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Weitere Entscheidungen unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 | EuGH

Rechtsprechung
   EuGH, 06.05.2021 - C-551/19 P, C-552/19 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,11717
EuGH, 06.05.2021 - C-551/19 P, C-552/19 P (https://dejure.org/2021,11717)
EuGH, Entscheidung vom 06.05.2021 - C-551/19 P, C-552/19 P (https://dejure.org/2021,11717)
EuGH, Entscheidung vom 06. Mai 2021 - C-551/19 P, C-552/19 P (https://dejure.org/2021,11717)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    ABLV Bank/ EZB

    Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Verordnung (EU) Nr. 806/2014 - Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds - Art. 18 - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Verordnung (EU) Nr. 806/2014 - Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds - Art. 18 - ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2021, 1178
 
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Wird zitiert von ... (29)Zitiert selbst (18)

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-551/19

    ABLV Bank/ EZB - Rechtsmittel - Bankenunion - Einheitlicher …

    Auszug aus EuGH, 06.05.2021 - C-551/19
    In den verbundenen Rechtssachen C-551/19 P und C-552/19 P.

    Cassandra Holding Company SIA mit Sitz in Jurmala (C-552/19 P),.

    Rn. 1 Mit ihren Rechtsmitteln begehren die ABLV Bank AS einerseits sowie Herr Ernests Bernis, Herr Oļegs Fiļs, die OF Holding SIA und die Cassandra Holding Company SIA andererseits die Aufhebung der Beschlüsse des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Mai 2019, ABLV Bank/EZB (T-281/18, EU:T:2019:296) (Rechtssache C-551/19 P) bzw. Bernis u. a./EZB (T-283/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:295) (Rechtssache C-552/19 P) (im Folgenden: angefochtene Beschlüsse), mit denen ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Handlungen der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 23. Februar 2018, mit denen bei der ABLV Bank und ihrer Tochtergesellschaft, der ABLV Bank Luxembourg SA, ein Ausfall oder wahrscheinlicher Ausfall im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (…ABl. 2014, L 225, S. 1) festgestellt wurde (im Folgenden: streitige Handlungen), als unzulässig abgewiesen wurden.

    Rn. 7 Herr Bernis, Herr Fiļs, die OF Holding und die Cassandra Holding Company, die Rechtsmittelführer in der Rechtssache C-552/19 P, sind unmittelbare und mittelbare Aktionäre von ABLV Bank.

    Rn. 17 Mit Klageschriften, die am 3. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C-551/19 P und die Rechtsmittelführer in der Rechtssache C-552/19 P jeweils Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Handlungen.

    Rn. 18 Mit Klageschriften, die ebenfalls am 3. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C-551/19 P und die Rechtsmittelführer in der Rechtssache C-552/19 P jeweils zudem Klagen auf Nichtigerklärung der in Rn. 13 des vorliegenden Urteils genannten Beschlüsse des SRB vom 23. Februar 2018.

    Rn. 26 Die Rechtsmittelführer in der Rechtssache C-552/19 P beantragen,.

    Rn. 29 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. September 2019 sind die Rechtssachen C-551/19 P und C-552/19 P zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Rn. 30 Die beiden Rechtsmittelgründe, die die Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C-551/19 P geltend macht, sind mit den beiden Rechtsmittelgründen, die die Rechtsmittelführer in der Rechtssache C-552/19 P geltend machen, identisch.

    In der Rechtssache C-552/19 P tragen Ernests Bernis, Oļegs Fiļs, die OF Holding SIA und die Cassandra Holding Company SIA die Kosten..

  • EuGH, 18.11.2010 - C-322/09

    NDSHT / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beschwerde eines …

    Auszug aus EuGH, 06.05.2021 - C-551/19
    Danach stellen Maßnahmen, die beim Abschluss eines Verwaltungsverfahrens den Standpunkt der Kommission endgültig festlegen und verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers zu beeinträchtigen, grundsätzlich anfechtbare Handlungen dar, nicht jedoch Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen und keine solchen verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen (Urteil vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C-322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 40 Bei der Beantwortung der Frage, ob die streitigen Handlungen vorbereitende Handlungen darstellen, wie das Gericht in den angefochtenen Beschlüssen angenommen hat, oder, wie die Rechtsmittelführer geltend machen, anfechtbare Handlungen im Sinne von Art. 263 AEUV, ist auf ihr Wesen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C-322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung) und auf die mit ihnen verfolgte Absicht - hier die Absicht der EZB - abzustellen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 42, …und vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 52).

    Im Übrigen wäre eine solche Vermutung, da sie es den betreffenden Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union überlässt, selbst zu entscheiden, ob ihre Handlungen Entscheidungscharakter haben oder nicht, und postuliert, dass die Handlungen, wenn nichts anderes bestimmt ist, verbindlich sind und damit Entscheidungen darstellen, auch nicht mit der oben in Rn. 39 dargestellten Rechtsprechung vereinbar, wonach es unerheblich ist, ob eine Handlung von den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union als "Entscheidung" bezeichnet worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C-322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 06.05.2019 - T-281/18

    ABLV Bank/ EZB - Nichtigkeitsklage - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion …

    Auszug aus EuGH, 06.05.2021 - C-551/19
    Rn. 1 Mit ihren Rechtsmitteln begehren die ABLV Bank AS einerseits sowie Herr Ernests Bernis, Herr Oļegs Fiļs, die OF Holding SIA und die Cassandra Holding Company SIA andererseits die Aufhebung der Beschlüsse des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Mai 2019, ABLV Bank/EZB (T-281/18, EU:T:2019:296) (Rechtssache C-551/19 P) bzw. Bernis u. a./EZB (T-283/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:295) (Rechtssache C-552/19 P) (im Folgenden: angefochtene Beschlüsse), mit denen ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Handlungen der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 23. Februar 2018, mit denen bei der ABLV Bank und ihrer Tochtergesellschaft, der ABLV Bank Luxembourg SA, ein Ausfall oder wahrscheinlicher Ausfall im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (…ABl. 2014, L 225, S. 1) festgestellt wurde (im Folgenden: streitige Handlungen), als unzulässig abgewiesen wurden.

    Die beiden Klagen wurden unter den Aktenzeichen T-281/18 und T-283/18 in das Register eingetragen.

    Der Antrag der Europäischen Kommission, in Rn. 34 der mit den Rechtsmitteln angefochtenen Beschlüsse des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Mai 2019, ABLV Bank/EZB (T-281/18, EU:T:2019:296), und vom 6. Mai 2019, Bernis u. a./EZB (T-283/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:295), die Begründung zu ersetzen, wird als unzulässig zurückgewiesen..

  • EuG, 06.05.2019 - T-283/18

    Bernis u.a./ EZB - Nichtigkeitsklage - Wirtschafts- und Währungsunion - …

    Auszug aus EuGH, 06.05.2021 - C-551/19
    Rn. 1 Mit ihren Rechtsmitteln begehren die ABLV Bank AS einerseits sowie Herr Ernests Bernis, Herr Oļegs Fiļs, die OF Holding SIA und die Cassandra Holding Company SIA andererseits die Aufhebung der Beschlüsse des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Mai 2019, ABLV Bank/EZB (T-281/18, EU:T:2019:296) (Rechtssache C-551/19 P) bzw. Bernis u. a./EZB (T-283/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:295) (Rechtssache C-552/19 P) (im Folgenden: angefochtene Beschlüsse), mit denen ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Handlungen der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 23. Februar 2018, mit denen bei der ABLV Bank und ihrer Tochtergesellschaft, der ABLV Bank Luxembourg SA, ein Ausfall oder wahrscheinlicher Ausfall im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (…ABl. 2014, L 225, S. 1) festgestellt wurde (im Folgenden: streitige Handlungen), als unzulässig abgewiesen wurden.

    Die beiden Klagen wurden unter den Aktenzeichen T-281/18 und T-283/18 in das Register eingetragen.

    Der Antrag der Europäischen Kommission, in Rn. 34 der mit den Rechtsmitteln angefochtenen Beschlüsse des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Mai 2019, ABLV Bank/EZB (T-281/18, EU:T:2019:296), und vom 6. Mai 2019, Bernis u. a./EZB (T-283/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:295), die Begründung zu ersetzen, wird als unzulässig zurückgewiesen..

  • EuG, 06.07.2022 - T-280/18

    ABLV Bank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher …

    Auszug aus EuGH, 06.05.2021 - C-551/19
    Diese beiden Klagen wurden unter den Aktenzeichen T-280/18 und T-282/18 in das Register eingetragen.

    Viertens habe das Gericht die Klagen gemäß Art. 263 AEUV auch unter Berücksichtigung der von den Rechtsmittelführern in den Rechtssachen T-280/18 und T-282/18 erhobenen Klagen als unzulässig abgewiesen, ohne dass die Rechtsmittelführer diese Beurteilung beanstandet hätten.

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.05.2021 - C-551/19
    Wie das Gericht zutreffend ausgeführt hat, können gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV nach der Rechtsprechung von einer natürlichen oder juristischen Person nur Handlungen angefochten werden, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die geeignet sind, die Interessen der betreffenden Person durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9…, vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 54, …und vom 31. Januar 2019, 1nternational Management Group/Kommission, C-183/17 P und C-184/17 P, EU:C:2019:78, Rn. 51).
  • EuGH, 26.01.2010 - C-362/08

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der …

    Auszug aus EuGH, 06.05.2021 - C-551/19
    Rn. 40 Bei der Beantwortung der Frage, ob die streitigen Handlungen vorbereitende Handlungen darstellen, wie das Gericht in den angefochtenen Beschlüssen angenommen hat, oder, wie die Rechtsmittelführer geltend machen, anfechtbare Handlungen im Sinne von Art. 263 AEUV, ist auf ihr Wesen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C-322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung) und auf die mit ihnen verfolgte Absicht - hier die Absicht der EZB - abzustellen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 42, und vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 52).
  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post und Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen …

    Auszug aus EuGH, 06.05.2021 - C-551/19
    Zwischenmaßnahmen, die eine vorläufige Meinung des Organs zum Ausdruck bringen und der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen, sind daher grundsätzlich keine Handlungen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 50, …und vom 15. März 2017, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-415/15 P, EU:C:2017:216, Rn. 44).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, …

    Auszug aus EuGH, 06.05.2021 - C-551/19
    Wie das Gericht zutreffend ausgeführt hat, können gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV nach der Rechtsprechung von einer natürlichen oder juristischen Person nur Handlungen angefochten werden, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die geeignet sind, die Interessen der betreffenden Person durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung zu beeinträchtigen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 54, …und vom 31. Januar 2019, 1nternational Management Group/Kommission, C-183/17 P und C-184/17 P, EU:C:2019:78, Rn. 51).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-521/06

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - …

    Auszug aus EuGH, 06.05.2021 - C-551/19
    Rn. 40 Bei der Beantwortung der Frage, ob die streitigen Handlungen vorbereitende Handlungen darstellen, wie das Gericht in den angefochtenen Beschlüssen angenommen hat, oder, wie die Rechtsmittelführer geltend machen, anfechtbare Handlungen im Sinne von Art. 263 AEUV, ist auf ihr Wesen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C-322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung) und auf die mit ihnen verfolgte Absicht - hier die Absicht der EZB - abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 42, …und vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 52).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-575/18

    Tschechische Republik/ Kommission - Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen …

  • EuGH, 13.02.2014 - C-31/13

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Eintragung des slowakischen Weinnamens …

  • EuGH, 21.01.2021 - C-471/18

    Deutschland/ Esso Raffinage - Rechtsmittel - Registrierung, Bewertung und …

  • EuGH, 15.03.2017 - C-415/15

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

  • EuGH, 25.10.2017 - C-599/15

    Rumänien/ Kommission - Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union - …

  • EuGH, 11.06.2009 - C-170/08

    Nijemeisland - Gemeinsame Agrarpolitik - Rindfleisch - Verordnung (EG) Nr. …

  • EuGH, 31.01.2019 - C-183/17

    International Management Group/ Kommission - Rechtsmittel - …

  • EuGH, 05.02.2015 - C-296/14

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 26.04.2023 - T-557/20

    SRB/ EDSB - Schutz personenbezogener Daten - Verfahren zur Entschädigung von …

    Danach stellen Maßnahmen, die beim Abschluss eines Verwaltungsverfahrens den Standpunkt eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union endgültig festlegen und verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers zu beeinträchtigen, grundsätzlich anfechtbare Handlungen dar; ausgenommen hiervon sind Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen und keine solchen verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen (…vgl. Urteile vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 69 und 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 45 Um festzustellen, ob die angefochtene Handlung solche Wirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen und sind diese Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts dieser Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des Organs, der Einrichtung oder der anderen Stelle der Union zu berücksichtigen sind, das/die diese Handlung vornimmt (…vgl. Urteile vom 22. April 2021, thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Kommission, C-572/18 P, EU:C:2021:317, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 6. Oktober 2021, Tognoli u. a./Parlament, C-431/20 P, EU:C:2021:807, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 06.07.2022 - T-280/18

    ABLV Bank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher …

    - der Entscheidung vom 17. März 2020, das Verfahren bis zum Erlass der das Verfahren beendenden Entscheidung in den Rechtssachen auszusetzen, in denen das Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB (C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369), ergangen ist,.

    Rn. 31 Insbesondere hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass zwar die von der EZB vorgenommene Bewertung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls eines Unternehmens nach Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 806/2014 keine anfechtbare Handlung darstellt, dass jedoch die darauf folgende Festlegung eines Abwicklungskonzepts durch den SRB nach Art. 18 Abs. 6 dieser Verordnung oder der Beschluss, ein solches Konzept nicht festzulegen, Gegenstand einer Klage vor den Unionsgerichten sein kann, in deren Rahmen diese Bewertung gerichtlich überprüft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 56).

    Rn. 32 Zudem können nach Art. 86 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sowie jede natürliche oder juristische Person im Einklang mit Art. 263 AEUV gegen einen solchen Beschluss des SRB Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union erheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 56).

    Wenn die EZB hingegen zu dem gegenteiligen Schluss gelangt, wird kein Abwicklungsverfahren eingeleitet, da die EZB nach Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 der Kommission und dem SRB ihre Bewertung nur dann mitteilen muss, wenn sie zu der Einschätzung gelangt, dass das Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 67 und 70).

    Rn. 51 Insbesondere erfolgt die Liquidation der Klägerin nach lettischem Recht nicht im Rahmen eines Abwicklungskonzepts und ergibt sich nicht aus dem Beschluss SRB/EES/2018/09. Diese Liquidation wurde von den Aktionären dieser Gesellschaft beschlossen, nachdem der SRB entschieden hatte, dass bei der Klägerin gemäß der Verordnung Nr. 806/2014 ein Abwicklungskonzept im öffentlichen Interesse nicht erforderlich sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 49).

    Rn. 104 Die Rüge läuft nämlich darauf hinaus, die Rolle der EZB in dem durch Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 errichteten System zu verkennen, wie sie vom Gerichtshof im Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB (C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369), festgestellt worden ist.

    Der Wortlaut der Bestimmung bietet keinen Ansatzpunkt dafür, dass der SRB nicht mehr befugt wäre, zu beurteilen, ob das betreffende Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 67).

    Sie ist daher am besten in der Lage, im Hinblick auf die Definition des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls in Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014, in der insbesondere auf für die Aufsicht relevante Informationen wie die Zulassungsvoraussetzungen, das Verhältnis der Vermögenswerte zur Höhe der Verbindlichkeiten oder die gegenwärtige oder zukünftige Verschuldung abgestellt wird, zu beurteilen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 62).

    Was jedoch das in Art. 18 dieser Verordnung vorgesehene Verfahren anbelangt, so setzt die Erreichung dieses Ziels eine rasche Entscheidungsfindung voraus, oftmals in Notfallsituationen, wie die kurzen Fristen zeigen, die in dieser Vorschrift vorgesehen sind, damit die Finanzstabilität nicht gefährdet wird (Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 55).

    Rn. 162 Zudem bestätigt der 26. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 sowohl die geteilte Zuständigkeit der EZB als Aufsichtsbehörde innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, im Folgenden: SSM) und des SRB als Abwicklungsbehörde für die Beurteilung der Frage, ob ein Kreditinstitut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, als auch die ausschließliche Zuständigkeit des SRB für die Beurteilung der Frage, ob die übrigen Voraussetzungen für die Festlegung eines Abwicklungskonzepts erfüllt sind (Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 64).

  • EuG, 01.06.2022 - T-481/17

    The actions seeking annulment of the resolution scheme in respect of Banco …

    Rn. 122 Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass nach Art. 86 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sowie jede natürliche oder juristische Person vor dem Gerichtshof Klage gemäß Art. 263 AEUV gegen Beschlüsse des SRB erheben können, der allein in dieser Verordnungsbestimmung unter Ausschluss aller anderen Organe, Stellen oder Einrichtungen genannt ist (Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 56).

    Rn. 123 Wie der Gerichtshof ebenfalls entschieden hat, ist das Abwicklungsverfahren ein komplexes Verwaltungsverfahren, an dem mehrere Behörden mitwirken und bei dem allein das Endergebnis, das dadurch zustande kommt, dass der SRB seine Befugnisse ausübt, Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung gemäß Art. 86 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 sein kann (Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 66).

    Die Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB (C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369), hinsichtlich der Bewertung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls des betroffenen Unternehmens durch die EZB sei auf das Abwicklungskonzept entsprechend übertragbar.

    Rn. 135 In Rn. 66 des Urteils vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB (C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369), hat der Gerichtshof entschieden, dass die von der EZB vorgenommene Bewertung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls von ABLV Bank und ABLV Bank Luxembourg als solche keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugt hat, die geeignet gewesen wären, die Interessen der Rechtsmittelführer durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung zu beeinträchtigen, und dass erst die Festlegung und dann das Inkrafttreten des Abwicklungskonzepts und die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten im Sinne von Art. 22 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 geeignet waren, die Rechtsstellung der Rechtsmittelführer zu verändern.

    Rn. 223 Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass mit der Verordnung Nr. 806/2014, wie es in ihrem achten Erwägungsgrund heißt, effizientere Abwicklungsmechanismen geschaffen werden sollen, die ein unentbehrliches Instrument zur Verhütung von Schäden sind, die in der Vergangenheit durch Ausfälle von Banken verursacht wurden, und dass die Erreichung dieses Ziels eine rasche Beschlussfassung voraussetzt, wie die kurzen Fristen zeigen, die in Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehen sind, damit die Finanzstabilität nicht gefährdet wird (Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 55).

    Rn. 634 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen, grundsätzlich keine Handlungen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (vgl. Urteile vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.06.2024 - C-551/22

    Kommission/ SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Bankenunion - …

    122 Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass nach Art. 86 Abs. 2 der [SRM-Verordnung] die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sowie jede natürliche oder juristische Person vor dem Gerichtshof Klage gemäß Art. 263 AEUV gegen Beschlüsse des SRB erheben können, der allein in dieser Verordnungsbestimmung unter Ausschluss aller anderen Organe, Stellen oder Einrichtungen genannt ist (Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 56).

    123 Wie der Gerichtshof ebenfalls entschieden hat, ist das Abwicklungsverfahren ein komplexes Verwaltungsverfahren, an dem mehrere Behörden mitwirken und bei dem allein das Endergebnis, das dadurch zustande kommt, dass der SRB seine Befugnisse ausübt, Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung gemäß Art. 86 Abs. 2 der [SRM-Verordnung] sein kann (Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 66).".

    Um festzustellen, ob eine Handlung solche Wirkungen erzeugt und daher Gegenstand einer solchen Klage sein kann, ist auf ihr Wesen abzustellen und sind diese Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts dieser Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Kontext ihrer Vornahme und die Befugnisse des Organs, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union, das bzw. die die Handlung vorgenommen hat, zu berücksichtigen sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 39 und 41, …sowie vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C-348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 62 bis 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 92 Zwar hat der Gerichtshof in den Rn. 56 und 66 des Urteils vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB (C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369), im Wesentlichen festgestellt, dass ein Abwicklungskonzept als Endergebnis des komplexen Abwicklungsverfahrens Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung vor den Unionsgerichten sein kann.

    Rn. 94 Entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 122 bis 124 des angefochtenen Urteils kann daher aus Art. 86 der SRM-Verordnung und dem Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB (C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369), nicht abgeleitet werden, dass das streitige Abwicklungskonzept eine Handlung wäre, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage vor dem Gericht sein könnte - wo es doch nicht das Endergebnis des in Rede stehenden Abwicklungsverfahrens darstellte, da sich dieses erst mit der Billigung des Konzepts durch die Kommission materialisierte, und, wie sich aus der vorstehenden Analyse ergibt, keine eigenständigen Rechtswirkungen erzeugte.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-551/22

    Kommission/ SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Bankenunion - …

    {FN:13} Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB (C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369).

    {FN:14} Angefochtenes Urteil, Rn. 135, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB (C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 66).

    Der Gerichtshof bestätigte diese Beschlüsse in seinem Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB (C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369), in dem er feststellte, dass die von der EZB vorgenommene Bewertung nicht anfechtbar ist, wohl aber der Beschluss des SRB, die Abwicklung nicht fortzusetzen.

    {FN:94} Gerade die Möglichkeit des SRB, einen Beschluss über die Nichteinleitung des Abwicklungsverfahrens zu erlassen, war der Grund für die Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB (C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369) (auf die sich das Gericht zu Unrecht berief), wonach die von der EZB vorgenommene Bewertung der Lage als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend keine anfechtbare Handlung ist.

    Siehe angefochtenes Urteil, Rn. 135, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB (C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 66).

  • EuG, 13.07.2022 - T-227/21

    The General Court upholds the decisions of the Commission accepting a referral …

    Zwischenmaßnahmen, die eine vorläufige Meinung des Organs zum Ausdruck bringen und der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen, sind daher grundsätzlich keine Handlungen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (vgl. Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 18.06.2025 - T-450/22

    MeSoFa/ SRB

    Rn. 46 Ainsi qu'il ressort du point 70 de l'arrêt du 6 mai 2021, ABLV Bank e.a./BCE (C-551/19 P et C-552/19 P, EU:C:2021:369), lorsque la BCE parvient à la conclusion que l'entité concernée est dans une situation FOLTF, son évaluation est transmise au CRU et la procédure de résolution est entamée.

    Rn. 47 Au point 56 de l'arrêt du 6 mai 2021, ABLV Bank e.a./BCE (C-551/19 P et C-552/19 P, EU:C:2021:369), la Cour a également considéré que ladite évaluation faite par la BCE étant un acte intermédiaire et non un acte attaquable, elle était susceptible de faire l'objet d'un contrôle juridictionnel dans le cadre d'un recours devant les juridictions de l'Union contre l'adoption par le CRU d'un dispositif de résolution ou contre la décision de ne pas adopter un tel dispositif.

    Or, s'agissant de la procédure prévue à l'article 18 de ce règlement, un tel objectif suppose une prise de décision rapide, souvent dans des conditions d'urgence, comme l'illustrent les brefs délais prévus dans cette disposition, afin que la stabilité financière ne soit pas mise en péril (arrêt du 6 mai 2021, ABLV Bank e.a./BCE, C-551/19 P et C-552/19 P, EU:C:2021:369, point 55).

    Rn. 66 En outre, le considérant 26 du règlement no 806/2014 confirme à la fois la compétence partagée entre la BCE, autorité de surveillance au sein du mécanisme de surveillance unique, et le CRU, autorité de résolution, pour apprécier si un établissement de crédit est en situation FOLTF, et la compétence exclusive du CRU pour apprécier si les autres conditions requises pour l'adoption d'un dispositif de résolution sont remplies (arrêt du 6 mai 2021, ABLV Bank e.a./BCE, C-551/19 P et C-552/19 P, EU:C:2021:369, point 64).

  • EuGH, 11.12.2025 - C-602/22

    ABLV Bank/ CRU - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Bankenunion - …

    Rn. 31 Als Zweites wies es den zweiten Klagegrund von ABLV Bank zurück, indem es zunächst in den Rn. 81 und 82 des angefochtenen Urteils feststellte, dass aus dem Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB (C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369), hervorgehe, dass der SRB nach der Prüfung, ob die Voraussetzungen gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 erfüllt seien, eine positive oder negative Entscheidung zu treffen habe.

    Rn. 73 Die Bewertung der EZB, wonach das betroffene Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, führt zur Einleitung des Verfahrens gemäß Art. 18 dieser Verordnung und damit zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 durch den SRB (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 67).

    Rn. 114 Im Übrigen wäre dieses Vorbringen selbst unter der Annahme, dass ABLV Bank damit geltend macht, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es in Rn. 75 des angefochtenen Urteils davon ausging, dass der Beschluss betreffend ABLV Bank nicht deren Liquidation anordne, jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen, da das Gericht in dieser Rn. 75 zu Recht erkannt hat, dass ABLV Bank nicht aufgrund dieses Beschlusses, sondern aufgrund eines im Anschluss daran gefassten Beschlusses der Anteilseigner von ABLV Bank liquidiert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 49, …sowie vom 24. Februar 2022, Bernis u. a./SRB, C-364/20 P, EU:C:2022:115, Rn. 50, 51, 77 und 78).

  • EuGH, 08.10.2026 - C-482/24

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

    Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass das Abstellen auf das Wesen einer Handlung bedeutet, dass deren Wirkungen anhand objektiver Kriterien beurteilt werden, wie z. B. des Inhalts der Handlung, wobei gegebenenfalls der Kontext, in dem die Handlung vorgenommen worden ist, und die Befugnisse des Organs, das die Handlung vorgenommen hat, zu berücksichtigen sind; diese Befugnisse sind nicht abstrakt zu beurteilen, sondern als ein Anhaltspunkt im Rahmen der konkreten Analyse des Inhalts der Handlung, die von zentraler Bedeutung ist und unbedingt vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 40 und 41, …sowie vom 10. Februar 2026, WhatsApp Ireland/Europäischer Datenschutzausschuss, C-97/23 P, EU:C:2026:81, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.10.2024 - C-541/22

    García Fernández u. a./ Kommission und SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts- …

    Die Rechtsmittelführer argumentieren zwar, dass der SRB diese Beurteilung nicht an die EZB "delegieren" könne, berücksichtigen jedoch nicht, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2 der SRM-Verordnung der EZB eine vorrangige Zuständigkeit für die Vornahme einer solchen Bewertung zuerkennt, die mit dem Fachwissen zusammenhängt, über das die EZB als Aufsichtsbehörde verfügt, da die EZB als Aufsichtsbehörde Zugang zu allen für die Aufsicht relevanten Informationen über das betreffende Unternehmen hat und daher am besten in der Lage ist, im Hinblick auf die Definition des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls in Art. 18 Abs. 4 Unterabs. 1 der genannten Verordnung, in der insbesondere auf für die Aufsicht relevante Informationen wie die Zulassungsvoraussetzungen, das Verhältnis der Vermögenswerte zur Höhe der Verbindlichkeiten oder die gegenwärtige oder zukünftige Verschuldung abgestellt wird, zu beurteilen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist (Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 62).

    Diese Bestimmung spiegelt damit die ständige Rechtsprechung zum Geltungsbereich von Art. 263 AEUV wider, wonach Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen, als solche keine verbindlichen Rechtswirkungen entfalten und daher grundsätzlich nicht Gegenstand einer anderen Nichtigkeitsklage als derjenigen gegen die endgültige Entscheidung sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 01.06.2022 - T-523/17

    Eleveté Invest Group u.a./ Kommission und SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - …

  • EuG, 01.06.2022 - T-628/17

    Aeris Invest/ Kommission und SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - …

  • EuG, 08.07.2026 - T-1079/23

    Digitale Dienste: Das Gericht weist die Klagen von Apple gegen ihre Benennung als …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-874/19

    Aeris Invest/ SRB - Rechtsmittel - Bankenunion - Einheitlicher …

  • EuGH, 14.10.2021 - C-662/19

    NRW. Bank/ SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-934/19

    Algebris (UK ) und Anchorage Capital Group/ SRB - Rechtsmittel - Bankenunion - …

  • EuGH, 29.09.2022 - C-202/21

    ABLV Bank/ SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Bankenunion - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-97/23

    WhatsApp Ireland/ Europäischer Datenschutzausschuss - Rechtsmittel - Schutz …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-212/21

    EIB/ ClientEarth - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV - Freier …

  • EuG, 01.06.2022 - T-510/17

    Del Valle Ruiz u.a./ Kommission und SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - …

  • EuG, 01.06.2022 - T-570/17

    Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/ Kommission - Wirtschafts- und …

  • EuGH, 13.02.2025 - C-121/23

    Swissgrid/ Kommission - Rechtsmittel - Elektrizitätsbinnenmarkt - Leitlinie über …

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-750/21

    Pilatus Bank/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Einheitlicher …

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2025 - C-602/22

    ABLV Bank/ CRU - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Bankenunion - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-767/21

    Rivière u. a./ Parlament - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Europäisches …

  • EuG, 23.05.2025 - T-179/24

    Nichtigkeitsklage - Europäisches Finanzaufsichtssystem - Untersuchung wegen …

  • EuG, 23.05.2025 - T-204/24

    Nichtigkeitsklage - Europäisches Finanzaufsichtssystem - Untersuchung wegen …

  • EuG, 04.01.2022 - T-732/19

    PNB Banka u. a./ SRB

  • EuG, 04.01.2022 - T-730/19

    CR und CT/ EZB

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-551/19 P, C-552/19 P   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    ABLV Bank/ EZB

    Rechtsmittel - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) - Verordnung (EU) Nr. 806/2014 - Abwicklungsverfahren, das auf den Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall eines Unternehmens anzuwenden ist - Mutter- ...

  • Europäischer Gerichtshof

    ABLV Bank/ EZB

    Rechtsmittel - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) - Verordnung (EU) Nr. 806/2014 - Abwicklungsverfahren, das auf den Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall eines Unternehmens anzuwenden ist - Mutter- ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsmittel - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) - Verordnung (EU) Nr. 806/2014 - Abwicklungsverfahren, das auf den Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall eines Unternehmens anzuwenden ist - Mutter- ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (14)

  • EuG, 06.05.2019 - T-281/18

    ABLV Bank/ EZB - Nichtigkeitsklage - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-551/19
    Rn. 2 Die ABLV Bank und einige ihrer unmittelbaren und mittelbaren Anteilseigner klagten gegen diese Erklärung der EZB beim Gericht, das mit zwei Beschlüssen{FN-VERWEIS:3} in den Rechtssachen T-281/18{FN-VERWEIS:4} und T-283/18{FN-VERWEIS:5} ihre Nichtigkeitsklagen als unzulässig abwies.

    Die Klage der ABLV Bank wurde unter der Rechtssachennummer T-281/18, die der unmittelbaren und mittelbaren Anteilseigner unter der Rechtssachennummer T-283/18 in das Register eingetragen.

    Rn. 23 Sowohl die ABLV Bank (Rechtssache T-281/18) als auch die unmittelbaren und mittelbaren Anteilseigner (Rechtssache T-283/18) haben vor dem Gericht dieselben zehn Nichtigkeitsgründe geltend gemacht.

    {FN:4} Beschluss vom 6. Mai 2019, ABLV Bank/EZB (T-281/18, EU:T:2019:296).

    {FN:6} Die Darstellung der Vorgeschichte entstammt dem Beschluss vom 6. Mai 2019, ABLV Bank/EZB (T-281/18, EU:T:2019:296, Rn. 1 bis 9).

  • EuG, 06.05.2019 - T-283/18

    Bernis u.a./ EZB - Nichtigkeitsklage - Wirtschafts- und Währungsunion - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-551/19
    Rn. 2 Die ABLV Bank und einige ihrer unmittelbaren und mittelbaren Anteilseigner klagten gegen diese Erklärung der EZB beim Gericht, das mit zwei Beschlüssen{FN-VERWEIS:3} in den Rechtssachen T-281/18{FN-VERWEIS:4} und T-283/18{FN-VERWEIS:5} ihre Nichtigkeitsklagen als unzulässig abwies.

    Die Klage der ABLV Bank wurde unter der Rechtssachennummer T-281/18, die der unmittelbaren und mittelbaren Anteilseigner unter der Rechtssachennummer T-283/18 in das Register eingetragen.

    Rn. 23 Sowohl die ABLV Bank (Rechtssache T-281/18) als auch die unmittelbaren und mittelbaren Anteilseigner (Rechtssache T-283/18) haben vor dem Gericht dieselben zehn Nichtigkeitsgründe geltend gemacht.

    {FN:5} Beschluss vom 6. Mai 2019, Bernis u. a./EZB (T-283/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:295).

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-551/19
    {FN:13} Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission (60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9), und vom 18. Juni 2020, Kommission/RQ (…C-831/18 P, EU:C:2020:481, Rn. 44): "beschwerend … [sind] nur solche Handlungen oder Maßnahmen …, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers unmittelbar und sofort beeinträchtigen können, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern".

    {FN:15} Urteile vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission (…C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 53), vom 11. November 1981, 1BM/Kommission (60/81, EU:C:1981:264, Rn. 12), und vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission (…53/85, EU:C:1986:256, Rn. 19).

    {FN:16} Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission (60/81, EU:C:1981:264, Rn. 11).

  • EuG, 06.07.2022 - T-280/18

    ABLV Bank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-551/19
    Rn. 20 Parallel hierzu erhoben die ABLV Bank und ihre unmittelbaren und mittelbaren Anteilseigner beim Gericht Nichtigkeitsklagen (T-280/18 und T-282/18) gegen die Beschlüsse des SRB vom 23. Februar 2018{FN-VERWEIS:8}.

    Es hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Kläger selbst ebenfalls Nichtigkeitsklagen gegen die Entscheidungen des SRB in den Rechtssachen T-280/18 und T-282/18 erhoben hätten.

    {FN:8} Das Verfahren in der Rechtssache T-280/18 (ABLV Bank/SRB) ist beim Gericht bis zur Entscheidung über die vorliegenden Rechtsmittel ausgesetzt worden.

  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post und Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-551/19
    {FN:14} Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission (C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 50).

    {FN:15} Urteile vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission (C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 53), vom 11. November 1981, 1BM/Kommission (…60/81, EU:C:1981:264, Rn. 12), und vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission (…53/85, EU:C:1986:256, Rn. 19).

  • EuGH, 18.06.2020 - C-831/18

    Kommission/ RQ - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Generaldirektor …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-551/19
    {FN:13} Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission (…60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9), und vom 18. Juni 2020, Kommission/RQ (C-831/18 P, EU:C:2020:481, Rn. 44): "beschwerend … [sind] nur solche Handlungen oder Maßnahmen …, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers unmittelbar und sofort beeinträchtigen können, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern".

    Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (Urteile vom 18. Juni 2020, Kommission/RQ, C-831/18 P, EU:C:2020:481, Rn. 42, …sowie vom 20. September 2016, Mallis u. a./Kommission und EZB, C-105/15 P bis C-109/15 P, EU:C:2016:702, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.12.2015 - C-280/14

    Italien / Kommission - Rechtsmittel - Regionalpolitik - Regionales operationelles …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-551/19
    Außerdem muss ein Rechtsmittelführer, der eine Verfälschung von Beweismitteln durch das Gericht behauptet, genau angeben, welche Beweismittel das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (…Urteile vom 19. September 2019, Polen/Kommission, C-358/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:763, Rn. 45, und vom 3. Dezember 2015, 1talien/Kommission, C-280/14, EU:C:2015:792, Rn. 52).

    Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen" (vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 3. Dezember 2015, 1talien/Kommission, C-280/14, EU:C:2015:792, Rn. 43, und den Beschluss vom 5. September 2019, 1celand Foods/EUIPO, C-162/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:686, Rn. 5).

  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-551/19
    {FN:15} Urteile vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission (…C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 53), vom 11. November 1981, 1BM/Kommission (…60/81, EU:C:1981:264, Rn. 12), und vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission (53/85, EU:C:1986:256, Rn. 19).
  • EuGH, 19.12.2018 - C-219/17

    Für die Prüfung, ob die Rechtmäßigkeit des EZB-Beschlusses, mit dem dem Erwerb …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-551/19
    {FN:37} Urteile vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), und vom 3. Dezember 2019, 1ccrea Banca (C-414/18, EU:C:2019:1036).
  • EuGH, 03.12.2019 - C-414/18

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-551/19
    {FN:37} Urteile vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), und vom 3. Dezember 2019, 1ccrea Banca (C-414/18, EU:C:2019:1036).
  • EuGH, 20.09.2016 - C-105/15

    EZB/ Malli - Rechtsmittel - Stabilitätshilfeprogramm Republik Zypern - Erklärung …

  • EuGH, 19.09.2019 - C-358/18

    Polen/ Kommission - Rechtsmittel - EAGFL, EGFL und ELER - Von der Finanzierung …

  • EuG, 14.05.2020 - T-282/18

    Bernis u.a./ CRU

  • EuGH, 05.09.2019 - C-162/19

    Iceland Foods/ EUIPO - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des …

  • EuGH, 06.05.2021 - C-551/19

    ABLV Bank/ EZB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - …

    In den verbundenen Rechtssachen C-551/19 P und C-552/19 P.

    Cassandra Holding Company SIA mit Sitz in Jurmala (C-552/19 P),.

    Rn. 1 Mit ihren Rechtsmitteln begehren die ABLV Bank AS einerseits sowie Herr Ernests Bernis, Herr Oļegs Fiļs, die OF Holding SIA und die Cassandra Holding Company SIA andererseits die Aufhebung der Beschlüsse des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Mai 2019, ABLV Bank/EZB (T-281/18, EU:T:2019:296) (Rechtssache C-551/19 P) bzw. Bernis u. a./EZB (T-283/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:295) (Rechtssache C-552/19 P) (im Folgenden: angefochtene Beschlüsse), mit denen ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Handlungen der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 23. Februar 2018, mit denen bei der ABLV Bank und ihrer Tochtergesellschaft, der ABLV Bank Luxembourg SA, ein Ausfall oder wahrscheinlicher Ausfall im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (…ABl. 2014, L 225, S. 1) festgestellt wurde (im Folgenden: streitige Handlungen), als unzulässig abgewiesen wurden.

    Rn. 7 Herr Bernis, Herr Fiļs, die OF Holding und die Cassandra Holding Company, die Rechtsmittelführer in der Rechtssache C-552/19 P, sind unmittelbare und mittelbare Aktionäre von ABLV Bank.

    Rn. 17 Mit Klageschriften, die am 3. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C-551/19 P und die Rechtsmittelführer in der Rechtssache C-552/19 P jeweils Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Handlungen.

    Rn. 18 Mit Klageschriften, die ebenfalls am 3. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C-551/19 P und die Rechtsmittelführer in der Rechtssache C-552/19 P jeweils zudem Klagen auf Nichtigerklärung der in Rn. 13 des vorliegenden Urteils genannten Beschlüsse des SRB vom 23. Februar 2018.

    Rn. 26 Die Rechtsmittelführer in der Rechtssache C-552/19 P beantragen,.

    Rn. 29 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. September 2019 sind die Rechtssachen C-551/19 P und C-552/19 P zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Rn. 30 Die beiden Rechtsmittelgründe, die die Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C-551/19 P geltend macht, sind mit den beiden Rechtsmittelgründen, die die Rechtsmittelführer in der Rechtssache C-552/19 P geltend machen, identisch.

    In der Rechtssache C-552/19 P tragen Ernests Bernis, Oļegs Fiļs, die OF Holding SIA und die Cassandra Holding Company SIA die Kosten..

  • EuG, 01.06.2022 - T-523/17

    Eleveté Invest Group u.a./ Kommission und SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - …

    Rn. 473 Wie Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in Nr. 80 seiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen ABLV Bank u. a./EZB (C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:16) ausgeführt hat, müssen die zuständigen Organe und Agenturen der Union ihre Entscheidungen so schnell treffen, um negative Auswirkungen der Abwicklung des Bankinstituts auf die Finanzmärkte zu verhindern, und dieser Zeitdruck verpflichtet sie dazu, die Entscheidung de facto schon "vorbereitet" zu haben, bevor sie das Verfahren einleiten, um die Schließung der Wertpapiermärkte nutzen zu können.
  • EuG, 01.06.2022 - T-628/17

    Aeris Invest/ Kommission und SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - …

    Rn. 510 Wie Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in Nr. 80 seiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen ABLV Bank u. a./EZB (C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:16) ausgeführt hat, müssen die zuständigen Organe und Agenturen der Union ihre Entscheidungen so schnell treffen, um negative Auswirkungen der Abwicklung des Bankinstituts auf die Finanzmärkte zu verhindern, und dieser Zeitdruck verpflichtet sie de facto dazu, die Entscheidung schon "vorbereitet" zu haben, bevor sie das Verfahren einleiten, um die Schließung der Wertpapiermärkte nutzen zu können.
  • EuG, 01.06.2022 - T-510/17

    Del Valle Ruiz u.a./ Kommission und SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - …

    Rn. 432 Wie Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in Nr. 80 seiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen ABLV Bank u. a./EZB (C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:16) ausgeführt hat, müssen die zuständigen Organe und Agenturen der Union ihre Entscheidungen so schnell treffen, um negative Auswirkungen der Abwicklung des Bankinstituts auf die Finanzmärkte zu verhindern, und dieser Zeitdruck verpflichtet sie dazu, die Entscheidung de facto schon "vorbereitet" zu haben, bevor sie das Verfahren einleiten, um die Schließung der Wertpapiermärkte nutzen zu können.
  • EuG, 06.07.2022 - T-280/18

    ABLV Bank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher …

    Rn. 35 Wie schließlich auch aus den Schlussanträgen des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in den verbundenen Rechtssachen ABLV Bank u. a./EZB (C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:16, Nr. 93) hervorgeht, wird die Wahrung des in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz dadurch sichergestellt, dass der Beschluss des SRB, der das Verfahren nach Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 abschließt, eine anfechtbare Handlung ist, so dass etwaige Rechtswidrigkeiten der von der EZB vorgenommenen Bewertung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls der Klägerin im ersten Stadium des Verfahrens zur Stützung einer gegen diesen Beschluss des SRB gerichteten Klage geltend gemacht werden können.
  • EuG, 01.06.2022 - T-570/17

    Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/ Kommission - Wirtschafts- und …

    Rn. 366 Wie Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in Nr. 80 seiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen ABLV Bank u. a./EZB (C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:16) ausgeführt hat, müssen die zuständigen Organe und Agenturen der Union ihre Entscheidungen so schnell treffen, um negative Auswirkungen der Abwicklung des Bankinstituts auf die Finanzmärkte zu verhindern, und dieser Zeitdruck verpflichtet sie dazu, die Entscheidung de facto schon "vorbereitet" zu haben, bevor sie das Verfahren einleiten, um die Schließung der Wertpapiermärkte nutzen zu können.
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Rechtsprechung
   EuGH - C-552/19 P   

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