Rechtsprechung
| EuGH, 14.06.2007 - C-445/05 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j - Von Privatlehrern erteilter Schul und Hochschulunterricht - Unterricht im Rahmen von Kursen, die von Erwachsenenbildungseinrichtungen veranstaltet werden - Keine unmittelbare ...
- Judicialis
EG Art. 234; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j
- Europäischer Gerichtshof
Haderer
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j - Von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht - Unterricht im Rahmen von Kursen, die von Erwachsenenbildungseinrichtungen veranstaltet werden - Keine unmittelbare ...
- EU-Kommission
Haderer
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j - Von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht - Unterricht im Rahmen von Kursen, die von Erwachsenenbildungseinrichtungen veranstaltet werden - Keine unmittelbare ...
- EU-Kommission
Haderer
Abgaben , Mehrwertsteuer
- IWW
- Wolters Kluwer
Umsatzsteuerbefreiung für die Tätigkeit als freier Mitarbeiter in Keramikkursen und Töpferkursen in Erwachsenenbildungseinrichtungen; Gemeinschaftsrechtlicher Begriff des Schulunterrichts und Hochschulunterrichts; Privatunterricht bei fehlender unmittelbarer ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Steuerrecht: Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j - Von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht - Unterricht im Rahmen von Kursen, die von Erwachsenenbildungseinrichtungen veranstaltet werden - Keine unmittelbare ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Haderer
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j - Von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht - Unterricht im Rahmen von Kursen, die von Erwachsenenbildungseinrichtungen veranstaltet werden - Keine unmittelbare ...
- 123recht.net (Pressemeldung, 14.6.2007)
Mehrwertsteuer könnte Volkshochschulkurse teurer machen // Keine Steuerbefreiung für Honorarlehrer in Berlin
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Steuerbefreiung für Honorare freier Mitarbeiter von Volkshochschulen (§ 4 Nr. 21 oder Nr. 22 UStG)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Berufsbildende Einrichtungen, Umsatzsteuerbefreiung
- Unionsrechtliche Befreiung i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL
- Berufs- oder Prüfungsvorbereitung
- Berufsvorbereitung
- Lehrtätigkeit und Unterrichtsvergütung
- Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
- Steuerbefreite Leistungen selbstständiger Lehrer
- Selbstständige Lehrer als freie Mitarbeiter
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
UStG § 4 Nr 21, UStG § ... 4 Nr 22, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst i, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst j, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst j, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst i
Leistungsempfänger; Privatlehrer; Schule; Steuerbefreiung; Umsatzsteuer - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) - Auslegung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe j der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die ...
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- EuZW 2007, 611
- DB 2007, 1450
Wird zitiert von ... (102) Zitiert selbst (12)
- EuGH, 01.12.2005 - C-394/04
Ygeia - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b …
Auszug aus EuGH, 14.06.2007 - C-445/05
Diese Befreiung betrifft jedoch nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, sondern nur diejenigen, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (vgl. Urteile vom 12. November 1998, 1nstitute of the Motor Industry, C-149/97, Slg. 1998, I-7053, Randnr. 18, vom 1. Dezember 2005, Ygeia, C-394/04 und C-395/04, Slg. 2005, I-10373, Randnr. 16, und vom 14. Dezember 2006, VDP Dental Laboratory, C-401/05, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 24).Rn. 17 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen (vgl. Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 15, vom 8. März 2001, Skandia, C-240/99, Slg. 2001, I-1951, Randnr. 23, und Ygeia, Randnr. 15).
- EuGH, 26.05.2005 - C-498/03
Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel …
Auszug aus EuGH, 14.06.2007 - C-445/05
Die Auslegung dieser Begriffe muss jedoch mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht (vgl. Urteile vom 6. November 2003, Dornier, C-45/01, Slg. 2003, I-12911, Randnr. 42, vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, Slg. 2005, I-4427, Randnr. 29, und vom 8. Juni 2006, L.u.P., C-106/05, Slg. 2006, I-5123, Randnr. 24).Rn. 25 Soweit das Vorbringen des Finanzamts zu diesem Punkt auf einer besonderen Auslegung der Begriffe "Schule" und "Hochschule" im Sinne des deutschen Bildungssystems beruhen sollte, ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmter Umsatz der Mehrwertsteuer zu unterwerfen oder von ihr zu befreien ist, nicht davon abhängen kann, wie er nach nationalem Recht qualifiziert wird (vgl. Urteil Kingscrest Associates und Montecello, Randnr. 25).
- EuGH, 20.06.2002 - C-287/00
Kommission / Deutschland - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste …
Auszug aus EuGH, 14.06.2007 - C-445/05
Rn. 18 Die Begriffe, mit denen die genannten Steuerbefreiungen umschrieben sind, sind eng auszulegen, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. Urteile vom 20. Juni 2002, Kommission/Deutschland, C-287/00, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 43, und vom 20. November 2003, Taksatorringen, C-8/01, Slg. 2003, I-13711, Randnr. 36).Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet also nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. November 2004, Temco Europe, C-284/03, Slg. 2004, I-11237, Randnr. 17, und für den Hochschulunterricht Kommission/Deutschland, Randnr. 47).
- EuGH, 25.02.1999 - C-349/96
CPP - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Gesamtheit von Dienstleistungen - …
Auszug aus EuGH, 14.06.2007 - C-445/05
Rn. 17 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen (vgl. Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 15, vom 8. März 2001, Skandia, C-240/99, Slg. 2001, I-1951, Randnr. 23, und Ygeia, Randnr. 15). - EuGH, 06.11.2003 - C-45/01
Dornier - Mehrwertsteuer - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und c der …
Auszug aus EuGH, 14.06.2007 - C-445/05
Die Auslegung dieser Begriffe muss jedoch mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht (vgl. Urteile vom 6. November 2003, Dornier, C-45/01, Slg. 2003, I-12911, Randnr. 42, vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, Slg. 2005, I-4427, Randnr. 29, und vom 8. Juni 2006, L.u.P., C-106/05, Slg. 2006, I-5123, Randnr. 24). - EuGH, 08.06.2006 - C-106/05
L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A …
Auszug aus EuGH, 14.06.2007 - C-445/05
Die Auslegung dieser Begriffe muss jedoch mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht (vgl. Urteile vom 6. November 2003, Dornier, C-45/01, Slg. 2003, I-12911, Randnr. 42, vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, Slg. 2005, I-4427, Randnr. 29, und vom 8. Juni 2006, L.u.P., C-106/05, Slg. 2006, I-5123, Randnr. 24). - EuGH, 20.11.2003 - C-8/01
Taksatorringen - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 …
Auszug aus EuGH, 14.06.2007 - C-445/05
Rn. 18 Die Begriffe, mit denen die genannten Steuerbefreiungen umschrieben sind, sind eng auszulegen, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. Urteile vom 20. Juni 2002, Kommission/Deutschland, C-287/00, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 43, und vom 20. November 2003, Taksatorringen, C-8/01, Slg. 2003, I-13711, Randnr. 36). - EuGH, 18.11.2004 - C-284/03
Temco Europe
Auszug aus EuGH, 14.06.2007 - C-445/05
Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet also nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. November 2004, Temco Europe, C-284/03, Slg. 2004, I-11237, Randnr. 17, und für den Hochschulunterricht Kommission/Deutschland, Randnr. 47). - EuGH, 07.09.1999 - C-216/97
Gregg - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Steuerbefreiungen bestimmter dem …
Auszug aus EuGH, 14.06.2007 - C-445/05
Rn. 19 Dies muss auch für die spezifischen Bedingungen gelten, von denen die Gewährung dieser Befreiungen abhängig gemacht wird, und insbesondere für diejenigen, die die Eigenschaft oder die Identität des Wirtschaftsteilnehmers betreffen, der die von der Befreiung erfassten Leistungen erbringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 1999, Gregg, C-216/97, Slg. 1999, I- 4947, Randnrn. - EuGH, 12.11.1998 - C-149/97
Institute of the Motor Industry - Mehrwertsteuer - Befreiungen - Einrichtungen …
Auszug aus EuGH, 14.06.2007 - C-445/05
Diese Befreiung betrifft jedoch nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, sondern nur diejenigen, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (vgl. Urteile vom 12. November 1998, 1nstitute of the Motor Industry, C-149/97, Slg. 1998, I-7053, Randnr. 18, vom 1. Dezember 2005, Ygeia, C-394/04 und C-395/04, Slg. 2005, I-10373, Randnr. 16, und vom 14. Dezember 2006, VDP Dental Laboratory, C-401/05, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 24). - EuGH, 08.03.2001 - C-240/99
Skandia - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Versicherungs- und …
- EuGH, 14.12.2006 - C-401/05
VDP Dental Laboratory - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel …
- BFH, 16.03.2017 - V R 38/16
Fahrschulunterricht als steuerfreier Schulunterricht?
Die nicht einheitlichen Sprachfassungen des Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe j MwStSystRL sind dabei dahingehend auszulegen, dass es sich bei Schul- und Hochschulunterricht um Unterrichtseinheiten zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch den Unterrichtenden an Schüler oder Studierende handeln muss (EuGH-Urteile Haderer vom 14. Juni 2007 C-445/05, EU:C:2007:344, Rz 26; Eulitz, EU:C:2010:47, Rz 23, 29, 32)..In den bisher vom EuGH und BFH zur Unterrichtserteilung durch Privatlehrer zu beurteilenden Sachverhalten hat es sich bei den Steuerpflichtigen jeweils um Einzelunternehmer gehandelt (vergleiche EuGH-Urteile Haderer, EU:C:2007:344; Eulitz, EU:C:2010:47; BFH-Urteile vom 27. September 2007 V R 75/03, BFHE 219, 250, BStBl II 2008, 323; in BFHE 245, 391; in BFHE 245, 433).
Der EuGH hat hierzu entschieden, dass Schul- oder Hochschulunterricht dann im Sinne von Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe j MwStSystRL von "Privatlehrern erteilt" wird, wenn die Lehrer dabei für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handeln und zwischen dem konkreten Inhalt des Unterrichts und den Qualifikationen der Unterrichtenden grundsätzlich ein Zusammenhang besteht (EuGH-Urteil Haderer, EU:C:2007:344, Rz 30, 31).
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist vom vorlegenden Gericht zu prüfen (EuGH-Urteil Haderer, EU:C:2007:344, Rz 38).
Dem Merkmal "Privatlehrer" steht auch nicht entgegen, wenn die Unterrichtseinheiten, insbesondere die theoretischen, mehreren Fahrschülern gleichzeitig erteilt worden sein sollten, denn durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass es der Anerkennung einer Tätigkeit als Privatlehrer nicht entgegensteht, wenn der Unterrichtende mehreren Personen gleichzeitig Unterricht erteilt (EuGH-Urteil Haderer, EU:C:2007:344, Rz 31; BFH-Urteil in BFHE 245, 391, Rz 23).
- EuGH, 28.01.2010 - C-473/08
Eulitz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j - …
Rn. 26 Nach ständiger Rechtsprechung sollen zudem mit den in Art. 13 Teil A der Sechsten Richtlinie aufgeführten Steuerbefreiungen nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, sondern nur diejenigen von der Mehrwertsteuer befreit werden, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. Juli 1985, Kommission/Deutschland, 107/84, Slg. 1985, 2655, Randnr. 17, vom 20. November 2003, D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services, C-307/01, Slg. 2003, I-13989, Randnr. 54, vom 14. Juni 2007, Haderer, C-445/05, Slg. 2007, I-4841, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club, Randnr. 18).Daher entspricht es nicht dem Sinn dieser Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung der in Art. 13 genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (vgl. Urteile Horizon College, Randnr. 16, Haderer, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed, C-461/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Derartige Unterschiede wären mit den in Randnr. 25 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen der Rechtsprechung unvereinbar (vgl. Urteil Haderer, Randnr. 24).
Rn. 41 Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Sechsten Richtlinie ergibt, muss es sich für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach dieser Bestimmung bei dem Unterricht nicht nur um Schul- oder Hochschulunterricht handeln, sondern darüber hinaus muss er "von Privatlehrern erteilt" werden (vgl. Urteil Haderer, Randnr. 28).
16 bis 20, vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, Slg. 2005, I-4427, Randnr. 23, sowie Haderer, Randnr. 19).
Rn. 50 Hierzu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass zum einen die Frage, ob ein bestimmter Umsatz der Mehrwertsteuer unterworfen oder von ihr befreit ist, nicht davon abhängen kann, wie er nach nationalem Recht qualifiziert wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Kingscrest Associates und Montecello, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Haderer, Randnr. 25).
Rn. 54 Die Hinweise, die der Gerichtshof im Urteil Haderer gegeben hat, weisen im Übrigen in die gleiche Richtung.
- EuGH, 21.10.2021 - C-373/19
Dubrovin & Tröger - Aquatics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
Darüber hinaus habe der Gerichtshof bereits entschieden, dass es der Anerkennung einer Tätigkeit als Privatlehrer nicht entgegenstehe, wenn der Unterrichtende mehreren Personen gleichzeitig Unterricht erteile (Urteil vom 14. Juni 2007, Haderer, C-445/05, EU:C:2007:344, Rn. 30 und 31).
- BFH, 27.03.2019 - V R 32/18
Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht einer Schwimmschule
Bei Anwendung dieser Bestimmung ging es bislang um Steuerpflichtige, die Einzelunternehmer waren (vgl. EuGH-Urteile Haderer vom 14. Juni 2007 C-445/05, EU:C:2007:344; Eulitz vom 28. Januar 2010 C-473/08, EU:C:2010:47; BFH-Urteile vom 27. September 2007 V R 75/03, BFHE 219, 250, Bundessteuerblatt, Teil II --BStBl II-- 2008, 323; vom 20. März 2014 V R 3/13, BFHE 245, 391; in BFHE 245, 433).Rn. 32 Soweit der EuGH darauf abgestellt hat, dass der Privatlehrer für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handeln muss (EuGH-Urteil Haderer, EU:C:2007:344, Rz 30 f.), weist der erkennende Senat darauf hin, dass diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt ist.
Denn durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass es der Anerkennung einer Tätigkeit als Privatlehrer nicht entgegensteht, wenn der Unterrichtende mehreren Personen gleichzeitig Unterricht erteilt (EuGH-Urteil Haderer, EU:C:2007:344, Rz 31).
Rn. 37 Die Erforderlichkeit der Vorlage ergibt sich zum einen daraus, dass der in seinem EuGH-Urteil A & G Fahrschul-Akademie (EU:C:2019:202) eine einschränkende Auslegung des Unterrichtsbegriffs vorgenommen hat, die seiner bisherigen Rechtsprechung (EuGH-Urteil Haderer, EU:C:2007:344) nicht zu entnehmen war.
- BFH, 20.03.2014 - V R 3/13
Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen - Sachlicher Anwendungsbereich von Art. …
Rn. 17 aa) Nach der EuGH-Rechtsprechung beschränkt sich der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts "nicht auf Unterricht ..., der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern [schließt] ... andere Tätigkeiten ein ..., bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben" (EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 C-445/05, Haderer, Slg. 2007, I-4841 Rdnr. 26).Rn. 23 aa) Das FG wird dabei insbesondere zu berücksichtigen haben, dass es der Erteilung von Unterrichtseinheiten, die sich auf Schul- und Hochschulunterricht beziehen, durch einen Privatlehrer nicht entgegensteht, wenn dieser mehreren Personen gleichzeitig Unterricht erteilt, dass die der Unterrichtserteilung zugrunde liegende Rechtsbeziehung auch zu einer anderen Person als Unterrichtsteilnehmer bestehen kann und dass das Nichtbestehen eines Vergütungsanspruchs im Verhinderungsfall und bei Kursausfall für eine als Privatlehrer ausgeübte Tätigkeit spricht (EuGH-Urteil Haderer in Slg. 2007, I-4841 Rdnrn. 31 ff.).
- BFH, 16.03.2017 - V R 27/16
Steuerschuld aufgrund Rechnungserteilung
37 aa) Ein Steuerpflichtiger kann sich grundsätzlich unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL berufen (vgl. z.B. EuGH-Urteil Haderer vom 14. Juni 2007 C-445/05, EU:C:2007:344, UR 2007, 592, Rz 38; BFH-Urteile vom 27. September 2007 V R 75/03, BFHE 219, 250, BStBl II 2008, 323, unter II.5., Rz 37;… in BFHE 245, 433, BFH/NV 2014, 1687, Rz 15 ff.).Dies erfasst nicht nur Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern schließt andere Tätigkeiten ein, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (vgl. EuGH-Urteil Haderer, EU:C:2007:344, UR 2007, 592, Rz 26).
Der Unternehmer muss auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handeln (vgl. EuGH-Urteil Haderer, EU:C:2007:344, UR 2007, 592, Rz 30).
Ob dies voraussetzt, dass der Unternehmer eigene Vertragsbeziehungen zu dem Unterrichteten unterhalten muss, ist streitig (ablehnend EuGH-Urteil Haderer, EU:C:2007:344, UR 2007, 592, Rz 32;… Oelmaier in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 4 Nr. 21 Rz 34;… Tehler in Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 4 Nr. 21 Rz 340; Philipowski, UR 2010, 161, 166; Kulmsee in Reiß/Kraeusel/ Langer, UStG § 4 Nr. 21 Rz 101;… a.A. Lippross, Umsatzsteuer, 24. Aufl., S. 739;… zweifelnd auch Stadie, UStG, 3. Aufl., § 4 Nr. 21 Rz 12).
- BFH, 24.01.2008 - V R 3/05
Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Leistungen von Ballettschulen
Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" beschränkt sich dabei nicht auf Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern er schließt andere Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 Rs. C-445/05, Haderer, BFH/NV Beilage 2007, 394, UR 2007, 592 Rz 26).Es gibt aber keine Gründe dafür, den Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" in Art. 13 Teil A Nr. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG anders auszulegen als in Art. 13 Teil A Nr. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG (vgl. EuGH-Urteil Horizon College in BFH/NV Beilage 2007, 389, UR 2007, 587 Rz 17 und 20 und Schlussanträge der Generalanwältin vom 8. März 2007 in den Rs. C-434/05, Horizon College, Slg. 2007, 4793, und C-445/05, Haderer, Slg. 2007, 4841 Rz 40).
Eine besonders enge Auslegung des Begriffs "Schul- und Hochschulunterricht" würde aber die Gefahr einer unterschiedlichen Anwendung des Mehrwertsteuerrechts in den Mitgliedstaaten hervorrufen (EuGH-Urteil Haderer in BFH/NV Beilage 2007, 394, UR 2007, 592 Rz 24).
- FG Baden-Württemberg, 14.06.2018 - 1 K 3226/15
Umsatzsteuerbefreiung von Schwimmkursen für Säuglinge und Kleinkinder
Schul- oder Hochschulunterricht wird von "Privatlehrern erteilt", wenn die Lehrer für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handeln und zwischen dem konkreten Inhalt des Unterrichts und den Qualifikationen der Unterrichtenden ein Zusammenhang besteht (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- vom 14. Juni 2007 C-445/05, Haderer, UR 2007, 592, Rz 30, 31; BFH-Beschluss vom 16. März 2017 V R 38/16, BFHE 258, 167, BStBl II 2017, 1017, Rz 49).Rn. 43 Dem Merkmal "Privatlehrer" steht nicht entgegen, dass die Unterrichtseinheiten mehreren Kindern gleichzeitig erteilt werden (EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 C-445/05, Haderer, UR 2007, 592, Rz 31; BFH-Urteil vom 20. März 2014 V R 3/13, BFHE 245, 391, UR 2014, 569, Rz 23; vom 16. März 2017 V R 38/16, BFHE 258, 167, BStBl II 2017, 1017, Rz 50).
Rn. 44 Es ist auch nicht entscheidungserheblich, ob die der Unterrichtserteilung zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen unmittelbar mit den Kindern oder mit Dritten (hier: mit deren Eltern) bestehen (EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 C-445/05, Haderer, UR 2007, 592, Rz 32; BFH-Entscheidungen vom 20. März 2014 V R 3/13, BFHE 245, 391, UR 2014, 569, Rz 23; vom 16. März 2017 V R 38/16, BFHE 258, 167, BStBl II 2017, 1017, Rz 50).
Rn. 48 aa) Die Begriffe "Schul- und Hochschulunterricht" sind autonome unionsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen (EuGH-Urteile vom 14. Juni 2007 C-445/05, Haderer, UR 2007, 592, Rz 17; vom 14. Juni 2007 C-434/05, Horizon College, UR 2007, 587, Rz 15).
Rn. 49 "Schul- und Hochschulunterricht" erfasst nicht nur Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern schließt andere Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten von Schülern oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 C-445/05, Haderer, UR 2007, 592, Rz 26; BFH-Urteil vom 5. Juni 2014 V R 19/13, BFHE 245, 433, UR 2014, 735, Rz 17; vgl. auch EuGH-Urteil vom 28. Januar 2010 C-473/08, Eulitz, UR 2010, 174, zur Erwachsenenbildung).
Eine besonders enge Auslegung des Begriffs "Schul- und Hochschulunterricht" würde aber die Gefahr einer unterschiedlichen Anwendung des Mehrwertsteuerrechts in den Mitgliedstaaten hervorrufen (EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 C-445/05, Haderer, UR 2007, 592, Rz 24; vom 28. Januar 2010 C-473/08, Eulitz, UR 2010, 174, Rz 36; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 2017 1 V 3464/16 , Mehrwertsteuerrecht 2017, 474, Rz 20).
- EuGH, 15.11.2012 - C-174/11
Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. …
Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet also nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen im Sinne von Art. 13 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Juni 2007, Haderer, C-445/05, Slg. 2007, I-4841, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed, C-461/08, Slg. 2009, I-11079, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, Slg. 2010, I-5053, Randnr. 26). - BFH, 17.04.2008 - V R 58/05
Umsatzsteuerpflicht der Durchführung eintägiger Fortbildungsseminare durch einen …
Hierzu hat der EuGH ausgeführt, zwar seien die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG umschrieben seien, eng auszulegen, doch würde eine besonders enge Auslegung des Begriffs "Schul- und Hochschulunterricht" die Gefahr einer je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen Anwendung des Mehrwertsteuersystems hervorrufen, weil die jeweiligen Unterrichtssysteme der Mitgliedstaaten unterschiedlich gestaltet seien (vgl. EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 Rs. C-445/05, Haderer, BFH/NV Beilage 2007, 394, UR 2007, 592 Randnr. 24).Der EuGH hat davon ausgehend den gemeinschaftlichen Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG nicht genau definiert, sondern festgestellt, "dass sich dieser Begriff nicht auf den Unterricht beschränkt, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern dass er andere Tätigkeiten einschließt, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (vgl. EuGH-Urteil Haderer in BFH/NV Beilage 2007, 394, UR 2007, 592 Randnr. 26).
Der EuGH hat ferner betont, dass der Wortlaut des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG eng auszulegen ist und sich nur auf die Tätigkeiten bezieht, die in dieser Bestimmung einzeln aufgeführt und genau beschrieben sind (vgl. EuGH-Urteil Haderer in BFH/NV Beilage 2007, 394, UR 2007, 592 Randnr. 37).
Der Wortlaut der Bestimmungen ist vielmehr eng auszulegen und bezieht sich nur auf die Tätigkeiten, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und genau beschrieben sind (vgl. EuGH-Urteil Haderer in BFH/NV Beilage 2007, 394, UR 2007, 592 Randnrn. 16 bis 19 und 37).
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- FG München, 10.12.2008 - 14 K 3387/05
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Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht für Karriere-Coach
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2012 - 9 B 4.11
Umsatzsteuerbefreiung für Kurse in Englisch für Vorschulkinder
- FG Köln, 27.06.2012 - 15 K 1583/09
Frage der Steuerbefreiung von Supervisionsleistungen
- VG Würzburg, 07.05.2018 - W 8 K 17.689
Eignung von Lehrkräften
- VG Berlin, 27.01.2011 - 20 A 121.08
Bescheinigung zur Steuerbefreiung nach dem Umsatzsteuergesetz für Sprachkurse, …
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Rechtsprechung
| EuGH, 14.06.2007 - C-434/05 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i und Abs. 2 - Bei einer Lehreinrichtung beschäftigter Lehrer, der gegen Entgelt einer anderen Lehreinrichtung zur Verfügung gestellt wird
- Judicialis
EG Art. 234; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 2
- Europäischer Gerichtshof
Horizon College
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i und Abs. 2 - Bei einer Lehreinrichtung beschäftigter Lehrer, der gegen Entgelt einer anderen Lehreinrichtung zur Verfügung gestellt wird
- EU-Kommission
Horizon College
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i und Abs. 2 - Bei einer Lehreinrichtung beschäftigter Lehrer, der gegen Entgelt einer anderen Lehreinrichtung zur Verfügung gestellt wird
- EU-Kommission
Horizon College
Abgaben , Mehrwertsteuer
- IWW
EG, Sechste Richtlinie 77/388/EWG
- IWW
- Wolters Kluwer
Umfang der Befreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer; Einstufung der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vom Unterrichtenden an die Studierenden als Gemeinwohl; Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem ...
- rechtsportal.de
Steuerrecht: Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i und Abs. 2 - Bei einer Lehreinrichtung beschäftigter Lehrer, der gegen Entgelt einer anderen Lehreinrichtung zur Verfügung gestellt wird
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Horizon College
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i und Abs. 2 - Bei einer Lehreinrichtung beschäftigter Lehrer, der gegen Entgelt einer anderen Lehreinrichtung zur Verfügung gestellt wird
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Entgeltliche Lehrergestellung an andere Lehreinrichtung
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Berufsbildende Einrichtungen, Umsatzsteuerbefreiung
- Unionsrechtliche Befreiung i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL
- Pflegedienstleistungen i.S.d. § 4 Nr. 16 UStG
- Steuerbefreiung von Betreuungs- oder Pflegeleistungen an hilfsbedürftige Personen
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Hoge Raad der Nederlanden vom 2. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Stichting Regionaal Opleidingen Centrum Noord-Kennemerland/West-Friesland (Horizon College) gegen Staatssecretaris van Financiën
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst i, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst i
Dienstleistung; Steuerbefreiung; Unterricht; Zeitarbeit - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe i der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - ...
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- DB 2007, 1450
Wird zitiert von ... (89) Zitiert selbst (15)
- EuGH, 01.12.2005 - C-394/04
Ygeia - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b …
Auszug aus EuGH, 14.06.2007 - C-434/05
Diese Vorschrift betrifft jedoch nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, sondern nur diejenigen, die in ihr einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (vgl. Urteile vom 12. November 1998, 1nstitute of the Motor Industry, C-149/97, Slg. 1998, I-7053, Randnr. 18, vom 1. Dezember 2005, Ygeia, C-394/04 und C-395/04, Slg. 2005, I-10373, Randnr. 16, und vom 14. Dezember 2006, VDP Dental Laboratory, C-401/05, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 24).Rn. 15 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen (vgl. Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 15, vom 8. März 2001, Skandia, C-240/99, Slg. 2001, I-1951, Randnr. 23, und Ygeia, Randnr. 15).
34 und 35, sowie Ygeia, Randnrn.
Rn. 29 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter den bestmöglichen Bedingungen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin, C-308/96 und C-94/97, Slg. 1998, I-6229, Randnr. 24, CPP, Randnr. 30, Dornier, Randnr. 34, und Ygeia, Randnr. 19).
Rn. 38 Zweitens können, wie sich auch aus Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie ergibt, Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, die eng mit den u. a. in Abs. 1 Buchst. i dieses Artikels genannten Tätigkeiten verbunden sind, nur befreit werden, wenn sie zur Ausübung dieser steuerbefreiten Tätigkeiten unerlässlich sind (vgl. in diesem Sinne auch Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 48, Ygeia, Randnr. 26, und Kinderopvang Enschede, Randnr. 25).
Rn. 43 In diesem Ausschluss liegt eine spezifische Ausprägung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität, dem es insbesondere zuwiderläuft, dass gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (vgl. Urteile vom 23. Oktober 2003, Kommission/Deutschland, C-109/02, Slg. 2003, I-12691, Randnr. 20, und Ygeia, Randnr. 32).
- EuGH, 20.06.2002 - C-287/00
Kommission / Deutschland - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste …
Auszug aus EuGH, 14.06.2007 - C-434/05
Rn. 16 Die Begriffe, mit denen die genannten Steuerbefreiungen umschrieben sind, sind eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. Urteile vom 20. Juni 2002, Kommission/Deutschland, C-287/00, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 43, und vom 20. November 2003, Taksatorringen, C-8/01, Slg. 2003, I-13711, Randnr. 36).Daher bedeutet diese Regel einer engen Auslegung nicht, dass die zur Umschreibung der in Art. 13 genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so auszulegen sind, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. November 2004, Temco Europe, C-284/03, Slg. 2004, I-11237, Randnr. 17, sowie - für den Hochschulunterricht - Kommission/Deutschland, Randnr. 47).
Rn. 27 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Sechsten Richtlinie definiert nicht den Begriff der mit dem Unterricht "eng verbundenen" Dienstleistungen (vgl. für den Hochschulunterricht Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 46).
Rn. 38 Zweitens können, wie sich auch aus Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie ergibt, Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, die eng mit den u. a. in Abs. 1 Buchst. i dieses Artikels genannten Tätigkeiten verbunden sind, nur befreit werden, wenn sie zur Ausübung dieser steuerbefreiten Tätigkeiten unerlässlich sind (vgl. in diesem Sinne auch Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 48, Ygeia, Randnr. 26, und Kinderopvang Enschede, Randnr. 25).
- EuGH, 06.11.2003 - C-45/01
Dornier - Mehrwertsteuer - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und c der …
Auszug aus EuGH, 14.06.2007 - C-434/05
Die Auslegung dieser Begriffe muss jedoch mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht (vgl. Urteile vom 6. November 2003, Dornier, C-45/01, Slg. 2003, I-12911, Randnr. 42, vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, Slg. 2005, I-4427, Randnr. 29, und vom 8. Juni 2006, L.u.P., C-106/05, Slg. 2006, I-5123, Randnr. 24).27 bis 30, Dornier, Randnrn.
Rn. 29 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter den bestmöglichen Bedingungen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin, C-308/96 und C-94/97, Slg. 1998, I-6229, Randnr. 24, CPP, Randnr. 30, Dornier, Randnr. 34, und Ygeia, Randnr. 19).
- EuGH, 09.02.2006 - C-415/04
Kinderopvang Enschede - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - …
Auszug aus EuGH, 14.06.2007 - C-434/05
Rn. 36 Außerdem ergibt sich aus Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie, dass eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung nur dann nicht von der insbesondere in Abs. 1 Buchst. i dieses Artikels vorgesehenen Steuerbefreiung ausgeschlossen ist, wenn die Haupttätigkeit, mit der diese Lieferung oder Dienstleistung eng verbunden ist, auch selbst eine befreite Tätigkeit ist (vgl. Urteil vom 9. Februar 2006, Kinderopvang Enschede, C-415/04, Slg. 2006, I-1385, Randnr. 22).Rn. 38 Zweitens können, wie sich auch aus Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie ergibt, Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, die eng mit den u. a. in Abs. 1 Buchst. i dieses Artikels genannten Tätigkeiten verbunden sind, nur befreit werden, wenn sie zur Ausübung dieser steuerbefreiten Tätigkeiten unerlässlich sind (vgl. in diesem Sinne auch Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 48, Ygeia, Randnr. 26, und Kinderopvang Enschede, Randnr. 25).
Rn. 39 Hierfür müsste eine vorübergehende Überlassung von Lehrkräften wie die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende von solcher Art oder Qualität sein, dass ohne Rückgriff auf eine derartige Dienstleistung keine Gleichwertigkeit des Unterrichts der Zieleinrichtungen und damit des ihren Studierenden erteilten Unterrichts gewährleistet wäre (vgl. analog Urteil Kinderopvang Enschede, Randnrn.
- EuGH, 23.10.2003 - C-109/02
Kommission / Deutschland - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste …
Auszug aus EuGH, 14.06.2007 - C-434/05
Rn. 43 In diesem Ausschluss liegt eine spezifische Ausprägung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität, dem es insbesondere zuwiderläuft, dass gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (vgl. Urteile vom 23. Oktober 2003, Kommission/Deutschland, C-109/02, Slg. 2003, I-12691, Randnr. 20, und Ygeia, Randnr. 32). - EuGH, 25.02.1999 - C-349/96
CPP - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Gesamtheit von Dienstleistungen - …
Auszug aus EuGH, 14.06.2007 - C-434/05
Rn. 15 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen (vgl. Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 15, vom 8. März 2001, Skandia, C-240/99, Slg. 2001, I-1951, Randnr. 23, und Ygeia, Randnr. 15). - EuGH, 08.06.2006 - C-106/05
L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A …
Auszug aus EuGH, 14.06.2007 - C-434/05
Die Auslegung dieser Begriffe muss jedoch mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht (vgl. Urteile vom 6. November 2003, Dornier, C-45/01, Slg. 2003, I-12911, Randnr. 42, vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, Slg. 2005, I-4427, Randnr. 29, und vom 8. Juni 2006, L.u.P., C-106/05, Slg. 2006, I-5123, Randnr. 24). - EuGH, 22.10.1998 - C-308/96
Madgett und Baldwin - Mehrwertsteuer - Artikel 26 der Sechsten …
Auszug aus EuGH, 14.06.2007 - C-434/05
Rn. 29 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter den bestmöglichen Bedingungen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin, C-308/96 und C-94/97, Slg. 1998, I-6229, Randnr. 24, CPP, Randnr. 30, Dornier, Randnr. 34, und Ygeia, Randnr. 19). - EuGH, 20.11.2003 - C-8/01
Taksatorringen - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 …
Auszug aus EuGH, 14.06.2007 - C-434/05
Rn. 16 Die Begriffe, mit denen die genannten Steuerbefreiungen umschrieben sind, sind eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. Urteile vom 20. Juni 2002, Kommission/Deutschland, C-287/00, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 43, und vom 20. November 2003, Taksatorringen, C-8/01, Slg. 2003, I-13711, Randnr. 36). - EuGH, 26.05.2005 - C-498/03
Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel …
Auszug aus EuGH, 14.06.2007 - C-434/05
Die Auslegung dieser Begriffe muss jedoch mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht (vgl. Urteile vom 6. November 2003, Dornier, C-45/01, Slg. 2003, I-12911, Randnr. 42, vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, Slg. 2005, I-4427, Randnr. 29, und vom 8. Juni 2006, L.u.P., C-106/05, Slg. 2006, I-5123, Randnr. 24). - EuGH, 18.11.2004 - C-284/03
Temco Europe
- EuGH, 11.01.2001 - C-76/99
Kommission / Frankreich - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste …
- EuGH, 12.11.1998 - C-149/97
Institute of the Motor Industry - Mehrwertsteuer - Befreiungen - Einrichtungen …
- EuGH, 08.03.2001 - C-240/99
Skandia - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Versicherungs- und …
- EuGH, 14.12.2006 - C-401/05
VDP Dental Laboratory - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel …
- EuGH, 14.03.2019 - C-449/17
Fahrschulunterricht für die Fahrerlaubnisklassen B und C1 ist kein von der …
Rn. 21 Bei dieser Sachlage hat der Gerichtshof zum einen befunden, dass die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vom Unterrichtenden an die Studierenden ein besonders wichtiger Bestandteil der Unterrichtstätigkeit ist (Urteil vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 18).Rn. 24 Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112 umfasst mithin Tätigkeiten, die sich sowohl wegen ihrer spezifischen Art als auch aufgrund des Rahmens, in dem sie ausgeübt werden, abheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 20).
- EuGH, 25.03.2010 - C-79/09
Europäische Kommission gegen Königreich der Niederlande.
29 In diesem Zusammenhang beziehe sich die in den niederländischen Rechtsvorschriften beschriebene Gestellung - anders als in der Rechtssache, die zum Urteil vom 14. Juni 2007, Horizon College (C-434/05, Slg. 2007, I-4793), geführt habe, in der der Gerichtshof entschieden habe, dass eine Gestellung von Personal im Erziehungssektor als mit dem Unterricht eng verbunden anzusehen sei - nicht auf eine vorübergehende Gestellung, sondern müsse gemäß den durch die Verordnung von 2007 festgelegten Voraussetzungen strukturellen Charakter aufweisen.30 Außerdem sei die zweite vom Gerichtshof im Urteil Horizon College definierte Voraussetzung, wonach die Gestellung von solcher Art oder Qualität sein müsse, dass ohne Rückgriff auf eine derartige Dienstleistung keine Gleichwertigkeit des Unterrichts der Zieleinrichtungen gewährleistet wäre, in den niederländischen Rechtsvorschriften nicht enthalten.
Diese gegenseitige Hilfe könne vorübergehenden Charakter, wie im Urteil Horizon College, oder eher strukturellen Charakter aufweisen, was in der Regel der Fall sei, wenn zwei Einrichtungen gemeinsam einstellten.
So habe der Gerichtshof im Urteil Horizon College für Recht erkannt, dass die vorübergehende Gestellung von Personal durch eine Bildungseinrichtung an eine andere keinen eigenen Zweck erfülle, sondern ein Mittel darstelle, um zu gewährleisten, dass die Hauptleistung, nämlich die Erteilung von Unterricht durch die entleihende Einrichtung, unter optimalen Bedingungen erbracht werde.
35 Die Argumentation des Gerichtshofs im Urteil Horizon College beschränke sich nicht auf die vorübergehende Gestellung von Personal, sondern gelte auch für die strukturelle Gestellung.
Die Vorschrift betrifft jedoch nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, sondern nur diejenigen, die in ihr einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (vgl. Urteile Horizon College, Randnr. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Eulitz, Randnr. 26).
48 Aus derselben Rechtsprechung ergibt sich, dass die in Art. 132 der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe sind, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile Horizon College, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Eulitz, Randnr. 25).
Daher bedeutet diese Regel einer engen Auslegung nicht, dass die zur Umschreibung der in Art. 132 der Richtlinie 2006/112 genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so auszulegen sind, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile Horizon College, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed, C-461/08, Slg. 2009, I-11079, Randnr. 25, sowie Eulitz, Randnr. 27).
Daher können Dienstleistungen nur dann als mit den letztgenannten Leistungen "eng verbunden" angesehen werden, wenn sie tatsächlich als Nebenleistungen zu diesen, die die Hauptleistungen sind, erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Horizon College, Randnrn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
51 Nach der Rechtsprechung ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter den bestmöglichen Bedingungen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile Madgett und Baldwin, Randnr. 24, vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 30, vom 6. November 2003, Dornier, C-45/01, Slg. 2003, I-12911, Randnr. 34, sowie Horizon College, Randnr. 29).
53 Im Rahmen der vorliegenden Klage macht die Kommission jedoch geltend, die in der Verordnung von 2007 vorgesehene Gestellung von Personal im Erziehungssektor sei nicht als ein solcher mit dem von den Zieleinrichtungen erteilten Unterricht "eng verbundener" Umsatz anzusehen, da sie - anders als im Urteil Horizon College der Fall - gemäß den in Nr. 3.1 Buchst. b dieser Verordnung aufgestellten Voraussetzungen keinen vorübergehenden, sondern strukturellen Charakter aufweisen müsse.
54 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Urteil Horizon College zwar einen Fall der vorübergehenden Gestellung von Personal betraf, der vorübergehende oder strukturelle Charakter einer solchen Personalgestellung aber nicht per se darüber entscheiden darf, ob die Gestellung als "eng verbundener" Umsatz im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b, g und i der Richtlinie 2006/112 anzusehen ist.
63 Es trifft zu, dass die zweite Voraussetzung, die der Gerichtshof im Urteil Horizon College aufgestellt hat, im Text der Verordnung von 2007 nicht ausdrücklich enthalten ist.
- FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - 6 K 1387/11
Steuerbefreiung für Umsätze aus Mensabetrieb einer GmbH - Steuerfreiheit der …
Soweit sich aus dem Urteil des BFH vom 28.09.2006 - V R 57/05 (BFHE 215, 351; BStBl II 2007, 846) Abweichendes ergebe, sie dies überholt durch das EuGH-Urteil vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College (SLG 2007 I-04793).Soweit sich aus dem EuGH-Urteil vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College etwas anderes ergebe, greife die Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Rn. 45 Soweit sich aus dem Urteil des EuGH vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College etwas anderes ergebe, könne die Klägerin sich auf den Vertrauensschutz gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 1 AO berufen.
Rn. 117 Durch Art. 13 Teil A der 6. EGRL, bzw. Art. 132 MwStSystRL sollen nicht sämtliche, sondern nur bestimmte, einzeln aufgeführte und genau beschriebene dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit werden; bei den Steuerbefreiungen handelt es sich um autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe (EuGH Urteil vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College, Rz. 14 und 15).
Rn. 185 Unterrichtstätigkeit besteht aus einer Gesamtheit von Elementen, zu denen auch die Leistungen gehören, die den organisatorischen Rahmen betreffen (EuGH Urteil vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College, Slg. 2007, I-04793, Rz. 20).
Rn. 186 Mit dem Hochschulunterricht eng verbundene Dienstleistungen liegen dann vor, wenn sie als Nebenleistungen zur Hauptleistung Unterricht erbracht werden (EuGH Urteil vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College, Rz. 28).
Rn. 187 Eine Nebenleistung liegt dann vor, wenn sie keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter bestmöglichen Bedingungen zu erhalten (EuGH Urteil vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College, Rz. 29).
Bejaht werden kann eine Nebenleistung auch, indem die Essensgewährung unter den organisatorischen Rahmen des Hochschulunterrichts (Rz. 20 des EuGH-Urteils vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College) subsumiert wird.
D.h. es muss sich um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine andere von dem Mitgliedsstaat anerkannte Einrichtung handeln (EuGH Urteil vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College, Rz. 34 und 35).
Rn. 217 In seinem Urteil vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College weist der EuGH darauf hin, dass Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe a der 6.EGRL (ab 2007: Art. 133 MwStSystRL) es zulässt, dass die Mitgliedsstaaten die Anerkennung von anderen Einrichtungen als solche des öffentlichen Rechts von Bedingungen abhängig machen und dass nach nationalem Recht zu prüfen ist, ob solche zusätzlichen Bedingungen erfüllt sein müssen (…Rz. 45).
Rn. 222 Eine Dienstleistung gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. i 6. EGRL, bzw. Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL kann nur dann von der Mehrwertsteuer befreit werden, wenn sie für die Erteilung des Hochschulunterrichts unerlässlich ist (Art. 134 lit. a MwStSystRL, EuGH Urteil vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College, Rz. 38).
Der Neutralitätsgrundsatz soll gewährleisten, dass gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer gleich behandelt werden (EuGH Urteil vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College, Rz. 42 und 43).
Rn. 237 Im Fall des EuGH-Urteils vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College wurde der Umstand, dass die Vergütung nur den vom Leistenden an die Lehrer zu zahlenden Gehalt entsprach, als nicht ausreichend erachtet für den Nachweis, dass die Tätigkeit - Überlassung der Lehrer - nicht zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen bestimmt war.
Rn. 245 Die analoge Anwendung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO im Hinblick auf das EuGH-Urteil C-434/05 Horizon College kommt nicht in Betracht.
- EuGH, 28.01.2010 - C-473/08
Eulitz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j - …
Rn. 25 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 15, vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, Slg. 2007, I-4793, Randnr. 15, und vom 22. Oktober 2009, Swiss Re Germany Holding, C-242/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33).Daher entspricht es nicht dem Sinn dieser Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung der in Art. 13 genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (vgl. Urteile Horizon College, Randnr. 16, Haderer, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed, C-461/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 30 Insbesondere in Bezug auf den Begriff "Unterricht" hat der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden, dass die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch den Unterrichtenden an Studierende zwar ein besonders wichtiger Bestandteil der Unterrichtstätigkeit im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Sechsten Richtlinie ist, diese Tätigkeit aber aus einer Gesamtheit von Elementen besteht, zu denen neben denjenigen, die die zwischen den Unterrichtenden und den Studierenden zustande kommenden Beziehungen betreffen, gleichzeitig auch diejenigen gehören, die den organisatorischen Rahmen der Einrichtung ausmachen, in der der Unterricht erteilt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Horizon College, Randnrn.
- EuGH, 21.10.2021 - C-373/19
Dubrovin & Tröger - Aquatics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
Rn. 24 Angesichts dieser Sachlage hat der Gerichtshof zum einen befunden, dass die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vom Unterrichtenden an die Studierenden ein besonders wichtiger Bestandteil der Unterrichtstätigkeit ist (Urteile vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 18, …und vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 21).Rn. 26 Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112 umfasst mithin Tätigkeiten, die sowohl durch ihre spezifische Art als auch aufgrund des Rahmens, in dem sie ausgeübt werden, gekennzeichnet sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 20, …sowie vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 24).
- BFH, 10.04.2019 - XI R 11/17
Umsatzsteuerpflicht für Gutachtertätigkeit im Auftrag des Medizinischen Dienstes …
Rn. 42 aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH kann eine eng mit einer begünstigten Tätigkeit verbundene Leistung steuerfrei sein, wenn die Haupttätigkeit selbst eine befreite Tätigkeit ist und sowohl die Haupttätigkeit als auch die damit eng verbundene Leistung von einer der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG genannten Einrichtungen erbracht werden (…vgl. EuGH-Urteile Kinderopvang Enschede vom 9. Februar 2006 - C-415/04, EU:C:2006:95, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH/NV-- 2006, Beilage 3, 256, Rz 21, 22; Horizon College vom 14. Juni 2007 - C-434/05, EU:C:2007:343, BFH/NV 2007, Beilage 4, 389, Rz 34, 36).Rn. 45 aa) Leistungen nach Art. 134 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG, die eng mit den u.a. in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG genannten Tätigkeiten verbunden sind, können nur befreit werden, wenn sie zur Ausübung dieser steuerbefreiten Tätigkeiten unerlässlich sind (…vgl. EuGH-Urteile Ygeia vom 1. Dezember 2005 - C-394/04 und C-395/04, EU:C:2005:734, BFH/NV 2006, Beilage 2, 127, Rz 26;… Kinderopvang Enschede, EU:C:2006:95, BFH/NV 2006, Beilage 3, 256, Rz 25; Horizon College, EU:C:2007:343, BFH/NV 2007, Beilage 4, 389, Rz 38, m.w.N.).
Rn. 46 bb) Bei der Prüfung der Unerlässlichkeit der Leistungen ist zu berücksichtigen, ob die eng verbundene (gutachterliche) Leistung von solcher Art oder Qualität ist, dass davon auszugehen ist, dass ohne Mitwirken des Gutachters eine gleichwertige Einschätzung nicht zur Verfügung stünde und ohne Rückgriff auf ein derartiges Gutachten keine Gleichwertigkeit der Pflegekassenleistungen gewährleistet wäre bzw. dass diese Leistung notwendig ist und denen von begünstigten Einrichtungen entspricht (…vgl. analog EuGH-Urteile Kinderopvang Enschede, EU:C:2006:95, BFH/NV 2006, Beilage 3, 256, Rz 27 ff.; Horizon College, EU:C:2007:343, BFH/NV 2007, Beilage 4, 389, Rz 39; Les Jardins de Jouvence, EU:C:2016:36, HFR 2016, 287, Rz 53).
- EuGH, 08.10.2020 - C-657/19
Finanzamt D - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
Rn. 37 Folglich müssen Dienstleistungen, die die Erstellung von Gutachten zur Pflegebedürftigkeit betreffen, nicht unbedingt unmittelbar an die pflegebedürftigen Personen erbracht werden, um als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden angesehen werden zu können (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 31 und 32). - EuGH, 15.11.2012 - C-174/11
Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. …
38 und 50, L. u. P., Randnr. 43, und vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, Slg. 2007, I-4793, Randnr. 45).Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu ermitteln, ob alle von Frau Zimmermann erbrachten Leistungen zur Ausübung der von der Steuer befreiten Tätigkeiten im Sinne der letztgenannten Vorschrift unerlässlich sind (vgl. entsprechend Urteil Horizon College, Randnrn.
- BFH, 24.01.2008 - V R 3/05
Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Leistungen von Ballettschulen
13 Teil A Nr. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG bezieht sich auf verschiedene Unterrichtsformen, ohne diese zu definieren (vgl. EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 Rs. C-434/05, Horizon College, BFH/NV Beilage 2007, 389, UR 2007, 587).Es gibt aber keine Gründe dafür, den Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" in Art. 13 Teil A Nr. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG anders auszulegen als in Art. 13 Teil A Nr. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG (vgl. EuGH-Urteil Horizon College in BFH/NV Beilage 2007, 389, UR 2007, 587 Rz 17 und 20 und Schlussanträge der Generalanwältin vom 8. März 2007 in den Rs. C-434/05, Horizon College, Slg. 2007, 4793, und C-445/05, Haderer, Slg. 2007, 4841 Rz 40).
- BFH, 19.10.2011 - XI R 20/09
Keine Steuerfreiheit von Personalgestellungs- und Beratungsleistungen einer …
Rn. 6 Eine andere Beurteilung ergebe sich weder dadurch, dass die in Frage stehenden Leistungen der Klägerin in die nach § 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1 UStG a.F. steuerfreien Spielbankenumsätze der Unternehmen, denen das Personal etc. zur Verfügung gestellt worden sei ("Zieleinrichtungen"), eingeflossen seien, noch aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 14. Juni 2007 C-434/05 --Horizon College-- (Slg. 2007, I-4793, BFH/NV Beilage 2007, 389).Rn. 11 Entgegen der Vorentscheidung sei nach dem EuGH-Urteil --Horizon College-- in Slg. 2007, I-4793, BFH/NV Beilage 2007, 389 eine Nebenleistung auch dann anzunehmen, wenn die fragliche Leistung dazu diene, die Hauptleistung einer anderen Person unter den bestmöglichen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
Rn. 29 c) Etwas anderes ergibt sich --entgegen der Ansicht der Klägerin-- nicht aus der EuGH-Entscheidung --Horizon College-- (Slg. 2007, I-4793, BFH/NV Beilage 2007, 389).
Rn. 30 Hiernach kann die entgeltliche Gestellung eines Lehrers an eine Lehreinrichtung, in der dieser Lehrer dann vorübergehend unter der Verantwortung der genannten Einrichtung Unterricht erteilt, als "mit dem Unterricht eng verbundene Dienstleistung" nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG von der Mehrwertsteuer --unter weiteren, hier nicht einschlägigen Voraussetzungen-- befreit sein, wenn diese Gestellung das Mittel darstellt, um unter den bestmöglichen Bedingungen in den Genuss des als Hauptleistung angesehenen Unterrichts zu kommen (vgl. EuGH-Urteil --Horizon College-- in Slg. 2007, I-4793, BFH/NV Beilage 2007, 389, Rz 46).
Rn. 31 Nur soweit der Begriff der eng verbundenen Dienstleistung auszulegen war, führte der EuGH weiter aus, dass Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen als mit dem Unterricht eng verbunden anzusehen seien, wenn sie tatsächlich als Nebenleistungen zum Unterricht, der die Hauptleistung sei, erbracht würden (vgl. EuGH-Urteil --Horizon College-- in Slg. 2007, I-4793, BFH/NV Beilage 2007, 389, Rz 28).
Aus der Entscheidung --Horizon College-- in Slg. 2007, I-4793, BFH/NV Beilage 2007, 389 ist mithin nicht zu entnehmen, dass eine an einen anderen Unternehmer ausgeführte Leistung schon dann als Nebenleistung angesehen werden könnte, wenn sie dazu dient, dessen Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
- Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-699/15
Brockenhurst College - Mehrwertsteuer - Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i …
- BFH, 21.08.2013 - V R 20/12
EuGH-Vorlage zur Personalgestellung von Pflegefachkräften an stationäre und …
- BFH, 07.10.2010 - V R 12/10
Verpflegung bei Seminaren grundsätzlich nicht steuerfrei - richtlinienkonforme …
- BFH, 16.10.2013 - XI R 34/11
Zur Besteuerung der Umsätze eines gemeinnützigen Reitsportvereins aus einer …
- EuGH, 21.02.2013 - C-18/12
Město Žamberk - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. …
- BFH, 24.02.2021 - XI R 30/20
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Gutachtertätigkeiten im Auftrag des …
- BFH, 20.08.2009 - V R 25/08
Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 Buchst. a DBuchst. bb …
- EuGH, 12.03.2015 - C-594/13
"go fair" Zeitarbeit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
- BFH, 16.03.2017 - V R 27/16
Steuerschuld aufgrund Rechnungserteilung
- BFH, 04.05.2011 - XI R 44/08
Weder Umsatzsteuerbefreiung noch ermäßigter Steuersatz für die Inszenierung einer …
- BFH, 07.12.2016 - XI R 5/15
Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen der Eingliederungshilfe und im Rahmen des …
- EuGH, 04.05.2017 - C-699/15
Brockenhurst College - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - …
- BFH, 14.01.2016 - V R 56/14
Keine Steuerfreiheit von Personalgestellungsleistungen
- FG Düsseldorf, 26.06.2009 - 1 K 859/08
Befreiung von der Umsatzsteuer für Personalgestellungen und Beratungsleitungen …
- BGH, 17.01.2019 - III ZR 209/17
Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch: Verstoß der Bundesrepublik Deutschland …
- BFH, 10.01.2008 - V R 52/06
Umsatzsteuerfreiheit für Kurse über "Sofortmaßnahmen am Unfallort" möglich
- BFH, 18.02.2016 - V R 46/14
Personenbezogene Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. …
- BFH, 10.08.2016 - V R 14/15
Zur Umsatzsteuerbefreiung und Umsatzsteuerbegünstigung von Leistungen einer …
- EuGH, 16.10.2008 - C-253/07
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- EuGH, 07.10.2019 - C-47/19
Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- FG Düsseldorf, 09.11.2018 - 1 K 3578/15
Steuerpflicht von Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von …
- FG Niedersachsen, 20.02.2020 - 11 K 170/19
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- FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2008 - 7 K 2310/06
Steuerfreiheit der Umsätze eines gegenüber einem Theater selbständig tätigen …
- EuGH, 10.06.2010 - C-262/08
CopyGene - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 …
- EuGH, 30.09.2010 - C-581/08
EMI Group - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 5 Abs. 6 Satz 2 - Begriff …
- BFH, 24.03.2021 - V R 1/19
Steuerfreiheit des Betriebs von Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften
- FG Baden-Württemberg, 14.06.2018 - 1 K 3226/15
Umsatzsteuerbefreiung von Schwimmkursen für Säuglinge und Kleinkinder
- BFH, 12.02.2009 - V R 47/07
Umsatzsteuer bei entgeltlicher Schülerverpflegung durch einen privaten …
- BFH, 12.12.2012 - XI R 36/10
Warenmuster und Geschenke von geringem Wert i. S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 …
- BFH, 24.02.2021 - XI R 32/20
Zur Steuerbefreiung eng mit der Sozialfürsorge verbundener Dienstleistungen im …
- BFH, 29.03.2017 - XI R 6/16
Zur Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen an einen sogenannten Lotsendienst für …
- BFH, 19.08.2021 - V R 21/20
Zu "eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen" i.S. …
- FG Münster, 15.10.2014 - 5 K 4314/12
Steuerbefreiung einer Personalgestellung durch einen gemeinnützig tätigen Verein …
- EuGH, 11.12.2008 - C-407/07
Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing - Sechste …
- FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1768/17
Rechtsstreit um die Umsatzsteuerfreiheit von sog. Supervisionsleistungen; …
- EuGH, 23.11.2017 - C-246/16
Di Maura - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Besteuerungsgrundlage …
- FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - 7 K 7102/20
Keine Umsatzsteuerfreiheit von Tennistrainer-Honoraren
- BFH, 23.07.2009 - V R 66/07
Vorsteuerpauschalierung nach § 23 UStG i.V.m. § 70 UStDV - Übersetzer sind keine …
- BFH, 15.12.2021 - XI R 3/20
Zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j …
- EuGH, 15.02.2017 - C-592/15
British Film Institute - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste …
- FG Köln, 23.09.2015 - 9 K 1649/14
Steuerbefreiung von Supervisionsleistungen
- FG Münster, 15.07.2019 - 5 K 460/17
Umsatzsteuer - Zur Steuerpflicht der Geschäftsführer-Überlassung durch eine …
- BFH, 16.12.2015 - XI R 52/13
Zur Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Unterbringung und Verpflegung von …
- BFH, 15.05.2025 - V R 23/24
Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer an …
- EuGH, 03.06.2010 - C-237/09
De Fruytier - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. d …
- FG Münster, 15.03.2011 - 15 K 3840/08
Beherbergungs- und Verpflegungsumsätze einer gemeinnützigen GmbH i.R.v. Seminaren
- Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-581/19
Frenetikexito - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2006/112/EG - …
- VGH Bayern, 26.10.2015 - 21 B 14.2091
Vorlage von Bescheinigungen nach dem Umsatzsteuergesetz eines Nachhilfeinstituts …
- FG Rheinland-Pfalz, 17.09.2015 - 6 K 1844/13
Umsatzsteuerliche Behandlung einer Verkaufsförderaktion mit Treuepunkten
- FG Saarland, 24.10.2024 - 2 K 1180/20
Keine Steuerbefreiung beim Betrieb einer Kampfsportschule
- FG Niedersachsen, 29.10.2015 - 5 K 316/14
Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung der in einer Tanzschule erbrachten …
- FG Schleswig-Holstein, 18.02.2015 - 4 K 27/14
Pensionspferdehaltung: Vorliegen einer einheitlichen Pensionsleistung - Keine …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-451/06
Walderdorff - Mehrwertsteuer - Vermietung und Verpachtung von Grundstücken - …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2017 - C-326/15
DNB Banka - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2011 - 14 A 448/10
Potentialcheck für Schüler als eine auf einen Beruf oder auf eine vor einer …
- BFH, 28.01.2009 - XI R 77/07
Umsatzsteuerfreiheit sog. "Erste-Hilfe-Kurse" einer GmbH
- FG Düsseldorf, 19.07.2019 - 1 K 907/17
Geänderte Umsatzsteuerfestsetzungen nach Durchführung einer Betriebsprüfung
- Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-246/16
Di Maura - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuerrecht - Beschränkung des …
- FG Hessen, 07.10.2024 - 6 K 756/23
Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung …
- FG Berlin-Brandenburg, 01.10.2015 - 7 K 7002/13
Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflicht von Unterrichtsleistungen eines für …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2016 - C-274/15
Kommission/ Luxemburg - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f …
- BFH, 22.05.2025 - V R 32/23
Keine Gewerbesteuerfreiheit für Gewinne aus der Veräußerung von Lehrinstituten
- Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2025 - C-234/24
Brose Prievidza - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
- EuGH, 13.01.2022 - C-513/20
Termas Sulfurosas de Alcafache - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
- VG Berlin, 27.01.2011 - 20 A 121.08
Bescheinigung zur Steuerbefreiung nach dem Umsatzsteuergesetz für Sprachkurse, …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-379/24
Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
- FG Münster, 31.08.2015 - 9 K 2097/14
Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 GewStG i.V.m. § 4 Nr. 21 UStG bei …
- FG München, 29.01.2015 - 14 K 1553/12
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von sog."Spartenbeiträgen" eines …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-581/08
EMI Group - Sechste Richtlinie - Art. 5 Abs. 6 - Geschenke von geringem Wert - …
- FG Köln, 25.09.2024 - 9 K 728/18
Umsatzsteuer: EU-grenzüberschreitend erbrachte Pflegeleistungen
- FG Münster, 20.05.2021 - 5 K 730/19
Steuerbarkeit und Steuerpflichtigkeit der Übernahme seelischer Versorgung von …
- FG München, 26.08.2015 - 2 K 1441/12
Keine Steuerfreiheit für die Bereitstellung medizinischen Personals
- Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2010 - C-492/08
Kommission / Frankreich - Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-77/19
Kaplan International colleges UK - Vorabentscheidungsersuchen - …
- VGH Bayern, 26.10.2015 - 21 B 14.2092
Klage auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem UStG
- Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-375/21
Sdruzhenie "Za Zemyata - dostap do pravosadie" u.a. - Vorabentscheidungsersuchen …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2012 - C-33/11
A - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung nach Art. 15 Abs. 6 - Begriff …
- VG Berlin, 12.05.2011 - 20 K 68.10
Erteilung einer Bescheinigung zur Befreiung von der Umsatzsteuer
- FG Niedersachsen, 23.04.2009 - 16 K 10069/07
Steuerbefreiung der Umsätze aus der Gestellung von Personal zum Betrieb eines …
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Rechtsprechung
| EuGH, 08.12.2005 - C-445/04 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarifliche Einreihung - Unterposition 2519 90 10 - Durch Schmelzen in einem Lichtbogenofen gewonnene Schmelzmagnesia aus zuvor gebranntem Magnesit - Schmelzmagnesia
- Judicialis
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987
- Europäischer Gerichtshof
Possehl Erzkontor
Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarifliche Einreihung - Unterposition 2519 90 10 - Durch Schmelzen in einem Lichtbogenofen gewonnene Schmelzmagnesia aus zuvor gebranntem Magnesit - Schmelzmagnesia
- EU-Kommission
Possehl Erzkontor
Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarifliche Einreihung - Unterposition 2519 90 10 - Durch Schmelzen in einem Lichtbogenofen gewonnene Schmelzmagnesia aus zuvor gebranntem Magnesit - Schmelzmagnesia
- EU-Kommission
Possehl Erzkontor
Freier Warenverkehr , Zollunion , Gemeinsamer Zolltarif
- rechtsportal.de
Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarifliche Einreihung - Unterposition 2519 90 10 - Durch Schmelzen in einem Lichtbogenofen gewonnene Schmelzmagnesia aus zuvor gebranntem Magnesit - Schmelzmagnesia; Sachgebiete: Freier Warenverkehr, Zollunion, Gemeinsamer Zolltarif
- datenbank.nwb.de
Gemeinsamer Zolltarif: Zolltarifliche Einreihung von Schmelzmagnesia
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Possehl Erzkontor
Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarifliche Einreihung - Unterposition 2519 90 10 - Durch Schmelzen in einem Lichtbogenofen gewonnene Schmelzmagnesia aus zuvor gebranntem Magnesit - Schmelzmagnesia
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2004 in Sachen Possehl Erzkontor GmbH gegen Hauptzollamt Duisburg.
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
KN Pos 2519 9010
Schmelzmagnesia; Zolltarif - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf - Auslegung der Position 2519 der Kombinierten Nomenklatur - Einreihung von Schmelzmagnesia, die durch Schmelzen in einem Lichtbogenofen aus zuvor calziniertem Magnesit gewonnen wurde
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 13.10.2004 - 4 K 7732/99
- EuGH, 08.12.2005 - C-445/04
- FG Düsseldorf - 4 K 7732/99 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Wird zitiert von ... (21) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 15.09.2005 - C-495/03
Intermodal Transports - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in …
Auszug aus EuGH, 08.12.2005 - C-445/04
19 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteile vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-396/02, DFDS, Slg. 2004, I-8439, Randnr. 27, und vom 15. September 2005 in der Rechtssache C-495/03, Intermodal Transports, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 47). - EuGH, 16.09.2004 - C-396/02
DFDS - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Zolltarifliche …
Auszug aus EuGH, 08.12.2005 - C-445/04
19 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteile vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-396/02, DFDS, Slg. 2004, I-8439, Randnr. 27, und vom 15. September 2005 in der Rechtssache C-495/03, Intermodal Transports, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 47).
- BFH, 23.08.2007 - V R 10/05
Nur unmittelbare Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer für allgemein- oder …
aa) Zwar beschränkt sich der gemeinschaftsrechtliche Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" im Sinne dieser Vorschrift nicht auf Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt; er schließt vielmehr (auch) andere Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 14. Juni 2007 Rs. C-445/04, Haderer, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2007, 592 RandNr. 26). - EuGH, 09.01.2007 - C-40/06
Juers Pharma - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Gemeinsamer Zolltarif …
21 Infolgedessen ist nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteile vom 16. September 2004, DFDS, C-396/02, Slg. 2004, I-8439, Randnr. 27, vom 8. Dezember 2005, Possehl Erzkontor, C-445/04, Slg. 2005, I-10721, Randnr. 19, und vom 8. Juni 2006, Sachsenmilch, C-196/05, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 22). - EuGH, 27.11.2008 - C-403/07
Metherma - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - …
Der Inhalt dieser Erläuterungen muss daher mit den Bestimmungen der KN in Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern (Urteile vom 9. Februar 1999, ROSE Elektrotechnik, C-280/97, Slg. 1999, I-689, Randnr. 23, vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports, C-495/03, Slg. 2005, I-8151, Randnr. 48, und vom 8. Dezember 2005, Possehl Erzkontor, C-445/04, Slg. 2005, I-10721, Randnr. 20).
- EuGH, 19.04.2007 - C-229/06
Sunshine Deutschland Handelsgesellschaft - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - …
Rn. 26 Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 26. September 2000, Eru Portuguesa, C-42/99, Slg. 2000, I-7691, Randnr. 13, vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports, C-495/03, Slg. 2005, I-8151, Randnr. 47, vom 8. September 2005, Possehl Erzkontor, C-445/04, Slg. 2005, I-10721, Randnr. 19, und vom 16. Februar 2006, Proxxon, C-500/04, Slg. 2006, I-1545, Randnr. 21).Der Inhalt dieser Erläuterungen muss daher mit den Bestimmungen der KN in Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern (Urteile Intermodal Transports, Randnr. 48, Possehl Erzkontor, Randnr. 20, und Proxxon, Randnr. 22).
- EuGH, 05.06.2008 - C-312/07
JVC France - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - …
Rn. 33 Nach ständiger Rechtsprechung ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 26. September 2000, Eru Portuguesa, C-42/99, Slg. 2000, I-7691, Randnr. 13, vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports, C-495/03, Slg. 2005, I-8151, Randnr. 47, vom 8. Dezember 2005, Possehl Erzkontor, C-445/04, Slg. 2005, I-10721, Randnr. 19, und vom 16. Februar 2006, Proxxon, C-500/04, Slg. 2006, I-1545, Randnr. 21).Der Inhalt dieser Erläuterungen muss daher mit den Bestimmungen der KN in Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern (vgl. Urteile Intermodal Transports, Randnr. 48, Possehl Erzkontor, Randnr. 20, und Proxxon, Randnr. 22).
- EuGH, 18.07.2007 - C-142/06
Olicom - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in die Kombinierte …
Der Inhalt dieser Erläuterungen muss daher mit den Bestimmungen der Kombinierten Nomenklatur in Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern (vgl. u. a. Urteile Intermodal Transports, Randnr. 48, vom 8. Dezember 2005, Possehl Erzkontor, C-445/04, Slg. 2005, I-10721, Randnr. 20, und vom 16. Februar 2006, Proxxon, C-500/04, Slg. 2006, I-1545, Randnr. 22). - EuGH, 15.02.2007 - C-183/06
Ruma - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Position …
Rn. 27 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 16. September 2004, DFDS, C-396/02, Slg. 2004, I-8439, Randnr. 27, vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports, C-495/03, Slg. 2005, I-8151, Randnr. 47, und vom 8. Dezember 2005, Possehl Erzkontor, C-445/04, Slg. 2005, I-10721, Randnr. 19). - EuGH, 13.07.2006 - C-514/04
Uroplasty - Tarifierung - Sterile Polydimethylsiloxanflocken - Siliconelastomer - …
40 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-42/99, Eru Portuguesa, Slg. 2000, I-7691, Randnr. 13, vom 15. September 2005 in der Rechtssache C-495/03, Intermodal Transports, Slg. 2005, I-8151, Randnr. 47, vom 8. Dezember 2005 in der Rechtssache C-445/04, Possehl Erzkontor, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 19, und vom 16. Februar 2006 in der Rechtssache C-500/04, Proxxon, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 21). - EuGH, 16.02.2006 - C-500/04
Proxxon - Zolltarifliche Einreihung - Von Hand zu betätigende Schrauben- und …
21 Nach ständiger Rechtsprechung ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-42/99, Eru Portuguesa, Slg. 2000, I-7691, Randnr. 13, vom 15. September 2005 in der Rechtssache, C-495/03, Intermodal Transports, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 47, und vom 8. Dezember 2005 in der Rechtssache C-445/04, Possehl Erzkontor, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 19). - FG Hamburg, 19.07.2017 - 4 K 161/15
Zollrecht - Tarifierung: Vorlageersuchen an den EuGH: Zur Einreihung von …
Eine solche "bestätigende" Anwendung von Erläuterungen außerhalb ihres zeitlichen Anwendungsbereichs hat nämlich zur Prämisse, dass sie ihrerseits mit der KN im Einklang stehen und deren Bedeutung nicht verändern (zu diesem Erfordernis: EuGH, Urt. v. 15.09.2005, C-495/03, ECLI:EU:C:2005:754:552 Rn. 48 - Intermodal Transports, Urt. v. 08.12.2005, C-445/04, ECLI:EU:C:2005:754, Rn. 20 - Possehl Erzkontor, Urt. v. 16.02.2006, C-500/04, ECLI:EU:C:2006:111, Rn. 22 - Proxxon;… Urt. v. 05.06.2008, Rs. C-312/07, ECLI:EU:C:2008:324, Rn. 34 - JVC France). - OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2009 - 14 A 2934/07
Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerlich privilegierten und …
- EuGH, 08.06.2006 - C-196/05
Sachsenmilch - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - …
- EuGH, 29.10.2009 - C-140/08
Rakvere Lihakombinaat - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - …
- EuGH, 11.01.2007 - C-400/05
B.A.S. Trucks - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - …
- FG Baden-Württemberg, 14.03.2017 - 11 K 1438/14
Zolltarifliche Einreihung von Waren der Lasertechnik
- FG Düsseldorf, 10.12.2008 - 4 K 965/08
Zulässigkeit der Einordnung von sog. "A-Implantaten" aus Titan mit einer Länge …
- FG Baden-Württemberg, 17.11.2009 - 11 K 121/06
Tarifierung von Spargeltabletten
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2008 - C-376/07
Kamino International Logistics - Tarifierung - LCD-Monitor
- FG Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 11 K 53/07
Zolltarifliche Einreihung von thermisch behandelten Haselnüssen - Abgrenzung der …
- LG Hamburg, 12.07.2005 - 316 S 32/05
Vereinbarung über die Betriebskosten als Vorauszahlungen oder Pauschale unter …
- FG Baden-Württemberg, 15.12.2009 - 11 K 188/05
Zolltarif für LED-Backlights
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2007 - C-434/05 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Horizon College
Mehrwertsteuer - Befreiungen - Lehrpersonal, das einer Lehreinrichtung von einer anderen gegen Entgelt gestellt wird - Unterrichtung von Schülern in einer Lehreinrichtung durch einen selbständigen, von der Einrichtung bezahlten Lehrer
- EU-Kommission
Horizon College
Mehrwertsteuer - Befreiungen - Lehrpersonal, das einer Lehreinrichtung von einer anderen gegen Entgelt gestellt wird - Unterrichtung von Schülern in einer Lehreinrichtung durch einen selbständigen, von der Einrichtung bezahlten Lehrer
- EU-Kommission
Horizon College
Abgaben , Mehrwertsteuer
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Haderer
Verfahrensgang
- FG Berlin, 26.11.2002 - 7 K 7309/98
- BFH, 20.10.2005 - V R 75/03
- Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2007 - C-434/05
- EuGH, 08.03.2007 - C-445/05
- EuGH, 14.06.2007 - C-434/05
- EuGH, 14.06.2007 - C-445/05
- BFH, 27.09.2007 - V R 75/03
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (13)
- EuGH, 25.02.1999 - C-349/96
CPP - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Gesamtheit von Dienstleistungen - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2007 - C-434/05
Im Urteil Card Protection Plan z. B. prüfte er die Frage des Vorliegens einer "dazugehörigen Dienstleistung" überhaupt nicht{FN-VERWEIS:43}, und im Urteil Kommission/Deutschland stützte er, obwohl die beiden Dienstleistungen (Hochschulunterricht für Studenten und entgeltliche Forschungstätigkeit von Universitäten) offenkundig an unterschiedliche Empfänger erbracht wurden, seine Begründung darauf, dass die Forschungstätigkeit für die Erteilung des Unterrichts in keiner Weise nötig war{FN-VERWEIS:44}.{FN:42} - Urteile vom 25. Februar 1999, Card Protection Plan (C-349/96, Slg. 1999, I-973), Kommission/Frankreich (oben in Fn. 35 angeführt), Kommission/Deutschland (oben in Fn. 23 angeführt), vom 3. März 2005, Arthur Andersen (C-472/03, Slg. 2005, I-1719), und Ygeia (oben in Fn. 41 angeführt).
- EuGH, 07.12.2006 - C-240/05
Eurodental - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen - Artikel 13 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2007 - C-434/05
{FN:20} - Da sie Befreiungen im Inland sind; vgl. Fn. 17. Zum Verhältnis zwischen den beiden Arten von Befreiungen vgl. das kürzlich verkündete Urteil vom 7. Dezember 2006, Eurodental (C-240/05, Slg.2006, I-0000, Randnrn.Vgl. jüngst Urteil Eurodental (oben in Fn. 20 angeführt, Randnr. 43).
- EuGH, 21.03.2002 - C-174/00
Kennemer Golf - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2007 - C-434/05
{FN:35} - Neben den Urteilen vom 11. Januar 2001, Kommission/Frankreich (C-76/99, Slg 2001, I-249), und Kommission/Deutschland (oben in Nr. 32 angeführt) führt Horizon College das Urteil Ambulanter Pflegedienst Kügler (oben in Fn. 33 angeführt, Randnr. 29) und das Urteil vom 21. März 2002, Kennemer Golf Club (C-174/00, Slg. 2002, I-3293, Randnr. 19), an.
- EuGH, 03.03.2005 - C-472/03
Arthur Andersen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2007 - C-434/05
{FN:42} - Urteile vom 25. Februar 1999, Card Protection Plan (C-349/96, Slg. 1999, I-973), Kommission/Frankreich (oben in Fn. 35 angeführt), Kommission/Deutschland (oben in Fn. 23 angeführt), vom 3. März 2005, Arthur Andersen (C-472/03, Slg. 2005, I-1719), und Ygeia (oben in Fn. 41 angeführt). - EuGH, 10.09.2002 - C-141/00
Kügler - "Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben c und g der Sechsten Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2007 - C-434/05
{FN:33} - Vgl. Urteil vom 10. September 2002, Ambulanter Pflegedienst Kügler(C-141/00, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 36), im Hinblick auf verschiedene, gemäß den Buchst. b und c befreite Arten medizinischer Behandlung. - EuGH, 01.12.2005 - C-394/04
Ygeia - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2007 - C-434/05
{FN:41} - Vgl. Urteil vom 1. Dezember 2005, Ygeia (C-394/04 und C-395/04, Slg. 2005, I-10373, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 20.06.2002 - C-287/00
Kommission / Deutschland - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2007 - C-434/05
{FN:23} - Vom 20. Juni 2002 (C-287/00, Slg. 2002, I-5811). - EuGH, 07.09.1999 - C-216/97
Gregg - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Steuerbefreiungen bestimmter dem …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2007 - C-434/05
{FN:32} - Vgl. Urteile vom 11. August 1995, Bulthuis-Griffioen (C-453/93, Slg. 1995, I-2341), und vom 7. September 1999, Gregg (C-216/97, Slg. 1999, I-4947, insbesondere Randnrn. - EuGH, 09.02.2006 - C-415/04
Kinderopvang Enschede - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2007 - C-434/05
{FN:45} - Vom 9. Februar 2006 (C-415/04, Slg. 2006, I-1385). - EuGH, 11.01.2001 - C-76/99
Kommission / Frankreich - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2007 - C-434/05
{FN:35} - Neben den Urteilen vom 11. Januar 2001, Kommission/Frankreich (C-76/99, Slg 2001, I-249), und Kommission/Deutschland (oben in Nr. 32 angeführt) führt Horizon College das Urteil Ambulanter Pflegedienst Kügler (oben in Fn. 33 angeführt, Randnr. 29) und das Urteil vom 21. März 2002, Kennemer Golf Club (C-174/00, Slg. 2002, I-3293, Randnr. 19), an. - EuGH, 07.12.2006 - C-13/06
Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste …
- EuGH, 14.12.2006 - C-401/05
VDP Dental Laboratory - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel …
- EuGH, 11.08.1995 - C-453/93
Bulthuis-Griffioen / Inspecteur der Omzetbelasting
- Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-543/14
Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Mehrwertsteuer - …
{FN:37} - C-434/05 und C-445/05, EU:C:2007:149, Nr. 64. - Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2013 - C-319/12
MDDP - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie …
{FN:2} - Vgl. zu den Vorteilen einer Besteuerung die ausführliche Darstellung in den Schlussanträgen der Generalanwältin Sharpston vom 8. März 2007, Horizon College und Haderer (C-434/05 und C-445/05, Slg. 2007, I-4793, Nrn. 20 ff.).
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Rechtsprechung
| EuGH, 08.03.2007 - C-445/05 |
Verfahrensgang
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