Rechtsprechung
| EuGH, 29.04.2021 - C-665/20 PPU |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
X (Mandat d'arrêt européen - Ne bis in idem)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann - Art. 4 Nr. 5 - Gesuchte Person, die wegen ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann - Art. 4 Nr. 5 - Gesuchte Person, die wegen ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann - Art. 4 Nr. 5 - Gesuchte Person, die wegen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Der Gerichtshof klärt die Tragweite des Grundsatzes ne bis in idem, der bei der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls für Handlungen gilt, die bereits Gegenstand einer früheren Verurteilung in einem Drittland ...
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Europäischer Haftbefehl und "ne bis in idem"
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Tragweite des Grundsatzes "ne bis in idem" bei der Vollstreckung eines EU-Haftbefehls - Tragweite des Grundsatzes "ne bis in idem" bei der Vollstreckung eines EU-Haftbefehls
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
X (Mandat d'arrêt européen - Ne bis in idem)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
X
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20
- EuGH, 29.04.2021 - C-665/20 PPU
Wird zitiert von ... (34) Zitiert selbst (14)
- EuGH, 11.03.2020 - C-314/18
SF (Mandat d'arrêt européen - Garantie de renvoi dans l'État d'exécution) - …
Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-665/20
Rn. 37 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss darauf abzielt, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, beruhend auf dem hohen Maß an Vertrauen, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss (Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 38 Im Regelungsbereich des Rahmenbeschlusses kommt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der, wie sich namentlich aus dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses ergibt, einen "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit im strafrechtlichen Bereich bildet, in dessen Art. 1 Abs. 2 zum Ausdruck, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen (Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 40 Der Rahmenbeschluss nennt ausdrücklich die Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist (Art. 3) oder abgelehnt werden kann (Art. 4 und 4a) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 46 Erstens stellt nämlich, wie der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben hat, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als eng auszulegende Ausnahme ausgestaltet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 39).
Rn. 57 Insoweit ist festzustellen, dass die Voraussetzung, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann, soweit ihr Fehlen dazu führt, dass die gesuchte Person übergeben werden muss, damit sie verfolgt wird oder die gegen sie verhängte Freiheitsstrafe verbüßt, zur Verwirklichung des mit dem Mechanismus des Europäischen Haftbefehls verfolgten Ziels beiträgt, das darin besteht, im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu verhindern, dass Straftaten nicht geahndet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 47, und entsprechend Urteil vom 27. Mai 2014, Spasic, C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 77).
- EuGH, 27.05.2014 - C-129/14
Es verstößt nicht gegen die Charta der Grundrechte, dass im Schengen-Raum das …
Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-665/20
Rn. 57 Insoweit ist festzustellen, dass die Voraussetzung, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann, soweit ihr Fehlen dazu führt, dass die gesuchte Person übergeben werden muss, damit sie verfolgt wird oder die gegen sie verhängte Freiheitsstrafe verbüßt, zur Verwirklichung des mit dem Mechanismus des Europäischen Haftbefehls verfolgten Ziels beiträgt, das darin besteht, im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu verhindern, dass Straftaten nicht geahndet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 47, und entsprechend Urteil vom 27. Mai 2014, Spasic, C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 77).Rn. 97 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass - wie sich aus Art. 67 Abs. 3 AEUV ergibt - das der Union gesteckte Ziel, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, zur Folge hat, dass die Union darauf hinwirken muss, durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität, durch Maßnahmen zur Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizeibehörden und Organen der Strafrechtspflege und den anderen zuständigen Behörden sowie durch die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen und erforderlichenfalls durch die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten (Urteil vom 27. Mai 2014, Spasic, C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 62).
Rn. 99 Der sowohl in Art. 4 Nr. 5 des Rahmenbeschlusses als auch in dessen Art. 3 Nr. 2 und in Art. 54 SDÜ niedergelegte Grundsatz ne bis in idem zielt jedoch nicht nur darauf ab, im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Straflosigkeit der durch ein rechtskräftiges Strafurteil verurteilten Personen zu verhindern, sondern auch darauf, die Rechtssicherheit durch die Beachtung rechtskräftig gewordener Entscheidungen öffentlicher Stellen zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2014, Spasic, C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 77).
- EuGH, 24.06.2019 - C-573/17
Popławski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-665/20
Rn. 62 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss keine unmittelbare Wirkung hat, so dass ein Gericht eines Mitgliedstaats nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet ist, die Anwendung einer gegen ihn verstoßenden Bestimmung seines nationalen Rechts auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 63 Zum anderen hat der zwingende Charakter eines Rahmenbeschlusses zwar zur Folge, dass die nationalen Behörden verpflichtet sind, das nationale Recht so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und des Zwecks des Rahmenbeschlusses auszulegen, um das darin festgelegte Ziel zu erreichen, doch kann der Grundsatz der rahmenbeschlusskonformen Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 72, 73 und 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 64 Der Grundsatz der rahmenbeschlusskonformen Auslegung gebietet es jedoch, dass das gesamte innerstaatliche Recht berücksichtigt wird und die dort anerkannten Auslegungsmethoden angewandt werden, um die volle Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem Ziel, das mit ihm verfolgt wird, im Einklang steht (Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 17.12.2020 - C-354/20
The existence of evidence of systemic or generalised deficiencies concerning …
Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-665/20
Rn. 33 Zweitens ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass der im Ausgangsverfahren betroffenen Person derzeit ihre Freiheit entzogen ist und dass ihre weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits abhängt (Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als eng auszulegende Ausnahme ausgestaltet ist (Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 53 Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens verpflichtet, insbesondere in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, jeden Mitgliedstaat, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 29.06.2016 - C-486/14
Ein Tatverdächtiger kann in einem Schengen-Staat erneut strafrechtlich verfolgt …
Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-665/20
Rn. 54 Ein solches gegenseitiges Vertrauen besteht auch zwischen den Vertragsstaaten des SDÜ, deren Art. 54 dem entgegensteht, dass eine Person, die bereits von einem Vertragsstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, von einem anderen Vertragsstaat "verfolgt" wird (Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 56 Diese Auslegung steht zudem im Einklang mit dem Ziel von Art. 4 Nr. 5 des Rahmenbeschlusses, der es, wie sich aus seinem Wortlaut im Einklang mit Art. 67 Abs. 1 AEUV ergibt, der vollstreckenden Justizbehörde ermöglichen soll, die Rechtssicherheit für die gesuchte Person zu gewährleisten, indem berücksichtigt wird, dass sie wegen derselben Tat in einem Drittstaat rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann (vgl. entsprechend, zu Art. 54 SDÜ, Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 44).
- EuGH, 16.11.2010 - C-261/09
Der nationale Richter, der einen Europäischen Haftbefehl ausstellt, ist befugt, …
Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-665/20
Rn. 70 Speziell zum Begriff "dieselbe Handlung" in Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses hat der Gerichtshof ausgeführt, dass er in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen ist, da diese Bestimmung in Bezug auf ihn nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2010, Mantello, C-261/09, EU:C:2010:683, Rn. 38).Rn. 71 Ferner hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass Art. 54 SDÜ den entsprechenden Begriff "dieselbe Tat" enthält und dass beide Begriffe angesichts der gemeinsamen Zielsetzung dieses Artikels und von Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses, die darin besteht, zu vermeiden, dass eine Person wegen derselben Tat bzw. Handlung erneut strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wird, identisch auszulegen sind, und zwar dahin, dass sie nur auf die tatsächliche Handlung abstellen, unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifizierung oder dem geschützten rechtlichen Interesse, und einen Komplex konkreter, untrennbar miteinander verbundener Umstände umfassen (Urteil vom 16. November 2010, Mantello, C-261/09, EU:C:2010:683, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 06.10.2009 - C-123/08
DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT KANN IN BEZUG AUF DIE VOLLSTRECKUNG EINES EUROPÄISCHEN …
Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-665/20
Ferner können sie sich dafür entscheiden, die Fälle zu begrenzen, in denen die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigern kann, und damit die Übergabe gesuchter Personen im Einklang mit dem in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses aufgestellten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg, C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 58, 59 und 61).Rn. 79 Dadurch ermöglicht er es den Mitgliedstaaten nämlich, die Fälle zu begrenzen, in denen die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aus diesem Grund ablehnen kann, und erleichtert somit im Einklang mit dem in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses aufgestellten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung die Übergabe gesuchter Personen (Urteil vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg, C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 58 und 59).
- EuGH, 09.03.2006 - C-436/04
Van Esbroeck - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - …
Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-665/20
Rn. 77 Die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem setzt zwar zwangsläufig voraus, dass Vertrauen in die Strafrechtspflege des Landes besteht, in dem das Urteil ergangen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2006, Van Esbroeck, C-436/04, EU:C:2006:165, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 10.08.2017 - C-270/17
Tupikas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - …
Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-665/20
Rn. 58 In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss in einer Weise auszulegen ist, die seine Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Achtung der Grundrechte der betroffenen Personen sicherstellt, ohne die Wirksamkeit des Systems der justiziellen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, wovon der Europäische Haftbefehl in seiner Ausgestaltung durch den Unionsgesetzgeber einen wesentlichen Baustein bildet, zu beeinträchtigen (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 63). - EuGH, 11.12.2008 - C-297/07
DAS VERBOT DER DOPPELTEN VERURTEILUNG WEGEN DERSELBEN TAT GILT AUCH IM FALL EINER …
Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-665/20
Rn. 100 Die Rechtssicherheit rechtskräftig verurteilter Personen kann aber nur dann effektiv gewährleistet werden, wenn sie die Gewissheit haben, dass sie sich, nachdem sie verurteilt wurden und die gegen sie verhängte Strafe nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann, innerhalb der Union frei bewegen können, ohne befürchten zu müssen, wegen derselben Handlung erneut verfolgt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2008, Bourquain, C-297/07, EU:C:2008:708, Rn. 49 und 50); dies gilt auch dann, wenn ihnen ihre Strafe von einer Behörde, die keine Justizbehörde ist, im Rahmen einer allgemeinen, nicht auf objektiven Erwägungen strafrechtspolitischer Art beruhenden Begnadigungsmaßnahme erlassen wurde. - EuGH, 25.06.2020 - C-36/20
Gerichtliche Behörden, die über die Inhaftnahme eines illegal aufhältigen …
- EuGH, 10.11.2016 - C-453/16
Özçelik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - …
- EuGH, 24.09.2020 - C-195/20
Eine freiheitsbeschränkende Maßnahme gegenüber einer Person, gegen die ein erster …
- EuGH, 13.12.2018 - C-514/17
Sut - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
- EuGH, 17.11.2022 - C-238/21
Porr Bau - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
{FN:14} Urteil Wolzenburg, Rn. 61. Auf derselben Linie Urteil[e] vom 29. April 2021, X (Europäischer Haftbefehl - Non bis in idem) (C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 41), und vom 13. Dezember 2018, Sut (…C-514/17, EU:C:2018:1016, im Folgenden: Urteil Sut, Rn. 42). - Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-128/20
Nach Auffassung von Generalanwalt Rantos ist der Einbau einer integrierten …
{FN:26} Vgl. Urteil vom 29. April 2021, X (Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem) (C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 12.02.2026 - C-712/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
Rn. 31 Im Regelungsbereich des Rahmenbeschlusses 2002/584 kommt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der, wie sich namentlich aus dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses ergibt, einen "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit im strafrechtlichen Bereich bildet, in dessen Art. 1 Abs. 2 zum Ausdruck, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen (vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 21. Dezember 2023, GN [Ablehnung aus Gründen des Kindeswohls], C-261/22, EU:C:2023:1017, Rn. 36).Rn. 33 Insoweit nennt der Rahmenbeschluss 2002/584 ausdrücklich die Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist (Art. 3) oder abgelehnt werden kann (Art. 4 und 4a) (Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ferner können sie sich dafür entscheiden, die Fälle zu begrenzen, in denen die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigern kann, und damit die Übergabe gesuchter Personen im Einklang mit dem in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses aufgestellten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung erleichtern (Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 36 Somit ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584, insbesondere aus der Verwendung des Verbs "können" in Verbindung mit dem Infinitiv des Verbs "verweigern", dessen Subjekt die vollstreckende Justizbehörde ist, dass diese in Bezug auf die Frage, ob die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls aus den in Art. 4 genannten Gründen abzulehnen ist, über ein eigenes Ermessen verfügen muss (Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 37 Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie sich für die Umsetzung eines oder mehrerer der in Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen fakultativen Ablehnungsgründe entscheiden, nicht vorsehen dürfen, dass die Justizbehörden verpflichtet sind, die Vollstreckung jedes formal in den Anwendungsbereich dieser Gründe fallenden Europäischen Haftbefehls abzulehnen, ohne dass sie die Möglichkeit haben, die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Eine nationale Vorschrift oder Rechtsprechung, die die vollstreckende Justizbehörde daran hindern würde, von der ihr durch Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ablehnung der Übergabe erfüllt sind, würde jedoch dazu führen, dass diese Befugnis durch eine Verpflichtung zur Ablehnung der Übergabe ersetzt würde, so dass die Ausnahme in Form einer Ablehnung der Übergabe zur Grundregel gemacht würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 46 und 47).
Rn. 40 Zum anderen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich aus einem Vergleich zwischen dem Wortlaut von Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584, wonach die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls "verweigern [kann]", und dem Wortlaut von Art. 3 des Rahmenbeschlusses, der, wie sich aus seiner Überschrift ergibt, Gründe enthält, aus denen die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls von der vollstreckenden Justizbehörde "abzulehnen ist", ergibt, dass diese Behörde im Rahmen von Art. 3 des Rahmenbeschlusses über kein Ermessen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 48).
Diese Ziele könnten gefährdet werden, wenn die vollstreckende Justizbehörde unabhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls verpflichtet wäre, die Vollstreckung eines zum Zweck der Strafverfolgung ausgestellten Europäischen Haftbefehls und die Übergabe der gesuchten Person allein deshalb abzulehnen, weil die Straftat, die Gegenstand des Europäischen Haftbefehls ist, ganz oder zum Teil im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats begangen wurde (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. März 2021, JR [Haftbefehl - Verurteilung in einem EWR-Drittstaat], C-488/19, EU:C:2021:206, Rn. 72, und vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 59).
Rn. 45 Daraus folgt, dass die Anwendung dieses Ablehnungsgrundes der Beurteilung durch die vollstreckende Justizbehörde überlassen bleiben muss, die dabei über ein Ermessen verfügen muss, das es ihr erlaubt, alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, um auf der Grundlage objektiver Faktoren zu ermitteln, welche der Justizbehörden - die ausstellende oder die vollstreckende - am besten in der Lage ist, eine geordnete Strafrechtspflege zu gewährleisten und damit das berechtigte Interesse aller Mitgliedstaaten an der Verhütung der Kriminalität im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 60).
- EuGH, 07.04.2022 - C-333/20
Berlin Chemie A. Menarini - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
Rn. 34 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 31.01.2023 - C-158/21
Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen …
Rn. 67 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zielt der Rahmenbeschluss 2002/584 darauf ab, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, beruhend auf dem hohen Maß an Vertrauen, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss (Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 68 Zu diesem Zweck geht aus dem Rahmenbeschluss und insbesondere seinem Art. 1 Abs. 2 hervor, dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz darstellt, während die Ablehnung der Vollstreckung als eng auszulegende Ausnahme ausgestaltet ist (Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 26.10.2021 - C-428/21
Openbaar Ministerie (Droit d'être entendu par l'autorité judiciaire d'exécution) …
Rn. 38 In diesem Zusammenhang zielt der Rahmenbeschluss 2002/584 darauf ab, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, beruhend auf dem hohen Maß an Vertrauen, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss (Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 40 Dieser Grundsatz, der nach dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 einen "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit im strafrechtlichen Bereich bildet, kommt in Art. 1 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses zum Ausdruck, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen (Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als eng auszulegende Ausnahme ausgestaltet ist (Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 43 Im Übrigen hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 im Licht der Bestimmungen der Charta nicht so ausgelegt werden darf, dass die Wirksamkeit des Systems der justiziellen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, wovon der Europäische Haftbefehl in seiner Ausgestaltung durch den Unionsgesetzgeber einen wesentlichen Baustein bildet, beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 16.07.2026 - C-523/24
Das Unionsrecht steht dem spanischen Amnestiegesetz zur Normalisierung der …
Folgerichtig erkennt der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem [Urteil vom 29. April 2021, X (Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem) (C-665/20 PPU, EU:C:2021:339),] nicht nur die Möglichkeit des Bestehens von Amnestien an, sondern stellt darüber hinaus fest, dass die Amnestie 'bezweckt, den von ihr erfassten Sachverhalten ihre Strafbarkeit zu nehmen, mit der Folge, dass die Straftat nicht mehr verfolgt werden kann und die Vollstreckung eines bereits ergangenen Urteils beendet wird, [so dass] sie grundsätzlich [impliziert], dass die verhängte Sanktion … nicht mehr vollstreckt werden kann'.Rn. 118 Diese Voraussetzungen weichen bereits aufgrund ihrer Natur von den allgemeinen Rechtsvorschriften ab, da eine Amnestie im Allgemeinen den Zweck hat, Verfahren zu verhindern oder einzustellen und die Vollstreckung eines bereits ergangenen Urteils zu beenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 93).
- EuGH, 24.05.2022 - C-629/21
Puigdemont i Casamajó u.a./ Parlament und Spanien - Rechtsmittel - Vorläufiger …
Rn. 223 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Rahmenbeschluss 2002/584 mithin darauf gerichtet, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksamen Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 224 Im Regelungsbereich des Rahmenbeschlusses 2002/584 kommt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der, wie sich namentlich aus dem sechsten Erwägungsgrund dieses Rahmenbeschlusses ergibt, einen "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit im strafrechtlichen Bereich bildet, in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses zum Ausdruck, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen (Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 06.06.2023 - C-700/21
Die Möglichkeit, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, …
Rn. 34 Der Rahmenbeschluss nennt die Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist (Art. 3) oder abgelehnt werden kann (Art. 4 und 4a) (Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).Ferner können sie sich dafür entscheiden, die Fälle zu begrenzen, in denen die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigern kann, und damit die Übergabe gesuchter Personen im Einklang mit dem in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses aufgestellten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung erleichtern (Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 23.03.2023 - C-514/21
Minister for Justice and Equality (Levée du sursis) - Vorlage zur …
Aus Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 kann mithin nicht geschlossen werden, dass die vollstreckende Justizbehörde in einem Fall wie dem in der vorstehenden Randnummer beschriebenen verpflichtet ist, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu verweigern, ohne die Möglichkeit zu haben, die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 43 und 44).Würde der vollstreckenden Justizbehörde die Möglichkeit genommen, besondere Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen, die sie zu der Annahme veranlassen könnten, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung der Übergabe nicht erfüllt sind, würde dies dazu führen, dass die in Art. 4a des Rahmenbeschlusses vorgesehene bloße Befugnis durch eine echte Verpflichtung ersetzt würde, so dass die Ausnahme in Form einer Ablehnung der Übergabe zur Grundregel gemacht würde (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem], C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 47).
- Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-641/23
Dubers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
- EuGH, 21.09.2023 - C-164/22
Das Verbot der Doppelbestrafung scheint der Vollstreckung eines Europäischen …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-203/20
Generalanwältin Kokott: Europäischer Haftbefehl nach Aufhebung einer Amnestie …
- Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-168/21
Generalanwalt Rantos: Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-117/20
Generalanwalt Bobek schlägt eine einheitliche Prüfung für den Schutz gegen …
- EuGH, 15.01.2026 - C-641/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
- EuGH, 16.07.2026 - C-666/24
Das Unionsrecht steht dem spanischen Amnestiegesetz zur Normalisierung der …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-151/20
Nordzucker u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Von zwei …
- EuGH, 04.06.2026 - C-722/23
Ein Mitgliedstaat, der die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aufgrund …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2025 - C-523/24
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- EuGH, 24.02.2022 - C-283/20
EULEX-KOSOVO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und …
- OLG Frankfurt, 14.05.2024 - 2 OAus 34/24
§ 3 Abs. 1 IRG sperrt EU-konforme Auslegung von Art. 4 Nr. 1 Rahmenbeschluss …
- EuGH, 23.09.2021 - C-145/20
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- EuGH, 23.09.2021 - C-134/20
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 715/2007 …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-722/23
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- Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-147/22
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- Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2025 - C-8/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2026 - C-712/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-700/21
O. G. (Mandat d'arrêt européen à l'encontre d'un ressortissant d'un État tiers) - …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-95/24
Khuzdar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20 PPU |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
X (Mandat d'arrêt européen - Ne bis in idem)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Übergabe gesuchter Personen an die ausstellenden Justizbehörden - Art. 4 Nr. 5 - Gründe, aus denen die ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Übergabe gesuchter Personen an die ausstellenden Justizbehörden - Art. 4 Nr. 5 - Gründe, aus denen die ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20 PPU
- EuGH, 29.04.2021 - C-665/20
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (27)
- EuGH, 29.06.2017 - C-579/15
Popławski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20
Rn. 38 Wie Generalanwalt Bot bereits in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2017, Popławski (C-579/15, EU:C:2017:503), ergangen ist, zusammenfassend dargelegt hat, stellt sich die Frage, was unter dem "fakultativen" Charakter des Europäischen Haftbefehls zu verstehen ist.Rn. 40 Erstens weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Nr. 30 der Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Popławski (C-579/15, EU:C:2017:116) entschieden hat, dass nach dem Wortlaut von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die vollstreckende Justizbehörde, wenn ein Mitgliedstaat beschlossen hat, diese Bestimmung in innerstaatliches Recht umzusetzen, gleichwohl über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage verfügen muss, ob die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu verweigern ist{FN-VERWEIS:17}.
{FN:14} Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Popławski (C-579/15, EU:C:2017:116, Nr. 26).
{FN:15} So heißt es u. a. im Urteil vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge (…C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 50): "… wenn sie Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in ihr innerstaatliches Recht umsetzen …" (Hervorhebung nur hier), sowie im Urteil vom 29. Juni 2017, Popławski (C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 21): "… wenn ein Mitgliedstaat beschlossen hat, [Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584] in innerstaatliches Recht umzusetzen …" (Hervorhebung nur hier).
{FN:16} Vgl. u. a., zu Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584, Urteile vom 29. Juni 2017, Popławski (C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 21), vom 13. Dezember 2018, Sut (…C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 33), und vom 24. Juni 2019, Popławski (…C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 86 und 99); zu Art. 4a dieses Beschlusses vgl. Urteile vom 24. Mai 2016, Dworzecki (…C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 50), vom 10. August 2017, Tupikas (…C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 96), und vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg (…C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 51).
{FN:17} Urteil vom 29. Juni 2017, Popławski (C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 21).
{FN:18} Vgl. in diesem Sinne die Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Popławski (C-579/15, EU:C:2017:116, Nr. 30).
{FN:23} Vgl. in diesem Sinne, zu Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584, die Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Popławski (C-579/15, EU:C:2017:116, Nr. 31).
{FN:25} Vgl. in diesem Sinne, zu Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584, Urteil vom 29. Juni 2017, Popławski (C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 23).
- EuGH, 11.03.2020 - C-314/18
SF (Mandat d'arrêt européen - Garantie de renvoi dans l'État d'exécution) - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20
{FN:6} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, SF (Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat) (C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 42).{FN:7} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (…C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 35), und vom 11. März 2020, SF (Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat) (C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 35).
Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (…C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 39 und 40), und vom 11. März 2020, SF (Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat) (C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 37 und 38).
{FN:10} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (…C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41), vom 11. März 2020, SF (Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat) (C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 39), und vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (…C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 37).
{FN:11} Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (…C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 42), und vom 11. März 2020, SF (Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat) (C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 40).
{FN:24} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, SF (Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat) (C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 47).
{FN:49} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, SF (Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat) (C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 47).
- EuGH, 10.08.2017 - C-270/17
Tupikas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20
Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 59).{FN:13} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 63).
{FN:16} Vgl. u. a., zu Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584, Urteile vom 29. Juni 2017, Popławski (…C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 21), vom 13. Dezember 2018, Sut (…C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 33), und vom 24. Juni 2019, Popławski (…C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 86 und 99); zu Art. 4a dieses Beschlusses vgl. Urteile vom 24. Mai 2016, Dworzecki (…C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 50), vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 96), und vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg (…C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 51).
{FN:26} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 96), und vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg (…C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 51).
{FN:45} Vgl. entsprechend Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 59 und 63).
{FN:50} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 63).
- EuGH, 16.11.2010 - C-261/09
Der nationale Richter, der einen Europäischen Haftbefehl ausstellt, ist befugt, …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20
{FN:28} Vgl. entsprechend, zum Begriff "dieselbe Handlung" in Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584, Urteil vom 16. November 2010, Mantello (C-261/09, EU:C:2010:683, Rn. 38).{FN:30} Urteil vom 16. November 2010, Mantello (C-261/09, EU:C:2010:683, Rn. 40).
{FN:31} Urteil vom 16. November 2010, Mantello (C-261/09, EU:C:2010:683, Rn. 39).
{FN:32} Urteil vom 16. November 2010, Mantello (C-261/09, EU:C:2010:683, Rn. 40).
Im Übrigen nimmt der Gerichtshof in Rn. 35 dieses Urteils u. a. auf die Rn. 39 und 40 des die Auslegung von Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 betreffenden Urteils vom 16. November 2010, Mantello (C-261/09, EU:C:2010:683), Bezug.
- EuGH, 25.07.2018 - C-216/18
Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20
{FN:7} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 35), und vom 11. März 2020, SF (Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat) (…C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 35).{FN:8} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36), und vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (…C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 35).
Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 39 und 40), und vom 11. März 2020, SF (Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat) (…C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 37 und 38).
{FN:10} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41), vom 11. März 2020, SF (Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat) (…C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 39), und vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (…C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 37).
{FN:11} Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 42), und vom 11. März 2020, SF (Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat) (…C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 40).
- EuGH, 24.06.2019 - C-573/17
Popławski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20
{FN:16} Vgl. u. a., zu Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584, Urteile vom 29. Juni 2017, Popławski (…C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 21), vom 13. Dezember 2018, Sut (…C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 33), und vom 24. Juni 2019, Popławski (C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 86 und 99); zu Art. 4a dieses Beschlusses vgl. Urteile vom 24. Mai 2016, Dworzecki (…C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 50), vom 10. August 2017, Tupikas (…C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 96), und vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg (…C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 51).Vgl. auch, für eine Bestätigung und eine Anwendung des Grundsatzes, wonach die Straflosigkeit der gesuchten Person mit dem Ziel, das mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 verfolgt wird, unvereinbar wäre, Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski (C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 82 und 103).
Vgl. auch, in Bezug auf die Auswirkung des Vorliegens eines Falls der fakultativen Ablehnung der Vollstreckung - konkret von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 - auf die Notwendigkeit, den Justizbehörden ein Ermessen einzuräumen, Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski (C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 86 und 99).
{FN:60} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski (C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 96).
- Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2017 - C-579/15
Popławski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20
Rn. 40 Erstens weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Nr. 30 der Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Popławski (C-579/15, EU:C:2017:116) entschieden hat, dass nach dem Wortlaut von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die vollstreckende Justizbehörde, wenn ein Mitgliedstaat beschlossen hat, diese Bestimmung in innerstaatliches Recht umzusetzen, gleichwohl über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage verfügen muss, ob die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu verweigern ist{FN-VERWEIS:17}.{FN:14} Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Popławski (C-579/15, EU:C:2017:116, Nr. 26).
{FN:18} Vgl. in diesem Sinne die Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Popławski (C-579/15, EU:C:2017:116, Nr. 30).
{FN:23} Vgl. in diesem Sinne, zu Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584, die Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Popławski (C-579/15, EU:C:2017:116, Nr. 31).
- EuGH, 13.12.2018 - C-514/17
Sut - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20
Vgl. auch Urteil vom 13. Dezember 2018, Sut (C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 33).{FN:16} Vgl. u. a., zu Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584, Urteile vom 29. Juni 2017, Popławski (…C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 21), vom 13. Dezember 2018, Sut (C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 33), und vom 24. Juni 2019, Popławski (…C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 86 und 99); zu Art. 4a dieses Beschlusses vgl. Urteile vom 24. Mai 2016, Dworzecki (…C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 50), vom 10. August 2017, Tupikas (…C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 96), und vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg (…C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 51).
{FN:21} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, Sut (C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 33).
- EuGH, 17.12.2020 - C-354/20
The existence of evidence of systemic or generalised deficiencies concerning …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20
{FN:8} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (…C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36), und vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 35).{FN:10} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (…C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41), vom 11. März 2020, SF (Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat) (…C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 39), und vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 37).
{FN:61} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 38).
- EuGH, 20.03.2018 - C-524/15
Der Grundsatz ne bis in idem kann zum Schutz der finanziellen Interessen der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20
{FN:34} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Menci (C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 25, 34 und 35).{FN:36} Vgl. z. B. Urteil vom 20. März 2018, Menci (C-524/15, EU:C:2018:197).
- EuGH, 09.03.2006 - C-436/04
Van Esbroeck - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - …
- EuGH, 10.11.2016 - C-453/16
Özçelik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - …
- EuGH, 17.12.2020 - C-416/20
Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.04.2008 - C-297/07
GENERALANWALT RUIZ-JARABO SCHLÄGT VOR, DAS VERBOT, WEGEN DERSELBEN TAT ZWEIMAL …
- EGMR, 10.02.2009 - 14939/03
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- EuGH, 11.02.2003 - C-187/01
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- EGMR, 19.12.2017 - 78477/11
RAMDA c. FRANCE
- Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-790/19
LG und MH (Autoblanchiment) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie …
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