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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 19.01.1993 - C-89/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,402
EuGH, 19.01.1993 - C-89/91 (https://dejure.org/1993,402)
EuGH, Entscheidung vom 19.01.1993 - C-89/91 (https://dejure.org/1993,402)
EuGH, Entscheidung vom 19. Januar 1993 - C-89/91 (https://dejure.org/1993,402)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • Judicialis

    Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 13

  • EU-Kommission PDF

    Shearson Lehman Hutton / TVB

    Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14, in der Fassung des Beitrittsübereinkommens von 1978
    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen; Zuständigkeit für Verbrauchersachen; Begriff des "Verbrauchers"; Kläger, der in Ausübung seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit als Zessionar der Ansprüche einer ...

  • EU-Kommission

    Shearson Lehman Hutton / TVB

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Art. 13 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Begriff des Verbrauchers; Ausdehnung der im Übereinkommen vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregeln auf dieses ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Handelsgesellschaft als Zessionarin der Ansprüche einer Privatperson kein »Verbraucher« i. S. des Art. 13 Abs. 1 und 2 EuGVÜ

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Begriff des "Verbrauchers" - Kläger, der in Ausübung seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit als Zessionar der Ansprüche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 13 Absätze 1 und 2 - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Begriff des Verbrauchers - Klage einer Gesellschaft als Zessionarin der Ansprüche einer Privatperson.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1251
  • ZIP 1993, 826
  • BB 1993, 420
  • DB 1993, 933
 
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Wird zitiert von ... (90)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 21.06.1978 - 150/77

    Ott

    Auszug aus EuGH, 19.01.1993 - C-89/91
    13 Zur Beantwortung dieser Frage ist auf den in der Rechtsprechung (vgl. unter anderem die Urteile vom 21. Juni 1978 in der Rechtssache 150/77, Bertrand, Slg. 1978, 1431, Randnrn.

    16 Infolgedessen sind die von diesem allgemeinen Grundsatz abweichenden Zuständigkeitsregeln einer Auslegung nicht zugänglich, die über die in dem Übereinkommen vorgesehenen Fälle hinausgeht (vgl. Urteil Bertrand, a. a. O., Randnr. 17, und Urteil Handte, a. a. O., Randnr. 14).

    22 Diese Vorschriften beziehen sich nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck nur auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil Bertrand, a. a. O., Randnr. 21, und den anläßlich des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu dem Übereinkommen erstellten Sachverständigenbericht, ABl. 1979, C 59, S. 71, Nr. 153), der einen der in Artikel 13 aufgeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Artikel 14 Partei in einem Rechtsstreit ist.

  • EuGH, 17.06.1992 - C-26/91

    Handte / TMCS

    Auszug aus EuGH, 19.01.1993 - C-89/91
    14 bis 16 und 19, und vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91, Handte, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 10) aufgestellten Grundsatz hinzuweisen, daß die im Übereinkommen verwendeten Begriffe ° die nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten eine unterschiedliche Bedeutung haben können °, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten, autonom auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens berücksichtigt werden müssen.

    16 Infolgedessen sind die von diesem allgemeinen Grundsatz abweichenden Zuständigkeitsregeln einer Auslegung nicht zugänglich, die über die in dem Übereinkommen vorgesehenen Fälle hinausgeht (…vgl. Urteil Bertrand, a. a. O., Randnr. 17, und Urteil Handte, a. a. O., Randnr. 14).

  • EuGH, 11.01.1990 - 220/88

    Dumez France u.a. / Hessische Landesbank u.a.

    Auszug aus EuGH, 19.01.1993 - C-89/91
    Mit Ausnahme der ausdrücklich vorgesehenen Fälle lehnt das Übereinkommen eine Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers nämlich eindeutig ab (vgl. Urteil vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88, Dumez, Slg. 1990, I-49, Randnrn.
  • EuGH, 25.01.2018 - C-498/16

    Keine Sammelklage gegen Facebook mit abgetretenen Ansprüche durch Maximilian …

    Daher kann der Verbrauchergerichtsstand einem Kläger, der selbst nicht an dem betreffenden Verbrauchervertrag beteiligt ist, nicht zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton, C-89/91, EU:C:1993:15, Rn. 18, 23 und 24).
  • EuGH, 20.01.2005 - C-464/01

    Gruber

    14 bis 16, vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C-89/91, Shearson Lehman Hutton, Slg. 1993, I-139, Randnr. 13, vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-269/95, Benincasa, Slg. 1997, I-3767, Randnr. 12, vom 27. April 1999 in der Rechtssache C-99/96, Mietz, Slg. 1999, I-2277, Randnr. 26, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-96/00, Gabriel, Slg. 2002, I-6367, Randnr. 37).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-59/12

    Das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern gilt auch für …

    Rn. 33 Darüber hinaus sind der Sinn und die Bedeutung des Begriffs "Gewerbetreibender", wie er in der Richtlinie verwendet wird, im Hinblick auf den Wortlaut der Definitionen in ihrem Art. 2 Buchst. a und b anhand des korrelativen, aber antinomischen Begriffs "Verbraucher" zu bestimmen, der jeden nicht gewerblich oder beruflich Tätigen bezeichnet (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton, C-89/91, Slg. 1993, I-139, Randnr. 22).

    Rn. 35 Dieses mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verfolgte Ziel, das darin besteht, die Verbraucher umfassend vor derartigen Praktiken zu schützen, beruht auf dem Umstand, dass sich ein Verbraucher im Vergleich zu einem Gewerbetreibenden in einer unterlegenen Position befindet, da er als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als sein Vertragspartner angesehen werden muss (vgl. entsprechend Urteil Shearson Lehman Hutton, Randnr. 18).

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   Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1992 - C-89/91   

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Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1992 - C-89/91 (https://dejure.org/1992,21018)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.10.1992 - C-89/91 (https://dejure.org/1992,21018)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1992 - C-89/91 (https://dejure.org/1992,21018)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Shearson Lehmann Hutton Inc. gegen TVB Treuhandgesellschaft für Vermögensverwaltung und Beteiligungen mbH.

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 22.11.1978 - 33/78

    Somafer SA / Saar-Ferngas AG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1992 - C-89/91
    Noch deutlicher haben Sie im Urteil Somafer/Saar-Ferngas(23) entschieden, daß.

    (15) ° Vgl. das Urteil vom 22. Dezember 1978 in der Rechtssache 33/78 (Somafer, Slg. 1978, 2183, Randnrn. 7 und 8 letzter Satz).

    (28) ° Der Ausdruck stammt von A. Hüt, Journal du droit international, 1979, Nr. 3, S. 681 (Anmerkung zum Urteil Somafer).

  • EuGH, 21.06.1978 - 150/77

    Ott

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1992 - C-89/91
    In Anlehnung an das Urteil Bertrand/Ott(13) gilt der neue vierte Abschnitt also nur für Endverbraucher(14).

    (8) ° Urteil vom 21. Juni 1978 in der Rechtssache 150/77 (Bertrand, Slg. 1978, 1431, Randnrn. 12 bis 19); siehe auch Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 1991, S. 149.

    (11) ° Urteil Bertrand/Ott, a. a. O., Randnr. 21 (Hervorhebungen durch den Verfasser).

  • EuGH, 27.09.1988 - 189/87

    Kalfelis / Schröder u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1992 - C-89/91
    (57) ° Urteil in der Rechtssache 189/87 (Slg. 1988, 5565).
  • EuGH, 22.03.1983 - 34/82

    Peters / Zuid Nederlandse Aannemers vereniging

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1992 - C-89/91
    (49) ° Rechtssache 34/82, Slg. 1983, 987.
  • EuGH, 08.03.1988 - 9/87

    Arcado / Haviland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1992 - C-89/91
    (51) ° Urteil vom 8. März 1988 in der Rechtssache 9/87 (Slg. 1988, 1539).
  • EuGH, 06.10.1976 - 14/76

    De Bloos / Bouyer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1992 - C-89/91
    (16) ° Rechtssache 14/76, Slg. 1976, 1497.
  • EuGH, 09.12.1987 - 218/86

    SAR Schotte / Parfums Rothschild

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1992 - C-89/91
    (20) ° Rechtssache 218/86, Slg. 1987, 4905.
  • EuGH, 18.03.1981 - 139/80

    Blankaert & Willems / Trost

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1992 - C-89/91
    (19) ° Vgl. auch Randnr. 12 des Urteils vom 18. März 1981 in der Rechtssache 139/80 (Blanckärt & Willems, Slg. 1981, 819).
  • BGH, 31.05.2011 - VI ZR 154/10

    Auslegung des LugÜ I obliegt den deutschen Gerichten; Zuständigkeit deutscher …

    Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I über den Wortlaut hinaus auf die Fälle, in denen der Unternehmer dem Verbraucher von sich aus ein Angebot übermittelt hat, stände im Widerspruch zu dem mit der Vorschrift verfolgten Ziel, dem Verbraucher als dem gegenüber seinem beruflich oder gewerblich handelnden Kontrahenten wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner einen angemessenen Schutz zu sichern (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 27. Oktober 1992, Rs. C-89/91, Slg. 1993 I-00139, Shearson Lehmann Hutton, Rn. 83 ff.;… EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 39;… vom 20. Januar 2005, aaO, Engler, Rn. 39).

    Auf das Bestehen oder Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Darmon, Rs. C-89/91, Slg. 1993 I-139, Shearson Lehmann Hutton, Rn. 77;… Senff, aaO, S. 259 f.).

    Dies steht jedoch einer Qualifikation des abgeschlossenen Kontoführungs- und Depotvertrags und des damit in engem Zusammenhang stehenden Kreditvertrags als Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung mit besonderem Inlandsbezug im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I nicht entgegen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Darmon Rs. C-89/91, aaO, Shearson Lehmann Hutton, Rn. 75 ff.;… Kroppholler/von Hein, aaO Art. 15 EuGVO Rn. 20).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2017 - C-498/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann sich Herr Schrems hinsichtlich der …

    {FN:20} Schlussanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache Shearson Lehman Hutton (C-89/91, EU:C:1992:410, Nr. 26 und Fn. 9), zu Art. 14 des Brüsseler Übereinkommens.

    {FN:24} Der Kläger verweist konkret auf vier Entscheidungen des Gerichtshofs, und zwar auf die Urteile vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton (C-89/91, EU:C:1993:15), vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, EU:C:2002:555), vom 15. Januar 2004, Blijdenstein (C-433/01, EU:C:2004:21), und vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse (C-347/08, EU:C:2009:561).

    {FN:25} Urteile vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton (C-89/91, EU:C:1993:15, Rn. 23), und vom 1. Oktober 2002, Henkel (…C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 33 und 38).

  • BGH, 31.05.2011 - VI ZR 161/10

    Schadensersatzbegehren sind als Klage "aus" einem Vertrag wegen Verschuldens bei …

    Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I über den Wortlaut hinaus auf die Fälle, in denen der Unternehmer dem Verbraucher von sich aus ein Angebot übermittelt hat, stände im Widerspruch zu dem mit der Vorschrift verfolgten Ziel, dem Verbraucher als dem gegenüber seinem beruflich oder gewerblich handelnden Kontrahenten wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner einen angemessenen Schutz zu sichern (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 27. Oktober 1992, Rs. C-89/91, Slg. 1993 S. 1-139, Shearson Lehmann Hutton, Rn. 83 ff.;… EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002, aaO, Gabriel, Rn. 39;… vom 20. Januar 2005, aaO, Engler, Rn. 39).

    Dies entspricht auch dem Zweck der Bestimmung, wonach der Verbraucher als der wirtschaftlich schwächere und rechtlich weniger erfahrene Vertragspartner geschützt werden soll und ihm der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat (vgl. zum Brüsseler Abkommen EuGH, Urteil vom 19. Januar 1993 - Rs. 89/91 - Slg. 1993 S. 1-139, Shearson Lehmann Hutton, Rn. 18).

    Auf das Bestehen oder Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Darmon, Rs. C-89/91, Slg. 1993 S. 1-139, Shearson Lehmann Hutton, Rn. 77;… Senff, aaO, S. 259 f.).

    Dies steht jedoch einer Qualifikation des abgeschlossenen Kontoführungs- und Depotvertrags und des damit in engem Zusammenhang stehenden Kreditvertrags als Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung mit besonderem Inlandsbezug im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I nicht entgegen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Darmon Rs. C-89/91, aaO, Shearson Lehmann Hutton, Rn. 75 ff.;… Kroppholler/von Hein, aaO Art. 15 EuGVO Rn. 20).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-242/20

    HRVATSKE ŠUME - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …

    Vgl. im Gegensatz dazu Schlussanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache Shearson Lehman Hutton (C-89/91, nicht veröffentlicht, EU:C:1992:410, Nr. 102).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-102/15

    Siemens Aktiengesellschaft Österreich - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen …

    {FN:42} - Vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache Shearson Lehman Hutton (C-89/91, EU:C:1992:410, Nr. 102).
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