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Rechtsprechung
   EuGH, 18.06.2015 - C-508/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,13819
EuGH, 18.06.2015 - C-508/13 (https://dejure.org/2015,13819)
EuGH, Entscheidung vom 18.06.2015 - C-508/13 (https://dejure.org/2015,13819)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juni 2015 - C-508/13 (https://dejure.org/2015,13819)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Estland / Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2013/34/EU - Pflichten von Unternehmen bestimmter Rechtsformen hinsichtlich des Abschlusses - Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht

  • Europäischer Gerichtshof

    Estland / Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2013/34/EU - Pflichten von Unternehmen bestimmter Rechtsformen hinsichtlich des Abschlusses - Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Estland / Parlament und Rat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Teilweise Nichtigerklärung von Art. 4 Abs. 6 und 8 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter ...

 
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Wird zitiert von ... (27)Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

    Auszug aus EuGH, 18.06.2015 - C-508/13
    Rn. 28 Zunächst ist zu beachten, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die mit einer Rechtsnorm eingeführten Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sein müssen und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen dürfen (vgl. u. a. Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 122, sowie Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 123, und Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 45 Geht es um einen Bereich, im vorliegenden Fall die Verbesserung der Bedingungen der Niederlassungsfreiheit, der nicht zu denen zählt, in dem die Union über eine ausschließliche Zuständigkeit verfügt, so ist zu prüfen, ob das Ziel der in Betracht gezogenen Maßnahme auf Unionsebene besser erreicht werden konnte (vgl. Urteil British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 180).

  • EuGH, 05.07.2001 - C-100/99

    Italien / Rat und Kommission - "Gemeinsame Agrarpolitik - Agromonetäre Regelung …

    Auszug aus EuGH, 18.06.2015 - C-508/13
    Rn. 59 Insbesondere kann nicht verlangt werden, dass die Begründung die manchmal sehr zahlreichen und komplexen tatsächlichen Umstände im Einzelnen anführt, auf deren Grundlage eine Richtlinie ergangen ist, und erst recht nicht, dass sie diese Umstände mehr oder weniger vollständig würdigt (vgl. entsprechend Urteil Italien/Rat und Kommission, C-100/99, EU:C:2001:383, Rn. 63).

    Rn. 60 Lässt sich also dem angegriffenen Rechtsakt der von dem Organ verfolgte Zweck in seinen wesentlichen Zügen entnehmen, so wäre es unnötig, eine besondere Begründung für jede der fachlichen Entscheidungen zu verlangen, die das Organ getroffen hat (vgl. u. a. Urteil Italien /Rat und Kommission, C-100/99, EU:C:2001:383, Rn. 64).

  • EuGH, 08.06.2010 - C-58/08

    Die Roamingverordnung ist gültig

    Auszug aus EuGH, 18.06.2015 - C-508/13
    Folglich ist eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 123, und Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 48 Infolge der Wechselwirkung der beiden mit der Richtlinie angestrebten Ziele durfte der Unionsgesetzgeber davon ausgehen, dass sein Handeln eine Sonderregelung für die kleinen Unternehmen umfassen müsse und dass aufgrund dieser Wechselwirkung dieses zweifache Ziel auf Unionsebene besser erreicht werden könne (vgl. in diesem Sinne Urteil Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 78).

  • EuGH, 30.03.2000 - C-265/97

    VBA / Florimex u.a. - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Entscheidung über die …

    Auszug aus EuGH, 18.06.2015 - C-508/13
    Rn. 61 Im Übrigen ist die Einhaltung der Begründungspflicht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur anhand des Wortlauts des angefochtenen Rechtsakts, sondern auch anhand seines Kontextes und der Umstände des Einzelfalls und insbesondere des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar oder individuell betroffenen Personen an Erläuterungen haben können (Urteil VBA/Florimex u. a., C-265/97 P, EU:C:2000:170, Rn. 93).
  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für …

    Auszug aus EuGH, 18.06.2015 - C-508/13
    Rn. 28 Zunächst ist zu beachten, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die mit einer Rechtsnorm eingeführten Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sein müssen und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen dürfen (vgl. u. a. Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 122, sowie Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.03.2014 - C-427/12

    Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Wahl der Rechtsgrundlage - …

    Auszug aus EuGH, 18.06.2015 - C-508/13
    Rn. 11 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die teilweise Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts nur möglich, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts trennen lassen (vgl. u. a. Urteile Kommission/Rat, C-29/99, EU:C:2002:734, Rn. 45, sowie Kommission/Parlament und Rat, C-427/12, EU:C:2014:170, Rn. 16).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-176/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Richtlinie über Flughafenentgelte

    Auszug aus EuGH, 18.06.2015 - C-508/13
    Das Protokoll Nr. 2 stellt außerdem in seinem Art. 5 die Leitlinien auf, nach denen zu bestimmen ist, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, C-176/09, EU:C:2011:290, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.12.2002 - C-29/99

    DER GERICHTSHOF ANNULLIERT IN TEILEN DIE ERKLÄRUNG ZUM BEITRITT DER EUROPÄISCHEN …

    Auszug aus EuGH, 18.06.2015 - C-508/13
    Rn. 11 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die teilweise Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts nur möglich, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts trennen lassen (vgl. u. a. Urteile Kommission/Rat, C-29/99, EU:C:2002:734, Rn. 45, sowie Kommission/Parlament und Rat, C-427/12, EU:C:2014:170, Rn. 16).
  • EuGH, 29.03.2012 - C-504/09

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die Kommission durch die Vorgabe einer Obergrenze …

    Auszug aus EuGH, 18.06.2015 - C-508/13
    Rn. 12 Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass dieses Erfordernis der Abtrennbarkeit nicht erfüllt ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass der Wesensgehalt verändert würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Polen, C-504/09 P, EU:C:2012:178, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.02.1996 - C-122/94

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 18.06.2015 - C-508/13
    Rn. 58 Die in Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung muss zwar die Überlegungen der Union, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig erkennen lassen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann; sie braucht jedoch nicht sämtliche tatsächlich oder rechtlich erheblichen Gesichtspunkte zu enthalten (vgl. u. a. Urteil Kommission/Rat, C-122/94, EU:C:1996:68, Rn. 29).
  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der …

    In materiell-rechtlicher Hinsicht hat der Gerichtshof etwa den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (EuGH…, Urteil vom 22. März 1961, SNUPAT/Hohe Behörde, 42 und 49/59, Slg. 1961, S. 111 ;… Urteil vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, Slg. 1989, S. 2859, Rn. 19;… Urteil vom 17. Oktober 1989, Dow Chemical Ibérica/Kommission, 97-99/87, Slg. 1989, S. 3165, Rn. 16; vgl. auch Art. 263 Abs. 1 Satz 1 AEUV), den Bestimmtheitsgrundsatz (EuGH…, Urteil vom 9. Juli 1981, Gondrand und Garancini, 169/80, Slg. 1981, S. 1931, Rn. 17) und das Verhältnismäßigkeitsprinzip (EuGH…, Urteil vom 17. Mai 1984, Denkavit Nederland, 15/83, Slg. 1984, S. 2171, Rn. 25; Urteil vom 18. Juni 2015, Estland/Parlament und Rat, C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 28; vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 EUV) anerkannt (…zum Rechtsstaatsprinzip siehe von Danwitz, a.a.O., S. 1311 ff.).

    Etabliert sind auch Beurteilungs- und Ermessensspielräume der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, denen freilich materielle und verfahrensrechtliche Grenzen gesetzt sind (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2015, Estland/Parlament und Rat, C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 29).

    Da der Gerichtshof den Organen der Europäischen Union bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben stets einen weiten Einschätzungs- und Ermessensspielraum zuerkennt und nur die Einhaltung äußerster Grenzen ("offensichtlicher Irrtum", "Ermessensmissbrauch", "Grenzen des Ermessensspielraums") überprüft (vgl. EuGH…, Urteil vom 25. Mai 1978, Racke, 136/77, Slg. 1978, S. 1245, Rn. 4;… Urteil vom 29. Oktober 1980, Roquette Frères/Rat, 138/79, Slg. 1980, S. 3333, Rn. 25;… Urteil vom 25. Oktober 1977, Metro/Kommission, 26/76, Slg. 1977, S. 1875, Rn. 50;… Urteil vom 17. Dezember 1981, De Hoe/Kommission, C-151/80, Slg. 1981, S. 3161, Rn. 9;… Urteil vom 22. April 1999, Kernkraftwerke Lippe-Ems/Kommission, C-161/97 P, Slg. 1999, I-2057, Rn. 97;… Urteil vom 11. Februar 2010, Hoesch Metals and Alloys, C-373/08, Slg. 2010, I-951, Rn. 61 f.), hat er auf der Ebene der Kompetenzausübung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 EUV) als begrenzendes Korrektiv entfaltet (vgl. EuGH…, Urteil vom 20. Februar 1979, Buitoni, 122/78, Slg. 1979, S. 677, Rn. 16/18;… Urteil vom 17. Mai 1984, Denkavit Nederland, 15/83, Slg. 1984, S. 2171, Rn. 25 ff.;… Urteil vom 13. November 1990, FEDESA, C-331/88, Slg. 1990, I-4023, Rn. 13;… Urteil vom 5. Oktober 1994, Crispoltoni, C-133, 300 und 362/93, Slg. 1994, I-4863, Rn. 41;… Urteil vom 8. Juni 2010, Vodafone, C-58/08, Slg. 2010, I-4999, Rn. 51 ff.;… Urteil vom 12. Mai 2011, Luxemburg/Parlament und Rat, C-176/09, Slg. 2011, I-3727, Rn. 61 ff.; Urteil vom 18. Juni 2015, Estland/Parlament und Rat, C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 28 ff.;… Trstenjak/Beysen, EuR 2012, S. 265 ).

  • EuGH, 06.09.2017 - C-643/15

    Der Gerichtshof weist die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige …

    Der Versuch, ein solches Gleichgewicht herzustellen, indem nicht die besondere Situation nur eines Mitgliedstaats, sondern die Situation aller Mitgliedstaaten berücksichtigt wird, kann daher nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juni 2015, Estland/Parlament und Rat, C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 39).
  • EuGH, 04.05.2016 - C-358/14

    Die neue Richtlinie der Europäischen Union über Tabakerzeugnisse ist gültig

    Dass bei dem Versuch, ein solches Gleichgewicht herzustellen, nicht die besondere Situation eines einzelnen Mitgliedstaats, sondern die Situation aller Mitgliedstaaten der Union berücksichtigt wird, kann keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begründen (vgl. entsprechend Urteil Estland/Parlament und Rat, C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 39).

    Das Protokoll (Nr. 2) zum EU-Vertrag und zum AEU-Vertrag über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit stellt außerdem in seinem Art. 5 die Leitlinien auf, nach denen zu bestimmen ist, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil Estland/Parlament und Rat, C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 44).

    Rn. 118 Infolge der Wechselwirkung der beiden mit der Richtlinie 2014/40 angestrebten Ziele durfte der Unionsgesetzgeber davon ausgehen, dass sein Handeln die Einführung einer Regelung für das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma in der Union umfassen müsse und dass aufgrund dieser Wechselwirkung dieses zweifache Ziel auf Unionsebene besser erreicht werden könne (vgl. entsprechend Urteile Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 78, und Estland/Parlament und Rat, C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 48).

    Rn. 119 Der Subsidiaritätsgrundsatz soll zudem nicht die Zuständigkeit der Union in Abhängigkeit von der Situation des einen oder anderen Mitgliedstaats für sich betrachtet beschränken, sondern gebietet nur, dass die in Betracht gezogene Maßnahme wegen ihrer Dimension oder ihrer Wirkungen unter Berücksichtigung der in Art. 3 EUV genannten Ziele der Union und der besonderen Vorschriften für die verschiedenen in den Verträgen erfassten Bereiche, insbesondere für den Binnenmarkt, besser auf Unionsebene umgesetzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Estland/Parlament und Rat, C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 53).

    Rn. 122 Was zweitens die Einhaltung der Formerfordernisse betrifft, insbesondere des Erfordernisses, die Richtlinie 2014/40 im Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu begründen, ist darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der Begründungspflicht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur anhand des Wortlauts des angefochtenen Rechtsakts, sondern auch anhand seines Kontextes und der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Estland/Parlament und Rat, C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 61).

    Daher kann sie sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass das Parlament und der Rat, die die Richtlinie erlassen haben, ihr keine Gelegenheit gegeben hätten, die Gründe für die Wahl der von ihnen in Betracht gezogenen Maßnahme in Erfahrung zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil Estland/Parlament und Rat, C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 62).

  • EuGH, 04.05.2016 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …

    Das Protokoll (Nr. 2) zum EU-Vertrag und zum AEU-Vertrag über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit stellt außerdem in seinem Art. 5 die Leitlinien auf, nach denen zu bestimmen ist, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil Estland/Parlament und Rat, C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 44).

    Rn. 222 Infolge der Wechselwirkung der beiden mit dieser Richtlinie angestrebten Ziele durfte der Unionsgesetzgeber davon ausgehen, dass sein Handeln die Einführung einer Regelung für das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma in der Union umfassen müsse und dass aufgrund dieser Wechselwirkung dieses zweifache Ziel auf Unionsebene besser erreicht werden könne (vgl. entsprechend Urteile Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 78, und Estland/Parlament und Rat, C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 48).

    Rn. 225 Was zweitens die Einhaltung der Formerfordernisse betrifft, insbesondere des Erfordernisses, die Richtlinie 2014/40 im Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu begründen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Einhaltung der Begründungspflicht nicht nur anhand des Wortlauts des angefochtenen Rechtsakts, sondern auch anhand seines Kontexts und der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Estland/Parlament und Rat, C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-358/14

    Generalanwältin Kokott hält die neue EU-Tabak-Richtlinie von 2014 für gültig

    {FN:79} - Vgl. insbesondere Urteile Deutschland/Parlament und Rat (…C-233/94, EU:C:1997:231, Rn. 23 bis 29), Niederlande/Parlament und Rat (…C-377/98, EU:C:2001:523, Rn. 30 bis 34), British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (…C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 177 bis 185), Vodafone u. a. (…C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 72 bis 79) und Estland/Parlament und Rat (C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 44 bis 55).

    {FN:80} - In diesem Sinne auch Urteil Estland/Parlament und Rat (C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 51).

    {FN:83} - In diesem Sinne einige in der jüngeren Rechtsprechung verwendete Formulierungen; vgl. einerseits das Urteil Estland/Parlament und Rat (C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 54: "…sofern der Unionsgesetzgeber … auf der Grundlage detaillierter Angaben und ohne Beurteilungsfehler davon ausgegangen ist, dass dem Allgemeininteresse der Union mit einer Maßnahme auf Unionsebene besser gedient sein könne") und andererseits Urteil Vodafone u. a. (…C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 78, wo erörtert wird, ob der Unionsgesetzgeber "berechtigterweise annehmen durfte", dass der Erlass bestimmter Regelungen auf Unionsebene notwendig war).

    {FN:89} - In diesem Sinne Urteil Estland/Parlament und Rat (C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 46 bis 48).

    {FN:93} - Urteil Estland/Parlament und Rat (C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 54).

    {FN:95} - Vgl. nochmals Urteil Estland/Parlament und Rat (C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 53 und 54).

    {FN:103} - Vgl. nochmals Urteile Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. (II) (…C-466/93, EU:C:1995:370, Rn. 16), AJD Tuna (…C-221/09, EU:C:2011:153, Rn. 58) und Gauweiler u. a. (…C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 70), ferner Urteil Estland/Parlament und Rat (C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 58, 59 und 61).

  • EuG, 16.05.2017 - T-122/15

    Das Gericht der EU weist die Klage der Landeskreditbank Baden-Württemberg gegen …

    Wenn dieser Grundsatz anwendbar ist, beinhaltet er zwar u. a. die Prüfung, ob das Ziel der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Unionsebene besser verwirklicht werden kann oder ob es ebenso effektiv auf nationaler Ebene verwirklicht werden kann, jedoch geht aus Art. 5 Abs. 3 EUV hervor, dass dieser Grundsatz nur in den Bereichen Anwendung findet, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2015, Estland/Parlament und Rat, C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Rechtsangleichung - Richtlinie 2014/40/EU - …

    {FN:173} - Vgl. insbesondere Urteile Deutschland/Parlament und Rat (…C-233/94, EU:C:1997:231, Rn. 23 bis 29), British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (…C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 177 bis 185), Vodafone u. a. (…C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 72 bis 79) und Estland/Parlament und Rat (C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 44 bis 55).

    {FN:177} - In diesem Sinne auch Urteil Estland/Parlament und Rat (C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 51).

    {FN:180} - In diesem Sinne Urteil Estland/Parlament und Rat (C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 46 bis 48).

    {FN:188} - Vgl. nochmals Urteile Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. (II) (…C-466/93, EU:C:1995:370, Rn. 16), AJD Tuna (…C-221/09, EU:C:2011:153, Rn. 58) und Gauweiler u. a. (…C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 70), ferner Urteil Estland/Parlament und Rat (C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 58, 59 und 61).

  • EuGH, 04.05.2016 - C-477/14

    Pillbox 38 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie …

    Das Protokoll Nr. 2 stellt außerdem in seinem Art. 5 die Leitlinien auf, nach denen zu bestimmen ist, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil Estland/Parlament und Rat, C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 44).
  • EuGH, 21.06.2018 - C-5/16

    Polen/ Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2015/1814 - …

    Der Versuch, ein solches Gleichgewicht herzustellen, indem nicht die besondere Situation nur eines Mitgliedstaats, sondern die Situation aller Mitgliedstaaten der Union berücksichtigt wird, kann daher nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juni 2015, Estland/Parlament und Rat, C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 39).
  • EuGH, 09.06.2016 - C-78/16

    Die Kommission kann die Mitgliedstaaten verpflichten, alle Pflanzen, die von der …

    Rn. 88 Die in Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung muss zwar die Überlegungen des Unionsorgans, das den fraglichen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig erkennen lassen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann; sie braucht jedoch nicht sämtliche rechtlich oder tatsächlich erheblichen Gesichtspunkte zu enthalten (vgl. Urteil vom 18. Juni 2015, Estland/Parlament und Rat, C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 58).

    Rn. 90 Lässt sich dem angegriffenen Rechtsakt der von dem Organ verfolgte Zweck in seinen wesentlichen Zügen entnehmen, wäre es folglich unnötig, eine besondere Begründung für jede der fachlichen Entscheidungen zu verlangen, die das Organ getroffen hat (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juni 2015, Estland/Parlament und Rat, C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 60).

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