Rechtsprechung
| EuGH, 28.06.2018 - C-564/16 P |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
EUIPO/ Puma
Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 5 - Art. 76 - Widerspruchsverfahren - Relative Eintragungshindernisse - Verordnung (EG) Nr. 2868/95 - Regel 19 - Regel 50 Abs. 1 - Vorliegen von früheren Entscheidungen des Amts der Europäischen Union für ...
- Europäischer Gerichtshof
EUIPO/ Puma
Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 5 - Art. 76 - Widerspruchsverfahren - Relative Eintragungshindernisse - Verordnung (EG) Nr. 2868/95 - Regel 19 - Regel 50 Abs. 1 - Vorliegen von früheren Entscheidungen des Amts der Europäischen Union für ...
- Europäischer Gerichtshof
EUIPO/ Puma
Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 5 - Art. 76 - Widerspruchsverfahren - Relative Eintragungshindernisse - Verordnung [EG] Nr. 2868/95 - Regel 19 - Regel 50 Abs. 1 - Vorliegen von früheren Entscheidungen des Amts der Europäischen Union für ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 5 - Art. 76 - Widerspruchsverfahren - Relative Eintragungshindernisse - Verordnung (EG) Nr. 2868/95 - Regel 19 - Regel 50 Abs. 1 - Vorliegen von früheren Entscheidungen des Amts der Europäischen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
EUIPO/ Puma
Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 5 - Art. 76 - Widerspruchsverfahren - Relative Eintragungshindernisse - Verordnung [EG] Nr. 2868/95 - Regel 19 - Regel 50 Abs. 1 - Vorliegen von früheren Entscheidungen des Amts der Europäischen ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
EUIPO / Puma
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 5 - Art. 76 - Widerspruchsverfahren - Relative Eintragungshindernisse - Verordnung (EG) Nr. 2868/95 - Regel 19 - Regel 50 Abs. 1 - Vorliegen von früheren Entscheidungen des Amts der Europäischen ...
Verfahrensgang
- EuG, 09.09.2016 - T-159/15
- Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-564/16
- EuGH, 28.06.2018 - C-564/16 P
Papierfundstellen
- GRUR Int. 2019, 277
Wird zitiert von ... (41) Zitiert selbst (19)
- EuGH, 10.03.2011 - C-51/10
Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke …
Auszug aus EuGH, 28.06.2018 - C-564/16
Rn. 39 Im Rahmen des zweiten Teils seines ersten Rechtsmittelgrundes macht das EUIPO geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft ausgeführt, dass die Beschwerdekammer nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (C-51/10 P, EU:C:2011:139), hätte erläutern müssen, warum sie die vom EUIPO in den drei früheren Entscheidungen getroffenen Tatsachenfeststellungen zur Bekanntheit der älteren Marken nicht berücksichtigt habe.Das Gericht habe nämlich fälschlicherweise ausgeführt, dass die Beschwerdekammer die Gründe dafür hätte angeben müssen, warum sie der Ansicht gewesen sei, dass die in den drei früheren Entscheidungen hinsichtlich der Bekanntheit der älteren Marken getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht gelten sollten, und damit die Rechtsprechung aus dem Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (C-51/10 P, EU:C:2011:139), herangezogen.
Rn. 53 Des Näheren macht das EUIPO im Wesentlichen geltend, dass das Gericht dadurch gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung in Verbindung mit Regel 19 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen habe, dass es zum einen davon ausgegangen sei, dass die drei früheren Entscheidungen des EUIPO von Puma vor der Widerspruchsabteilung "ordnungsgemäß angeführt" worden seien, und zum anderen angenommen habe, dass die Beschwerdekammer gemäß den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung aus dem Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (C-51/10 P, EU:C:2011:139), diese Entscheidungen hätte berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage hätte richten müssen, ob im gleichen Sinne zu entscheiden sei oder nicht, und dass sie nicht von der Entscheidungspraxis des EUIPO habe abweichen können, ohne eine Erklärung für die Gründe abzugeben, die sie dazu veranlasst hätten, die in diesen Entscheidungen getroffenen Tatsachenfeststellungen zur Bekanntheit der älteren Marken als nicht oder nicht mehr zutreffend zu erachten.
Rn. 60 Zudem ist das EUIPO nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verpflichtet, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, darunter den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung, auszuüben (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73, …und Beschluss vom 11. April 2013, Asa/HABM, C-354/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:238, Rn. 41).
Rn. 61 Der Gerichtshof hat klargestellt, dass das EUIPO angesichts dieser Grundsätze die Entscheidungen, die es bereits zu ähnlichen Anmeldungen erlassen hat, berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, wobei die Anwendung dieser Grundsätze, wie das Gericht in Rn. 20 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen ist, was bedeutet, dass die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein und in jedem Einzelfall erfolgen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74, 75 und 77, …und vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM, C-141/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2089, Rn. 45, …sowie Beschluss vom 14. April 2016, KS Sports/EUIPO, C-480/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:266, Rn. 37).
Rn. 62 In diesem Kontext ist es wichtig, von vornherein das Vorbringen des EUIPO zurückzuweisen, das Gericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die in der vorstehenden Randnummer genannten Grundsätze aus dem Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (C-51/10 P, EU:C:2011:139), in Verfahren anwendbar seien, in denen es um ein relatives Eintragungshindernis wie das nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 gehe.
Insoweit trifft es zwar zu, dass die Dienststellen des EUIPO nicht automatisch durch ihre früheren Entscheidungen gebunden sind, da die Prüfung jeder Anmeldung, wie das Gericht in Rn. 20 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat, streng und umfassend sein muss, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern, so dass das Vorliegen der Bekanntheit unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen ist (…vgl. entsprechend Beschluss vom 12. Februar 2009, Bild digital und ZVS, C-39/08 und C-43/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:91, Rn. 17, und, in diesem Sinne, Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77).
- EuGH, 14.04.2016 - C-480/15
KS Sports / EUIPO
Auszug aus EuGH, 28.06.2018 - C-564/16
Rn. 61 Der Gerichtshof hat klargestellt, dass das EUIPO angesichts dieser Grundsätze die Entscheidungen, die es bereits zu ähnlichen Anmeldungen erlassen hat, berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, wobei die Anwendung dieser Grundsätze, wie das Gericht in Rn. 20 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen ist, was bedeutet, dass die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein und in jedem Einzelfall erfolgen muss (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74, 75 und 77, …und vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM, C-141/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2089, Rn. 45, sowie Beschluss vom 14. April 2016, KS Sports/EUIPO, C-480/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:266, Rn. 37).Rn. 63 Denn diese Grundsätze sind zwar vom Gerichtshof in einer Rechtssache zu einem absoluten Eintragungshindernis, nämlich jenem nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (…ABl. 1994, L 11, S. 1), formuliert worden, der Gerichtshof hat aber in der Folge ausdrücklich entschieden, dass sie auch im Rahmen von Widerspruchsverfahren auf der Grundlage eines relativen Eintragungshindernisses gelten (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM, C-141/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2089, Rn. 46;… Beschlüsse vom 11. April 2013, Asa/HABM, C-354/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:238, Rn. 42…, vom 15. Oktober 2015, Cantina Broglie 1/HABM, C-33/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:705, Rn. 49…, vom 15. Oktober 2015, Cantina Broglie 1/HABM, C-34/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:704, Rn. 49, und vom 14. April 2016, KS Sports/EUIPO, C-480/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:266, Rn. 37).
Rn. 65 Im Übrigen hat diese Verpflichtung denselben Umfang wie jene, die sich aus Art. 296 Abs. 2 AEUV ergibt, der verlangt, dass die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, aber nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte nennen muss, wobei die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts diesen Erfordernissen genügt, nicht nur anhand des entsprechenden Wortlauts, sondern auch anhand des Kontexts und sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C-447/02 P, EU:C:2004:649, Rn. 63 bis 65, und Beschluss vom 14. April 2016, KS Sports/EUIPO, C-480/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:266, Rn. 32).
- EuGH, 17.07.2014 - C-141/13
Wedl & Hofmann / Reber Holding - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke …
Auszug aus EuGH, 28.06.2018 - C-564/16
Rn. 61 Der Gerichtshof hat klargestellt, dass das EUIPO angesichts dieser Grundsätze die Entscheidungen, die es bereits zu ähnlichen Anmeldungen erlassen hat, berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, wobei die Anwendung dieser Grundsätze, wie das Gericht in Rn. 20 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen ist, was bedeutet, dass die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein und in jedem Einzelfall erfolgen muss (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74, 75 und 77, und vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM, C-141/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2089, Rn. 45, …sowie Beschluss vom 14. April 2016, KS Sports/EUIPO, C-480/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:266, Rn. 37).Rn. 63 Denn diese Grundsätze sind zwar vom Gerichtshof in einer Rechtssache zu einem absoluten Eintragungshindernis, nämlich jenem nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (…ABl. 1994, L 11, S. 1), formuliert worden, der Gerichtshof hat aber in der Folge ausdrücklich entschieden, dass sie auch im Rahmen von Widerspruchsverfahren auf der Grundlage eines relativen Eintragungshindernisses gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM, C-141/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2089, Rn. 46;… Beschlüsse vom 11. April 2013, Asa/HABM, C-354/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:238, Rn. 42…, vom 15. Oktober 2015, Cantina Broglie 1/HABM, C-33/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:705, Rn. 49…, vom 15. Oktober 2015, Cantina Broglie 1/HABM, C-34/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:704, Rn. 49, …und vom 14. April 2016, KS Sports/EUIPO, C-480/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:266, Rn. 37).
- EuGH, 10.05.2012 - C-100/11
Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarken BOTOLIST …
Auszug aus EuGH, 28.06.2018 - C-564/16
Rn. 57 Während die Feststellung, ob die älteren Marken Bekanntheit im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 erworben haben, Teil der vom Gericht vorgenommenen Tatsachenwürdigung ist, die vorbehaltlich einer Verfälschung der vor dem Gericht vorgebrachten Tatsachen und Beweise nicht Gegenstand eines Rechtsmittels sein kann (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Hesse/HABM, C-50/15 P, EU:C:2016:34, Rn. 29), stellt die Frage, ob die zur Stützung der Bekanntheit vorgelegten Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und die Beweisaufnahme eingehalten worden sind, eine Rechtsfrage dar, die dem Gerichtshof vorgelegt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2012, Rubinstein und L'Oréal/HABM, C-100/11 P, EU:C:2012:285, Rn. 74).Diese Verpflichtung, die sich auch aus Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt, dient dem doppelten Zweck, zum einen die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und zum anderen dem Unionsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der betreffenden Entscheidung zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2012, Rubinstein und L'Oréal/HABM, C-100/11 P, EU:C:2012:285, Rn. 111, …und vom 17. März 2016, Naazneen Investments/HABM, C-252/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:178, Rn. 29).
- EuGH, 11.04.2013 - C-354/12
Rechtsmittel; Art. 181 der Verfahrensordnung; Gemeinschaftsmarke; Art. 8 Abs. 1 …
Auszug aus EuGH, 28.06.2018 - C-564/16
Rn. 60 Zudem ist das EUIPO nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verpflichtet, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, darunter den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung, auszuüben (…Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73, und Beschluss vom 11. April 2013, Asa/HABM, C-354/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:238, Rn. 41).Rn. 63 Denn diese Grundsätze sind zwar vom Gerichtshof in einer Rechtssache zu einem absoluten Eintragungshindernis, nämlich jenem nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (…ABl. 1994, L 11, S. 1), formuliert worden, der Gerichtshof hat aber in der Folge ausdrücklich entschieden, dass sie auch im Rahmen von Widerspruchsverfahren auf der Grundlage eines relativen Eintragungshindernisses gelten (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM, C-141/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2089, Rn. 46; Beschlüsse vom 11. April 2013, Asa/HABM, C-354/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:238, Rn. 42…, vom 15. Oktober 2015, Cantina Broglie 1/HABM, C-33/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:705, Rn. 49…, vom 15. Oktober 2015, Cantina Broglie 1/HABM, C-34/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:704, Rn. 49, …und vom 14. April 2016, KS Sports/EUIPO, C-480/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:266, Rn. 37).
- EuGH, 12.02.2009 - C-39/08
Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG …
Auszug aus EuGH, 28.06.2018 - C-564/16
Insoweit trifft es zwar zu, dass die Dienststellen des EUIPO nicht automatisch durch ihre früheren Entscheidungen gebunden sind, da die Prüfung jeder Anmeldung, wie das Gericht in Rn. 20 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat, streng und umfassend sein muss, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern, so dass das Vorliegen der Bekanntheit unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen ist (vgl. entsprechend Beschluss vom 12. Februar 2009, Bild digital und ZVS, C-39/08 und C-43/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:91, Rn. 17, und, in diesem Sinne…, Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77). - EuGH, 14.09.1999 - C-375/97
General Motors - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Schutz - Nichtähnliche Waren …
Auszug aus EuGH, 28.06.2018 - C-564/16
Rn. 56 Das Vorliegen der Bekanntheit ist unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren des Falles zu beurteilen, also insbesondere des Marktanteils der Marke, der Intensität, der geografischen Ausdehnung und der Dauer ihrer Benutzung sowie des Umfangs der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (Urteil vom 14. September 1999, General Motors, C-375/97, EU:C:1999:408, Rn. 27). - EuGH, 13.03.2007 - C-29/05
HABM / Kaul - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - …
Auszug aus EuGH, 28.06.2018 - C-564/16
Diese Bestimmungen belegen ihrerseits, dass das Tatsachenmaterial in den verschiedenen Stadien des vor dem EUIPO geführten Verfahrens angereichert werden kann (Urteile vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 58, …und vom 28. Februar 2018, mobile.de/EUIPO, C-418/16 P, EU:C:2018:128, Rn. 57). - EuGH, 21.10.2004 - C-447/02
KWS Saat / HABM
Auszug aus EuGH, 28.06.2018 - C-564/16
Rn. 65 Im Übrigen hat diese Verpflichtung denselben Umfang wie jene, die sich aus Art. 296 Abs. 2 AEUV ergibt, der verlangt, dass die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, aber nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte nennen muss, wobei die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts diesen Erfordernissen genügt, nicht nur anhand des entsprechenden Wortlauts, sondern auch anhand des Kontexts und sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C-447/02 P, EU:C:2004:649, Rn. 63 bis 65, …und Beschluss vom 14. April 2016, KS Sports/EUIPO, C-480/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:266, Rn. 32). - EuGH, 21.01.2016 - C-50/15
Hesse / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - …
Auszug aus EuGH, 28.06.2018 - C-564/16
Rn. 57 Während die Feststellung, ob die älteren Marken Bekanntheit im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 erworben haben, Teil der vom Gericht vorgenommenen Tatsachenwürdigung ist, die vorbehaltlich einer Verfälschung der vor dem Gericht vorgebrachten Tatsachen und Beweise nicht Gegenstand eines Rechtsmittels sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Hesse/HABM, C-50/15 P, EU:C:2016:34, Rn. 29), stellt die Frage, ob die zur Stützung der Bekanntheit vorgelegten Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und die Beweisaufnahme eingehalten worden sind, eine Rechtsfrage dar, die dem Gerichtshof vorgelegt werden kann (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2012, Rubinstein und L'Oréal/HABM, C-100/11 P, EU:C:2012:285, Rn. 74). - EuGH, 28.02.2018 - C-418/16
mobile.de/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - …
- EuGH, 21.07.2016 - C-597/14
EUIPO / Grau Ferrer - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - …
- EuGH, 17.03.2016 - C-252/15
Naazneen Investments / HABM
- EuGH, 19.04.2018 - C-478/16
EUIPO/ Group - Rechtsmittel - Unionsmarke - Definition und Erwerb der Unionsmarke …
- EuGH, 15.10.2015 - C-34/15
Cantina Broglie 1 / HABM
- EuGH, 15.10.2015 - C-33/15
Cantina Broglie 1 / HABM
- EuGH, 03.09.2015 - C-125/14
Iron & Smith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Anmeldung einer …
- EuG, 09.09.2016 - T-159/15
Puma / EUIPO - Gemma Group (Représentation d'un félin bondissant) - Unionsmarke - …
- EuGH, 17.09.2015 - C-548/14
Arnoldo Mondadori Editore / HABM
- EuG, 22.05.2019 - T-161/16
Puma/ EUIPO - CMS (CMS Italy) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - …
Rn. 29 In diesem Zusammenhang ist auf einige vom Gerichtshof im Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma (C-564/16 P, EU:C:2018:509), angestellte grundsätzliche Erwägungen hinzuweisen, die die Anwendung von Art. 132 der Verfahrensordnung in der vorliegenden Rechtssache rechtfertigen.Somit steht es dem Widersprechenden frei, sich zum Nachweis für die Bekanntheit der älteren Marke, auf die der Widerspruch gestützt wird, auf eine oder mehrere frühere Entscheidungen des EUIPO zu berufen, mit denen die Bekanntheit dieser Marke festgestellt wurde, und das EUIPO hat in diesem Fall die genannten Entscheidungen zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 58, 69 und 76).
Rn. 31 Sind die früheren Entscheidungen des EUIPO, auf die sich ein Widersprechender als Nachweis stützt, da mit ihnen die Bekanntheit der älteren Marke festgestellt wird, auf die sein Widerspruch nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt wird, in Bezug auf die Beweis- und die Tatsachengrundlagen, auf denen diese Feststellung beruht, begründet, so stellen sie einen wichtigen Hinweis darauf dar, dass diese Marke auch im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahrens als bekannt im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann (Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509' Rn. 94 und 95).
Eine solche Feststellung ist nämlich eine Tatsachenfeststellung, die nicht von der angemeldeten Marke abhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 81, …und vom 9. September 2016, Puma/EUIPO - Gemma Group [Darstellung einer springenden Raubkatze], T-159/15, EU:T:2016:457, Rn. 33).
Diese Pflicht besteht sowohl in den Verfahren zu einem absoluten Eintragungshindernis als auch in denen zu einem relativen Eintragungshindernis (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509' Rn. 60 bis 63).
Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend gemachte Vorbringen ist Teil dieses Kontexts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 64 bis 66).
Wenn sich diese Dienststellen in Bezug auf die Bekanntheit der betreffenden Marke für eine andere Beurteilung als die in solchen früheren Entscheidungen entschließen, obliegt es ihnen, diese Abweichung von diesen Entscheidungen ausdrücklich zu begründen und darzulegen, warum sie nicht oder nicht mehr zutreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 66 und 76).
Rn. 35 Insoweit beruft sich ein Widersprechender insbesondere dann im Sinne von Rn. 34 konkret auf frühere Entscheidungen des EUIPO, wenn er sie in der Widerspruchsschrift genau bezeichnet und ihren wesentlichen Inhalt in der Sprache des Widerspruchsverfahrens darlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 69).
In einem solchen Fall hat diese Dienststelle keine andere Wahl, als von der ihr nach Art. 63 Abs. 2 und Art. 78 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 70 Abs. 2 und Art. 97 der Verordnung 2017/1001) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Vorlage dieser Beweismittel anzufordern, um ihr Ermessen auszuüben und den Widerspruch umfassend prüfen zu können (Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509' Rn. 97 und 98).
Rn. 37 Die Ausübung dieser Befugnis durch die Beschwerdekammer steht im Einklang mit Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, wenn die Beweismittel innerhalb der ursprünglich von der Widerspruchsabteilung gesetzten Frist vorgelegt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 91, 98 und 99).
Dies ergibt sich aus den Rn. 97 und 98 des Urteils vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma (C-564/16 P, EU:C:2018:509), auf die in Rn. 36 hingewiesen wurde.
- EuG, 13.11.2024 - T-64/23
Aesculap/ EUIPO - Aeneas (AESKUCARE Food Intolerance) - Unionsmarke - …
Rn. 14 Aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 geht hervor, dass die Anwendung dieser Vorschrift von den folgenden kumulativen Voraussetzungen abhängt: erstens der Identität oder der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, zweitens der Bekanntheit der älteren Marke, auf die der Widerspruch gestützt wird, und drittens der Gefahr, dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde (vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 18 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Marke im Sinne des Unionsrechts bekannt, wenn sie einem wesentlichen Teil des Publikums, das von den durch sie erfassten Waren oder Dienstleistungen angesprochen wird, in einem wesentlichen Teil des relevanten Gebiets bekannt ist (vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 24 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen der Bekanntheit unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren des jeweiligen Falles zu beurteilen ist, also insbesondere des Marktanteils der Marke, der Intensität, der geografischen Ausdehnung und der Dauer ihrer Benutzung sowie des Umfangs der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Beschwerdekammer habe diese Entscheidung jedoch unter Verstoß gegen die sich aus dem Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma (C-564/16 P, EU:C:2018:509), ergebende Rechtsprechung nicht berücksichtigt, nach der sie verpflichtet sei, eine Beurteilung, die von früheren Entscheidungen des EUIPO zur Bekanntheit derselben Marke wie der vor ihr geltend gemachten abweiche, ausdrücklich zu begründen.
Diese Verpflichtung besteht sowohl in Verfahren zu einem absoluten Eintragungshindernis als auch in solchen zu einem relativen Eintragungshindernis (…Urteil vom 6. Juli 2022, ALO jewelry CZ/EUIPO - Cartier International [ALOve], T-288/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:420, Rn. 33; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 60 bis 63).
Im Übrigen hat diese Verpflichtung denselben Umfang wie jene, die sich aus Art. 296 Abs. 2 AEUV ergibt, der verlangt, dass die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, aber nicht alle tatsächlichen oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte benennen muss, wobei die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts diesen Erfordernissen genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch anhand ihres Kontexts und sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 64 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Wenn sich diese Dienststellen für eine andere Beurteilung als die in solchen früheren Entscheidungen vorgenommene entschließen, obliegt es ihnen unter Berücksichtigung des Kontexts, in dem sie ihre neue Entscheidung erlassen, wobei die Geltendmachung solcher früheren Entscheidungen Teil dieses Kontexts ist, diese Abweichung von diesen Entscheidungen ausdrücklich zu begründen (Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 66).
Daher spricht nichts dagegen, in einem solchen Kontext als Beweise zur Stützung der Bekanntheit einer älteren Marke frühere Entscheidungen des EUIPO, mit denen das Vorliegen einer solchen Bekanntheit im Rahmen von anderen Inter-partes-Verfahren festgestellt wurde, geltend zu machen, insbesondere wenn sie genau bezeichnet werden und ihr wesentlicher Inhalt in der Widerspruchsschrift in der Sprache des Widerspruchsverfahrens dargelegt wird (Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 69).
Rn. 135 Insoweit hat das EUIPO in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Beschwerdekammer das Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma (C-564/16 P, EU:C:2018:509), weder ausdrücklich zitiert noch erläutert habe, aus welchem Grund sie von der Entscheidung vom 8. Oktober 2013 abgewichen sei.
- Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2019 - C-240/18
Generalanwalt Bobek: Die Entscheidung, mit der das EUIPO die Eintragung der Marke …
{FN:62} Zu Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma (C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 65).{FN:63} Vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma (C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:64} Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma (C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 61).
{FN:65} Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma (C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 64).
- EuG, 07.10.2026 - T-559/25
Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke FIBER EXPERTS - Absolutes …
Rn. 47 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Begründungspflicht der Dienststellen des EUIPO, die sich aus Art. 296 AEUV und Art. 94 der Verordnung 2017/1001 ergibt, dem doppelten Zweck dient, zum einen die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und zum anderen dem Unionsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der betreffenden Entscheidung zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung;… Urteil vom 28. Januar 2016, Gugler France/HABM - Gugler [GUGLER], T-674/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:44, Rn. 52).Diese Verpflichtung beinhaltet, dass die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, aber nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte nennen muss, wobei die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts diesen Erfordernissen genügt, nicht nur anhand des entsprechenden Wortlauts, sondern auch anhand des Kontexts und sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-124/20
Nach Auffassung von Generalanwalt Hogan können sich iranische Unternehmen vor den …
{FN:49} Der Gerichtshof unterscheidet zwischen der Beweisaufnahme und der Beweislast. Vgl. zu Rechtsmittelverfahren Urteile vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission (…C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 38), und vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma (C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 57). - EuG, 15.02.2023 - T-8/22
Topcart/ EUIPO - Carl International (TC CARL) - Unionsmarke - …
Rn. 81 Was den Verweis der Klägerin auf das Urteil vom 9. September 2016, Puma/EUIPO - Gemma Group (Darstellung einer springenden Raubkatze) (T-159/15, EU:T:2016:457), und auf das in derselben Rechtssache ergangene Rechtsmittelurteil des Gerichtshofs (Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509) betrifft, ergibt sich aus Rn. 66 des letztgenannten Urteils, dass das Erfordernis, eine Abweichung von früheren Entscheidungen ausdrücklich zu begründen, in einem Kontext steht, in dem solche früheren Entscheidungen als Nachweis der Bekanntheit einer älteren Marke geltend gemacht wurden.So hat der Gerichtshof entschieden, dass es, sofern sich eine Partei auf frühere Entscheidungen des EUIPO zur Bekanntheit der älteren Marke zur Stützung ihres Widerspruchs beruft, den Dienststellen des EUIPO obliegt, wenn sich diese für eine andere Beurteilung als die in solchen früheren Entscheidungen vorgenommene entschließen, diese Abweichung ausdrücklich zu begründen (Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 66).
- EuG, 07.12.2022 - T-623/21
Puma/ EUIPO - Vaillant (Puma) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung …
Dabei muss es besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, wobei die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen ist, das impliziert, dass die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein und in jedem Einzelfall erfolgen muss (vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 60 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 109 Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass die Beschwerdekammern, wenn sie von der Beurteilung in früheren, ihnen gegenüber geltend gemachten Entscheidungen zu ähnlichen Anmeldungen abweichen wollen, die Abweichung von den früheren Entscheidungen ausdrücklich begründen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 66).
- EuG, 09.03.2022 - T-132/21
Telefónica Germany/ EUIPO (LOOP) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke …
Rn. 87 Die Begründungspflicht für die Dienststellen des EUIPO, die sich aus Art. 296 AEUV und Art. 94 der Verordnung 2017/1001 ableitet, dient dem doppelten Zweck, zum einen die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und zum anderen dem Unionsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der betreffenden Entscheidung zu ermöglichen (vgl. Urteile vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 28. Januar 2016, Gugler France/HABM - Gugler [GUGLER], T-674/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:44, Rn. 52).Rn. 114 Die Klägerin kann auch aus dem Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma (C-564/16 P, EU:C:2018:509), keine Argumente herleiten, da sie im vorliegenden Fall, wie das EUIPO zu Recht geltend macht, nicht behauptet, dass die Beschwerdekammer von ihren eigenen Entscheidungen über dieselbe Marke abgewichen sei.
- EuG, 29.01.2020 - T-42/19
Volkswagen/ EUIPO (CROSS) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke CROSS - …
Unter diesen Umständen könne es die Begründungspflicht nicht durch den bloßen Hinweis darauf erfüllen, die Rechtmäßigkeit seiner Entscheidungen sei ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung 2017/1001 und nicht auf der Grundlage seiner früheren Entscheidungspraxis zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 80).Rn. 69 Zunächst ist zwischen "früheren Entscheidungen", die sich nicht unmittelbar auf die angemeldete oder angegriffene Marke beziehen, als Belege für einen Sachverhalt wie etwa die Bekanntheit der älteren Marke, auf die sich ein Widerspruch gegen die Eintragung der Anmeldemarke, wie es im Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma (C-564/16 P, EU:C:2018:509) der Fall war, oder ein Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke stützt, und der "Entscheidungspraxis" des EUIPO, die dieselbe Anwendung der Rechtsvorschriften auf vergleichbare Sachverhalte impliziert, zu unterscheiden.
- EuG, 04.09.2024 - T-568/23
August Storck/ EUIPO (MiT FREUDE NASCHEN!) - Unionsmarke - Anmeldung der …
Diese Verpflichtung hat denselben Umfang wie jene, die sich aus Art. 296 Abs. 2 AEUV ergibt, der verlangt, dass die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, aber nicht alle tatsächlichen oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte benennen muss, wobei die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts diesen Erfordernissen genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch anhand ihres Kontexts und sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).Diese Verpflichtung, die sich auch aus Art. 94 der Verordnung 2017/1001 ergibt, dient dem doppelten Zweck, zum einen die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und zum anderen dem Unionsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der betreffenden Entscheidung zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 02.09.2026 - T-835/25
Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die die Kombination der drei …
- EuG, 02.09.2026 - T-834/25
Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsmarke, die aus der Kombination der drei …
- EuGH, 11.06.2020 - C-115/19
China Construction Bank/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. …
- BPatG, 17.04.2023 - 26 W (pat) 13/19
Markenbeschwerdeverfahren - "SPREEBRUNNEN"/"SPREEQUELL" - Wortmarken - zur …
- EuG, 14.02.2019 - T-123/18
Bayer Intellectual Property/ EUIPO (Représentation d'un coeur) - Unionsmarke - …
- EuG, 22.10.2025 - T-491/24
Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung …
- EuG, 23.05.2019 - T-3/18
Holzer y Cia/ EUIPO - Annco (ANN TAYLOR) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - …
- EuG, 30.04.2025 - T-83/20
bonnanwalt/ EUIPO - Bayerischer Rundfunk e. a. (tagesschau) - Unionsmarke - …
- EuG, 01.07.2026 - T-424/25
Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Befristeter Vertrag - Entscheidung …
- EuG, 25.06.2025 - T-239/23
Comité interprofessionnel du vin de Champagne und INAO/ EUIPO - Nero Lifestyle …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-260/20
Kommission/ Hansol Paper - Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung (EU) …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-155/18
Tulliallan Burlington/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren …
- EuG, 31.01.2024 - T-188/23
IU Internationale Hochschule/ EUIPO (IU International University of Applied …
- EuG, 28.06.2023 - T-145/22
CEDC International/ EUIPO - Underberg (Forme d'un brin d'herbe dans une …
- EuG, 20.10.2020 - T-805/19
Ultrasun/ EUIPO (ultrasun) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke ultrasun …
- EuG, 10.06.2020 - T-100/19
L. Oliva Torras/ EUIPO - Mecánica del Frío (Attelages pour véhicules) - …
- EuG, 19.12.2019 - T-501/18
Currency One/ EUIPO - Cinkciarz.pl (CINKCIARZ) - Unionsmarke - …
- EuG, 11.06.2025 - T-461/24
Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke Pure Steel+ - Absolute …
- EuG, 11.06.2025 - T-462/24
Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke Pure Steel+ - Absolute …
- EuGH, 21.05.2025 - C-18/25
Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln - Art. 170b der …
- EuG, 22.10.2020 - T-833/19
Grammer/ EUIPO (Représentation d'une figure géométrique) - Nichtigkeitsklage - …
- EuG, 25.06.2020 - T-379/19
Serviceplan Gruppe für innovative Kommunikation/ EUIPO (Serviceplan)
- Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-114/19
Kommission/ Di Bernardo - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Allgemeines …
- EuG, 25.02.2021 - T-437/20
Ultrasun/ EUIPO (ULTRASUN) - Aufhebungsklage - Unionsmarke - Anmeldung der …
- EuG, 25.06.2020 - T-380/19
Serviceplan Gruppe für innovative Kommunikation/ EUIPO (Serviceplan Solutions)
- EuG, 24.09.2019 - T-356/18
Volvo Trademark/ EUIPO - Paalupaikka (V V-WHEELS) - Unionsmarke - …
- EuG, 30.01.2025 - T-85/24
Münchner Wohnen/ EUIPO (Münchner Wohnen) - Unionsmarke - Anmeldung der …
- EuG, 26.10.2022 - T-621/21
Lemken/ EUIPO (Nuance de bleu ciel) - Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsmarke, …
- EuG, 10.09.2025 - T-522/24
Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke GERMANY'S NEXT top kebab by …
- EuG, 23.07.2025 - T-563/23
Pernod Ricard/ EUIPO - West End Drinks (The King of Soho)
- EuG, 15.11.2023 - T-97/23
Medela/ EUIPO (THE SCIENCE OF CARE) - Unionsmarke - Internationale Registrierung …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-564/16 P |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
EUIPO/ Puma
Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 5 - Widerspruchsverfahren - Relative Eintragungshindernisse - Verordnung (EG) Nr. 2868/95 - Regeln 19 und 50 Abs. 1 - Begriff "Bekanntheit" - Beweiskraft früherer Entscheidungen des EUIPO, mit denen die ...
- Europäischer Gerichtshof
EUIPO/ Puma
Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 5 - Widerspruchsverfahren - Relative Eintragungshindernisse - Verordnung (EG) Nr. 2868/95 - Regeln 19 und 50 Abs. 1 - Begriff "Bekanntheit" - Beweiskraft früherer Entscheidungen des EUIPO, mit denen die ...
- rechtsportal.de
Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 5 - Widerspruchsverfahren - Relative Eintragungshindernisse - Verordnung (EG) Nr. 2868/95 - Regeln 19 und 50 Abs. 1 - Begriff "Bekanntheit" - Beweiskraft früherer Entscheidungen des EUIPO, mit denen ...
Verfahrensgang
- EuG, 09.09.2016 - T-159/15
- Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-564/16 P
- EuGH, 28.06.2018 - C-564/16
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (16)
- EuGH, 10.03.2011 - C-51/10
Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-564/16
Rn. 27 Das Gericht hat betont, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung, insbesondere in seinem Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (C-51/10 P, EU:C:2011:139), klargestellt habe, dass das EUIPO im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Unionsmarke die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten müsse, ob im gleichen Sinne zu entscheiden sei oder nicht, wobei aber die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden müssten.{FN:7} Vgl. in Bezug auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (…ABl. 1994, L 11, S. 1) Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 77).
{FN:9} Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 und 74).
{FN:15} Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 75).
{FN:16} Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77, Hervorhebung nur hier).
{FN:17} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 76), sowie Beschluss vom 12. Dezember 2013, Getty Images (US)/HABM (…C-70/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:875, Rn. 43).
- EuGH, 14.04.2016 - C-480/15
KS Sports / EUIPO
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-564/16
{FN:13} Beschluss vom 14. April 2016, KS Sports/EUIPO (C-480/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:266, Rn. 32).Vgl. auch Beschlüsse vom 12. Dezember 2013, Getty Images (US)/HABM (…C-70/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:875, Rn. 44), vom 11. September 2014, Think Schuhwerk/HABM (…C-521/13 P, EU:C:2014:2222, Rn. 57), und vom 14. April 2016, KS Sports/EUIPO (C-480/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:266, Rn. 37).
{FN:18} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2016, Naazneen Investments/HABM (…C-252/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:178, Rn. 28 und 29), und Beschluss vom 14. April 2016, KS Sports/EUIPO (C-480/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:266, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:19} Vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. April 2016, KS Sports/EUIPO (C-480/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:266, Rn. 38).
- EuGH, 12.12.2013 - C-70/13
(Rechtsmittel; Gemeinschaftsmarke; Verordnung
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-564/16
Vgl. auch Urteil vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM (…C-141/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2089, Rn. 45), sowie Beschlüsse vom 12. Dezember 2013, Getty Images (US)/HABM (C-70/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:875, Rn. 41 und 42), und vom 11. September 2014, Think Schuhwerk/HABM (…C-521/13 P, EU:C:2014:2222, Rn. 57).Vgl. auch Urteil vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM (…C-141/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2089, Rn. 45), sowie Beschlüsse vom 12. Dezember 2013, Getty Images (US)/HABM (C-70/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:875, Rn. 43), und vom 11. September 2014, Think Schuhwerk/HABM (…C-521/13 P, EU:C:2014:2222, Rn. 57).
Vgl. auch Beschlüsse vom 12. Dezember 2013, Getty Images (US)/HABM (C-70/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:875, Rn. 44), vom 11. September 2014, Think Schuhwerk/HABM (…C-521/13 P, EU:C:2014:2222, Rn. 57), und vom 14. April 2016, KS Sports/EUIPO (…C-480/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:266, Rn. 37).
{FN:17} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (…C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 76), sowie Beschluss vom 12. Dezember 2013, Getty Images (US)/HABM (C-70/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:875, Rn. 43).
- EuGH, 11.09.2014 - C-521/13
Think Schuhwerk / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-564/16
Vgl. auch Urteil vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM (…C-141/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2089, Rn. 45), sowie Beschlüsse vom 12. Dezember 2013, Getty Images (US)/HABM (…C-70/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:875, Rn. 41 und 42), und vom 11. September 2014, Think Schuhwerk/HABM (C-521/13 P, EU:C:2014:2222, Rn. 57).Vgl. auch Urteil vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM (…C-141/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2089, Rn. 45), sowie Beschlüsse vom 12. Dezember 2013, Getty Images (US)/HABM (…C-70/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:875, Rn. 43), und vom 11. September 2014, Think Schuhwerk/HABM (C-521/13 P, EU:C:2014:2222, Rn. 57).
Vgl. auch Beschlüsse vom 12. Dezember 2013, Getty Images (US)/HABM (…C-70/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:875, Rn. 44), vom 11. September 2014, Think Schuhwerk/HABM (C-521/13 P, EU:C:2014:2222, Rn. 57), und vom 14. April 2016, KS Sports/EUIPO (…C-480/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:266, Rn. 37).
- EuGH, 17.07.2014 - C-141/13
Wedl & Hofmann / Reber Holding - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-564/16
{FN:8} Vgl. etwa - in Bezug auf die Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Benutzung einer älteren Marke - Urteil vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM (C-141/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2089, Rn. 45 und 46).Vgl. auch Urteil vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM (C-141/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2089, Rn. 45), sowie Beschlüsse vom 12. Dezember 2013, Getty Images (US)/HABM (…C-70/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:875, Rn. 41 und 42), und vom 11. September 2014, Think Schuhwerk/HABM (…C-521/13 P, EU:C:2014:2222, Rn. 57).
Vgl. auch Urteil vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM (C-141/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2089, Rn. 45), sowie Beschlüsse vom 12. Dezember 2013, Getty Images (US)/HABM (…C-70/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:875, Rn. 43), und vom 11. September 2014, Think Schuhwerk/HABM (…C-521/13 P, EU:C:2014:2222, Rn. 57).
- EuGH, 13.03.2007 - C-29/05
HABM / Kaul - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-564/16
{FN:22} Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul (C-29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 42, Hervorhebung nur hier).{FN:25} Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul (C-29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 63).
- EuGH, 21.07.2016 - C-597/14
EUIPO / Grau Ferrer - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-564/16
{FN:24} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2016, EUIPO/Grau Ferrer (C-597/14 P, EU:C:2016:579, Rn. 25 bis 27).{FN:28} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2016, EUIPO/Grau Ferrer (C-597/14 P, EU:C:2016:579, Rn. 29).
- EuGH, 03.09.2015 - C-125/14
Iron & Smith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Anmeldung einer …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-564/16
{FN:10} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2015, 1ron & Smith (C-125/14, EU:C:2015:539, Rn. 17).Der Gerichtshof hat in Rn. 16 seines Urteils vom 3. September 2015, 1ron & Smith (C-125/14, EU:C:2015:539), ausdrücklich anerkannt, dass der Ausdruck "in der [Union] bekannt" in der Verordnung über die Unionsmarke (sei es die Verordnung Nr. 207/2009 oder die Verordnung Nr. 40/94) und in der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (…in dem betreffenden Fall die Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 2008, L 299, S. 25]) denselben Sinn hat.
- EuGH, 18.12.2008 - C-16/06
Éditions Albert René / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-564/16
Vgl. auch Urteil vom 18. Dezember 2008, Les éditions Albert René (C-16/06 P, EU:C:2008:739, Rn. 142). - EuGH, 21.10.2004 - C-447/02
KWS Saat / HABM
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-564/16
In diesem Beschluss fasst der Gerichtshof in einer einzigen Randnummer zusammen, was er bereits - zu ähnlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 40/94 und des EG-Vertrags - in seinem Urteil vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM (C-447/02 P, EU:C:2004:649, Rn. 63 bis 65), entschieden hat. - EuGH, 03.10.2013 - C-120/12
Rintisch / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - …
- EuGH, 17.03.2016 - C-252/15
Naazneen Investments / HABM
- EuGH, 06.10.2009 - C-301/07
PAGO International - Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c …
- EuGH, 14.09.1999 - C-375/97
General Motors - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Schutz - Nichtähnliche Waren …
- EuGH, 21.01.2016 - C-50/15
Hesse / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - …
- EuG, 09.09.2016 - T-159/15
Puma / EUIPO - Gemma Group (Représentation d'un félin bondissant) - Unionsmarke - …
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