziale Gruppe": Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau als Grund für Asyl
Gleichwohl müssen die Behörden der Mitgliedstaaten gegebenenfalls aktiv mit dem Antragsteller zusammenarbeiten, um die für den Antrag relevanten Angaben zu ermitteln und zu ergänzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2022, Secretary of State for the Home Department [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-349/20, EU:C:2022:151, Rn. 64).
- VG Berlin, 27.04.2023 - 34 K 92.22
Zuerkennung internationalen Schutzes
Für die Prüfung der ipso-facto-Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, ob Schutz oder Beistand durch das UNRWA nicht länger gewährt wird, ist auch nach dem Urteil des EuGH vom 3. März 2022 (C-349/20) auf den Zeitpunkt des Verlassens des Mandatsgebietes (Sperrwirkung) abzustellen.Als ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands ist die Registrierung bei dem UNRWA anzusehen (vgl. EuGH, Urteile vom 3. März 2022 - C-349/20 - Rn. 47 …und vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 48).
Rn. 32 Einem Staatenlosen palästinensischer Herkunft wird in diesem Sinne Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, so dass er sich aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, dazu gezwungen sieht, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 - Rn. 50; BVerwG…, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - Rn. 17 f.).
Rn. 35 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob Schutz oder Beistand des UNRWA entfallen ist, ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung vorrangig der des Verlassens des Einsatzgebietes (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 - juris Rn. 53; BVerwG…, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 26; BVerwG…, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 18; VGH Mannheim…, Beschluss vom 3. Februar 2023 - A 12 S2575/21 - juris Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2023 - OVG 3 N 7/20 - BA S. 3, n.v.; OVG Saarlouis…, Urteil vom 5. Oktober 2021 - 2 A 153/21 - juris Rn. 40).
Die Kammer nimmt zur Kenntnis, dass die Formulierung im Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 3. März 2022 (- C-349/20 -) in Randnummer 57 irritiert, soweit er auf eine Konstellation Bezug nimmt, in der sich die Lage "verschlechtert hat".
Die dies annehmende Rechtsprechung stützt sich maßgeblich auf die Schlussanträge des Generalanwaltes (vom 6. Oktober 2021, Rs. C-349/20), der die Legitimität einer Beurteilung ex tunc als auch der Beurteilung ex nunc unterstreicht (…Rn. 51 f., 57).
Rn. 39 Falls Schutz oder Beistand des UNRWA im Zeitpunkt des Verlassens des Einsatzgebietes entfallen ist, setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG zusätzlich voraus, dass es dem Schutzsuchenden auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder gerichtlichen Entscheidung nicht möglich oder zumutbar ist, sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA durch Rückkehr in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets dieser Organisation erneut zu unterstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 - Rn. 56; BVerwG…, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 24), wobei die materielle Beweislast für diese Umstände die Beklagte trifft (…vgl. EuGH, ebenda, Rn. 66).
- VG Berlin, 27.04.2023 - 34 K 69.21
Asylrecht: Subsidiärer Schutz für einen originär aus Syrien stammenden …
Für die Prüfung der ipso-facto-Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, ob Schutz oder Beistand durch das UNRWA nicht länger gewährt wird, ist auch nach dem Urteil des EuGH vom 3. März 2022 (C-349/20) auf den Zeitpunkt des Verlassens des Mandatsgebietes (Sperrwirkung) abzustellen.Als ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands ist die Registrierung bei dem UNRWA anzusehen (vgl. EuGH, Urteile vom 3. März 2022 - C-349/20 - Rn. 47 …und vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 48).
Rn. 76 Einem Staatenlosen palästinensischer Herkunft wird in diesem Sinne Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit dessen Aufgabe im Einklang stehen, so dass er sich aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, dazu gezwungen sieht, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 -, juris Rn. 50; BVerwG…, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 17 f.).
Rn. 79 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob Schutz oder Beistand des UNRWA entfallen ist, ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung der des Verlassens des Einsatzgebietes (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 -, juris Rn. 53; BVerwG…, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, juris Rn. 26; BVerwG…, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 18; VGH Mannheim…, Beschluss vom 3. Februar 2023 - A 12 S2575/21 -, juris Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2023 - OVG 3 N 7/20 -, BA S. 3, n.v.; OVG des Saarlandes…, Urteil vom 5. Oktober 2021 - 2 A 153/21 -, juris Rn. 40).
Die Kammer nimmt zur Kenntnis, dass die Formulierung im Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 3. März 2022 (- C-349/20 -) in Randnummer 57 irritiert, soweit er auf eine Konstellation Bezug nimmt, in der sich die Lage "verschlechtert hat".
Die dies annehmende Rechtsprechung stützt sich maßgeblich auf die Schlussanträge des Generalanwaltes (vom 6. Oktober 2021, Rs. C-349/20), der die Legitimität einer Beurteilung ex tunc als auch der Beurteilung ex nunc unterstreicht (…Rn. 51 f., 57).
- VG Berlin, 05.12.2024 - 34 K 376.22 Als ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands ist die Registrierung bei dem UNRWA anzusehen (vgl. EuGH, Urteile vom 3. März 2022 - C-349/20 -, juris Rn. 47 …und vom 13. Januar 2021 - C-507/19 -, juris Rn. 48).
Rn. 93 Es genügt der Nachweis, dass Schutz oder Beistand tatsächlich aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, so dass das UNRWA aus objektiven oder mit der persönlichen Situation, insbesondere dem Alter oder dem Gesundheitszustand der besagten Person zusammenhängenden Gründen nicht länger in der Lage ist, ihr die Lebensbedingungen zu gewährleisten, die mit seiner Aufgabe im Einklang stehen (EuGH…, Urteil vom 5. Oktober 2023 - C-294/22 -, juris Rn. 38 und Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 -, juris Rn. 72).
Rn. 97 Um die Voraussetzungen der Einschlussklausel zum Zeitpunkt des Verlassens des Mandatsgebietes zu bejahen und somit anzunehmen, dass ein Staatenloser mit palästinensischer Herkunft bereits unfreiwillig ausgereist ist, ist in räumlicher Hinsicht bei der Prüfung, ob Schutz oder Beistand nach den oben genannten Kriterien nicht länger gewährt wurde, nicht nur das jeweilige Operationsgebiet, sondern das vollständige Mandatsgebiet des UNRWA in den Blick zu nehmen, jedenfalls sofern eine tatsächliche Einreisemöglichkeit für einen Staatenlosen palästinensischer Herkunft in ein anderes Operationsgebiet bestand (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 -, juris Rn. 44, 50; EuGH…, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 -, juris Rn. 72).
Hat der Staatenlose nach diesen Maßstäben bereits unfreiwillig das Mandatsgebiet verlassen, obliegt es bei der sich anschließenden ex nunc-Prüfung dem Mitgliedstaat nachzuweisen, dass sich die Umstände im betreffenden Einsatzgebiet, in dem der Staatenlose seinen (vorherigen) gewöhnlichen Aufenthalt hatte, inzwischen geändert haben und der Staatenlose palästinensischer Herkunft Schutz oder Beistand des UNRWA nunmehr in Anspruch nehmen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 -, juris Rn. 65).
Dass diese Unterstützung nicht durch das UNRWA, sondern durch andere Hilfsorganisationen erfolgt, führt nicht zwangsläufig zur Annahme mangelnden Beistandes durch das UNRWA (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 -, Rn. 44, 50; EuGH…, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 -, juris Rn. 84).
- EuGH, 05.10.2023 - C-294/22
OFPRA (Statut de réfugié d'un apatride d'origine palestinienne) - Vorlage zur …
Rn. 29 Konkret hat jede Person, die wie SW beim UNRWA registriert ist, Anspruch auf den Schutz und Beistand dieser Organisation, damit ihrem Wohlergehen als Flüchtling gedient ist (Urteil vom 3. März 2022, Secretary of State for the Home Department [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-349/20, EU:C:2022:151, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 31 Allerdings folgt aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95, der Art. 1 Abschnitt D Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, dass in dem Fall, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, dieser Betroffene ipso facto den Schutz der Richtlinie 2011/95 genießt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2022, Secretary of State for the Home Department [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-349/20, EU:C:2022:151, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Es genügt der Nachweis, dass der Beistand oder Schutz des UNRWA tatsächlich aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, so dass das UNRWA aus objektiven oder mit der persönlichen Situation der besagten Person zusammenhängenden Gründen nicht länger in der Lage ist, ihr die Lebensbedingungen zu gewährleisten, die mit seiner Aufgabe im Einklang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2022, Secretary of State for the Home Department [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-349/20, EU:C:2022:151, Rn. 72).
Rn. 47 Es ist Sache des nationalen Gerichts, das Bestehen einer solchen Gefahr auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2022, Secretary of State for the Home Department [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-349/20, EU:C:2022:151, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- VGH Baden-Württemberg, 11.02.2026 - A 12 S 1014/24
Staatenloser Palästinenser; UNRWA; Libanon; Syrien; Schutz; Beistand nicht länger …
Rn. 47 22 Nach seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Gerichtshof der Europäischen Union darauf abgestellt, dass die Beurteilung der Frage, ob eine Beendigung des von UNRWA gewährten Beistands oder Schutzes vorliegt, aufgrund aller maßgeblichen Anhaltspunkte oder Faktoren des fraglichen Sachverhalts zu erfolgen hat, wie er sich zum Zeitpunkt des Wegzugs der betroffenen Antragsteller aus dem UNRWA-Einsatzgebiet darstellt, wobei auch die Umstände zu berücksichtigen sind, die zu dem Zeitpunkt gegeben sind, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden ihre Entscheidung über den Antrag der betroffenen Person auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlassen oder die zuständigen Gerichte über den Rechtsbehelf gegen eine die Anerkennung als Flüchtling versagende Entscheidung entscheiden (EuGH, Urteil vom 03.03.2022 - C-349/20 [ECLI:EU:C:2022:151] -, Rn. 53 und 58 ).So hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass der Schutz und Beistand durch das UNRWA als nicht länger gewährt anzusehen ist, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass sich der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, aus irgendeinem Grund unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, so dass sich dieser Staatenlose aufgrund von Umständen, die von ihm nicht zu kontrollieren und von seinem Willen unabhängig sind, gezwungen sieht, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen (EuGH, Urteile vom 05.10.2023 - C-294/22 -, Rn. 44 , vom 03.03.2022 - C 349/20 -, Rn. 50 , …und vom 25.07.2018 - C-585/16 -, Rn. 86 ) oder wenn sich auf der Grundlage dieser Beurteilung ergeben sollte, dass die unsichere persönliche Lage des Staatenlosen bei einer Rückkehr in das Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, bestünde, gegebenenfalls unter Berücksichtigung seiner Schutzbedürftigkeit, und dass es dem UNRWA aus irgendeinem Grund, auch aufgrund der in diesem Operationsgebiet herrschenden allgemeinen Lage, unmöglich ist, diesem Staatenlosen menschenwürdige Lebensverhältnisse und ein Mindestmaß an Sicherheit zu gewährleisten, unter Berücksichtigung gegebenenfalls der spezifischen Bedürfnisse, die mit seiner Schutzbedürftigkeit zusammenhängen (EuGH…, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, Rn. 78 ).
- VG Oldenburg, 12.10.2022 - 3 A 1989/20
Flüchtlingsanerkennung; Gazastreifen; Ipso facto; Palästinensische Gebiete; …
Sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG gegeben, ist einem Antragsteller ohne weitere Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 - juris Rn. 50).Sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG gegeben, ist einem Antragsteller ohne weitere Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 - juris Rn. 50).
Im Lichte dieser Zielsetzung genügen weder die bloße Abwesenheit von dem Einsatzgebiet des UNRWA noch das freiwillige Verlassen dieses Einsatzgebiets oder der freiwillige Verzicht auf Schutz und Beistand des Hilfswerks, um den in § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgesehenen Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gemäß Satz 2 der Vorschrift zu beenden (vgl. BVerwG…, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2/21 - juris Rn. 18; kritisch zu der Voraussetzung des unfreiwilligen Verlassens des UNRWA-Gebiets VG Köln, Urteil vom 11. Juli 2022 - 20 K 3032/21.A. - juris mit Verweis auf die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 - juris).
Die sehr unsichere persönliche Lage des Klägers ergibt sich bereits ungeachtet der zusätzlich bestehenden schwierigen Sicherheitslage und der prekären humanitären Situation im Gazastreifen aus seinem glaubhaften Vorbringen hinsichtlich der Bedrohung durch die Hamas, ohne dass es aber wie bereits dargelegt erforderlich ist, an dieser Stelle eine die Anforderungen des § 3 Abs. 1 AsylG erfüllende Verfolgung nachzuweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 - juris Rn. 50; OVG des Saarlandes…, Urteil vom 5. Oktober 2021 - 2 A 153/21 - juris Rn. 36).
Zusätzlich setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG voraus, dass es dem Betroffenen auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung nicht möglich oder zumutbar ist, sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA durch Rückkehr in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets dieser Organisation erneut zu unterstellen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2/21 - juris Rn. 24 sowie EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 - juris).
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-756/21
International Protection Appeals Tribunal u.a. (Attentat au Pakistan) - Vorlage …
{FN:12} Vgl. Urteile vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (…C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105, Rn. 52), sowie vom 3. März 2022, Secretary of State for the Home Department (Anerkennung eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft als Flüchtling) (C-349/20, EU:C:2022:151, Rn. 39).{FN:15} Zur Richtlinie 2004/83 vgl. u. a. Urteile vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (…C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105, Rn. 53 und 54), sowie vom 3. März 2022, Secretary of State for the Home Department (Anerkennung eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft als Flüchtling) (C-349/20, EU:C:2022:151, Rn. 40).
{FN:20} Urteile M. (…Rn. 64), vom 2. Dezember 2014, A u. a. (…C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 55), sowie vom 3. März 2022, Secretary of State for the Home Department (Anerkennung eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft als Flüchtling) (C-349/20, EU:C:2022:151, Rn. 63).
{FN:24} Urteil vom 3. März 2022, Secretary of State for the Home Department (Anerkennung eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft als Flüchtling) (C-349/20, EU:C:2022:151, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- VG Berlin, 19.09.2022 - 34 K 594.20
Asylrecht: Staatenloser Palästinenser; maßgeblicher Zeitpunkt für das Entfallen …
- VG Sigmaringen, 17.12.2024 - A 5 K 2398/23
Schutz und Beistand von UNRWA; Wegfall; Zeitpunkt; Gaza-Streifen
- EuGH, 09.11.2023 - C-125/22
Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Notion d'atteintes graves) - Vorlage …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-563/22
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
- VG Potsdam, 06.05.2022 - 8 K 5781/17
- Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2024 - C-406/22
Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky …
- VG München, 27.07.2026 - M 22 S 26.31818
Asyl, Herkunftsland: Syrien, UNRWA, ipso facto, Staatenloser Palästinenser, …
- VGH Baden-Württemberg, 03.02.2023 - A 12 S 2575/21
Maßgebliche Zeitpunkte für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
- VG Münster, 18.12.2022 - 8 K 1005/22
Libanon: Wiederaufnahmevoraussetzungen im Sinne von § 51 VwVfG liegen vor; …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-646/21
Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Personnes s'identifiant aux valeurs …
- VG Stuttgart, 24.09.2024 - A 7 K 1647/24
Schutzgewährung für bei der UNRWA registrierte Personen aus dem Gazastreifen nach …
- VG Minden, 18.03.2022 - 1 K 662/18
Ausreise, freiwillige Einsatzgebiet Flüchtlingsschutz "ipso facto" Libanon …
- VG München, 11.06.2026 - M 22 K 24.32040
Asyl, Herkunftsland: Syrien, UNRWA, ipso facto, Staatenloser Palästinenser, …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-294/22
OFPRA (Statut de réfugié d'un apatride d'origine palestinienne) - Vorlage zur …
- VG Köln, 11.07.2022 - 20 K 3032/21
Libanon: Flüchtlingseigenschaft für staatenlosen Palästinenser nach Wegfall des …
- VG Chemnitz, 10.12.2024 - 1 K 799/20
Libanon: Flüchtlingseigenschaft wegen Wegfall des Schutzes oder Beistands des …
- VG Meiningen, 05.02.2026 - 2 K 2760/25
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für staatenlosen Palästinenser aus dem …
- VG Braunschweig, 03.06.2025 - 3 A 171/25
- VG Bayreuth, 27.06.2024 - B 3 K 24.30967
Schutzgewährung durch UNRWA, Palästinensische Gebiete, Gaza, …
- VG Trier, 01.12.2022 - 2 K 266/22
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-349/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Secretary of State for the Home Department (Statut de réfugié d'un apatride d'origine palestinienne)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz - Richtlinie 2004/83/EG - Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 - Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft - ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz - Richtlinie 2004/83/EG - Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 - Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft - ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-349/20
- EuGH, 03.03.2022 - C-349/20
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (13)
- EuGH, 19.12.2012 - C-364/11
Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-349/20
Rn. 27 Darüber hinaus machen NB und AB geltend, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a. (C-364/11, EU:C:2012:826), die Frage offen gelassen habe, ob eine schwere Diskriminierung ein Grund für das erzwungene Verlassen des UNRWA-Gebiets sein könne.Darüber hinaus enthalte das Urteil vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a. (C-364/11, EU:C:2012:826), einige Ausführungen, in denen eine in die Vergangenheit gerichtete Bewertung vorgenommen werde{FN-VERWEIS:9}.
Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts kann jedoch Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 in der Auslegung des Gerichtshofs im Urteil vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a. (C-364/11, EU:C:2012:826), auch dahin verstanden werden, dass die Prüfung ex nunc erfolge.
Rn. 61 In seinem Urteil vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a. (C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 76 und 77), hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine Person, die ipso facto Anspruch auf die Leistungen der Richtlinie 2004/83 hat, einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling stellen muss, der von den zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats zu prüfen ist.
Rn. 73 Darüber hinaus hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a. (C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 65), bestätigt, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen ist, dass die Beendigung des Schutzes oder des Beistands durch das UNRWA "aus irgendeinem Grund" den Fall einschließt, dass eine Person, die einen solchen Schutz oder einen solchen Beistand tatsächlich in Anspruch genommen hat, ihn aus einem Grund nicht mehr erhält, der sich ihrer Kontrolle entzieht und von ihrem Willen unabhängig ist.
Vielmehr ist zu prüfen, ob diese Antragsteller, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a. (C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 65), festgestellt hat, aus Gründen, die sich ihrer Kontrolle entziehen und unabhängig von ihrem Willen sind, keinen Beistand oder Schutz mehr vom UNRWA erhalten haben.
In Rn. 81 des Urteils vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a. (C-364/11, EU:C:2012:826), hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen ist, dass dann, wenn die zuständigen Behörden des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats festgestellt haben, dass die Voraussetzung, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, beim Antragsteller erfüllt ist, der Umstand, dass er ipso facto "den Schutz dieser Richtlinie [genießt]", für den Antragsteller die Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von Rechts wegen durch diesen Mitgliedstaat nach sich zieht, sofern er nicht von Art. 12 Abs. 1 Buchst. b oder Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie erfasst wird.
Urteil vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a. (C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 80).
{FN:15} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a. (C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 42 und 43).
Urteil vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a. (C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 12).
Darüber hinaus hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a. (C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 59), entschieden, dass die bloße Abwesenheit von einem Gebiet, das unter dem Schutz des UNRWA steht, oder die freiwillige Entscheidung, es zu verlassen, nicht als Wegfall des Beistands eingestuft werden kann.
{FN:26} Vgl. auch Urteil vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a. (C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 65).
{FN:29} In seinem Urteil vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a. (C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 52), hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling in dieser Bestimmung nicht nur bei den Personen vorliegt, die zurzeit den Beistand des UNRWA genießen, sondern auch bei denjenigen, die diesen Beistand kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen haben, jedoch nur, sofern dieser Beistand nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 dieser Richtlinie nicht länger gewährt wird.
Urteil vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a. (C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 60).
- EuGH, 13.01.2021 - C-507/19
Bundesrepublik Deutschland (Statut de réfugié d'un apatride d'origine …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-349/20
Rn. 39 Am 25. Mai 2021 hat der Gerichtshof den Parteien und anderen Beteiligten eine Frage gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gestellt, in der sie aufgefordert wurden, sich zur etwaigen Auswirkung des Urteils vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland (Flüchtlingsstatus eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-507/19, EU:C:2021:3), insbesondere auf die erste Vorlagefrage zu äußern.Rn. 55 Aus dem jüngst ergangenen Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland (Flüchtlingseigenschaft einer staatenlosen Person palästinensischer Herkunft) (C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 51 bis 67), ergibt sich, dass die Frage der Beendigung des Schutzes oder des Beistands durch das UNRWA nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 auf einer individuellen Beurteilung aller relevanten Anhaltspunkte oder Faktoren der fraglichen Situation zum Zeitpunkt der Abreise der Antragsteller aus dem Einsatzgebiet des UNRWA und zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht über den Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Versagung der Flüchtlingseigenschaft entscheidet, beruhen muss.
Rn. 56 Zwar ging es in der Rechtssache, die dem Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-507/19, EU:C:2021:3), zugrunde lag, um die geografische Ausdehnung des Einsatzgebiets des UNRWA und nicht um den Zeitpunkt, zu dem die Beendigung des Schutzes oder des Beistands durch das UNRWA zu beurteilen war, doch sehe ich keinen stichhaltigen Grund, in der vorliegenden Rechtssache von dem in diesem Urteil gewählten Ansatz abzuweichen.
Rn. 63 Aus dem Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 42), ergibt sich, dass Art. 14 der Richtlinie 2004/83 (und damit auch deren Art. 11) über das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft konkret voraussetzt, dass dieser Status bereits zuerkannt worden ist.
Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 67), festgestellt hat, müssen alle relevanten Faktoren berücksichtigt werden.
{FN:3} Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland (Flüchtlingsstatus eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:16} Vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 37).
{FN:20} Vgl. entsprechend Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 66).
Vgl. dagegen das Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 80), in dem der Gerichtshof die Auffassung vertreten hat, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass der Schutz oder der Beistand des UNRWA nicht als beendet angesehen werden kann, wenn sich ein Staatenloser palästinensischer Herkunft dem Schutz des UNRWA entzogen und sich freiwillig einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt hat.
Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 56), festgestellt, dass zuständige Verwaltungsbehörden oder Gerichte insbesondere zu prüfen haben, ob die betreffende Person konkret imstande ist, diesen Schutz oder Beistand in Anspruch zu nehmen.
{FN:40} Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 51).
{FN:41} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 54).
- EuGH, 02.12.2014 - C-148/13
Der Gerichtshof stellt klar, wie die nationalen Behörden die Glaubhaftigkeit der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-349/20
Gemäß Art. 4 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 hat diese Prüfung außerdem individuell zu erfolgen und die individuelle Lage sowie persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie Herkunft, Geschlecht und Alter zu berücksichtigen (Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a., C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 54 und 57).{FN:36} Urteile vom 22. November 2012, M. (…C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 65 und 66), und vom 2. Dezember 2014, A u. a. (C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 54 bis 57).
- EuGH, 25.01.2018 - C-473/16
Ein Asylbewerber darf keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-349/20
Vgl. entsprechend Urteile vom 25. Januar 2018, F (C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 33), vom 19. November 2020, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Militärdienst und Asyl) (…C-238/19, EU:C:2020:945, Rn. 55), und vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Neue Elemente oder Erkenntnisse) (…C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 43), zu Art. 4 der Richtlinie 2011/95, der ähnlich formuliert ist wie Art. 4 der Richtlinie 2004/83.Siehe entsprechend zu Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 Urteil vom 25. Januar 2018, F (C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 28).
- EuGH, 25.07.2018 - C-585/16
Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-349/20
In Rn. 101 des Urteils vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584), hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 unmittelbare Wirkung hat.{FN:31} Vgl. auch Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 86).
- EuGH, 24.04.2018 - C-353/16
Einer Person, die in ihrem Herkunftsland in der Vergangenheit Opfer von …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-349/20
Rn. 70 Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf die Urteile vom 18. Dezember 2014, M'Bodj (C-542/13, EU:C:2014:2452), und vom 24. April 2018, MP (Subsidiärer Schutz einer Person, die zuvor Opfer von Folter war) (C-353/16, EU:C:2018:276), die beide die Kriterien für die Gewährung von subsidiärem Schutz und den Begriff des ernsthaften Schadens nach Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83 in Bezug auf schwerkranke Personen betreffen.In seinem Urteil vom 24. April 2018, MP (Subsidiärer Schutz einer Person, die zuvor Opfer von Folter war) (C-353/16, EU:C:2018:276, Rn. 33), hat der Gerichtshof festgestellt, dass nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83 der Umstand, dass ein Antragsteller in der Vergangenheit einen ernsthaften Schaden erlitten hat, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass er tatsächlich Gefahr läuft, erneut einen solchen Schaden zu erleiden.
- Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2010 - C-31/09
Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston gewährt die Richtlinie 2004/83 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-349/20
{FN:17} In ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Bolbol (C-31/09, EU:C:2010:119) hat Generalanwältin Sharpston die Auffassung vertreten, dass der Ausdruck "Personen, die gegenwärtig … Schutz oder Beistand erhalten" sowohl in geografischer als auch in zeitlicher Hinsicht mehrdeutig sei.Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Bolbol (C-31/09, EU:C:2010:119, Nrn. 74 und 75).
- EuGH, 19.11.2020 - C-238/19
Im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien spricht eine starke Vermutung dafür, dass …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-349/20
Vgl. entsprechend Urteile vom 25. Januar 2018, F (…C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 33), vom 19. November 2020, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Militärdienst und Asyl) (C-238/19, EU:C:2020:945, Rn. 55), und vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Neue Elemente oder Erkenntnisse) (…C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 43), zu Art. 4 der Richtlinie 2011/95, der ähnlich formuliert ist wie Art. 4 der Richtlinie 2004/83. - EuGH, 17.06.2010 - C-31/09
Ein vertriebener Palästinenser genießt den Schutz oder Beistand des Hilfswerks …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-349/20
Urteil vom 17. Juni 2010, Bolbol (C-31/09, EU:C:2010:351, Rn. 55). - EuGH, 18.12.2014 - C-542/13
M'Bodj - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-349/20
Rn. 70 Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf die Urteile vom 18. Dezember 2014, M'Bodj (C-542/13, EU:C:2014:2452), und vom 24. April 2018, MP (Subsidiärer Schutz einer Person, die zuvor Opfer von Folter war) (C-353/16, EU:C:2018:276), die beide die Kriterien für die Gewährung von subsidiärem Schutz und den Begriff des ernsthaften Schadens nach Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83 in Bezug auf schwerkranke Personen betreffen. - EuGH, 22.11.2012 - C-277/11
M. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem - …
- EuGH, 10.06.2021 - C-921/19
Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Éléments ou faits nouveaux) - …
- EuGH - 74/83 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Kommission / Frankreich
- VG Berlin, 24.11.2021 - 34 K 326.18 Auch vor dem Hintergrund der Schlussanträge des Generalanwalts Hogen vom 6. Oktober 2021 (C-349/20) sieht die Kammer keine Veranlassung, von der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen.
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